Language of document : ECLI:EU:T:2008:87





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 3. April 2008 – PKK/Rat

(Rechtssache T‑229/02)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Begründung“

1.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine bereits vollzogene oder aufgehobene Handlung (Art. 233 EG) (vgl. Randnrn. 48-51)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss über das Einfrieren von Geldern, der sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden – Mindestanforderungen (Art. 253 EG; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4 und 6; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates) (vgl. Randnrn. 62-64)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 68-70)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26) und Schadensersatz

Tenor

1.

Der Beschluss 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Kurdistan Workers’ Party (PKK) betrifft.

2.

Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Osman Ocalan – handelnd im Namen der Kurdistan Workers’ Party (PKK) – vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof entstanden sind.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.