Language of document : ECLI:EU:C:2020:981

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

3. Dezember 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Dienstleistungsfreiheit – Beschränkungen – Nationale Regelung, die das Betreiben von Glücksspielen an bestimmten Orten untersagt – Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV – Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs“

In der Rechtssache C‑311/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 21. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2019, in dem Verfahren

BONVER WIN, a. s.

gegen

Ministerstvo financí ČR

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra, D. Šváby, S. Rodin (Berichterstatter) und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, O. Serdula, J. Vláčil und T. Machovičová als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und Zs. Wagner als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch J. M. Hoogveld und M. K. Bulterman als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati, P. Němečková und K. Walkerová als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. September 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BONVER WIN a. s. und dem Ministerstvo financí ČR (Finanzministerium der Tschechischen Republik) über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der dieser Gesellschaft die Erlaubnis zum Betreiben von Glücksspielen entzogen wurde, die sie für das Gebiet der Stadt Děčín (Tschechische Republik) innehatte.

 Rechtlicher Rahmen

3        § 50 Abs. 4 des Zákon č. 202/1990 Sb., o loteriích a jiných podobných hrách (Gesetz Nr. 202/1990 über Lotterien und ähnliche Spiele) bestimmt:

„Eine Gemeinde kann das Betreiben von Glücksspielen …, Lotterien und ähnlichen Spielen mit einer allgemein verbindlichen Verordnung auf die in dieser Verordnung genannten Zeiten und Orte beschränken, festlegen, zu welchen Zeiten oder an welchen Orten das Betreiben von Lotterien und ähnlichen Spielen verboten ist, oder deren Betreiben im gesamten Gebiet der Gemeinde gänzlich verbieten.“

4        Art. 1 Abs. 1 der Obecně závazná vyhláška města Děčín č. 3/2013, o regulaci provozování sázkových her, loterií a jiných podobných her (Allgemein verbindliche Verordnung Nr. 3/2013 der Stadt Děčín zur Regulierung des Betreibens von Glücksspielen, Lotterien und ähnlichen Spielen, im Folgenden: Allgemein verbindliche Verordnung Nr. 3/2013), die vom Stadtrat Děčín auf der Grundlage von § 50 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 202/1990 über Lotterien und ähnliche Spiele erlassen wurde, lautet:

„Das Betreiben [folgender Glücksspiele] ist im gesamten Gebiet der Stadt Děčín mit Ausnahme der Casinos, die sich an in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung genannten Orten befinden, verboten:

a)      die in § 2 Buchst. i, l, m und n des Lotteriegesetzes genannten Glücksspiele,

b)      die in § 2 Buchst. j des Lotteriegesetzes genannten Lotterien und ähnlichen Spiele,

c)      die in § 50 Abs. 3 des Lotteriegesetzes genannten Lotterien und ähnlichen Spiele.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

5        BONVER WIN ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik, die Glücksspiele anbietet.

6        Mit Entscheidung vom 22. Oktober 2013 entzog das Finanzministerium gemäß der Allgemein verbindlichen Verordnung Nr. 3/2013 BONVER WIN ihre bisherige Erlaubnis zum Betreiben von Glücksspielen in einer Niederlassung im Gebiet der Stadt Děčín mit der Begründung, dass die Geschäftsräume nicht unter die in Anhang 1 dieser Verordnung genannten Geschäftsräume fielen.

7        Der von BONVER WIN gegen diese Entscheidung eingelegte Widerspruch wurde am 22. Juli 2014 vom Finanzministerium zurückgewiesen.

8        BONVER WIN erhob sodann Klage gegen diese Entscheidung beim Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik), der die Klage abwies. Dieses Gericht stellte hinsichtlich des Vorbringens zur Unvereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht fest, dass Letzteres nicht auf den Fall von BONVER WIN anwendbar sei, da diese Gesellschaft nicht von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch gemacht habe.

9        BONVER WIN legte beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde ein und machte geltend, dass der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) zu Unrecht festgestellt habe, dass das Unionsrecht im Ausgangsverfahren nicht anwendbar sei. Die durch eine eidesstattliche Versicherung eines Zeugen bestätigte Tatsache, dass ein Teil der Kundschaft in ihren Räumlichkeiten in der Stadt Děčín, die ca. 25 km von der deutschen Grenze entfernt sei, aus Angehörigen anderer Mitgliedstaaten bestehe, führe zur Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV.

10      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es in seiner Rechtsprechung Divergenzen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr auf Sachverhalte, die mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vergleichbar seien, gebe und dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu einer Beschränkung der Freiheit der Dienstleistungsempfänger führen könne. Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehe, stellten zum einen Dienstleistungen, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Dienstleistungserbringer, ohne zu reisen, an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger erbringe, eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen dar, und zu solchen Empfängern gehörten auch Touristen oder Personen, die für Studienzwecke in einen anderen Mitgliedstaat reisten.

11      Zum anderen könne eine solche Regelung, die unterschiedslos auf die Angehörigen dieses Mitgliedstaats und diejenigen anderer Mitgliedstaaten Anwendung finde, grundsätzlich nur insoweit unter die Bestimmungen über die durch den AEUV garantierten Grundfreiheiten fallen, als sie auf Sachverhalte anwendbar sei, die mit dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten zusammenhingen.

12      Der Gerichtshof habe zwar geklärt, dass Art. 56 AEUV auf Sachverhalte Anwendung finde, bei denen ein Dienstleistungserbringer seine Dienste per Telefon oder Internet anbiete, sowie auf Sachverhalte, die Reisegruppen als Empfänger von Dienstleistungen beträfen, er habe aber nicht eindeutig festgestellt, ob dieser Artikel nur deshalb anwendbar sei, weil eine Gruppe von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Dienstleistung in Anspruch nehme oder nehmen könne, die überwiegend an Inländer erbracht werde. Das vorlegende Gericht bezweifelt in diesem Zusammenhang, dass der gelegentliche Besuch einer Einrichtung, die bestimmte Dienstleistungen anbiete, durch einen einzigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Union automatisch die Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV auf jede nationale Regelung, die diesen Dienstleistungssektor allgemein betreffe, zur Folge habe.

13      Darüber hinaus möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es nicht angemessen wäre, im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs eine De-minimis-Regel einzuführen, wie sie bereits im Bereich des freien Warenverkehrs existiere, die auf das Bestehen eines hinreichenden Bezugs zwischen der fraglichen Regelung und der Dienstleistungsfreiheit abstelle. Würde eine solche Regel entwickelt werden, fiele eine unterschiedslos auf alle Dienstleistungserbringer, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübten, anzuwendende Regelung, die nur geringe Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten habe, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV. Ferner möchte dieses Gericht wissen, ob die Erkenntnisse des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C‑267/91 und C‑268/91, EU:C:1993:905), in den Bereich der Dienstleistungsfreiheit zu übertragen und unterschiedslos anwendbare Maßnahmen vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV auszuschließen seien, die sich rechtlich und faktisch in gleicher Weise auf alle Dienstleistungserbringer auswirkten, die ihre Tätigkeit im Inland ausübten.

14      Vor diesem Hintergrund hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Finden die Art. 56 [ff. AEUV] auf eine nationale Regelung (eine allgemein verbindliche Verordnung einer Gemeinde), die in einem Teil einer Gemeinde eine bestimmte Dienstleistung verbietet, nur deshalb Anwendung, weil ein Teil der Kunden des durch diese Regelung betroffenen Leistungserbringers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt oder stammen kann?

Wird dies bejaht, reicht dann für die Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV die bloße Behauptung, es sei möglich, dass Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat vorhanden seien, aus, oder ist der Leistungserbringer verpflichtet, die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen an aus anderen Mitgliedstaaten stammende Leistungsempfänger nachzuweisen?

2.      Ist es für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage in irgendeiner Weise relevant, dass

a)      die potenzielle Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs erheblich begrenzt ist, und zwar sowohl geografisch als auch sachlich (potenzielle Anwendbarkeit der De-minimis-Regel);

b)      es nicht offenkundig ist, dass das nationale Recht die Stellung von einerseits Wirtschaftsteilnehmern, die Dienstleistungen vorwiegend an Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, und andererseits Wirtschaftsteilnehmern, die sich an eine inländische Kundschaft richten, rechtlich oder tatsächlich in anderer Art und Weise regeln würde?

