URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
29. Juni 2017(*)
„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke CIPRIANI – Fehlende Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Fehlende Verletzung eines Namensrechts einer bekannten Person – Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑343/14
Arrigo Cipriani, wohnhaft in Venedig (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vanzetti, G. Sironi und S. Bergia,
Kläger,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Hotel Cipriani Srl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Hoole, Solicitor, dann T. Alkin, B. Brandreth, Barristers, W. Sander, P. Cantrill, M. Pearce, A. Hall und A. Ward, Solicitors, und schließlich B. Brandreth, Barrister, A. Poulter und P. Brownlow, Solicitors,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2014 (Sache R 224/2012‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Arrigo Cipriani und Hotel Cipriani
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),
Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 19. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 26. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,
aufgrund der am 1. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund der am 14. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,
aufgrund der am 9. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung der Streithelferin,
aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,
aufgrund der Neuzuweisung der Rechtssache an die Sechste Kammer und an eine neue Berichterstatterin,
aufgrund der prozessleitenden Maßnahmen vom 16. November 2016,
aufgrund der Fragen des Gerichts an den Kläger und dessen Antwort, die am 1. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2017
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Im Jahr 1956 gründeten Herr Giuseppe Cipriani, der Vater des Klägers, Herr Arrigo Cipriani und eine dritte Person die Hotel Cipriani SpA, die Rechtsvorgängerin der Streithelferin, der Hotel Cipriani Srl. Im März 1958 nahm das Hotel unter dem Namen Cipriani seinen Betrieb auf.
2 1966 wurden die Anteile an der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, die die an deren Gründung beteiligte dritte Person gehalten hatte, an die Stondon, Ondale and Patmore Company Ltd übertragen.
3 1967 schlossen Herr Giuseppe Cipriani und Stondon, Ondale and Patmore Company eine Vereinbarung, wonach alle von Ersterem gehaltenen Anteile an der Rechtsvorgängerin der Streithelferin an Letztere übertragen wurden (im Folgenden: Vereinbarung von 1967). Der Rechtsvorgängerin wurde in der genannten Vereinbarung das Recht eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen den Namen Cipriani zu verwenden.
4 Am 12. Dezember 1969 meldete die Rechtsvorgängerin der Streithelferin die italienische Wortmarke CIPRIANI an, die am 9. Dezember 1971 unter der Nr. 254410 insbesondere für folgende Dienstleistungen eingetragen wurde: „Hotels, Restaurants, Bars, Cafeterias, Snack-Bars und Gastronomiebetriebe“.
5 Am 1. April 1996 meldete die Rechtsvorgängerin der Streithelferin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
6 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CIPRIANI.
7 Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 16, 35 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen der folgenden Beschreibung:
– Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, Karton und Waren und Eintrittskarten aus Karton, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Bücher und Papierwaren, Schreibwaren, Adressbücher und Kalender, persönliche Terminplaner, Fotografien und Plakate, Spielkarten, Glückwunschkarten, Postkarten, Landkarten und Bilder“;
– Klasse 35: „Werbung, Öffentlichkeitsarbeit; Marketing- und Verkaufsförderungsdienste; Hotelmanagement“;
– Klasse 42: „Hotels, Hotelreservierung, Restaurants, Cafeterias, öffentliche Speiselokale, Bars, Bewirtungsleistungen, Zurverfügungstellen von Getränken zum sofortigen Verbrauch“.
8 Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 26/1997 vom 3. November 1997 veröffentlicht. Die angemeldete Marke wurde am 9. Juli 1998 unter der Nr. 115824 eingetragen.
9 2006 wurde die Streithelferin beim EUIPO als Inhaberin der angefochtenen Marke eingetragen.
10 Am 31. Juli 2009 reichte der Kläger beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Marke für alle Waren und Dienstleistungen ein, für die sie eingetragen worden war. Der Antrag wurde gestützt auf die Nichtigkeitsgründe nach, erstens, Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Unionsmarke bösgläubig eingetragen worden sei, und, zweitens, Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Codice della Proprietà Industriale (italienisches Gesetz über gewerbliches Eigentum, im Folgenden: CPI), da die genannte Marke das Namensrecht einer bekannten Person verletze, nämlich das Recht an dem Namen Cipriani, dessen Bekanntheit untrennbar mit der Person des Klägers, eines Mannes der Kultur, dessen Restaurationsbetriebstätigkeit weltbekannt sei, verknüpft sei.
11 Mit Entscheidung vom 29. November 2011 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück. Erstens sah sie diesen als unzulässig an, soweit er auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt sei, da ein für Unionsmarken zuständiges nationales Gericht bereits rechtskräftig über die gleiche Frage entschieden habe. Zweitens stellte sie hinsichtlich der Hotel- und Restaurantdienstleistungen sowie der in Klasse 42 enthaltenen, damit zusammenhängenden Dienstleistungen fest, der Kläger habe die Benutzung der angefochtenen Marke wissentlich mehr als fünf Jahre im Sinne von Art. 28 CPI geduldet. Sie zog daraus den Schluss, der auf Art. 53 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung gestützte Antrag auf Nichtigerklärung sei in Bezug auf diese Dienstleistungen unzulässig. Drittens wies sie den auf Art. 53 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 CPI gestützten Antrag auf Nichtigerklärung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 35 mit der Begründung zurück, das Namensrecht des Klägers sei nicht verletzt worden.
12 Am 27. Januar 2012 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.
13 Mit Entscheidung vom 14. März 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde des Klägers zurück.
14 Was als Erstes den auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrag auf Nichtigerklärung betrifft, zog die Beschwerdekammer den Schluss, es liege keine Bösgläubigkeit vor. Die Rechtsvorgängerin der Streithelferin und dann die Streithelferin selbst hätten seit den 1960er Jahren „[Hotel Cipriani] geleitet“, und Letztere sei Inhaberin einer italienischen Wortmarke CIPRIANI, die am 9. Dezember 1971 unter der Nr. 254410 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 32, 33 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza eingetragen worden sei. Diese Marke sei vom Kläger nicht angefochten worden. Die Beantragung der Eintragung einer Unionsmarke für Tätigkeiten, die seit vielen Jahren rechtmäßig ausgeübt würden, sei keinesfalls eine bösgläubige Handlung. Die Beschwerdekammer führte zudem aus, das Urteil des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Zivilgerichtshof [England und Wales], Abteilung für allgemeine zivilrechtliche Angelegenheiten, Vereinigtes Königreich), vom 9. Dezember 2008 (im Folgenden: Entscheidung von 2008) sei auf eine umfassende, klare und überzeugende Begründung gestützt und sie nehme darauf Bezug, obwohl diese nationale Entscheidung nicht verbindlich sei.
15 Als Zweites wies die Beschwerdekammer den Antrag auf Nichtigerklärung zurück, soweit er auf Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 CPI gestützt war. Erstens bestünden die vom Kläger vorgelegten Beweise ausschließlich aus Dokumenten, in denen er mit seinem Vornamen in Verbindung mit seinem Familiennamen bezeichnet werde, nämlich Arrigo Cipriani, und nur der Familienname Cipriani allein reiche nicht aus, um die Person zu identifizieren, auf die sich diese Beweise bezögen. Die angefochtene Marke verletze folglich den Namen des Klägers nicht, da sich dieser höchstens auf die Bekanntheit des Namens Arrigo Cipriani berufen könne. Zum anderen bezwecke Art. 8 Abs. 3 CPI, jegliche missbräuchliche Benutzung des Namens einer notorisch bekannten Person durch einen Dritten zu verhindern, und könne nicht angewandt werden, wenn eine Person, die denselben Namen trage, eine Marke anmelde. Im vorliegenden Fall sei die in Art. 8 Abs. 3 CPI ins Auge gefasste Situation nicht eingetreten, da die Rechtsvorgängerin der Streithelferin rechtmäßige Rechtsnachfolgerin von Herrn Giuseppe Cipriani, dem Vater des Klägers, gewesen sei. Schließlich habe der Kläger nicht nachgewiesen, ob und wie das italienische Recht den Fall regle, in dem zwei Personen denselben Familiennamen trügen, und den Fall, dass der geltend gemachte Name Bekanntheit erlangt habe, nachdem mit der Benutzung des angefochtenen Zeichens im Geschäftsleben begonnen worden sei.
