Language of document : ECLI:EU:C:2009:528

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

10. September 2009(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 91/628/EWG und 93/119/EG – Verordnung (EG) Nr. 1/2005 – Schutz von Tieren beim Transport und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung – Strukturelle und allgemeine Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften“

In der Rechtssache C‑416/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 4. September 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Tserepa‑Lacombe und F. Erlbacher als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch S. Charitaki, S. Papaïoannou und E.‑M. Mamouna als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. Klučka (Berichterstatter) und U. Lõhmus, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 2. April 2009

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und ii, Nr. 2 Buchst. b und d Ziff. i erster Gedankenstrich, 8, 9 und 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628) und aus Kapitel VII Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 – bzw. vom 5. Januar 2007 an aus den Art. 5 Abs. 4, 6 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1, 25, 26 und 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005, L 3, S. 1) – sowie aus Art. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. L 340, S. 21) in der durch die Verordnung Nr. 1/2005 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93/119) verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit

–        jeder Tiertransportunternehmer eine Genehmigung durch die zuständige Behörde besitzt und gemeldet ist, so dass die zuständige Behörde insbesondere bei Nichteinhaltung der Tierschutzvorschriften während des Transports seine Identität rasch feststellen kann;

–        die zuständigen Behörden die zwingenden Überprüfungen der Transportpläne/Fahrtenbücher durchführen;

–        in den Fährhäfen oder in deren Nähe Einrichtungen vorgesehen sind, in denen die Tiere nach ihrem Entladen aus den Schiffen ruhen können;

–        die Kontrollen der Transportmittel und der Tiere tatsächlich durchgeführt werden;

–        wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Bestimmungen über den Tierschutz beim Transport verhängt werden;

–        die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der Schlachtung sichergestellt ist und

–        die Inspektion und die Kontrolle der Schlachthöfe in angemessener Weise durchgeführt werden.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

 Die Richtlinie 91/628

2        Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und ii der Richtlinie 91/628 lautet:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

1.      jeder Transportunternehmer

a)      i)     gemeldet ist, so dass die zuständige Behörde bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie seine Identität rasch feststellen kann;

ii)      eine Genehmigung besitzt, die für alle Transporte von Wirbeltieren in einem der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG genannten Gebiete gilt und die erteilt wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung oder – bei einem in einem Drittland niedergelassenen Unternehmen – von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Union, sofern der Verantwortliche des Transportunternehmens sich schriftlich verpflichtet, die Anforderungen der geltenden gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften einzuhalten.“

3        Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

2.      der Transportunternehmer

b)      für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tiere, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, bei einer längeren Transportdauer als acht Stunden einen Transportplan nach dem Modell in Kapitel VIII des Anhangs festlegt, der der Gesundheitsbescheinigung während der Verbringung beigefügt wird und in dem auch etwaige Aufenthalts- und Umladeorte aufgeführt sind.“

4        Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich derselben Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

2.      der Transportunternehmer

d)      sich vergewissert,

i)      dass das Original des unter Buchstabe b) genannten Transportplans

–        von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt wird.“

5        Art. 8 der Richtlinie 91/628 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden gemäß den in der Richtlinie 90/425/EWG für die Kontrollen festgelegten Grundsätzen und Regeln die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie durch folgende nicht diskriminierende Kontrollen gewährleisten:

a)      Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße;

b)      Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort

c)      Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten;

d)      Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten.

Diese Kontrollen müssen eine repräsentative Auswahl der Tiere erfassen, die pro Jahr in einem Mitgliedstaat transportiert werden und können gleichzeitig mit zu anderen Zwecken vorgenommenen Kontrollen durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats legt der Kommission einen jährlichen Bericht vor, in dem sie für jeden einzelnen der Buchstaben a), b), c) und d) die Anzahl der während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die Einzelheiten der festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angibt.

Ferner können auch während des Transports der Tiere Kontrollen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorgenommen werden, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates Informationen vorliegen, die einen Verstoß vermuten lassen.

Kontrollen, die in nicht diskriminierender Weise von den mit der allgemeinen Gesetzesanwendung in einem Mitgliedstaat betrauten Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt werden, bleiben von diesem Artikel unberührt.“

6        Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Stellt sich während des Transports heraus, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden bzw. nicht eingehalten wurden, so fordert die zuständige Behörde des Ortes, an dem diese Feststellung getroffen wird, die für das Transportmittel verantwortlichen Personen auf, alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Gewährleistung der artgerechten Behandlung der betroffenen Tiere für notwendig erachtet.

So kann die zuständige Behörde je nach den Umständen des Einzelfalles veranlassen, dass

a)      die weitere Verbringung oder die Rücksendung der Tiere zum Versandort auf dem kürzesten direkten Wege erfolgt, sofern dies den Tieren kein unnötiges Leiden verursacht;

b)      die Tiere in geeigneten Unterkünften angemessen versorgt werden, bis das Problem gelöst ist;

c)      die Tiere so getötet werden, dass ihnen unnötige Leiden erspart werden. Für Bestimmungsort und Verwendung der Tierkörper gilt die Richtlinie 64/433/EWG.“

7        Art. 18 Abs. 2 derselben Richtlinie bestimmt:

„Bei wiederholten Verstößen gegen diese Richtlinie oder bei einem Verstoß, der den Tieren schwere Leiden verursacht, ergreift ein Mitgliedstaat unbeschadet der übrigen vorgesehenen Sanktionen die erforderlichen Maßnahmen, um die festgestellten Missstände abzustellen; dies kann bis zur Aussetzung und zum Entzug der Genehmigung nach Artikel 5 Teil A Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer ii) gehen.

Die Mitgliedstaaten legen bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht fest, welche Vorkehrungen sie treffen, um die festgestellten Missstände abzustellen.“

8        Abschnitt 48 („Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten“) des Anhangs der Richtlinie 91/628 sieht in Nr. 7 Buchst. b vor:

„Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 2 bis 4“ dieses Abschnitts 48.

 Die Richtlinie 93/119

9        Art. 3 der Richtlinie 93/119 lautet:

„Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.“

10      Art. 5 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie bestimmt:

„Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind

d)      gemäß Anhang D zu entbluten.“

11      Art. 6 Abs. 1 derselben Richtlinie lautet:

„Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu konzipieren, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung bzw. Tötung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet ist. Die zuständige Behörde überprüft, ob die Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere mit den vorstehenden Grundsätzen in Einklang stehen, und versichert sich durch regelmäßige Kontrollen, dass sie in einwandfreiem Zustand sind und sich mit ihnen das genannte Ziel erreichen lässt.“

12      Art. 8 der Richtlinie 93/119 bestimmt:

„Für die Inspektion und Kontrolle von Schlachthöfen ist die zuständige Behörde verantwortlich, die jederzeit freien Zugang zu allen Teilen des Schlachthofes haben muss, um sich vergewissern zu können, dass die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden. Diese Inspektionen und Kontrollen können indessen im Rahmen von Kontrollen vorgenommen werden, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden.“

 Vorverfahren

13      Ab dem Jahr 1998 unternahm das Lebensmittel- und Veterinäramt der Generaldirektion „Gesundheit und Verbraucher“ der Kommission (im Folgenden: LVA) Kontrollbesuche in Griechenland, um die Wirksamkeit der Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, insbesondere beim Transport und bei der Schlachtung, zu prüfen.

14      Bei mehreren dieser von 1998 bis 2006 durchgeführten Kontrollbesuche stellte das LVA fest, dass die genannten Gemeinschaftsbestimmungen nicht eingehalten wurden. Die Kommission stützt sich namentlich auf die Kontrollbesuche Nrn. 8729/2002 vom 18. bis 20. November 2002, 9002/2003 vom 13. bis 17. Januar 2003, 9176/2003 vom 21. bis 25. Juli 2003, 9211/2003 vom 15. bis 19. September 2003 und 7273/2004 vom 4. bis 8. Oktober 2004.

15      Am 13. Juli 2005 sandte die Kommission ein Mahnschreiben an die Hellenische Republik, das die unzureichende Anwendung und Umsetzung mehrerer Bestimmungen der Richtlinien 91/628 und 93/119 sowie von Art. 10 EG betraf und das von der Hellenischen Republik mit Schreiben vom 20. September 2005 beantwortet wurde.

16      Im Anschluss an einen mehrfachen Informationsaustausch und nach dem Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 vom 21. Februar bis 1. März 2006 erließ die Kommission am 4. Juli 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Hellenische Republik aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach deren Eingang nachzukommen. Die Hellenische Republik antwortete am 8. September 2006 darauf.

17      Vom 4. bis 15. September 2006 führte das LVA den Kontrollbesuch Nr. 8167/2006 durch, um die Einhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Tierschutz zu überprüfen, und bekräftigte in seinem Bericht die zuvor in diesem Bereich festgestellten Verstöße und Unzulänglichkeiten.

18      Die Kommission beschloss daher, die vorliegende Klage zu erheben.

 Zur Klage

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

19      Die Hellenische Republik wendet sich gegen die pauschale Herangehensweise der Kommission bei ihrer Klage. Sie ist der Ansicht, die insgesamt ungenaue Klage müsse für unzulässig erklärt werden.

20      Allgemein macht sie geltend, die Kommission trage keine genauen Tatsachen vor und erbringe keine Beweise, aufgrund deren für jede behauptete Verletzung die Lage festgestellt werden könne, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestanden habe. Damit aber die fraglichen Tatsachen unter Wahrung ihrer Verteidigungsrechte einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden könnten, hätte die Kommission eine gebührende Zahl konkreter Tatsachen anführen müssen, die sich ihrer Art nach für den Nachweis zum einen der geltend gemachten Verletzung des Gemeinschaftsrechts und zum anderen des Andauerns dieser Verletzung bis mindestens zum Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist eigneten.

21      Die Kommission ist dagegen der Ansicht, dass es ihr freistehe, die Frage der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz der Tiere beim Transport und bei ihrer Schlachtung in einem einzigen Verfahren pauschal abzuhandeln. Es gebe keinen Grund, warum sie nicht mehrere Klagegründe geltend machen können solle, die nicht auf vereinzelte Tatsachenfeststellungen, sondern auf zahlreiche vom LVA ermittelte Fälle gestützt würden, die eine strukturelle und allgemeine Verletzung der Verpflichtungen der Hellenischen Republik auf dem Gebiet des Tierschutzes beim Transport und bei der Schlachtung erkennen ließen.

22      Die Kommission hält deshalb die Klage auf Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/119 und 91/628 sowie ab dem 5. Januar 2007, also nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, aus der Verordnung Nr. 1/2005 verstoßen habe, für zulässig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

23      Zur pauschalen Herangehensweise der Kommission ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der EG-Vertrag unbeschadet der Verpflichtung der Kommission, der Beweislast zu genügen, die sie im Rahmen des Verfahrens nach Art. 226 EG trägt, keine Regelung enthält, die einer umfassenden Behandlung einer beträchtlichen Zahl von Situationen entgegensteht, die die Kommission zu der Annahme veranlassen, dass ein Mitgliedstaat wiederholt und fortgesetzt gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen habe (Urteil vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C‑135/05, Slg. 2007, I‑3475, Randnr. 20).

24      Sodann kann sich nach ständiger Rechtsprechung, auch wenn die anwendbare nationale Regelung als solche mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, eine Vertragsverletzung aus dem Bestehen einer gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungspraxis ergeben, wenn sie sich als in bestimmtem Grad verfestigt und allgemein darstellt (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Italien, C‑278/03, Slg. 2005, I‑3747, Randnr. 13, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, Randnr. 21).

25      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits Klagen der Kommission als zulässig angesehen hat, die in ähnlichen Zusammenhängen erhoben wurden, und zwar namentlich in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Griechenland (C‑502/03), ergangen ist und in der die Kommission gerade eine strukturelle und allgemeine Verletzung der Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung durch Griechenland geltend machte, oder in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. März 2007, Kommission/Frankreich (C‑423/05), ergangen ist und in der ebenfalls eine Verletzung derselben Artikel sowie des Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) beanstandet wurde. Es gibt keinen Grund, warum diese Herangehensweise nicht auf den Bereich des Tierschutzes übertragen werden können sollte.

26      Die pauschale Herangehensweise der Kommission bei ihrer Klage ist somit zulässig.

27      Was die Zulässigkeit der Klagegründe in Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 angeht, mit der die Richtlinie 91/628 ab dem 5. Januar 2007, also nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, aufgehoben und ersetzt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts bei Ablauf der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat gesetzt hat, um ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C‑61/94, Slg. 1996, I‑3989, Randnr. 42, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C‑377/03, Slg. 2006, I‑9733, Randnr. 33).

28      Wie der Gerichtshof allerdings bereits entschieden hat und wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausführt, kann die Kommission, auch wenn die in der Klageschrift gestellten Anträge grundsätzlich nicht über die im verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und im Mahnschreiben gerügten Verstöße hinausgehen dürfen, doch zulässigerweise die Feststellung eines Verstoßes gegen diejenigen Verpflichtungen beantragen, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Gemeinschaftsrechtsakts ergeben und durch die Bestimmungen eines neuen Gemeinschaftsrechtsakts aufrechterhalten wurden (vgl. insoweit Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C‑365/97, Slg. 1999, I‑7773, Randnr. 36, und vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C‑363/00, Slg. 2003, I‑5767, Randnr. 22). Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, Randnr. 22).

29      Folglich sind die in der Klageschrift der Kommission gestellten Anträge auf Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1/2005 verstoßen hat, grundsätzlich unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 1/2005 denjenigen nach der Richtlinie 91/628 entsprechen.

30      Die Kommission hat jedoch in Beantwortung einer in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage klargestellt, dass die vorliegende Vertragsverletzungsklage so zu verstehen sei, dass sie sich in Wirklichkeit nur auf die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 beziehe und nicht auf diejenigen der Verordnung Nr. 1/2005, die angeführt worden seien, um aufzuzeigen, dass die Praxis der griechischen Behörden in bestimmtem Grad verfestigt sei.

31      Unter diesen Bedingungen ist die Würdigung durch den Gerichtshof auf die Begründetheit der Rügen in Bezug auf die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 zu beschränken.

 Zu den von der Kommission erhobenen Rügen

32      Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 1982, Kommission/Niederlande, 96/81, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, Randnr. 26).

33      Wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für den Sachverhalt, der sich im Hoheitsgebiet des beklagten Mitgliedstaats zugetragen hat, beigebracht hat, obliegt es Letzterem, die gemachten Angaben und deren Folgen substantiiert und im Einzelnen zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 1988, Kommission/Griechenland, 272/86, Slg. 1988, 4875, Randnr. 21, und vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnrn. 84 und 86).

34      Im vorliegenden Fall stützt sich die Kommission auf die Feststellungen anlässlich der Kontrollbesuche Nrn. 8729/2002, 9002/2003, 9176/2003, 9211/2003, 7273/2004, 8042/2006 und 8167/2006, um die Begründetheit ihrer Klage zu belegen.

35      Somit ist für jede Rüge zu prüfen, ob diese Feststellungen im Einklang mit der oben in Randnr. 32 angeführten Rechtsprechung so geartet sind, dass sie einen Verstoß gegen die aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen beweisen.

 Zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und ii der Richtlinie 91/628

–       Vorbringen der Parteien

36      Die Kommission ist auf der Grundlage der Feststellungen des LVA bei den Kontrollbesuchen Nrn. 7273/2004 und 8042/2006 der Ansicht, die Hellenische Republik habe nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, damit jeder Tiertransportunternehmer eine Genehmigung durch die zuständige Behörde besitze und gemeldet sei, so dass die Behörde seine Identität bei Nichteinhaltung der Anforderungen an den Schutz der Tiere während ihres Transports rasch feststellen könne.

37      Die Inspektoren des LVA hätten im Rahmen des Kontrollbesuchs Nr. 7273/2004 festgestellt, dass bestimmte Transportunternehmer keine Genehmigung besessen hätten oder ihre Genehmigung abgelaufen gewesen sei. Außerdem habe der Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 ergeben, dass trotz einiger Verbesserungen die Vorschriften über die Genehmigungen und die Identifizierung der Transportunternehmer nicht hinreichend beachtet worden seien. Zwar gebe es Listen der Transportunternehmer, doch seien sie nicht immer auf dem neuesten Stand gehalten worden. Zudem seien die Transportunternehmerlisten unvollständig, weil sie keine Informationen über die Ladefläche enthielten.

38      Die Hellenische Republik macht im Wesentlichen geltend, die Entdeckung einer ungültigen, einen Einzelfall darstellenden Genehmigung beim Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 biete keine Grundlage dafür, auf eine Unzulänglichkeit des Systems an sich zu erkennen, was erst recht gelte, wenn die betreffende Genehmigung bereits zuvor von der zuständigen nationalen Behörde ausgemacht worden sei.

39      Außerdem sehe die Richtlinie 91/628 nicht vor, dass die Verzeichnisse der Transportunternehmer etwas zu deren schriftlicher Selbstverpflichtung, den Anforderungen der Richtlinie nachzukommen, oder zum Ort der Verladung der Tiere enthalten müssten. Die Kommission hält dieses Vorbringen für durch den Wortlaut von Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und ii der Richtlinie 91/628 widerlegt.

40      Die Hellenische Republik weist auch darauf hin, dass sie Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Insbesondere der Umstand, dass die Regionalbehörden über die Empfehlungen der Gemeinschaftsinspektoren unterrichtet worden seien, und die Veranstaltung von Ausbildungsseminaren für die Fahrer und die Begleiter von Tieren, aber auch für die Tierärzte, seien positiv zu werten und belegten, dass die griechischen Behörden ständig auf eine ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts bedacht seien.

41      Die Kommission erwidert indessen, dass zwar die Veranstaltung solcher Seminare eine positive Maßnahme sei, aber nicht die amtlichen Kontrollen durch die nationalen Behörden gemäß dem Gemeinschaftsrecht ersetzen könne.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

42      Zum Vorbringen, dass die Transportunternehmerlisten unvollständig seien, weil sie keine Angaben über die Ladefläche enthielten, genügt der Hinweis, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/628 keineswegs ergibt, dass solche Angaben vorgeschrieben werden könnten.

43      Diesem Vorbringen kann also nicht gefolgt werden.

44      Das Vorbringen, dass die Transportunternehmerlisten nicht immer auf dem neuesten Stand gehalten würden, genügt wegen seiner Ungenauigkeit nicht der oben in Randnr. 32 angeführten Rechtsprechung, wonach es der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann.

45      In Ermangelung näherer Angaben, insbesondere zur Zahl der betroffenen Listen oder zur Gesamtzahl der überprüften Listen, kann nämlich allein der Umstand, dass manche Transportunternehmerlisten nicht auf dem neuesten Stand gehalten werden, nicht für den Nachweis genügen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/628 verstoßen hat.

46      Jedenfalls scheint, wie die Generalanwältin in Nr. 54 ihrer Schlussanträge ausführt, die Feststellung ausgeschlossen, dass die griechischen Behörden eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Verwaltungspraxis entwickelt hätten, wenn sich die von der Kommission für diese Rüge angebotenen Beweise auf im Jahr 2006 getroffene Feststellungen beziehen und nicht auf einen längeren Zeitraum, in dem sich eine solche Praxis herausgebildet haben soll.

