Language of document : ECLI:EU:C:2022:103

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

22. Februar 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 33 Abs. 2 Buchst. a – Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat, dem in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während sich das minderjährige Kind dieses Drittstaatsangehörigen mit subsidiärem Schutzstatus im erstgenannten Mitgliedstaat aufhält – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 – Recht auf Achtung des Familienlebens – Art. 24 – Kindeswohl – Kein Verstoß gegen die Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte bei Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 23 Abs. 2 – Pflicht der Mitgliedstaaten, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Sorge zu tragen“

In der Rechtssache C‑483/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) mit Entscheidung vom 30. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2020, in dem Verfahren

XXXX

gegen

Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, S. Rodin, I. Jarukaitis und J. Passer (Berichterstatter), der Richter J.‑C. Bonichot, M. Safjan, F. Biltgen, P. G. Xuereb und N. Piçarra, der Richterin L. S. Rossi sowie des Richters A. Kumin,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, M. Van Regemorter und C. Pochet als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma und L. Grønfeldt als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. September 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der Art. 2, 20, 23 und 31 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) sowie von Art. 25 Abs. 6 und Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen XXXX und dem Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, Belgien, im Folgenden: CGRA) wegen der Ablehnung eines in Belgien gestellten Antrags auf internationalen Schutz.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

3        In Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) in der durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge geänderten Fassung (im Folgenden: Genfer Konvention) heißt es:

„Im Sinne [dieser Genfer Konvention] findet der Ausdruck ‚Flüchtling‘ auf jede Person Anwendung:

2.      [d]ie … aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als [S]taatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der Ausdruck ‚das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt‘ auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.“

 Unionsrecht

 Richtlinie 2011/95

4        In den Erwägungsgründen 8, 9, 12, 18 und 39 der Richtlinie 2011/95 heißt es:

„(8)      In dem am 15. und 16. Oktober 2008 angenommenen Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl hat der Europäische Rat festgestellt, dass zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin beträchtliche Unterschiede bei der Gewährung von Schutz und den Formen dieses Schutzes bestehen[,] und gefordert, dass neue Initiativen ergriffen werden sollten, um die Einführung des im Haager Programm vorgesehenen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu vollenden und so ein höheres Schutzniveau zu bieten.

(9)      Im Programm von Stockholm hat der Europäische Rat wiederholt sein Ziel betont, bis spätestens 2012 auf der Grundlage eines gemeinsamen Asylverfahrens und eines einheitlichen Status gemäß Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einen gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität … zu errichten.

(12)      Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.

(18)      Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das ‚Wohl des Kindes‘ berücksichtigen. Bei der Bewertung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitsaspekten sowie dem Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife Rechnung tragen.

(39)      Bei der Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms nach Einführung eines einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und abgesehen von den Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, sollten Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie.“

5        In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

j)      ‚Familienangehörige‘ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

–        der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;

–        die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

–        der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;

…“

6        Kapitel VII („Inhalt des internationalen Schutzes“) der Richtlinie 2011/95 enthält deren Art. 20 bis 35.

7        Art. 20 („Allgemeine Bestimmungen“) Abs. 5 der Richtlinie sieht vor:

„Bei der Umsetzung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes.“

8        Art. 23 („Wahrung des Familienverbands“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann.

(2)      Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

(3)      Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Familienangehörige aufgrund der Kapitel III und V von der Gewährung internationalen Schutzes ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wäre.

(4)      Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung die dort aufgeführten Leistungen verweigern, einschränken oder entziehen.

(5)      Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere enge Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, abhängig waren.“

 Richtlinie 2013/32

9        Der 43. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sollten alle Anträge in der Sache prüfen, d. h. beurteilen, ob der betreffende Antragsteller gemäß der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anerkannt werden kann, sofern die vorliegende Richtlinie nichts anderes vorsieht, insbesondere dann, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat den Antrag prüfen oder für einen ausreichenden Schutz sorgen würde. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere nicht verpflichtet sein, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist.“

10      Art. 33 („Unzulässige Anträge“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31)] ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird.

(2)      Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn

a)      ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat;

…“

 Belgisches Recht

11      In Art. 57/6 § 3 Abs. 1 der Loi du 15 décembre 1980 sur l’accès au territoire, l’établissement, le séjour et l’éloignement des étrangers (Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und [die Ausweisung] von Ausländern) (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1980, S. 14584), mit dem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 umgesetzt wird, heißt es:

„Der [CGRA] kann einen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklären, wenn:

3.      der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz genießt,

…“

 Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorabentscheidungsfrage

12      Nachdem der Kläger des Ausgangsverfahrens am 1. Dezember 2015 in Österreich als Flüchtling anerkannt worden war, reiste er Anfang des Jahres 2016 nach Belgien, um zu seinen beiden Töchtern zu ziehen, von denen eine minderjährig ist. Am 14. Dezember 2016 wurde den beiden Töchtern in Belgien subsidiärer Schutz zuerkannt. Der belgische Staat erkannte dem Kläger des Ausgangsverfahrens das elterliche Sorgerecht für das minderjährige Kind zu, er hat aber kein Aufenthaltsrecht in Belgien.

13      Am 14. Juni 2018 stellte der Kläger des Ausgangsverfahrens in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11. Februar 2019 lehnte der CGRA diesen Antrag gemäß Art. 57/6 § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Loi du 15 décembre 1980 sur l’accès au territoire, l’établissement, le séjour et l’éloignement des étrangers (Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und [die Ausweisung] von Ausländern) mit der Begründung als unzulässig ab, dass ihm bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden sei.

14      Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 wies der Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) den vom Kläger des Ausgangsverfahrens gegen diesen Beschluss eingelegten Rechtsbehelf zurück.

15      Am 21. Mai 2019 legte der Kläger des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde gegen diesen Entscheid ein. Er macht geltend, die Wahrung der Grundsätze des Familienverbands und des Kindeswohls stehe dem entgegen, dass der belgische Staat unter den Umständen des Ausgangsverfahrens von seiner Befugnis Gebrauch mache, seinen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig zu erklären. Dass ihm in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, hindere ihn nicht daran, sich gegen diese Entscheidung auf den Grundsatz des Familienverbands zu berufen, da dieser Status es ihm nicht erlaube, mit seinem minderjährigen Kind in dem Mitgliedstaat zu leben, in dem diesem Kind subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

16      Nach Ansicht des CGRA ist der Grundsatz des Familienverbands im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da weder der Kläger des Ausgangsverfahrens noch seine Töchter des Schutzes beraubt seien. Im Übrigen könne das Kindeswohl allein nicht die Zulässigkeit eines Antrags auf Schutz rechtfertigen.

17      Das vorlegende Gericht fragt sich, ob das Unionsrecht unter Umständen, in denen die Grundsätze des Familienverbands und des Kindeswohls geltend gemacht werden, dahin auszulegen ist, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt, von der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig zu erklären.

18      Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist ein Mitgliedstaat unionsrechtlich, insbesondere durch die Art. 18 und 24 der Charta, die Art. 2, 20, 23 und 31 der Richtlinie 2011/95 sowie Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32 daran gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der bereits erfolgten Zuerkennung von Schutz in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller der Vater eines minderjährigen, unbegleiteten Kindes ist, das im ersten Mitgliedstaat Schutz genießt, er der einzige Elternteil der Kernfamilie an seiner Seite ist, dieses Kind bei ihm lebt und von diesem Mitgliedstaat sein Sorgerecht für das Kind anerkannt wurde? Verpflichten die Grundsätze des Familienverbands und der Wahrung des Kindeswohls nicht im Gegenteil zur Gewährung von Schutz für diesen Elternteil durch den Staat, in dem sein Kind Schutz genießt?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

19      Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 hat die belgische Regierung den Gerichtshof zum einen darüber unterrichtet, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens am 4. November 2020 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, und zum anderen dem Gerichtshof ihre Bedenken mitgeteilt, ob es unter diesen Umständen angemessen sei, das Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten.

20      Daraufhin hat die Kanzlei des Gerichtshofs das vorlegende Gericht mit Schreiben vom 20. Januar 2021 um Stellungnahme hierzu gebeten.

21      Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 teilte das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mit, dass es das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

 Zur Vorlagefrage

22      Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, von der mit dieser Vorschrift verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn der Antragsteller der Vater eines minderjährigen, unbegleiteten Kindes ist, dem in dem erstgenannten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, der Antragsteller der einzige Elternteil der Kernfamilie an seiner Seite ist, dieses Kind bei ihm lebt und ihm von diesem Mitgliedstaat das Sorgerecht für dieses Kind zuerkannt wurde.

23      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung Nr. 604/2013 ein Antrag nicht geprüft wird, nicht prüfen müssen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95 zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage dieses Artikels als unzulässig betrachtet wird. Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 zählt abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu diesen Situationen gehört der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a genannte Fall, in dem ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.

24      Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, zu prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95 zuzuerkennen ist, wenn dieser Schutz bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährleistet ist.

25      Diese Auslegung entspricht im Übrigen dem Zweck von Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32, der, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, darin besteht, die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch zu lockern, dass Fälle definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig betrachtet wird (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob es möglicherweise Ausnahmen von der den Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung eingeräumten Befugnis gibt, nicht zu prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz zuzuerkennen ist, wobei diese Ausnahmen im Wesentlichen durch das Recht auf Achtung des Familienlebens und die notwendige Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt werden könnten, die in Art. 7 bzw. Art. 24 Abs. 2 der Charta verankert sind.

27      Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten – nämlich die Menschenwürde, die u. a. das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst – verankert ist, zu bieten (Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung insbesondere in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den die Union bildet, wobei die Union nach Art. 67 Abs. 2 AEUV sicherstellt, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen entwickelt, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. In diesem Bereich verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, was die ernsthafte Gefahr hervorruft, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Aus den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Behörden eines Mitgliedstaats von der ihnen durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch machen dürfen, wenn sie auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu dem Schluss kommen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige bereits internationalen Schutz genießt, entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen und dass es im Hinblick auf diese Schwachstellen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Drittstaatsangehörige tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C‑163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85 bis 90, sowie vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 92).

32      Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 verbietet es einem Mitgliedstaat hingegen nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen dieser Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, erlaubt es jedoch nicht, eine Verletzung von Art. 4 der Charta festzustellen, es sei denn, der Antragsteller befindet sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 89, 90 und 101).

33      Im vorliegenden Fall und vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht, das allein für die Entscheidung über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zuständig ist, geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht hervor, dass dies hinsichtlich der Lebensbedingungen des Klägers des Ausgangsverfahrens in Österreich der Fall sein könnte. Unbeschadet einer solchen Prüfung ergibt sich vielmehr aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass der vom Kläger des Ausgangsverfahrens in Belgien gestellte Antrag auf internationalen Schutz nicht mit dem Bedürfnis nach internationalem Schutz als solchem begründet wird, dem bereits in Österreich hinreichend nachgekommen wird, sondern mit dem Bestreben des genannten Klägers nach Sicherstellung des Familienverbands in Belgien.

34      Folglich stellt sich die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht so dar, dass sie die Mitgliedstaaten im Anschluss an die durch das Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a. (C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219), begründete Rechtsprechung verpflichten würde, ausnahmsweise davon abzusehen, von der ihnen durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen.

35      Als Zweites ist jedoch zu prüfen, ob Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta dem entgegenstehen, dass von der einem Mitgliedstaat durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat dieser Schutz gewährt wurde, unter den in Rn. 22 des vorliegenden Urteils beschriebenen Bedingungen Gebrauch gemacht wird.

36      Ein nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führender Verstoß gegen eine Vorschrift des Unionsrechts, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ein materielles Recht verleiht, hindert die Mitgliedstaaten, selbst wenn dieser Verstoß erwiesen wäre, nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 92). Insoweit haben die durch die Art. 7 und 24 der Charta garantierten Rechte im Gegensatz zu dem in Art. 4 der Charta verankerten Schutz vor jeder unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung keinen absoluten Charakter und können daher unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden.

