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Klage, eingereicht am 06. Februar 2012 - Western Digital und Western Digital Ireland/Kommission

(Rechtssache T-60/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Western Digital Corp. (Dover, Delaware, USA) und Western Digital Ireland, Ltd (Grand Cayman, Kaimaninseln) (Prozessbevollmächtigte: F. González Díaz, Rechtsanwalt, R. Patel, Solicitor, und P. Stuart, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

der Beklagten aufzuerlegen, die Fragebögen, die im Rahmen der ersten und der zweiten Phase ihrer Prüfung des geplanten Erwerbs des Festplattenlaufwerkgeschäfts der Samsung Electronics Co. Ltd. durch Seagate den betroffenen Dritten zugeleitet worden sind, vorzulegen;

der Beklagten aufzuerlegen, ihnen Einsicht in ihre Akten mit den vor und nach der Anmeldung des Seagate/Samsung-Zusammenschlusses erstellten Unterlagen einschließlich insbesondere der nicht vertraulichen Fassungen der Korrespondenz und der Berichte über Kontakte zwischen Seagate, Samsung und der Kommission bis zum Zeitpunkt der Anmeldung sowie der internen Mitteilungen der Kommission - sowohl in der Sache Seagate/Samsung als auch in der Sache Western Digital Ireland/Viviti Technologies - über die vorrangige Behandlung der beiden Zusammenschlüsse zu gewähren;

die Art. 2 und 3 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. November 2011 in der Sache COMP/M.6203 - Western Digital Ireland/Viviti Technologies betreffend ein Verfahren nach der Verordnung (EG) des Rates Nr. 139/2004 und, soweit erforderlich, Art. 1 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Klagegründe:

1.    Als erster Klagegrund wird die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses durch die Übernahme und/oder Anwendung der so genannten Vorrangregelung geltend gemacht, da

die Kommission nicht befugt gewesen sei, eine auf den Zeitpunkt der Anmeldung gestützte Vorrangregelung zu übernehmen;

das Vorrangprinzip unrechtmäßig sei und die allgemeinen Grundsätze der Billigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletze;

die Kommission die berechtigte Erwartung der Klägerinnen verletzt habe, dass der Zusammenschluss als ein 5-zu-4-Zusammenschluss eingestuft werden würde;

die Kommission den Klägerinnen durch unverhältnismäßige Auskunftsverlangen bei der Voranmeldung unter Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Billigkeit und der Nichtdiskriminierung tatsächlich die Möglichkeit genommen habe, als erster Zusammenschluss angemeldet zu werden.

2.    Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass der angefochtene Beschluss dadurch fehlerhaft sei, dass die Klägerinnen daran gehindert worden seien, ihre Verteidigungsrechte auszuüben, da

ihnen keine Gelegenheit gegeben worden sei, Vorbringen, Behauptungen und Annahmen zu entkräften, die Teil des angefochtenen Beschlusses, nicht aber der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewesen seien;

ihnen keine Gelegenheit gegeben worden sei, der Kommission zugängliche relevante Daten und Informationen auszuwerten.

3.    Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte im angefochtenen Beschluss Rechtsfehler begangen und sich auf Beweismittel berufen habe, die sachlich ungenau, unzuverlässig und nicht geeignet seien, die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen zu begründen, sowie auf Rechtsirrtümern beruhten.

4.    Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass der angefochtene Beschluss einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts verletze, weil er unverhältnismäßige Maßnahmen anordne.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1).