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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Deutschland) - Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V./Bezirksregierung Arnsberg

(Rechtssache C-115/09)1

(Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/35/EG - Zugang zu Gerichten - Nichtstaatliche Umweltorganisationen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Beklagte: Bezirksregierung Arnsberg

Beigeladene:Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Auslegung von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung - Recht von Nichtregierungsorganisationen, gegen Genehmigungen von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, Klage zu erheben - Umfang dieses Rechts - Möglichkeit der Berufung auf alle maßgeblichen Regelungen oder lediglich auf die unmittelbar im Gemeinschaftsrecht gründenden Regelungen einschließlich derjenigen Regelungen, die allein das Interesse der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter des Einzelnen schützen - Inhaltliche Anforderungen im Fall der Beschränkung auf Regelungen, die im Gemeinschaftsrecht gründen

Tenor

Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung steht Rechtsvorschriften entgegen, die einer Nichtregierungsorganisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, die sich für den Umweltschutz einsetzt, nicht die Möglichkeit zuerkennen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung "möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben", genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung einer Vorschrift geltend zu machen, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen ist und den Umweltschutz bezweckt, weil diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützt.

Eine solche Nichtregierungsorganisation kann aus Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung das Recht herleiten, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung "möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben", genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung von aus Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung hervorgegangenen nationalen Rechtsvorschriften geltend zu machen, obwohl das nationale Verfahrensrecht dies nicht zulässt, weil die angeführten Vorschriften nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützen.

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1 - ABl. C 141 vom 20.6.2009.