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Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 16. April 2024 – „Kanevi Komers DS“ EOOD/Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

(Rechtssache C-267/24, Kanevi Komers DS)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: „Kanevi Komers DS“ EOOD

Beklagter: Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

Vorlagefragen

Ist die Bestimmung des Art. 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/20141 der Kommission vom 11. März 2014 durch die Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar oder ist für ihre Anwendung der Erlass innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich?

Ist davon auszugehen, dass Art. 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 bestimmt, dass für die ordnungsgemäße Unterrichtung der zuständigen Behörde seitens des Begünstigten darüber, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, eine schriftliche Unterrichtung ausreicht, die bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, und dass eine Einreichung über eine bestimmte Plattform nicht vorgeschrieben ist?

Sind die in Art. 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 enthaltenen Einschränkungen des Rechts des Begünstigten, wonach dieser die zuständige Behörde über den Umstand, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, nur dann sanktionslos informieren kann, wenn „die zuständige Behörde dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen [nicht] bereits mitgeteilt“ und „ihn [nicht] bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet “ hat, dahin auszulegen, dass sie einen Nachweis für die Mitteilung der Verwaltungsbehörde an den Begünstigten über eine beabsichtigte Kontrolle oder über einen Verstoß in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag erfordern? Ist es insoweit dem Begünstigten unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde ihm ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, nicht mitgeteilt hat oder ihn nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet hat, nach dieser Bestimmung der Verordnung gestattet, die Rücknahme vorzunehmen, bevor er, im Fall einer bereits durchgeführten Kontrolle und eines festgestellten Verstoßes, von der Verwaltungsbehörde unterrichtet wird?

[4].    Stehen der 17. Erwägungsgrund und Art. 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 einer nationalen Regelung, wonach „der die Stützung Beantragende den eingereichten Antrag oder eine oder mehrere von dessen Regelungen nicht zurücknehmen kann, wenn: 1. er über darin festgestellte Überschneidungen in Bezug auf die Parzellen mit festgestellten Überschneidungen unterrichtet wurde; 2. er unterrichtet wurde, dass er für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurde; 3. er vor Ort kontrolliert und über festgestellte Verstöße in Bezug auf die Flächen und/oder Tiere, für die diese Verstöße festgestellt wurden, unterrichtet wurde“, sowie einer Verwaltungspraxis der nationalen Behörde bei der Vor-Ort-Kontrolle (bei der der Begünstigte nicht über die Kontrolle oder ihr Ergebnis informiert wird) und einer Verwaltungspraxis der nationalen Behörde, wonach lediglich aus Gründen der einfacheren Antragsbearbeitung die Einreichung der schriftlichen Unterrichtung über die Rücknahme seitens des Begünstigten über ein bestimmtes System erforderlich ist, entgegen?

[5].    Ist Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389) im Ausgangsverfahren auf die gegen den Landwirt verhängte Sanktion gemäß Art. 19а der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (aufgehoben durch die Delegierte Verordnung [EU] 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung [EU] 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität [ABl. L 183/12 vom 8.7.2022], nach ihrem 16. Erwägungsgrund, der lautet: „Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Delegierte Verordnung [EU] Nr. 640/2014 aufgehoben werden. Die genannte Verordnung sollte jedoch weiterhin für Beihilfeanträge für Direktzahlungen gelten, die vor dem 1. Januar 2023 gestellt wurden, für Zahlungsanträge im Zusammenhang mit Stützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung [EU] Nr. 1305/2013 und für das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen in Bezug auf die Cross-Compliance-Vorschriften.“), die im Wirtschaftsjahr 2019 galt und damit zum Zeitpunkt der Verhängung der Sanktion mit dem Mitteilungsschreiben über die erfolgte Bewilligung und die gezahlte finanzielle Stützung im Rahmen von Regelungen und Maßnahmen für flächenbezogene Direktzahlungen im Wirtschaftsjahr 2019 vom 5. Dezember 2022, Aktenzeichen …, anwendbar, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht die Rechtssache prüft, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung (abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/BG/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0640) Art. 19a nicht mehr enthält?

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1     Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48).