16 Als Drittes befand die Beschwerdekammer, es brauche daher nicht geprüft zu werden, ob der Kläger die Benutzung der angefochtenen Marke durch die Streithelferin geduldet habe oder ob sein Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig sei, da die Frage der vermeintlichen Bösgläubigkeit der Streithelferin rechtskräftig entschieden sei, denn sie sei in der Entscheidung von 2008 geklärt worden.
Anträge der Parteien
17 Der Kläger beantragt,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
– die angefochtene Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, für nichtig zu erklären;
– hilfsweise, die angefochtene Marke für sämtliche anderen Waren und Dienstleistungen außer der Dienstleistung „Hotels und Hotelreservierung“ für nichtig zu erklären;
– weiter hilfsweise, die angefochtene Marke für die Dienstleistungen „Restaurants, Cafeterias, öffentliche Speiselokale, Bars, Bewirtungsleistungen, Zurverfügungstellen von Getränken zum sofortigen Verbrauch“ für nichtig zu erklären;
– höchst hilfsweise, die Sache zur Nichtigerklärung an das EUIPO zurückzuverweisen;
– die vollständige Erstattung der ihm im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen Kosten anzuordnen.
18 Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
19 Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe, mit deren erstem er einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 CPI rügt und mit deren zweitem einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
20 Nach Auffassung des Gerichts ist zunächst der zweite Klagegrund zu prüfen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
21 Der Kläger ist der Ansicht, die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft, da die Beschwerdekammer zu dem Schluss gekommen sei, bei der Anmeldung der streitigen Marke habe keine Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgelegen.
22 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.
23 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Unionsmarke auf dem Grundsatz des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 beruht, wonach dem Erstanmelder ein ausschließliches Recht eingeräumt wird. Nach diesem Grundsatz kann eine Marke nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn dem keine ältere Marke entgegensteht, gleichviel, ob es sich namentlich um eine Unionsmarke, eine in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marke, eine mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marke oder eine mit Wirkung für die Union international registrierte Marke handelt. Dagegen stellt unbeschadet einer etwaigen Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 die bloße Tatsache der Benutzung einer nicht eingetragenen Marke durch einen Dritten kein Hindernis für die Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke als Unionsmarke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen dar (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, SA.PAR./HABM – Salini Costruttori [GRUPPO SALINI], T‑321/10, EU:T:2013:372, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Januar 2016, Gugler France/HABM – Gugler [GUGLER], T‑674/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:44, Rn. 70).
24 Die Anwendung dieses Grundsatzes wird u. a. durch Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nuanciert, wonach die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war. Der Nachweis der Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war, obliegt demjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt und sich auf diesen Grund stützen will (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM – RSVP Design [COLOURBLIND], T‑257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Begriff der Bösgläubigkeit ist in den Rechtsvorschriften in keiner Weise definiert, abgegrenzt oder auch nur beschrieben (Urteil vom 1. Februar 2012, Carrols/HABM – Gambettola [Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL], T‑291/09, EU:T:2012:39, Rn. 44).
26 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, EU:C:2009:361), mehrere Klarstellungen zur Auslegung des in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltenen Begriffs der Bösgläubigkeit getroffen hat.
27 Nach Ansicht des Gerichtshofs sind bei der Beurteilung der Frage, ob der Anmelder im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bösgläubig ist, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorliegen, insbesondere erstens die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat für eine ähnliche Ware oder Dienstleistung ein gleiches oder ähnliches, mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbares Zeichen verwendet, zweitens die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie drittens der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53).
28 Aus dem Wortlaut des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53), geht jedoch hervor, dass es sich bei den dort aufgezählten Faktoren nur um Beispiele aus einer Gesamtheit von Gesichtspunkten handelt, die für die Entscheidung über eine mögliche Bösgläubigkeit eines Anmelders bei der Anmeldung der Marke berücksichtigt werden können (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, COLOURBLIND, T‑257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können daher auch die Herkunft des streitigen Zeichens und seine Benutzung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung des Zeichens als Unionsmarke einfügte, und die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015 COLOURBLIND, T‑257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2013, GRUPPO SALINI, T‑321/10, EU:T:2013:372, Rn. 23).
30 Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Feststellung der Beschwerdekammer, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke keine Bösgläubigkeit vorgelegen habe, ist insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen vorzunehmen.
31 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass unstreitig ist, dass das Vorliegen der behaupteten Bösgläubigkeit bei der Anmeldung der angefochtenen Marke, also am 1. April 1996 (im Folgenden: maßgeblicher Zeitpunkt), dargetan sein musste.
32 Der vorliegende Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, mit denen erstens die Kürze der Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Analyse des auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung und zweitens eine fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens von Bösgläubigkeit bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin durch die Beschwerdekammer geltend gemacht werden.
Zum ersten Teil: Kürze der Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Analyse des auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung
33 Da der Kläger die Kürze der Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Analyse des auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Kürze, auch wenn sie festgestellt würde, nicht bedeutet, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung deshalb unzureichend ist.
34 Gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht, die sich auch aus Art. 296 AEUV ergibt, ist Gegenstand einer ständigen Rechtsprechung, wonach die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen der jeweilige Betroffene sein Recht auf gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung wirksam wahrnehmen kann und zum anderen der Unionsrichter seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ausüben kann (vgl. Urteil vom 12. Februar 2015, Vita Phone/HABM [LIFEDATA], T‑318/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:96, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. Dezember 2011, Meica/HABM – Bösinger Fleischwaren [Schinken King], T‑61/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:733, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung eine Analyse der Umstände des vorliegenden Falles vorgenommen hat und auf die vom Kläger geltend gemachten Argumente eingegangen ist.
36 Die Beschwerdekammer folgte der kaufmännischen Logik der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, die bereits Inhaberin einer identischen nationalen Wortmarke war, und wies die Argumente des Klägers zurück, wonach diese Rechtsvorgängerin versucht habe, ihm zu schaden und die Bekanntheit des Namens Cipriani auszunutzen.
37 Außerdem wies die Beschwerdekammer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung von 2008 das Vorbringen des Klägers zu einer vermeintlichen Absicht der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, seine Bekanntheit auszunutzen, wie auch zu Verhandlungen in den Vereinigten Staaten zurück, da in dieser Entscheidung auf ähnliche Argumente eingegangen worden sei und es nicht nötig sei, die Begründung dieser Entscheidung zu wiederholen.
38 Insoweit ist die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung für die Berücksichtigung der Entscheidung von 2008 durch die Beschwerdekammer, anders als der Kläger nahelegt, nicht mit Widersprüchen behaftet. Unabhängig von der Frage, ob das Vorhandensein letzterer Entscheidung zur Unzulässigkeit des auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung führen konnte, da mit dieser Entscheidung rechtskräftig über die Frage der vermeintlichen Bösgläubigkeit der Rechtsvorgängerin der Streithelferin entschieden worden war, ist das EUIPO nach einer ständigen Rechtsprechung zwar durch die Entscheidungen der nationalen Behörden nicht gebunden, doch können diese Entscheidungen – ohne bindend oder gar ausschlaggebend zu sein – trotzdem vom EUIPO als Anhaltspunkte im Rahmen der Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM – Constantin Film Produktion [WINNETOU], T‑501/13, EU:T:2016:161, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann der Beschwerdekammer kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie in der angefochtenen Entscheidung auf die Entscheidung von 2008 Bezug nahm.
39 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Analyse des auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung rechtlich hinreichend begründet ist. Damit ist der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil: fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens von Bösgläubigkeit bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin durch die Beschwerdekammer
40 Der Kläger ist der Ansicht, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, die Rechtsvorgängerin der Streithelferin sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bösgläubig gewesen.
– Zur Berücksichtigung des Bestehens der älteren italienischen Wortmarke CIPRIANI und zur vermeintlichen Absicht der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, die Bekanntheit des Namens Cipriani und des Klägers auszunutzen
41 Um auf das Fehlen von Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zum maßgeblichen Zeitpunkt zu schließen, führte die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung aus, die Rechtsvorgängerin der Streithelferin und später diese selbst hätten seit den 1960er Jahren „[Hotel Cipriani] geleitet“ und die Streithelferin sei Inhaberin der am 9. Dezember 1971 in den Klassen 29, 30, 32, 33 und 42 eingetragenen italienischen Wortmarke CIPRIANI, die nicht angefochten worden sei. Die Beantragung der Eintragung einer Unionsmarke für Tätigkeiten, die seit vielen Jahren rechtmäßig ausgeübt würden, stelle keine Bösgläubigkeit dar.
42 Der Kläger rügt die Feststellung der Beschwerdekammer und trägt vor, das Vorliegen von Bösgläubigkeit müsse anhand der Umstände des vorliegenden Falles nachgewiesen werden, aus denen sich die Bösgläubigkeit des Anmelders einer Marke auch ergeben könne, wenn diese Eintragung mit einer rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang stehe. Im vorliegenden Fall habe die Rechtsvorgängerin der Streithelferin die Absicht gehabt, die Tätigkeit des Klägers im Sektor der eigenständigen Gastronomie zu behindern und eine Eintragung zu erwirken, auf die man sich, wie dies der Fall gewesen sei, bei der Einleitung von Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegen den Kläger und seine Familie betreffend ihre Tätigkeiten in diesem Sektor berufen könne. Zudem habe sie beabsichtigt, die Bekanntheit auszunutzen, die der Name Cipriani zum maßgeblichen Zeitpunkt in diesem Sektor genossen habe.
43 Diesem Vorbringen des Klägers kann nicht gefolgt werden.
44 Als Erstes ist festzustellen, dass der Kläger, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung ausführte, nicht die Tatsache in Frage stellt, dass die Rechtsvorgängerin der Streithelferin zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits Inhaberin einer anderen Marke CIPRIANI, nämlich der am 12. Dezember 1969 angemeldeten und am 9. Dezember 1971 unter der Nr. 254410 eingetragenen italienischen Wortmarke CIPRIANI, insbesondere für „Hotels“, „Restaurants“, „Bars“, „Cafeterias“, „Snack-Bars“ und „Gastronomiebetriebe“ (siehe oben, Rn. 4) war. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, weder der Eintragung noch der Benutzung dieser Marke entgegengetreten zu sein.
45 Nach der Rechtsprechung gehört es indes zur normalen unternehmerischen Strategie eines Unternehmens, den Schutz der angefochtenen Marke dadurch zu erweitern, dass es sie als Unionsmarke eintragen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2012, Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL, T‑291/09, EU:T:2012:39, Rn. 58, und vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM – Fors MW [BIGAB], T‑33/11, EU:T:2012:77, Rn. 23). Daher ist davon auszugehen, dass die Anmeldung der angefochtenen Marke Teil der Unternehmensstrategie der Rechtsvorgängerin der Streithelferin war.
46 Der Kläger macht zwar geltend, die Rechtsvorgängerin der Streithelferin, die nur in der Hotelbranche tätig gewesen sei, habe insofern bösgläubig gehandelt, als sie die angefochtene Marke angemeldet habe, ohne zu beabsichtigen, sie für andere Dienstleistungen als Hoteldienstleistungen, insbesondere für eigenständige Restaurantdienstleistungen, zu benutzen. Dieses Vorbringen des Klägers ist jedoch zurückzuweisen. Mit der Streithelferin ist darauf hinzuweisen, dass feststeht, dass deren Rechtsvorgängerin zum maßgeblichen Zeitpunkt ihren Hotelkunden, aber auch anderen Kunden Restaurantdienstleistungen anbot. Daher ergibt sich aus den Umständen des vorliegenden Falles nicht, dass die Rechtsvorgängerin der Streithelferin zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht hatte, die angefochtene Marke für Restaurantdienstleistungen zu verwenden, für die die Eintragung beantragt wurde. Zudem legt der Kläger keinen Beweis für sein Vorbringen vor, wonach diese Rechtsvorgängerin nur die Absicht gehabt habe, seine Tätigkeit im Sektor der eigenständigen Gastronomie zu behindern.
47 Schließlich kann aus der Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin der Streithelferin die Eintragung für Dienstleistungen der Klasse 42, aber auch für Waren und Dienstleistungen jeweils der Klassen 16 und 35 beantragte, nicht abgeleitet werden, dass sie ein anderes Ziel verfolgte als die unternehmerische und voraussehbare Entwicklung ihrer Tätigkeiten.
48 Als Zweites behauptet der Kläger, die Rechtsvorgängerin der Streithelferin habe die Absicht gehabt, auf Kosten seiner Bekanntheit durch Nachahmung seiner Initiativen zu schmarotzen und die Bekanntheit des Namens Cipriani in der Gastronomiebranche zum maßgeblichen Zeitpunkt auszunutzen. Dies werde insbesondere durch die Tatsache bestätigt, dass diese Rechtsvorgängerin im Jahr 1979 in London (Vereinigtes Königreich) eine Bar mit dem Namen „Harry’s Bar“ eröffnet habe, die nicht nur hinsichtlich des Namens, sondern auch hinsichtlich des Stils eine Kopie von „Harry’s Bar“ in Venedig (Italien) sei, deren Eigentümer der Kläger gewesen sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass diese Eröffnung, angenommen, sie wäre erwiesen, nach Angaben des Klägers im Jahr 1979 erfolgte, was deutlich vor dem maßgeblichen Zeitpunkt liegt. Der Kläger führt keinen Grund an, warum das Bestehen dieser angeblichen Bar in London den Schluss zulassen soll, dass die Rechtsvorgängerin der Streithelferin zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich 16 Jahre später, bösgläubig gehandelt habe. Sollte der Kläger geltend machen wollen, dass diese Rechtsvorgängerin wiederholt versucht habe, seine Bekanntheit und die des Namens Cipriani auszunutzen, indem sie eine Verwechslung beider miteinander aufrechterhielt, und dass die Anmeldung der angefochtenen Marke nach der Eröffnung der angeblichen Bar in London ein erneutes Beispiel für die Absicht der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, seine Bekanntheit auszunutzen, und somit eine bösgläubige Handlung darstelle, so könnte dieses Argument keinen Einfluss auf die Analyse der Bösgläubigkeit dieser Rechtsvorgängerin bei der Anmeldung der angefochtenen Marke, nämlich der Wortmarke CIPRIANI, haben. Denn wie oben in Rn. 44 ausgeführt, steht fest, dass diese Marke angemeldet wurde, als die Rechtsvorgängerin der Streithelferin Inhaberin einer identischen nationalen Marke war, die insbesondere für Bars eingetragen war, und dass der Kläger diese Marke nie angefochten hat.
49 Wenn der Kläger Einwände gegen die Eintragung oder die Benutzung der nationalen Marke CIPRIANI gehabt hätte und die Rechtsvorgängerin der Streithelferin trotz dieser Einwände beschlossen hätte, die Eintragung eines identischen Zeichens als Unionsmarke zu beantragen, hätte dies möglicherweise die Frage aufwerfen können, ob diese Rechtsvorgängerin zum maßgeblichen Zeitpunkt bösgläubig war. Hingegen erlaubt mangels einer Anfechtung der älteren italienischen Marke CIPRIANI und angesichts dessen, dass die angefochtene Marke aus demselben Wortelement besteht, das zudem im Namen dieser Rechtsvorgängerin enthalten war, die Eröffnung einer angeblichen Bar mit dem Namen „Harry’s Bar“ durch diese in London nicht, in der Anmeldung der angefochtenen Marke durch diese Rechtsvorgängerin ein Verhalten zu sehen, das darauf abzielte, die behauptete Bekanntheit des Namens Cipriani und die des Klägers auszunutzen.
50 Folglich erlaubt es die Argumentation des Klägers nicht, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, wonach die Rechtsvorgängerin im Wesentlichen beabsichtigt habe, den Schutz ihrer nationalen Marke auf Unionsebene auszudehnen, was einer Bösgläubigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gleichzustellen sei.
– Zur Bezugnahme auf die Entscheidung von 2008
51 Um auf das Fehlen von Bösgläubigkeit der Rechtsvorgängerin der Streithelferin zum maßgeblichen Zeitpunkt zu schließen, führte die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung aus, die Entscheidung von 2008 habe sich auf eine umfassende, klare und überzeugende Begründung gestützt und sie nehme darauf Bezug, obwohl diese nationale Entscheidung nicht verbindlich sei.
52 Der Kläger tritt der Auslegung von Klausel 3.1 – betreffend die Benutzung des Namens Cipriani durch die Rechtsvorgängerin der Streithelferin nach Veräußerung der Anteile (siehe oben, Rn. 3) – der Vereinbarung von 1967 durch den High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Zivilgerichtshof [England und Wales], Abteilung für allgemeine zivilrechtliche Angelegenheiten), in der Entscheidung von 2008 entgegen. Er macht hierzu geltend, jede Auslegung dieser Klausel, mit der allein aus dem darin enthaltenen Begriff „ausschließlich“ auf eine dauerhafte Übertragung von Rechten am Namen Cipriani für alle Warenbereiche und Dienstleistungsbereiche geschlossen werde, stehe in eklatantem Widerspruch zu der ausdrücklichen und speziellen Klausel, mit der dieser Rechtsvorgängerin ein sowohl strikt auf einen Zeitraum von fünf Jahren als auch auf die Hotelbranche begrenztes ausschließliches Recht an diesem Namen gewährt werde. Er vertritt die Ansicht, seine Auslegung dieser Klausel werde durch das Verhalten der Beteiligten während der Jahre nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung bestätigt. Die Rechtsvorgängerin der Streithelferin habe bösgläubig gehandelt, da sie die angefochtene Marke angemeldet habe, obwohl sie sich sehr wohl der genauen Grenzen ihres Rechts, den Namen Cipriani gemäß dieser Vereinbarung zu benützen, bewusst gewesen sei.
53 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung die Entscheidung von 2008 als Anhaltspunkt im Rahmen der Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt werden konnte.
54 Obwohl die Beschwerdekammer nicht auf spezifische Teile der Begründung der Entscheidung von 2008 verwiesen hat, ist als Erstes festzustellen, dass der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Zivilgerichtshof [England und Wales], Kammer für allgemeine zivilrechtliche Angelegenheiten), festgestellt hat, dass die Vereinbarung von 1967 entgegen dem Vorbringen der Streithelferin ein für die Prüfung der Bösgläubigkeit der Rechtsvorgängerin der Streithelferin bei der Anmeldung der angefochtenen Marke relevanter Faktor gewesen sei.
55 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass Klausel 3 („Sonstige Bestimmungen“) der Vereinbarung von 1967 wie folgt lautete:
„3.1 – Sie [Herr Giuseppe Cipriani] akzeptieren, dass [die Rechtsvorgängerin der Streithelferin] und … das Hotel Villa Cipriani in Asolo [Italien] [ihren] derzeitigen Namen beibehalten [können] und dass [sie] generell über ein ausschließliches Recht verfügen, den Namen Cipriani zu verwenden, auch nachdem Sie und Ihre Familie kein finanzielles Interesse mehr an der [genannten Rechtsvorgängerin] haben und auch wenn Sie … oder Ihr Sohn nicht mehr im Verwaltungsrat [dieser Rechtsvorgängerin] [sitzen]. Sie verpflichten sich auch, innerhalb von fünf Jahren ab dem heutigen Datum keine neuen Unternehmen zu errichten, die den Namen Cipriani verwenden oder geeignet sind, auf irgendeine Weise die Kunden [dieser Rechtsvorgängerin] oder des Hotels Villa Cipriani abzuwerben, ohne dass wir [Stondon, Ondale und Patmore Company] unsere Zustimmung dazu erteilt haben, und dafür zu sorgen, dass dies auch keines der Mitglieder Ihrer Familie versucht. Zudem gilt als vereinbart, dass Ihre Rechtsnachfolger und Sie selbst sowie jede Person, die dafür triftige Gründe hat, weiterhin den Namen Cipriani für die Locanda Cipriani in Torcello [Italien] verwenden dürfen.
3.2 – Wir [Stondon, Ondale und Patmore Company] verpflichten uns, innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum [dieser Vereinbarung] ohne Ihre Zustimmung keine neuen Unternehmen zu errichten, die den Namen Cipriani tragen.
3.3 – Wir versprechen, unser Bestes zu tun, um den jeweiligen Kunden auch in Zukunft die Exzellenz und hohe Qualität der von der [betreffenden Rechtsvorgängerin] und vom Hotel Villa Cipriani erbrachten Dienstleistungen zu garantieren.“
56 Es ist festzustellen, dass es entgegen dem Vorbringen des Klägers keinerlei Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung gibt, dass bei der Auslegung von Klausel 3.1 der Vereinbarung von 1967 durch den High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Zivilgerichtshof [England und Wales], Kammer für allgemeine zivilrechtliche Angelegenheiten), die allgemein anerkannten Regeln für die Vertragsauslegung nicht eingehalten wurden, insbesondere Berücksichtigung des Parteiwillens (Art. 1362 des Codice civile [italienisches Zivilgesetzbuch]), Auslegung der Klauseln im Gesamtzusammenhang (Art. 1363 des italienischen Zivilgesetzbuchs) und Aufrechterhaltung des Vertrags (Art. 1367 des italienischen Zivilgesetzbuchs).
57 Wie der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Zivilgerichtshof [England und Wales], Kammer für allgemeine zivilrechtliche Angelegenheiten), in der Entscheidung von 2008 im Wesentlichen festgestellt hat, bedeutete der Teil von Klausel 3.1 der Vereinbarung von 1967, wonach „[die Rechtsvorgängerin der Streithelferin] und Hotel Villa Cipriani generell über ein ausschließliches Recht verfügen, den Namen Cipriani zu verwenden“, in Verbindung mit Klausel 3.2 dieser Vereinbarung, dass diese beiden Rechtspersonen gemäß dieser Vereinbarung das ausschließliche Recht gegenüber Dritten hatten, diesen Namen als Teil von Namen für alle Tätigkeiten in der Hotelbranche sowie nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab Abschluss dieser Vereinbarung (im Folgenden: Zeitraum von fünf Jahren) für andere Tätigkeiten, insbesondere den Restaurantbetrieb, zu benutzen.
58 Es ist zu beachten, dass zwei ähnliche Bestimmungen betreffend die Beschränkungen für die Tätigkeiten der beiden Parteien der Vereinbarung von 1967 und die Benutzung des Namens Cipriani während des Zeitraums von fünf Jahren in die Klauseln 3.1 und 3.2 dieser Vereinbarung eingefügt wurden. Nach der ersten Bestimmung in Klausel 3.1 dieser Vereinbarung bestand für Herrn Giuseppe Cipriani und seine Familie während des genannten Zeitraums die Verpflichtung, keine neuen Unternehmen zu errichten, die den Namen Cipriani verwendeten oder geeignet waren, auf irgendeine Weise die Kunden der Rechtsvorgängerin der Streithelferin oder von Hotel Villa Cipriani abzuwerben. Dieses Verbot richtete sich daher nicht nur gegen die Errichtung neuer Hotels, sondern betraf auch Restaurants, da diese mit einem Restaurant in einem Hotel des Käufers der Anteile an dieser Rechtsvorgängerin, die von Herrn Giuseppe Cipriani gehalten wurden, in Wettbewerb treten konnten. Nach der zweiten Bestimmung in Klausel 3.2 der betreffenden Vereinbarung bestand für diesen Käufer die Verpflichtung, während eines Zeitraums von fünf Jahren keine neuen Unternehmen, beispielsweise keine Hotels oder Restaurants, zu errichten, die den Namen Cipriani tragen.
59 Hingegen geht aus den Klauseln 3.1 und 3.2 der Vereinbarung von 1967 hervor, dass nach Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren sowohl der Käufer der Anteile an der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, die von Herrn Giuseppe Cipriani gehalten wurden, als auch Letzterer und seine Familie im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften neue Unternehmen mit dem Namen Cipriani errichten durften. Gemäß den oben in Rn. 56 angeführten Regeln für die Vertragsauslegung gibt es keinen Grund, Klausel 3.1 dieser Vereinbarung betreffend Herrn Giuseppe Cipriani und seine Familie dahin auszulegen, dass ihnen erlaubt war, nach dem Zeitraum von fünf Jahren jegliche Art von Unternehmen mit dem Namen Cipriani zu errichten, während der oben genannte Käufer und die Rechtsvorgängerin der Streithelferin nur das Recht haben sollten, unter dem Namen Cipriani Hotels oder in Hotels befindliche Restaurants zu errichten, nicht aber beispielsweise Bars oder Restaurants außerhalb von Hotels.
60 Zudem ist zum Vortrag des Klägers, wonach das alleinige Ziel und die alleinige Folge von Klausel 3.1 des Abkommens von 1967 über die Benutzung von den Namen Cipriani enthaltenden Namen darin bestanden habe, der Rechtsvorgängerin der Streithelferin die weitere Benutzung der Namen Hotel Cipriani und Hotel Villa Cipriani für ihre Tätigkeiten in der Hotelbranche zu ermöglichen, festzustellen, dass eine solche Auslegung, wie der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Zivilgerichtshof [England und Wales], Kammer für allgemeine zivilrechtliche Angelegenheiten), in der Entscheidung von 2008 befunden hat, im Widerspruch dazu stehen würde, dass diese Rechtsvorgängerin und Hotel Villa Cipriani den Namen Cipriani und nicht ihren jeweiligen vollständigen Namen ausschließlich verwenden durften. Zudem wäre der dritte Teil dieser Klausel, wonach sich „[Herr Giuseppe Cipriani] … auch [verpflichtet], innerhalb von fünf Jahren ab dem heutigen Datum keine neuen Unternehmen zu errichten, die den Namen Cipriani verwenden oder geeignet sind, auf irgendeine Weise die Kunden [dieser Rechtsvorgängerin] oder von Hotel Villa Cipriani abzuwerben, ohne dass [der Käufer der Anteile von Herrn Giuseppe Cipriani seine] Zustimmung dazu erteilt [hat], und darauf zu achten, dass dies auch keines [seiner] Familienmitglieder versucht“, redundant, wenn die vom Kläger vorgeschlagene Auslegung dieser Klausel zuträfe.
61 Wenn der Kläger geltend macht, seine eigene Auslegung werde durch das Verhalten der Beteiligten während der Jahre nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung bestätigt, da die Rechtsvorgängerin der Streithelferin innerhalb von mehr als 30 Jahren nach Unterzeichnung der Vereinbarung kein Restaurant unter dem Namen Cipriani eröffnet habe, kann außerdem festgestellt werden, dass der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Zivilgerichtshof [England und Wales], Kammer für allgemeine zivilrechtliche Angelegenheiten), darauf hingewiesen hat, dass Herr Giuseppe Cipriani und der Kläger sich mehr als 30 Jahre lang entsprechend seiner Auslegung von Klausel 3.1 der Vereinbarung von 1967 verhalten hatten, da sie bis 2000, als das Restaurant Cipriani in Porto Cervo (Italien) eröffnet wurde, weder in Italien noch sonst irgendwo in Europa Hotels oder Restaurants unter der Bezeichnung Cipriani oder einer Bezeichnung, die den Namen Cipriani enthält, eröffnet hatten, was der Kläger nicht bestreitet. Daher lässt sich unter diesen Umständen aus dem Verhalten der Beteiligten nach Abschluss dieser Vereinbarung kein entscheidender Hinweis für die Auslegung von Klausel 3 dieser Vereinbarung ableiten.
62 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung von 2008 vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Zivilrechtsabteilung], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 24. Februar 2010 bestätigt wurde.
63 Nach alledem ist das Vorbringen des Klägers betreffend die Bezugnahme auf die Entscheidung von 2008 zurückzuweisen.
– Zur Nichtberücksichtigung einer Entscheidung des Tribunale civile di Venezia (Zivilgericht Venedig, Italien)
64 Der Kläger wirft der Beschwerdekammer vor, eine Entscheidung des Tribunale civile di Venezia (Zivilgericht Venedig) nicht berücksichtigt zu haben, in der dieses zu Schlussfolgerungen gekommen sei, die jenen in der Entscheidung von 2008 entgegengesetzt seien und wonach „auf der Grundlage der Vereinbarung von 1967 … kein Verbot für [ihn] und [die Rechtsvorgängerin der Streithelferin] [bestand], ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des in Klausel 3.1 dieser Vereinbarung vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren den Namen ‚Cipriani‘ zu verwenden“. Diese Schlussfolgerungen stünden damit in ausdrücklichem Gegensatz zu dem von der Streithelferin vorgebrachten und vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Zivilgerichtshof [England und Wales], Kammer für allgemeine zivilrechtliche Angelegenheiten), akzeptierten Argument, wonach das Recht, den Namen Cipriani zu benutzen, dauerhaft für alle Kategorien von Waren und Dienstleistungen auf die Rechtsvorgängerin der Streithelferin übergegangen sei, was bedeute, dass die Anmeldung des Namens Cipriani als Unionsmarke durch Letztere rechtmäßig sei.
65 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zwar für die Entscheidung des Tribunale civile di Venezia (Zivilgericht Venedig) vom 15. Juli 2011 auf eine Dokumentennummer verweist, die keinem der Anhänge seiner beim Gericht eingereichten Schriftsätze entspricht, dass diese Entscheidung aber in der Akte des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO enthalten ist.
66 Was den vom Kläger angeführten Auszug aus der Entscheidung des Tribunale civile di Venezia (Zivilgericht Venedig) vom 15. Juli 2011 angeht, so ergibt sich daraus allerdings kein Widerspruch zur Auslegung der Vereinbarung von 1967 in der Entscheidung von 2008. Das Tribunale civile di Venezia (Zivilgericht Venedig) hat nur die Ansicht vertreten, die Beschränkung hinsichtlich der Benutzung des Namens Cipriani insbesondere durch den Kläger sei nach dem Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen. Die Entscheidung von 2008 enthält nicht die Aussage, dass diese Beschränkung über diesen Zeitraum hinaus gelte, und aus den Erwägungen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Zivilgerichtshof [England und Wales], Kammer für allgemeine zivilrechtliche Angelegenheiten), geht hervor, dass nach Ablauf dieses Zeitraums sowohl die Rechtsvorgängerin der Streithelferin und dann Letztere als auch Herr Giuseppe Cipriani und seine Familie und daher der Kläger über das Recht verfügten, den Namen Cipriani gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu verwenden (siehe oben, Rn. 57 bis 60). Das Vorbringen des Klägers ist somit zurückzuweisen.
