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Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2013 – Portugal/Kommission

(Rechtssache T-509/09)1

(Fischerei – Finanzielle Beteiligung für die Durchführung der Überwachungs- und Beaufsichtigungsregelungen – Entscheidung, die Ausgaben für den Kauf von zwei Hochseepatrouillenschiffen nicht zu erstatten – Art. 296 EG – Richtlinie 93/36/EWG – Berechtigtes Vertrauen – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Republik Portugal (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Inez Fernandes, A. Trindade Mimoso und A. Miranda Boavida, dann I. Inez Fernandes, H. Leitão und V. Coelho)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und M. Afonso)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2009, mit der festgestellt worden ist, dass die Ausgaben für den Kauf von zwei teilweise zur Überwachung und Beaufsichtigung der Fischerei bestimmten Hochseepatrouillenschiffen nicht für eine Finanzhilfe der Europäischen Union nach der Entscheidung 2002/978/EG der Kommission vom 10. Dezember 2002 über die Erstattungsfähigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten im Jahre 2002 als Beitrag zu bestimmten Maßnahmen geplanten Ausgaben im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 338, S. 33) in Frage kommen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

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1     ABl. C 80 vom 27.3.2010.