Language of document : ECLI:EU:T:2014:676

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

16. Juli 2014(*)

„Staatliche Beihilfen – Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und von Schlachtabfällen – Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Unternehmensbegriff – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ausgleich für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung – Bestehende Beihilfen oder neue Beihilfen – Notwendigkeit der Beihilfe – Subsidiarität – Berechtigtes Vertrauen – Rechtssicherheit – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑309/12

Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg mit Sitz in Rivenich (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kerkmann,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche, dann durch T. Maxian Rusche und C. Egerer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Saria Bio-Industries AG & Co. KG mit Sitz in Selm (Deutschland),

SecAnim GmbH mit Sitz in Lünen (Deutschland)

und

Knochen- und Fett-Union GmbH (KFU) mit Sitz in Selm,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und C. Johann,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/485/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (ABl. L 236, S. 1),

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Rechtlicher Rahmen

1        Vor dem Erlass der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. L 363, S. 51) waren die Vorschriften für die Beseitigung tierischer Abfälle in der Europäischen Union nicht harmonisiert. In Rheinland-Pfalz (Deutschland) oblag die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen nach dem Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz, im Folgenden: TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. 1975 I S. 2313) den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Dieses Gesetz schrieb u. a. die Beseitigung in Tierkörperanstalten vor. Zudem schrieb § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (Landestierkörperbeseitigungsgesetz, im Folgenden: LTierKBG) vom 22. Juni 1978 (GVBl. 1978, S. 445) vor, dass die Landkreise und die kreisfreien Städte zu diesem Zweck einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband gründen.

2        Die Richtlinie 90/667 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273, S. 1) aufgehoben. Diese Verordnung wurde wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300, S. 1) aufgehoben, die die Sammlung, den Transport, die Handhabung, die Behandlung, die Umwandlung, die Verarbeitung, die Lagerung, das Inverkehrbringen, den Vertrieb, die Verwendung und die Beseitigung tierischer Nebenprodukte regelt, damit diese Produkte keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.

3        Nach den Art. 7 bis 10 der Verordnung Nr. 1069/2009 werden die tierischen Nebenprodukte im Sinne dieser Verordnung je nach den spezifischen Risiken, die für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, in drei Kategorien unterteilt. Material der Kategorie 1 im Sinne der Verordnung Nr. 1069/2009 (im Folgenden: Material der Kategorie 1) birgt beträchtliche Risiken, die besonders mit der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) und dem Vorliegen von bestimmten verbotenen Substanzen und Umweltkontaminanten verbunden sind. Dieses Material muss vernichtet werden und darf nicht in den Verarbeitungskreislauf gelangen. Material der Kategorie 2 im Sinne der Verordnung Nr. 1069/2009 (im Folgenden: Material der Kategorie 2) beinhaltet erhebliche Risiken, da es aus Falltieren und anderen Materialien, die bestimmte verbotene Substanzen oder Kontaminanten enthalten, besteht. Dieses Material muss durch Verbrennung oder Verarbeitung entsorgt werden und darf nicht in Futter für Nutztiere enthalten sein. In bestimmten Fällen kann es jedoch als Düngemittel oder für technische Zwecke verwendet werden. Material der Kategorie 3 im Sinne der Verordnung Nr. 1069/2009 (im Folgenden: Material der Kategorie 3) umfasst u. a. Schlachtkörperteile, die, obwohl als genussuntauglich abgelehnt, keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen, sowie Materialien von Tieren, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind, aber aus wirtschaftlichen Gründen für andere Zwecke, wie Futtermittel für Nutztiere, genutzt werden.

4        In Deutschland ergibt sich die Umsetzung und Anwendung der genannten Verordnungen aus dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. 2004 I S. 82, im Folgenden: TierNebG). Nach § 2 TierNebG obliegt die Durchführung der Bestimmungen den zuständigen Landesbehörden. Gemäß § 3 Abs. 1 TierNebG sind die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, die Beseitigung und Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 durchzuführen. Nach den entsprechenden Bestimmungen des betroffenen Landes stellen die Landkreise und die kreisfreien Städte diese Körperschaften dar. § 3 Abs. 2 TierNebG sieht die Möglichkeit vor, die Beseitigung und Verarbeitung dieses Materials natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts zu übertragen. Die Beseitigung von Material der Kategorie 3 kann von jedem Verarbeitungsbetrieb durchgeführt werden, sofern die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1069/2009 eingehalten werden. Nach § 8 TierNebG sind die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, das Material der Kategorien 1 und 2 abzuholen. Soweit keine solche Abholpflicht besteht, legt § 9 TierNebG die Verpflichtung des Besitzers dieses Materials fest, es bei einem von der zuständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmten Verarbeitungsbetrieb abzuliefern.

5        Mit Wirkung vom 1. Januar 1979 wurde der klagende Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg mit Sitz in Rivenich (Deutschland) gemäß § 2 LTierKBG gegründet. Alle Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz und im Saarland (Deutschland) sowie der Rheingau-Taunus-Kreis und der Landkreis Limburg-Weilburg in Hessen (Deutschland) (im Folgenden: Verbandsgebiet) sind Mitglieder des Klägers. Nach den Art. 2 der Staatsverträge, die am 9. November 1972 und am 7. Dezember 1973 zwischen Rheinland-Pfalz einerseits und dem Saarland und Hessen andererseits geschlossen wurden, ist auf den Kläger das Recht des Landes Rheinland-Pfalz anwendbar.

6        Die Verbandsordnung des Klägers wurde vom Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz gemäß dem Landesgesetz von Rheinland-Pfalz über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. 1982, S. 476, im Folgenden: KomZG) festgestellt. Nach § 2 Abs. 1 KomZG hat der Kläger im Rahmen der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung und unterliegt lediglich der Rechtsaufsicht durch das Land Rheinland-Pfalz.

7        Die Mitglieder des Klägers haben von der Möglichkeit nach § 3 Abs. 2 TierNebG, die Beseitigung und die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht. Dagegen haben sie den Kläger gemäß § 2 seiner Verbandsordnung beauftragt, alle Rechte und Pflichten zu übernehmen, die ihnen als Beseitigungspflichtigen nach § 3 TierNebG in Verbindung mit dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz vom 20. Oktober 2010 zur Ausführung des TierNebG (GVBl. 2010, S. 367, im Folgenden: AGTierNebG) und den entsprechenden Gesetzen des Saarlandes und des Landes Hessen oblagen. Der Kläger führt nach § 6 seiner Verbandsordnung seine Tierkörperbeseitigungsanlage als Eigenbetrieb. Nach § 8 Abs. 1 der Verbandsordnung des Klägers werden die Aufgaben der Werksleitung von der Gesellschaft für Tierkörperbeseitigung mbH (GFT) wahrgenommen, die durch einen Betriebsführungsvertrag vertraglich mit dem Kläger verbunden ist und dessen Weisungsbefugnis unterliegt.

8        Die Satzung des Klägers vom 6. Dezember 2004 sieht in ihrem § 4 Abs. 1 für im Verbandsgebiet produziertes Material der Kategorien 1 und 2 einen Anschluss- und Benutzungszwang vor.

9        Der Kläger beseitigte im Verbandsgebiet nicht nur Material der Kategorien 1 und 2, sondern auch Material der Kategorie 3. Außerdem übernahm er ab dem Jahr 2000 die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in einem Teil von Baden-Württemberg (Deutschland) und ab dem Jahr 2009 auch in Nord- und Mittelhessen, d. h. in Regionen, die nicht zum Verbandsgebiet gehören. Von 1998 bis 2009 fiel fast die Hälfte des vom Kläger verarbeiteten Materials unter die Kategorie 3 oder kam nicht aus dem Verbandsgebiet.

10      Für die Sammlung und die Beseitigung oder Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 erhält der Kläger gemäß seiner Gebührensatzung in Verbindung mit § 4 AGTierNebG und dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. 1995, S. 175) (im Folgenden: KAG) Gebühren von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte. Dagegen wird die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 frei am Markt verhandelt.

11      Außerdem erhält der Kläger gemäß § 9 Abs. 1 seiner Verbandsordnung von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine Einnahmen zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreichen. Nach der ursprünglichen Fassung von § 9 Abs. 2 wurde die Umlage für jedes Wirtschaftsjahr durch Satzung festgesetzt.

12      Im Jahr 2010 wurde die Verbandsordnung des Klägers rückwirkend zum 1. Januar 2009 geändert. Gemäß § 9 Abs. 2 der geänderten Fassung der Verbandsordnung ist die Umlage nun im Voraus durch Satzung festzusetzen. Zudem darf nach § 9 Abs. 3 die Umlage nur als Ausgleich für Kosten erhoben werden, die aus der Beseitigungspflicht für Material der Kategorien 1 und 2 sowie der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität entstehen. In § 10 der geänderten Fassung der Verbandsordnung des Klägers sind zudem ausführliche Bestimmungen zur Dimensionierung der Seuchenreservekapazität enthalten.

13      Von seiner Gründung im Jahr 1979 bis zum Jahr 2011 erhielt der Kläger Umlagezahlungen in Höhe von 66 493 680 Euro. Die Umlagezahlungen von 1998 bis 2011 beliefen sich auf 30 932 198 Euro.

 Verwaltungsverfahren und gerichtliches Verfahren

14      Am 23. Februar 2008 erlangte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch eine von der Gesellschaft Saria Bio-Industries AG & Co. KG eingereichte Beschwerde Kenntnis von den zugunsten des Klägers von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Umlagezahlungen.

15      Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 (im Folgenden: Eröffnungsentscheidung) setzte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland von ihrer Entscheidung in Kenntnis, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen. Mit der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Oktober 2010 (ABl. C 289, S. 8) forderte die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

16      Parallel zum förmlichen Prüfverfahren der Kommission hatte Saria Bio-Industries ein nationales Gerichtsverfahren in Deutschland betrieben und beim Verwaltungsgericht Trier Klage gegen den Kläger erhoben. Das Verwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 2. Dezember 2008, dass die fraglichen Umlagezahlungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten. Saria Bio-Industries und der Kläger legten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung gegen dieses Urteil ein. Mit Urteil vom 24. November 2009 bestätigte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier. Saria Bio-Industries und der Kläger legten sodann beim Bundesverwaltungsgericht Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ein. Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Saria Bio-Industries zurück, änderte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab und wies die Klage insgesamt ab, da sie für den Zeitraum 2005 bis 2009 unzulässig sei und die in Rede stehende Umlage für das Jahr 2010 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dargestellt habe.

 Angefochtener Beschluss

17      Am 25. April 2012 erließ die Kommission den Beschluss 2012/485/EU über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Klägers gewährt hat (ABl. L 236, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Im verfügenden Teil dieses Beschlusses heißt es:

„Artikel 1

Die Umlagezahlungen, die [die Bundesrepublik] Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten des [Klägers] seit dem 1. Januar 1979 rechtswidrig gewährt hat, stellen staatliche Beihilfen dar und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

(1)      [Die Bundesrepublik] Deutschland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen, die seit dem 26. Mai 1998 ausgezahlt worden sind, vom Begünstigten sofort zurück.

(2)      Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Zahlungen aus den in Absatz 1 genannten Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)      Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)      [Die Bundesrepublik] Deutschland stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Absatz 1 genannten Beihilfen ein.

Artikel 3

[Die Bundesrepublik] Deutschland stellt sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen binnen vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurückgezahlt werden.

…“

18      Zur Begründung ihrer Schlussfolgerung, der zufolge es sich bei den seit dem 1. Januar 1979 von den Mitgliedern des Klägers an diesen geleisteten Umlagezahlungen um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, führte die Kommission erstens aus, dass die in Rede stehende Umlage aus staatlichen Mitteln finanziert werde (141. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

19      Zweitens sei der Kläger ein Unternehmen, da er Dienstleistungen für die Beseitigung bestimmter tierischer Nebenprodukte gegen Entgelt anbiete (142. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

20      Drittens verzerrten die in Rede stehenden Umlagezahlungen den Wettbewerb oder drohten ihn zu verzerren und beeinträchtigten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Bezüglich des Materials der Kategorien 1 und 2 bestünden nämlich ein Wettbewerb und ein Markt, da die Mehrzahl der zuständigen Gebietskörperschaften für die Beseitigung dieses Materials regionale Monopole in der Form von Ausschreibungen vergäben. Die Umlagezahlungen stärkten die finanzielle Position des Klägers gegenüber anderen potenziellen Anbietern. Da sich Anbieter aus allen Mitgliedstaaten an Ausschreibungen beteiligen könnten, sei die Umlage auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Gleichfalls seien die wirtschaftlichen Vorteile aus den Umlagezahlungen geeignet, die Position des Klägers auf den Märkten, auf denen er in direkter Konkurrenz zu anderen Anbietern stehe, d. h. auf dem Markt für die Beseitigung von Material der Kategorie 3 und dem Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in Nord- und Mittelhessen, zu stärken (Erwägungsgründe 147 bis 149 des angefochtenen Beschlusses).

21      Viertens verschafften die Umlagezahlungen dem Kläger einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie die laufenden Ausgaben verringerten und ihnen keine angemessene Gegenleistung gegenüberstehe (143. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Diese Zahlungen stellten keinen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747, im Folgenden: Urteil Altmark), dar. Die vier vom Gerichtshof in diesem Urteil aufgestellten Kriterien seien nicht erfüllt (Erwägungsgründe 144 und 239 des angefochtenen Beschlusses).

22      Hinsichtlich des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen, unterschied die Kommission zunächst zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2011. Sie stellte hierzu fest, dass eine klar definierte Verpflichtung des Klägers zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität erst seit der Änderung seiner Verbandsordnung im Jahr 2010 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2009 bestehe (Erwägungsgründe 151 bis 154 des angefochtenen Beschlusses). Weder durch die Verpflichtung des Klägers zur Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 noch durch seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität könnten jedoch die Umlagezahlungen als staatliche Ausgleichszahlungen im Sinne des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gerechtfertigt werden (155. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

23      Die Verpflichtung zur Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 stelle nämlich keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden: DAWI) dar. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, GEMO (C‑126/01, Slg. 2003, I‑13769, Rn. 30 bis 34), seien die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen von den Landwirten und den Schlachthöfen zu tragen. Durch das Tätigwerden staatlicher Stellen mit dem Ziel, die Landwirte und Schlachthöfe von dieser Belastung zu befreien, entstehe ein wirtschaftlicher Vorteil, der geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen. Die zusätzlichen Kosten für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 seien in die Gebühren und Entgelte einzurechnen (Erwägungsgründe 156 bis 179 des angefochtenen Beschlusses). Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichszahlungen nicht erforderlich seien (Erwägungsgründe 180 bis 185 des angefochtenen Beschlusses).

24      Auch die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität könne nicht als DAWI qualifiziert werden. Falls die betriebsbedingt vorhandenen Leerkapazitäten nicht ausreichten, um die vorgeschriebene Reservekapazität abzudecken, und daher durch die Verpflichtung zu ihrer Vorhaltung zusätzliche Investitionskosten entstünden, seien diese Kosten aufgrund des Verursacherprinzips grundsätzlich aus den Gebühren oder Entgelten zu decken. Falls höhere Leerkapazitäten vorgehalten würden, als tatsächlich für den Seuchenfall erforderlich seien, fehle es an jeglichem Interesse der Allgemeinheit an der Vorhaltung einer solchen überschüssigen Leerkapazität (Erwägungsgründe 186 bis 193 des angefochtenen Beschlusses).

25      Hinsichtlich des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen sind, unterschied die Kommission zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2012. Im erstgenannten Zeitraum sei dieses Kriterium nicht erfüllt, da die Verbandsordnung des Klägers vor ihrer Änderung im Jahr 2010 keine im Voraus festgelegte objektive und transparente Methode enthalten habe, die die Berechnung der Kosten der Seuchenreserve ermöglicht hätte (Erwägungsgründe 199 bis 201 des angefochtenen Beschlusses). Im letztgenannten Zeitraum seien die Transparenzerfordernisse des zweiten Kriteriums nach der Änderung der Verbandsordnung des Klägers für die Jahre 2010 bis 2012 erfüllt. Für das Jahr 2009 sei dieses Kriterium hingegen nicht erfüllt, da die Vorschriften zur Kalkulation der Kosten, die Haushaltssatzung und die Höhe der Umlage rückwirkend und nicht vorab festgelegt worden seien (Erwägungsgründe 202 bis 205 des angefochtenen Beschlusses).

26      Was das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, angeht, wonach der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, so entstanden dem Kläger aus der Vorhaltung der Reservekapazität in der durch § 10 Abs. 2 seiner Verbandsordnung vorgeschriebenen Größe, nämlich weitere 1 185 Tonnen pro Woche über einen Zeitraum von sechs Wochen, nach Ansicht der Kommission keine Nettokosten (Erwägungsgründe 206 bis 211 des angefochtenen Beschlusses).

27      Die vorgeschriebene Reservekapazität lasse sich nämlich aus den beim Kläger kurzfristig vorhandenen betriebsbedingten Leerkapazitäten in der Nacht und am Wochenende abdecken. Die Anlagen liefen im Normalfall nur in zwei Schichten an fünf Wochentagen (5-Tage-2-Schichten-Betrieb). Die betriebsbedingte Leerkapazität von 2 376 Tonnen pro Woche, die im 7-Tage-3-Schichten-Betrieb pro Woche für eine Dauer von sechs Wochen verfügbar sei, betrage ungefähr das Doppelte der vorgeschriebenen Reservekapazität von 1 185 Tonnen pro Woche (Erwägungsgründe 212 bis 223 des angefochtenen Beschlusses).

28      Außerdem gingen die vorhandenen Leerkapazitäten über die vorgeschriebene Reservekapazität hinaus. In manchen Jahren sei die Normalkapazität im 5-Tage-2-Schichten-Betrieb bis zu 25 % unausgelastet geblieben. Tatsächlich verfüge der Kläger über Anlagen mit einer maximalen Kapazität von 4 536 Tonnen pro Woche und betreibe somit Anlagen mit einer doppelt so hohen Kapazität wie der, die für die in seiner Verbandsordnung festgelegten Aufgaben benötigt werde. Da der Kläger über deutlich größere als die zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufträge notwendigen Kapazitäten verfüge, könnten ihm aus der Verpflichtung zur Vorhaltung der Seuchenreserve keine Nettokosten entstanden sein (Erwägungsgründe 224 bis 227 des angefochtenen Beschlusses).

29      Hinsichtlich des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wonach, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland keinen Nachweis für die Erfüllung dieses Kriteriums vorgelegt habe (Erwägungsgründe 229 bis 232 des angefochtenen Beschlusses).

30      Die in Rede stehenden Umlagezahlungen verschafften dem Kläger wirtschaftliche Vorteile bei der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 inner- und außerhalb seines Verbandsgebiets und von Material der Kategorie 3. Diese Zahlungen hätten tatsächlich Verluste ausgeglichen, die sich auf eine minderwertige Verarbeitung von Material der Kategorie 3, auf unausgelastete Kapazitäten und auf die Tatsache zurückführen ließen, dass die Entgelte für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in Nord- und Mittelhessen sowie die Gebühren für die Beseitigung dieses Materials im Verbandsgebiet des Klägers nicht kostendeckend gewesen seien (Erwägungsgründe 242 bis 274 des angefochtenen Beschlusses).

31      Fünftens stellten die Umlagezahlungen, die dem Kläger von dessen Mitgliedern seit dem 1. Januar 1979 gewährt würden, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrige staatliche Beihilfen dar, da sie nicht bei der Kommission angemeldet worden seien. Eine Befreiung von der Anmeldepflicht gemäß der Entscheidung 2005/842/EG vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel [106 Absatz 2 AEUV] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von [DAWI] betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312, S. 67), oder dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von [DAWI] betraut sind (ABl. 2012, L 7, S. 3), komme hier nicht zur Anwendung. Der Kläger sei nämlich nicht mit einer DAWI betraut. Außerdem sei für den Zeitraum von 1979 bis 2010 das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt, und für den gesamten Zeitraum ab 1979 sei das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt (Erwägungsgründe 276 und 277 des angefochtenen Beschlusses).

32      Sechstens könne die Umlage nicht als staatliche Beihilfe für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität im Verbandsgebiet des Klägers gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV und dem von der Kommission erlassenen Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. 2012, C 8, S. 15, im Folgenden: DAWI-Unionsrahmen) gerechtfertigt werden (Erwägungsgründe 278 bis 283 des angefochtenen Beschlusses).

33      Da die Umlagezahlungen den Kläger begünstigten, könnten sie nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (ABl. 2002, C 324, S. 2) und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. 2006, C 319, S. 1) gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV angesehen werden (Erwägungsgründe 284 bis 292 des angefochtenen Beschlusses).

34      Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass ein Teil der vom Kläger erhobenen Umlage dazu diene, die Sanierungskosten der Altstandorte Sohrschied (Deutschland) und Sprendlingen-Gensingen (Deutschland) zu finanzieren, stellte die Kommission schließlich fest, dass die in Rede stehenden Umlagezahlungen nicht als nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen im Sinne der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 2008, C 82, S. 1) angesehen werden könnten, da der Kläger nach deutschem Recht für die in Rede stehenden Sanierungskosten in voller Höhe hafte (Erwägungsgründe 130 bis 139 und 293 bis 303 des angefochtenen Beschlusses).

35      Als Schlussfolgerung hielt die Kommission erstens fest, dass der Bundesrepublik Deutschland am 26. Mai 2008 ein Auskunftsersuchen übermittelt worden sei, das die Rückforderungsfrist unterbrochen habe. Daher würden alle Umlagezahlungen, die der Kläger vor dem 26. Mai 1998 erhalten habe, als bestehende Beihilfen eingestuft. Dagegen stellten alle Umlagezahlungen, die der Kläger nach dem 26. Mai 1998 erhalten habe, neue Beihilfen dar (Erwägungsgründe 306 bis 308 des angefochtenen Beschlusses).

36      Zweitens verstoße die Rückforderung der fraglichen Umlagezahlungen nicht gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts im Bereich des Vertrauensschutzes. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hätten beim Kläger keine begründeten Erwartungen entstehen können, dass die fraglichen Umlagezahlungen keine staatlichen Beihilfen darstellten. Dieses Urteil habe sich nämlich zum einen nur auf die Umlagezahlungen im Jahr 2010 bezogen und stelle zum anderen keine klare Zusicherung eines Unionsorgans dar (Erwägungsgründe 309 bis 316 des angefochtenen Beschlusses).

 Verfahren und Anträge der Parteien

37      Mit Klageschrift, die am 6. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

38      Mit Schriftsatz, der am 23. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Saria Bio-Industries, die SecAnim GmbH und die Knochen- und Fett-Union GmbH (KFU) beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Diesem Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 12. Dezember 2012 stattgegeben worden.

39      Die Streithelferinnen haben ihren Streithilfeschriftsatz am 13. Februar 2013 eingereicht. Mit Schriftsatz, der am 2. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger seine Erklärungen zu diesem Schriftsatz abgegeben. Die Kommission hat zum Schriftsatz der Streithelferinnen nicht Stellung genommen.

40      Mit Schriftsatz, der am 31. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger im Wesentlichen beantragt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2013, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (T‑309/12 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

41      Im Zuge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

42      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

43      In der Sitzung vom 6. Februar 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

44      Der Kläger beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

45      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

46      Die Streithelferinnen beantragen, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

47      Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger neun Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt, der darin bestehe, dass die Kommission den Kläger zu Unrecht als Unternehmen eingestuft habe. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV gerügt, der darin bestehe, dass die Kommission zum einen in der fraglichen Umlage zu Unrecht einen wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger gesehen habe und zum anderen festgestellt habe, dass die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität keine DAWI darstelle. Mit dem dritten Klagegrund rügt der Kläger einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV durch die fälschliche Feststellung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und einer Wettbewerbsverzerrung seitens der Kommission. Der vierte Klagegrund betrifft die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Mit ihm wird ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV wegen Verkennung der Genehmigungsvoraussetzungen in dieser Bestimmung gerügt. Mit dem fünften Klagegrund macht der Kläger eine Missachtung der Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip geltend. Die Klagegründe sechs bis acht betreffen die Frage, ob die Kommission berechtigt war, die Rückzahlung der in Rede stehenden Beihilfe anzuordnen. Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV sowie gegen Art. 1 Buchst. b und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) gerügt. Mit dem siebten Klagegrund macht der Kläger eine Verkennung der Anforderungen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit geltend. Mit dem achten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt. Schließlich macht der Kläger mit dem neunten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend, weil die Umlage keine staatliche Beihilfe darstelle, soweit sie dazu diene, die Sanierungskosten der Altstandorte Sohrschied und Sprendlingen-Gensingen zu finanzieren.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich des Vorliegens eines Unternehmens

48      Der Kläger macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie im 142. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass er ein Unternehmen sei, da er Dienstleistungen für die Beseitigung bestimmter tierischer Nebenprodukte gegen Entgelt anbiete. Er biete die Dienstleistung der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 nicht auf einem bestimmten Markt an, da die Beseitigung dieses Materials und die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgten, die die Bundesrepublik Deutschland ihm in seinem Verbandsgebiet übertragen habe, indem sie die Aufgabe der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 als hoheitliche Aufgabe ausgestaltet habe. Die zuständigen Gebietskörperschaften hätten entschieden, ihre hoheitlichen Aufgaben in gegenseitiger Zusammenarbeit im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und unter Ausschluss des Vorliegens eines Marktes in ihrem Gebiet zu erfüllen. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Bestimmung der Größe der Seuchenreservekapazität stelle eine Entscheidung dar, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse seiner Mitglieder getroffen werde. Er dürfe daher nur in Bezug auf die Beseitigung von Material der Kategorie 3 als Unternehmen angesehen werden.

49      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV nur dann vorliegt, wenn alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Leistung handeln. Zweitens muss die Leistung das Risiko der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten in sich bergen. Drittens muss sie durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ihrem Empfänger einen Vorteil verschaffen. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T‑196/04, Slg. 2008, II‑3643, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Der vorliegende Klagegrund betrifft speziell die dritte dieser Voraussetzungen, wonach Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten (Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, Slg. 2010, I‑7831, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, Slg. 2006, I‑289, Rn. 107 und 108 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter hat, kommt es weder darauf an, ob die ausübende Einrichtung privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status hat, noch auf die Rentabilität der Tätigkeit (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C‑288/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weisen Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter auf, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C‑364/92, Slg. 1994, I‑43, Rn. 30 und 31).

53      Was die eventuelle Auswirkung der Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf die Einstufung einer juristischen Person wie den Kläger als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union anbelangt, steht die bloße Tatsache, dass diese Einrichtung für einen Teil ihrer Tätigkeit über hoheitliche Gewalt verfügt, ihrer Einstufung als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union für den Rest ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht entgegen. Die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Betätigung ist für jede von einer Einrichtung ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, Slg. 2008, I‑4863, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit sind bei der Prüfung der fraglichen Umlagen die wirtschaftlichen Tätigkeiten von denen zu unterscheiden, die auf hoheitlichen Befugnissen beruhen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 98).

54      Insoweit greift das Argument der Kommission nicht durch, wonach das Vorbringen des Klägers, der nicht bestritten habe, dass die Entsorgung von Material der Kategorie 3 eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, als wirkungslos zurückzuweisen sei, da Geld fungibel sei. Diesem Argument kann nämlich nicht gefolgt werden, wenn nicht zuvor geprüft wurde, welcher Art die verschiedenen Tätigkeiten des Klägers sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, Slg. 2002, I‑9297, Rn. 75). So könnte eine mögliche Einstufung der Entsorgung von Material der Kategorien 1 und 2 als hoheitliche Betätigung sich auf die Prüfung der Einstufung des Klägers als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union auswirken (vgl. Urteile Aéroports de Paris/Kommission, Rn. 74 bis 82, MOTOE, oben in Rn. 53 angeführt, Rn. 22 bis 29, und Ryanair/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 84 bis 94). Aus denselben Gründen greift im Übrigen das Argument der Kommission nicht durch, wonach das Vorbringen des Klägers für den Zeitraum von 1998 bis Februar 2010 als wirkungslos zurückzuweisen sei, weil bis zum Februar 2010 durch die Umlagezahlung der gesamte Verlust des Klägers abgedeckt worden sei.

55      Somit ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers bezüglich der Entsorgung von Material der Kategorien 1 und 2 und der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgte, wie der Kläger behauptet, oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

56      Um zu entscheiden, ob der Kläger in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte, oder ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, ist die Art der betreffenden Tätigkeit zu prüfen. Hierzu ist zu untersuchen, ob die betreffende Tätigkeit nach ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt, oder ob sie wirtschaftlichen Charakter hat, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts rechtfertigt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli, C‑343/95, Slg. 1997, I‑1547, Rn. 16, 18 und 23, und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Der Kläger macht zur Stützung seines Vorbringens, wonach die betreffenden Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgten, erstens geltend, dass die Aufgabe der Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 als öffentliche Pflichtaufgabe ausgestaltet sei. Zweitens beruft er sich auf die Befugnis zur hoheitlichen Ausgestaltung durch den Mitgliedstaat. Drittens macht er das Fehlen eines Marktes geltend.

 Zum Vorbringen betreffend die Ausgestaltung der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 als öffentliche Pflichtaufgabe

58      Der Kläger macht geltend, aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 TierNebG, der vorsieht, dass in Deutschland die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, die Beseitigung und Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 durchzuführen (vgl. oben, Rn. 4), gehe hervor, dass die Aufgabe der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in diesem Mitgliedstaat als hoheitliche Aufgabe staatlicher Institutionen ausgestaltet sei. Der Gesetzesbegründung zufolge stelle die Verarbeitung und Beseitigung dieses Materials vorrangig eine seuchenhygienische, dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienende Aufgabe und somit eine öffentliche Aufgabe dar.

59      Hierzu ist zum einen mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „öffentlichen Aufgabe“ weiter ist als der der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Außerdem erkennt die Gesetzesbegründung zu § 3 TierNebG an, dass der Verarbeitung und Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 eine „wirtschaftliche Bedeutung“ zukommt. Zudem ziehen die Gesetzesbegründung und § 3 Abs. 1 TierNebG ausdrücklich die Möglichkeit in Betracht, dass die Verarbeitung und Beseitigung solchen Materials privaten Unternehmen übertragen werden können, was einen Anhaltspunkt dafür darstellt, dass es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, Rn. 82). Zum anderen geht aus der Gesetzesbegründung und aus § 3 TierNebG hervor, dass sich die zuständige Behörde auch dann, wenn die Verarbeitung und Beseitigung auf Dritte übertragen werden kann, gleichwohl vergewissern muss, dass dieses Material jederzeit ordnungsgemäß verarbeitet und beseitigt wird. Wie die Kommission vorträgt, muss sich die Behörde selbst somit nur der Verarbeitung und Beseitigung vergewissern, und nur dies stellt nach der Gesetzesbegründung und § 3 TierNebG eine hoheitliche Aufgabe dar.

60      Das Vorbringen des Klägers ist somit zurückzuweisen.

 Zum Vorbringen bezüglich der Befugnis zur hoheitlichen Ausgestaltung durch den Mitgliedstaat

61      Erstens weist der Kläger darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber berechtigt sei, die Aufgabe der Beseitigung dieses Materials den Körperschaften des öffentlichen Rechts als öffentliche Pflichtaufgabe zuzuweisen. Diese Zuweisungsentscheidung müssen die Mitgliedstaaten nach Ansicht des Klägers im Rahmen der ihnen obliegenden Risikovorsorge treffen. Der Kläger macht außerdem geltend, dass der Schwerpunkt der in der Verordnung Nr. 1069/2009 angeführten Maßnahmen, die auf die Vorschriften über das Gesundheitswesen nach Art. 168 AEUV und nicht auf die Binnenmarktkompetenzen nach Art. 114 AEUV gestützt worden seien, im Schutz der Gesundheit liege, und dass wirtschaftliche Aspekte demgegenüber eine untergeordnete Bedeutung hätten. Seuchenpolizeiliche Aufgaben seien in Deutschland traditionelle Aufgaben des öffentlichen Rechts, die regelmäßig hoheitlich ausgeübt würden, denn nur so könnten die für eine sichere Entsorgung entscheidenden Instrumente mit Zwangscharakter rechtlich effektiv bereitgestellt werden.

62      Es ist festzustellen, dass aus diesem Vorbringen nicht hervorgeht, dass die Tätigkeit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 eine hoheitliche Betätigung darstellt. Denn zwar dient die Verordnung Nr. 1069/2009 dem Gesundheitsschutz, was im Übrigen von der Kommission nicht bestritten wird, wie sich aus den Erwägungsgründen 169 bis 171 des angefochtenen Beschlusses ergibt. Jedoch bietet der Kläger keinerlei Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sich aus der Verordnung Nr. 1069/2009 ergibt, dass die Beseitigung des in Rede stehenden Materials als solche und nicht nur die Gewissheit hinsichtlich dieser Beseitigung eine hoheitliche Betätigung darstellt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 4 Buchst. b dieser Verordnung nur verpflichtet sind, zu gewährleisten, dass ein angemessenes System auf ihrem Hoheitsgebiet besteht, mit dessen Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte gemäß dieser Verordnung behandelt, verwendet oder beseitigt werden. Da die Verordnung Nr. 1069/2009 in Deutschland durch das TierNebG umgesetzt worden ist, ist bereits festgestellt worden, dass sich die Behörde selbst nach der Gesetzesbegründung und nach § 3 TierNebG nur der Verarbeitung und Beseitigung vergewissern muss, und nur dies eine hoheitliche Aufgabe darstellt (vgl. oben, Rn. 59).

63      Entgegen dem Vorbringen des Klägers erlaubt der Umstand, dass die Entscheidung, die Verarbeitung und Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 an Dritte zu vergeben, oder aber sie von der zuständigen Behörde selbst durchführen zu lassen, eine politische Entscheidung ist, nicht die Feststellung, dass die Beseitigungstätigkeit eine hoheitliche Betätigung ist. Nach der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung sind die maßgeblichen Kriterien die Art der Tätigkeit, ihr Gegenstand und die für sie geltenden Regeln.

64      Außerdem macht der Kläger geltend, dass die Überwachung und die Aufgabenerfüllung vorliegend durch ein und dieselbe Einrichtung ausgeübt würden und daher eine als rechtlich identisch zu betrachtende Einheit bildeten, was die Beurteilung der Frage angehe, ob die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 hoheitlich sei. Insoweit genügt der Hinweis, dass es, wie der Kläger einräumt, nach § 3 Abs. 2 TierNebG möglich ist, die Überwachung und die Aufgabenerfüllung zu trennen. Wie aber bereits festgestellt wurde (vgl. oben, Rn. 53), ist die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Betätigung für jede von einer Einrichtung ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen.

65      Zweitens macht der Kläger geltend, er übe hoheitliche Befugnisse aus, da er für seine Dienstleistungen Gebühren nach dem KAG erhebe und nicht ein privatrechtliches Entgelt verlange. Der Gebührenbescheid stelle einen Vollstreckungstitel dar, den er mit Mitteln des Verwaltungszwangs beitreiben dürfe.

66      Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist festzustellen, dass der Kläger nach § 4 Abs. 1 AGTierNebG Gebühren nach dem KAG oder ein privatrechtliches Entgelt erheben kann, um seine Kosten u. a. für die Beseitigung des in Rede stehenden Materials zu decken. Der Kläger war somit aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht gezwungen, Gebühren für seine Dienstleistungen zu erheben, sondern er selbst hat sich für diese Vorgehensweise zur Deckung seiner Kosten entschieden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass eine Gebühr nach den §§ 7 und 8 KAG als Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung erhoben wird und die Kosten der Dienstleistung decken soll. Selbst wenn dieser Umstand für sich genommen nicht genügen sollte, um die ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren, stellt er ein Indiz dar, das, wie die Kommission vorträgt, die Annahme rechtfertigt, dass die Beseitigung des in Rede stehenden Materials eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C‑138/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Soweit der Kläger geltend macht, die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 hänge aufgrund des Bestehens eines Anschluss- und Benutzungszwangs mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammen, ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass dieser Zwang bei öffentlichen Unternehmen gemäß Art. 106 Abs. 1 AEUV typischerweise besteht. Schlösse das Bestehen eines solchen Zwangs die Anwendung der im AEU-Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln aus, wäre Art. 106 Abs. 1 AEUV seiner praktischen Wirksamkeit beraubt, da er die Beachtung der Art. 101 AEUV bis 109 AEUV vorschreibt.

 Zum Vorbringen bezüglich des Fehlens eines Marktes

68      Der Kläger macht geltend, seine Tätigkeiten, d. h. die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 sowie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, stellten wegen des Fehlens eines Marktes keine wirtschaftliche Tätigkeit dar.

–       Zur Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet des Klägers

69      Der Kläger betont, dass die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in seinem Verbandsgebiet nicht dem Wettbewerb offengestanden habe. Es obliege der Entscheidung der zuständigen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, ob sie ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam hoheitlich und damit unter Ausschluss des Marktes erfüllten oder ob sie hierfür einen Markt eröffneten. Der Zusammenschluss der in Rheinland-Pfalz beseitigungspflichtigen Gebietskörperschaften zu dem Kläger stelle keine interne Lösung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Teckal (C‑107/98, Slg. 1999, I‑8121), dar, sondern sei eine staatliche Eigenerfüllung einer bestimmten Aufgabe. Anderenfalls würde nach Ansicht des Klägers ein Zwang zur Privatisierung begründet. Die Gründung eines Zweckverbands sei darauf gerichtet, in einer durch das KomZG zugelassenen Form kommunaler Zusammenarbeit Dienstleistungen mit anderen kommunalen Auftraggebern gemeinsam, mit anderen Worten durch eine Bündelung von Eigenleistungen, zu erbringen. Das Bundesverwaltungsgericht, das sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland (C‑480/06, Slg. 2009, I‑4747, Rn. 45), bezogen habe, habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, ebenfalls festgestellt, dass ein Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet des Klägers nicht eröffnet worden sei. Das Fehlen eines Marktes werde dadurch bestätigt, dass ein privater Investor diese Tätigkeit unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen niemals ausüben würde. Diese Rahmenbedingungen sähen nämlich einen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf Material der Kategorien 1 und 2 in seinem Verbandsgebiet vor. Außerdem dürfe mit den Gebühren kein Überschuss erzielt werden, da die Gebührenerhebung an das Kostendeckungsprinzip gebunden sei.

