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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle – Belgien) – Airbnb Ireland UC/Région de Bruxelles-Capitale

(Rechtssache C-674/20)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt – Art. 114 Abs. 2 AEUV – Ausschluss der Bestimmungen über die Steuern – Richtlinie 2000/31/EG – Dienste der Informationsgesellschaft – Elektronischer Geschäftsverkehr – Internetportal zur Vermittlung von Immobilien – Art. 1 Abs. 5 Buchst. a – Ausschluss des Bereichs der Besteuerung – Begriffsbestimmung – Regionale Regelung über eine Steuer auf Touristenunterkünfte – Vorschrift, nach der Vermittler verpflichtet sind, der Finanzverwaltung auf schriftliches Verlangen bestimmte Daten über den Betrieb solcher Einrichtungen mit dem Ziel zu übermitteln, für diese Steuer die Steuerpflichtigen zu ermitteln – Art. 56 AEUV – Keine Diskriminierung – Keine Beschränkung)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Airbnb Ireland UC

Beklagte: Région de Bruxelles-Capitale

Tenor

Eine Bestimmung einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats, nach der Vermittler in Bezug auf Touristenunterkünfte, die sich in einer Region dieses Mitgliedstaats befinden und für die sie als Vermittler tätig sind oder die von ihnen beworben werden, verpflichtet sind, der Steuerverwaltung auf deren schriftliches Verlangen hin die Daten des Betreibers und die Namen und Adressen der Touristenunterkünfte sowie die Zahl der Übernachtungen und der betriebenen Beherbergungseinheiten im abgelaufenen Jahr zu übermitteln, ist als ihrer Art nach untrennbar mit der Regelung verbunden anzusehen, zu der sie gehört, und fällt mithin in den „Bereich der Besteuerung“, der ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ausgenommen ist.

Eine Regelung, nach der die Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung unabhängig von ihrem Niederlassungsort und ihren Vermittlungsmodalitäten in Bezug auf Touristenunterkünfte, die sich in einer Region des betreffenden Mitgliedstaats befinden und für die sie als Vermittler tätig sind oder die von ihnen beworben werden, verpflichtet sind, der Steuerverwaltung auf deren schriftliches Verlangen hin die Daten des Betreibers und die Namen und Adressen der Touristenunterkünfte sowie die Zahl der Übernachtungen und der betriebenen Beherbergungseinheiten im abgelaufenen Jahr zu übermitteln, verstößt nicht gegen das in Art. 56 AEUV aufgestellte Verbot.

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1     ABl. C 128 vom 12.4.2021.