Urteil des Gerichts vom 23. November 2022 – Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission
(Rechtssache T-275/20)1
(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Aussetzung der Verpflichtung zur Stellung einer Bankbürgschaft – Vorläufige Zahlungen in Raten – Urteil, mit dem der Beschluss teilweise für nichtig erklärt wird und eine Geldbuße in Höhe der ursprünglich verhängten Geldbuße festgesetzt wird – Anrechnung der vorläufigen Zahlungen – Verzugszinsen – Art. 266 Abs. 1 AEUV – Ungerechtfertigte Bereicherung – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Fehlen einer Rechtsgrundlage – Rechtswidrigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Westfälische Drahtindustrie GmbH (Hamm, Deutschland), Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (Hamm), Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte O. Duys und N. Tkatchenko)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Rossi und L. Mantl als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Die Klägerinnen beantragen mit ihrer Klage erstens, das Schreiben der Europäischen Kommission vom 2. März 2020, mit dem diese sie zur Zahlung von 12 236 931,69 Euro als Restbetrag der am 30. September 2010 gegen sie verhängten Geldbuße aufgefordert hat, gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, zweitens, festzustellen, dass die Geldbuße am 17. Oktober 2019 durch die Zahlung von 18 149 636,24 Euro vollständig erloschen ist, und drittens, die Kommission zu verurteilen, an WDI wegen ungerechtfertigter Bereicherung einen Betrag von 1 633 085,17 Euro nebst Zinsen seit dem 17. Oktober 2019 zu zahlen. Hilfsweise beantragen sie, die Kommission gemäß Art. 268 AEUV zu verurteilen, an sie den Betrag von 12 236 931,69 Euro, den die Kommission gegen WDI geltend gemacht hat, und den Überzahlungsbetrag von 1 633 085,17 Euro nebst Zinsen seit dem 17. Oktober 2019 bis zur vollständigen Erstattung des geschuldeten Betrags zu zahlen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Westfälische Drahtindustrie GmbH, die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG tragen die Kosten.
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1 ABl. C 247 vom 27.7.2020.