Language of document : ECLI:EU:C:2023:426

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

25. Mai 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafsachen – Art. 6 – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Art. 7 – Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte – Wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte – Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Freiheit und Sicherheit – Unterrichtung über die Gründe für die Inhaftierung der verdächtigten oder beschuldigten Person in einem gesonderten Dokument – Zeitpunkt, zu dem diese Unterrichtung zu erfolgen hat“

Rechtssache C‑608/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 17. September 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2021, in dem Verwaltungsstrafverfahren gegen

XN,

Beteiligter:

Politseyski organ pri 02 RU SDVR,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richterin L. S. Rossi, der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von XN, vertreten durch R. Rashkov, Advokat,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Januar 2023

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das die Rechtmäßigkeit der gegen XN ausgestellten Haftanordnung betrifft.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 14, 22, 27 und 28 der Richtlinie 2012/13 heißt es:

„(14) Die vorliegende Richtlinie … legt gemeinsame Mindestnormen fest, die bei der Belehrung über die Rechte und bei der Unterrichtung über den Tatvorwurf gegenüber Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, anzuwenden sind, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken. Diese Richtlinie baut auf den in der [Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)] verankerten Rechten auf, insbesondere auf den Artikeln 6, 47 und 48 der Charta, und legt dabei die Artikel 5 und 6 der [Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet wurde (im Folgenden: EMRK),] in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde.

(22)      Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten bei ihrer Festnahme oder Inhaftierung über die anwendbaren Verfahrensrechte im Wege einer schriftlichen Erklärung der Rechte belehrt werden, die so gut verständlich abgefasst ist, dass sie diesen Personen dabei hilft, ihre Rechte zu verstehen. Eine solche Erklärung der Rechte sollte jeder festgenommenen Person umgehend ausgehändigt werden, wenn ihr durch das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens die Freiheit entzogen wird. Sie sollte grundlegende Informationen über jedwede Möglichkeit enthalten, die Rechtmäßigkeit der Festnahme anzufechten, eine Haftprüfung zu erwirken oder einen Antrag auf vorläufige Haftentlassung zu stellen, wenn und soweit solche Rechte nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestehen. …

(27)      Personen, die der Begehung einer Straftat beschuldigt werden, sollten alle Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, die sie benötigen, um ihre Verteidigung vorzubereiten, und die zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens notwendig sind.

(28)      Die Unterrichtung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, sollte umgehend erfolgen und spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde und ohne Gefährdung der laufenden Ermittlungen. Eine Beschreibung der Umstände der strafbaren Handlung, deren die Person verdächtigt oder beschuldigt wird, einschließlich, sofern bekannt, der Zeit und des Ortes sowie der möglichen rechtlichen Beurteilung der mutmaßlichen Straftat sollte – je nach Stadium des Strafverfahrens, in der sie gegeben wird – hinreichend detailliert gegeben werden, so dass ein faires Verfahren gewährleistet und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird.“

4        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2012/13 lautet:

„Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt. Mit dieser Richtlinie werden auch Bestimmungen über das Recht von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf Belehrung über ihre Rechte festgelegt.“

5        Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“

6        Art. 6 („Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf“) dieser Richtlinie bestimmt in seinen Abs. 1 bis 3:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, einschließlich über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden.“

7        Art. 7 („Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte“) der Richtlinie bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1)      Wird eine Person in irgendeinem Stadium des Strafverfahrens festgenommen und inhaftiert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Unterlagen zu dem gegenständlichen Fall, die sich im Besitz der zuständigen Behörden befinden und für eine wirksame Anfechtung der Festnahme oder Inhaftierung gemäß dem innerstaatlichen Recht wesentlich sind, den festgenommenen Personen oder ihren Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt werden.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder ihren Rechtsanwälten Einsicht in zumindest alle im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Beweismittel zugunsten oder zulasten der Verdächtigen oder beschuldigten Personen gewährt wird, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und ihre Verteidigung vorzubereiten.“

8        Art. 8 („Überprüfung und Rechtsbehelfe“) Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Belehrung oder Unterrichtung der Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die gemäß den Artikeln 3 bis 6 erfolgt, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird.“

 Bulgarisches Recht

9        Art. 22 des Zakon za administrativnite narushenia i nakazania (Gesetz über verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen und Sanktionen, DV Nr. 92 vom 28. November 1969) lautet:

„Zur Vorbeugung und Beendigung von verwaltungsrechtlichen Zuwiderhandlungen sowie zur Vorbeugung und Beseitigung ihrer schädlichen Folgen können Verwaltungszwangsmaßnahmen erlassen werden.“

10      Art. 23 dieses Gesetzes hat folgenden Wortlaut:

„Die Fälle, in denen Verwaltungszwangsmaßnahmen erlassen werden können, ihre Art, die Behörden, die sie durchführen, und die Art und Weise ihrer Anwendung sowie das Rechtsbehelfsverfahren werden in dem einschlägigen Gesetz oder Erlass geregelt.“

11      Art. 72 des Zakon za Ministerstvo na vatreshnite raboti (Gesetz über das Ministerium für Innere Angelegenheiten, DV Nr. 53 vom 27. Juni 2014) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über das Ministerium für Innere Angelegenheiten) bestimmt:

„(1)      Die Polizeibehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen:

1.      für die es Anhaltspunkte gibt, dass sie eine Straftat begangen hat.

(4)      Die inhaftierte Person hat das Recht, die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung vor dem Rayonen sad [(Rayongericht, Bulgarien)] am Sitz der Behörde anzufechten. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Anfechtung, und gegen seine Entscheidung kann Kassationsbeschwerde nach dem Administrativnoprotsesualen kodeks (Verwaltungsprozessordnung) beim zuständigen Administrativen sad (Verwaltungsgericht) erhoben werden.

(5)      Ab dem Zeitpunkt ihrer Inhaftierung hat die Person das Recht auf einen Verteidiger, wobei die inhaftierte Person auch darüber zu belehren ist, dass sie auf einen Verteidiger verzichten kann sowie über die damit verbundenen Folgen, ebenso wie über das Recht, Aussagen zu verweigern, wenn die Inhaftierung aufgrund von Abs. 1 Nr. 1 erfolgt.

…“

12      Nach Art. 73 dieses Gesetzes darf die Person, die unter den Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 inhaftiert wurde, keinen anderen Beschränkungen als solchen des Rechts auf Freizügigkeit unterworfen werden. Die Dauer der Inhaftierung darf in solchen Fällen 24 Stunden nicht überschreiten.

13      Art. 74 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten sieht vor:

„(1)      Für die in Art. 72 Abs. 1 genannten Personen wird eine schriftliche Haftanordnung ausgestellt.

(2)      In der Haftanordnung nach Abs. 1 sind anzugeben:

1.      der Name, die Funktion und der Dienstort des ausstellenden Polizeiorgans;

2.      die tatsächlichen und die rechtlichen Gründe für die Inhaftierung;

3.      Daten zur Identifizierung der inhaftierten Person;

4.      Datum und Uhrzeit der Inhaftierung;

5.      die Einschränkung der Rechte der Person nach Art. 73;

6.      ihr Recht:

a)      die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung vor Gericht anzufechten;

b)      auf einen Verteidiger ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung;

(3)      Die inhaftierte Person füllt eine Erklärung aus, dass sie von ihren Rechten Kenntnis hat und dass sie beabsichtigt, ihre Rechte nach Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b) bis f) auszuüben oder nicht auszuüben. Die Haftanordnung wird von dem Polizeiorgan und von der inhaftierten Person unterzeichnet.

(4)      Die Weigerung oder die Unmöglichkeit der inhaftierten Person, die Haftanordnung zu unterzeichnen, wird durch die Unterschrift eines Zeugen bestätigt.

(6)      Eine Kopie der Haftanordnung ist der inhaftierten Person gegen Unterschrift auszuhändigen.“

14      Art. 21 Abs. 1 des Administrativnoprotsesualen kodeks (Verwaltungsprozessordnung, DV Nr. 30 vom 11. April 2006) lautet in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:

„Ein individueller Verwaltungsakt ist die ausdrückliche Willensäußerung oder die durch Handlung oder Unterlassung zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen gesetzlich dazu befugten Behörde oder Organisation, von Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und von Organisationen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, wodurch Rechte oder Pflichten begründet oder die Rechte, Freiheiten oder rechtmäßigen Interessen einzelner Bürger oder Organisationen unmittelbar berührt werden, sowie die Weigerung, einen solchen Akt zu erlassen.“

15      Art. 145 der Verwaltungsprozessordnung sieht vor:

„(1)      Die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten kann vor Gericht angefochten werden.

(2)      Angefochten werden können:

1.      der ursprüngliche individuelle Verwaltungsakt einschließlich der Weigerung, einen solchen zu erlassen;

…“

16      Art. 1 des Ukaz Nr. 904 za borba s drebnoto huliganstvo (Erlass Nr. 904 zur Bekämpfung von leichtem Hooliganismus) vom 28. Dezember 1963 (DV Nr. 102 vom 31. Dezember 1963) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden Fassung bestimmt:

„(1)      Die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen werden für leichten Hooliganismus verhängt, wenn die begehende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat:

1.      Inhaftierung für bis zu 15 Tage in einer Untereinheit des Ministeriums für Innere Angelegenheiten;

2.      Geldstrafe von 100 bis 500 BGN (ca. 50 bis 255 Euro).

(2)      ‚Leichter Hooliganismus‘ im Sinne dieses Erlasses ist ein ungebührliches Verhalten, das sich in der Verwendung von Flüchen, Beschimpfungen oder anderen unangemessenen Ausdrücken an einem öffentlichen Ort vor einer größeren Anzahl von Personen, in einer beleidigenden Haltung und einem beleidigenden Verhalten gegenüber den Bürgern, den Behörden oder der Öffentlichkeit oder in einem Streit, einer Schlägerei oder anderen ähnlichen Handlungen äußert, die die öffentliche Ordnung und den Frieden stören, aber wegen des geringen Grades der Gefahr für die Öffentlichkeit keine Straftat nach Art. 325 des Strafgesetzbuchs darstellen.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17      RK, ein Polizeibeamter beim Kommissariat des Zweiten Polizeirayons bei der Abteilung für innere Angelegenheiten der Hauptstadt (Bulgarien), stellte am 2. September 2020 eine Anordnung aus, mit der die Anwendung einer Verwaltungszwangsmaßnahme gegen XN, nämlich dessen Inhaftierung für die Dauer von bis zu 24 Stunden wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat, angeordnet wurde.

18      Diese von RK unterzeichnete Anordnung gab die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Inhaftierung von XN folgendermaßen an: „Art. 72 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten“ und „Störung der öffentlichen Ordnung“. XN weigerte sich, diese Anordnung zu unterzeichnen. Auf der Rückseite der Haftanordnung war vermerkt, dass XN am 3. September 2020 um 11.10 Uhr freigelassen wurde, was durch dessen Unterschrift bestätigt wurde. Unmittelbar nach der Inhaftierung von XN wurde eine Leibesvisitation an ihm durchgeführt, die in einem Protokoll festgehalten wurde. Es wurde ihm auch eine von ihm auszufüllende Erklärung ausgehändigt, in der er über die Rechte nach den Art. 72 bis 74 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten belehrt wurde.

19      Am 3. September 2020 focht XN die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung vor dem Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, an.

20      Im anschließenden Verfahren wurden schriftliche Berichte der Polizeibehörden vom 2., 3. und 4. September 2020 vorgelegt, in denen angegeben wurde, dass XN am 2. September 2020 gegen 11.20 Uhr als Teilnehmer an einer Protestaktion im Stadtgebiet von Sofia (Bulgarien) vor dem Gebäude des Narodno Sabranie (Nationalversammlung, Bulgarien) versucht habe, die Polizeikette zu durchbrechen, indem er auf die Schilde der Polizisten geschlagen und getreten habe und ihnen gegenüber zynische Bemerkungen geäußert habe, was seine Inhaftierung erforderlich gemacht habe.

21      Es ist nicht erwiesen, dass die schriftlichen Berichte der Polizeibeamten vom 2. und 3. September 2020 XN bei seiner Inhaftierung zur Information vorgelegt wurden.

22      In seinen schriftlichen Erklärungen vom 2. September 2020 gab XN an, er sei bei den Protestaktionen anwesend gewesen und im Zuge der eskalierenden Spannung von der Menge in Richtung der Polizeikette gedrängt worden, bevor ihn die Organe des Ministeriums für Innere Angelegenheiten festgenommen hätten, die ihm rechtswidrig körperliche Gewalt angetan hätten. Er stellte in Abrede, die öffentliche Ordnung gestört zu haben.

23      Am 8. September 2020 erstellte ein Polizeibeamter des Kommissariats des Zweiten Polizeirayons Sofia auf Anordnung eines Staatsanwalts der Rayonstaatsanwaltschaft Sofia zulasten von XN einen Bericht, mit dem „Handlungen von leichtem Hooliganismus“ festgestellt wurden, den er dem Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) zur Prüfung vorlegte und in dem geltend gemacht wurde, dass XN durch die Begehung der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils genannten Taten eine verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Erlasses Nr. 904 vom 28. Dezember 1963 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung begangen habe.

24      Mit Entscheidung vom 8. September 2020 befand der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) XN für nicht schuldig und sprach ihn aus Mangel an Beweisen vom Vorwurf der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung frei. Diese gerichtliche Entscheidung ist endgültig.

25      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es im Rahmen des Ausgangsverfahrens die Rechtmäßigkeit der gegen XN ausgestellten Haftanordnung zu prüfen habe.

26      Es stellt klar, dass eine solche Inhaftnahme von Personen, für die Anhaltspunkte vorlägen, dass diese eine Straftat begangen hätten, eine Verwaltungszwangsmaßnahme im Sinne von Art. 22 des Gesetzes über verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen und Sanktionen darstelle, die den Charakter eines individuellen Verwaltungsakts habe, mit dem verhindert werden solle, dass sich die in Rede stehende Person der Strafverfolgung entziehe oder eine Straftat begehe.

