BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
17. Mai 2018(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑711/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 2017, in dem Verfahren
Anke Hartog
gegen
British Airways plc
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts E. Tanchev
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 24. April 2018, das am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑711/17 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 17. Mai 2018
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |