Language of document : ECLI:EU:C:2021:489

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

17. Juni 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Art. 7 Nr. 2 – Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht – Person, die geltend macht, durch die Veröffentlichung eines Artikels im Internet in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Mittelpunkt der Interessen dieser Person“

In der Rechtssache C‑800/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 30. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Oktober 2019, in dem Verfahren

Mittelbayerischer Verlag KG

gegen

SM

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter L. Bay Larsen, M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen,

–        der Mittelbayerischer Verlag KG, vertreten durch P. Niezgódka, adwokat,

–        von SM, vertreten durch M. Brzozowska-Pasieka, adwokat, und S. Topa, radca prawny,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mittelbayerischer Verlag KG und SM. SM macht geltend, durch die Veröffentlichung eines Artikels auf der Website der Mittelbayerischer Verlag KG in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein.

 Rechtlicher Rahmen

3        In den Erwägungsgründen 4, 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(4)      Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind.

(15)      Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(16)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.“

4        In Kapitel II Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt Art. 4 Abs. 1:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5        Art. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012, der ebenfalls zu Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung gehört, bestimmt in Abs. 1:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

6        In Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt Art. 7 Nr. 2:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

2.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7        SM ist polnischer Staatsangehöriger. Er lebt in Warschau (Polen). Im Zweiten Weltkrieg war er im Vernichtungslager Auschwitz (Polen) interniert. Er führt Aktionen durch, um die Erinnerung an die Opfer der Verbrechen, die im Zweiten Weltkrieg von Nazi-Deutschland an den Polen begangen wurden, im öffentlichen Bewusstsein wachzuhalten.

8        Die Mittelbayerischer Verlag KG ist eine Gesellschaft mit Sitz in Regensburg (Deutschland). Sie veröffentlicht auf ihrer Website, die auch von anderen Ländern, u. a. Polen, aus abrufbar ist, eine Regionalzeitung in deutscher Sprache.

9        Am 15. April 2017 wurde darin ein Artikel mit dem Titel „Ein Kämpfer und sein zweites Leben“ veröffentlicht. In diesem Artikel, in dem es um das Schicksal des jüdischen Holocaust-Überlebenden Israël Offman während und nach dem Zweiten Weltkrieg geht, heißt es, dass dessen Schwester „im polnischen Vernichtungslager Treblinka ermordet worden war“.

10      Das vorlegende Gericht, der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) stellt fest, dass historisch unbestritten sei, dass es sich bei dem Lager von Treblinka um ein nationalsozialistisches Vernichtungslager im im Zweiten Weltkrieg besetzten polnischen Hoheitsgebiet gehandelt habe.

11      Das vorlegende Gericht stellt weiter fest, dass der Ausdruck „polnisches Vernichtungslager Treblinka“ lediglich einige Stunden im Internet zu finden gewesen sei, bis er auf eine E-Mail des polnischen Konsulats in München (Deutschland) hin durch die Formulierung „von den Nazis im deutschen nationalsozialistischen Vernichtungslager Treblinka im besetzen Polen“ ersetzt worden sei.

12      Am 27. November 2017 erhob SM beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau) gegen die Mittelbayerischer Verlag KG Klage. Er begehrte den Schutz seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere seiner nationalen Identität und Würde, die durch die Verwendung des genannten Ausdrucks verletzt worden seien.

13      Zur Begründung der Zuständigkeit dieses Gerichts berief sich SM auf das Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685).

14      Die Mittelbayerischer Verlag KG machte im Wege einer Einrede geltend, dass die Klage unzulässig sei. Die polnischen Gerichte seien für die von SM erhobene Klage nicht zuständig. Im Gegensatz zu den Fällen, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen das Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685), ergangen sei, betreffe der Artikel, den sie auf ihrer Website veröffentlicht habe, SM nicht unmittelbar. Außerdem sei die Reichweite ihrer Tätigkeit auf die Region Oberpfalz (Deutschland) beschränkt. In der Zeitung, die sie auf ihrer Website veröffentliche, gehe es hauptsächlich um regionale Nachrichten. Im Übrigen sei die Zeitung lediglich in deutscher Sprache verfügbar.

15      Die Mittelbayerischer Verlag KG verweist in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 und macht geltend, dass sie die Zuständigkeit der polnischen Gerichte unter solchen Umständen objektiv nicht habe vorhersehen können. Daher sei nicht Art. 7 Nr. 2, sondern Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 einschlägig. Danach seien die deutschen Gerichte zuständig.