37      Eine solche Auslegung ermöglicht es nämlich, die Beachtung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens sicherzustellen, auf dem das europäische Asylsystem beruht und der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32, wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zum Ausdruck kommt.

38      Ferner bezieht sich das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen auch auf Art. 23 der Richtlinie 2011/95, und namentlich auf dessen Abs. 2.

39      Zwar sieht diese Bestimmung eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, kraft Ableitung nicht vor, so dass im vorliegenden Fall der Umstand, dass die beiden Töchter des Klägers des Ausgangsverfahrens subsidiären Schutz genießen, nicht bedeutet, dass der Kläger allein deshalb im selben Mitgliedstaat auf der genannten Grundlage internationalen Schutz genießen müsste; indessen schreibt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten ausdrücklich vor, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands Sorge zu tragen, indem sie für die Familienmitglieder der Person, die internationalen Schutz genießt, eine Reihe von Leistungen einführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland [Wahrung des Familienverbands], C‑91/20, EU:C:2021:898, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Gewährung dieser in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen, darunter u. a. die Gewährung eines Aufenthaltsrechts, ist an drei Voraussetzungen gebunden, die sich erstens auf die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Buchst. j dieser Richtlinie, zweitens den Umstand, dass für diesen Angehörigen selbst die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt sind, und drittens auf die Vereinbarkeit mit der persönlichen Rechtsstellung des betreffenden Familienangehörigen beziehen.

40      Erstens schließt jedoch der Umstand, dass ein Elternteil und sein minderjähriges Kind getrennte Migrationswege zurückgelegt hatten, bevor sie in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind internationalen Schutz genießt, wieder zueinander fanden, nicht aus, dass dieses Elternteil als Familienangehöriger des Schutzberechtigten im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95 angesehen wird, sofern es sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgehalten hat, bevor über den Antrag seines Kindes auf internationalen Schutz entschieden wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C‑768/19, EU:C:2021:709, Rn. 15, 16, 51 und 54).

41      Zweitens ist im Hinblick auf das Ziel von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95, die Aufrechterhaltung des Familienverbands der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sicherzustellen und ferner angesichts des Umstands, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta auszulegen sind (Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C‑768/19, EU:C:2021:709, Rn. 38), davon auszugehen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist und daher in Anbetracht der Flüchtlingseigenschaft, die er in einem anderen Mitgliedstaat besitzt, in demjenigen Mitgliedstaat abgelehnt worden ist, in dem sein minderjähriges Kind internationalen Schutz genießt, selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes im zweitgenannten Mitgliedstaat erfüllt; dies eröffnet für den genannten Drittstaatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat das Recht auf Gewährung der in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen.

42      Drittens muss nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 die Gewährung solcher Leistungen jedoch mit der Rechtsstellung des betreffenden Drittstaatsangehörigen vereinbar sein.

43      Insoweit geht aus dem Urteil vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland (Wahrung des Familienverbands) (C‑91/20, EU:C:2021:898, Rn. 54), hervor, dass dieser Vorbehalt die Prüfung der Frage betrifft, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, der Familienangehöriger einer international schutzberechtigten Person ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen internationalen Schutz gewährt hat, nicht bereits Anspruch auf eine bessere Behandlung hat als die, die sich aus den in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen ergibt. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheint dies hier nicht der Fall zu sein, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat demjenigen, der diesen internationalen Schutz genießt, in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich keine bessere Behandlung verschafft als diejenige, die sich aus den in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen in diesem anderen Mitgliedstaat ergibt.

44      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, von der mit dieser Vorschrift verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn der Antragsteller der Vater eines minderjährigen, unbegleiteten Kindes ist, dem in dem erstgenannten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wobei jedoch die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 unberührt bleibt.

 Kosten

45      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, von der mit dieser Vorschrift verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn der Antragsteller der Vater eines minderjährigen, unbegleiteten Kindes ist, dem in dem erstgenannten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wobei jedoch die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes unberührt bleibt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.