Language of document : ECLI:EU:C:2023:640

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

7. September 2023(*)

„Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich – Ausnahme vom Recht auf Zugang – Schutz der geschäftlichen Interessen – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizont 2020‘ (2014‑2020) – Dokumente zum Forschungsprojekt ‚iBorderCtrl: Intelligent Portable Border Control System‘ – Beschluss der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA), mit dem der Zugang zu bestimmten Informationen verweigert wird – Überwiegendes öffentliches Interesse“

In der Rechtssache C‑135/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Februar 2022,

Patrick Breyer, wohnhaft in Kiel (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Breyer,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA), vertreten durch V. Canetti und S. Payan-Lagrou als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner,

Beklagte im ersten Rechtszug,


unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher, A.‑C. Simon und A. Spina als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias sowie der Richter M. Ilešič und I. Jarukaitis (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Patrick Breyer die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2021, Breyer/REA (T‑158/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:902). Mit diesem Urteil hat das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA) vom 17. Januar 2019 (ARES [2019] 266593) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen, mit dem ihm der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die sich auf das Projekt „iBorderCtrl: Intelligent Portable Control System (im Folgenden: Projekt iBorderCtrl) im Kontext des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) (im Folgenden: Programm Horizont 2020) beziehen.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

2        Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) legt die Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen des Rechts auf Zugang zu Dokumenten dieser Organe fest.

3        Der zweite Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet:

„Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [(im Folgenden: Charta)] verankert sind.“

4        Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung hat jeder Bürger der Europäischen Union vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

5        Art. 4 („Ausnahmeregelung“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt:

„Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

–        der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.“

6        Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung „[ist] der Antragsteller … nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben“.

 Verordnung (EG) Nr. 58/2003

7        Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Status der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), bestimmt in Abs. 1 Unterabs. 1:

„An die Exekutivagentur gerichtete Anträge auf Zugang zu in ihrem Besitz befindliche[n] Dokumente[n] werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung [Nr. 1049/2001] behandelt.“

 Verordnung (EU) Nr. 1290/2013

8        Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014‑2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 2013, L 347, S. 81) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2021, d. h. nach dem Erlass des streitigen Beschlusses, durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. 2021, L 170, S. 1) aufgehoben. Folglich bleibt diese erstgenannte Verordnung jedenfalls im vorliegenden Fall anwendbar.

9        Art. 3 der Verordnung Nr. 1290/2013 bestimmte:

„Vorbehaltlich der in den Durchführungsvereinbarungen oder ‑beschlüssen oder in den Verträgen festgelegten Bedingungen sind sämtliche Daten, Kenntnisse und Informationen, die im Rahmen einer Maßnahme als vertrauliche Daten, Kenntnisse oder Informationen weitergegeben werden, als solche zu behandeln, wobei das Unionsrecht zum Schutz von Verschlusssachen und zum Zugang dazu gebührend zu berücksichtigen ist.“

10      Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung sah vor:

„Unbeschadet des Artikels 3 stellt die [Europäische] Kommission den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über die von Teilnehmern im Rahmen von Maßnahmen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, erzielten Ergebnisse zur Verfügung, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)      Die betreffenden Informationen dienen dem Allgemeininteresse;

b)      die Teilnehmer haben keine stichhaltigen und hinreichenden Gründe für die Zurückhaltung der betreffenden Informationen vorgebracht.

…“

11      Art. 43 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bestimmte:

„(2)      Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aufgrund des Schutzes geistigen Eigentums, von Sicherheitsvorschriften oder von legitimen Interessen verbreitet jeder Teilnehmer so rasch wie möglich auf angemessene Weise die Ergebnisse, deren Eigentümer er ist. In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden.

Jede zusätzliche Nutzungsverpflichtung wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt und ist im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan anzugeben.

Hinsichtlich der Verbreitung der Ergebnisse durch wissenschaftliche Veröffentlichungen gilt freier Zugang gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung. …

Hinsichtlich der Verbreitung von Forschungsdaten können in der Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des freien Zugangs zu und der Bewahrung von Forschungsdaten sowie unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Teilnehmer und etwaiger Einschränkungen aufgrund der Datenschutzvorschriften, der Sicherheitsvorschriften oder der Rechte des geistigen Eigentums die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein freier Zugang zu diesen Ergebnissen gewährt wird, insbesondere im Bereich der … Pionierforschung [des Europäischen Forschungsrats (ERC)] und der Forschung im Bereich neue und künftige Technologien oder in anderen entsprechenden Bereichen. In diesem Falle ist im Arbeitsprogramm oder im Arbeitsplan anzugeben, ob eine Verbreitung von Forschungsdaten im Wege des freien Zugangs erforderlich ist.

Die jeweils anderen Teilnehmer einer Maßnahme werden über jede Verbreitungsmaßnahme im Voraus unterrichtet. Nach der Unterrichtung kann ein Teilnehmer Einwände gegen die Verbreitung erheben, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen in Bezug auf seine Ergebnisse oder bereits bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte durch die geplante Verbreitung erheblich beeinträchtigt würden. In solchen Fällen ist die Verbreitung zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen werden, um diese legitimen Interessen zu schützen. In der Finanzhilfevereinbarung werden Fristen dafür festgelegt.

(3)      Für die Zwecke der Überwachung und Verbreitung durch die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung stellen die Teilnehmer alle Informationen über ihre Tätigkeiten in Bezug auf Nutzung und Verbreitung sowie die erforderlichen Unterlagen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Bedingungen zur Verfügung. Vorbehaltlich der legitimen Interessen der Teilnehmer, die die Informationen bereitgestellt haben, werden diese Informationen veröffentlicht. In der Finanzhilfevereinbarung werden unter anderem Fristen für diese Berichtspflichten festgelegt.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

12      Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der Inhalt des streitigen Beschlusses werden in den Rn. 1 bis 8 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lassen sie sich wie folgt zusammenfassen.

13      Am 19. April 2016 schloss die REA im Rahmen des Programms Horizont 2020 mit den Mitgliedern eines Konsortiums für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 1. September 2016 die Finanzhilfevereinbarung Nr. 700626 (im Folgenden: Grant Agreement) im Hinblick auf die Förderung des Projekts iBorderCtrl.

14      Dieses Projekt hatte zum Gegenstand, neue Technologien zu erproben, die dazu bestimmt waren, die Effizienz der Verwaltung der Außengrenzen der Union dadurch zu erhöhen, dass eine schnellere Abfertigung der Reisenden sowie die schnellere Entdeckung illegaler Aktivitäten sichergestellt werden.

15      Am 5. November 2018 beantragte der Rechtsmittelführer bei der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu mehreren Dokumenten über die Genehmigung des Projekts und seines Ablaufs. Dieser Antrag wurde der REA am 7. November 2018 übermittelt.

16      Am 23. November 2018 teilte die REA dem Rechtsmittelführer mit, dass sie seinem Antrag auf Zugang zu einem der beantragten Dokumente vollständig stattgebe, da es öffentlich zugänglich sei, und seinem Antrag auf Zugang zu einem weiteren beantragten Dokument teilweise stattgebe. Sie teilte ihm außerdem mit, dass sie seinen Antrag auf Zugang zu den weiteren im Zuge dieses Projekts erarbeiteten Dokumenten ablehne. Dabei stützte sie sich zum einen auf den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, da bestimmte dieser Dokumente personenbezogene Daten von an dem Projekt teilnehmenden natürlichen Personen enthielten, und zum anderen auf den Schutz der geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung.

17      Am 26. November 2018 stellte der Rechtsmittelführer einen Zweitantrag, anlässlich dessen er sich damit einverstanden erklärte, dass die Namen der an dem Projekt beteiligten natürlichen Personen geschwärzt würden.

18      Mit dem streitigen Beschluss gewährte die REA teilweisen Zugang zu bestimmten der beantragten Dokumente und lehnte den Antrag auf Zugang im Übrigen ab.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19      Mit Klageschrift, die am 15. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Er warf der REA zum einen in Bezug auf die Dokumente über die Genehmigung des Projekts iBorderCtrl vor, nicht über seinen Antrag auf Zugang entschieden zu haben, und zum anderen in Bezug auf die Dokumente über die Durchführung dieses Projekts, ihm nur teilweisen Zugang zu einer ersten Reihe von Dokumenten gewährt zu haben und ihm den Zugang zu einer zweiten Reihe von Dokumenten verweigert zu haben und sich dabei auf den Schutz der geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums berufen zu haben.

20      Zur Stützung dieser Klage machte der Rechtsmittelführer zwei Klagegründe geltend, von denen nur der erste für die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels relevant ist.

21      Dieser Klagegrund, mit dem der REA vorgeworfen wurde, den Zugang zu den Dokumenten über die Entwicklung des Projekts verweigert zu haben bzw. nur teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten gewährt zu haben, gliederte sich in zwei Teile. Mit dem ersten wurde eine fehlende Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und mit dem zweiten das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz dieser Verordnung geltend gemacht.

22      Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht den streitigen Beschluss teilweise für nichtig und wies die Klage von Herrn Breyer im Übrigen ab.

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

23      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Juli 2022 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der REA zugelassen worden.

24      Der Rechtsmittelführer beantragt mit seinem Rechtsmittel,

–        das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

–        den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der REA die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

25      Die REA, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        Herrn Breyer die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

26      Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem er im Wesentlichen geltend gemacht hat, das Gericht habe bei der Abwägung der in Rede stehenden Interessen dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es ihm zu Unrecht den vollständigen Zugang zu den Dokumenten über die Umsetzung des Projekts iBorderCtrl verweigert habe, obwohl das öffentliche Interesse am Zugang zur Information die geschäftlichen Interessen der Teilnehmer dieses Projekts überwiege.

27      Die REA bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt.

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

28      Die REA trägt zunächst vor, dass der Rechtsmittelführer keinen Vorteil aus der vollständigen Aufhebung des angefochtenen Urteils ziehen könne, da das Gericht mit diesem Urteil seinen Anträgen teilweise stattgegeben habe.

29      Des Weiteren trägt sie vor, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht die Begründung des angefochtenen Urteils, sondern den weiteren politischen Kontext des Rechtsmittels betreffe, dass es auf allgemeinen Erwägungen beruhe und nicht eindeutig die Rechtsfehler bezeichne, die das Gericht begangen haben solle. Der Rechtsmittelführer wiederhole lediglich die bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente, die vorwiegend tatsächlicher Natur seien, und beziehe sich darüber hinaus auf faktische Aspekte, die vom Gericht nicht festgestellt worden seien, ohne gemäß Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Rechtsgründe und ‑argumente genau zu bezeichnen.

30      Sie trägt ferner vor, dass der Gegenstand des Rechtsmittels insofern in unzulässiger Weise ausgeweitet worden sei, als sich der Rechtsmittelführer darauf beschränkt habe, die Rn. 181 bis 205 des angefochtenen Urteils zu beanstanden, ohne die Rechtsgründe und ‑argumente zu bezeichnen, die er gegen die anderen Teile dieses Urteils geltend zu machen beabsichtige.

31      Der Rechtsmittelführer wendet ein, dass er das angefochtene Urteil nicht beanstande, soweit seiner Klage mit ihm stattgegeben worden sei, dass sein Rechtsmittel die dem Gericht unterlaufenen Fehler benenne, ohne lediglich die im ersten Rechtszug geltend gemachten Argumente zu wiederholen, und dass die korrekte Abwägung der widerstreitenden Interessen keine Tatsachenfrage, sondern eine Rechtsfrage sei, die vom Gerichtshof kontrolliert werden könne.

 Würdigung durch den Gerichtshof

32      Erstens ist eingangs festzustellen, dass der Rechtsmittelführer ursprünglich zwar die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt hat, er jedoch in Rn. 2 seiner Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Kommission klargestellt hat, dass er die Aufhebung dieses Urteils nur insoweit beantrage, als seiner Klage mit diesem nicht stattgegeben worden sei.

33      Des Weiteren kann nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs das Rechtsmittel nur von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.

34      Da der Rechtsmittelführer mit seinen Anträgen teilweise unterlegen ist, ist sein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil, soweit mit diesem seine Klage gegen den streitigen Beschluss teilweise abgewiesen wurde, insoweit zulässig.

35      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung hervorgeht, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C‑833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt, genügt somit nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (Urteil vom 17. Dezember 2020, Deutschland/Kommission, C‑475/19 P und C‑688/19 P, EU:C:2020:1036, Rn. 33).

37      Jedoch können die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteile vom 3. Dezember 2015, Italien/Kommission, C‑280/14 P, EU:C:2015:792, Rn. 43, und vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C‑211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Hierzu ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel, in dem die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils genau bezeichnet werden, nicht auf eine schlichte erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt, sondern die Begründung in bestimmten Randnummern dieses Urteils angreift, indem er rechtliche Argumente vorbringt, mit denen dargelegt werden soll, dass dem Gericht – was die Einstufung der öffentlichen Interessen betrifft, die zur Stützung des Antrags auf Verbreitung geltend gemacht werden, und was die Abwägung der widerstreitenden Interessen anbelangt – Rechtsfehler unterlaufen sind.

39      Es steht fest, dass die rechtliche Qualifizierung einer Tatsache oder Handlung durch das Gericht eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C‑430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 41). Vorliegend ist dies bei der Frage, ob die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Interessen als überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 eingestuft werden können, der Fall.

40      Drittens ist das Vorbringen der REA zurückweisen, das Rechtsmittel sei unzulässig, weil sein Gegenstand unzulässig ausgeweitet worden sei. Wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils hervorgehoben wurde, beantragt der Rechtsmittelführer im letzten seiner Schriftsätze die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur insoweit, als mit diesem seine Klage teilweise abgewiesen wurde. Darüber hinaus kann der Umstand, dass er nur bestimmte Randnummern des angefochtenen Urteils beanstandet, keinen Grund für die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels oder seines Rechtsmittelgrundes darstellen.

41      Das Rechtsmittel ist daher zulässig.

 Zur Begründetheit

 Vorbringen der Parteien

42      Der einzige Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers – mit dem er geltend macht, das Gericht habe dadurch, dass es ihm vollständigen Zugang zu den Dokumenten über die Umsetzung des Projekts iBorderCtrl verweigert habe, obwohl ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Verbreitung bestanden habe, gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen – gliedert sich in zwei Teile.

43      Als Erstes trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht unzutreffend entschieden habe, dass er kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 dargetan habe, obwohl er verschiedene Interessen geltend gemacht habe, die so einzustufen seien.

44      Erstens führt der Rechtsmittelführer aus, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu den Dokumenten bestehe, die ein Projekt beträfen, das vollständig durch öffentliche Mittel finanziert werde.

45      Das öffentliche Interesse, diskutieren zu können, ob es opportun sei, ein derart invasives und fragwürdiges Projekt wie das Projekt iBorderCrtl mit öffentlichen Mitteln zu finanzieren, sei umso deutlicher, als die öffentliche Finanzierung für andere weniger umstrittene Forschungsprojekte verwendet werden könnte.

46      Zweitens trägt der Rechtsmittelführer vor, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, die wissenschaftliche Grundlage und die Zuverlässigkeit der im Rahmen des Projekts iBorderCtrl verwendeten Technologie zu prüfen, die die automatisierte Erkennung von Lügen anhand einer Analyse der Mikrogesten im Gesicht der Reisenden ermöglichen solle, die Fragen beantworteten, die ihnen vor ihrer Einreise in die Union gestellt würden.

47      Drittens beruft sich der Rechtsmittelführer auf ein überwiegendes öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Auswirkung, die die im Rahmen des Projekts iBorderCtrl verwendeten Technologien auf die Grundrechte haben könnten.

48      Transparenz sei insofern geboten, als diese Technologien den Rückgriff auf Tests und Experimente erforderten, die Verwendung biometrischer Daten beinhalteten und diskriminierende Wirkungen haben könnten, insbesondere gegenüber schutzbedürftigen Personen.

49      Der experimentelle Charakter des Projekts iBorderCtrl – wie etwa im Bereich klinischer Studien – erfordere außerdem, dass die Öffentlichkeit ab der Forschungsphase informiert werde, damit eine öffentliche Debatte über die Zweckmäßigkeit der verwendeten Technologien stattfinden könne und ethische Fragen und Fragen nach dem Schutz der Grundrechte thematisiert werden könnten.

50      Viertens trägt der Rechtsmittelführer vor, dass ein überwiegendes Interesse wissenschaftlicher, medialer, politischer und demokratischer Natur an der Verbreitung der Dokumente des Projekts bestehe.

51      Gemäß dem „[Prinzip der] Universalität … der Wissenschaft“ bestehe ein wissenschaftliches Interesse an der Verbreitung aller Forschungsergebnisse, damit diese diskutiert und kritisiert werden könnten, zumal eine wissenschaftliche Debatte zu der Frage stattfinde, ob die sehr umstrittene Technologie der visuellen Lügendetektion aussagekräftige Ergebnisse hervorbringe.

52      Dass es mehrere Studien zu diesen Technologien gebe, offenbare mithin das hohe Maß an Interesse, das sie in der Wissenschaft hervorriefen, und zugleich die geringe Aussagekraft ihrer Ergebnisse. Die große Zahl an Reportagen zum Projekt iBorderCtrl zeige das starke mediale Interesse für diese Art von Projekt, während die Arbeiten des Europäischen Parlaments das politische Interesse belegten, das es hervorrufe.

53      Zudem könnte die verwendete Technologie, die ursprünglich für Grenzkontrollen vorgesehen gewesen sei, in anderen Bereichen eingesetzt werden, um Personen auszuforschen und ihre Angaben zu kontrollieren. Es bestehe daher ein demokratisches und politisches Interesse daran, zu ermitteln, ob die Verwendung dieser derzeit verbotenen Technologien zur Massenüberwachung wünschenswert sei und ob ihnen eine Rechtsgrundlage gegeben werden solle.

54      Des Weiteren stellt der Rechtsmittelführer fest, dass zahlreiche Informationen zum Projekt iBorderCtrl bereits verbreitet worden seien, auch von den Teilnehmern des Projekts. Es laufe dem öffentlichen Interesse zuwider, dass so selektive Informationen verbreitet würden, ohne dass ein unabhängiger Dritter objektive Überprüfungen anstellen könne.

55      Daher ist der Rechtsmittelführer der Auffassung, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums „nicht sonderlich schwer [wögen]“ und in Anbetracht des öffentlichen Transparenzinteresses zurücktreten müssten.

56      Insbesondere überwiege das öffentliche Interesse in Bezug auf Unterlagen, die – wie etwa die ethischen und rechtlichen Bewertungen der Technologie, die Pläne zur öffentlichen Kommunikation, der Qualitätsmanagementbericht oder die die Genehmigung des Forschungsprojekts betreffenden Dokumente – eine schwache Beziehung zu Geschäftsgeheimnissen aufwiesen.

57      Als Zweites trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es in den Rn. 194 bis 200 des angefochtenen Urteils Folgendes festgehalten habe: Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1290/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014‑2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. 2013, L 347, S. 104) sowie der Finanzhilfevereinbarung reichten aus, um diesem Interesse Genüge zu tun, da die Teilnehmer des Projekts verpflichtet gewesen seien, dessen Ergebnisse u. a. über frei zugängliche wissenschaftliche Veröffentlichungen zu veröffentlichen; die REA unternehme Kommunikations- und Bekanntmachungstätigkeiten, für die Zusammenfassungen von Berichten verwendet werden könnten; die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Mitgliedstaaten verfügten über ein Recht auf Zugang zu Informationen; die Rechtmäßigkeit der Entwicklung dieses Projekts werde kontrolliert; die ethischen und rechtlichen Bewertungen des Projekts würden einem unabhängigen Ethikberater unterbreitet.

58      Der Rechtsmittelführer macht zunächst geltend, dass mit der den Teilnehmern des in Rede stehenden Forschungsobjekts obliegenden Veröffentlichungspflicht dem öffentlichen Interesse am Informationszugang nicht Genüge getan werden könne, da alle zu diesem Projekt gehörenden Dokumente veröffentlicht werden müssten, einschließlich derjenigen zum Stand der Forschung und zu den verwendeten Materialien und Methoden, und da sich diese Pflicht nicht auf die als schutzwürdig erachteten geschäftlichen Informationen erstrecke.

59      Die Öffentlichkeit, die das Projekt finanziere, müsse rechtzeitig Zugang zu allen Informationen ab der Forschungs- und Entwicklungsphase haben. Dieser Ansatz entspreche im Übrigen der Praxis der Kommission für wissenschaftliche Artikel im Zusammenhang mit Projekten, die im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms Horizont 2020 finanziert würden, und der Systematik der Verordnung Nr. 1290/2013, deren Art. 43 Abs. 2 vorsehe, dass jeder Teilnehmer dieses Programms so rasch wie möglich auf angemessene Weise die Ergebnisse verbreite, deren Eigentümer er sei. Der Rechtsmittelführer weist auch darauf hin, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine Ausnahme vom Informationszugangsrecht für laufende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorsehe und dass die Gebote zum Schutz der geschäftlichen Interessen der Beteiligten während des Vorhabens nicht größer seien als nach seinem Abschluss.

60      Daher wirft er dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass die Teilnehmer des Projekts iBorderCtrl sämtliche Informationen geheim halten könnten, die speziell das System einschließlich seiner Rechtmäßigkeit und ethischen Vertretbarkeit sowie einschließlich aller seiner Risiken und Nachteile beträfen.

61      Des Weiteren seien die Kommunikations- und Bekanntmachungstätigkeiten der REA auch nicht geeignet, dem öffentlichen Interesse auf Informationszugang zu genügen, da diese Agentur verpflichtet sei, die Vertraulichkeit geschäftlich sensibler Interessen zu achten und die Informationen, die sie veröffentliche und die oft „Werbetexte“ seien, keine unabhängige oder kritische Auseinandersetzung ermöglichten.

62      Das Recht der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Mitgliedstaaten auf Informationszugang könne das Informationsinteresse der Öffentlichkeit schon deshalb nicht befriedigen, weil es sich um keinen öffentlichen Informationszugang handele.

63      Die REA, unterstützt durch die Kommission, ist zum einen der Auffassung, dass das Gericht gebührend festgestellt und begründet habe, der Rechtsmittelführer habe nicht dargetan, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente bestehe, und vertritt zum anderen die Ansicht, dass es dem Rechtsmittelführer nicht gelungen sei, die Rechtsfehler zu benennen, die dem Gericht unterlaufen seien und die das angefochtene Urteil in Frage stellen könnten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

64      Vorab ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer das angefochtene Urteil nur insoweit beanstandet, als mit ihm ein überwiegendes öffentliches Interesse verneint wurde, das die Verbreitung bestimmter Dokumente oder von Teilen von Dokumenten rechtfertigen könne, hinsichtlich deren die REA zu dem Schluss gelangt war, dass sie unter die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung fielen.

65      Die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 117, 135, 146, 152, 164, 172 und 178 des angefochtenen Urteils, die REA habe rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Verbreitung der in bestimmten Dokumenten oder Teilen von Dokumenten enthaltenen Informationen die geschäftlichen Interessen der Mitglieder des Konsortiums beeinträchtigen könne, werden daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels, dessen einziger Rechtsmittelgrund zu prüfen ist, nicht in Frage gestellt.

66      Wie Art. 23 der Verordnung Nr. 58/2003 ausdrücklich vorsieht, sind Exekutivagenturen wie die REA verpflichtet, die in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegten Regeln zu beachten.

67      Die Verordnung Nr. 1049/2001 folgt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen des Unionsgesetzgebers, der in Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat. Danach stellt dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden (Urteil vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C‑761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Dieses grundlegende Ziel der Union spiegelt sich zum einen in Art. 15 Abs. 1 AEUV wider, der u. a. vorsieht, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, eines Grundsatzes, der auch in Art. 10 Abs. 3 EUV und Art. 298 Abs. 1 AEUV bekräftigt wird, sowie zum anderen in der Verbürgung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten in Art. 42 der Charta (Urteil vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C‑761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ermöglicht Transparenz darüber hinaus, den Unionsorganen eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System zu verleihen. Transparenz trägt außerdem dazu bei, das Vertrauen der Unionsbürger zu stärken, indem sie es ermöglicht, Unterschiede zwischen mehreren Standpunkten offen zu erörtern (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Zu diesem Zweck sieht Art. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, dass diese Verordnung der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane vorbehaltlich einer Regelung über Ausnahmen gewähren soll, die auf Gründe des öffentlichen oder privaten Interesses gestützt sind und die, da sie von dem in diesem Artikel aufgestellten Grundsatz abweichen, eng auszulegen und anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 76 bis 78).

71      Zu den Ausnahmen vom Recht auf Zugang gehört die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte, wonach die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung der Schutz „der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums“, beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

72      Die in Art. 4 vorgesehene Ausnahmeregelung beruht damit auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander widerstreitenden Interessen, nämlich zum einen der Interessen, die durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und zum anderen derjenigen, die durch diese Verbreitung gefährdet würden, so dass die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, davon abhängt, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (Urteile vom 14. November 2013, LPN/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42, sowie vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 63).

73      Vorliegend ist zu prüfen, ob das Gericht nicht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es diese Abwägung vorgenommen und es abgelehnt hat, die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Interessen als überwiegende öffentliche Interessen einzustufen, die die Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente rechtfertigen.

74      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, dass derjenige, der ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend macht, konkret die Umstände anführen muss, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94).

75      Ebenfalls zutreffend hat das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass sich das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung eines Dokuments zwar nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden muss, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 aufbaut, dass aber nicht allein mit allgemeinen Erwägungen dargetan werden kann, dass der Transparenzgrundsatz eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente schwerer wiegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 92 und 93, vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 92 und 93, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C‑271/15 P, EU:C:2016:557, Rn. 95).

76      Als Erstes ist festzustellen, dass der Rechtsmittelgrund zum Teil auf allgemeinen Erwägungen beruht, die sich darauf beziehen, dass es notwendig sei, alle Informationen über öffentlich finanzierte Projekte zu veröffentlichen, sowie darauf, dass an der Veröffentlichung der Ergebnisse einer technologischen Forschung gemäß dem „[Prinzip der] Universalität … der Wissenschaft“ ein wissenschaftliches Interesse bestehe.

77      Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass ein Forschungsprojekt mit Unionsmitteln finanziert wird und die Entwicklung einer neuen Technologie zum Gegenstand hat, grundsätzlich auf ein echtes Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Dokumenten dieses Projekts hindeuten kann. Wie in Rn. 75 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, reicht das Vorbringen eines solch allgemeinen Grundes allerdings nicht für den Nachweis aus, dass dieses Interesse zwangsläufig Vorrang vor den Gründen haben sollte, die es rechtfertigen, die Verbreitung dieser Dokumente zu verweigern.

78      Als Zweites ist festzustellen, dass das Gericht nicht verneint hat, dass ein wissenschaftliches und mediales Interesse und ein Interesse der Öffentlichkeit im Allgemeinen an der Verbreitung der Informationen über das Projekt iBorderCtrl vorliegt, sondern in den Rn. 193, 197 und 200 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass diesem Interesse mit dem in der Verordnung Nr. 1290/2013 und dem Grant Agreement vorgesehenen System zur Verbreitung der Ergebnisse Genüge getan werde.

79      Das Gericht hat sich zum einen in den Rn. 194 und 195 des angefochtenen Urteils auf die den Projektteilnehmern obliegenden Pflichten zur Veröffentlichung der Ergebnisse und zum anderen in Rn. 196 dieses Urteils auf die Rechte der Unionsorgane und der Mitgliedstaaten auf Zugang zu den Informationen über die Ergebnisse des Projekts gestützt.

80      Was die den Projektteilnehmern obliegenden Pflichten anbelangt, so hat das Gericht zunächst festgestellt, dass Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2013 und Art. 29.1 des Grant Agreements diese Teilnehmer dazu verpflichteten, mit geeigneten Mitteln die Projektergebnisse vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen, die u. a. durch den Schutz des geistigen Eigentums, Schutzvorschriften oder legitime Interessen geboten seien, zu veröffentlichen.

81      Das Gericht hat ferner festgestellt, dass der Umfang der diesen Teilnehmern obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung der Forschungsergebnisse durch das Grant Agreement klargestellt werde. Es hat sich auf Art. 29.2 dieses Agreements – der bestimmt, dass ein freier Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Ergebnisse gewährleistet werden muss, die einem Peer-Review-Verfahren unterzogen worden sind – und auf Art. 38.2.1 dieses Agreements bezogen, der vorsieht, dass die REA für ihre Kommunikations- und Bekanntmachungstätigkeiten unter Wahrung der Vertraulichkeit die Informationen über das Projekt und die Dokumente, insbesondere die Zusammenfassungen zur Veröffentlichung und die Informationen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können, nutzen kann. Das Gericht hat außerdem Art. 20.3 Buchst. a Ziff. iii und Art. 20.4 Buchst. a des Grant Agreements erwähnt, wonach die Teilnehmer der REA mit den regelmäßigen technischen und finanziellen Berichten Zusammenfassungen einreichen müssen, die u. a. einen Überblick über die Ergebnisse und über ihre Verbreitung enthalten und für eine Veröffentlichung durch die REA bestimmt sind.

82      Was die Rechte auf Zugang zu den Informationen über die Ergebnisse des Projekts anbelangt, so hat das Gericht zum einen festgestellt, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 1290/2013 und Art. 36.1 des Grant Agreements unter den dort genannten Bedingungen den Zugang der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie der Mitgliedstaaten zu den Informationen über die von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, erzielten Ergebnisse vorsehen, und zum anderen, dass Art. 49 dieser Verordnung den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie den Mitgliedstaaten zum Zweck der Konzeption, Durchführung und Überwachung der Strategien und Programme der Union Zugangsrechte zu diesen Ergebnissen gewährleiste.

83      In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden hat, dass den vom Rechtsmittelführer zur Stützung seines Antrags auf Verbreitung geltend gemachten öffentlichen Interessen durch das von der Verordnung Nr. 1290/2013 und das Grant Agreement vorgesehene System zur Verbreitung der Ergebnisse Genüge getan sei.

84      Wie in Rn. 79 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat sich das Gericht zunächst auf die den Projektteilnehmern obliegenden Pflichten zur Veröffentlichung der Ergebnisse gestützt.

85      Hierzu ist erstens festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers das Gericht nicht festgestellt hat, dass alle Informationen als geheim angesehen werden könnten, die speziell das Projekt iBorderCtrl einschließlich seiner Rechtmäßigkeit und ethischen Vertretbarkeit betreffen.

86      Im Licht von Rn. 194 des angefochtenen Urteils zeigt sich, dass das Gericht nur festgestellt hat, dass die in Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2013 und in Art. 29.1 des Grant Agreements vorgesehene Pflicht der Projektteilnehmer zur Verbreitung der Forschungsergebnisse ihre Grenze im Schutz des geistigen Eigentums, Sicherheitsvorschriften oder legitimen Interessen fand.

87      Was insbesondere die Dokumente über die ethischen und rechtlichen Implikationen des Projekts betrifft, so geht aus den Rn. 113 bis 118 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht den streitigen Beschluss nur in Bezug auf diejenigen gutgeheißen hat, die Informationen über die konkret von den Mitgliedern des Konsortiums im Rahmen des Projekts iBorderCtrl ausgearbeiteten Tools und Technologien enthielten. Demgegenüber hat das Gericht diesen Beschluss für nichtig erklärt, soweit mit ihm der Zugang zu Informationen über die allgemeine ethische und juristische Bewertung von Systemen verweigert wurde, die innovative technologische Mittel wie die automatisierte Lügendetektion verwenden.

88      Was das Vorbringen des Rechtsmittelführers betrifft, die vom Gericht im angefochtenen Urteil entwickelten Kriterien führten dazu, dass eine ganze Reihe von Dokumenten über die Ergebnisse des Projekts, insbesondere diejenigen über die Ergebnisse der Pilottests, geheim gehalten würden, so beruht dieses Vorbringen auf einer ungerechtfertigten Transposition der Feststellungen des Gerichts auf andere Dokumente als diejenigen, die Gegenstand des Antrags auf Verbreitung und damit des streitigen Beschlusses waren.

89      Zweitens kann dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, durch die den Projektteilnehmern obliegende Veröffentlichungspflicht könne dem öffentlichen Interesse nicht Genüge getan werden, da diese Pflicht nicht die Veröffentlichung der für schutzwürdig erachteten geschäftlichen Informationen ermögliche, auch nicht gefolgt werden. Diesem Vorbringen stattzugeben, liefe nämlich darauf hinaus, den Vorrang der zur Stützung des Antrags geltend gemachten öffentlichen Interessen vor denjenigen Interessen zu vermuten, mit denen die Verweigerung der Verbreitung gerechtfertigt wurde, wohingegen es, wie in Rn. 74 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, demjenigen obliegt, der ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend macht, einen Nachweis dafür zu erbringen.

90      Drittens beruht der vom Rechtsmittelführer angestellte Vergleich mit früheren „ähnlichen“ Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die bestätigten, dass die Veröffentlichungen der Teilnehmer an solchen Projekten keine öffentliche Auseinandersetzung ermöglichten, auf einer allgemeinen Erwägung, die andere Projekte betrifft und ungeeignet ist, speziell in Bezug auf das Projekt iBorderCtrl darzutun, dass die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1290/2013 und des Grant Agreements mitgeteilten Informationen unzureichend seien.

91      Viertens zeigt der Rechtsmittelführer nicht auf, inwiefern die Analyse des Gerichts rechtsfehlerhaft wäre, der zufolge es möglich ist, auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung und dieses Agreements verbreiteten Ergebnisse eine informierte öffentliche Diskussion über die verschiedenen Aspekte des in der Entwicklung befindlichen Projekts iBorderCtrl zu führen.

92      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, dass das Gericht die Auffassung vertreten hätte, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 für laufende Forschungs- und Entwicklungsprojekte eine allgemeine Ausnahme vom Recht auf Informationszugang vorsehe.

93      Des Weiteren ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen im Wesentlichen geltend macht, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001, über sämtliche Informationen zu allen Phasen eines technologischen Forschungsprojekts, das mit öffentlichen Geldern finanziert werde, in Kenntnis gesetzt zu werden, das systematisch den geschäftlichen Interessen der an diesem Projekt teilnehmenden Unternehmen vorgehe. Diesem Vorbringen könnte nur gefolgt werden, wenn eine Vermutung dafür spräche, dass an solchen Informationen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Da eine solche Vermutung nicht besteht, ist es, wie in den Rn. 74 und 89 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, Sache des Rechtsmittelführers, konkret die Umstände geltend zu machen, die die Verbreitung der betreffenden Dokumente rechtfertigen.

94      Hierzu ist festzustellen, dass in dem Vorbringen nichts dazu angetan ist, zu belegen, dass die Beurteilung des Gerichts in Rn. 202 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft wäre, wonach der Rechtsmittelführer nicht darzutun vermocht habe, dass der Transparenzgrundsatz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit aufweise, die gegenüber dem legitimen Interesse am Schutz der geschäftlichen Interessen der am Projekt beteiligten Mitglieder des Konsortiums überwiege.

95      Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, soweit es die Auffassung vertreten hat, dass den vom Rechtsmittelführer geltend gemachten öffentlichen Interessen durch die den Teilnehmern an diesem Projekt durch Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2013 sowie Art. 20.3 Buchst. a Ziff. iii, Art. 20.4 Buchst. a und die Art. 29.1, 29.2 und 38.2.1 des Grant Agreements auferlegten Pflichten zur Veröffentlichung der Ergebnisse des Projekts iBorderCtrl Genüge getan werden könne.

96      Indessen hat das Gericht in Rn. 196 des angefochtenen Urteils unzutreffend die Auffassung vertreten, dass diese Interessen durch die Rechte auf Zurverfügungstellung und Zugang gewährleistet würden, die zugunsten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie zugunsten der Mitgliedstaaten in den Art. 4 und 49 der Verordnung Nr. 1290/2013 sowie in Art. 36.1 des Grant Agreements vorgesehen seien, wo doch zum einen diese Rechte und zum anderen das in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Recht auf Zugang zu Dokumenten weder dieselben Begünstigten noch dieselben Zielsetzungen haben.

97      Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2013 steht nämlich nur den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie den Mitgliedstaaten das Recht auf Zurverfügungstellung derjenigen im Besitz der Kommission befindlichen Informationen zu, die die Ergebnisse betreffen, die von Teilnehmern im Rahmen von Maßnahmen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, erzielt wurden. Dieses Recht erlaubt ihnen nur, auf Antrag Zugang zu Informationen zu erhalten, die dem Allgemeininteresse dienen; diese müssen, nachdem sie mitgeteilt worden sind, vertraulich bleiben, sofern sie nicht veröffentlicht worden sind oder von den Teilnehmern zugänglich gemacht worden sind. Ebenso geht aus Art. 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2013 hervor, dass die von dieser Bestimmung vorgesehenen Rechte auf Zugang zu den Ergebnissen eines Teilnehmers, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nur zum „hinreichend begründeten Zweck der Konzeption, Durchführung und Überwachung der Strategien und Programme der Union“ vorbehalten sind.

98      Demgegenüber wird das von der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Recht auf Zugang nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung jedem Unionsbürger und jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat eingeräumt. Zudem ist der Antragsteller gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag auf Zugang anzugeben.

99      Wie der Rechtsmittelführer zutreffend geltend macht, kann mit dem in Art. 4 der Verordnung Nr. 1290/2013 vorgesehenen Recht auf Zurverfügungstellung somit nicht dem öffentlichen Interesse Genüge getan werden, das zur Stützung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten geltend gemacht wird, der auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 von einem Unionsbürger oder einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat gestellt wird.

100    Allerdings sind die vom Gericht in Rn. 196 des angefochtenen Urteils dargestellten Gründe gegenüber den in den Rn. 194 und 195 dieses Urteils angeführten keine tragenden Gründe, da das Gericht zutreffend die Auffassung vertreten hat, wie aus den Rn. 84 bis 95 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass den vom Rechtsmittelführer geltend gemachten öffentlichen Interessen mit den Veröffentlichungspflichten Genüge getan werden kann, die den Teilnehmern an den Forschungsprojekten durch Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2013 und Art. 20.3 Buchst. a Ziff. iii, Art. 20.4 Buchst. a sowie die Art. 29.1, 29.2 und 38.2.1 des Grant Agreements auferlegt worden sind. Solche den Teilnehmern unmittelbar auferlegte Pflichten erlauben es nämlich, die Informationen über die Forschungsergebnisse unabhängig von etwaigen Verbreitungshandlungen öffentlich zu machen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten infolge der Ausübung ihres Rechts auf Zugang zu Informationen vorgenommen werden können.

101    Infolgedessen kann dem Vorbringen des Rechtsmittelführers hierzu nicht gefolgt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich im Rahmen eines Rechtsmittels ein Rechtsmittelgrund, der gegen eine Erwägung des angefochtenen Urteils gerichtet ist, dessen Tenor sich aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt, ins Leere und ist daher zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C‑122/01 P, EU:C:2003:259, Rn. 17, und vom 6. Oktober 2021, Banco Santander/Kommission, C‑52/19 P, EU:C:2021:794, Rn. 127).

102    Als Drittes hat das Gericht das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse zurückgewiesen, das sich aus möglichen Grundrechtsbeeinträchtigungen infolge des Projekts iBorderCtrl ergebe. Es hat hierzu in Rn. 198 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass mit den maßgeblichen Bestimmungen, die auf die gemäß dem Programm Horizont 2020 finanzierten Forschungs- und Innovationsprojekte anwendbar seien, den Teilnehmern die Pflicht, die Grundrechte und die insbesondere von der Charta anerkannten Grundsätze zu achten, auferlegt werde und die Kommission dazu verpflichtet werde, auf die Einhaltung dieser Rechte und Grundsätze zu achten. Darüber hinaus spiegelten sich diese Erfordernisse darin wider, dass die rechtlichen und ethischen Bewertungen des Projekts iBorderCtrl speziell in die vorgeschriebenen Schritte von dessen Entwicklung einbezogen würden, wobei die ethischen Fragen selbst einer Beurteilung durch den unabhängigen Ethikberater unterlägen.

103    Das Gericht hat sich dabei insbesondere auf Art. 19 der Verordnung Nr. 1291/2013, Art. 14 der Verordnung Nr. 1290/2013 im Licht ihres neunten Erwägungsgrundes sowie Art. 34 des Grant Agreements bezogen.

104    Dabei ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen.

105    Dass die Teilnehmer des Projekts iBorderCtrl verpflichtet sind, die Grundrechte und die insbesondere von der Charta anerkannten Grundsätze zu achten, und dass der Kommission auferlegt wird, auf die Einhaltung dieser Rechte und Grundsätze zu achten, ist nämlich nicht dazu angetan, die Vermutung einer fehlenden Beeinträchtigung dieser Rechte und Grundsätze zu begründen und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der dieses Projekt betreffenden Dokumente in Anbetracht der möglichen Auswirkungen der verwendeten Techniken auf den Schutz der Grundrechte zu verneinen.

106    Der Hinweis auf die Pflicht der Teilnehmer des Projekts, die Grundrechte zu achten, und auf die Pflicht der Kommission, auf die Einhaltung dieser Rechte zu achten, verdeutlicht zwar die Bedeutung, die der Wahrung dieser Rechte vom Unionsgesetzgeber beigemessen wird; mit diesem Hinweis lässt sich indessen nicht rechtfertigen, dass Dritten die Möglichkeit genommen wird, Zugang zu diesen Dokumenten zu beantragen, um etwa zu prüfen, dass die Projektteilnehmer und die Unionsorgane ihre jeweiligen Pflichten beachtet haben.

107    Allerdings ist der in Rn. 198 des angefochtenen Urteils angeführte Grund kein tragender Grund.

108    Das Gericht hat nämlich in Rn. 199 dieses Urteils zum einen festgestellt, dass der Rechtsmittelführer nicht geltend gemacht habe, dass die Grundrechte der im Rahmen des Projekts iBorderCtrl an den Pilotversuchen Teilnehmenden nicht gewahrt worden seien, und zum anderen festgestellt, dass dem vom Rechtsmittelführer geltend gemachten öffentlichen Interesse, das sich in Wahrheit auf eine etwaige, unter realen Bedingungen erfolgende künftige Anwendung der Systeme beziehe, die auf den im Rahmen dieses Projekts entwickelten Techniken und Technologien beruhten, durch die Verbreitung der Ergebnisse unter den von der Verordnung Nr. 1290/2013 und im Grant Agreement festgelegten Bedingungen Genüge getan werde.

109    Der Rechtsmittelführer beruft sich indes nicht auf eine Verfälschung seines im ersten Rechtszug geltend gemachten Vorbringens.

110    Zudem kann aus den in den Rn. 84 bis 95 des vorliegenden Urteils dargestellten Gründen dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es die Auffassung vertreten hat, dass, da das Projekt iBorderCtrl nur ein Forschungsprojekt gewesen sei, das sich in der Entwicklung befunden und nur den Zweck gehabt habe, mit Technologien zu experimentieren, dem öffentlichen Interesse, auf das sich der Rechtsmittelführer berufen habe, durch die Verbreitung der Ergebnisse des Projekts unter den von der Verordnung Nr. 1290/2013 und im Grant Agreement festgelegten Bedingungen habe Genüge getan werden können.

111    Nach alledem ist der Rechtsmittelgrund als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

112    Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

 Kosten

113    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

114    Da die REA beantragt hat, dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen, und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er neben seinen eigenen Kosten die Kosten der REA zu tragen.

115    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Patrick Breyer trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA) entstanden sind.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Gratsias

Ilešič

Jarukaitis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. September 2023.

Der Kanzler

 

Der Kammerpräsident

A. Calot Escobar

 

D. Gratsias


*      Verfahrenssprache: Deutsch.