Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Cottbus - Kammern Senftenberg – Deutschland) – Reiner Grafe, Jürgen Pohle/Südbrandenburger Nahverkehrs GmbH, OSL Bus GmbH
(Rechtssache C-298/18)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/23/EG – Art. 1 Abs. 1 – Unternehmensübergang – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Betrieb von Buslinien – Übernahme der Belegschaft – Keine Übernahme der Betriebsmittel – Begründung)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Cottbus - Kammern Senftenberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Reiner Grafe, Jürgen Pohle
Beklagte: Südbrandenburger Nahverkehrs GmbH, OSL Bus GmbH
Tenor
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass bei der Übernahme einer Tätigkeit, deren Ausübung nennenswerte Betriebsmittel erfordert, durch eine wirtschaftliche Einheit aufgrund eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags der Umstand, dass diese Mittel, die Eigentum der die Tätigkeit zuvor ausübenden wirtschaftlichen Einheit sind, von der erstgenannten Einheit wegen rechtlicher, umweltrelevanter und technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht übernommen werden, der Qualifizierung der Übernahme der Tätigkeit als Unternehmensübergang nicht notwendigerweise entgegenstehen muss, wenn andere Tatsachen, wie die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft und die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Unterbrechung, die Feststellung zulassen, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
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1 ABl. C 276 vom 6.8.2018.