Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 8. November 2018 – Perfect Bar/EUIPO (PERFECT BAR)
(Rechtssache T‑758/17)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke PERFECT BAR – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)“
1. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 16)
2. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 17-19)
3. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke PERFECT BAR
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 30, 51-53, 64, 76)
4. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung – Umfang
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 75 Satz 1)
(vgl. Rn. 34-36)
5. Unionsmarke – Entscheidungen des Amtes – Rechtmäßigkeit – Prüfung durch den Unionsrichter – Kriterien
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)
(vgl. Rn. 56)
6. Unionsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)
(vgl. Rn. 57, 58)
7. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Berücksichtigung ausschließlich der Unionsregelung – Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten oder Drittländern – Entscheidungen, die die Unionsinstanzen nicht binden
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)
(vgl. Rn. 61-63)
8. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der verschiedenen Eintragungshindernisse – Überschneidung der Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c)
(vgl. Rn. 69)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2017 (Sache R 2439/2016‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens PERFECT BAR als Unionsmarke |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. September 2017 (Sache R 2439/2016‑4) wird in Bezug auf „Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen“ und „Nahrungsergänzungsmittel für diätetische Zwecke“ aufgehoben. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
3. | | Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |