BESCHLUSS DES GERICHTS (Kammer für Vorabentscheidungssachen)
20. August 2025(*)
„Streichung“
In der Rechtssache T-272/25,
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Königs Wusterhausen (Deutschland) mit Beschluss vom 8. April 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 2025, in dem Verfahren
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gegen
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erlässt
DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin T. Pynnä (Berichterstatterin), der Richter J. Laitenberger, G. Hesse und I. Dimitrakopoulos,
Generalanwältin: M. Brkan,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund der am 29. April 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,
nach Anhörung der Generalanwältin
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 9. Mai 2025, das am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen dem Gericht einen Beschluss vom 8. Mai 2025 übermittelt, der im Ausgangsverfahren ergangen ist und die Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 227 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichts anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen)
beschlossen:
Die Rechtssache T-272/25 wird im Register des Gerichts gestrichen.
Luxemburg, den 20. August 2025
Der Kanzler | | Der Präsident |
V. Di Bucci | | S. Papasavvas |