 Zu den Vorlagefragen

15      Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er auf einen Sachverhalt anwendbar ist, in dem eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die nach dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften in diesem Mitgliedstaat, die festlegen, an welchen Orten das Betreiben von Glücksspielen erlaubt ist, und die unterschiedslos auf alle Dienstleistungserbringer anwendbar sind, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausüben, unabhängig davon, ob sie Dienstleistungen an Angehörige dieses Mitgliedstaats oder an Angehörige der anderen Mitgliedstaaten erbringen, die Erlaubnis zum Betreiben von Glücksspielen verloren hat, wenn diese Gesellschaft geltend macht, dass ein Teil ihrer Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung stammt.

16      Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die auf Staatsangehörige unterschiedlicher Mitgliedstaaten unterschiedslos anwendbar sind, im Allgemeinen nur dann unter die Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fallen können, wenn sie für Sachlagen gelten, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C‑98/14, EU:C:2015:386, Rn. 24, und Beschluss vom 4. Juni 2019, Pólus Vegas, C‑665/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:477, Rn. 17).

17      Die Bestimmungen des AEU‑Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr finden nämlich auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 56 AEUV die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistungserbringer wie für solche aus den anderen Mitgliedstaaten gilt – verlangt, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistungserbringers, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit zugunsten sowohl des Dienstleistungserbringers als auch des Dienstleistungsempfängers (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C‑42/07, EU:C:2009:519, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie schließt die Freiheit der Leistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden, und Touristen sind als Empfänger von Dienstleistungen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, EU:C:1984:35, Rn. 16, vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 15, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C‑897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 52).

19      Hierzu hat der Gerichtshof zum einen bereits entschieden, dass Dienstleistungen, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Erbringer ohne Ortswechsel an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger erbringt, eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 56 AEUV darstellen (Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C‑98/14, EU:C:2015:386, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Zum anderen ist es nicht von Bedeutung, dass dem Dienstleistungserbringer die Beschränkung von seinem Herkunftsmitgliedstaat auferlegt wird. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht nur vom Staat des Leistungsempfängers, sondern auch vom Staat des Leistungserbringers auferlegte Beschränkungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C‑384/93, EU:C:1995:126, Rn. 30).

21      Es ist festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Vertrag die Beschränkungen für Dienstleistungserbringer und diejenigen für Dienstleistungsempfänger gleichbehandelt. Daher können sich sowohl der Empfänger als auch der Erbringer einer Dienstleistung auf Art. 56 AEUV berufen, wenn der Sachverhalt in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt.

22      So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich ein Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es niedergelassen ist, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen kann, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C‑384/93, EU:C:1995:126, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof dann, wenn er von einem nationalen Gericht im Zusammenhang mit einem Sachverhalt angerufen wird, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, und das nationale Gericht lediglich angibt, dass die fragliche Regelung unterschiedslos für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und für die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten gilt, nicht davon ausgehen kann, dass das nationale Gericht das Ersuchen um Auslegung im Wege der Vorabentscheidung bezüglich der die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU‑Vertrags für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt. Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, und Art. 56 AEUV herzustellen, müssen sich nämlich aus der Vorlageentscheidung ergeben (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54, und Beschluss vom 4. Juni 2019, Pólus Vegas, C‑665/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:477, Rn. 21).

24      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ebenfalls hervor, dass nicht allein deshalb vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts ausgegangen werden kann, weil Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten die in dieser Weise angebotenen Dienstleistungen nutzen könnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juni 2019, Pólus Vegas, C‑665/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:477, Rn. 24).

25      Im vorliegenden Fall folgt daraus, dass die bloße Behauptung eines Dienstleistungserbringers, ein Teil seiner Kunden komme aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, nicht ausreicht, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nachzuweisen, der in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV fallen kann. Um dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der Situation dieses Dienstleistungserbringers vorlegen zu können, muss das nationale Gericht die Stichhaltigkeit dieser Behauptung in der Vorlageentscheidung belegen.

26      Hinsichtlich der etwaigen Relevanz der Anzahl von Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat ist, wie der Generalanwalt in Nr. 82 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Gedanke, eine De-minimis-Regel im Bereich der Dienstleistungsfreiheit einzuführen, abzulehnen.