– Zum Bestehen von Verhandlungen in den Vereinigten Staaten im Jahr 1996
67 Der Kläger beruft sich auf Verhandlungen zwischen der Rechtsvorgängerin der Streithelferin und ihm selbst in den Vereinigten Staaten, die zum maßgeblichen Zeitpunkt im Gange gewesen seien und einige Monate später, im Jahr 1997, zur Unterzeichnung einer Transaktion geführt hätten. In diesem Zusammenhang geht jedoch aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor, inwiefern diese Verhandlungen in den Vereinigten Staaten das Verhalten dieser Rechtsvorgängerin hätten beeinflussen können und zum Nachweis von deren Bösgläubigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt beitrügen.
68 Der Kläger macht zwar im Wesentlichen geltend, am Ende dieser Verhandlungen sei bestätigt worden, dass das Recht der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, den Namen Cipriani in den Vereinigten Staaten zu verwenden, auf die Hotelbranche beschränkt sei, was dazu geführt habe, dass Letztere die angefochtene Marke in der Europäischen Union für andere Dienstleistungen als solche der Hotelbranche habe anmelden wollen. Es ist jedoch festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers hierzu widersprüchlich ist, da er behauptet, diese Beschränkung habe bereits für die Tätigkeiten dieser Rechtsvorgängerin in der Union bestanden (siehe oben, Rn. 52). Auch wenn man von einer möglichen Beschränkung in den Vereinigten Staaten ausgeht, die der Rechtsvorgängerin der Streithelferin zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt war, konnte diese Beschränkung ihre Entscheidung, die angefochtene Marke in der Union anzumelden, nicht beeinflussen, da diese Verhandlungen am 4. April 1997, also ungefähr ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, abgeschlossen wurden. Wenn es diese Beschränkung hingegen für die Tätigkeiten der Rechtsvorgängerin der Streithelferin in der Union nicht gab, weil sie durch die Vereinbarung von 1967 entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht auferlegt worden waren, konnten auch diese Verhandlungen in den Vereinigten Staaten keinen Einfluss auf die Entscheidung dieser Rechtsvorgängerin haben, die angefochtene Marke anzumelden. Deshalb ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen.
– Ergebnis
69 Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei im Wesentlichen feststellte, die Rechtsvorgängerin der Streithelferin sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bösgläubig gewesen. Der zweite Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.
70 Folglich ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 CPI
71 Der Kläger vertritt im Wesentlichen die Ansicht, die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft, da die Beschwerdekammer zu dem Schluss gekommen sei, der Streithelferin könne die Benutzung des Namens Cipriani nicht gemäß Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 CPI verboten werden.
72 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.
73 Nach Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt, wenn ihre Benutzung aufgrund eines Namensrechts gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden nationalen Recht untersagt werden kann.
74 Art. 8 Abs. 3 CPI sieht vor:
„Nur durch den Rechtsinhaber oder nur mit seiner Zustimmung … dürfen als Marke eingetragen werden, wenn sie öffentlich bekannt sind: Personennamen, Zeichen, die auf den Gebieten von Kunst, Literatur, Wissenschaft, Politik oder Sport benutzt werden, Bezeichnungen und Abkürzungen von Veranstaltungen sowie von Einrichtungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und deren charakteristische Embleme.“
75 Im vorliegenden Fall schloss die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 CPI im Wesentlichen mit der Begründung aus, die Person des Klägers sei nicht hinreichend identifiziert, so dass die angefochtene Marke seinen Namen nicht verletze. In Rn. 26 dieser Entscheidung führte sie dazu aus, der Kläger berufe sich nicht auf den Namen Arrigo Cipriani, sondern nur auf den Familiennamen Cipriani, die angefochtene Marke bestehe aber aus diesem Familiennamen und enthalte kein anderes Element, aus dem man schließen könne, dass sie die Person des Klägers bezeichne. Ihrer Ansicht nach hätte sich der Kläger höchstens auf die Bekanntheit seines aus Vor- und Familiennamen bestehenden Namens, nämlich Arrigo Cipriani, berufen können, dessen Eintragung er wahrscheinlich zu Recht untersagen könne.
76 Zudem stellte die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung fest, Art. 8 Abs. 3 CPI sei notwendigerweise dahin auszulegen, dass er jeder nicht autorisierten Benutzung des Namens einer anderen Person entgegenstehe, da er die Anmeldung einer italienischen Marke ausdrücklich von einer Zustimmung abhängig mache. Diese Vorschrift bezwecke, die missbräuchliche Benutzung des Namens einer notorisch bekannten Person durch einen Dritten zu verhindern, und könne nicht angewandt werden, wenn eine Person, die denselben Namen trage, eine Marke anmelde. Da die Rechtsvorgängerin der Streithelferin die Rechtsnachfolgerin von Herrn Giuseppe Cipriani, dem Vater des Klägers, gewesen sei, sei demnach im vorliegenden Fall die in Art. 8 Abs. 3 CPI ins Auge gefasste Situation nicht eingetreten.
77 Schließlich befand die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung, der Kläger habe nicht nachgewiesen, ob und wie das italienische Recht den Fall regle, dass zwei Personen, die möglicherweise beide in den gleichen oder verschiedenen wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeitsbereichen notorisch bekannt seien, denselben Familiennamen trügen. Nach der Rechtsprechung sei es Sache desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stelle, die einschlägigen nationalen Bestimmungen oder Stellungnahmen im Schrifttum vorzulegen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Rechtsvorgängerin der Streithelferin vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger behaupten konnte, aufgrund seiner eigenen Tätigkeit öffentliche Bekanntheit erlangt zu haben, begonnen habe, das Zeichen Cipriani als Marke, die ein Hotel bezeichne, zu verwenden. Daher hätte dieser auch nachweisen müssen, wie das italienische Recht den Fall regle, dass der Name Bekanntheit erlangt habe, nachdem die Benutzung des Zeichens im Geschäftsleben begonnen habe. Die Beschwerdekammer führt hierzu in Rn. 30 dieser Entscheidung weiter aus, die Streithelferin verwende dieses Zeichen gemäß der Vereinbarung von 1967, auf die die Beteiligten umfänglich Bezug genommen hätten und die gestatte, das „Wort ‚Cipriani‘“ zur Bezeichnung ihrer Dienstleistungen zu verwenden, und könne dies weiter tun.
78 Zunächst ist, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ausführte, unstreitig, dass im vorliegenden Fall nach Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 die angefochtene Marke für nichtig erklärt werden kann, wenn ihre Benutzung gemäß dem durch Art. 8 Abs. 3 CPI geschützten italienischen Namensrecht untersagt werden kann. Zudem ist unstreitig, dass geprüft werden muss, ob dieses Namensrecht zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand.
79 Als Erstes trägt der Kläger vor, entgegen der Beurteilung der Beschwerdekammer (Rn. 23 bis 27 der angefochtenen Entscheidung) sei es fehlerhaft und widerspreche dem italienischen Recht, anzunehmen, dass Art. 8 Abs. 3 CPI einen Namen nur aufgrund seiner Funktion schütze, eine Person zu identifizieren, da dies bedeuten würde, dass diese Vorschrift nur verletzt wäre, wenn die Handlung eines Dritten „Zweifel über die Identität einer … Person aufkommen“ lasse. Vielmehr diene diese Vorschrift ausschließlich dem Schutz des geschäftlichen Wertes des Namens und dazu, dessen Nutzung dem Inhaber des Namens vorzubehalten.
80 Dieses Vorbringen des Klägers ist zurückzuweisen, da es auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung beruht.
81 Die sicherlich nicht ganz glücklich formulierte Aussage der Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung, dass „aufgrund der Tatsache, dass das Namensrecht nur bezweckt, die Person zu identifizieren, die mit dem betreffenden Namen bezeichnet wird, … dieses nur verletzt werden [kann], wenn die behauptete Verletzung Zweifel über die Identität einer (natürlichen oder juristischen) Person aufkommen lässt“, muss in ihrem Zusammenhang gelesen werden.
82 Zunächst führte die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung aus, der Kläger müsse sich darauf beschränken, den Schutz des Namens Cipriani als Personenname vor jeder Verletzung zu beanspruchen, da der Antrag auf Nichtigerklärung ausschließlich auf den Namen einer Person gestützt sei, was der Kläger nicht bestreitet. In Rn. 24 dieser Entscheidung befand sie, die Eintragung der angefochtenen Marke verletze den Namen des Klägers nicht.
83 Sodann führte die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung – zusätzlich zu den Erwägungen in den Rn. 26 und 28 der angefochtenen Entscheidung, auf die oben jeweils in den Rn. 75 und 76 Bezug genommen wird – aus, der Kläger hätte nachweisen müssen, wie das italienische Recht den Fall regle, dass der Name Bekanntheit erlangt habe, nachdem die Benutzung des Zeichens im Geschäftsleben begonnen habe.
84 Schließlich wies die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass „Art. 8 Abs. 3 CPI dazu dient, die Namen von bekannten Personen vor jeder willkürlichen Eintragung zu schützen, sofern diese Namen die betreffenden Personen unzweifelhaft identifizieren“.
85 Aus allen diesen Erwägungen der Beschwerdekammer ergibt sich, dass diese gemäß Art. 8 Abs. 3 CPI geprüft hat, ob die Eintragung einer Marke einen öffentlich bekannten Namen verletzen kann. Zudem geht aus ihrer Begründung hinreichend klar hervor, dass sie auf den Schutz vor widerrechtlicher wirtschaftlicher Aneignung eines Personennamens und nicht auf den Schutz vor widerrechtlicher Aneignung der bürgerlichen Identität einer Person Bezug nahm.
86 Als Zweites trägt der Kläger vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, er könne sich nach Art. 8 Abs. 3 CPI nicht auf die Bekanntheit des Familiennamens Cipriani stützen, sondern nur auf die Bekanntheit seines Vornamens in Verbindung mit seinem Familiennamen, und dieser Familienname beziehe sich nicht auf seine Person.
87 Erstens macht der Kläger geltend, die Beschwerdekammer sei aufgrund ihrer fehlerhaften Auslegung von Art. 8 Abs. 3 CPI zu dem Schluss gekommen, dass er durch die Kombination eines Vor- und eines Familiennamens identifiziert sei, da feststehe, dass diese Kombination ihm als Name diene, während der Familienname Cipriani nicht ausreiche, um ihn zu identifizieren (Rn. 24 bis 27 der angefochtenen Entscheidung). Demgegenüber hält er es jedoch für gerechtfertigt und sogar notwendig, diesen Familiennamen zu schützen, da mit diesem untrennbar eine Bekanntheit verbunden sei.
88 Im vorliegenden Fall steht fest, dass nach Art. 8 Abs. 3 CPI die Eintragung eines Zeichens als nationale italienische Marke verweigert werden muss, wenn der Name, dessen Eintragung beantragt wird, ein in Italien bekannter Name ist und wenn der Inhaber des Namens der Eintragung dieser Marke nicht zugestimmt hat.
89 Da im vorliegenden Fall die angefochtene Marke die Wortmarke CIPRIANI ist, steht auch fest, dass diese gemäß den oben in Rn. 78 angeführten Vorschriften für nichtig erklärt werden kann, wenn sie den Namen Cipriani verletzt. Ferner ist unstreitig, dass dieser Name ein Personenname sein kann und dass er in Italien bekannt ist.
90 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer Art. 8 Abs. 3 CPI entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht falsch ausgelegt hat (siehe oben, Rn. 79 bis 85).
91 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer festzustellen bemüht war, ob es sich bei der angefochtenen Marke um die Eintragung eines bekannten Namens handelte, auf den sich der Kläger berufen konnte. Sie schloss daraus, der Kläger müsse nachweisen, dass die Bekanntheit des Namens Cipriani, für sich allein verwendet, in Bezug auf die angefochtene Marke, die nur aus diesem Namen bestehe, mit seiner Person verbunden gewesen sei. Es ist festzustellen, dass der Kläger im Übrigen in der Begründung seines Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht hatte,die Bekanntheit dieses Namens sei untrennbar mit seiner Person verknüpft. Er hat zudem in seinen Schriftsätzen vor dem Gericht und im Wesentlichen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass „das Ziel von Art. 8 Abs. 3 CPI … insbesondere darin [besteht], … dem Inhaber das ausschließliche Recht zu gewährleisten, die Bekanntheit und daher die Aussagekraft bestimmter Namen wirtschaftlich zu nutzen, die sich auf dem Markt verkaufsfördernd auswirkt‘“. Um sich auf den in Art. 8 Abs. 3 CPI verankerten Schutz des Namensrechts berufen und einer Nutzung der Bekanntheit dieses Namens und des damit verbundenen wirtschaftlichen Wertes entgegentreten zu können, konnte sich der Kläger daher, wie die Beschwerdekammer zu Recht im Wesentlichen in den Rn. 24, 26 und 31 der angefochtenen Entscheidung feststellte, auf die Bekanntheit dieses Namens nur unter der Voraussetzung berufen, dass dieser Name, allein verwendet, notwendigerweise an seine Person denken lässt.
92 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwar in Beantwortung einer Frage des Gerichts vorgebracht, da der Name Cipriani Bekanntheit als Familienname genieße, sei Art. 8 Abs. 3 CPI dahin auszulegen, dass jedes Familienmitglied mit diesem Familiennamen unter Berufung auf die Bekanntheit des Namens Cipriani der Eintragung und Benutzung einer Marke entgegentreten könne, die den Namen Cipriani enthalte. Er hat jedoch sodann ausgeführt, nur sein Vater und er selbst könnten unter Berufung auf die Bekanntheit dieses Familiennamens auf dieser Grundlage handeln, da sie diesen Namen bekannt gemacht hätten. Abgesehen davon, dass diese Argumentation wenig klar ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nichts vorgetragen hat, was eine solche Auslegung von Art. 8 Abs. 3 CPI stützen könnte. Da es an einem solchen Vortrag des Klägers fehlt und es ihm obliegt, vor dem EUIPO die Angaben vorzubringen, aus denen sich die Tragweite der nationalen Rechtsvorschriften ergibt, deren Anwendung er begehrt, um die Benutzung der angefochtenen Marke untersagen lassen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 50), kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden.
93 Zweitens vertritt der Kläger die Ansicht, er habe zahlreiche Beweise dafür vorgelegt, dass der Familienname Cipriani, für sich verwendet, mit seiner Person „per se gemeinhin verbunden“ sei. Hierfür beruft er sich insbesondere auf 60 Schriftstücke, die ihn beträfen und in deren Titel nur der Familienname Cipriani angeführt sei.
94 Nach Prüfung dieser 60 Schriftstücke, die mit nur einer Ausnahme Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sind, ist zwar festzustellen, dass in deren Überschriften der Familienname Cipriani allein vorkommt. Jedoch wird der Kläger, wie das EUIPO und die Streithelferin geltend machen, im Text dieser Artikel, insbesondere zu Beginn derselben, oder in deren Signatur sowie in 38 dieser Schriftstücke neben oder unter seinem Foto mit seinem Vor- und Familiennamen bezeichnet.
95 Die Erwähnung nur des Familiennamens Cipriani in der Überschrift eines Artikels kann nicht als Hinweis darauf angesehen werden, dass dieser Familienname für sich allein verwendet mit dem Kläger „per se gemeinhin verbunden“ ist, wie dieser behauptet. Wie das EUIPO geltend macht, ist eine solche Erwähnung möglicherweise auf eine gängige Praxis in den Medien zurückzuführen und insbesondere aufgrund der Erfordernisse des Seitenlayouts des betreffenden Artikels gerechtfertigt. Zudem verringert die Einfügung eines Fotos des Klägers in einen Artikel oder die Erwähnung des Vornamens in Verbindung mit dem Familiennamen des Klägers im Text des Artikels die Wirkung des bloßen Familiennamens Cipriani in dessen Überschrift.
96 Da neun dieser 60 Schriftstücke Artikel sind, die der Kläger selbst signiert hat, kann zudem unter diesen Umständen die bloße Tatsache, dass nur der Name Cipriani in den Überschriften dieser Artikel angeführt ist, nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass dieser Familienname, allein verwendet, notwendigerweise an den Kläger denken lässt.
97 Im Übrigen ist das einzige der 60 vom Kläger speziell angeführten Schriftstücke, in dem dessen Vorname nicht erwähnt wird, eine Einladungskarte zu einem Empfang. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Familienname Cipriani auf dieser Karte der Name des Klägers ist, lässt dieses nicht datierte Schriftstück allein nicht den Schluss zu, dass die Bekanntheit dieses Familiennamens notwendigerweise mit der Person des Klägers verbunden ist.
98 Wie die Beschwerdekammer zu Recht im Wesentlichen in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung feststellte, kann daher mit den Schriftstücken, die der Kläger als am besten für den Nachweis geeignet erachtet, dass der Familienname Cipriani allein verwendet notwendigerweise an seine Person denken lässt, eine solche Verbindung nicht bewiesen werden. Diese Feststellung ist im vorliegenden Fall umso wichtiger, als der Name Cipriani, gegebenenfalls in Verbindung mit insbesondere einem Vornamen oder einem anderen Element, an andere Personen oder Organisationen als den Kläger denken lassen könnte.
99 So ist der Name Cipriani, wie der Kläger im Übrigen vorträgt, der Familienname verschiedener Mitglieder seiner eigenen Familie. Wie die Beschwerdekammer zu Recht im Wesentlichen in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung feststellte, kann dieser Name damit möglicherweise auch Herrn Giuseppe Cipriani, den Vater des Klägers und Mitbegründer der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, bezeichnen. Zudem ist festzustellen, dass in zwei der vom Kläger vorgelegten und angeführten Schriftstücke, die nur diesen Namen in der Überschrift des Artikels enthalten (siehe oben, Rn. 93), verschiedene Mitglieder der Familie des Klägers genannt werden, während in zwei anderen, die „die C[iprianis]“ erwähnen, ebenfalls auf verschiedene Mitglieder der Familie des Klägers hingewiesen wird. In diesen Schriftstücken sind im Text des Artikels auch die Vornamen der betreffenden Personen angeführt.
100 Überdies kann der Name Cipriani unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 1, 3 und 4 angeführten Umstände des vorliegenden Falles auch an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin, die die angefochtene Marke angemeldet hat, sowie nunmehr an die Streithelferin und sogar an die italienische Wortmarke CIPRIANI denken lassen. Die Benutzung dieses Namens durch die Rechtsvorgängerin der Streithelferin und sodann durch diese selbst war dem Kläger im Übrigen seit langem bekannt, da diese Rechtsvorgängerin die Erlaubnis zur Verwendung dieses Namens nach der mit dem Vater des Klägers geschlossenen Vereinbarung von 1967 erlangt hatte, als die von diesem gehaltenen Anteile an sie verkauft wurden (siehe oben, Rn. 3), wobei die Tätigkeiten, die von dieser Erlaubnis erfasst waren, in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sind.
101 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Name Cipriani zum maßgeblichen Zeitpunkt möglicherweise insbesondere Mitglieder einer Familie, darunter den Kläger, bezeichnen konnte, wenn der Name in Verbindung mit einem Vornamen verwendet wurde, wie er auch die Rechtsvorgängerin der Streithelferin und sodann die Streithelferin bezeichnen konnte, wenn der Name in Verbindung mit dem Wort „Hotel“ verwendet wurde, oder schließlich auch Hotel Cipriani. Er konnte zudem auf die italienische Wortmarke CIPRIANI verweisen (siehe oben, Rn. 4).
102 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der vorliegenden Klage weder Aufgabe des Gerichts ist, die behauptete Bekanntheit aller oben in Rn. 101 angeführten Beteiligten oder Rechtspersönlichkeiten festzustellen, die mit dem Namen Cipriani bezeichnet werden können, noch gegebenenfalls den Zeitpunkt, zu dem eine solche Bekanntheit erlangt wurde.
103 Die Tatsache, dass sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Art. 8 Abs. 3 CPI nicht auf die Bekanntheit des Namens Cipriani berufen konnte, wenn dieser nicht in Verbindung mit seinem Vornamen genannt wurde, bedeutet unter diesen Umständen, dass er sich auf diese Vorschrift nicht berufen konnte, um die Gültigkeit der angefochtenen Marke in Frage zu stellen.
104 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rechtssache, wie die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung feststellte, von der Rechtssache zu unterscheiden ist, in der das Urteil vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin (ELIO FIORUCCI) (T‑165/06, EU:T:2009:157), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C‑263/09 P, EU:C:2011:452), ergangen ist.In jener Rechtssache war unstreitig, dass der Name Elio Fiorucci notwendigerweise an die Person des italienischen Modeschöpfers Elio Fiorucci denken ließ, dessen Name in Italien notorisch bekannt war, und die streitige Marke, die eingetragen worden war, war eben die Unionsmarke Elio Fiorucci, die offensichtlich auf den betreffenden Modeschöpfer, den Kläger in dieser Rechtssache, verwies.
105 Als Drittes ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, mit dem er die Erwägungen der Beschwerdekammer in den Rn. 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt. Erstens beruht die Argumentation des Klägers auf seiner eigenen Auslegung der Vereinbarung von 1967, die bereits zurückgewiesen worden ist (siehe oben, Rn. 52 bis 62 und 64 bis 66). Da der Kläger zudem im Wesentlichen behauptet, die Rechtsvorgängerin der Streithelferin und Letztere hätten den Namen Cipriani niemals für andere Dienstleistungen als für Hoteldienstleistungen verwendet, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvorgängerin der Streithelferin die Eintragung der italienischen Wortmarke CIPRIANI u. a. für andere Dienstleistungen als Hoteldienstleistungen erwirkte und dass der Kläger weder die Eintragung noch die Benutzung dieser Marke jemals angefochten hat (siehe oben, Rn. 4 und 44). Zudem bestreitet der Kläger nicht, dass er keine Angaben dazu gemacht hat, wie Art. 8 Abs. 3 CPI anzuwenden ist, wenn der Anmelder der betreffenden Marke und der Beteiligte, der sich auf die Anwendung dieser Vorschrift beruft, denselben Familiennamen tragen.
106 Aus alledem ergibt sich, dass die angefochtene Marke, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung feststellte, unter den Umständen des vorliegenden Falles das Recht am Namen Cipriani, wie es der Kläger geltend macht, nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 3 CPI verletzen kann.
107 Folglich ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Klageantrags des Klägers und die Einwände der Streithelferin betreffend die von der Nichtigkeitsabteilung festgestellte teilweise Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung entschieden zu werden braucht.
Kosten
108 Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Arrigo Cipriani trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und die der Hotel Cipriani Srl.
Berardis | Papasavvas | Spineanu-Matei |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Juni 2017.
Unterschriften
Inhalt
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
Zum ersten Teil: Kürze der Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Analyse des auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung
Zum zweiten Teil: fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens von Bösgläubigkeit bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin durch die Beschwerdekammer
– Zur Berücksichtigung des Bestehens der älteren italienischen Wortmarke CIPRIANI und zur vermeintlichen Absicht der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, die Bekanntheit des Namens Cipriani und des Klägers auszunutzen
– Zur Bezugnahme auf die Entscheidung von 2008
– Zur Nichtberücksichtigung einer Entscheidung des Tribunale civile di Venezia (Zivilgericht Venedig, Italien)
– Zum Bestehen von Verhandlungen in den Vereinigten Staaten im Jahr 1996
– Ergebnis
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 CPI
Kosten