70      Erstens ist das Argument zurückzuweisen, der Kläger stelle kein Unternehmen dar, weil die zuständigen Gebietskörperschaften entschieden hätten, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam hoheitlich und damit unter Ausschluss des Marktes zu erfüllen. Was die eventuelle Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags angeht, ist nämlich zwischen dem Fall, dass der Staat hoheitlich handelt, und dem Fall zu unterscheiden, dass er wirtschaftliche Tätigkeiten gewerblicher oder kommerzieller Art ausübt, die darin bestehen, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Staat unmittelbar durch eine Stelle tätig wird, die zur staatlichen Verwaltung gehört, oder durch eine Einrichtung, die er mit besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgestattet hat (vgl. Urteile Diego Calì & Figli, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 16 und 17, und Compass-Datenbank, oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Umstand, dass die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 durch einen Verband der Gebietskörperschaften in der Form kommunaler Zusammenarbeit vorgenommen wird, schließt somit nicht aus, dass der Kläger wirtschaftliche Tätigkeiten auf einem Markt ausübt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers führt diese Feststellung in keiner Weise zu einem Zwang zur Privatisierung. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 KomZG keine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einem Markt ausüben darf.

71      Außerdem gibt es, wie die Kommission im 147. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, einen Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2. Dass der Kläger in seinem Verbandsgebiet für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 allein zuständig ist, schließt das Vorliegen eines Marktes nicht aus. Zum einen würde nämlich, schlösse das Bestehen eines solchen ausschließlichen Rechts das Vorliegen eines Marktes aus, Art. 106 Abs. 1 AEUV seiner praktischen Wirksamkeit beraubt, da er die Beachtung der Art. 101 AEUV bis 109 AEUV insbesondere für die Unternehmen vorschreibt, denen die Mitgliedstaaten ausschließliche Rechte gewährt haben (vgl. oben, Rn. 67). Zum anderen ergibt sich das Vorhandensein eines Marktes für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 aus dem Umstand, dass die zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Nord- und Mittelhessen einen Anbieter im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung beauftragt haben, und dass die Beseitigung dieses Materials in anderen Regionen Deutschlands ebenfalls von Privatunternehmen wie den Streithelferinnen vorgenommen wird.

72      Insoweit ist zu dem Argument bezüglich des Urteils Teckal, oben in Rn. 69 angeführt, darauf hinzuweisen, dass die Kommission das Vorhandensein eines Marktes nicht auf der Grundlage dieses Urteils festgestellt hat, wie aus dem 148. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht. Zu den Auswirkungen dieses Urteils stellte die Kommission in dem genannten Erwägungsgrund nämlich lediglich fest, dass das Recht der Union wie auch das nationale Recht den mit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 beauftragten Gebietskörperschaften die Wahl ließen, entweder im Wege der Ausschreibung einen Anbieter auf dem Markt zu finden und mit der Aufgabe zu betrauen oder die Beseitigung im Rahmen einer internen Lösung im Sinne des Urteils Teckal, oben in Rn. 69 angeführt, selbst zu besorgen. Sie stellte außerdem fest, dass bei der sogenannten internen Vergabe die öffentliche Hand die Dienstleistung zwar selbst erbringe, sich hierzu aber einer anderen rechtlich selbständigen Stelle bediene.

73      Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine Stelle, die wirtschaftliche Tätigkeiten gewerblicher oder kommerzieller Art ausübt, in die Verwaltung des Staates eingegliedert ist, mit dem sie ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit hat, das Bestehen finanzieller Beziehungen zwischen dem Staat und dieser Stelle nicht ausschließt. Denn der Staat verfügt mit der Zuweisung von Haushaltsmitteln naturgemäß über die Befugnis, einen Einfluss auf die Wirtschaftsführung des Unternehmens auszuüben, der es erlaubt, Betriebsverluste auszugleichen und dem Unternehmen neue Mittel zur Verfügung zu stellen, und kann es diesem somit ermöglichen, einen Betrieb außerhalb der Regeln einer normalen Geschäftsführung weiterzuführen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, 2599, Rn. 13).

74      Zweitens ist zu dem Argument, wonach das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, ebenfalls festgestellt habe, dass ein Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet des Klägers nicht eröffnet worden sei, darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Rn. 38 und 39 seines Urteils die Feststellung des Fehlens eines Marktes damit begründet hat, dass die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet des Klägers eine hoheitliche Aufgabe darstelle, was die Eröffnung eines Marktes ausschließe. Es ist bereits festgestellt worden, dass das Vorbringen des Klägers nicht belegt, dass die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (vgl. oben, Rn. 62). Der bloße Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, oben in Rn. 16 angeführt, bietet keine weiteren Anhaltspunkte, die diese Feststellung in Frage stellen könnten.

75      Was insoweit das Urteil Kommission/Deutschland, oben in Rn. 69 angeführt, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klage in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, nach dessen Rn. 31 nur auf die Frage bezog, ob der Vertrag zwischen der Stadtreinigung Hamburg und vier angrenzenden Landkreisen, der die Zusammenarbeit bei der Abfallentsorgung gewährleisten sollte, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) fiel. Hingegen betraf die Klage nicht den Vertrag zur Regelung des Verhältnisses zwischen der Stadtreinigung Hamburg und dem Betreiber der Müllverwertungsanlage. In Rn. 45 dieses Urteils hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass eine öffentliche Stelle ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen Mitteln und auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen kann, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören. Im vorliegenden Fall hat die Kommission aber nicht das Fehlen einer Ausschreibung bei der Übertragung der Aufgaben an den Kläger als öffentlich-rechtlichen Zweckverband durch die zuständigen Gebietskörperschaften in Frage gestellt. Vielmehr hat sie das Vorliegen rechtswidriger staatlicher Beihilfen in der Form von Umlagezahlungen der Gebietskörperschaften an den Kläger festgestellt, bei dem es sich im Übrigen auch nach Rn. 25 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, oben in Rn. 16 angeführt, um ein öffentliches Unternehmen handelt.

76      Drittens ist das Argument zurückzuweisen, wonach das Fehlen eines Marktes dadurch bestätigt werde, dass ein privater Investor diese Tätigkeit unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen niemals ausüben würde. Die Frage, ob die in Rede stehenden, vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wirtschaftlichen Charakter haben, hängt nämlich nicht davon ab, ob ein privater Investor bereit ist, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, Rn. 50). Außerdem ist festzustellen, dass der vom Kläger angeführte § 8 Abs. 1 KAG, wonach wirtschaftliche Unternehmen keinen Überschuss für den Haushalt der kommunalen Gebietskörperschaft erwirtschaften dürfen, soweit sie Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung erfüllen oder Anschluss- oder Benutzungszwang besteht, nach § 1 KAG nur für die Erhebung von Gebühren durch diese Gebietskörperschaften gilt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass private Unternehmen berechtigt wären, für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 Gebühren zu erheben.

77      Nach alledem ist das Vorbringen des Klägers, wonach die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 aufgrund des Fehlens eines Marktes keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, zurückzuweisen.

–       Zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität

78      Der Kläger macht geltend, die Verordnung Nr. 1069/2009 normiere die den Mitgliedstaaten obliegende Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf den Ausbruch von Tierseuchen. Die Entscheidung über die Art und Weise der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, insbesondere in Form von Überkapazitäten, falle allein in die Zuständigkeit der Mitglieder des Klägers, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, festgestellt habe. Seine Pflicht zur Vorhaltung einer Überkapazität unter Einschluss zusätzlicher Leerkapazitäten zum einen und die grundsätzliche Finanzierung dieser Überkapazitäten im Rahmen der Umlage zum anderen, die ihm von seinen Mitgliedern in Form des öffentlichen Rechts nach einer komplexen politischen Wertung auferlegt worden sei, stellten Indizien für den hoheitlichen Charakter der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität dar. Die Bewältigung von Tierseuchen liege im Interesse der Gesellschaft als Ganzes.

79      Erstens ist das Vorbringen des Klägers zu prüfen, wonach die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität keinen wirtschaftlichen Charakter habe, da die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf den Ausbruch von Tierseuchen zu treffen, und die Art und Weise der Vorhaltung einer solchen Reservekapazität allein in die Zuständigkeit der Mitglieder des Klägers nach einer komplexen politischen Wertung falle.

80      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und macht geltend, dass es bis zur Änderung der Verbandsordnung im Jahr 2010 an einem hoheitlichen Akt gefehlt habe, der den Kläger zur Vorhaltung einer Seuchenreserve gezwungen hätte. Außerdem betont sie, dass, selbst wenn die Mitglieder des Klägers frei wären, die für die Tierkörperbeseitigung vorzuhaltende Leerkapazität hoheitlich festzulegen, dies nicht bedeutete, dass die Ausführung dieser Entscheidung durch den Kläger ebenfalls hoheitlich sei.

81      Der Kläger bezieht sich zum Nachweis, dass auch vor der Änderung der Verbandsordnung eine Pflicht zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität bestanden habe, auf einen Beschluss seiner Verbandsversammlung, auf den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1069/2009 und auf das nationale Recht.

82      Ohne dass es erforderlich wäre, auf den Beschluss der Verbandsversammlung des Klägers oder den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1069/2009 einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger vor der Änderung der Verbandsordnung jedenfalls nach nationalem Recht zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität verpflichtet war. Nach § 3 Abs. 1 TierNebG sind die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts nämlich verpflichtet, die Beseitigung und Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 durchzuführen. Diese Bestimmung ist, wie auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hervorgeht, dahin zu verstehen, dass sie die Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, nicht nur die im Normalfall anfallende Menge an Material der Kategorien 1 und 2 zu beseitigen, sondern auch die im Seuchenfall anfallende größere Menge dieses Materials. Die Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 schließt nämlich die Verpflichtung ein, ausreichende Beseitigungskapazitäten bereitzustellen.

83      Wie die Kommission vorträgt, folgt aus dieser Pflicht jedoch nicht, dass ihre Erfüllung durch den Kläger eine hoheitliche Betätigung darstellt. Es ist nämlich bereits festgestellt worden, dass sich die Behörde selbst nur der Verarbeitung und Beseitigung vergewissern muss und nur dies eine hoheitliche Aufgabe darstellt (vgl. oben, Rn. 59). Folglich stellt zwar das sich der Vorhaltung einer Reservekapazität Vergewissern, damit die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 jederzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, eine Tätigkeit dar, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt, doch ist dies bei der Vorhaltung der Reservekapazität selbst nicht der Fall.

84      Hierzu ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass sich die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität nicht von der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 trennen lässt. Die Vorhaltung einer solchen Reservekapazität dient nur dazu, sich dessen zu vergewissern, dass dieses Material jederzeit vollständig beseitigt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls einen solchen engen Zusammenhang festgestellt. In seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, vertrat es die Ansicht, dass die Pflicht der Gebietskörperschaften, Material der Kategorien 1 und 2 zu beseitigen, nach nationalem Recht dahin zu verstehen sei, dass sie nicht nur die im Normalfall anfallende Menge an Material dieser Kategorien betrifft, sondern auch die im Seuchenfall anfallende größere Menge dieses Materials (vgl. oben, Rn. 82). Wenn die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, ist dies folglich auch bei der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität der Fall.

85      Diese Feststellung wird durch die Rechtsprechung bestätigt. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass bei der Beurteilung des Wesens der Einkaufstätigkeit der Kauf eines Erzeugnisses nicht von dessen späterer Verwendung zu trennen ist und dass der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimmt (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C‑205/03 P, Slg. 2006, I‑6295, Rn. 26). Ferner hat das Gericht bereits entschieden, dass die Tätigkeit der Errichtung oder des Ausbaus einer Infrastruktur nicht von deren späterer Nutzung zu trennen ist und dass der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Nutzung der errichteten Infrastruktur zwangsläufig den Charakter der Ausbautätigkeit bestimmt (Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T‑443/08 und T‑455/08, Slg. 2011, II‑1311, Rn. 95).

86      Auch wenn der Kläger zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität verpflichtet ist, bedeutet dies folglich nicht, dass die Erfüllung dieser Pflicht durch den Kläger mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt.

87      Zweitens ist zur Argumentation des Klägers, wonach die grundsätzliche Finanzierung der Vorhaltung einer solchen Reservekapazität im Rahmen der von seinen Mitgliedern beschlossenen Umlage ein Indiz für den hoheitlichen Charakter darstelle, darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation einen unzulässigen Zirkelschluss ergibt, da der Kläger aus dem Vorliegen dieser von seinen Mitgliedern beschlossenen Finanzierung deren Rechtmäßigkeit ableitet.

88      Drittens ist das Argument des Klägers zurückzuweisen, die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität hänge mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammen, da sie Teil der Krisenbewältigung sei und somit im Interesse der Gesellschaft als Ganzes gewährleistet werde. Denn auch wenn diese Reservekapazität, wie aus dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1069/2009 hervorgeht, auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips vorgehalten wird, ergibt sich doch aus dem ersten Erwägungsgrund und aus Art. 1 dieser Verordnung, dass der Zweck sowohl der Beseitigungstätigkeit als auch der Tätigkeit der Vorhaltung einer Reservekapazität darin besteht, den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten. Die beiden in Rede stehenden Tätigkeiten werden somit im Interesse der Gesellschaft als Ganzes gewährleistet. Nach der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung erlaubt dieser Zweck der in Rede stehenden Tätigkeiten jedoch nicht den Schluss, dass diese Tätigkeiten mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängen, da die maßgeblichen Kriterien für die Einstufung einer Tätigkeit ihre Art, ihr Gegenstand und die für sie geltenden Bestimmungen sind.

89      Nach alledem ist das Vorbringen des Klägers, die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität stelle keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, zurückzuweisen.

90      Folglich hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass es sich beim Kläger um ein Unternehmen handle, da er die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 und die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität betreibe.

91      Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV bezüglich des Fehlens eines wirtschaftlichen Vorteils und des Vorliegens einer DAWI

92      Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil wird gerügt, dass die Umlagezahlungen dem Kläger keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätten. Der zweite und der dritte Teil werden hilfsweise für den Fall vorgebracht, dass das Gericht die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 sowie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität nicht als Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse ansehen sollte. Im Rahmen des zweiten Teils macht der Kläger geltend, dass die Kommission das Vorliegen einer DAWI zu Unrecht verneint habe. Mit dem dritten Teil wird ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Kriterien des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gerügt.

 Zum ersten Teil: Fehlen eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils

93      Der Kläger macht geltend, die fraglichen Umlagen hätten ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, da sie nur die aus der Größe der Anlagen entstehenden Kosten ausgeglichen hätten. Diese Größe sei durch eine politische Entscheidung seiner Mitglieder festgelegt worden, die somit verpflichtet seien, die Folgen zu tragen. Dem Kläger hätten daher keine Umlagemittel zu einer möglichen Quersubventionierung der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in Nord- und Mittelhessen sowie von Material der Kategorie 3 zur Verfügung gestanden. Außerdem hätte selbst dann keine Quersubventionierung vorgelegen, wenn ihm im Zusammenhang mit der Vorhaltung der Seuchenreservekapazität keine Nettokosten entstanden wären, wie aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C‑83/01 P, C‑93/01 P und C‑94/01 P, Slg. 2003, I‑6993, Rn. 40), hervorgehe.

94      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen des vorliegenden Teils voraussetzt, dass er Tätigkeiten ausübe, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängen (vgl. oben, Rn. 92). Auf dieser Grundlage macht er im Wesentlichen geltend, dass die fraglichen Umlagen nur der Finanzierung der durch diese Tätigkeiten veranlassten Kosten dienten und dass er keine wirtschaftlichen Tätigkeiten subventioniere. Wie aber bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes festgestellt worden ist, stellen sowohl die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 als auch die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität wirtschaftliche Tätigkeiten dar. Außerdem hat der Kläger zur Stützung dieses Klagegrundes nicht nachgewiesen, dass die Altlastensanierung, für die ihm zufolge ein Teil der fraglichen Umlagen verwendet wurden, eine Tätigkeit darstellt, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (vgl. hierzu unten, Rn. 255 bis 257). Da die fraglichen Umlagen nur dem Ausgleich der durch die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten und nicht der durch die Ausübung hoheitlicher Befugnisse veranlassten Kosten dienen konnten, hat der vorliegende Teil keinen Erfolg.

95      Jedenfalls ist das Vorbringen des Klägers im Rahmen des vorliegenden Teils nicht begründet.

96      Da es um die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte geht, verfügt die Kommission über ein weites Ermessen. Infolgedessen hat sich das Gericht bei der Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung darauf zu beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, Slg. 2010, I‑7763, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Vorbringen des Klägers nicht nachgewiesen wird, dass die Feststellung einer Quersubventionierung, die die Kommission in den Erwägungsgründen 239 bis 272 des angefochtenen Beschlusses getroffen hat, offensichtlich fehlerhaft ist. Der Kläger stützt sich nämlich auf den Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5. Juli 2012. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C‑241/94, Slg. 1996, I‑4551, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da der in Rede stehende Bericht vom 5. Juli 2012 datiert, konnte die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses am 25. April 2012 nicht darüber verfügen. Außerdem ist festzustellen, dass der Kläger sich darauf beschränkt, auf das Ergebnis dieses Berichts hinzuweisen, ohne anzugeben, welche Stellen dieses Berichts das Vorliegen von Fehlern im angefochtenen Beschluss belegen sollen. Die bloße Bezugnahme auf diesen der Klageschrift beigefügten Bericht kann das Fehlen wesentlicher tatsächlicher und rechtlicher Umstände in der Klageschrift nicht ausgleichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T‑56/92, Slg. 1993, II‑1267, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Als Zweites ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach selbst dann keine Quersubventionierung vorgelegen hätte, wenn ihm im Zusammenhang mit der Vorhaltung der Seuchenreservekapazität keine Nettokosten entstanden wären, wie aus dem Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a., oben in Rn. 93 angeführt, hervorgehe.

99      Erstens mussten die fraglichen Umlagen nämlich selbst dann, wenn man annimmt, dass dem Kläger aus der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität keine Nettokosten entstanden, zwingend dem Ausgleich von durch eine wirtschaftliche Tätigkeit entstandenen Kosten dienen und folglich die Belastungen vermindern, die der Kläger als Unternehmen regelmäßig zu tragen hat. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung dienten die fraglichen Umlagen nicht der Finanzierung der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2. Zur Situation vor der Änderung der Verbandsordnung des Klägers ist festzustellen, dass die Umlagezahlungen nach § 9 der Verbandsordnung nicht zweckgebunden waren, sondern allgemein dazu dienten, seine Verluste zu decken.

100    Zweitens ist, wie die Kommission geltend macht, das Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a., oben in Rn. 93 angeführt, nicht vollständig auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, sich nicht mit der Frage befasste, ob eine Beihilfe für das Unternehmen vorlag, dem die fragliche Infrastruktur gehörte, sondern für ein zweites Unternehmen, das diese Infrastruktur nutzte.

101    Drittens wird mit dem Vorbringen des Klägers nicht nachgewiesen, dass die von der Kommission in den Erwägungsgründen 250 bis 263 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellungen zum Vorliegen von Verlusten aus der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in Nord- und Mittelhessen seit 2009 und der Beseitigung von Material der Kategorie 3 sachlich unrichtig oder mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet wären. Weder die Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010 noch die Auflistung der Aufwendungen und Erträge für diese Jahre, noch die Gebührenkalkulation für das Jahr 2010, auf die der Kläger zur Stützung seines Vorbringens Bezug nimmt, wurden der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegt. Es ist bereits darauf hingewiesen worden (vgl. oben, Rn. 97), dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügen konnte. Außerdem bestreitet der Kläger nicht, dass die der Berechnung der Entgelte für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in Nord- und Mittelhessen zugrunde gelegte Eigenkapitalverzinsung von 6,5 % nicht ausreichte, um die für die Bankkredite tatsächlich anfallenden Zinsen zu decken.

102    Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Rechtsfehler bezüglich des Vorliegens einer DAWI

103    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen, indem sie in dem angefochtenen Beschluss festgestellt habe, dass die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität von den deutschen Behörden nicht als DAWI habe qualifiziert werden dürfen.

104    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als DAWI ansehen, über ein weites Ermessen, so dass die Definition dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, T‑17/02, Slg. 2005, II‑2031, Rn. 216, und vom 22. Oktober 2008, TV 2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, Slg. 2008, II‑2935, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn es auf diesem Gebiet keine Unionsregelung gibt, ist die Kommission nämlich nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Effizienz des öffentlichen Betreibers in dem ihm vorbehaltenen Sektor zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T‑106/95, Slg. 1997, II‑229, Rn. 108, und vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T‑568/08 und T‑573/08, Slg. 2010, II‑3397, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Diese Befugnis des Mitgliedstaats zur Definition der DAWI wird sowohl durch das Fehlen einer der Union speziell zugewiesenen Befugnis als auch durch das Fehlen einer präzisen und vollständigen unionsrechtlichen Definition des Begriffs der DAWI bestätigt. Denn die Bestimmung der Art und des Umfangs einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für bestimmte Tätigkeitsbereiche, die entweder nicht in die Zuständigkeit der Union im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EUV fallen oder auf einer lediglich begrenzten oder geteilten Unionszuständigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EUV beruhen, wie der Sektor der Gesundheit der Bevölkerung nach Art. 168 AEUV, gehört grundsätzlich weiterhin zu den Aufgaben der Mitgliedstaaten. Daraus folgt, dass die Bestimmung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dabei auch in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese Kompetenzverteilung spiegelt außerdem allgemein Art. 14 AEUV wider, wonach die Union und die Mitgliedstaaten in Anbetracht des Stellenwerts, den DAWI innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie deren Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, Slg. 2008, II‑81, Rn. 167).

106    Gleichwohl ist die mitgliedstaatliche Befugnis, DAWI zu definieren, nicht unbegrenzt und kann nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 168). Damit die betreffende Dienstleistung als DAWI qualifiziert werden kann, muss an ihr ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehen, das gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufweist (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C‑179/90, Slg. 1991, I‑5889, Rn. 27, und vom 17. Juli 1997, GT‑Link, C‑242/95, Slg. 1997, I‑4449, Rn. 53).

107    Was als Erstes das im vorliegenden Fall von der Kommission angewandte Beurteilungskriterium betrifft, macht der Kläger geltend, die Kommission habe sich nicht auf die Prüfung des Vorliegens eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers beschränkt.

108    Die Kommission erwidert, sie sei nicht verpflichtet gewesen, in dem angefochtenen Beschluss das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nachzuweisen, habe dies aber im vorliegenden Fall gleichwohl getan. Wie sie in den Erwägungsgründen 164, 166 und 176 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt habe, werde die Finanzierung der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 durch das Unionsrecht geregelt, so dass dem Mitgliedstaat kein Ermessensspielraum mehr zustehe. Insoweit nimmt sie Bezug auf den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen und auf die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013. Das in diesen Rahmenregelungen niedergelegte Verursacherprinzip umfasse auch die Kosten für Vorsorgemaßnahmen.

109    Die Verordnung Nr. 1069/2009 sieht zwar die Pflicht zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität vor (vgl. oben, Rn. 82), regelt aber nicht die Organisation und Finanzierung der Vorhaltung einer solchen Reservekapazität. Außerdem geht aus dem zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass diese Verordnung keine Vorgaben für die wirtschaftliche Organisation der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 enthält.

110    Entgegen dem Vorbringen der Kommission genügt das Vorliegen der in Rede stehenden Rahmenregelungen nicht, um die Organisation und Finanzierung einer Seuchenreservekapazität so zu harmonisieren, dass der Mitgliedstaat bei der Definition der DAWI kein weites Ermessen mehr hätte. Diese Rahmenregelungen stellen keine Vorschriften des Unionsgesetzgebers dar, in deren Rahmen dieser die von den Mitgliedstaaten angeführten allgemeinen Interessen berücksichtigt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2000, Kommission/Belgien, C‑206/98, Slg. 2000, I‑3509, Rn. 45). Vielmehr handelt es sich dabei um Vorgaben für die Ausübung des Ermessens der Kommission, die Kriterien enthalten, die sie anzuwenden gedenkt. Die Rahmenregelungen, die die Kommission aufheben oder ändern kann, wenn die Umstände es gebieten, beruhen auf dem Bestreben, eine von ihr festgelegte Politik zu verfolgen. Beurteilt die Kommission eine Beihilfe anhand von ihr zuvor erlassener Rahmenregelungen, so kann ihr weder eine Überschreitung noch eine Nichtausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T‑388/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Vorliegen der in Rede stehenden Rahmenregelungen kann somit das weite Ermessen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Definition der DAWI nicht beschränken.

111    Was in diesem Zusammenhang das Argument der Kommission betrifft, wonach Art. 14 AEUV, der insoweit allgemein die Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten wiedergibt, ausdrücklich unbeschadet des Rechts der staatlichen Beihilfen gilt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Dienstleistung in den Sektor der Gesundheit der Bevölkerung fällt, und zum anderen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten auch bei der Definition der DAWI über ein weites Ermessen verfügen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 166).

112    Im Übrigen enthält die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 zwar ein Kapitel zum Risiko- und Krisenmanagement, in dem die Kommission das Verursacherprinzip für anwendbar erklärt hat, jedoch enthält sie keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Organisation und Finanzierung einer Seuchenreservekapazität. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen enthält nicht einmal ein solches Kapitel. Zwar sieht dieser Gemeinschaftsrahmen in Nr. 37 Buchst. b vor, dass nach dem Verursacherprinzip die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entfernung der Abfälle und die Zahlung der hierfür anfallenden Kosten zunächst beim Verursacher liegt, jedoch ist festzustellen, dass die Kommission diese Erwägung, wie sich aus Nr. 37 dieses Gemeinschaftsrahmens ergibt, hinsichtlich der Festlegung ihrer künftigen Vorgehensweise bei Schlachtabfällen in diesen Gemeinschaftsrahmen aufgenommen hat.

113    Folglich war die Kommission, da es an einer Unionsregelung auf diesem Gebiet fehlt, darauf beschränkt, zu prüfen, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. Somit ist zu prüfen, ob sie das Vorliegen eines solchen Fehlers in dem angefochtenen Beschluss nachgewiesen hat.

114    Die Kommission macht geltend, sie habe im angefochtenen Beschluss das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nachgewiesen. Im 186. Erwägungsgrund dieses Beschlusses habe sie darauf hingewiesen, dass die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität eine Voraussetzung dafür sei, die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 auch im Seuchenfall zu gewährleisten. Aus den Erwägungsgründen 156 bis 179 des angefochtenen Beschlusses, auf die im 189. Erwägungsgrund dieses Beschlusses Bezug genommen werde, gehe hervor, dass zum einen die Qualifizierung der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI im Widerspruch zum Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, und zum Verursacherprinzip stehe, und dass zum anderen die Vorhaltung einer solchen Reservekapazität eine kommerzielle Dienstleistung darstelle, die nur Unternehmen zugutekomme.

115    Insoweit hat die Kommission in dem angefochtenen Beschluss zwar nicht ausdrücklich angegeben, ob der von ihr festgestellte Fehler der Bundesrepublik Deutschland einen offensichtlichen Fehler darstellt, jedoch geht aus den Erwägungsgründen 156 bis 179 dieses Beschlusses, auf die im 189. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen wird, hervor, dass es sich bei diesem Fehler nach Ansicht der Kommission um einen offensichtlichen Fehler handelte. Zunächst geht nämlich aus dem 159. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission sich bewusst war, dass die Mitgliedstaaten bei Fehlen einer Unionsregelung auf diesem Gebiet in der Frage, welche Arten von Leistungen als DAWI anzusehen sind, über einen großen Ermessensspielraum verfügen und sie somit in einem solchen Fall das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers nachweisen musste. Sodann geht aus den Erwägungsgründen 160 bis 175 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass ihrer Ansicht nach der in Rede stehende Sektor durch Vorschriften des Unionsrechts geregelt wird, davon ausging, dass die in Rede stehende Dienstleistung aufgrund des Urteils GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, des Verursacherprinzips und des Umstands, dass diese Dienstleistung sich nach ihrem Inhalt nicht grundsätzlich von anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens unterscheide, nicht als DAWI qualifiziert werden könne. Erst im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnt sie die angebliche Harmonisierung des in Rede stehenden Sektors als Grund, der ihre Erwägung bestätige, wonach die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität nicht als DAWI qualifiziert werden könne. Die Kommission stellt somit das Vorliegen eines Fehlers der deutschen Behörden fest, der ihrer Ansicht nach im Licht der im 159. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Grundsätze hinreichend war, um das Vorliegen einer DAWI zu verneinen, ohne eine angebliche Harmonisierung des in Rede stehenden Sektors zu berücksichtigen. Bei einem solchen Fehler kann es sich nach der Argumentation der Kommission nur um einen offensichtlichen Fehler handeln.

116    Folglich hat die Kommission keinen Rechtsfehler bezüglich des Beurteilungskriteriums begangen.

117    Als Zweites ist zu prüfen, ob die zuständigen deutschen Behörden tatsächlich einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begingen, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifizierten.

118    Erstens hat die Kommission im 189. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass für den Fall, dass die betriebsbedingt vorhandenen Leerkapazitäten nicht ausreichten, um die vorgeschriebene Seuchenreserve abzudecken, und daher zusätzliche Investitionskosten aus der Verpflichtung zur Vorhaltung der Seuchenreserve entstünden, diese Kosten aufgrund des Verursacherprinzips grundsätzlich aus den Gebühren oder Entgelten zu decken seien. Sie verweist insoweit auf die Erwägungsgründe 156 bis 185 des angefochtenen Beschlusses. Im 161. Erwägungsgrund dieses Beschlusses stellte die Kommission fest, dass nach dem Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen nach dem Verursacherprinzip von den Landwirten und Schlachthöfen zu tragen seien. Dem 162. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge ist die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen entsteht, ein Kostenpunkt, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Landwirten und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist. Durch die von diesen Betrieben ausgeübten Tätigkeiten entstünden nämlich nicht verwendbare und vor allem umweltschädliche Produkte und Rückstände, deren Beseitigung ihrem Verursacher obliege.

119    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der das oben in Rn. 23 angeführte Urteil GEMO ergangen ist, um die Frage ging, ob eine Regelung, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht, als staatliche Beihilfe anzusehen ist. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist (Rn. 31 dieses Urteils). Denn durch die von diesen Betrieben ausgeübten Tätigkeiten entstehen nicht verwendbare und vor allem umweltschädliche Produkte und Rückstände, deren Beseitigung ihrem Verursacher obliegt (Rn. 32 dieses Urteils). Daher ist das Tätigwerden staatlicher Stellen mit dem Ziel, die Viehzüchter und Schlachthöfe von dieser Belastung zu befreien, ein wirtschaftlicher Vorteil, der geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen (Rn. 33 dieses Urteils).

120    Zwar unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache, wie der Kläger geltend macht, von der Rechtssache, in der das Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, ergangen ist, da es zum einen in dieser Rechtssache nicht um die Frage der Qualifizierung einer Dienstleistung als DAWI ging, und zum anderen in der vorliegenden Rechtssache der Kläger Gebühren von den Besitzern von Material der Kategorien 1 und 2 für die Beseitigung dieses Materials erhob, obwohl diese nach § 9 Abs. 3 der Verbandsordnung des Klägers durch die fraglichen Umlagen hätten finanziert werden können. Jedoch lässt sich die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, wie bereits festgestellt (vgl. oben, Rn. 84), nicht von der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 trennen. Wie die Kommission im 186. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ermöglicht die Vorhaltung einer solchen Reservekapazität lediglich, sicherzustellen, dass dieses Material jederzeit vollständig beseitigt werden kann. In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Tätigkeiten ist offensichtlich, dass der in dem oben in Rn. 23 angeführten Urteil GEMO genannte Grundsatz, wonach die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist, auch für die Kosten der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität gilt.

121    Was das Verursacherprinzip betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Prinzip von den Mitgliedstaaten im AEU-Vertrag im Umweltsektor anerkannt wurde. So beruht die Umweltpolitik der Union nach Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV u. a. auf dem Verursacherprinzip. Die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 betrifft zwar nicht den Bereich Umwelt, sondern den Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit. So bezieht sich die Verordnung Nr. 1069/2009, die die Beseitigung dieses Materials in der Union regelt, auf Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EG im Titel „Gesundheitswesen“ des Vertrags. Jedoch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Viehzüchter und Schlachthöfe nur dann zur Tragung der Kosten verpflichtet werden können, wenn sie durch ihre Tätigkeit zu der Gefahr des Auftretens einer Tierseuche beigetragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C‑188/07, Slg. 2008, I‑4501, Rn. 82). Es ist offensichtlich, dass die Gefahr des Auftretens einer Tierseuche mit der Aufzucht von Tieren zwangsläufig verbunden ist. In Anwendung des Verursacherprinzips ist damit auch offensichtlich, dass die Kosten der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität von den Viehzüchtern und den Schlachthöfen zu tragen sind.

122    Was zweitens die Erwägung der Kommission betrifft, wonach die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität eine kommerzielle Dienstleistung darstelle, die nur Unternehmen zugutekomme, ist festzustellen, dass sich die Kommission in den Erwägungsgründen 160, 173 und 174 des angefochtenen Beschlusses, auf die im 189. Erwägungsgrund Bezug genommen wird, auf die Rechtsprechung bezieht, nach der an der fraglichen Dienstleistung ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehen muss, das gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufweist, um als DAWI qualifiziert werden zu können (vgl. oben, Rn. 106). Nach Ansicht der Kommission unterscheidet sich die in Rede stehende Dienstleistung ihrem Inhalt nach nicht grundsätzlich von anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens.

123    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 und der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, die lediglich dazu dient, zu gewährleisten, dass dieses Material jederzeit vollständig beseitigt werden kann, ein enger Zusammenhang besteht, wie dies auch aus dem 186. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht. Da feststeht, dass die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 keine DAWI darstellt, und dass an dieser Dienstleistung kein allgemeines wirtschaftliches Interesse besteht, das gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufwiese, gibt es somit keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität etwas anderes gälte.

124    Was das Vorbringen betrifft, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 23. Mai 2000, Sydhavnens Sten & Grus (C‑209/98, Slg. 2000, I‑3743, Rn. 75), festgestellt, dass die Bewirtschaftung bestimmter Abfälle Gegenstand einer DAWI sein könne, insbesondere wenn diese Dienstleistung ein Umweltproblem beseitigen solle, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erwägung nicht ausschließt, dass an der betreffenden Dienstleistung ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehen muss, das gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufweist, um als DAWI qualifiziert werden zu können, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist.

125    Folglich hat die Kommission mit der Feststellung, die zuständigen deutschen Behörden hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten, nicht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen.

126    Der zweite Teil dieses Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

127    Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Kommission fälschlich der Auffassung gewesen sein sollte, dass die zuständigen deutschen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten, dieser Umstand für sich allein nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen würde. Um den angefochtenen Beschluss infolge eines solchen Rechtsfehlers der Kommission für nichtig erklären zu können, wäre nämlich erforderlich, dass die Zahlungen der Umlage für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität für den Kläger keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien darstellten oder diese Zahlungen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, was im Rahmen des dritten Teils des vorliegenden Klagegrundes und im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft wird.

 Zum dritten Teil: Rechtsfehler bezüglich der Anwendung der im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien

128    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe fälschlich das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die vier in dem oben in Rn. 21 angeführten Urteil Altmark aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

129    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt hat, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 87 und 88).

–       Zum ersten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

130    Nach diesem Kriterium muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 89).

131    Dem 152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge unterschied die Kommission zum Zweck der Beurteilung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, zwischen dem Zeitraum von 1979 bis 2008 und demjenigen von 2009 bis 2011. Im 153. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte sie fest, dass der Kläger vor der Änderung der Verbandsordnung am 2. Februar 2010 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2009 nur allgemein mit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 betraut gewesen sei. Die alte Verbandsordnung habe keinerlei Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve vorgesehen. Es habe daher keine klar definierte Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve im Sinne des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, bestanden. Hingegen geht aus dem 154. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission der Ansicht war, dass seit der Änderung der Verbandsordnung des Klägers eine ausdrückliche Verpflichtung für den Kläger zur Vorhaltung der Seuchenreserve bestanden habe.

132    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes bereits festgestellt worden ist, dass die Kommission zu Recht die Ansicht vertrat, die deutschen Behörden hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten. In Anbetracht dessen, dass die Parteien nicht bestreiten, dass der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, dem der DAWI entspricht, den der angefochtene Beschluss verwendet, und dass er sich nicht von dem in Art. 106 Abs. 2 AEUV unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 162), ist somit festzustellen, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.

133    Zweitens ist in Anbetracht dessen, dass aus den Erwägungsgründen 152 bis 154 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Kommission das Vorliegen einer ausdrücklichen Pflicht des Klägers, seit der Änderung der Verbandsordnung, d. h. seit dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung, eine solche Reservekapazität vorzuhalten, nicht bestreitet, hilfsweise zu prüfen, ob der Kläger vor diesem Zeitpunkt, tatsächlich mit der Erfüllung der Verpflichtung betraut war, eine solche Reservekapazität vorzuhalten, und ob diese Verpflichtung klar definiert war.

134    Der Kläger macht geltend, die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität stelle eine DAWI dar, mit der der Kläger auch für den Zeitraum vor der Änderung seiner Verbandsordnung durch die Bestimmungen des TierNebG und des AGTierNebG betraut gewesen sei. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 schließe die Pflicht zur Vorhaltung ausreichender Beseitigungskapazitäten ein. Wie auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hervorgehe, müsse sich die Bemessung dieser Kapazitäten nicht nur am Normalbetrieb orientieren, sondern auch durch außergewöhnliche Lagen bedingte Spitzenlasten einrechnen.

135    Hierzu ist mit der Kommission festzustellen, dass weder das TierNebG noch das AGTierNebG präzise Anweisungen zu den für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 vorzusehenden Kapazitäten enthält.

136    Insbesondere bestimmt § 3 Abs. 1 TierNebG, dass die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, die Beseitigung und Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 durchzuführen. Diese Bestimmung ist zwar dahin zu verstehen, dass sie die Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, nicht nur die im Normalfall anfallende Menge an Material der Kategorien 1 und 2 zu beseitigen, sondern auch die im Seuchenfall anfallende größere Menge dieses Materials, wie dies auch aus Rn. 29 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hervorgeht. Die Verpflichtung, Material der Kategorien 1 und 2 zu verarbeiten oder zu beseitigen, schließt nämlich die Verpflichtung ein, ausreichende Beseitigungskapazitäten bereitzustellen (vgl. oben, Rn. 82).

137    Jedoch geht aus § 3 Abs. 1 TierNebG weder die Art und Weise, in der diese Pflicht zu erfüllen ist, noch der Umfang der Reservekapazität hinreichend klar hervor, die gegebenenfalls im Seuchenfall von den zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts bereitzustellen ist. Zwar kann die Ausgestaltung dieser Dienstleistung im Detail, wie der Kläger geltend macht, insbesondere in einem föderalen Staat nachgelagerten Entscheidungsträgern überlassen werden, gleichwohl aber wurde die Pflicht zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität erst mit der Änderung der Verbandsordnung des Klägers klar definiert. § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des Klägers legte nämlich die vorzuhaltende Seuchenreservekapazität auf 7 110 Tonnen fest, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen zu verarbeiten sind.

138    Die Feststellung, dass bundesrechtlich weder die Art und Weise, wie die Pflicht zur Vorhaltung ausreichender Beseitigungskapazitäten zu erfüllen ist, noch der Umfang der Reservekapazität klar definiert wurden, die gegebenenfalls im Seuchenfall von den zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts bereitzustellen ist, wird durch die Anwendung des Bundesrechts in den anderen Bundesländern bestätigt. Wie aus der Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland zur Eröffnungsentscheidung hervorgeht, haben nämlich andere Bundesländer, die § 3 Abs. 1 TierNebG ebenfalls anwenden müssen, keine spezielle zusätzliche Reservekapazität bereitgestellt, sondern sich damit begnügt, auf betriebsbedingt vorhandene Leerkapazitäten als Seuchenreservekapazität zurückzugreifen.

139    Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat die Kommission, indem sie sich im 186. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf andere Bundesländer bezog, nicht die Rechtsprechung verkannt, wonach die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004, Omega, C‑36/02, Slg. 2004, I‑9609, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum einen handelt es sich bei den Bundesländern nämlich nicht um Mitgliedstaaten. Zum anderen hat die Kommission nicht die Situation in den 16 Bundesländern verglichen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahme zu prüfen, sondern um ihre Auffassung zu bekräftigen, wonach durch die nach Bundesrecht bestehende Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve keine zusätzlichen Kosten entstünden, da die Seuchenreserve aus den betriebsbedingt vorhandenen Leerkapazitäten abgedeckt werden könne.

140    Außerdem ist festzustellen, dass der Kläger selbst 2007 in seinem Angebot im Rahmen der Ausschreibung zur Tierkörperbeseitigung in Hessen angab, dass er keine gesonderte Vorhaltung von Personal und Fahrzeugen für den Seuchenfall, sondern ein flexibles Zurückgreifen auf die vorhandenen Ressourcen sowie geänderte bzw. verlängerte Schichtzeiten beabsichtige.

141    Schließlich ist das Argument zurückzuweisen, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, bestätigt, dass die betreffenden Rechtsvorschriften bereits vor der Änderung der Verbandsordnung des Klägers eine klar definierte Betrauung vorgesehen hätten. Aus Rn. 23 dieses Urteils geht nämlich klar hervor, dass dieses Urteil nur das Wirtschaftsjahr 2010 betrifft, d. h. die Situation nach der Änderung der Verbandsordnung des Klägers. Jedenfalls geht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, oben in Rn. 16 angeführt, auch hervor, dass die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität durch die betreffenden Rechtsvorschriften noch nicht hinreichend definiert war. In Rn. 36 dieses Urteils führt das Bundesverwaltungsgericht nämlich aus, dass die Dimensionierung der Seuchenreservekapazität durch eine politische Entscheidung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen sei.

142    Daraus folgt, dass die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität vor dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Verbandsordnung des Klägers, für den Kläger nicht klar definiert war.

143    Selbst wenn man annähme, dass die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität eine gemeinwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, darstellt, wäre das erste Kriterium dieses Urteils vor dem 1. Januar 2009 somit nicht erfüllt.

144    Ohne dass es erforderlich wäre, auf den Umstand einzugehen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 180 bis 185 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht vertrat, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, jedenfalls wegen der fehlenden Notwendigkeit von Ausgleichszahlungen für eine DAWI nicht erfüllt sei, ist somit festzustellen, dass die Kommission im 195. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgehen konnte, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in dem Zeitraum, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.

–       Zum zweiten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend das vorherige Aufstellen der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird

145    Nach diesem Kriterium sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 90).

146    In den Erwägungsgründen 198 bis 205 des angefochtenen Beschlusses unterschied die Kommission zwischen den Zeiträumen von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2012. Hinsichtlich des ersten Zeitraums stellte sie fest, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt sei, da keine objektive und transparente Methode im Voraus festgelegt worden sei, die die Berechnung der Kosten der Seuchenreserve ermöglicht hätte. Hinsichtlich des zweiten Zeitraums stellte die Kommission fest, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in Anbetracht der Änderung der Verbandsordnung des Klägers für den Zeitraum 2010 bis 2012 erfüllt sei. Hingegen sei dieses Kriterium für das Jahr 2009 nicht erfüllt, da die Änderung der Verbandsordnung des Klägers am 2. Februar 2010 erfolgt sei.

147    Der Kläger macht geltend, dass die Größe der Seuchenreservekapazität aufgrund dessen, dass seine Anlagen eine bestimmte Kapazität hätten, dadurch bestimmt werden könne, dass von der Gesamtkapazität dieser Anlagen die Normalkapazität, d. h. die Menge der tatsächlich verarbeiteten Tierkörper, abgezogen werde. Außerdem würden die Umlagen vorab anhand der Wirtschaftsplandaten des jeweiligen Wirtschaftsjahrs berechnet, die in der Haushaltssatzung des Klägers festgesetzt würden.

148    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat nicht nur bei der Definition einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, sondern auch bei der Bestimmung des Ausgleichs der Kosten, der von einer Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, Rn. 99 und 100). Gerade weil die Bestimmung des Ausgleichs nur einer beschränkten Kontrolle der Organe zugänglich ist, müssen diese Organe gemäß dem zweiten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in der Lage sein, das Vorhandensein objektiver und transparenter Parameter zu überprüfen, die so genau gefasst sein müssen, dass jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff der DAWI ausgeschlossen ist (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 214).

149    Da die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht in Frage gestellt hat, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, für die Jahre 2010 bis 2012 erfüllt war, ist nur zu prüfen, ob die Parameter, anhand deren der Ausgleich für die Vorhaltung dieser Reservekapazität berechnet wird, für die Jahre 1979 bis 2009, d. h. für den Zeitraum vor der Änderung der Verbandsordnung des Klägers, im Voraus objektiv und transparent aufgestellt wurden.

150    Es ist zu bemerken, dass diese Voraussetzungen nicht bereits wegen § 9 der Verbandsordnung des Klägers in der Fassung vor der Änderung erfüllt waren. Diese Vorschrift sah nämlich lediglich vor, dass der Kläger bei seinen Mitgliedern eine Umlage erheben durfte, die für jedes Wirtschaftsjahr durch Satzung festgesetzt wurde, soweit die Einnahmen des Klägers zur Deckung der Kosten nicht ausreichten.

151    Erstens weist der Kläger auf seine Haushaltssatzung hin, auf deren Grundlage er die benötigte Umlagenhöhe jeweils für ein Wirtschaftsjahr berechnet habe.

152    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass § 9 der Verbandsordnung des Klägers vor der Änderung lediglich vorsah, dass der Kläger bei seinen Mitgliedern eine Umlage erheben durfte, die für jedes Wirtschaftsjahr durch Satzung festgesetzt wurde, soweit seine Einnahmen zur Deckung der Kosten nicht ausreichten. Der Kläger war also nach Maßgabe von § 9 seiner Verbandsordnung in der Festlegung der Umlagenhöhe frei.

153    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Haushaltssatzung des Klägers objektive und transparente Parameter für die Berechnung der Umlagen bezüglich der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität im Voraus enthalten hätte. Zum einen wurde diese Satzung von den Parteien nicht vorgelegt. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass zur Erfüllung der Anforderungen nach § 9 der Verbandsordnung des Klägers die Festlegung solcher Parameter nicht erforderlich war. Nach dieser Vorschrift war der Kläger nicht verpflichtet, die Umlagen bestimmten Kosten oder bestimmten Tätigkeiten des Klägers zuzuweisen, vielmehr konnte er sämtliche Einnahmen und Ausgaben einander gegenüberstellen. Damit waren die Umlagen nicht objektiv und transparent als ausschließlicher Ausgleich für die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität festgelegt. Die Tätigkeit des Klägers beschränkte sich nämlich nicht auf die Vorhaltung einer solchen Reservekapazität. Außerdem dienten, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nur ungefähr 90 % der entrichteten Umlagen der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, während der Rest der Finanzierung der Sanierungskosten der Altstandorte Sohrschied und Sprendlingen-Gensingen diente.

154    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Größe der Seuchenreservekapazität vor der Änderung der Verbandsordnung des Klägers nicht festgelegt war. Denn erst nach der Änderung der Verbandsordnung des Klägers legte § 10 Abs. 2 der geänderten Verbandsordnung die vorzuhaltende Seuchenreservekapazität auf 7 110 Tonnen fest, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen zu verarbeiten sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn man davon ausgeht, dass, wie der Kläger vorträgt, die Größe der Seuchenreservekapazität für verschiedene Szenarien in Gutachten abgeschätzt wurde. Soweit der Kläger geltend macht, die Größe der Seuchenreservekapazität könne dadurch bestimmt werden, dass von der Gesamtkapazität seiner Anlagen die Normalkapazität, d. h. die Menge der tatsächlich verarbeiteten Tierkörper, abgezogen werde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung der endgültigen Größe der Reservekapazität für ein Wirtschaftsjahr am Ende dieses Wirtschaftsjahrs nicht dem Kriterium der Transparenz genügt und tatsächlich den nachträglichen Ausgleich sämtlicher Verluste des Klägers aus seinen Tätigkeiten, darunter u. a. das Nichtbetreiben seiner Anlagen, zur Folge hätte.

155    Die Feststellung, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, vor der Änderung der Verbandsordnung des Klägers nicht erfüllt war, wird durch die Urteile deutscher Gerichte bestätigt (vgl. oben, Rn. 16). Das Verwaltungsgericht Trier und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertraten nämlich in ihren Urteilen vom 2. Dezember 2008 bzw. vom 24. November 2009, oben in Rn. 16 angeführt, die Auffassung, dass die Umlage nach § 9 der Verbandsordnung des Klägers das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfülle. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, hat dieser Auffassung nicht widersprochen. Zum einen geht aus den Rn. 12 bis 23 dieses Urteils hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2009, oben in Rn. 16 angeführt, für die Jahre 2005 bis 2009 für unzulässig erklärt und folglich lediglich das Wirtschaftsjahr 2010 geprüft hat. Somit bezieht sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, nicht auf die Rechtslage vor der Änderung der Verbandsordnung des Klägers. Zum anderen lässt sich Rn. 33 dieses Urteils dahin verstehen, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vor der Änderung der Verbandsordnung nicht erfüllt war. In der genannten Randnummer hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich die Ansicht vertreten, dass durch die Änderung der Verbandsordnung klargestellt sei, dass die umstrittene Umlage ausschließlich der Finanzierung der durch Gebühren ungedeckten Kosten aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Klägers gedient habe.

156    Zweitens macht der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt (Rn. 214), geltend, dass den nationalen Stellen bei der Bestimmung des Ausgleichs zur Deckung der Kosten einer DAWI ein bestimmter Beurteilungsspielraum zu belassen sei. Zwar verfügt der Mitgliedstaat über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Ausgleichs der Kosten, der von einer Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen abhängt (vgl. oben, Rn. 148), jedoch fehlt es im vorliegenden Fall gerade an der Festlegung objektiver und transparenter Parameter für diese Bestimmung.

157    Drittens bezieht sich der Kläger auf das Urteil TV 2/Danmark u. a./Kommission, oben in Rn. 104 angeführt (Rn. 227). Diesem Urteil zufolge sei die Festlegung des Ausgleichs in einem Jahreshaushalt eine hinreichende Voraussetzung für die Erfüllung des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt. Das Gericht hat sich jedoch darauf beschränkt, in Rn. 227 dieses Urteils auszuführen, dass das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, keinen Jahreshaushalt fordert, in dem der Ausgleich zur Leistung in Bezug gesetzt wird. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass bei Fehlen objektiver und transparenter Parameter die Festlegung des Ausgleichs in einem Jahreshaushalt für die Erfüllung dieses Kriteriums genügt.

158    Folglich war das zweite Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 198 bis 205 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, in den Jahren 1979 bis 2009 nicht erfüllt.

–        Zum dritten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erforderlichkeit der Höhe der Umlage

159    Nach diesem Kriterium darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 92).

160    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass es nicht um einen angemessenen Gewinn geht, da der Kläger nicht berechtigt war, Gewinn zu erzielen.

161    In den Erwägungsgründen 206 bis 228 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt sei.

162    Zunächst wies sie im 207. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass sie sich auf die Net-avoided-cost-Methode gestützt habe. Wie aus Rn. 27 des DAWI-Unionsrahmens hervorgehe, bestehe diese Methode darin, dass Nettokosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich seien oder erforderlich sein dürften, als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet würden. Im 208. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wies die Kommission darauf hin, dass ihrer Ansicht nach § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des Klägers in Bezug auf die Größe der Seuchenreserve festlegt, dass ab 2009 die vorzuhaltende Seuchenreserve 7 110 Tonnen betrage, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen zu verarbeiten seien. Der Kläger habe also Vorsorge zu treffen, dass im Seuchenfall neben den Normalmengen noch weitere 1 185 Tonnen pro Woche über einen Zeitraum von sechs Wochen verarbeitet werden könnten.

163    Sodann hat die Kommission in den Erwägungsgründen 212 bis 228 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht vertreten, dass aus der Vorhaltung der Seuchenreserve für den Kläger keine Nettokosten entstanden seien.

164    Zum einen stellte die Kommission nämlich in den Erwägungsgründen 212 bis 223 des angefochtenen Beschlusses insoweit fest, dass die nach § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des Klägers vorgeschriebene Seuchenreserve nach dem Gutachten von E. Böckenhoff mit dem Titel „Voruntersuchung über die Verwertung von ungenießbaren Schlachtabfällen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ vom August 1991 (im Folgenden: Böckenhoff-Gutachten) aus den kurzfristig vorhandenen betriebsbedingten Leerkapazitäten in der Nacht und am Wochenende abgedeckt werden könne. Die betriebsbedingte Leerkapazität von 2 376 Tonnen pro Woche, die im 7-Tage-3-Schichten-Betrieb für eine Dauer von sechs Wochen verfügbar sei, betrage ungefähr das Doppelte der vorgeschriebenen Seuchenreserve von 1 185 Tonnen pro Woche. Es sei daher für den Kläger nie nötig gewesen, zusätzliche Kapazitäten zur Vorhaltung einer Seuchenreserve zu errichten. Aus der Verpflichtung zur Vorhaltung einer solchen Reservekapazität seien dem Kläger somit auch keine Nettokosten entstanden.

165    Zum anderen stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 224 bis 227 des angefochtenen Beschlusses fest, dass der Kläger über deutlich höhere Leerkapazitäten verfüge, als für die Vorhaltung der nach § 10 Abs. 2 seiner Verbandsordnung vorgeschriebenen Seuchenreserve notwendig wären. Die Normalkapazität im 5-Tage-2-Schichten-Betrieb sei bis zu 25 % unausgelastet geblieben. Tatsächlich verfüge der Kläger über Anlagen mit einer maximalen Kapazität von 4 536 Tonnen pro Woche. Der Kläger betreibe also Anlagen, die doppelt so hohe Kapazitäten aufwiesen, wie für die in der Verbandsordnung festgelegten Aufgaben benötigt würden.

166    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, ergeben hat, dass die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität vor dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Verbandsordnung des Klägers, für den Kläger nicht klar definiert war. Des Weiteren ist im Rahmen der Prüfung des zweiten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt worden, dass vor der Änderung der Verbandsordnung des Klägers keine objektiven und transparenten Parameter für die Berechnung der Umlagen bezüglich der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität im Voraus gegeben waren. Daher ist lediglich zu prüfen, ob jedenfalls das dritte mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellte Kriterium vom Jahr 2009 an erfüllt war.

167    Als Erstes macht der Kläger geltend, die Kommission habe einen Fehler hinsichtlich des angewandten Prüfungsmaßstabs begangen. Die Kommission hätte sich nämlich auf die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler beschränken müssen. Außerdem sei die Kommission nicht berechtigt, die Erforderlichkeit der Größe der Seuchenreservekapazität zu prüfen.

168    Was erstens den angewandten Prüfungsmaßstab betrifft, bestreitet die Kommission, dass ihre Prüfung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, sich auf das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers beschränken müsse. Jedenfalls habe sie in dem angefochtenen Beschluss die Offensichtlichkeit der Überkompensierung nachgewiesen.

169    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat nicht nur bei der Definition einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, sondern auch bei der Bestimmung des Ausgleichs der Kosten, der von einer Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen abhängt (vgl. oben, Rn. 148). Der Unionsrichter hat bereits entschieden, dass die Kontrolle, zu der die Kommission hinsichtlich der Erforderlichkeit des Ausgleichs ermächtigt ist, wegen des Ermessens, über das der Mitgliedstaat bei der Definition einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe und der Festlegung der Bedingungen für ihre Durchführung einschließlich der Beurteilung der Mehrkosten verfügt, die bei der von komplexen wirtschaftlichen Fakten abhängigen Ausführung der Aufgabe entstanden sind, auf offenkundige Fehler beschränkt ist (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 220 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner hat das Gericht bereits festgestellt, dass der Unionsrichter die entsprechende Beurteilung der Kommission auch nur bis zu dieser Grenze überprüfen kann und daher nur untersuchen darf, ob die Kommission das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers des Mitgliedstaats zu Recht bejaht oder verneint hat (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 220).

170    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur bei Einhaltung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gewährleistet ist, dass dem betreffenden Unternehmen kein Vorteil gewährt wird, der dadurch, dass er die Wettbewerbsstellung dieses Unternehmens stärkt, den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 92).

171    Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt sei, weil dem Kläger aus der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, wie sie § 10 Abs. 2 seiner Verbandsordnung vorschreibe, keine Nettokosten entstanden seien (vgl. oben, Rn. 163 bis 165). Da somit nach Ansicht der Kommission kein Ausgleich erforderlich war, waren die fraglichen Umlagezahlungen aus ihrer Sicht offenkundig nicht erforderlich. Auch wenn die Kommission in dem angefochtenen Beschluss die Offenkundigkeit der angeblichen Überkompensierung nicht ausdrücklich festgestellt hat, lässt sich diese aus dem Umstand herleiten, dass die Kommission der Ansicht war, dass aus der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität keine Nettokosten entstünden. Das Vorbringen des Klägers ist daher zurückzuweisen.

172    Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen der Prüfung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, die Erforderlichkeit der Größe der Seuchenreservekapazität nicht geprüft hat. Vielmehr hat sie der Prüfung der Erforderlichkeit der fraglichen Umlagen die in § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des Klägers vorgesehene Größe zugrunde gelegt. Wie aus der Prüfung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, hervorgeht, oblag dem Kläger die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI nur in dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Umfang.

173    Insoweit ist das Argument zurückzuweisen, wonach § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des Klägers in dem Sinne zu verstehen sei, dass die in dieser Vorschrift angeführte Seuchenreservekapazität zusätzlich zur ohnehin bestehenden Normalkapazität vorzuhalten sei. Zum einen beschränkt sich § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des Klägers nämlich darauf, die Größe der vorzuhaltenden Reservekapazität festzulegen, ohne die Modalitäten dieser Vorhaltung zu präzisieren. Insbesondere sieht diese Vorschrift nicht vor, dass die Seuchenreservekapazität im Rahmen des Normalbetriebs der Anlagen im 5-Tage-2-Schichten-Betrieb freizuhalten sei. Zum anderen ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht prüfte, ob aus der Vorhaltung der in Rede stehenden Reservekapazität zusätzlich zur Normalkapazität der Betriebe des Klägers für den Kläger Kosten entstanden. Sie konnte insoweit fehlerfrei annehmen, dass zusätzlich zur normalerweise bestehenden und im 5-Tage-2-Schichten-Betrieb genutzten Kapazität betriebsbedingte Leerkapazitäten in der Nacht und am Wochenende (vgl. oben, Rn. 164) sowie Leerkapazitäten im normalen 5-Tage-2-Schichten-Betrieb (vgl. oben, Rn. 165) gegeben waren.

174    Als Zweites macht der Kläger geltend, die Kommission habe die mit der tatsächlichen Vorhaltung der Seuchenreservekapazität verbundenen Nettozusatzkosten nicht geprüft. Das Böckenhoff-Gutachten, auf das sich die Kommission bezogen habe, enthalte keine hinreichende Untersuchung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität. Außerdem sei dieses Gutachten nicht allgemein anerkannt. Darüber hinaus bezieht sich der Kläger auf den Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5. Juli 2012, dem zufolge ihm für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität Kosten entstanden seien und die Umlagezahlungen nicht über die Deckung dieser Kosten hinausgegangen seien.

175    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kontrolle des Gerichts darauf beschränken muss, zu untersuchen, ob die Kommission das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers des Mitgliedstaats zu Recht bejaht oder verneint hat. Zu dieser Kontrolle gehört die Feststellung des Unionsrichters, ob die Beweismittel, die der Kläger vorgelegt hat, ausreichen, um die Plausibilität der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Beurteilungen komplexer wirtschaftlicher Tatsachen in Frage zu stellen. Vorbehaltlich dieser Plausibilitätsprüfung kann das Gericht seine Würdigung der maßgeblichen komplexen wirtschaftlichen Tatsachen nicht an die Stelle der Würdigung des Urhebers der Entscheidung setzen. In einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrolle des Gerichts darauf, ob die Kommission die Verfahrens- und Begründungsvorschriften beachtet hat, ob die festgestellten Tatsachen inhaltlich richtig sind und ob kein Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 220 und 221 und die dort angeführte Rechtsprechung).

176    Vorliegend genügt das Vorbringen des Klägers nicht, um nachzuweisen, dass die Kommission fälschlich das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers festgestellt habe. Wie sich nämlich aus der Prüfung des ersten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, ergibt, durfte die Kommission ihre Berechnung zu Recht darauf stützen, dass die Größe der Seuchenreservekapazität von den deutschen Behörden in § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des Klägers festgelegt worden war. Unter Berücksichtigung dieser Größe konnte die Kommission rechtsfehlerfrei feststellen, dass aus der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität keine Nettokosten entstünden, da die Reservekapazitäten aus den kurzfristig vorhandenen betriebsbedingten Leerkapazitäten in der Nacht und am Wochenende sowie den Leerkapazitäten im 5-Tage-2-Schichten-Betrieb abgedeckt werden könnten (vgl. oben, Rn. 164 und 165).

177    Was sodann das Argument betrifft, wonach das Böckenhoff-Gutachten, auf das die Kommission im Wesentlichen ihre Beurteilung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Kapazitäten in der Nacht und am Wochenende stützte, keine hinreichende Untersuchung zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität enthalte, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission auf dieses Gutachten nur bezogen hat, um nachzuweisen, dass die betriebsbedingten Leerkapazitäten in der Nacht und am Wochenende grundsätzlich als Seuchenreservekapazität dienen könnten. Außerdem hat die Kommission im 214. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Grundaussage des Böckenhoff-Gutachtens, dass zur Seuchenbekämpfung keine zusätzlichen Investitionen in Leerkapazitäten nötig seien, sondern die vorhandenen Leerkapazitäten aus der dritten Schicht unter der Woche und den Schichten am Wochenende ausreichend seien, um die im Seuchenfall zusätzlich anfallenden Tierkörper zu beseitigen, durch neuere Gutachten bestätigt werde.

178    Zu dem Argument, das Böckenhoff-Gutachten sei nicht allgemein anerkannt, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür keinerlei Beweise vorgelegt wurden. Hingegen wird diesem Argument ausdrücklich durch eines der im 214. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Gutachten widersprochen, nämlich das vom Institut für Strukturforschung und Planung in agrarischen Intensivgebieten (ISPA) der Universität Vechta (Deutschland) erstellte „Gutachten zur Kapazitätsermittlung der Verarbeitungsbetriebe Tierische Nebenprodukte (VTN) im Verbandsgebiet des Zweckverbands TKB unter Berücksichtigung von Tierbestand und Schlachtzahlen vor dem Hintergrund des Ausbruchs hochkontagiöser Tierseuchen“ vom April 2011 (im Folgenden: ISPA-Gutachten). Dem ISPA-Gutachten zufolge wird die im Böckenhoff-Gutachten vorgesehene Methode noch immer als Grundlage für Betriebsprüfungen herangezogen und die Anwendbarkeit des „Böckenhoff-Modells“ im Fall der konkreten Situation des Klägers grundsätzlich als gegeben betrachtet. Im Übrigen geht aus den Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland vom 4. April 2011 zur Eröffnungsentscheidung hervor, dass andere Bundesländer das „Böckenhoff-Modell“ verwenden.

179    Zum Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5. Juli 2012 ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte, und dass die Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses am 25. April 2012 nicht über diesen Bericht verfügte (vgl. oben, Rn. 97).

180    Als Drittes macht der Kläger geltend, dass die Angemessenheit der Größe der Seuchenreservekapazität durch zwei Gutachten bestätigt werde, nämlich durch das ISPA-Gutachten und durch die vom Fraunhofer-Institut für Verfahrenstechnik und Verpackung erstellte „Untersuchung von Verarbeitungskapazität und Seuchenreserve der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz“ vom März 2007 (im Folgenden: Fraunhofer-Gutachten). Nach dem ISPA-Gutachten könnten die verfügbaren Reserven des Klägers keinesfalls als überdimensioniert, sondern vielmehr als bedarfsgerecht bewertet werden. Die Kommission habe nicht die Nettomehrkosten geprüft, die dem Kläger durch das Vorhalten betrieblicher Kapazitäten im Hinblick auf eine entsprechende Dimensionierung der Anlagen entstünden.

181    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Frage, ob andere Gutachten die Angemessenheit der Dimensionierung der Anlagen des Klägers als Seuchenreservekapazität bestätigen, im vorliegenden Fall nicht relevant ist. Da die Größe der vorzuhaltenden Seuchenreservekapazität von § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des Klägers vorgegeben war, dient diese Vorschrift nämlich als Grundlage für die Prüfung der Frage, ob die Umlagen über das hinausgingen, was zur Deckung der angeblich durch die Erbringung dieses Dienstes verursachten Kosten erforderlich war.

182    Jedenfalls ist festzustellen, dass das Fraunhofer-Gutachten die Gesamtkapazität der Anlagen des Klägers auf 168 000 Tonnen/Jahr und die Kapazität bezogen auf die normale Verarbeitungsmenge auf 85 000 Tonnen/Jahr schätzte. Gemäß diesem Gutachten blieben somit 83 000 Tonnen/Jahr, die als Seuchenreservekapazität dienen könnten. Dieses Gutachten kam u. a. zu dem Ergebnis, dass die Reservekapazität im Verbandsgebiet des Klägers zu groß sei und dass diese Reservekapazität seit 20 Jahren nicht in Anspruch genommen worden sei. Außerdem wurde die risikogerechte und wirtschaftlich vertretbare Reservekapazität in diesem Gutachten auf 30 000 Tonnen/Jahr bis 35 000 Tonnen/Jahr geschätzt. Im ISPA-Gutachten wurde die Seuchenreservekapazität auf 54 220 Tonnen/Jahr geschätzt. In Anbetracht dieser Zahlen, die im Übrigen auch aus dem Angebot hervorgehen, das der Kläger 2007 im Rahmen der Ausschreibung zur Tierkörperbeseitigung in Hessen abgegeben hatte, ist das Argument, wonach die Angemessenheit der Größe der Seuchenreservekapazität durch zwei Gutachten bestätigt werde, zurückzuweisen.

183    Als Viertes macht der Kläger geltend, der angefochtene Beschluss leide an einer unzureichenden Aufklärung und an einem Begründungsmangel. Die Kommission habe das ISPA-Gutachten und das Fraunhofer-Gutachten nicht hinreichend geprüft. Sie habe insbesondere dadurch, dass sie nicht erläutert habe, warum sie bestimmte Seuchenszenarien für nicht maßgeblich erachte, gegen ihre Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung des Sachverhaltes verstoßen und die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Außerdem habe die Kommission dadurch gegen diese Pflichten verstoßen, dass sie nicht geprüft habe, ob tatsächlich Nettomehrkosten entstanden seien, und somit auch nicht, ob eine Überkompensation vorgelegen habe. Dem Kläger seien nämlich im Zusammenhang mit der tatsächlichen Vorhaltung der Reservekapazität zusätzliche Kosten entstanden. Die gesamten Umlagezahlungen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, gehe weit über den der Kommission zugestandenen Prüfungsmaßstab hinaus.

184    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 225. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Relevanz des ISPA-Gutachtens und des Fraunhofer-Gutachtens hinsichtlich vorhandener Leerkapazitäten des Klägers geprüft hat. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass der Kläger dem ISPA-Gutachten und dem Fraunhofer-Gutachten zufolge niemals mit der Aufrechterhaltung der Seuchenreserve für einen Zeitraum von länger als sechs Wochen beauftragt worden sei, und dass somit die diesen Zeitraum überschreitenden Szenarien irrelevant seien. Außerdem wies die Kommission im 228. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses als Zusammenfassung ihrer in den Erwägungsgründen 206 bis 227 dieses Beschlusses dargelegten Überlegungen darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht habe nachweisen können, dass dem Kläger aus der Verpflichtung zur Vorhaltung der in § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des Klägers vorgeschriebenen Seuchenreserve Nettokosten entstanden seien. Die Kommission hat somit nicht gegen ihre Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung des Sachverhalts verstoßen und auch nicht ihre Begründungspflicht verletzt.

185    Folglich war das dritte mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellte Kriterium jedenfalls ab dem Jahr 2009, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verbandsordnung des Klägers, nicht erfüllt.

–       Zum vierten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Analyse der Kosten, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen hätte

186    Dieses Kriterium besagt, dass, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 93).

187    In den Erwägungsgründen 230 bis 232 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei, da der Kläger nicht durch eine Ausschreibung ausgewählt worden sei und die Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen habe, dass es sich beim Kläger um ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen handle. Die hohen Gebühren für die Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz und die Notwendigkeit einer Finanzierung durch eine Umlage, die in keinem anderen Bundesland existiere, wiesen gleichfalls darauf hin, dass der Kläger kein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen sei.

188    Nach Ansicht des Klägers, der sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, bezieht, unterstellt das vierte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen erbracht werden könnte. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, da es zum einen hinsichtlich der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 sowie der Vorhaltung der Seuchenreservekapazität keinen Markt gebe und der Kläger zum anderen ein regionales Monopol innehabe. Ein privater Investor würde die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht ausüben. Insoweit gehe der Vergleich mit der Höhe der Entgelte in anderen Bundesländern fehl.

189    Erstens genügt insoweit, als sich der Kläger zur Stützung seines Arguments, das vierte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, setze voraus, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen erbracht werden könnte, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, bezieht, der Hinweis, dass die Kommission dieses Argument in den Erwägungsgründen 235 bis 238 des angefochtenen Beschlusses geprüft hat und dass der Kläger nichts vorgetragen hat, was diese Feststellung in Frage stellen könnte.

190    Zweitens ist das Argument zurückzuweisen, wonach kein Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehende Tätigkeit des Klägers ausüben würde, ohne dass ihm ein angemessener Gewinn zugebilligt würde. Mit diesem Argument weist der Kläger in keiner Weise nach, dass die Kommission fälschlich festgestellt hätte, dass die Bundesrepublik Deutschland den Nachweis für die Erfüllung des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erbracht habe.

191    Was drittens das Argument betrifft, wonach der Vergleich mit anderen Bundesländern irrelevant sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem angefochtenen Beschluss zufolge das vierte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt war, weil die Bundesrepublik Deutschland hierfür keinen Nachweis erbracht habe. Der im 231. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Vergleich mit anderen Bundesländern stellt somit eine nicht tragende Erwägung dar, so dass das darauf bezogene Argument nicht durchgreift. Außerdem bleibt festzuhalten, dass, selbst wenn die zuständigen Behörden von Rheinland-Pfalz allein die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität verbindlich als DAWI hätten definieren können, die zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts aller Bundesländer nach § 3 Abs. 1 TierNebG verpflichtet waren, nicht nur die im Normalfall anfallende Menge an Material der Kategorien 1 und 2 zu beseitigen, sondern auch die im Seuchenfall anfallende größere Menge dieses Materials (vgl. oben, Rn. 82). Folglich konnte die Kommission die Situation in den anderen Bundesländern zu Recht berücksichtigen, um die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.

192    Der Kläger hat somit nicht dargetan, dass die Kommission fälschlich festgestellt hätte, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen habe, dass die Anforderungen des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, erfüllt gewesen seien.

193    Nach alledem ist festzustellen, dass in dem Zeitraum, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, zu keiner Zeit sämtliche mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien kumulativ erfüllt waren. Die Kommission hat somit keinen Rechtsfehler begangen, indem sie das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils für den Kläger feststellte.

194    Der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen. Selbst wenn man annähme, dass die Kommission fälschlich festgestellt hat, dass die zuständigen deutschen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten, könnte der angefochtene Beschluss somit nicht aufgrund des Fehlens eines wirtschaftlichen Vorteils für den Kläger im Sinne der mit dem Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien für nichtig erklärt werden (vgl. oben, Rn. 127).

195    Der zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und bezüglich der Wettbewerbsverzerrung

196    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie in den Erwägungsgründen 146 bis 149 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die fraglichen Umlagen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten und den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten.

197    Die Kommission ist im Rahmen ihrer Beurteilung dieser beiden Voraussetzungen nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern sie hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Rn. 54, vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Rn. 134, und vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

198    Der Handel in der Union wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. Urteile Unicredo Italiano, oben in Rn. 197 angeführt, Rn. 56, und Libert u. a., oben in Rn. 197 angeführt, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

199    Was als Erstes die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 betrifft, macht der Kläger geltend, dass in Anbetracht dessen, dass er über ein regionales Monopol für diesen Dienst verfüge, das sich auch auf die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität beziehe, jeglicher Wettbewerb und jegliche potenzielle Beeinträchtigung des Handels ausgeschlossen seien. Im vorliegenden Fall hätten die öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Pflicht zur Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 unter Ausschluss des Marktes zu erfüllen. Dies gelte für sein Verbandsgebiet und insoweit, als er diese Pflicht in Baden-Württemberg und in Hessen übernommen habe. Er erfülle auf hoheitlichem Wege eine Pflichtaufgabe.

200    Im 147. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission zwar fest, dass regionale Monopole für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 bestünden. Die Mehrzahl der zuständigen Gebietskörperschaften würden diese Monopole allerdings in der Form von Ausschreibungen vergeben. Es gebe somit einen Wettbewerb um den Markt. Im vorliegenden Fall werde dies durch eine Ausschreibung für Nord- und Mittelhessen bestätigt. Dem 148. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge ist der Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 dem Wettbewerb geöffnet. Sowohl das Unionsrecht als auch das nationale Recht ließen den mit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 beauftragten Gebietskörperschaften die Wahl, entweder im Wege der Ausschreibung einen Anbieter auf dem Markt zu finden und mit der Aufgabe zu betrauen oder die Beseitigung im Rahmen einer internen Lösung selbst wahrzunehmen. Nach Ansicht der Kommission stärkten die Umlagezahlungen die finanzielle Position des Klägers gegenüber anderen potenziellen Anbietern. Da Anbieter aus allen Mitgliedstaaten sich an Ausschreibungen beteiligen könnten, sei die Umlage auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Im 149. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die wirtschaftlichen Vorteile aus den Umlagezahlungen geeignet seien, die Position des Klägers auf den Märkten, auf denen er in direkter Konkurrenz zu anderen Anbietern stehe, d. h. auf dem Markt für die Beseitigung von Material der Kategorie 3 und dem Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in Nord- und Mittelhessen, zu stärken.

201    Das Vorbringen des Klägers kann diese Feststellungen nicht in Frage stellen.

202    Erstens ist nämlich festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet war, Material der Kategorien 1 und 2 im Eigenbetrieb zu beseitigen. § 3 Abs. 2 TierNebG sieht nämlich die Möglichkeit vor, die Beseitigung und Verarbeitung dieses Materials natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts zu übertragen. Der Kläger führt seine Tierkörperbeseitigungsanlage nur nach § 6 seiner Verbandsordnung als Eigenbetrieb. Insoweit ist auch festzustellen, dass der Kläger nach § 1 seiner am 6. Dezember 2004 beschlossenen Verbandsordnung die Beseitigung sämtlicher tierischer Nebenprodukte in seinem Verbandsgebiet übernommen hat. Folglich hatten die zuständigen Gebietskörperschaften, wie die Kommission im 148. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorbringt, nach deutschem Recht die Wahl, entweder im Wege der Ausschreibung einen Anbieter auf dem Markt zu finden und mit der Aufgabe zu betrauen oder die Beseitigung dieses Materials selbst wahrzunehmen.

203    In einem vergleichbaren Fall hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dadurch, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss gewährt, die Erbringung von Diensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden kann, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Dienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

204    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeiten des Klägers hinsichtlich der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 nicht auf sein Verbandsgebiet beschränkt waren. Ab dem Jahr 2000 übernahm er nämlich die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in einem Teil von Baden-Württemberg und ab dem Jahr 2009 auch in Nord- und Mittelhessen. Es steht fest, dass außerhalb des Verbandsgebiets des Klägers auch andere private Anbieter im Bereich der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 tätig waren. So geht aus den Akten hervor, dass der Kläger sich an einer Ausschreibung beteiligte, um einen Auftrag für die Beseitigung solchen Materials in Nord- und Mittelhessen zu erhalten. Dass es sich bei diesen Ausschreibungen nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, sondern um die Auswahl des am besten geeigneten Unternehmens handelte, steht dem nicht entgegen, dass es einen Wettbewerb um den Markt gibt. Es ist nicht auszuschließen, dass gerade das Vorliegen von Umlagen zugunsten des Klägers im Rahmen dieser Ausschreibung einen Anreiz schuf, ihn unmittelbar mit der Dienstleistung der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 zu beauftragen, anstatt Konzessionen an andere private Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. Juni 2009, AEM/Kommission, T‑301/02, Slg. 2009, II‑1757, Rn. 100, und ACEA/Kommission, T‑297/02, Slg. 2009, II‑1683, Rn. 92).

205    Als Zweites macht der Kläger geltend, die Kommission habe hinsichtlich der Beseitigung von Material der Kategorie 3, bei der er mit anderen Anbietern im Wettbewerb stehe, keine Quersubventionierung der Entsorgung von Material der Kategorie 3 durch die Umlagezahlungen nachgewiesen.

206    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission nicht verpflichtet war, eine Quersubventionierung der Entsorgung von Material der Kategorie 3 durch die Umlagezahlungen nachzuweisen, um festzustellen, dass die wirtschaftlichen Vorteile aus den fraglichen Umlagen geeignet sind, die Position des Klägers auf dem Markt für die Beseitigung solchen Materials zu stärken. Wenn Beihilfen die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen im Handel in der Union stärken, ist nämlich nach der oben in Rn. 198 angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die betreffenden Beihilfen den Handel in der Union beeinträchtigt haben. Aber auch Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, das auf einem monopolisierten Markt tätig ist, können den Handel beeinträchtigen, wenn das begünstigte Unternehmen auch auf Märkten tätig ist, auf denen es dem Wettbewerb unterliegt.

207    Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV wegen Verkennung der Genehmigungsvoraussetzungen in dieser Bestimmung

208    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 278 bis 283 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die fraglichen Umlagen nicht nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden könnten. Im Einzelnen trägt der Kläger vor, die Kommission sei nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Effizienz des öffentlichen Betreibers in dem ihm vorbehaltenen Sektor zu entscheiden.

209    Es ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 278 bis 283 des angefochtenen Beschlusses die Vereinbarkeit der fraglichen Umlagen mit Art. 106 Abs. 2 AEUV geprüft hat. Sie stellte fest, dass die Umlage als Beihilfe für die Vorhaltung der Seuchenreserve im Verbandsgebiet des Klägers nicht gemäß dieser Vorschrift und dem DAWI-Unionsrahmen gerechtfertigt werden könne. In diesem Zusammenhang führte die Kommission erstens aus, dass der DAWI-Unionsrahmen anzuwenden sei, da es sich bei den Umlagezahlungen um rechtswidrige staatliche Beihilfen handle. Zweitens stellte sie fest, dass eine Vereinbarkeit der Umlagezahlungen auf der Grundlage von Art. 106 Abs. 2 AEUV und des DAWI-Unionsrahmens ausscheide, da der Kläger nicht mit einer DAWI betraut sei. Drittens konstatierte sie, dass im Einklang mit dem zweiten und dem dritten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, eine Beihilfe nach den Abschnitten 2.3 und 2.8 des DAWI-Unionsrahmens nur dann als mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar anzusehen sei, wenn ein Betrauungsakt, in dem die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt seien, vorliege und die Höhe der Beihilfe nicht die Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung überschreite. Viertens stellte die Kommission unter Bezugnahme auf diese beiden Kriterien des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, fest, dass die im DAWI-Unionsrahmen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil diese beiden Kriterien nicht erfüllt seien.

210    Das Vorbringen des Klägers kann diese Feststellungen nicht in Frage stellen.

211    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes bereits festgestellt worden ist, dass die Kommission zu Recht die Ansicht vertrat, die deutschen Behörden hätten einen offensichtlichen Fehler begangen, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten.

212    Zweitens greift das Vorbringen des Klägers insoweit nicht durch, als er einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV geltend macht, ohne den im vorliegenden Fall von der Kommission angewandten DAWI-Unionsrahmen in Frage zu stellen oder einen Verstoß gegen diesen Rahmen zu rügen. Wie nämlich aus Rn. 11 des DAWI-Unionsrahmens hervorgeht, führte die Kommission in den Abschnitten 2.2 bis 2.10 dieses Rahmens die Voraussetzungen näher aus, die erfüllt sein müssen, damit staatliche Beihilfen für mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar erklärt werden können. Diese in den Abschnitten 2.3 und 2.8 des DAWI-Unionsrahmens angeführten Voraussetzungen umfassen zum einen Regeln hinsichtlich der Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind, und zum anderen Regeln hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsleistungen. Es ist zu beachten, dass die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens selbst beschränkt und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, Slg. 2008, I‑6619, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). So ist die Kommission speziell im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (vgl. Urteil Deutschland u. a./Kronofrance, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hatten zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses alle Mitgliedstaaten zugestimmt, ihre Beihilferegelungen mit dem DAWI-Unionsrahmen in Einklang zu bringen (ABl. 2012, C 308, S. 3).

213    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Feststellung der Kommission, wonach die Voraussetzungen der Abschnitte 2.3 und 2.8 des DAWI-Unionsrahmens nicht erfüllt gewesen seien, weil das zweite und das dritte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, nicht erfüllt gewesen seien, nicht bestreitet. Wie aus der Prüfung des dritten Teils des zweiten Klagegrundes hervorgeht, waren diese Kriterien für keinen der Zeiträume, auf die sich der angefochtene Beschluss bezieht, kumulativ erfüllt.

214    Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission tatsächlich geprüft hat, ob der Betrag der Umlagezahlungen über die Nettomehrkosten der Vorhaltung der Seuchenreservekapazität, so wie vom Mitgliedstaat definiert, hinausgeht. Da die Größe dieser vorzuhaltenden Reservekapazität nämlich von § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des Klägers vorgegeben war, war dieser als Grundlage für die Prüfung der Frage heranzuziehen, ob die Umlagen über das hinausgingen, was zur Deckung der angeblich durch die Erbringung dieses Dienstes verursachten Kosten erforderlich war.

215    Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

216    Selbst wenn man annähme, dass die Kommission fälschlich festgestellt hat, dass die zuständigen deutschen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten, könnte der angefochtene Beschluss somit nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV für nichtig erklärt werden (vgl. oben, Rn. 127).

 Zum fünften Klagegrund: Missachtung der Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip

217    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe die aus Art. 14 AEUV hervorgehende Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und das Subsidiaritätsprinzip missachtet, indem sie es abgelehnt habe, die in Rede stehenden Dienste als DAWI zu qualifizieren. Bei dieser Qualifizierung komme es nicht darauf an, ob die betreffende Dienstleistung anderswo eigenwirtschaftlich erbracht werde. Die Frage, in welchem Umfang Vorsorgemaßnahmen getroffen werden müssten, falle in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Bei Fehlen einer vollständigen Harmonisierung des betreffenden Bereichs entspreche es dem Subsidiaritätsprinzip, dass die Gefahrenbewertung auf Ebene der Mitgliedstaaten bzw. dort auf regionaler und lokaler Ebene getroffen werde. Hierzu stehe es im Widerspruch, wenn die Erforderlichkeit der Seuchenreservekapazität unter Hinweis auf die Situation in anderen Bundesländern negiert werde.

218    Was erstens das Vorbringen bezüglich der Kompetenzverteilung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten Rügen im Wesentlichen mit den im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes vorgebrachten übereinstimmen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV bezüglich des Vorliegens einer DAWI gerügt wird. Wie im Rahmen der Prüfung dieses Teils festgestellt, haben die deutschen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifizierten. Die Kommission hat somit nicht die aus Art. 14 AEUV hervorgehende Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten missachtet.

219    Zweitens ist, soweit der Kläger eine Missachtung des Subsidiaritätsprinzips geltend macht, darauf hinzuweisen, dass das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 5 Abs. 3 EUV nur in den Bereichen Anwendung findet, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV hat die Union jedoch ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln einschließlich der in den Art. 107 AEUV bis 109 AEUV verankerten Bestimmungen über staatliche Beihilfen. Das Vorbringen des Klägers ist somit ungeachtet der Befugnis des Mitgliedstaats zur Definition der DAWI (vgl. oben, Rn. 105) zurückzuweisen, da Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, Rn. 79).

220    Der fünfte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV sowie die Art. 1 Buchst. b und 14 der Verordnung Nr. 659/1999

221    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV sowie Art. 1 Buchst. b und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen, indem sie im 308. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Umlagezahlungen seit dem 26. Mai 1998 eine neue Beihilfe darstellten. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1774/2002, mit der die Kategorisierung der Rohware eingeführt worden sei, habe es nämlich in Deutschland keinen Markt für die Beseitigung von Tierkörpern gegeben, so dass die Umlagen keine Beihilfe darstellten. Zuvor seien alle genussuntauglichen Tierkörperteile andienungspflichtig gewesen und hätten von deren Besitzern dem Kläger überlassen werden müssen, der verpflichtet gewesen sei, sie zu entsorgen. Für das Gebiet von Rheinland-Pfalz sei dies in § 4 TierKBG, § 2 TierKBG und der Verordnung über die Einzugsbereiche für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte (im Folgenden: Einzugsbereichsverordnung) festgelegt gewesen. Die Umlagen seien daher als bestehende Beihilfen anzusehen, und die Kommission hätte deren Rückforderung nicht anordnen dürfen. Sie hätte der Bundesrepublik Deutschland zweckdienliche Maßnahmen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 659/1999 vorschlagen müssen.

222    Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger sein Vorbringen auf das Vorhandensein deutscher Rechtsvorschriften stützt, die die Beseitigung von Tierkörpern in Rheinland-Pfalz vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1774/2002 regelten. In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, konnte der Kläger jedoch nicht nachweisen, dass er diese Rechtsvorschriften der Kommission im Vorverfahren zur Kenntnis gebracht hatte. Die Kommission macht geltend, der Kläger habe diese Argumentation und die Tatsachen, auf denen sie basiere, erstmals in der Klageschrift vorgebracht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des nationalen Rechts im Rahmen eines Beschlusses im Bereich staatlicher Beihilfen eine Tatsachenfrage ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, A2A [vormals ASM Brescia]/Kommission, C‑318/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Frage, ob und in welchem Umfang eine nationale Rechtsnorm im Einzelfall anwendbar ist, unterliegt der Tatsachenwürdigung (Urteil des Gerichts vom 20. September 2012, Frankreich/Kommission, T‑154/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 65). Da die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte (vgl. die oben in Rn. 97 angeführte Rechtsprechung), und der Kläger nicht hat nachweisen können, dass der Kommission diese deutschen Rechtsvorschriften zur Verfügung standen, ist das Vorbringen des Klägers somit zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T‑109/01, Slg. 2004, II‑127, Rn. 50).

223    Jedenfalls hat der Kläger das TierKBG und die Einzugsbereichsverordnung beim Gericht erstmals mit der Erwiderung vorgelegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien nach Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zwar in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweismittel benennen können, die Verspätung dann aber begründen müssen. Diese Vorschrift betrifft indes neue Beweismittel und ist im Zusammenhang mit Art. 66 § 2 zu sehen, wonach Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts vorbehalten bleiben (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Rn. 72, und vom 12. September 2007, Kommission/Trends u. a., T‑448/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 52).

224    Vorliegend hat der Kläger keine Gründe vorgebracht, die speziell die Verspätung bei der Vorlage des TierKBG und der Einzugsbereichsverordnung rechtfertigen würden. Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese Rechtstexte von vor dem Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage und sogar von vor dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses stammen und dass in keiner Weise dargetan wird, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, sie mit der Klageschrift einzureichen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die fraglichen Rechtstexte weder eine Erweiterung des Beweisantritts darstellen, da der Kläger sein Vorbringen in der Klageschrift ausschließlich auf die Einzugsbereichsverordnung stützt, die er jedoch nicht vorgelegt hat, noch Gegenbeweise, da die Kommission in ihrer Klagebeantwortung keinen Beweis hinsichtlich des genannten Klagegrundes vorgebracht hat und sich im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt hat, dass der Kläger weder im Vorverfahren noch mit der Klageschrift Beweise vorgelegt habe.

225    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Vorlage des TierKBG und der Einzugsbereichsverordnung mit der Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission, T‑303/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 68 bis 72) und dass der Kläger ohne diese Rechtstexte somit jedenfalls nicht nachgewiesen hat, dass es vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1774/2002 in Deutschland keinen Markt für die Beseitigung von Tierkörpern gab.

226    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Angaben der Streithelferinnen deren Vorgängerunternehmen bereits vor 1949 auf der Grundlage des TierKBG Dienstleistungen für Kommunen und Landkreise erbracht haben.

227    Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verkennung der Anforderungen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

228    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe mit der Anordnung der Rückforderung der fraglichen Umlagen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.

 Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

229    Der Kläger trägt vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie in den Erwägungsgründen 309 bis 316 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Rückforderung der Umlagezahlungen nicht gegen allgemeine Grundsätze des Rechts der Union in Bezug auf den Vertrauensschutz verstoße. Zum einen erhalte er nämlich seit seiner Gründung im Jahr 1979 Umlagen, und diese seien bisher noch nie Gegenstand einer beihilfenaufsichtlichen Kontrolle gewesen. Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, aufgrund seiner Prüfungskompetenz, die ihm der Gerichtshof zuerkannt habe, explizit verneint, dass es sich bei den Umlagen um Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handle. Entgegen der Behauptung der Kommission stelle dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine „klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskunft“ dar.

230    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C‑537/08 P, Slg. 2010, I‑12917, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

231    Außerdem verlangt die Kommission nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 die Rückforderung einer Beihilfe nicht, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.

232    Die Kommission untersuchte in den Erwägungsgründen 309 bis 316 des angefochtenen Beschlusses die Frage, ob sie mit der Anordnung der Rückforderung der fraglichen Beihilfe gegen einen allgemeinen Grundsatz des Rechts der Union verstoßen würde, und prüfte dabei, ob durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, beim Kläger begründete Erwartungen geweckt wurden, dass die Umlagezahlungen keine staatlichen Beihilfen darstellten. Die Kommission stellte insoweit im 310. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zunächst fest, dass sich dieses Urteil nur auf die Umlagezahlungen im Jahr 2010 bezogen habe und sich begründete Erwartungen somit nur auf die Umlagezahlungen im Jahr 2010 und in den folgenden Jahre beziehen könnten. In den Erwägungsgründen 311 bis 315 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission sodann fest, dass dieses Urteil auch für das Jahr 2010 und die folgenden Jahre beim Kläger keine solchen Erwartungen habe begründen können, da es keine klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskunft darstelle. Die Kommission ist erstens der Ansicht, sie habe eine solche Auskunft nicht erteilt, sondern stattdessen am 20. Juli 2010 die Eröffnungsentscheidung erlassen. Zweitens sei das Bundesverwaltungsgericht kein Unionsorgan. Das Bundesverwaltungsgericht habe ein Urteil, oben in Rn. 16 angeführt, über eine Maßnahme erlassen, über die die Kommission bereits ein förmliches Prüfverfahren eröffnet gehabt habe. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil, oben in Rn. 16 angeführt, erlassen und es u. a. mit der angeblichen Nichtanwendbarkeit des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, begründet, ohne den Fall dem Gerichtshof vorzulegen.

233    Was erstens das Vorbringen des Klägers betrifft, wonach er seit seiner Gründung im Jahr 1979 Umlagen erhalte, diese bisher noch nie Gegenstand einer beihilfenaufsichtlichen Kontrolle gewesen seien und die Kommission im Rahmen einer anderen Sache Kenntnis davon gehabt habe, wie das System der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz finanziert werde, ist festzustellen, dass der Kläger in keiner Weise die Feststellung der Kommission in Frage stellt, sie habe ihm keine klaren, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte erteilt. Außerdem ist zur angeblichen Untätigkeit der Kommission darauf hinzuweisen, dass, wenn das Unionsrecht eine ausdrückliche Verjährungsfrist vorsieht – wie im vorliegenden Fall eine Frist von zehn Jahren gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 –, ein darüber hinausgehender Vertrauensschutz allein aufgrund von Zeitablauf abzulehnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Rn. 324). Zudem hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass jede scheinbare Untätigkeit der Kommission irrelevant ist, wenn eine Beihilferegelung nicht bei ihr angemeldet wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2004, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, C‑183/02 P und C‑187/02 P, Slg. 2004, I‑10609, Rn. 52).

234    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Kommission das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV am 20. Juli 2010 eröffnet und die Beteiligten mit der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung am 26. Oktober 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union zur Stellungnahme aufgefordert hat. Sie hat die potenziellen Empfänger staatlicher Beihilfen somit davon unterrichtet, dass sie bei Beihilfen, die ihnen unrechtmäßig gewährt worden seien, insofern mit Schwierigkeiten zu rechnen hätten, als sie diese gegebenenfalls zurückzahlen müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

235    Zweitens macht der Kläger geltend, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, habe ihm klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte geliefert, so dass die Kommission die Rückforderung der fraglichen Beihilfe nicht habe verlangen dürfen.

236    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C‑142/87, Slg. 1990, I‑959, Rn. 66). Außerdem dürfen beihilfebegünstigte Unternehmen nach ständiger Rechtsprechung auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des im AEU-Vertrag vorgesehenen Verfahrens gewährt wurden. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es nämlich regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C‑24/95, Slg. 1997, I‑1591, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

237    Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich der Begünstigte einer rechtswidrigen Beihilfe ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, die sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe begründen und folglich einer Rückforderung der Beihilfe entgegenstehen. Es obliegt jedoch dem Begünstigten, diese Umstände vor den nationalen Behörden oder einem nationalen Gericht geltend zu machen, indem er den nationalen Rückforderungsbescheid anficht, mit dem diese Behörden den Beschluss der Kommission durchführen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, gegebenenfalls nach Vorlage von Auslegungsfragen an den Gerichtshof alle Umstände zu würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 234 angeführt, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T‑67/94, Slg. 1998, II‑1, Rn. 182 und 183, und Fleuren Compost/Kommission, oben in Rn. 222 angeführt, Rn. 136 und 137). Nach dieser Rechtsprechung kann sich der Kläger somit nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, oben in Rn. 16 angeführt, berufen, indem er geltend macht, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

238    Jedenfalls kann das unionsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Stelle kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2007, Kommission/Italien, C‑217/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

239    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass nach Erlass einer Entscheidung, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf eine in der Durchführung begriffene und als neue Beihilfe eingestufte Maßnahme einzuleiten, zumindest erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bestehen, die den Mitgliedstaat veranlassen müssen, die Zahlung auszusetzen, da die Einleitung dieses Verfahrens es ausschließt, dass eine sofortige Entscheidung ergeht, mit der die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt würde und die es ermöglichen würde, die Durchführung der Maßnahme ordnungsgemäß fortzusetzen. Eine solche Entscheidung könnte vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden, das aufgerufen ist, alle Konsequenzen aus dem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission, C‑77/12 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 52).

240    Außerdem ist, wenn die Kommission in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV das in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene förmliche Prüfverfahren hinsichtlich einer in der Durchführung begriffenen nicht angemeldeten Maßnahme eröffnet hat, ein mit einem Antrag auf Unterlassung der Durchführung dieser Maßnahme und auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen befasstes nationales Gericht verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen. Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht beschließen, die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme auszusetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen. Es kann auch beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren. Wenn das nationale Gericht hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, oder hinsichtlich der Gültigkeit oder der Auslegung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel hat, kann es zum einen die Kommission um Erläuterung bitten, und zum anderen kann oder muss es gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 45).

241    Nach der oben in den Rn. 238 bis 240 angeführten Rechtsprechung konnte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, oben in Rn. 16 angeführt, somit beim Kläger kein berechtigtes Vertrauen begründen.

242    Folglich ist das Vorbringen des Klägers bezüglich einer angeblichen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

243    Der Kläger macht unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, Kommission/Slowakei (C‑507/08, Slg. 2010, I‑13489), geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem sie die Rückforderung der Umlagezahlungen ab dem Jahr 2005 angeordnet habe. Sie habe nämlich verkannt, dass die Unanfechtbarkeit der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011 der Rückforderung dieser Umlagen entgegenstehe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe die Umlagezahlungen vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2010 zum Gegenstand. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe mit seinem Urteil vom 25. Mai 2011 entschieden, dass der Kläger die Umlagezahlungen aus dem Jahr 2009 nicht zurückzahlen müsse.

244    Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 59 und 60 des Urteils Kommission/Slowakei, oben in Rn. 243 angeführt, auf die Bedeutung hingewiesen, die der Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen hat, und entschieden, dass das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht in jedem Fall gebietet, von innerstaatlichen Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Unionsrecht abgestellt werden könnte.

245    Jedoch ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich der vorliegende Fall von dem unterscheidet, zu dem das Urteil Kommission/Slowakei, oben in Rn. 243 angeführt, ergangen ist. Diese Rechtssache warf nämlich die Frage auf, ob die Unanfechtbarkeit einer nationalen Gerichtsentscheidung, mit der im Rahmen eines gerichtlich zugelassenen Sanierungsverfahrens ein Vergleich genehmigt wird, aus dem der teilweise Verzicht auf eine öffentliche Forderung folgt, der später von der Kommission als staatliche Beihilfe qualifiziert wird, der Rückforderung dieser Beihilfe entgegensteht (Urteil Kommission/Slowakei, oben in Rn. 243 angeführt, Rn. 55). Im vorliegenden Fall wurde hingegen mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, oben in Rn. 16 angeführt, und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011, oben in Rn. 243 angeführt, nicht über die Gewährung der fraglichen Umlagen entschieden, sondern die Frage behandelt, ob diese zu erstatten sind.

246    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich die Kommission, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt, für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfenmaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt zuständig ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, Slg. 2007, I‑6199, Rn. 52, und vom 18. Juli 2013, P, C‑6/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach dem Grundsatz, dass die nationalen Gerichte an den Eröffnungsbeschluss der Kommission gebunden sind (vgl. oben, Rn. 239 und 240), steht das Unionsrecht dem entgegen, dass die Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten staatlichen Beihilfe behindert, deren Unvereinbarkeit durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung der Kommission festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Lucchini, Rn. 62 und 63).

247    Drittens obliegt es, wie bereits festgestellt (vgl. oben, Rn. 237), dem Kläger, die Rechtskraft der betreffenden nationalen Urteile vor den nationalen Behörden oder dem nationalen Gericht geltend zu machen, indem er den nationalen Rückforderungsbescheid anficht, mit dem diese Behörden den Beschluss der Kommission durchführen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, gegebenenfalls nach Vorlage von Auslegungsfragen an den Gerichtshof alle Umstände zu würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Slowakei, oben in Rn. 243 angeführt, Rn. 60).

248    Jedenfalls hat der Kläger das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011, oben in Rn. 243 angeführt, erst mit der Erwiderung vorgelegt, ohne Gründe vorzubringen, die speziell die Verspätung bei dieser Vorlage rechtfertigen würden. Somit ist die Vorlage dieses Urteils nach Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen, da sie weder eine Erweiterung des Beweisantritts noch einen Gegenbeweis darstellt (vgl. die oben in den Rn. 223 bis 225 angeführte Rechtsprechung).

249    Folglich ist der zweite Teil des siebten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

250    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe durch die Anordnung der Rückforderung sämtlicher Umlagezahlungen seit dem 26. Mai 1998 gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dem Ausgleich für eine DAWI stehe nämlich im Regelfall kein wirtschaftlicher Gegenwert gegenüber, der nach einer Beihilferückforderung im Unternehmen verbliebe, vielmehr stünden ihm Verluste aus der DAWI-Erbringung gegenüber. Diese Verluste blieben bei einem vollständigen Wegfall des Ausgleichsbetrags ungedeckt und wären in voller Höhe vom Kläger zu tragen, was der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderliefe, wonach der Zweck der Beihilfenrückforderung nicht in einer Sanktionierung bestehe, sondern in der Wiederherstellung der ohne Wettbewerbsverzerrung bestehenden Lage.

251    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, zu keiner Zeit sämtliche mit dem oben in Rn. 21 angeführten Urteil Altmark aufgestellten Kriterien kumulativ erfüllt waren. Es ist insbesondere festgestellt worden, dass die Kommission zu Recht davon ausgehen konnte, dass dem Kläger aus der in Rede stehenden Dienstleistung, nämlich der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, wie sie § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des Klägers vorschreibt, keine Nettokosten entstanden sind. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass die Kommission nur eine teilweise Rückforderung der fraglichen Umlagen anordnet. Vielmehr ist die Kommission, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die fragliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, verpflichtet, deren Rückforderung nach Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. November 2009, Andersen/Kommission, T‑87/09, Slg. 2009, II‑225, Rn. 59 und 60).

252    Der achte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich der Verwendung der fraglichen Umlagezahlungen zur Finanzierung der Sanierungskosten der Altstandorte

253    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass die zur Finanzierung der Sanierungskosten der Altstandorte Sohrschied und Sprendlingen-Gensingen verwendeten Umlagen staatliche Beihilfen darstellten. Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T‑157/01, Slg. 2004, II-917, Rn. 57), ergebe eine Entlastung von strukturellen Nachteilen, die der Empfänger im Vergleich zu privaten Marktteilnehmern zu tragen habe, keinen finanziellen Vorteil. Der Kläger trägt außerdem vor, dass er nicht als Verursacher des in Rede stehenden Umweltschadens hafte, sondern als Folge einer zwangsweisen Zuweisung der früheren kontaminierten Betriebsgrundstücke durch das Land Rheinland-Pfalz, und dass er eine Gegenleistung für die Umlagezahlungen erbringe. Zwischen der Sanierung der Altlasten und der Tierkörperbeseitigung durch den Kläger bestehe kein Zusammenhang, da der Kläger auf den Altstandorten keine Anlagen betreibe. Die Kommission hätte daher prüfen müssen, warum es sich bei diesem Teil seiner Aktivitäten um eine wirtschaftliche Tätigkeit handle. Ihm sei niemals ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt worden, da die Sanierungskosten der Altstandorte höher seien als der Verkehrswert der übertragenen Grundstücke. Es würde sich kein wettbewerblich orientiertes privates Unternehmen finden, das die kontaminierten Standorte übernähme und sanierte. Der Kläger betont, dass er verpflichtet sei, unbegrenzt Mittel bereitzustellen. Seiner Ansicht nach hat die Kommission ihre Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung des Sachverhalts verletzt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass ungefähr 10 % der Umlagezahlungen der Finanzierung der Sanierungskosten der Altstandorte Sohrschied und Sprendlingen-Gensingen gedient hätten.

254    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission auf die Behauptung der Bundesrepublik Deutschland, wonach ein Teil der Umlagen der Finanzierung der Sanierungskosten der Altstandorte Sohrschied und Sprendlingen-Gensingen gedient habe (130. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), in den Erwägungsgründen 293 bis 303 des angefochtenen Beschlusses geprüft hat, ob die fraglichen Umlagen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen im Sinne der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen darstellten. Sie stellte fest, dass die Umlagen Betriebsbeihilfen darstellten, die nicht nach diesen Bestimmungen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, da der Kläger nach deutschem Recht vollumfänglich für die Sanierungskosten der beiden Altstandorte hafte.

255    Erstens ist zu dem Vorbringen, wonach zwischen der Sanierung der Altlasten und der Tierkörperbeseitigung durch den Kläger kein Zusammenhang bestehe und die Kommission hätte prüfen müssen, warum es sich bei diesem Teil der Aktivitäten des Klägers um eine wirtschaftliche Tätigkeit handle, darauf hinzuweisen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, und dass die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Betätigung für jede von einer Einrichtung ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen ist (vgl. oben, Rn. 51 und 53). Außerdem ist bereits festgestellt worden, dass für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte oder ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, die Art der betreffenden Tätigkeit zu prüfen ist und dass hierzu zu untersuchen ist, ob die betreffende Tätigkeit nach ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt oder ob sie wirtschaftlichen Charakter hat, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts rechtfertigt (vgl. oben, Rn. 56).

256    Im Licht dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Tätigkeit der Sanierung der beiden Altstandorte eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Denn selbst dann, wenn zwischen der Sanierung der Altstandorte und der Tierkörperbeseitigung durch den Kläger kein Zusammenhang bestehen sollte, hängt die Sanierung der in Rede stehenden Altstandorte nach ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln in keiner Weise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammen. Im Übrigen hat der Kläger nichts vorgebracht, was die Annahme rechtfertigte, dass diese Tätigkeit hoheitlichen Charakter hatte. Insbesondere kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm die unbegrenzten finanziellen Belastungen hinsichtlich der Sanierung dieser Altstandorte nur deshalb auferlegt werden könnten, weil er öffentlich-rechtlich organisiert sei.

257    Im Übrigen ist festzustellen, dass selbst nach den Erklärungen des Klägers ein Zusammenhang zwischen der Sanierung der Altstandorte und der Tierkörperbeseitigung durch den Kläger besteht. Es ist nämlich unstreitig, dass die Kontamination der Altstandorte auf der Tierkörperbeseitigung beruht. Außerdem ging das Vermögen der Landkreise und der kreisfreien Städte, das bis zum Ablauf des 31. Dezember 1978 zur Erfüllung der Aufgaben der Beseitigung von Tierkörpern diente, einschließlich der Lasten, gemäß der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über den Übergang des der Tierkörperbeseitigung dienenden Verwaltungsvermögens auf den Zweckverband nach § 2 des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes vom 5. Juli 1979 (GVBl. Rheinland-Pfalz 1979, S. 239), die vom Kläger vorgelegt worden ist, auf diesen über. Der Kläger musste die Einrichtungen der Tierkörperbeseitigung der Landkreise und der kreisfreien Städte des Landes Rheinland-Pfalz weiterführen. Die Kontamination der in Rede stehenden Altstandorte war somit das Ergebnis der wirtschaftlichen Beseitigungstätigkeit der Vorgänger des Klägers.

258    Zweitens macht der Kläger zur Stützung seines Vorbringens, wonach er aus den zur Finanzierung der Sanierungskosten der beiden Altstandorte verwendeten Umlagen keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt habe, das Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 253 angeführt (Rn. 57), geltend.

259    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in diesem Urteil entschieden hat, dass es keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn ein Mitgliedstaat anlässlich der Privatisierung eines Busunternehmens Beamten, die bei dieser Gesellschaft beschäftigt waren, für den Verzicht auf ihre Rechte aus dem Beamtenverhältnis im Zuge des Wechsels zu einem Angestelltenverhältnis bei diesem Unternehmen eine einmalige Vergütung leistet. Das Gericht hat nämlich anerkannt, dass die in Rede stehende Maßnahme den privilegierten und mit hohen Kosten verbundenen Status der bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigten Beamten durch den Status vertraglich angestellter Mitarbeiter, der mit demjenigen von Beschäftigten anderer Busunternehmen vergleichbar war, ersetzen und das betreffende Unternehmen damit von dem strukturellen Nachteil gegenüber seinen privaten Wettbewerbern befreien sollte, der sich aus dem privilegierten Beamtenstatus ergab (Urteil des Gerichts vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, Slg. 2008, II‑3269, Rn. 187).

260    Das Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 253 angeführt, ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die beiden in Rede stehenden Standorte wurden auf den Kläger nämlich bei seiner Gründung 1979 übertragen. Wie bereits festgestellt (vgl. oben, Rn. 257), ging zu diesem Zeitpunkt das Vermögen der Landkreise und der kreisfreien Städte, das bis zum Ablauf des 31. Dezember 1978 zur Erfüllung der Aufgaben der Beseitigung von Tierkörpern diente, einschließlich der Lasten, auf den Kläger über. Wie aus dem 296. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, wurde der Kläger erst durch zwei Sanierungsbescheide, vom 21. April 1997 und vom 31. März 1998, vollumfänglich als Verursacher nach dem geltenden nationalen Recht zur Sanierung der beiden Altstandorte verpflichtet. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die fraglichen Umlagen den Kläger im Sinne des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 253 angeführt, von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu seinen privaten Konkurrenten befreien sollte.

261    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV weiter als der der Subvention, weil er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C‑279/08 P, Slg. 2011, I‑7671, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Sinne dieser Rechtsprechung stellen die Sanierungskosten der beiden Altstandorte Belastungen dar, die der Kläger als Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit durch die fraglichen Umlagen verringert wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Ausgleichs von Wettbewerbsnachteilen den fraglichen Umlagen nicht den Charakter von Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Hotel Cipriani u. a./Kommission, oben in Rn. 259 angeführt, Rn. 181 bis 184, bestätigt durch Urteil Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, Rn. 100).

262    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt. Was dessen Argument betrifft, wonach kein Wettbewerber für Altlasten aufzukommen habe, die nicht von ihm verursacht worden seien, ihm dies aber durch gesetzgeberische Entscheidung des Landes aufgezwungen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit den beiden Sanierungsbescheiden vom 21. April 1997 und vom 31. März 1998 gerade als Verursacher nach dem geltenden nationalen Recht festgestellt wurde. In Anbetracht des Begriffs der staatlichen Beihilfe, wie ihn die Rechtsprechung definiert (vgl. oben, Rn. 261), ist auch das Argument zurückzuweisen, wonach die in Rede stehende Sanierung nur über Umlagen finanziert werden könne, da der Kläger über kein eigenes Vermögen verfüge, und keine sonstige Möglichkeit habe, die notwendigen Mittel zu erwirtschaften, und wonach sich kein wettbewerblich orientiertes privates Unternehmen fände, das die erheblich kontaminierten Standorte übernähme und sanierte.

263    Drittens macht der Kläger zur angeblichen Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung des Sachverhalts geltend, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass die beiden in Rede stehenden Sanierungsbescheide lediglich die Konsequenz der Lastenübertragung auf den Kläger nach der Landesverordnung über den Übergang des Verwaltungsvermögens vom 5. Juli 1979 seien (vgl. oben, Rn. 257).

264    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des AEU-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen hat, was eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Rn. 62).

265    Im vorliegenden Fall geht aus dem 131. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission sich bewusst war, dass die beiden in Rede stehenden Grundstücke nach Angaben der Bundesrepublik Deutschland bei der Gründung des Klägers im Jahr 1979 in dessen Eigentum übergegangen waren. Jedoch geht aus den Erwägungsgründen 293 bis 303 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass für die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Umlagen mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV entscheidend war, dass der Kläger nach den beiden in Rede stehenden Sanierungsbescheiden förmlich verpflichtet war, die Sanierungskosten der Altstandorte zu tragen, und dass die Umlagen bezüglich dieser Kosten somit einen wirtschaftlichen Vorteil für ihn darstellen. Folglich hat die Kommission ihre Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung des Sachverhalts nicht verletzt.

266    Der neunte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

267    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

268    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission gemäß deren Antrag aufzuerlegen. Da die Streithelferinnen insoweit keine Anträge gestellt haben, tragen sie ihre eigenen Kosten. Die Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sind gemäß den Anträgen der Kommission und der Streithelferinnen dem Kläger aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg trägt seine eigenen im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Die Saria Bio-Industries AG & Co. KG, die SecAnim GmbH sowie die Knochen- und Fett-Union GmbH (KFU) tragen ihre eigenen im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten.

4.      Der Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juli 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rechtlicher Rahmen

Verwaltungsverfahren und gerichtliches Verfahren

Angefochtener Beschluss

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich des Vorliegens eines Unternehmens

Zum Vorbringen betreffend die Ausgestaltung der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 als öffentliche Pflichtaufgabe

Zum Vorbringen bezüglich der Befugnis zur hoheitlichen Ausgestaltung durch den Mitgliedstaat

Zum Vorbringen bezüglich des Fehlens eines Marktes

– Zur Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet des Klägers

– Zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV bezüglich des Fehlens eines wirtschaftlichen Vorteils und des Vorliegens einer DAWI

Zum ersten Teil: Fehlen eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils

Zum zweiten Teil: Rechtsfehler bezüglich des Vorliegens einer DAWI

Zum dritten Teil: Rechtsfehler bezüglich der Anwendung der im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien

– Zum ersten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

– Zum zweiten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend das vorherige Aufstellen der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird

– Zum dritten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Erforderlichkeit der Höhe der Umlage

– Zum vierten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Analyse der Kosten, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen hätte

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und bezüglich der Wettbewerbsverzerrung

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV wegen Verkennung der Genehmigungsvoraussetzungen in dieser Bestimmung

Zum fünften Klagegrund: Missachtung der Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV sowie die Art. 1 Buchst. b und 14 der Verordnung Nr. 659/1999

Zum siebten Klagegrund: Verkennung der Anforderungen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich der Verwendung der fraglichen Umlagezahlungen zur Finanzierung der Sanierungskosten der Altstandorte

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.