Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 6. Februar 2013 – Bopp/HABM (Darstellung eines grünen achteckigen Rahmens)
(Rechtssache T‑263/11)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen achteckigen grünen Rahmen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Beweismittel, das erstmals in der Erwiderung benannt wird – Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts – Versendung eines Schriftstücks per Fax an das HABM – Anwendbare Bestimmungen“
1. Gerichtliches Verfahren – Vorlage von Beweisen – Frist – Verspätetes Beweisangebot – Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 1) (vgl. Randnrn. 31, 35)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 48)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 48)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2011 (Sache R 605/2010‑4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das einen achteckigen grünen Rahmen darstellt, als Gemeinschaftsmarke |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. März 2011 (Sache R 605/2010‑4) wird aufgehoben. |
2. | | Das HABM trägt die Kosten. |