27      Daher ist festzustellen, dass Umstände wie die Anzahl ausländischer Kunden, die die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, der Umfang der erbrachten Dienstleistungen oder die begrenzte Bedeutung der möglichen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in geografischer und sachlicher Hinsicht für die Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV nicht erheblich sind.

28      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Berufung auf die in diesem Artikel verankerte Freiheit sowohl in den Fällen, in denen es einen einzigen Dienstleistungsempfänger gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 15 und 20), als auch in den Fällen möglich, in denen eine unbestimmte Anzahl von Dienstleistungsempfängern eine unbestimmte Anzahl von Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C‑384/93, EU:C:1995:126, Rn. 22, sowie vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C‑243/01, EU:C:2003:597, Rn. 54 und 55).

29      Wie der Generalanwalt in Nr. 80 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, wäre die einheitliche Anwendung von Art. 56 AEUV innerhalb der Union gefährdet, wenn die Anwendbarkeit dieses Artikels von einem quantitativen Kriterium abhängig gemacht würde, so dass nicht auf ein solches Kriterium abgestellt werden kann.

30      Außerdem kann der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht gefolgt werden, wonach vom sachlichen Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV eine Maßnahme allgemeiner Geltung nicht erfasst sei, die das Betreiben von Glücksspielen im Gebiet einer Gemeinde eines Mitgliedstaats bis auf die in ihr festgelegten Ausnahmen verbietet und die sich rechtlich sowie sachlich auf alle im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Dienstleistungserbringer gleich auswirkt, unabhängig davon, ob sie Dienstleistungen an Inländer oder an Angehörige anderer Mitgliedstaaten erbringen.

31      Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die das Recht auf Betreiben von Glücks- oder Geldspielen auf bestimmte Orte begrenzt, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann, die unter Art. 56 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2003, Anomar u. a., C‑6/01, EU:C:2003:446, Rn. 65 und 66).

32      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Stadt Děčín, die ca. 25 km von der deutschen Grenze entfernt ist, ein bei deutschen Staatsangehörigen beliebter Ort ist und dass BONVER WIN im Rahmen des nationalen Verfahrens Beweise vorgelegt hat, um zu belegen, dass ein Teil ihrer Kundschaft aus Personen bestehe, die aus anderen Mitgliedstaaten stammten, so dass nicht behauptet werden kann, dass nur hypothetisch von ausländischer Kundschaft auszugehen sei.

33      Nach alledem ist Art. 56 AEUV daher vorbehaltlich der Prüfung der von BONVER WIN vorgelegten Beweise durch das vorlegende Gericht auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar.

34      Diese Feststellung trifft jedoch keine Aussage darüber, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit diesem Artikel vereinbar ist. Der Gerichtshof wurde weder gefragt, ob dieser Artikel einer solchen Regelung entgegensteht, noch verfügt er über die notwendigen Informationen, um dem vorlegenden Gericht hierzu sachdienliche Hinweise geben zu können.

35      Nach alledem ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er auf einen Sachverhalt anwendbar ist, in dem eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die nach dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften in diesem Mitgliedstaat, die festlegen, an welchen Orten das Betreiben von Glücksspielen erlaubt ist, und die unterschiedslos auf alle Dienstleistungserbringer anwendbar sind, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausüben, unabhängig davon, ob sie Dienstleistungen an Angehörige dieses Mitgliedstaats oder an Angehörige der anderen Mitgliedstaaten erbringen, die Erlaubnis zum Betreiben von Glücksspielen verloren hat, wenn ein Teil ihrer Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung stammt.

 Kosten

36      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf einen Sachverhalt anwendbar ist, in dem eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die nach dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften in diesem Mitgliedstaat, die festlegen, an welchen Orten das Betreiben von Glücksspielen erlaubt ist, und die unterschiedslos auf alle Dienstleistungserbringer anwendbar sind, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausüben, unabhängig davon, ob sie Dienstleistungen an Angehörige dieses Mitgliedstaats oder an Angehörige der anderen Mitgliedstaaten erbringen, die Erlaubnis zum Betreiben von Glücksspielen verloren hat, wenn ein Teil ihrer Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung stammt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Tschechisch.