Language of document : ECLI:EU:T:2012:105

Rechtssache T‑230/10

Königreich Spanien

gegen

Europäische Kommission

„EAGFL – Abteilung ‚Garantie‘ – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Obst und Gemüse – Verpflichtung, die Ausgaben zu belegen – Voraussetzungen für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen“

Leitsätze des Urteils

1.      Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Erzeugerorganisationen – Finanzierung durch den EAGFL – Voraussetzung – Nachweis der Bindung der getätigten Ausgaben

(Verordnung Nr. 2200/96 des Rates, Art. 15 Abs. 5 Unterabs. 1; Verordnung Nr. 1433/2003 der Kommission, Art. 18 Abs. 2 Buchst. c)

2.      Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Erzeugerorganisationen – Finanzierung durch den EAGFL – Anerkennung dieser Erzeugerorganisationen durch die nationalen Behörden – Voraussetzung – Demokratische Funktionsweise

(Verordnung Nr. 2200/96 des Rates, Art. 11 Abs. 1 Buchst. d; Verordnung Nr. 1432/2003 der Kommission, Art. 4, Art. 13 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14 Abs. 2)

1.      Aus Art. 15 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2200/96 hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe ergibt sich, dass eine finanzielle Beihilfe der Union einer Erzeugerorganisation im Rahmen eines operationellen Programms nur unter der Voraussetzung gewährt werden kann, dass ein Nachweis der Bindung der im Rahmen dieses Programms getätigten Ausgaben erbracht wird.

Dieser Grundsatz schließt eine Berücksichtigung der durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstandenen Kosten nicht aus, wenn diese Kosten unmittelbar von den Vertreibern und mittelbar von den Erzeugerorganisationen getragen werden. Denn es wird nur der Nachweis verlangt, dass die fraglichen Kosten unmittelbar oder mittelbar von den Erzeugerorganisationen getragen werden.

(vgl. Randnrn. 19-20, 22)

2.      Die Regelung der Union über die Erzeugerorganisationen soll deren demokratische Funktionsweise gewährleisten, und zwar durch zwei Grundsätze. Zum einen müssen die Mitglieder der Erzeugerorganisation, die Erzeuger sind, ihre Organisation kontrollieren und deren Entscheidungen uneingeschränkt kontrollieren. Zum anderen muss eine Erzeugerorganisation unter ihren Mitgliedern mindestens fünf Erzeuger haben, und grundsätzlich kann keines dieser Mitglieder mehr als 20 % der Stimmen haben.

Zur Gewährleistung der demokratischen Funktionsweise einer Erzeugerorganisation ist die Identität der natürlichen oder juristischen Personen zu berücksichtigen, die das Kapital der Mitglieder der Erzeugerorganisation halten. Fände eine solche Prüfung nicht statt, könnte ein und dieselbe natürliche oder juristische Person, die einen Großteil des Kapitals oder sogar das gesamte Kapital mehrerer Mitglieder einer Erzeugerorganisation hält und damit diese Mitglieder insbesondere bei deren Entscheidungsfindung kontrolliert, hinter diesen Mitgliedern verborgen bleiben. Unter diesen Umständen könnte der zweite genannte Grundsatz umgangen werden, da die sichtbare Zahl der Mitglieder der Erzeugerorganisation nicht für die Zahl der wirklich unabhängigen Mitglieder der Erzeugerorganisation stünde.

Im Übrigen muss nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1432/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2200/96 hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen die durch den Mitgliedstaat erfolgende Anhebung des maximalen Prozentsatzes von 20 % der Stimmen, die ein einzelnes Mitglied hat, anteilig zu dem Beitrag erfolgen, den dieses Mitglied zum Wert der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Produktion leistet. Folglich ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass ein einzelnes Mitglied mehr als 20 % der Stimmen in der Erzeugerorganisation kontrolliert.

(vgl. Randnrn. 47-51, 53, 57, 59)