SommairesRechtssache C-371/02
Björnekulla Fruktindustrier AB
gegen
Procordia Food AB
(Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt [Schweden])„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a – Verfall der Rechte aus der Marke – Marke, die im Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist – Für die Beurteilung maßgebende Verkehrskreise“
Leitsätze des Urteils- Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Gründe für den Verfall der Marke – Marke, die im geschäftlichen Verkehr zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist – Bedeutung des Begriffes „im geschäftlichen Verkehr“ – Maßgebende Verkehrskreise
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken, wonach eine Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist, ist dahin auszulegen, dass, wenn beim Vertrieb einer von einer eingetragenen Marke erfassten Ware an den Verbraucher oder Endabnehmer Zwischenhändler beteiligt sind, die maßgebenden Verkehrskreise für die Beurteilung der Frage, ob diese Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der betreffenden Ware geworden ist, aus sämtlichen Verbrauchern oder Endabnehmern und je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffende Ware aus sämtlichen am Vertrieb der Ware beteiligten Gewerbetreibenden bestehen.(vgl. Randnr. 26 und Tenor)