27      Nach der nationalen Rechtsprechung ist es für den Erlass einer solchen Maßnahme nicht erforderlich, unbestrittene Beweise zusammenzutragen, aus denen kategorisch und zweifelsfrei hervorgeht, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat, da diese Beweise im Rahmen eines Strafverfahrens und nicht eines Verwaltungsverfahrens zu erbringen sind. Es genügt, wenn schriftliche oder mündliche „Informationen“ auf die Begehung einer Straftat hindeuten und den Verdacht begründen, dass die betreffende Person wahrscheinlich an ihr beteiligt war.

28      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass gemäß Art. 74 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten die Angabe der tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Inhaftierung die Hauptvoraussetzung für die Gültigkeit einer polizeilichen Anordnung darstelle. Insoweit lege der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) diese Bestimmung jedoch dahin aus, dass es zulässig sei, dass diese Informationen nicht in der schriftlichen Haftanordnung, sondern in anderen Begleitdokumenten enthalten seien, die zuvor oder später erstellt worden seien, auch wenn diese der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Beschränkung ihrer Freizügigkeit nicht übermittelt würden.

29      Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass diese Rechtsprechung des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) weder mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 noch mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vereinbar sei.

30      Denn nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf Akteneinsicht von Personen, denen die Eigenschaft eines „Verdächtigen“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2012/13 zukomme, nicht in bulgarisches Recht umgesetzt worden sei und dieses Recht somit diesen Personen nicht zuerkannt werde. Eine solche Einsicht werde nach dem Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) nur „beschuldigten“ Personen gewährt.

31      Wenn eine konkrete Unterrichtung über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Inhaftierung nicht erfolge und wenn man berücksichtige, dass der inhaftierten Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt werde, nicht das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, in der diese Gründe aufgeführt seien, zuerkannt werde, so werde dieser Person die Möglichkeit verwehrt, ihre Verteidigungsrechte angemessen und umfassend wahrzunehmen und die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, mit dem ihre Inhaftnahme angeordnet werde, vor Gericht anzufechten.

32      Im Übrigen fragt sich das vorlegende Gericht, wie umfangreich und wie detailliert die Unterrichtung über die Straftat, derentwegen eine festgenommene Person inhaftiert werde, dieser Person gegenüber nach Art. 6 der Richtlinie 2012/13 zu erfolgen habe.

33      Unter diesen Umständen hat der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 in Verbindung mit deren Art. 6 Abs. 2 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung im betreffenden Mitgliedstaat korrigierend angewandt wird und wonach es zulässig ist, dass die Unterrichtung über die Gründe für die Festnahme oder die Inhaftierung einer verdächtigen Person, einschließlich über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt wird, nicht in der schriftlichen Haftanordnung, sondern in anderen Begleitdokumenten (vorangehenden oder nachfolgenden) enthalten ist, die nicht unverzüglich ausgehändigt werden und von denen die Person nachträglich bei einer etwaigen Anfechtung der Inhaftierung vor Gericht Kenntnis erlangen kann?

2.      Ist Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen, dass die Unterrichtung über die strafbare Handlung, deren eine festgenommene bzw. inhaftierte Person verdächtigt wird, Angaben über Zeit, Ort, Art und Weise der Begehung, die konkrete Beteiligung der Person daran und die daraus folgende strafrechtliche Beurteilung enthalten muss, um die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13

34      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach bulgarischem Recht eine Inhaftierung auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Verwaltungszwangsmaßnahme darstelle, die den Charakter eines individuellen Verwaltungsakts habe. Außerdem werde die Verantwortlichkeit einer Person für die Straftat, derentwegen sie inhaftiert worden sei, im Rahmen eines Strafverfahrens getrennt geprüft. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Richtlinie 2012/13 auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist.

35      Ausweislich ihres Art. 1 werden mit der Richtlinie 2012/13 Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt.

36      Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt diese Richtlinie zudem ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.

37      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Haftanordnung „Art. 72 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten“ und „Störung der öffentlichen Ordnung“ als tatsächlichen und rechtlichen Grund für diese Inhaftnahme anführt. Diese Bestimmung sieht die Inhaftierung von Personen vor, für die Anhaltspunkte vorliegen, dass sie eine Straftat begangen haben. Außerdem ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass die Straftat, deren Begehung XN verdächtigt wurde, unter das Strafgesetzbuch fällt.

38      Im Übrigen ist unabhängig von den Informationen, die XN von den nationalen Polizeibehörden tatsächlich übermittelt wurden, davon auszugehen, dass XN aufgrund seiner Festnahme und Inhaftierung darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er verdächtigt werde, eine Straftat begangen zu haben, so dass diese in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 aufgestellte Voraussetzung für die Anwendung dieser Richtlinie erfüllt ist.

39      Aus diesen Erwägungen folgt, dass diese Richtlinie auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist.

 Zur ersten Frage

40      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Unterrichtung über die Gründe für die Inhaftnahme von Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, einschließlich der Informationen über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, in anderen Unterlagen als der Haftanordnung erfolgen darf, die diesen Personen nur bei einer etwaigen Anfechtung der Inhaftierung vor Gericht übermittelt werden.

41      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des Gegenstands dieser Frage Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 nicht auszulegen ist. Diese Regelung verlangt nämlich, dass jegliche Belehrung oder Unterrichtung der Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die gemäß den Art. 3 bis 6 dieser Richtlinie erfolgt, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht jedoch nicht hervor, inwieweit diese Verpflichtung zur Aufzeichnung von Belehrung oder Unterrichtung für die Beantwortung dieser Frage relevant sein könnte.

42      Bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 ist nicht nur sein Wortlaut, sondern sind auch sein Kontext und das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. März 2023, Staatsanwaltschaft Graz [Finanzamt für Steuerstrafsachen Düsseldorf], C‑16/22, EU:C:2023:148, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Was erstens den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 betrifft, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, einschließlich über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden. Diese Bestimmung enthält somit keinen Hinweis auf den Zeitpunkt, zu dem die Unterrichtung über die Gründe für die Inhaftierung erfolgen muss.

44      Was zweitens den Kontext von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 betrifft, so ist festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, zu unterrichten. In Satz 2 heißt es, dass diese Unterrichtung „umgehend“ und so detailliert zu erfolgen hat, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.

45      Insoweit geht aus dem 28. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervor, dass die Unterrichtung dieser Personen über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, „umgehend“ und spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde erfolgen sollte.

46      Wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 eine allgemeine Verpflichtung vor, über die strafbare Handlung zu unterrichten, zu der die zusätzliche Verpflichtung zur Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie für den Fall hinzutritt, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person festgenommen oder inhaftiert wird, und die die Gründe betrifft, die seine bzw. ihre Festnahme oder Inhaftierung rechtfertigen. Das Zusammenspiel dieser beiden Bestimmungen lässt den Schluss zu, dass die in Art. 6 Abs. 1 vorgesehene zeitliche Anforderung, wonach die Verdächtigen oder beschuldigten Personen „umgehend“ über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden müssen, auch im Fall einer Festnahme oder Inhaftierung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 gilt.

47      Was drittens das mit der Richtlinie 2012/13 verfolgte Ziel betrifft, so ergibt sich aus Art. 1 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 14 und 27 dieser Richtlinie, dass diese zum Ziel hat, Mindestnormen festzulegen, die bei der Belehrung über die Rechte gegenüber Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, anzuwenden sind, um ihnen die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C‑649/19, EU:C:2021:75, Rn. 58).

48      Die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 vorgesehene umgehende Unterrichtung über die strafbare Handlung, deren die Verdächtigen oder beschuldigten Personen verdächtigt oder beschuldigt werden, trägt zur Gewährleistung dieses Ziels bei, da sie es diesen Personen ermöglicht, ihre Verteidigung wirksam vorzubereiten.

49      Wenn Verdächtige oder beschuldigte Personen festgenommen oder inhaftiert werden, erfordert das Ziel der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und der Ermöglichung einer wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte außerdem, wie sich aus dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 ergibt, dass diese Personen in der Lage sind, wirksam ihre Festnahme oder Inhaftierung anzufechten, eine Haftprüfung zu erwirken oder einen Antrag auf vorläufige Haftentlassung zu stellen, wenn und soweit ein solches Recht auf Haftentlassung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteht. Zu diesem Zweck müssen sie umgehend über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung verfügen. Aus diesem Grund sieht Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 die Unterrichtung über diese Gründe vor, und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie schreibt vor, dass alle Unterlagen, die für eine wirksame Anfechtung der Festnahme oder Inhaftierung wesentlich sind, den festgenommenen oder inhaftierten Personen oder ihren Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt werden.

50      Im Übrigen regelt die Richtlinie 2012/13 nicht die Modalitäten, nach denen die in ihrem Art. 6 erwähnte Unterrichtung der verdächtigen oder beschuldigten Person zu erfolgen hat. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht das mit diesem Artikel angestrebte Ziel beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung), insbesondere nicht jenes, das dem in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Abs. 2 dieses Artikels zugrunde liegt.

51      Daher darf, sofern das mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 verfolgte Ziel erreicht wird, die Unterrichtung über die Gründe für die Festnahme oder Inhaftierung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen, einschließlich der strafbaren Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, in anderen Unterlagen als der Haftanordnung erfolgen.