47      Dem Vorbringen, dass manche Transportunternehmer keine Genehmigung besessen hätten oder ihre Genehmigung abgelaufen gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, weil es der oben in Randnr. 32 angeführten Rechtsprechung ebenfalls nicht genügt.

48      Die Kommission macht nämlich insbesondere weder zur Zahl der Transportunternehmer ohne Genehmigung oder mit abgelaufener Genehmigung noch zur Zahl der überprüften Transportunternehmer genaue Angaben.

49      Deshalb eignet sich das Vorbringen der Kommission nicht für den Nachweis des Bestehens einer in bestimmtem Grad verfestigten und allgemeinen Verwaltungspraxis, die den Verpflichtungen der Hellenischen Republik aus Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/628 zuwiderliefe.

50      Nach alledem ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und ii der Richtlinie 91/628 nicht begründet.

 Zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b und d Ziff. i erster Gedankenstrich, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und d und Art. 9 der Richtlinie 91/628

–       Vorbringen der Parteien

51      Die Kommission beanstandet, die Hellenische Republik habe nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, damit die zuständigen Behörden die zwingenden Überprüfungen der Transportpläne durchführten, und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b und d Ziff. i erster Gedankenstrich, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und d und Art. 9 der Richtlinie 91/628 verstoßen.

52      Bei den Kontrollbesuchen Nrn. 9002/2003 und 7273/2004 hätten die Inspektoren des LVA Unzulänglichkeiten in Bezug auf einige Transportpläne festgestellt, die von der zuständigen griechischen Behörde nicht entdeckt worden seien. Insbesondere sei die Transportdauer unstimmig und nicht zu verwirklichen gewesen, die in der Mehrzahl der Transportpläne angegeben gewesen sei, die überprüft worden seien und die für die Schlachtung bestimmten und aus anderen Mitgliedstaaten transportierten Tiere begleitet hätten.

53      Die Hellenische Republik macht indessen geltend, ein Rundschreiben aus dem Jahr 2003 (im Folgenden: Rundschreiben von 2003) habe zur Einführung eines angemessenen Systems für die Inspektion und Kontrolle der Angaben in den Transportplänen geführt. Außerdem sei es, wenn diese Pläne von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellt würden, nicht Sache der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes, die Richtigkeit der in den Plänen enthaltenen Angaben und der von der plangenehmigenden Behörde berücksichtigten Kriterien zu beurteilen. Überprüft werden könne allein die Einhaltung dieser Pläne.

54      Die Kommission erwidert, dass entgegen den Behauptungen der Hellenischen Republik der Zweck der Überprüfung der Transportpläne als Begleitdokumente darin bestehe, dass den Anforderungen der Richtlinie 91/628 genügt werde. Deshalb sei es erforderlich, nicht nur das Vorhandensein eines Transportplans oder die darin enthaltenen Angaben zu überprüfen, sondern auch die Rechtmäßigkeit des Transports gemessen an den Tierschutzvorschriften.

55      Dies finde insbesondere in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/628 Bestätigung, der die Maßnahmen vorsehe, die zu treffen seien, wenn während des Tiertransports ein Verstoß gegen die Anforderungen dieser Richtlinie festgestellt werde. Die bloße Überprüfung der Angaben in den Transportplänen sei somit offenkundig keine Kontrolle, die den Anforderungen der Richtlinie 91/628 entspreche.

56      Das Vorbringen der Hellenischen Republik zu dem mit dem Rundschreiben von 2003 eingeführten System hält die Kommission durch zahlreiche Feststellungen der Inspekteure des LVA vor Ort für widerlegt, die zeigten, dass die Überprüfungen nicht zufriedenstellend durchgeführt worden seien.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

57      Die Rüge gliedert sich in drei Teile.

58      Hinsichtlich des Teils der Rüge, mit dem eine Missachtung von Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 91/628 beanstandet wird, der den Mitgliedstaaten vorschreibt, für die Festlegung eines Transportplans durch die Transportunternehmer zu sorgen, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht, dass die Kommission Anhaltspunkte beigebracht hätte, die sich für den Nachweis eignen, dass die Transportunternehmer keinen Transportplan entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 91/628 festgelegt haben.

59      Da die Kommission dem Gerichtshof nicht im Einklang mit der oben in Randnr. 32 angeführten Rechtsprechung die Anhaltspunkte geliefert hat, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung in diesem Punkt prüfen kann, ist dieser Teil der Rüge zurückzuweisen.

60      Was den Teil der Rüge angeht, mit dem eine Missachtung von Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 91/628 beanstandet wird, ergibt sich zum einen aus diesem Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Transportpläne der Transportunternehmer alle Angaben im Sinne des Kapitels VIII des Anhangs der Richtlinie 91/628 umfassen und dass diese Angaben zutreffend und angemessen sind. Zum anderen müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 91/628 die Transportmittel und die Tiere bei der Ankunft am Bestimmungsort kontrollieren und die Angaben in den Begleitdokumenten überprüfen.

61      Im vorliegenden Fall zeigen aber die von der Kommission geführten Beweise u. a., dass bei einem Transport innerhalb des Staatsgebiets der Hellenischen Republik die Begleitdokumentation für die Tiere nicht die Uhrzeit des Versands enthielt und dass die Inspektoren des LVA in von den zuständigen nationalen Behörden bereits kontrollierten Dokumenten Unregelmäßigkeiten entdeckten. Die Kommission hat insoweit erläutert, dass Kopien von Gesundheitsbescheinigungen und Transportplänen, die mit zur Schlachtung in der Hellenischen Republik bestimmten Tieren aus Spanien, Frankreich und den Niederlanden mitgeführt worden seien, unstimmig gewesen seien und dass wichtige Angaben gefehlt hätten. Außerdem sei nach den Feststellungen des LVA bei den meisten Transportplänen die angegebene Verbringungsdauer unstimmig und nicht zu verwirklichen gewesen. Als Beispielsfall hat die Kommission einen Transportplan angeführt, in dem die Ruhezeit zwischen einem Ort in Süditalien und dem Bestimmungsort in der Hellenischen Republik nicht ausgewiesen gewesen sei.

62      Im Übrigen ist namentlich dem Bericht über den Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 zu entnehmen, dass in der Präfektur Kilkis die zuständige nationale Behörde angegeben hat, keine Kontrolle der Transportpläne durchgeführt zu haben, und dass in der Präfektur Thesprotien die zuständigen örtlichen Behörden Originaltransportpläne einbehielten, statt sie den Transportunternehmern wiederzugeben, die sie der zuständigen Behörde des Ursprungsorts hätten zurückgeben müssen. Außerdem kontrollierten in Patras die zuständigen nationalen Behörden die Transportpläne nur bis zum Hafen und nicht hinsichtlich der weiteren Verbringung bis zum Zielort, so dass sie nicht entdeckten, dass die Überfahrtsdauer bei zahlreichen Transporten auf die Inseln Lesbos und Chios die zugelassene Dauer überschritt.

63      Aus den Erläuterungen der Kommission insgesamt geht hervor, dass trotz der Errichtung des Systems zur Kontrolle der Transportpläne im Anschluss an das Rundschreiben von 2003 Kontrollen nicht in allen Präfekturen durchgeführt wurden. Die zuständigen Behörden konnten daher die zwingend vorgeschriebenen Kontrollen der Transportmittel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 91/628 nicht vornehmen. Außerdem ergibt sich aus den Erläuterungen der Kommission, dass es, wenn Kontrollen durchgeführt wurden, wiederholt vorkam, dass erhebliche Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Transportpläne nicht immer von den zuständigen Behörden entdeckt wurden.

64      Somit belegen die Beweise, die die Kommission für ihre Rügen in Bezug auf die Jahre 2003 und 2006 vorgelegt hat, im Einklang mit der oben in Randnr. 32 angeführten Rechtsprechung, dass die Hellenische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um ihren Verpflichtungen aus Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 91/628 nachzukommen.

65      An diesem Ergebnis kann auch das Vorbringen der Hellenischen Republik nichts ändern, wonach die zuständigen griechischen Behörden, wenn Transportpläne von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellt worden seien, nur die Durchführung dieser Pläne und nicht die darin gemachten Angaben überprüfen könnten.

66      Wie nämlich die Kommission zutreffend ausgeführt hat, soll die Kontrolle der Transportpläne die Einhaltung der in der Richtlinie 91/628 aufgestellten Anforderungen sicherstellen. Daher kann sich die Kontrolle nicht auf die Prüfung des Vorhandenseins des Transportplans oder die Überprüfung der darin enthaltenen Angaben beschränken, sondern muss auch die Prüfung umfassen, ob der Tiertransport im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Tierschutz beim Transport erfolgt.

67      Deshalb genügt allein die Überprüfung der in den Transportplänen gemachten Angaben nicht, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/628 nachzukommen.

68      Nach alledem ist der Teil der Rüge, mit dem die Missachtung von Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 91/628 beanstandet wird, begründet.

69      Was den Teil der Rüge betrifft, mit dem eine Missachtung von Art. 9 der Richtlinie 91/628 beanstandet wird, nach dem die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen müssen, die sie im Fall von Unregelmäßigkeiten zur Gewährleistung der artgerechten Behandlung der Tiere für notwendig erachten, ist festzustellen, dass die Kommission nichts beigebracht hat, was sich für den Nachweis eignet, dass die zuständigen Behörden nicht angemessen gehandelt hätten, als sie feststellten, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 nicht eingehalten wurden.

70      Dieser Teil der Rüge greift daher nicht durch.

 Zur Rüge eines Verstoßes gegen Kapitel VII Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628

–       Vorbringen der Parteien

71      Die Kommission beanstandet, die Hellenische Republik habe in den griechischen Fährhäfen oder in deren Nähe keine Einrichtungen vorgesehen, in denen die Tiere nach ihrem Entladen aus den Schiffen zwölf Stunden ruhen könnten, wenn die Verschiffung länger als 29 Stunden gedauert habe.

72      Unter anderem sei festgestellt worden, dass es im Hafen von Igoumenitsa zwar Einrichtungen gebe, dass diese aber mangels einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden nicht genutzt werden könnten.

73      Die Hellenische Republik macht zunächst geltend, die Kommission habe keinen konkreten Fall genannt, in dem der Transport länger als 29 Stunden gedauert habe. Sodann seien die Mitgliedstaaten nach Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 nicht verpflichtet, Einrichtungen oder geeignete Aufenthaltsorte vorzusehen, um eine Ruhezeit von zwölf Stunden für die Tiere zu ermöglichen, da diese Verpflichtung allein die Transportunternehmer treffe. Schließlich bestehe jedenfalls keine Verpflichtung, solche Einrichtungen vorzusehen, da keine Verschiffung zwischen einem griechischen Fährhafen und einem Fährhafen eines anderen Mitgliedstaats länger als 29 Stunden dauere. Die Überfahrt zwischen Bari (Italien) und Igoumenitsa, dem Hauptumschlagshafen in Griechenland, dauere nicht länger als zehn oder elf Stunden und die Überfahrt zwischen Bari und Patras nicht länger als 15 Stunden.

74      Die Kommission tritt indessen diesem gesamten Vorbringen entgegen. Zum einen macht sie geltend, aus dem Wortlaut der besagten Nr. 7 Buchst. b gehe klar hervor, dass die Mitgliedstaaten Einrichtungen für die Tiere vorsehen müssten. Zum anderen entspreche die Annahme der Hellenischen Republik, dass kein Transport zwischen einem griechischen Fährhafen und einem Fährhafen eines anderen Mitgliedstaats länger als 29 Stunden dauere, nicht der Wirklichkeit.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

75      Nach Kapitel VII Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 muss beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, grundsätzlich nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden (vgl. dazu Urteil vom 9. Oktober 2008, Interboves, C‑277/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 27).

76      Auch wenn diese Bestimmung nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in den Häfen Ruheeinrichtungen für die Tiere zu gewährleisten, wohnt eine solche Verpflichtung doch dem Erfordernis inne, dass die Tiere nach ihrem Entladen im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden haben. Den Transportunternehmern wäre es nämlich unmöglich, die Ruhezeit von zwölf Stunden zu beachten, wenn die Mitgliedstaaten nicht dafür sorgten, dass entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen.

77      Deshalb war die Hellenische Republik verpflichtet, solche Einrichtungen in den griechischen Häfen oder in deren Nähe vorzusehen.

78      Im vorliegenden Fall wird aber nicht bestritten, dass es bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in den meisten griechischen Häfen keine Ruheeinrichtungen für die Tiere gab.

79      Somit hat die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um in den Fährhäfen oder in deren Nähe Einrichtungen vorzusehen, in denen die Tiere nach ihrem Entladen aus den Schiffen ruhen können, gegen ihre Verpflichtungen aus Kapitel VII Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 verstoßen.

80      An diesem Ergebnis kann auch das Vorbringen der Hellenischen Republik nichts ändern, wonach es keine Verpflichtung gebe, solche Einrichtungen vorzusehen, da keine Verschiffung zwischen einem griechischen Fährhafen und einem Fährhafen eines anderen Mitgliedstaats länger als 29 Stunden dauere.

81      Insoweit ist darauf zu verweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Interboves klargestellt hat, dass die sogenannte „14 + 1 + 14‑Regel“ in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 in dem Sinne zu verstehen ist, dass sie eine maximale Transportzeit von 28 Stunden, unterbrochen durch eine mindestens einstündige Ruhezeit, zulässt. Es ist also diese Dauer von 28 Stunden, die zu berücksichtigen ist.

82      Auch wenn die Dauer der Überfahrt zwischen Bari und dem Hauptumschlagshafen in Griechenland nicht länger als zehn oder elf Stunden dauern sollte, ist nicht ausgeschlossen, dass Tiere ab anderen Gemeinschaftshäfen mit einer längeren Verschiffungszeit transportiert werden können. Außerdem ist es, wie die Generalanwältin in den Nrn. 97 und 98 ihrer Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, möglich, dass die Tiere in bestimmten von der Richtlinie 91/628 vorgesehenen Fällen auch dann eine Ruhepause erhalten müssen, wenn die Verschiffung weniger als 28 Stunden dauert.

83      Nach alledem ist die Rüge eines Verstoßes gegen Kapitel VII Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 begründet.

 Zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 8 der Richtlinie 91/628

–       Vorbringen der Parteien

84      Die Kommission macht geltend, aus den Berichten über die Kontrollbesuche Nrn. 9211/2003, 7273/2004 und 8042/2006 ergebe sich, dass die Hellenische Republik keine Maßnahmen dafür getroffen habe, dass in Griechenland hinreichende Kontrollen der Transportmittel und der Tiere durchgeführt würden, um unzulässigen Tiertransporten auf der Straße vorzubeugen.

85      Insbesondere sähen manche griechische Präfekturen wie Achaia, Kilkis und Serres die Durchführung solcher Kontrollen nicht vor, weil sie entweder das Personal dafür nicht hätten oder die Kontrollen bereits in den griechischen Häfen durchgeführt würden. Außerdem gehe aus dem Bericht über den Kontrollbesuch Nr. 9211/2003 hervor, dass in den griechischen Präfekturen die Kontrolle nur in den Häfen und an den Grenzposten und zu keinem anderen Zeitpunkt während des Transports durchgeführt werde. Im Übrigen umfasse das von der Hellenischen Republik im Vorverfahren bereits angesprochene Pilotprogramm, das noch mehr Kontrollen vorsehe, bestimmte Präfekturen wie Thessalien nicht, obwohl dort während des Kontrollbesuchs Nr. 9211/2003 Mängel festgestellt worden seien.

86      Die Hellenische Republik ist der Ansicht, Art. 8 der Richtlinie 91/628 sei dahin auszulegen, dass für einen Verstoß gegen diese Bestimmung das völlige Fehlen von Kontrollen in Bezug auf den Tierschutz beim Transport nachgewiesen werden müsse.

87      Jedenfalls böten die Durchführung eines Pilotprogramms, das Kontrollen durch gemischte Teams in einigen Präfekturen und die Verhängung von Sanktionen gegen die Transportunternehmer vorsehe, sowie die Einführung verschiedener Verfahren zur gegenseitigen Unterstützung im Verhältnis zu bestimmten Mitgliedstaaten genug Anhaltspunkte für den Nachweis, dass die griechischen Behörden die nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Kontrollen durchführten.

88      Die Kommission erwidert, dass die Kontrolle der Transportmittel und der Tiere, um den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen, geeignet, ausreichend und wirkungsvoll sein müsse. Die Kontrollen der Transportpläne durch die griechischen Behörden seien im Hinblick darauf, dem unzulässigen Transport von Tieren auf der Straße vorzubeugen, nicht wirkungsvoll und geeignet gewesen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

89      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/628 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie durch nicht diskriminierende Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße gewährleisten. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie müssen diese Kontrollen eine repräsentative Auswahl der Tiere erfassen, die pro Jahr in einem Mitgliedstaat transportiert werden.

90      Dazu ist festzustellen, dass sich aus den von der Kommission vorgelegten Beweisen für die Jahre 2003 bis 2006 ergibt, dass zum einen mehrere Präfekturen keine Kontrollen der Transportmittel vorsahen und zum anderen solche Kontrollen, wenn es sie gab, nur in den Häfen und an den Grenzen, nicht aber, wie von Art. 8 der Richtlinie 91/628 vorgeschrieben, auf der Straße erfolgten.

91      Somit hat die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 91/628 verstoßen, dass sie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Kontrollen der Transportmittel und der Tiere während des Transports auf der Straße durchgeführt werden.

92      An diesem Ergebnis kann auch das Vorbringen der Hellenischen Republik nichts ändern, dass die Durchführung eines Pilotprogramms, das Kontrollen durch gemischte Teams in einigen Präfekturen und die Verhängung von Sanktionen gegen die Transportunternehmer vorsehe, sowie die Einführung verschiedener Verfahren zur gegenseitigen Unterstützung im Verhältnis zu bestimmten Mitgliedstaaten zeigten, dass die griechischen Behörden die nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Kontrollen durchführten.

93      Selbst durch das Vorhandensein eines solchen Programms konnte nämlich die Durchführung der erforderlichen Kontrollen nicht gewährleistet werden.

94      Nach alledem ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/628 begründet.

 Zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628

–       Vorbringen der Parteien

95      Die Kommission beanstandet auf der Grundlage der Kontrollbesuche Nrn. 9002/2003 und 9211/2003, die Hellenische Republik habe keine angemessenen Maßnahmen dafür ergriffen, dass bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Bestimmungen über den Tierschutz beim Transport wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt würden.

96      Die Hellenische Republik macht indessen geltend, die Kommission habe für ihre Beanstandungen keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen. Jedenfalls aber verhängten die zuständigen Behörden, wie die in Nr. 18 ihrer Klagebeantwortung angeführte Liste der Bescheide über Ordnungsstrafen beweise, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

97      Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei wiederholten Verstößen gegen diese Richtlinie oder bei einem Verstoß, der den Tieren schwere Leiden verursacht, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die festgestellten Missstände abzustellen.

98      Die Kommission möchte die Unwirksamkeit des von der Hellenischen Republik errichteten Systems mit dem Hinweis darauf belegen, dass die grundlegenden Kontrollen unzulänglich, die Zahl der schriftlichen Verwarnungen unbedeutend und die Verfahren zur Durchsetzung der Sanktionen problematisch seien. Der Bericht des LVA über den Kontrollbesuch Nr. 9211/2003 zeige u. a., dass im Jahr 2002 neun mündliche Verwarnungen, 16 schriftliche Verwarnungen und eine Ordnungsstrafe für insgesamt 26 Verstöße ausgesprochen worden seien. Zudem sei in den Jahren 2001 und 2002 keine Transportgenehmigung ausgesetzt oder entzogen worden. Auch werde in dem Bericht darauf hingewiesen, dass zur Ahndung der in einer Präfektur begangenen Verstöße vier Geldbußen über einen Betrag von 3 000 Euro vorgeschlagen, aber nicht verhängt worden seien.

99      Wie jedoch die Generalanwältin in Nr. 141 ihrer Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, eignen sich die in diesen Berichten getroffenen Feststellungen wegen ihrer Ungenauigkeit und Allgemeinheit nicht für den Nachweis, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628 verstoßen hat.

100    Die Kommission hat nämlich weder zur Wiederholung der Verstöße noch zur Schwere des von den Tieren bei diesen Verstößen erlittenen Leids etwas vorgebracht. In Ermangelung dessen kann aber ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628 nicht festgestellt werden.

101    Deshalb ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628 zurückzuweisen.

 Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Art. 3, 5 Abs. 1 Buchst. d und 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/119

–       Vorbringen der Parteien

102    Die Kommission beanstandet, die Hellenische Republik habe keine angemessenen Maßnahmen dafür ergriffen, dass die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der Schlachtung sichergestellt sei.

103    Bei den Kontrollbesuchen Nrn. 9002/2003 und 7273/2004 habe das LVA festgestellt, dass in einigen besuchten Schlachthöfen die Betäubung der Schweine und der Schafe unzureichend überwacht worden sei, so dass möglicherweise unter Verstoß gegen die Richtlinie 93/119 nicht alle Tiere wirksam betäubt worden seien. Ferner habe es festgestellt, dass unter Verstoß gegen Anhang D Abs. 1 dieser Richtlinie die Abstände zwischen der Betäubung und dem Entbluten zu groß gewesen seien, so dass die Tiere beim Entbluten das Bewusstsein hätten wiedererlangen können.

104    Außerdem habe das LVA beim Kontrollbesuch Nr. 8042/2006 erneut Unzulänglichkeiten bei der Betäubung der Tiere festgestellt. Insbesondere hätten die Inspektoren des LVA festgestellt, dass die Ausrüstungen für die Betäubungen nicht instand gehalten würden und schlecht funktionierten, dass keine angemessene Unterstützung vorhanden sei und dass es übermäßige Abstände zwischen der Betäubung und dem Entbluten gebe.

105    Die Hellenische Republik ist auch in diesem Punkt der Ansicht, dass sich die Kommission bei ihren Schlussfolgerungen auf bloße Zweifel und Wahrscheinlichkeiten stütze, ohne konkrete Fälle zu nennen.

106    Jedenfalls seien die festgestellten Lücken geringfügig und beträfen Einzelfälle, in denen Sanktionen verhängt worden seien. Außerdem erlaubten es die ständigen Fortbildungen und die Unterrichtungen insbesondere der Tierärzte, solche Lücken zu schließen.

107    In ihrer Erwiderung weist die Kommission im Wesentlichen darauf hin, dass es anders, als die Hellenische Republik anzunehmen scheine, nicht darum gehe, ob die Kommission habe feststellen können, dass die Tiere in den überprüften Schlachthöfen vollständig betäubt worden seien. Die Frage sei vielmehr, ob die für die Betäubung und Tötung erforderliche Ausrüstung rasch und wirksam eingesetzt werde, um den Tieren gegebenenfalls im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/119 Leiden zu ersparen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

108    Mit den Art. 3, 5 Abs. 1 Buchst. d und 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/119 sollen die Aufregungen, Schmerzen und Leiden der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere beschränkt werden. Insbesondere schreibt Art. 3 dieser Richtlinie vor, die Tiere von vermeidbarem Leiden vor und bei ihrer Schlachtung zu verschonen. Auch sieht die Richtlinie 93/119 in ihren Art. 5 Abs. 1 Buchst. d und 6 Abs. 1 vor, dass die Tiere rasch und wirksam zu entbluten sind und dass die Anlagen für ihre Betäubung und Tötung gut instand zu halten und in wirksamer Weise zu verwenden sind.

109    Im vorliegenden Fall zeigen aber die von der Kommission angetretenen und in den Nrn. 153 bis 155 der Schlussanträge der Generalanwältin aufgegriffenen Beweise u. a., dass zwar in drei Schlachthöfen, die von den Inspektoren des LVA beim Kontrollbesuch Nr. 9002/2003 aufgesucht wurden, die Ausrüstung für die Betäubung der Tiere und ihre Instandhaltung im Wesentlichen den Gemeinschaftsvorschriften entsprachen, in einem dieser Schlachthöfe aber festgestellt wurde, dass die Schweine mit der Elektroschockvorrichtung nicht wirksam betäubt wurden. Auch traten weitere Probleme bei der Betäubung der Tiere auf. In einem der Schlachthöfe dauerten das Anbinden, das Betäuben und das Entbluten von drei Kühen eine Stunde. Außerdem betrug der Zeitabstand zwischen der Betäubung und der Schlachtung zweier Rinder 120 Sekunden, wodurch die Tiere das Bewusstsein wiedererlangen konnten. Desgleichen war bei der Schlachtung von Schafen der Abstand zwischen der Betäubung und der Schlachtung so groß (37 Sekunden), dass die Tiere wieder zu Bewusstsein kommen konnten.

110    Außerdem geht aus dem Bericht über den Kontrollbesuch Nr. 7273/2004 hervor, dass es in einem Schlachthof in der Präfektur Fthiotida in den Einrichtungen für die vorübergehende Unterbringung der Tiere keine Tränken für diese gab und außerdem der Boden nicht eben war. In einem anderen überprüften Schlachthof gab es keinen Strom für die elektrische Betäubung der Tiere. In der Präfektur Trikala war die Betäubung der Schweine in dem von den Inspektoren des LVA besuchten Schlachthof unwirksam und der Abstand zwischen Betäubung und Schlachtung zu groß. Auch wurde festgestellt, dass die Betäubung der Rinder nicht wirksam und eine Ersatzausrüstung für die Betäubung nicht vorhanden war.

111    Aus allen diesen Schilderungen ergibt sich somit, dass in Schlachthöfen in mehreren Präfekturen der Hellenischen Republik verschiedene Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Diese Unregelmäßigkeiten betreffen zunächst das Verfahren zur Betäubung der Tiere, sodann die Verpflichtung, sie rasch und wirksam zu entbluten, und schließlich die Verpflichtung, für eine ordentliche Instandhaltung und wirksame Verwendung der Anlagen für die Betäubung und Tötung zu sorgen.

112    Somit belegen die Beweise, die die Kommission in Bezug auf die Jahre 2003 bis 2006 vorgelegt hat, im Einklang mit der oben in Randnr. 32 angeführten Rechtsprechung, dass die Hellenische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um ihren Verpflichtungen aus den Art. 3, 5 Abs. 1 Buchst. d und 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/119 nachzukommen.

113    An diesem Ergebnis kann auch weder das Vorbringen der Hellenischen Republik, wonach die Kommission keinen konkreten Fall von Tieren genannt habe, hinsichtlich deren das Gemeinschaftsrecht verletzt worden wäre, noch ihr Vorbringen, dass sie die von der Kommission geltend gemachten Unregelmäßigkeiten durch die Veranstaltung von Fortbildungsseminaren für die Tierärzte behoben habe, etwas ändern.

114    Wie die Kommission vorgebracht hat, geht es nämlich nicht darum, ob sie feststellen konnte, dass die Tiere in den überprüften Schlachthöfen vollständig betäubt wurden, und ob sie konkrete Fälle zum Nachweis des Gegenteils nennen konnte. Die Aufgabe der Kommission besteht in der Feststellung, ob die für die Betäubung und Tötung erforderliche Ausrüstung rasch und wirksam eingesetzt wird, um im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/119 das Leid der Tiere in Grenzen zu halten. Außerdem ist zwar die Veranstaltung von Fortbildungsseminaren für die Tierärzte eine positive Maßnahme, doch kann damit allein nicht sichergestellt werden, dass die Gemeinschaftsrechtsvorschriften über den Schutz der Tiere bei der Schlachtung eingehalten werden.

115    Nach alledem ist die Rüge eines Verstoßes gegen die Art. 3, 5 Abs. 1 Buchst. d und 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/119 begründet.

 Zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 8 der Richtlinie 93/119

–       Vorbringen der Parteien

116    Die Kommission macht auf der Grundlage der Kontrollbesuche, bei denen erhebliche Unregelmäßigkeiten in den Schlachthöfen festgestellt wurden, geltend, die Hellenische Republik habe nicht die Maßnahmen getroffen, die erforderlich seien, damit die Inspektion und die Kontrolle der Schlachthöfe in angemessener Weise durchgeführt würden.

117    Sie beanstandet insbesondere, dass die Hellenische Republik den von ihr angekündigten Aktionsplan nicht vollständig umgesetzt habe. Dieser Plan habe eine erneute Kontrolle aller Schlachthöfe in den griechischen Präfekturen bis Ende 2001 vorgesehen. Außerdem hätten die griechischen Behörden nicht hinreichend mit den Inspektoren des LVA zusammengearbeitet, denn manche zu kontrollierende Schlachthöfe seien wegen Streiks, die erst einen Tag vor dem Kontrollbesuch ausgerufen worden seien, nicht zugänglich gewesen.

118    Die Hellenische Republik bringt in ihrer Klagebeantwortung vor, dass sie Schwierigkeiten habe, zu erkennen, was genau ihr vorgeworfen werde.

119    Jedenfalls könne ihr kein Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 93/119 vorgeworfen werden, da angemessene Kontrollen durch die zuständigen Tierärzte durchgeführt, Fortbildungsseminare veranstaltet und alle Schlachthöfe neu bewertet würden.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

120    Nach Art. 8 der Richtlinie 93/119 ist für die Inspektion und Kontrolle von Schlachthöfen die zuständige Behörde verantwortlich, die jederzeit freien Zugang zu allen Teilen des Schlachthofs haben muss, um sich vergewissern zu können, dass die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden.

121    Die Hellenische Republik macht zwar geltend, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hätten, bestreitet aber nicht, dass der Aktionsplan, der eine neuerliche Kontrolle aller griechischen Schlachthöfe bis Ende 2001 vorsah, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht vollständig umgesetzt war. Sie bestreitet auch nicht, dass die verschiedenen Fristen, die den zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen und die Vorlage der Kontrollergebnisse gesetzt waren, ständig verlängert wurden und das Fristende letztlich auf den 30. Juli 2005 festgesetzt wurde. Außerdem ergab der Kontrollbesuch Nr. 7273/2004, dass die zuständigen Behörden nach den Angaben des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Ernährung in nur 38 der 54 Präfekturen Kontrollen in den Schlachthöfen durchgeführt hatten.

122    Somit ist festzustellen, dass die Hellenische Republik entgegen ihrer Verpflichtung nach Art. 8 der Richtlinie 93/119 nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, damit die Inspektion und die Kontrolle in den Schlachthöfen in angemessener Weise durchgeführt werden.

123    Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 8 der Richtlinie 93/119 ist deshalb begründet.

124    Nach alledem ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich und 8 der Richtlinie 91/628, aus Kapitel VII Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs dieser Richtlinie sowie aus Art. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 93/119 verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, damit

–        die zuständigen Behörden die zwingenden Überprüfungen der Transportpläne durchführen;

–        in den Fährhäfen oder in deren Nähe Einrichtungen vorgesehen sind, in denen die Tiere nach ihrem Entladen aus den Schiffen ruhen können;

–        die Kontrollen der Transportmittel und der Tiere tatsächlich durchgeführt werden;

–        die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der Schlachtung sichergestellt ist und

–        die Inspektion und die Kontrolle der Schlachthöfe in angemessener Weise durchgeführt werden.

 Kosten

125    Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Gerichtshof kann nach Art. 69 § 3 u. a. dann, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

126    Im vorliegenden Fall sind der Hellenischen Republik zwei Drittel und der Kommission ein Drittel der Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich und 8 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 geänderten Fassung, aus Kapitel VII Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs dieser Richtlinie in der durch die Verordnung Nr. 806/2003 geänderten Fassung sowie aus Art. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung verstoßen, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, damit

–        die zuständigen Behörden die zwingenden Überprüfungen der Transportpläne durchführen;

–        in den Fährhäfen oder in deren Nähe Einrichtungen vorgesehen sind, in denen die Tiere nach ihrem Entladen aus den Schiffen ruhen können;

–        die Kontrollen der Transportmittel und der Tiere tatsächlich durchgeführt werden;

–        die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der Schlachtung sichergestellt ist und

–        die Inspektion und die Kontrolle der Schlachthöfe in angemessener Weise durchgeführt werden.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Hellenische Republik trägt zwei Drittel der Kosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Drittel der Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Griechisch.