16      Mit Beschluss vom 5. April 2019 wies der Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau) die von der Mittelbayerischer Verlag KG erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück. Er stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Entscheidung über die von SM erhobene Klage gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 erfüllt seien. Da die Website der Mittelbayerischer Verlag KG und der in Rede stehende Artikel, der auf dieser Website veröffentlicht worden sei, in Polen abgerufen werden könnten und der in dem Artikel verwendete Ausdruck „polnisches Vernichtungslager“ geeignet gewesen sei, die Aufmerksamkeit der polnischen Leser auf sich zu ziehen, habe die Mittelbayerischer Verlag KG vorhersehen können, dass das polnische Hoheitsgebiet möglicherweise als Ort der Verletzung der Persönlichkeitsrechte dieser Leser angesehen werde und dass sie möglicherweise vor den polnischen Gerichten verklagt werde.

17      Am 25. April 2019 legte die Mittelbayerischer Verlag KG gegen diesen Beschluss beim vorlegenden Gericht, dem Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau), Berufung ein. Sie machte geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 verstoße. Diese Bestimmung sei angewandt worden, obwohl sie bei verständiger Würdigung nicht habe vorhersehen können, dass gegen sie wegen der Veröffentlichung des in Rede stehenden Artikels vor den polnischen Gerichten eine Klage erhoben werde, da der Inhalt des Artikels SM überhaupt nicht betreffe, nicht einmal die Republik Polen.

18      Der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) weist darauf hin, dass sich die polnischen Gerichte in vergleichbaren Fällen bislang für zuständig erklärt hätten. Es fragt sich jedoch, wie Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 insbesondere im Hinblick auf das in den Erwägungsgründen 15 und 16 der Verordnung genannte Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung auszulegen ist.

19      Der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) stellt fest, dass der Ausdruck „polnisches Vernichtungslager“, der in dem Artikel verwendet wird, um den es in dem bei ihm anhängigen Verfahren geht, in Polen negativ aufgefasst werden könne, bei einem Teil des Publikums einen Irrtum hervorrufen könne, indem der Eindruck erweckt werde, dass die Polen für die Errichtung der Vernichtungslager und die dort begangenen Verbrechen verantwortlich seien, und Personen schockieren könne, die selbst in solchen Lagern interniert gewesen seien oder deren Angehörige im Zweiten Weltkrieg durch die Hand der deutschen Besatzer zu Tode gekommen seien. Das Gericht stellt sich jedoch die Frage, ob die besonderen Umstände des Falles genügen, um anzunehmen, dass die Mittelbayerischer Verlag KG bei verständiger Würdigung hätte voraussehen können, dass sie möglicherweise vor einem polnischen Gericht verklagt werde, weil der Inhalt des betreffenden Artikels die Persönlichkeitsrechte einer in Polen lebenden Person verletze, obwohl in dem Text des Artikels weder SM noch irgendeinem anderen Polen vorgeworfen werde, irgendeine Handlung begangen zu haben, und sich der Text des Artikels auch weder unmittelbar noch mittelbar auf SM oder irgendeinen anderen Polen beziehe. Dies gelte selbst bei einer weitestmöglichen Auslegung des Textes.

20      Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass sich diese Umstände insoweit von denen unterschieden, die in den Rechtssachen maßgeblich gewesen seien, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766), ergangen seien, als sich dort die beanstandeten Veröffentlichungen unmittelbar auf die betroffenen natürlichen und juristischen Personen bezogen hätten, die in den Veröffentlichungen mit Vor- und Nachnamen bzw. mit ihrer Firma genannt worden seien.

21      In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich andere potenzielle Kläger, nämlich Polen, die in anderen Mitgliedstaaten lebten, mit denselben Gründen, mit denen SM die Zuständigkeit der polnischen Gerichte rechtfertige, die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befinde, rechtfertigen könnten. Würde man somit gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 die Zuständigkeit der polnischen Gerichte anerkennen, würde dies darauf hinauslaufen, ebenfalls anzuerkennen, dass die Mittelbayerischer Verlag KG bei der Veröffentlichung des streitigen Artikels hätte vorhersehen müssen, dass sie möglicherweise vor den Gerichten eines jeden Mitgliedstaats verklagt werden könne.

22      Sollte der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens gegeben sei, müsse genauer bestimmt werden, nach welchen Beurteilungskriterien sich ein nationales Gericht für zuständig erklären könne.

23      Der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgerichtshof Warschau) hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Zuständigkeit, die an den Mittelpunkt der Interessen anknüpft, auf die Klage einer natürlichen Person Anwendung findet, die den Schutz von Persönlichkeitsrechten begehrt, wenn die Internetveröffentlichung, die als diese Rechte verletzend angeführt wird, keine Angaben enthält, die sich unmittelbar oder mittelbar auf diese bestimmte natürliche Person beziehen, darin jedoch Angaben oder Feststellungen gemacht werden, die verwerfliche Handlungen eines Kollektivs suggerieren, dem der Kläger angehört (im vorliegenden Fall des Volkes), worin der Kläger eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sieht?

2.      Müssen in einem Verfahren, in dem es um den Schutz von Persönlichkeitsrechten vor materiellen und immateriellen Schäden durch Verletzungen im Internet geht, bei der Beurteilung der Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, d. h. bei der Prüfung, ob das nationale Gericht ein Gericht des Ortes ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, die folgenden Umstände Berücksichtigung finden:

–        der Empfängerkreis, an den sich die Website, auf der die Verletzung begangen wurde, grundsätzlich richtet,

–        die Sprache, in der diese Website gestaltet ist und die streitige Veröffentlichung erfolgte,

–        der Zeitraum, in dem die streitige Internetveröffentlichung für die Empfänger zugänglich war,

–        die individuellen Umstände des Klägers wie sein Kriegsschicksal und seine jetzige gesellschaftliche Tätigkeit, die im vorliegenden Rechtsstreit als Begründung für die besondere Berechtigung angeführt werden, sich gerichtlich gegen die Verbreitung von Vorwürfen gegen das Kollektiv (die Gemeinschaft) zu wehren, dem der Kläger angehört?

 Zu den Vorlagefragen

24      Es bietet sich an, die Vorlagefragen zusammen zu prüfen. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass das Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer Person befindet, die geltend macht, durch einen auf einer Website veröffentlichten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, nur dann für die Entscheidung über eine von dieser Person erhobene Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zuständig ist, wenn sich die Person anhand des betreffenden Inhalts unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

25      Wie aus ihren Erwägungsgründen 4 und 15 hervorgeht, ist Ziel der Verordnung Nr. 1215/2012, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften, die in hohem Maße vorhersehbar sind, zu vereinheitlichen. Die Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgt mithin einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei verständiger Würdigung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C‑337/17, EU:C:2018:805, Rn. 34).

26      Als Ausnahme von der Zuständigkeit gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012, nämlich der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die die allgemeine Regel darstellt, ist die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung, die für Verfahren gilt, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Wie im 16. Erwägungsgrund der Verordnung 1215/2012, der bei der Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung zu berücksichtigen ist, ausgeführt wird, soll das Erfordernis der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie bei verständiger Würdigung nicht rechnen konnte, was besonders wichtig ist bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 28).

29      Nach ständiger Rechtsprechung meint „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, wobei jeder der beiden Orte je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht, ob es sich in einem Fall wie dem, um den des im Ausgangsverfahren geht, als Gericht des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs für zuständig erklären kann.

31      Insoweit hat der Gerichtshof speziell im Zusammenhang mit dem Internet entschieden, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit haben muss, bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Möglichkeit im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist und nicht zum besonderen Schutz des Klägers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 38).

33      Mit der in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltenen besonderen Zuständigkeitsregel für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, wird nämlich nicht wie mit den Zuständigkeitsvorschriften in den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II der Verordnung bezweckt, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Ferner hat der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766), ergangen sind, festgestellt, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für den Beklagten im Einklang steht, da der Urheber eines verletzenden Inhalts zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser im Internet veröffentlicht wird, in der Lage ist, den Mittelpunkt der Interessen der Personen zu erkennen, um die es geht, so dass es das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen sowohl dem Kläger ermöglicht, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, bei verständiger Würdigung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 50, und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 35).

35      In diese Rechtssachen ging es um Fälle, in denen sich die im Internet veröffentlichten Inhalte unmittelbar auf die Personen bezogen, die eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend machten. Die Personen wurden nämlich namentlich erwähnt.

36      Dagegen geht es hier um den Fall, dass sich der auf der Website der Mittelbayerischer Verlag KG veröffentlichte Inhalt nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts weder unmittelbar noch mittelbar in irgendeiner Weise auf die Person bezieht, die geltend macht, durch ihn in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, und zwar auch nicht bei der weitestmöglichen Auslegung. Diese Person hat die von ihr geltend gemachten Ansprüche darauf gestützt, dass sie durch die Verwendung des Ausdrucks „polnisches Vernichtungslager Treblinka“ in ihrer nationalen Identität und Würde verletzt worden sei.

37      Würde dem Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen dieser Person befindet, eine Zuständigkeit zugewiesen, um über die von dieser erhobene Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu entscheiden, würde dies, wenn die Person in dem genannten Inhalt weder namentlich genannt wird noch sich mittelbar individuell identifizieren lässt, der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 und der Rechtssicherheit abträglich sein, die die Verordnung insbesondere für den Verbreiter des betreffenden Inhalts gewährleisten soll.

38      Dieser kann bei verständiger Würdigung nämlich nicht vorhersehen, dass er vor diesen Gerichten verklagt werden kann, da er zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Inhalt im Internet online stellt, den Schwerpunkt der Interessen von Personen, auf die sich der Inhalt überhaupt nicht bezieht, nicht zu erkennen vermag.

39      Eine andere Auslegung würde zu einer Häufung der potenziellen Gerichtsstände führen und könnte daher auch die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit, der der Verordnung zugrunde liegt, beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C‑539/03, EU:C:2006:458, Rn. 37).

40      Im Übrigen ist festzustellen, dass abgesehen davon, dass die Ausnahmen vom Zuständigkeitsgrundsatz des Gerichtsstands des Beklagten Ausnahmecharakter haben müssen und eng auszulegen sind (Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C‑106/17, EU:C:2018:50, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), eine Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin, dass in einem Fall wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, das Gericht des Ortes, an dem sich der Schwerpunkt der Interessen einer Person befindet, die sich durch einen auf einer Website online gestellten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht, für die Entscheidung über die von dieser Person erhobene Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zuständig wäre, die Grundlage verkennen würde, auf der die in dieser Vorschrift genannte besondere Zuständigkeitsregel beruht, nämlich eine besonders enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und den nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung zuständigen Gerichten, mit der, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 28), Rechtssicherheit geschaffen und verhindert werden soll, dass die Person, die die betreffenden Rechte verletzt haben soll, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie bei verständiger Würdigung nicht rechnen konnte.

41      Die Abweichung von der nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestehenden allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung ist mithin allein bei Bestehen einer solchen engen Verbindung möglich.

42      Damit die mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung und der Rechtssicherheit erreicht werden können, darf die enge Verbindung in dem Fall, dass eine Person geltend macht, durch einen auf einer Website veröffentlichten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, nicht auf ausschließlich subjektiven Elementen beruhen, die allein mit der persönlichen Sensibilität dieser Person zusammenhängen. Die enge Verbindung muss vielmehr auf objektiven und nachprüfbaren Elementen beruhen, anhand derer sich die betreffende Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

43      Auch die bloße Zugehörigkeit einer Person zu einer großen identifizierbaren Gruppe wie der, von der in der ersten Vorlagefrage die Rede ist, ist nicht geeignet, zur Verwirklichung der genannten Ziele der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften und der Rechtssicherheit beizutragen. Der Mittelpunkt der Interessen der Mitglieder einer solchen Gruppe kann sich potenziell nämlich in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union befinden.

44      Im vorliegenden Fall wird SM in dem auf der Website der Mittelbayerischer Verlag KG veröffentlichten Inhalt jedoch offenkundig weder unmittelbar noch mittelbar individuell identifiziert. SM vertritt vielmehr die Auffassung, dass die Verwendung des von ihm beanstandeten Ausdrucks in diesem Inhalt in Anbetracht seiner Zugehörigkeit zum polnischen Volk einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darstelle.

45      In einem solchen Fall fehlt es an einer besonders engen Verbindung zwischen dem Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen der Person befindet, die sich auf ihre Persönlichkeitsrechte beruft, und dem betreffenden Rechtsstreit, so dass dieses Gericht nicht gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dafür zuständig ist, über den Rechtsstreit zu entscheiden.

46      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass das Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer Person befindet, die geltend macht, durch einen auf einer Website veröffentlichten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, für die Entscheidung über eine von dieser Person erhobene Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens nur dann zuständig ist, wenn der Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich die Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

 Kosten

47      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer Person befindet, die geltend macht, durch einen auf einer Website veröffentlichten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, für die Entscheidung über eine von dieser Person erhobene Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens nur dann zuständig ist, wenn der Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich die Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.