BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
10. Januar 2024(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑630/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 21. Juli 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Oktober 2022, in dem Verfahren
JK
gegen
Kirchliches Krankenhaus
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2023,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von JK, vertreten durch Rechtsanwältin C. Luttmann,
– von Kirchliches Krankenhaus, vertreten durch Rechtsanwälte A. Pleßner und G. Thüsing,
– der griechischen Regierung, vertreten durch V. Baroutas und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und E. Schmidt als Bevollmächtigte,
nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe,
folgenden
Beschluss
1 Per Einreichung über e‑Curia vom 15. Dezember 2023 hat das Bundesarbeitsgericht (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass das Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos geworden ist.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑630/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 10. Januar 2024
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |