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Klage, eingereicht am 15. Februar 2012 - Henkel und Henkel France/Kommission

(Rechtssache T-64/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Henkel AG & Co. KGaA (Düsseldorf, Deutschland) und Henkel France (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Polley, T. Kuhn, F. Brunet, und E. Paroche)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 2011 in der Sache COMP/39.579 (Wasch- und Reinigungsmittel im Haushalt) für nichtig zu erklären, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerinnen abgelehnt hat, in der Sache COMP/39.579 vorgelegte Dokumente an die französische Wettbewerbsbehörde (Autorité de la Concurrence) in ihrer Sache 09/0007F betreffend den französischen Reinigungsmittelsektor, zu übermitteln;

die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen zu gestatten, sich auf die angeforderten Dokumente im Verfahren vor der Cour d'appel de Paris, in dem die Klägerinnen die Entscheidung der französischen Wettbewerbsbehörde vom 8. Dezember 2011 anfechten (oder in Verfahren vor der Wettbewerbsbehörde, sollte letztere entscheiden, ihr Verfahren wiederaufzunehmen), zu berufen;

die Kommission zu verurteilen, die Verfahrens- und sonstigen Kosten der Klägerinnen im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage zu tragen;

alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie rügen, dass die Beklagte zu Unrecht ihren Antrag auf Übermittlung der angeforderten Dokumente oder auf Gestattung der Verwendung der angeforderten Dokumente durch sie im französischen Verfahren zurückgewiesen und dadurch gegen die grundlegenden Verteidigungsrechte der Klägerinnen sowie ihre eigenen Pflichten aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoße habe.

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