Language of document : ECLI:EU:C:2022:561

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

14. Juli 2022(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Art. 13 – Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) ‚Feta‘ zur Bezeichnung von Käse, der in Dänemark erzeugt wurde und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“

In der Rechtssache C‑159/20

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 8. April 2020,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis, I. Naglis und U. Nielsen als Bevollmächtigte,

Klägerin,

unterstützt durch

Hellenische Republik, vertreten durch E.‑E. Krompa, E. Leftheriotou, E. Tsaousi und A.‑E. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,

Republik Zypern, vertreten durch V. Christoforou und E. Zachariadou als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

gegen

Königreich Dänemark, vertreten durch M. P. Brøchner Jespersen, J. Nymann-Lindegren, V. Pasternac Jørgensen, M. Søndahl Wolff und L. Teilgård als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter), M. Ilešič, D. Gratsias und Z. Csehi,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. März 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Feststellung, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) verstoßen hat, dass es die Verwendung der Bezeichnung „Feta“ für Käse, der nicht der Produktspezifikation entspricht, die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung „Feta“ (ABl. 2002, L 277, S. 10) veröffentlicht wurde, durch dänische Milcherzeuger nicht vermieden oder beendet hat.

2        Ferner begehrt die Kommission die Feststellung, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen hat, dass es die Herstellung und Vermarktung von Nachahmungen von Feta durch dänische Milcherzeuger geduldet hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung Nr. 1829/2002

3        Mit der Verordnung Nr. 1829/2002 wurde die Bezeichnung „Feta“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und der geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) als g. U. eingetragen.

 Verordnung Nr. 1151/2012

4        Die Erwägungsgründe 2, 3, 5, 18, 20 und 27 der Verordnung Nr. 1151/2012 lauten:

„(2)      Die Bürger und die Verbraucher in der Union verlangen zunehmend Erzeugnisse von Qualität sowie traditionelle Erzeugnisse. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbaren besonderen Merkmalen, insbesondere solchen, die eine Verbindung zu ihrem geografischen Ursprung aufweisen.

(3)      Die Erzeuger können nur dann weiterhin ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Produkte herstellen, wenn sie für ihre Anstrengungen gerecht entlohnt werden. Dazu müssen sie die Käufer und die Verbraucher im Rahmen eines fairen Wettbewerbs über die Merkmale ihres Erzeugnisses informieren können. Außerdem müssen sie ihre Erzeugnisse auf dem Markt sachgemäß kenntlich machen können.

(5)      Zu den politischen Prioritäten im Rahmen von Europa 2020 gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel ‚Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum‘ gehören Ziele wie die Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten wettbewerbsfähigen Wirtschaft und die Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und ausgeprägtem sozialem und territorialem Zusammenhalt. Eine Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse sollte den Erzeugern daher die richtigen Instrumente für eine bessere Kenntlichmachung und die Förderung des Absatzes derjenigen ihrer Produkte, die besondere Merkmale aufweisen, an die Hand geben und diese Erzeuger gleichzeitig vor unlauteren Praktiken schützen.

(18)      Durch den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sollen den Landwirten und den Erzeugern ein gerechtes Einkommen für die hochwertige Qualität und Merkmale eines bestimmten Erzeugnisses oder für die Art seiner Erzeugung gesichert und klare Informationen über Erzeugnisse mit besonderen Merkmalen aufgrund des geografischen Ursprungs bereitgestellt werden, damit der Verbraucher seine Kaufentscheidungen gut informiert treffen kann.

(20)      Ein Unionsrechtsrahmen, der Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützt, indem er deren Eintragung in ein Register vorsieht, erleichtert die Entwicklung jener Instrumente, da das hieraus hervorgehende einheitlichere Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger derart gekennzeichneter Produkte gewährleistet und die Glaubwürdigkeit solcher Produkte beim Verbraucher erhöht. Es sollte vorgesehen werden, die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf Unionsebene zu entwickeln und die Schaffung von Mechanismen für deren Schutz in Drittländern im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) bzw. mehrseitiger und zweiseitiger Übereinkünfte zu fördern und dadurch einen Beitrag dazu zu leisten, dass die hohe Qualität und die Art der Herstellung der Erzeugnisse als ein Faktor anerkannt werden, der ihnen einen Mehrwert verleiht.

(27)      Die Union führt Verhandlungen über internationale Abkommen, unter anderem über solche betreffend den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, mit ihren Handelspartnern. Zur leichteren Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit über die so geschützten Namen und insbesondere zur Gewährleistung des Schutzes und der Kontrolle der jeweiligen Verwendung dieser Namen können die Namen in das Register der [g. U.] und der [g. g. A.] eingetragen werden. Die Namen sollten in das Register als [g. g. A.] eingetragen werden, es sei denn, sie werden in diesen internationalen Abkommen ausdrücklich als Ursprungsbezeichnungen geführt.“

5        Der zu Titel I („Allgemeine Bestimmungen“) der Verordnung Nr. 1151/2012 gehörende Art. 1 („Ziele“) lautet:

„(1)      Ziel dieser Verordnung ist es, die Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln dabei zu unterstützen, Käufer und Verbraucher über die Produkteigenschaften und Bewirtschaftungsmerkmale dieser Erzeugnisse und Lebensmittel zu unterrichten, und dabei Folgendes zu gewährleisten:

a)      einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit wertsteigernden Merkmalen und Eigenschaften,

b)      die Verfügbarkeit zuverlässiger Informationen über diese Erzeugnisse für die Verbraucher,

c)      Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und

d)      Integrität des Binnenmarktes.

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind darauf angelegt, Landwirtschafts- und Verarbeitungstätigkeiten und die Bewirtschaftungssysteme, die mit hochwertigen Erzeugnissen assoziiert werden, zu unterstützen und dadurch zur Verwirklichung der Ziele der Politik für den ländlichen Raum beizutragen.

(2)      Diese Verordnung führt ‚Qualitätsregelungen‘ ein, die die Grundlage für die Festlegung und gegebenenfalls den Schutz von Namen und Angaben bieten, die insbesondere Agrarerzeugnisse bezeichnen oder beschreiben mit

a)      wertsteigernden Merkmalen oder

b)      wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung.“

6        Der zu Titel II („[g. U.] und [g. g. A.]“) der Verordnung Nr. 1151/2012 gehörende Art. 4 („Ziel“) lautet:

„Es wird eine Regelung für [g. U.] und [g. g. A.] eingeführt, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem

a)      faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden;

b)      ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird;

c)      die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.“

7        Art. 12 („Namen, Zeichen und Angaben“) der Verordnung Nr. 1151/2012 sieht in Abs. 1 vor:

„[Die g. U.] und [g. g. A.] dürfen von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.“

8        Art. 13 („Schutz“) der Verordnung Nr. 1151/2012 bestimmt:

„(1)      Eingetragene Namen werden geschützt gegen

a)      jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

b)      jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird;

c)      alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)      alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3)      Die Mitgliedstaaten unternehmen die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von [g. U.] und [g. g. A.] gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu vermeiden oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden.

…“

9        In Art. 36 der Verordnung Nr. 1151/2012 in der durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. 2017, L 95, S. 1) geänderten Fassung heißt es:

„Die amtlichen Kontrollen, die gemäß der [Verordnung 2017/625] durchgeführt werden, umfassen Folgendes:

a)      Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation und

b)      Überwachung der Verwendung der eingetragenen Namen zur Beschreibung eines in Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Einklang mit Artikel 13 für unter Titel II eingetragene Namen und im Einklang mit Artikel 24 für unter Titel III eingetragene Namen.“

10      In Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 in der durch die Verordnung 2017/625 geänderten Fassung heißt es:

„Hinsichtlich der [g. U.], der [g. g. A.] und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung durch

a)      die gemäß Artikel 4 der [Verordnung 2017/625] benannten zuständigen Behörden oder

b)      die beauftragten Stellen gemäß Artikel 3 Nummer 5 der [Verordnung 2017/625].

…“

 Verordnung (EU) Nr. 608/2013

11      Die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. 2013, L 181, S. 15) bestimmt in Art. 2:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Recht geistigen Eigentums‘:

d)      eine geografische Angabe;

4.      ‚geografische Angabe‘:

a)      eine [g. g. A.] oder eine [g. U.] für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Sinne der [Verordnung Nr. 1151/2012];

…“

 Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof

12      Die griechischen Behörden teilten der Kommission mit, dass Unternehmen mit Sitz in Dänemark Käse unter den Bezeichnungen „Feta“, „Dänische Feta“ und „Dänischer Feta-Käse“ in Drittländer ausführten, obwohl dieses Erzeugnis nicht der Spezifikation der g. U. „Feta“ entspreche.

13      Trotz der Ersuchen der griechischen Behörden lehnten die dänischen Behörden die Beendigung dieser Praxis mit der Begründung ab, dass sie nicht gegen Unionsrecht verstoße, da die Verordnung Nr. 1151/2012 nur für Erzeugnisse gelte, die im Unionsgebiet verkauft würden, und es dänischen Unternehmen daher nicht verbiete, die Bezeichnung „Feta“ zur Kennzeichnung von dänischem Käse zu verwenden, der in Drittländer ausgeführt werde, in denen dieser Name nicht geschützt sei.

14      Am 26. Januar 2018 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Dänemark, in dem sie geltend machte, dass dieser Mitgliedstaat dadurch gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 und Art. 4 Abs. 3 EUV, verstoße, dass er es unterlassen habe, den in dieser Praxis bestehenden Verstoß zu vermeiden oder zu beenden.

15      Nachdem das Königreich Dänemark geantwortet hatte, dass es den Standpunkt der Kommission nicht teile, gab sie am 25. Januar 2019 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, den Verstoß abzustellen.

16      Das Königreich Dänemark antwortete auf die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 22. März 2019, in dem es an seinem Standpunkt festhielt.

17      Unter diesen Umständen hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

18      Die Hellenische Republik und die Republik Zypern sind durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. und 18. September 2020 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

 Zur Klage

19      Mit ihrer Klage wirft die Kommission dem Königreich Dänemark vor, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 und gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen zu haben.

 Zur ersten Rüge: Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012

 Vorbringen der Parteien

20      Zur Stützung ihrer Klage macht die Kommission geltend, die Verordnung Nr. 1151/2012 sehe einen umfassenden Schutz eingetragener Namen vor. Um die Vermarktung von Agrarerzeugnissen unter Beachtung der Bedingungen eines lauteren Wettbewerbs und der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten, verleihe ihr Art. 12 Abs. 1 den Wirtschaftsbeteiligten ein positives Recht auf Verwendung eines eingetragenen Namens, wenn die betreffenden Erzeugnisse den geltenden Produktspezifikationen entsprächen. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung sehe demgegenüber einen „negativen“ Schutz vor, indem er die Voraussetzungen festlege, unter denen die Verwendung eines eingetragenen Namens rechtswidrig sei, und zwar durch das ausdrückliche Verbot der Herstellung und des Verkaufs nachgeahmter Erzeugnisse, d. h. von Erzeugnissen, für die eine g. U. oder g. g. A. verwendet werde, obwohl sie nicht der geltenden Spezifikation entsprächen. Diese Bestimmung solle die Erzeuger schützen, die Anstrengungen unternommen hätten, um zu gewährleisten, dass die unter eine g. U. oder g. g. A. fallenden Erzeugnisse die erwarteten Eigenschaften aufwiesen.

21      Wenn dänische Unternehmen die g. U. „Feta“ zur Bezeichnung von Käse verwendeten, der außerhalb des in der Verordnung Nr. 1829/2002 genannten geografischen Gebiets aus Kuhmilch hergestellt und in Drittländer ausgeführt werde, verstießen sie folglich gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012.

22      Diese Schlussfolgerung stehe im Einklang mit den in Art. 1 Abs. 1 und in Art. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 definierten Zielen, aus denen hervorgehe, dass die Verordnung die durch eingetragene Namen verliehenen Rechte des geistigen Eigentums schützen und gewährleisten solle, dass Erzeugnisse, die einen solchen Schutz genössen, unter Bedingungen eines fairen Wettbewerbs vermarktet werden könnten. In den Erwägungsgründen 3, 5 und 18 der Verordnung werde hervorgehoben, dass die eingetragenen Namen für die Schaffung der Bedingungen eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen in der Union, für die klare Beschreibung der Merkmale der Qualitätsprodukte, um zu gewährleisten, dass ihre Erzeuger einen angemessenen Preis erhielten, der die Herstellungskosten decke, und für die Verhinderung eines unlauteren Wettbewerbs durch Unternehmen, die solche Namen widerrechtlich verwendeten und damit ihren Ruf und ihren Wert beeinträchtigten, eine grundlegende Rolle spielten.

23      Daher sei es unerheblich, ob Erzeugnisse, die widerrechtlich g. U. verwendeten, in der Union vermarktet oder in Drittländer ausgeführt würden. Die Praxis der dänischen Unternehmen gebe ihnen nämlich unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 die Möglichkeit, ungerechtfertigte Vorteile zum Nachteil der Anstrengungen der Landwirte und der Unternehmen zu erlangen, die echten Feta herstellten, und erfülle alle Kriterien der widerrechtlichen Verwendung eines eingetragenen Namens, und zwar die direkte kommerzielle Verwendung und die Ausnutzung des Rufs der g. U., die widerrechtliche Verwendung der g. U. sowie die Ähnlichkeit zwischen dem echten Feta und dem streitigen Erzeugnis durch die irreführende Angabe seiner Herkunft, die insbesondere auf der Aufmachung erscheine.

24      In ihrer Erwiderung hebt die Kommission hervor, dass diese Praxis einen Verstoß gegen ein von der Union geschütztes Recht des geistigen Eigentums darstelle, dessen Inhaber Landwirte der Union seien. Dieser Verstoß werde im Unionsgebiet begangen, in dem der widerrechtlich als Feta aufgemachte Käse von Unionserzeugern hergestellt werde. Er führe zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Union und entfalte dort negative Auswirkungen.

25      Das Königreich Dänemark habe somit, indem es keine administrativen und rechtlichen Schritte unternommen habe, um – wie es Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 verlange – die Erzeugung in seinem Hoheitsgebiet und den Verkauf von Fälschungen zu vermeiden oder zu beenden, die Gewährleistung eines einheitlichen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums unterlassen, der ein wichtiges Ziel der Verordnung sei, wie sich aus ihrem Art. 4 und aus der Wahl von Art. 118 AEUV als Rechtsgrundlage ergebe. Es beeinträchtige in schwerwiegender Weise das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und verhindere die Verwirklichung der Ziele der Verordnung.

26      Die Hellenische Republik unterstützt den Standpunkt und die Schlussfolgerungen der Kommission und macht u. a. geltend, der Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 sei eindeutig; er verbiete die Fälschung der unter eine g. U. fallenden Erzeugnisse unabhängig von ihrer Bestimmung, da in der Verordnung nicht zwischen zur Ausfuhr in Drittländer bestimmten und für den Binnenmarkt bestimmten Erzeugnissen unterschieden werde.

27      Der Unionsgesetzgeber habe Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012, der in früheren Verordnungen keine Entsprechung gehabt habe, mit dem Ziel eingeführt, die Schutzregelung für g. U. und g. g. A. zu vereinfachen und zu stärken, indem den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt worden sei, von Amts wegen die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die unlautere Verwendung der g. U. in ihrem Hoheitsgebiet zu vermeiden oder zu beenden. Somit mache diese Bestimmung jeden Mitgliedstaat für die Beachtung der Verordnung Nr. 1151/2012 in seinem Hoheitsgebiet haftbar und regele den Umfang des Verbots der unlauteren Verwendung der g. U.

28      Außerdem lege die Verordnung Nr. 1151/2012 in ihren Art. 36 und 37 die Verfahren für die Kontrollen fest, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen seien, um die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation vor seinem Inverkehrbringen zu überprüfen; dies bestätige, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, in der Union hergestellte Erzeugnisse, die in einem Drittland in den Verkehr gebracht werden sollten, vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen. Eine andere Auslegung würde im Übrigen jede Kontrolle unmöglich machen.

29      Die Hellenische Republik hebt ferner hervor, dass die Ziele der Verordnung Nr. 1151/2012 in ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 4 ausdrücklich und klar definiert würden; aus ihnen ergebe sich, dass das Ziel der Verordnung darin bestehe, die Erzeuger dabei zu unterstützen, ein angemessenes Entgelt für ihre zur Gewährleistung der Einhaltung der Produktspezifikation in Bezug auf die Qualität unternommenen Anstrengungen und aufgewandten Kosten zu erhalten, und dass dieses Ziel durch einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern, durch die Verfügbarkeit zuverlässiger Informationen für die Verbraucher und durch die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums erreicht werden solle.

30      Die Republik Zypern unterstützt ebenfalls den Standpunkt und die Schlussfolgerungen der Kommission und macht u. a. geltend, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 eine abschließende Regelung zum Schutz von g. U. und g. g. A. als Rechte des geistigen Eigentums enthalte. Der Schutz dieser Rechte ende nicht an den Grenzen des Binnenmarkts, wie sich aus ihrem Wesen, aus den Bestimmungen der Verordnung, insbesondere ihres Art. 36, und aus der Verordnung Nr. 608/2013 ergebe. Das Königreich Dänemark sei daher verpflichtet, auf seinem Markt Kontrollen nach den im Unionsrecht vorgesehenen Modalitäten durchzuführen, und dürfe die Fälschung und Vermarktung nachgeahmter Erzeugnisse wie „dänischem Feta“ nicht begünstigen.

31      Die Erzeugung in einem Mitgliedstaat und die Ausfuhr von Erzeugnissen, auf deren Verpackung eine g. U. erscheine, ohne dass sie deren Spezifikation entsprächen, sei eine kommerzielle Verwendung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012, die im Unionsgebiet stattfinde. Wie sich aus Art. 13 Abs. 3 der Verordnung ergebe, seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die g. U. vor den in Art. 13 Abs. 1 genannten Praktiken zu schützen, nicht nur hinsichtlich der Vermarktung der streitigen Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet, sondern auch hinsichtlich ihrer Erzeugung. Das Vorbringen des Königreichs Dänemark zur räumlichen Unanwendbarkeit der Verordnung entbehre daher der Grundlage.

32      Außerdem stehe die Praxis der dänischen Behörden im Widerspruch zum Geist der Verordnung Nr. 1151/2012 und zum Schutz der g. U. selbst als Recht des geistigen Eigentums und beeinträchtige die Perspektiven des internationalen Schutzes der g. U., was zudem den mit der Verordnung verfolgten Zielen zuwiderlaufe.

33      Das Königreich Dänemark, das beantragt, die Klage abzuweisen, tritt der ersten Rüge der Kommission entgegen und macht geltend, die Verordnung Nr. 1151/2012 gelte nicht für Ausfuhren in Drittländer.

34      Erstens lasse sich dem Wortlaut der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht entnehmen, ob die darin vorgesehenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nur für die in der Union in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gälten oder ob sie sich auf Erzeugnisse erstreckten, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt seien, denn die Verordnung enthalte keine Bestimmung, in der von Ausfuhren die Rede sei.

35      Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass im Unterschied zur Verordnung Nr. 1151/2012 andere, ihr eng verwandte Verordnungen wie die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. 2014, L 84, S. 14), die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. 2008, L 39, S. 16) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671) ausdrücklich bestimmten, dass ihre Vorschriften auf die in der Union zu Ausfuhrzwecken hergestellten Erzeugnisse anwendbar seien; dies sei ein Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber es nicht für angebracht gehalten habe, beim Erlass der Verordnung Nr. 1151/2012 eine solche Vorschrift aufzustellen.

36      Zweitens ergebe sich aus den Zielen der Verordnung Nr. 1151/2012, dass mit ihr eine Schutzregelung für Erzeugnisse eingeführt werden solle, die auf dem Binnenmarkt in den Verkehr gebracht würden. Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung lasse sich nämlich klar ableiten, dass sich dieser Artikel auf die Käufer und Verbraucher in der Union beziehe. Dies werde durch Art. 1 Abs. 1 Buchst. d bestätigt, aus dem hervorgehe, dass die Informationen über die Produkteigenschaften und Bewirtschaftungsmerkmale der Erzeugnisse und Lebensmittel zur Gewährleistung der Integrität des Binnenmarkts beitrügen. Neben einer Beschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1151/2012 zeigten ihr Art. 1 und die Angaben in ihren Erwägungsgründen, dass Gegenstand des durch sie gewährten Schutzes die auf dem Binnenmarkt in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse seien. Dies werde auch durch Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung bestätigt, wonach eingetragene Namen gegen alle sonstigen Praktiken zu schützen seien, die geeignet seien, den Verbraucher, d. h. den Verbraucher in der Union, in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

37      Außerdem unterscheide die Verordnung Nr. 1151/2012 klar zwischen den Maßnahmen zum Schutz von g. U. und g. g. A., die auf Unionsebene angewandt werden könnten, und denen, die angewandt werden müssten, um einen ähnlichen Schutz in Drittländern zu gewährleisten. Insoweit ergebe sich aus dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung, dass ein vergleichbarer Schutz in Drittländern die Schaffung von Mechanismen im Rahmen der WTO oder mehrseitiger und zweiseitiger Übereinkünfte voraussetze.

38      Das Ziel der Verordnung Nr. 1151/2012, den Erzeugern von Erzeugnissen mit g. U. oder g. g. A. faire Wettbewerbsbedingungen zu garantieren, erlaube es nicht, den in der Verordnung vorgesehenen Schutz auf Märkte außerhalb der Union auszudehnen. Der Zusammenhang zwischen diesem Ziel und den Verbrauchern in der Union ergebe sich eindeutig aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung, der zeige, dass das Mittel für eine gerechte Entlohnung der Anstrengungen der Erzeuger darin bestehe, auf den Waren Hinweise zu geben, die es den Verbrauchern ermöglichten, sie auf dem Markt zu erkennen; dabei seien unter „Verbrauchern“ die Verbraucher in der Union und unter „Markt“ der Binnenmarkt zu verstehen.

39      Drittens befasse sich die Verordnung Nr. 1151/2012 nicht mit dem Schicksal der g. U. und g. g. A. von Erzeugnissen, die aus der Union stammten, aber zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt seien, obwohl der Ausschuss der Regionen bei den Vorarbeiten vor ihrem Erlass empfohlen habe, präzise Maßnahmen zu erlassen, um die Vermarktung in der Union oder die Ausfuhr von Erzeugnissen, deren Etikettierung nicht mit den europäischen Rechtsvorschriften über die Qualität von Agrarerzeugnissen im Einklang stehe, zu vermeiden, und obwohl das Europäische Parlament vorgeschlagen habe, in Art. 13 eine Bestimmung einzufügen, die die Kommission ermächtige, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen festgelegt werde, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten treffen müssten, um nicht nur den Handel innerhalb der Union, sondern auch die Ausfuhr in Drittländer von Erzeugnissen zu verhindern, deren Etikettierung nicht mit der Verordnung im Einklang stehe. Diese Umstände stützten eine Auslegung, wonach sich der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1151/2012 auf die im Binnenmarkt in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse beschränke, denn sie zeigten, dass der Unionsgesetzgeber in dieser Verordnung nicht geregelt habe, wie die in der Union hergestellten, aber zur Ausfuhr in Drittländer bestimmten Erzeugnisse zu behandeln seien.

40      Desgleichen werde die Auslegung, wonach die Pflicht der Mitgliedstaaten, die widerrechtliche Verwendung von g. U. und g. g. A. zu vermeiden oder zu beenden, nicht für Erzeugnisse gelte, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt seien, durch die Situation vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1151/2012 gestützt. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena (C‑432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 27), festgestellt habe, sei die Regelung zum Schutz von g. g. A. und g. U. für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1) und in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12) ohne substanzielle Änderung in Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 übernommen worden.

41      Viertens schließlich stehe der Grundsatz der Rechtssicherheit einer weiten Auslegung von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 entgegen, da der Unionsgesetzgeber in dieser Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen habe, dass sich die darin enthaltenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auf Erzeugnisse erstreckten, die in der Union hergestellt worden seien, aber in Drittländern vermarktet werden sollten.

42      In seiner Gegenerwiderung führt das Königreich Dänemark aus, in Bezug auf den Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 teile es die Auffassung der Kommission, wonach der dort verwendete Begriff „erzeugt“ zeige, dass die dänischen Behörden die Verwendung der g. U. „Feta“ bereits zu dem Zeitpunkt verhindern müssten, zu dem der Käse hergestellt werde. Diese Verpflichtung bestehe jedoch bei widerrechtlicher Verwendung eines geschützten Namens, was der Fall sei, wenn der Käse im Binnenmarkt vermarktet und konsumiert werden solle, nicht aber, wenn er zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sei. Diese Schlussfolgerung werde auch durch das in Art. 4 der Verordnung festgelegte Ziel bestätigt, einen einheitlichen Schutz der Namen „im Gebiet der Union“ als Recht des geistigen Eigentums zu gewährleisten.

43      Der Verbraucherschutz sei zwar nur eines von mehreren gleichwertigen Zielen, aber der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums stelle nicht das Hauptziel der Verordnung dar. Der Umstand, dass sie u. a. einen solchen Schutz gewährleisten solle, lasse für sich genommen nicht den Schluss zu, dass er sich über den Binnenmarkt hinaus erstrecke.

 Würdigung durch den Gerichtshof

44      Mit ihrer ersten Rüge wirft die Kommission dem Königreich Dänemark im Wesentlichen vor, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen zu haben, da es nicht die angemessenen Schritte unternommen habe, um die Verwendung des Namens „Feta“ durch dänische Milcherzeuger zur Bezeichnung von Käse, der im dänischen Hoheitsgebiet aus Kuhmilch hergestellt werde, somit nicht der Spezifikation der g. U. „Feta“ entspreche und in Drittländer ausgeführt werde, zu vermeiden oder zu beenden.

45      Zunächst ist festzustellen, dass das Königreich Dänemark die ihm von der Kommission damit vorgeworfene Praxis nicht in Abrede stellt. Es macht jedoch geltend, diese Praxis stelle keinen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 dar, da sich deren Geltungsbereich nicht auf Erzeugnisse erstrecke, die in Drittländer ausgeführt würden, weil der Unionsgesetzgeber das Verbot der Verwendung von g. U. nicht auf Erzeugnisse habe erstrecken wollen, die nicht der anwendbaren Spezifikation entsprächen, aber in Drittländer ausgeführt würden, mit denen die Union keine mehrseitige oder zweiseitige Übereinkunft über den Schutz von g. U. geschlossen habe.

46      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Was erstens den Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 betrifft, verbietet dessen Abs. 1 Buchst. a „jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird“. Aus dem Gebrauch der Worte „jede Verwendung“ ergibt sich, dass die Verwendung eines eingetragenen Namens zur Bezeichnung nicht unter die Eintragung fallender Erzeugnisse, die in der Union erzeugt werden und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, nicht von dem Verbot ausgenommen ist.

48      Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 verpflichtet, „die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte [zu unternehmen], um die widerrechtliche Verwendung von [g. U.] und [g. g. A.] gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu vermeiden oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden“. Wie die zweite Konjunktion „oder“ zeigt, gilt diese Verpflichtung nicht nur für Erzeugnisse, die im jeweiligen Mitgliedstaat vermarktet werden, sondern auch für diejenigen, die dort erzeugt werden. Der Wortlaut bestätigt somit, dass die Verwendung eines eingetragenen Namens zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die nicht unter die Eintragung fallen, in der Union erzeugt werden und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, nicht von dem Verbot in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ausgenommen ist.

49      Im vorliegenden Fall liegt unstreitig eine direkte kommerzielle Verwendung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012 der g. U. „Feta“ durch dänische Erzeuger zur Bezeichnung des von ihnen im Gebiet des Königreichs Dänemark erzeugten und daher nicht unter die Eintragung dieser g. U. fallenden Käses vor, und es ist unstreitig, dass die dänischen Behörden keine administrativen oder rechtlichen Schritte unternehmen, um diese Verwendung zu vermeiden oder zu beenden.

50      Zweitens ist zum Kontext von Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 festzustellen, dass die Verordnung, wie die Kommission geltend macht, u. a. auf der Grundlage von Art. 118 Abs. 1 AEUV erlassen wurde, der das Europäische Parlament und den Rat ermächtigt, im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union zu erlassen.

51      Daher werden die g. U. und die g. g. A. durch die Verordnung Nr. 1151/2012 und insbesondere durch deren Art. 13 als Recht des geistigen Eigentums geschützt, wie Art. 4 Buchst. b der Verordnung bestätigt, wonach eine Regelung für g. U. und g. g. A. eingeführt wird, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird. Die g. U. und die g. g. A. gehören überdies, worauf die Republik Zypern hingewiesen hat, auch für die Zwecke der Verordnung Nr. 608/2013 zu den Rechten des geistigen Eigentums, wie sich aus ihrem Art. 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 4 Buchst. a ergibt.

52      Die Verwendung einer g. U. oder g. g. A. zur Bezeichnung eines im Unionsgebiet hergestellten Erzeugnisses, das nicht der geltenden Spezifikation entspricht, beeinträchtigt aber in der Union das Recht des geistigen Eigentums, das diese g. U. oder g. g. A. darstellt, auch wenn das Erzeugnis zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist.

53      Zum Kontext von Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 ist ferner festzustellen, dass ihre Art. 36 und 37 in der durch die Verordnung 2017/625 geänderten Fassung den Mitgliedstaaten u. a. vorschreiben, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, dass die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation vor seiner Vermarktung überprüft wird. Da nach diesen Bestimmungen zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse nicht von der Überprüfung ausgenommen sind, bestätigen sie, dass die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, angemessene administrative und rechtliche Schritte zu unternehmen, um die widerrechtliche Verwendung von g. U. und g. g. A. zu vermeiden oder zu beenden, auch für solche Erzeugnisse gilt.

54      Drittens werden die mit der Verordnung Nr. 1151/2012 verfolgten Ziele in ihren Art. 1 und 4 klar definiert. Nach Art. 1 besteht das Ziel der Verordnung darin, die Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln bei der Unterrichtung der Käufer und Verbraucher über die Produkteigenschaften und Bewirtschaftungsmerkmale dieser Erzeugnisse und Lebensmittel zu unterstützen und dabei einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit wertsteigernden Merkmalen und Eigenschaften, die Verfügbarkeit zuverlässiger Informationen über diese Erzeugnisse für die Verbraucher, die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und die Integrität des Binnenmarkts zu gewährleisten. Speziell hinsichtlich der g. U. und der g. g. A. besteht das Ziel der Verordnung nach ihrem Art. 4 darin, Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden, ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird und die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.

55      Ferner sollen nach dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 durch den Schutz von g. U. und g. g. A. den Landwirten und den Erzeugern ein gerechtes Einkommen für die hochwertige Qualität und Merkmale eines bestimmten Erzeugnisses oder für die Art seiner Erzeugung gesichert und klare Informationen über Erzeugnisse mit besonderen Merkmalen aufgrund des geografischen Ursprungs bereitgestellt werden, damit der Verbraucher seine Kaufentscheidungen gut informiert treffen kann.

56      Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Regelung zum Schutz von g. U. und g. g. A. im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass Agrarerzeugnisse, deren Name eingetragen ist, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet einige besondere Eigenschaften aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und es soll verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (Urteil vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C‑490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C‑783/19, EU:C:2021:713, Rn. 49).

57      Zu dem Vorbringen des Königreichs Dänemark, aus diesen Zielen ergebe sich, dass mit der Verordnung Nr. 1151/2012 eine Regelung zum Schutz der g. U. und g. g. A. von Erzeugnissen eingeführt werden solle, die im Binnenmarkt in den Verkehr gebracht würden, da es sich bei den angesprochenen Verbrauchern um die Verbraucher in der Union handele, ist festzustellen, dass sich die Verordnung in der Tat auf diese Verbraucher und nicht auf die Verbraucher in Drittländern bezieht. Da sie auf der Grundlage von Art. 118 AEUV erlassen wurde, betrifft sie nämlich das Funktionieren des Binnenmarkts und zielt, wie das Königreich Dänemark ausführt, auf die Integrität des Binnenmarkts und die Unterrichtung der Verbraucher in der Union ab.

58      Außerdem besteht zwischen dem Ziel, die Verbraucher zu informieren, und dem Ziel, zu gewährleisten, dass die Erzeuger faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse erhalten, ein Zusammenhang, da es durch die Information der Verbraucher, wie sich aus der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung ergibt, u. a. den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden soll, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen.

59      Gleichwohl stellt, wie sich aus dem 18. Erwägungsgrund und aus Art. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012 ergibt, das Ziel, den Erzeugern angemessene Einkünfte in Bezug auf die Qualität ihrer Erzeugnisse zu garantieren, als solches ein mit der Verordnung verfolgtes Ziel dar. Das Gleiche gilt für das in Art. 1 Buchst. c der Verordnung genannte Ziel, die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten.

60      Es liegt auf der Hand, dass die Verwendung der g. U. „Feta“ zur Bezeichnung von Erzeugnissen aus dem Gebiet der Union, die nicht der Spezifikation dieser g. U. entsprechen, diese beiden Ziele auch dann beeinträchtigt, wenn die Erzeugnisse zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

61      Somit ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 als auch aus seinem Kontext und den mit der Verordnung verfolgten Zielen, dass eine solche Verwendung, wie die Kommission geltend macht, zu den nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung verbotenen Handlungen gehört.

62      Keines der übrigen vom Königreich Dänemark vorgebrachten Argumente vermag diese Auslegung in Frage zu stellen.

63      Was erstens den Umstand betrifft, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 im Unterschied zu anderen Verordnungen aus dem Bereich des Schutzes eingetragener Namen und Bezeichnungen wie den Verordnungen Nrn. 110/2008 und 251/2014 nicht ausdrücklich vorsieht, dass sie auch für Erzeugnisse gilt, die in der Union zur Ausfuhr in Drittländer erzeugt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz eingetragener Bezeichnungen und Angaben, die sich in die horizontale Qualitätspolitik der Union einfügen, so auszulegen sind, dass sie einheitlich angewandt werden können (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C‑393/16, EU:C:2017:991, Rn. 32). Eine Auslegung der Verordnung Nr. 1151/2012, wonach zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel von dem durch sie geschaffenen Schutz ausgeschlossen wären, während die vom Königreich Dänemark angeführten Verordnungen Nrn. 110/2008 und 251/2014 für die von ihnen erfassten Erzeugnisse den gleichen Schutz auch dann gewährleisten, wenn sie in der Union zur Ausfuhr in Drittländer hergestellt werden, würde mangels Rechtfertigung eines solchen Unterschieds diesem Erfordernis einheitlicher Anwendung nicht genügen.

64      Zweitens ist in Bezug auf das Vorbringen, das sich auf die Erwägungsgründe 20 und 27 der Verordnung Nr. 1151/2012 stützt, hervorzuheben, dass sie nicht dahin verstanden werden können, dass der Schutz in der Union hergestellter und in Drittländer ausgeführter Erzeugnisse die Existenz eines hierfür im Rahmen der WTO oder von mehrseitigen oder zweiseitigen Übereinkünften vorgesehenen Mechanismus voraussetzt. Letztere sollen nämlich für einen solchen Schutz durch die Drittländer und in ihnen sorgen, während die Verordnung Nr. 1151/2012 eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für g. U. und g. g. A. in der Union vorsieht (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 114).

65      Was drittens die vom Königreich Dänemark in Bezug auf die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 1151/2012 und die Situation vor ihrem Erlass angeführten Gesichtspunkte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Umstand, dass die Empfehlung des Ausschusses der Regionen und der Vorschlag des Europäischen Parlaments (siehe oben, Rn. 39) nicht zu einer ausdrücklichen Erstreckung des Geltungsbereichs der Verordnung auf in der Union erzeugte und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Produkte geführt haben, für sich genommen kein ausreichender Nachweis dafür ist, dass der Unionsgesetzgeber letztlich von der Einbeziehung dieser Produkte in ihren Geltungsbereich abgesehen hat. Zum anderen lässt sich dem Vergleich der Regelung zum Schutz der g. U. und der g. g. A. für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Verordnung Nr. 2081/92 und der Verordnung Nr. 510/2006 mit der Regelung in der Verordnung Nr. 1151/2012 kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber, als er die Verordnung Nr. 1151/2012 erließ, in Drittländer ausgeführte Erzeugnisse von ihrem Geltungsbereich ausnehmen wollte.

66      Viertens schließlich ist zur Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit festzustellen, dass in der Verordnung Nr. 1151/2012 zwar nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass sie auch für Produkte gilt, die in der Union zur Ausfuhr in Drittländer erzeugt werden. Insbesondere angesichts der Allgemeinheit und Eindeutigkeit der Art. 13, 36 und 37 der Verordnung Nr. 1151/2012, die keine Ausnahme für solche Erzeugnisse vorsehen, und der Tatsache, dass die oben in Rn. 59 genannten Ziele in den Art. 1 und 4 der Verordnung klar formuliert sind, ist ihr Art. 13 Abs. 3 jedoch insofern klar und unmissverständlich, als er den Mitgliedstaaten vorschreibt, die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte zu unternehmen, um die Verwendung von g. U. oder g. g. A. zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die, ohne die entsprechenden Spezifikationen zu erfüllen, in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt werden, auch dann zu vermeiden oder zu beenden, wenn die Erzeugnisse zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

67      Unter diesen Umständen hat das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen, dass es eine solche Verwendung in seinem Hoheitsgebiet nicht vermieden und beendet hat.

68      Folglich greift die erste Rüge durch.

 Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

 Vorbringen der Parteien

69      Die Kommission trägt vor, das Königreich Dänemark habe dadurch, dass es die Herstellung und Vermarktung von Käse unter Verwendung der g. U. „Feta“ durch dänische Milcherzeuger geduldet habe, gegen Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen. Zum einen habe dieser Mitgliedstaat nämlich bewusst gegen die Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung verstoßen oder der widerrechtlichen Verwendung dieser g. U. sogar Vorschub geleistet. Damit habe er die Verwirklichung der Ziele der Verordnung – Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs für Landwirte und Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit wertsteigernden Merkmalen und Eigenschaften, Unterstützung der Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet, indem faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet würden, und Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums für alle im Unionsgebiet geschützten Namen – gefährdet.

70      Zum anderen habe das Königreich Dänemark dadurch, dass es die in der Ausfuhr von Käse in Drittländer unter widerrechtlicher Verwendung der g. U. „Feta“ durch dänische Milcherzeuger bestehende Beeinträchtigung der Rechte aus dieser g. U. nicht vermieden oder beendet habe, die Position der Union bei internationalen Verhandlungen zur Gewährleistung des Schutzes der Qualitätsregelungen der Union geschwächt und die einheitliche Außenvertretung der Union beeinträchtigt.

71      In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofs hat die Kommission ausgeführt, das Königreich Dänemark habe ein Verhalten an den Tag gelegt, dessen Wirkungen über die Verletzung der materiellen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 hinausgingen.

72      Die Hellenische Republik hebt insbesondere hervor, dass die Auswirkungen der Praxis des Königreichs Dänemark sowohl auf nationaler Ebene (für die Hersteller von Feta) als auch auf Unionsebene (im Rahmen der internationalen Verhandlungen) gravierend seien. Das Verhalten, auf das sich die Rüge der Kommission beziehe, unterscheide sich von dem in einem Verstoß gegen die spezifischen Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 bestehenden Verhalten. Das Königreich Dänemark habe sich nämlich systematisch und seit langer Zeit seinen Verpflichtungen entzogen, wobei es sich in dilatorischer und missbräuchlicher Weise darauf berufen habe, dass die fraglichen Waren zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt seien, und es habe keine Maßnahmen ergriffen, um die rechtswidrigen Folgen dieses widerrechtlichen Verhaltens zu beheben.

73      Die Republik Zypern ist ebenfalls der Ansicht, dass die streitige Praxis den Aussichten auf internationalen Schutz der g. U. abträglich sei. Sie trage nämlich dazu bei, dass eine g. U. in Drittländern zu einer Gattungsbezeichnung werde, was die Verhandlungsposition der Kommission schwäche. Die Duldung dieser Praxis durch das Königreich Dänemark stelle einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV dar. Ein solcher Verstoß sei festzustellen, falls der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 in Bezug auf die Kontrolle der in Drittländern in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse nicht eindeutig seien.

74      Das Königreich Dänemark weist diese Rüge zurück und trägt vor, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sei weder im Kontext von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 noch in eigenständiger Weise verletzt worden, da eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Unionsrechts keinen Verstoß gegen ihn darstellen könne. Außerdem stimmten die Verhaltensweisen, auf die sich die beiden von der Kommission zur Stützung ihrer Klage vorgebrachten Rügen bezögen, überein.

 Würdigung durch den Gerichtshof

75      Ein Verstoß gegen die allgemeine Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit, die sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergibt, kann nur festgestellt werden, soweit er sich auf andere Verhaltensweisen als die bezieht, die einen dem Mitgliedstaat zur Last gelegten Verstoß gegen spezifische Verpflichtungen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien [Archive der EZB], C‑316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Im vorliegenden Fall bezieht sich die den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit betreffende Rüge der Kommission, mit der sie dem Königreich Dänemark vorwirft, gegen die Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen und damit die Verwirklichung der mit der Verordnung verfolgten Ziele gefährdet zu haben, auf dasselbe Verhalten wie die erste Rüge, deren Gegenstand das Versäumnis ist, die Verwendung der g. U. „Feta“ durch dänische Erzeuger zur Bezeichnung von Käse, der nicht der einschlägigen Produktspezifikation entspricht, zu vermeiden und zu beenden.

77      Überdies hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass das Königreich Dänemark in anderer Weise als durch dieses Versäumnis einer widerrechtlichen Verwendung der g. U. „Feta“ Vorschub geleistet hat.

78      Auch wenn die Ausfuhr von Erzeugnissen in Drittländer unter widerrechtlicher Verwendung einer g. U. durch Unionshersteller geeignet ist, die Position der Union bei internationalen Verhandlungen zur Gewährleistung des Schutzes ihrer Qualitätsregelungen zu schwächen, ist zudem, wie die Generalanwältin in Nr. 95 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausführt, nicht erwiesen, dass das Königreich Dänemark Handlungen vorgenommen oder Erklärungen abgegeben hat, die diese Folge haben können und die ein anderes Verhalten darstellen als das, das Gegenstand der ersten Rüge ist.

79      Folglich ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

80      Nach alledem ist festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen hat, dass es die Verwendung der g. U. „Feta“ durch dänische Milcherzeuger zur Bezeichnung von Käse, der nicht der Spezifikation dieser g. U. entspricht, nicht vermieden und beendet hat, und im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

81      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Da die Kommission beantragt hat, dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen, und da das Königreich Dänemark mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles neben seinen eigenen Kosten vier Fünftel der Kosten der Kommission aufzuerlegen. Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer Kosten.

82      Außerdem tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten. Daher tragen die Hellenische Republik und die Republik Zypern ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verstoßen, dass es die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) „Feta“ durch dänische Milcherzeuger zur Bezeichnung von Käse, der nicht der Produktspezifikation dieser g. U. entspricht, nicht vermieden und beendet hat.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das Königreich Dänemark trägt neben seinen eigenen Kosten vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission.

4.      Die Europäische Kommission trägt ein Fünftel ihrer Kosten.

5.      Die Hellenische Republik und die Republik Zypern tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Dänisch.