52      Der Umstand als solcher, dass dieser Rechtsakt keine ausreichende Unterrichtung über die Gründe für die Inhaftnahme enthält, hindert nämlich die festgenommenen oder inhaftierten Personen nicht daran, ihre Festnahme oder Inhaftierung wirksam anzufechten, sofern die Angaben in anderen von den zuständigen Behörden ausgestellten und diesen Personen übermittelten Unterlagen es ihnen ermöglichen, zu verstehen, aus welchen Gründen die Festnahme oder Inhaftierung erfolgt ist.

53      Außerdem ergibt sich bereits aus den namentlich in den Rn. 46 und 49 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen, dass die Unterrichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 der festgenommenen oder inhaftierten Personen umgehend zu erfolgen hat, um das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel zu erreichen. Wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, folgt daraus, dass diese Personen so schnell wie möglich über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, d. h. zum Zeitpunkt der Freiheitsentziehung oder kurz nach deren Beginn, unterrichtet werden müssen.

54      Daher müssen die Haftanordnung oder andere Unterlagen als dieser Rechtsakt, die die erforderliche Unterrichtung über die Gründe für die Festnahme oder Inhaftierung enthalten, den festgenommenen oder inhaftierten Personen so schnell wie möglich übermittelt werden. Der genaue Zeitpunkt dieser Übermittlung kann jedoch anhand der besonderen Umstände der Freiheitsentziehung bestimmt werden.

55      Eine solche Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 5 EMRK bestätigt, auf die im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 ausdrücklich Bezug genommen wird. Der EGMR hat nämlich bereits entschieden, dass jede Person, die das Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs hat, um eine umgehende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung herbeizuführen, dieses Recht nicht wirksam geltend machen kann, wenn ihr nicht innerhalb möglichst kurzer Frist und in hinreichendem Umfang die Gründe ihres Freiheitsentzugs mitgeteilt werden (EGMR, Urteil vom 12. April 2005, Shamayev u. a./Georgien und Russland, CE:ECHR:2005:0412JUD003637802, § 413).

56      Außerdem hat der EGMR entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 EMRK eine grundlegende Garantie dafür enthält, dass jede festgenommene Person wissen muss, aus welchen Gründen ihre Festnahme erfolgt ist. Als Teil des Schutzsystems, das dieser Artikel aufstellt, verpflichtet dessen Abs. 2 dazu, eine solche Person in einfacher und in einer ihr verständlichen Sprache auf die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für ihre Freiheitsentziehung hinzuweisen, damit sie diese nach Abs. 4 dieses Artikels vor einem Gericht anfechten kann. Die fragliche Person muss diese Informationen „unverzüglich“ erhalten, doch die Beamten, die ihr die Freiheit entziehen, brauchen ihr diese Informationen nicht vollständig an Ort und Stelle zur Verfügung zu stellen. Für die Feststellung, ob sie diese ausreichend und rechtzeitig erhalten hat, sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2016, Khlaifia u. a./Italien, CE:ECHR:2016:1215JUD001648312, § 115).

57      Was die besonderen Umstände des Ausgangsrechtsstreits betrifft, so ist festzustellen, dass das mit der in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 vorgesehenen Verpflichtung, Verdächtige und beschuldigte Personen über die Gründe für ihre Inhaftierung zu unterrichten, verfolgte Ziel, das darin besteht, es der betroffenen Person zu ermöglichen, den Entzug ihrer Freiheit wirksam anzufechten, nicht erreicht werden kann, falls die Unterrichtung über die Gründe für diese Inhaftierung erst erfolgt, wenn diese Person einen Rechtsbehelf eingelegt hat, um die Inhaftierung anzufechten. Es muss nämlich vermieden werden, dass diese Person erst die Haftanordnung anfechten muss, um Kenntnis von den Gründen für diese Anordnung erlangen zu können, da sie in einem solchen Fall ihren Rechtsbehelf weder wirksam vorbereiten noch dessen Erfolgsaussichten beurteilen könnte.

58      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Unterrichtung über die Gründe für die Inhaftnahme von Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, einschließlich der Informationen über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, in anderen Unterlagen als der Haftanordnung erfolgen darf. Indessen läuft es dieser Bestimmung zuwider, wenn eine derartige Unterrichtung dieser Personen erst im Rahmen eines etwaigen gerichtlichen Rechtsbehelfs erfolgt, mit dem die Inhaftnahme angefochten werden soll, und nicht zum Zeitpunkt der Freiheitsentziehung oder kurz nach deren Beginn.

 Zur zweiten Frage

59      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass die Haftgründe, über die Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden, Angaben über Zeit, Ort, Art und Weise der Begehung der Straftat, die konkrete Beteiligung dieser Personen an ihr und die daraus folgende rechtliche Beurteilung enthalten müssen.

60      In Übereinstimmung mit der Beurteilung in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ist festzustellen, dass das in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 vorgesehene qualitative Kriterium, wonach die Unterrichtung „[hinreichend] detailliert“ zu erfolgen hat, auch im Fall einer Festnahme oder Inhaftierung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 heranzuziehen ist.

61      Der 28. Erwägungsgrund dieser Richtlinie stellt hierzu klar, dass eine Beschreibung der Umstände der strafbaren Handlung, deren die Person verdächtigt oder beschuldigt wird, einschließlich, sofern bekannt, der Zeit und des Ortes sowie der möglichen rechtlichen Beurteilung der mutmaßlichen Straftat – je nach Stadium des Strafverfahrens, in der sie gegeben wird –, hinreichend detailliert gegeben werden sollte, so dass ein faires Verfahren gewährleistet und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird.

62      Um das mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 verfolgte Ziel zu gewährleisten, müssen der inhaftierten Person daher alle Informationen mitgeteilt werden, die erforderlich sind, um es ihr zu ermöglichen, ihre Inhaftierung wirksam anzufechten.

63      Insbesondere ist ihr zum einen eine Beschreibung der relevanten Umstände mitzuteilen, die den zuständigen Behörden bekannt sind und die sich auf die Straftat beziehen, deren Begehung diese Person verdächtigt oder beschuldigt wird. Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sollte diese Beschreibung neben den bekannten zeitlichen und örtlichen Tatumständen die Art und Weise der Beteiligung der betroffenen Person an dieser Straftat enthalten.

64      Zum anderen ist es auch erforderlich, die von den zuständigen Behörden vorläufig zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung der Straftat, deren Begehung die betroffene Person verdächtigt oder beschuldigt wird, in diese Mitteilung aufzunehmen, da diese Beurteilung es der betreffenden Person oder ihrem Rechtsanwalt ermöglicht, besser zu verstehen, weswegen die Inhaftierung erfolgt ist, und die Haftgründe gegebenenfalls vor dem zuständigen Gericht wirksam anzufechten.

65      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 ergibt, die Detailliertheit der in den beiden vorstehenden Randnummern erwähnten Informationen dem jeweiligen Stadium des Strafverfahrens entsprechen muss, um dem Fortgang laufender Ermittlungen nicht zu schaden, wobei zu gewährleisten ist, dass die festgenommene oder inhaftierte Person ausreichende Informationen erhält, um zu verstehen, aus welchen Gründen ihre Festnahme oder Inhaftierung erfolgt ist, und um gegebenenfalls die Festnahme oder die Inhaftierung wirksam anfechten zu können.

66      Die in den Rn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 EMRK bestätigt diese Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13, da sie verlangt, dass die Gründe für die Festnahme oder Inhaftierung in hinreichendem Umfang mitgeteilt werden (EGMR, Urteil vom 12. April 2005, Shamayev u. a./Georgien und Russland, CE:ECHR:2005:0412JUD003637802, § 413) und dass sie die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Freiheitsentziehung enthalten, damit die betroffene Person sie gemäß Art. 5 Abs. 4 vor einem Gericht anfechten kann (EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2016, Khlaifia u. a./Italien, CE:ECHR:2016:1215JUD001648312, § 115).

67      Der EGMR ist ferner der Auffassung, dass im Kontext von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK die Begründung der Haftanordnung ein relevanter Gesichtspunkt für die Feststellung ist, ob die Inhaftierung einer Person als willkürlich anzusehen ist. So hat der EGMR im Rahmen des ersten Teils dieser Bestimmung, wonach eine Person rechtmäßig inhaftiert werden kann, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen hat, entschieden, dass es mit dem in Art. 5 Abs. 1 verankerten Grundsatz des Schutzes vor Willkür unvereinbar ist, wenn gerichtliche Entscheidungen, die eine Inhaftierung für einen längeren Zeitraum gestatten, überhaupt keine Begründung enthalten. Umgekehrt hat er entschieden, dass die Untersuchungshaft eines Beschwerdeführers nicht als willkürlich angesehen werden kann, wenn das zuständige Gericht bestimmte Gründe angeführt hat, die die Aufrechterhaltung der Haft des Betroffenen rechtfertigen, es sei denn, die angegebenen Gründe sind äußerst knapp gehalten und ohne jede Bezugnahme auf Rechtsvorschriften, die der streitigen Haft zugrunde liegen sollen (EGMR, Urteil vom 22. Oktober 2018, S., V. und A./Dänemark, CE:ECHR:2018:1022JUD003555312, § 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Art. 5 Abs. 2 EMRK verpflichtet die zuständigen Behörden jedoch nicht, dem Betroffenen bei seiner Festnahme eine vollständige Auflistung sämtlicher gegen ihn gerichteter Tatvorwürfe mitzuteilen (EGMR, Urteil vom 19. April 2011, Gasiņš/Lettland, CE:ECHR:2011:0419JUD006945801, § 53).

69      Im vorliegenden Fall erläutert das vorlegende Gericht, dass nach Art. 74 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 des Gesetzes über das Ministerium für das Innere die Haftanordnung neben anderen Angaben die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Inhaftierung, die Daten zur Identifizierung der inhaftierten Person sowie Datum und Uhrzeit der Inhaftierung enthalten müsse.

70      Es ist festzustellen, dass diese Angaben grundsätzlich geeignet sind, eine angemessene Unterrichtung der inhaftierten Person zu gewährleisten, da sie es ihr ermöglichen, zu verstehen, weswegen ihre Inhaftierung erfolgt ist, und sie gegebenenfalls wirksam anzufechten.

71      Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, im Einklang mit den Ausführungen in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils zu prüfen, ob die in jedem konkreten Fall gemachten Angaben hinreichend vollständig sind.

72      Insoweit geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass die gegen XN ausgestellte Haftanordnung die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Inhaftierung wie folgt angibt: „Art. 72 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Ministerium für Innere Angelegenheiten“ und „Störung der öffentlichen Ordnung“. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Informationen allein dafür ausreichten, um die sich aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 ergebenden Anforderungen zu erfüllen, da sie es XN nicht ermöglichten, diese Anordnung wirksam anzufechten.

73      Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass nach bulgarischem Recht die Einsicht in die Verfahrensakte im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2012/13 nur solchen Personen gewährt werde, denen der „Beschuldigtenstatus“ zukomme. So dürfe eine festgenommene oder inhaftierte Person, der formal nicht dieser Status zukomme, keine Einsicht in die im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Unterlagen der fraglichen Sache nehmen.

74      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 dazu verpflichtet, alle Unterlagen, die für eine wirksame Anfechtung ihrer Festnahme oder ihrer Inhaftierung wesentlich sind, den festgenommenen oder inhaftierten Personen oder ihren Rechtsanwälten zur Verfügung zu stellen, was die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 vorgesehene Verpflichtung zur Unterrichtung ergänzt. Dieser Art. 7 Abs. 1 gilt indessen für jede festgenommene oder inhaftierte Person in jedem Stadium des Strafverfahrens und somit unabhängig vom rechtlichen Status, den das nationale Recht dieser Person zuweist.

75      In Ansehung dessen, dass es in der Haftanordnung an einer hinreichenden, nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 erforderlichen Unterrichtung über die Haftgründe fehlte, und in Anbetracht dessen, dass keine Einsichtnahme in diejenigen Unterlagen stattgefunden hat, die gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie für eine wirksame Anfechtung ihrer Festnahme oder ihrer Inhaftierung wesentlich sind, werden einer Person, die wie XN wegen des Verdachts, eine Straftat begangen zu haben, inhaftiert ist, die Informationen vorenthalten, die hinreichend dafür wären, um ihre Inhaftnahme wirksam anfechten zu können.

76      Nach alledem ist Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen, dass er verlangt, dass die Gründe für die Inhaftnahme der Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, alle Informationen enthalten müssen, die erforderlich sind, um ihnen die wirksame Anfechtung ihrer Inhaftierung zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung des Stadiums des Strafverfahrens, um dem Fortgang laufender Ermittlungen nicht zu schaden, müssen diese Informationen eine Beschreibung der den zuständigen Behörden bekannten relevanten Umstände enthalten, wozu Angaben über den bekannten Tatzeitpunkt und Tatort, die Art der konkreten Beteiligung dieser Personen an der mutmaßlichen Straftat und die vorläufig zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung zählen.

 Kosten

77      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren

ist dahin auszulegen, dass

er der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Unterrichtung über die Gründe für die Inhaftnahme von Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, einschließlich der Informationen über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, in anderen Unterlagen als der Haftanordnung erfolgen darf. Indessen läuft es dieser Bestimmung zuwider, wenn eine derartige Unterrichtung dieser Personen erst im Rahmen eines etwaigen gerichtlichen Rechtsbehelfs erfolgt, mit dem die Inhaftnahme angefochten werden soll, und nicht zum Zeitpunkt der Freiheitsentziehung oder kurz nach deren Beginn.

2.      Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13

ist dahin auszulegen, dass

er verlangt, dass die Gründe für die Inhaftnahme der Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, alle Informationen enthalten müssen, die erforderlich sind, um ihnen die wirksame Anfechtung ihrer Inhaftierung zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung des Stadiums des Strafverfahrens, um dem Fortgang laufender Ermittlungen nicht zu schaden, müssen diese Informationen eine Beschreibung der den zuständigen Behörden bekannten relevanten Umstände enthalten, wozu Angaben über den bekannten Tatzeitpunkt und Tatort, die Art der konkreten Beteiligung dieser Personen an der mutmaßlichen Straftat und die vorläufig zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung zählen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Bulgarisch.