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Klage, eingereicht am 6. Februar 2012 - ABC-One/HABM (SLIM BELLY)

(Rechtssache T-61/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: ABC-One Produktions- und Vertriebs GmbH (Villach St. Magdalen, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Merz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. November 2011 in der Beschwerdesache R-1077/2011-1 über die Anmeldung des Wortzeichens "SLIM BELLY" als Gemeinschaftsmarke aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "SLIM BELLY" (Anmeldung Nr. 8 576 811) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 28, 41 und 44.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei.

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