Language of document : ECLI:EU:C:2018:429

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

17. Mai 2018(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑711/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 2017, in dem Verfahren

Anke Hartog

gegen

British Airways plc

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts E. Tanchev

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 24. April 2018, das am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C711/17 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 17. Mai 2018

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.