Language of document : ECLI:EU:T:2012:579

Rechtssache T‑63/12

Oil Turbo Compressor Co. (Private Joint Stock)

gegen

Rat der Europäischen Union

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Begründungspflicht“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2012

1.      Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Umfang der Kontrolle – Ausschluss von Umständen, die dem Organ nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gebracht worden sind

(Beschluss 2010/413 des Rates in der durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung)

2.      Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – In dem Beschluss über das Einfrieren ihrer Gelder als Zweigniederlassung einer dieser Organisationen bezeichnete Gesellschaft – Gesellschaft, die ihre Aktien vor Erlass dieses Beschlusses verkauft hatte –Nichtigerklärung des Beschlusses in Bezug auf diese Gesellschaft

(Beschluss 2010/413 des Rates in der durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung)

1.      Die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Einrichtung erlassen werden, erstreckt sich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt.

Diese Rechtmäßigkeit kann jedoch nur anhand der Sach- und Rechtslage beurteilt werden, auf deren Grundlage der Beschluss erlassen wurde, und nicht anhand von Umständen, die dem Organ nach Erlass dieses Beschlusses zur Kenntnis gebracht worden sind, und zwar auch dann, wenn die genannten Umstände nach Auffassung des Organs den Erlass des betreffenden Beschlusses wirksam begründen konnten. Der Unionsrichter kann nämlich nicht die Gründe austauschen, auf die dieser Beschluss gestützt wird.

(vgl. Randnrn. 18, 29)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 20-27)