Klage, eingereicht am 20. November 2009 - Herm. Sprenger/HABM - Kieffer Sattlerwarenfabrik (Form eines Steigbügels)
(Rechtssache T-463/09)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Herm. Sprenger GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Schiller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Georg Kieffer Sattlerwarenfabrik GmbH (München, Deutschland)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. September 2009 in dem Beschwerdeverfahren R 1614/2008-4 für nichtig zu erklären;
den Antrag der Firma Georg Kieffer Sattlerwarenfabrik GmbH auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 599 620 der Klägerin zurückzuweisen;
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die dreidimensionale Gemeinschaftsmarke Nr. 1 599 620 für Waren der Klasse 6
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Georg Kieffer Sattlerwarenfabrik GmbH
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke
Klagegründe:
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1 wegen zu Unrecht verneinter originärer Unterscheidungskraft;
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 52 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da zu Unrecht angenommen worden sei, dass die streitgegenständliche Marke nicht Unterscheidungskraft kraft Benutzung erlangt habe;
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da der maßgebliche Sachverhalt nicht in der erforderlichen Weise ermittelt worden sei;
Verletzung von Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs;
Verstoß gegen Art. 77 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer dem hilfsweisen Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung hätte stattgeben müssen;
Verletzung des EG-Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf ein faires Verfahren.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).