Language of document :

Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 - Niki Luftfahrt/Kommission

(Rechtssache T-511/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Niki Luftfahrt GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Asenbauer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die angefochtene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. August 2009, "Staatliche Beihilfe C 6/2009 (ex N 663/2008) - Österreich Austrian Airlines - Umstrukturierungsplan" gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV (ex Art. 231 Abs. 1 EG) für nichtig zu erklären und

der Europäischen Kommission aufzuerlegen, der klagenden Partei gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die für das Verfahren notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2009) 6686 endg. vom 28. August 2009 betreffend die staatliche Beihilfe im Rahmen des Verkaufs der Anteile des österreichischen Staates an der Unternehmensgruppe Austrian Airlines an die Deutsche Lufthansa AG (C 6/2009 [ex N 663/2008]). In dieser Entscheidung ist die Kommission der Auffassung, dass die von der Republik Österreich zugunsten von Austrian Airlines gewährte Umstrukturierungsbeihilfe, vorbehaltlich einiger Bedingungen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, soweit der bei der Kommission notifizierte Umstrukturierungsplan vollumfänglich umgesetzt wird.

Zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin, die ein privat finanziertes Luftfahrtunternehmen betreibt und eine Beschwerde bei der Kommission in Bezug auf die streitgegenständliche Umstrukturierungsbeihilfe erhoben hat, an erster Stelle geltend, dass die Kommission gegen Art. 87 Abs. 1 und 3 Buchst. c EG, gegen Art. 88 Abs. 2 EG und gegen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2) verstoßen hätte. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Kommission verkannt hätte, dass

die Empfängerin der gegenständlichen Beihilfe nicht die Austrian Airlines, sondern die Lufthansa sei, bei der es sich aber um kein Unternehmen in Schwierigkeiten und damit auch um kein förderungswürdiges Unternehmen handele,

weder die Austrian Airlines noch die Lufthansa einen angemessenen Eigenbeitrag zur Umstrukturierung der Austrian Airlines geleistet hätten,

die notifizierten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht den vorgenannten Leitlinien entsprechen würden und

die von der Republik Österreich angebotenen Ausgleichsmaßnahmen nicht ausreichen würden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abzuschwächen.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass die gegenständliche Beihilfe untrennbar mit Bedingungen verknüpft sei, die gegen die gemeinschaftsrechtlichen Regeln über die Niederlassungsfreiheit und somit gegen Art. 43 EG verstoßen würden.

Im Weiteren wird die Verletzung von Art. 253 EG gerügt, da die Kommission die angefochtene Entscheidung insoweit nicht ordnungsgemäß begründet habe, als sie

die Lage auf den betroffenen Märkten, insbesondere die Stellung des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens und die Stellung der Konkurrenten auf diesen Märkten nicht erhoben und geprüft habe, und

auch unberücksichtigt gelassen habe, dass die Austrian Airlines in der Vergangenheit eine Vielzahl gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen erhalten habe.

Zuletzt wird gerügt, dass die Kommission das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht habe.

____________