Language of document : ECLI:EU:T:2012:285

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

12. Juni 2012

Rechtssache T‑65/12 P

Guido Strack

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Verweisungsbeschluss – Nicht rechtsmittelfähige Entscheidung – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 7. Dezember 2011, Strack/Kommission (F‑44/05 RENV, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Guido Strack trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

Rechtsmittel – Gegenstand – Aufhebung eines Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem sich dieses zugunsten des Gerichtshofs oder des Gerichts für unzuständig erklärt hat – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 9 Abs. 1 und 2)

Die Voraussetzungen einer rechtsmittelfähigen Entscheidung gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs sind nicht erfüllt, wenn das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht die Unzuständigkeit des Richters der Europäischen Union feststellt, sondern den Rechtsstreit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht verweist. Eine solche Verweisung ist nicht geeignet, den Rechtsschutz der Parteien vor dem Unionsrichter zu beeinträchtigen, der in jedem Fall über sämtliche mit der Klage aufgeworfenen Fragen entscheidet.

Es obliegt dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, seine eigene Zuständigkeit zu beurteilen und den Rechtsstreit gegebenenfalls seinerseits gemäß dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zu verweisen, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann. Dieser besondere Mechanismus erlaubt es, die Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten, die den Gerichtshof der Europäischen Union bilden, zu regeln. Deshalb und weil die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit gegebenenfalls auch Gegenstand einer streitigen Erörterung zwischen den Parteien vor dem Gericht sein kann, das nach der Verweisung entscheidet, würde es der in Anhang I der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regelung und einer geordneten Rechtspflege zuwiderlaufen, wenn das Rechtsmittelverfahren in einer solchen Rechtssache fortgesetzt würde. Dies würde nämlich zu einer Verdoppelung von Verfahren führen, da in ein und derselben Sache sowohl die verwiesene Rechtssache als auch das Rechtsmittel gegen die Verweisungsentscheidung beim Gericht anhängig wären.

(vgl. Randnrn. 9 bis 13)

Verweisung auf:

Gericht: 4. September 2008, Gualtieri/Kommission, T‑413/06 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑35 und II‑B‑1‑253, Randnrn. 24, 25 und 27; 8. Juli 2010, Marcuccio/Kommission, T‑166/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 28 bis 30