Language of document : ECLI:EU:C:2016:391

Rechtssache C‑122/15

Verfahren auf Antrag von C

(Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Grundsatz der Gleichbehandlung und Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 2, 3 und 6 – Ungleichbehandlung wegen des Alters – Nationale Regelung, die in bestimmten Fällen für Einkünfte aus Altersrenten eine höhere Besteuerung vorsieht als für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit – Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 – Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich der direkten Steuern“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juni 2016

1.        Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Geltungsbereich – Arbeitsentgelt – Begriff

(Art. 157 Abs. 2 AEUV; Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c)

2.        Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Geltungsbereich – Zusatzsteuer auf Einkünfte aus Altersrenten – Ausschluss – Beurteilung im Hinblick auf Art. 51 der Charta der Grundrechte der Union – Sachverhalt, der nicht dem Unionsrecht unterliegt

(Art. 157 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 21 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1; Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 21-23)

2.        Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die eine Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte vorsieht, nicht in den materiellen Geltungsbereich dieser Richtlinie und folglich auch nicht in den von Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fällt.

Eine solche Besteuerung gehört nämlich nicht zum Bereich des Dienstverhältnisses und somit auch nicht zu der in dessen Rahmen – auf den sich die Richtlinie 2000/78 ausschließlich bezieht – vorgenommenen Bemessung des Entgelts im Sinne dieser Richtlinie und von Art. 157 Abs. 2 AEUV.

Eine Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte, die keinerlei Bezug zum Arbeitsvertrag hat, beruht unmittelbar und ausschließlich auf einer nationalen steuerrechtlichen Regelung, die für natürliche Personen gilt, deren Renteneinkünfte nach Abzug des Rentenfreibetrags einen bestimmten Betrag übersteigen.

Da diese Regelung im Übrigen nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Durchführung des Unionsrechts dient und weder in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 noch in den einer steuerrechtlichen Richtlinie fällt, kann Art. 21 Abs. 1 der Charta im Rechtsstreit über diese Regelung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

(vgl. Rn.  25, 26, 29, 30 und Tenor)