Language of document : ECLI:EU:C:2017:891

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

23. November 2017(*)

„Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Geschäftsbeziehungen zwischen Tankstellenbetreibern und Mineralölunternehmen – Langfristige Alleinbezugsvereinbarung über Treibstoffe – Beschluss, mit dem die Europäische Kommission Verpflichtungszusagen eines Unternehmens für bindend erklärt – Umfang der Bindung nationaler Gerichte an einen Beschluss der Kommission über die Verpflichtungszusagen – Art. 9 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“

In der Rechtssache C‑547/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 18. Oktober 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Oktober 2016, in dem Verfahren

Gasorba SL,

Josefa Rico Gil,

Antonio Ferrándiz González

gegen

Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Šváby (Berichterstatter) und M. Vilaras,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Gasorba SL, von Frau Rico Gil und von Herrn Ferrándiz González, vertreten durch D. García Riquelme, procurador, A. Hernández Pardo, abogado, und L. Ruiz Ezquerra, abogada,

–        der Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA, vertreten durch A. Requeijo Pascua und P. Arévalo Nieto, abogados, sowie durch M. Villarrubia García, abogada,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras, F. Jimeno Fernández und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. September 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und von Art. 101 Abs. 3 AEUV.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gasorba SL, Frau Josefa Rico Gil sowie Herrn Antonio Ferrándiz González (im Folgenden zusammen: Gasorba u. a.) einerseits und der Repsol Comercial de Productos Petrolíferos SA (im Folgenden: Repsol) andererseits über die Gültigkeit eines mit einer Alleinbezugsverpflichtung verbundenen Pachtvertrags über eine Tankstelle im Hinblick auf Art. 101 AEUV.

 Rechtlicher Rahmen

3        Die Erwägungsgründe 13 und 22 der Verordnung Nr. 1/2003 lauten:

„(13)      Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine Verbotsentscheidung gerichtet ist, der Kommission an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die Bedenken der Kommission auszuräumen, so sollte die Kommission diese Verpflichtungszusagen durch Entscheidung für die Unternehmen bindend erklären können. Ohne die Frage zu beantworten, ob eine Zuwiderhandlung vorgelegen hat oder noch vorliegt, sollte in solchen Entscheidungen festgestellt werden, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Entscheidungen bezüglich Verpflichtungszusagen lassen die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der Gerichte der Mitgliedstaaten, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und über den Fall zu entscheiden, unberührt. Entscheidungen bezüglich Verpflichtungszusagen sind für Fälle ungeeignet, in denen die Kommission eine Geldbuße aufzuerlegen beabsichtigt.

(22)      In einem System paralleler Zuständigkeiten müssen im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden. Die Wirkungen von Entscheidungen und Verfahren der Kommission auf Gerichte und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten müssen daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt werden. Von der Kommission angenommene Entscheidungen bezüglich Verpflichtungszusagen berühren nicht die Befugnis der Gerichte und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die Artikel [101] und [102 AEUV] anzuwenden.“

4        Art. 6 („Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten“) der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor:

„Die einzelstaatlichen Gerichte sind für die Anwendung der Artikel [101] und [102 AEUV] zuständig.“

5        Art. 9 („Verpflichtungszusagen“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.“

6        Art. 15 („Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten“) der Verordnung Nr. 1/2003 sieht in Abs. 1 vor:

„Im Rahmen von Verfahren, in denen Artikel [101] oder [102 AEUV] zur Anwendung kommt, können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um die Übermittlung von Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft betreffen.“

7        Art. 16 („Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts“) der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt in Abs. 1:

„Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel [101] oder [102 AEUV] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel [267 AEUV].“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8        Am 15. Februar 1993 schlossen Frau Rico Gil und Herr Ferrándiz González zwei Verträge mit Repsol.

9        Mit dem ersten, mit „Urkunde zur Begründung eines Nießbrauchs“ überschriebenen Vertrag begründeten Frau Rico Gil und Herr Ferrándiz González zugunsten von Repsol für die Dauer von 25 Jahren ein dingliches Nießbrauchsrecht an einem Grundstück in Orba (Spanien) und der darauf errichteten Tankstelle sowie an der Verwaltungskonzession für den Betrieb der Tankstelle.

10      Durch den zweiten, mit „Vertrag über die Überlassung des Betriebs von Tankstellen, die Begründung eines Pachtverhältnisses und den Alleinbezug“ überschriebenen Vertrag (im Folgenden: Pachtvertrag) verpachtete Repsol das Grundstück und die Tankstelle für die Dauer von 25 Jahren zu einem monatlichen Pachtzins von 10 000 spanischen Peseten (ESP) (etwa 60 Euro) an Herrn Ferrándiz González.

11      Am 12. November 1994 gründeten Frau Rico Gil, Herr Ferrándiz González und ihre beiden Kinder die Gesellschaft Gasorba, die mit Zustimmung von Repsol in die Rechte von Frau Rico Gil und Herrn Ferrándiz González aus den mit ihr geschlossenen Verträgen eintrat.

12      Nach dem Pachtvertrag waren die Pächter während der gesamten Pachtdauer zum Alleinbezug bei Repsol verpflichtet, die in regelmäßigen Abständen Höchstpreise für den Verkauf von Kraftstoff an Endabnehmer mitteilte und den Pächtern gestattete, zulasten ihrer Provision und ohne Minderung der Einnahmen des Lieferanten Rabatte zu gewähren.

13      Die Kommission eröffnete gegen Repsol ein Verfahren gemäß Art. 101 AEUV. Nach einer vorläufigen Beurteilung befand sie, dass gegen die langfristigen Alleinbezugsvereinbarungen – einschließlich der Vereinbarungen zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens – Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Art. 101 AEUV bestünden, da sie zu einem erheblichen „Abschottungseffekt“ auf dem spanischen Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoff führen könnten.

14      Als Reaktion auf die vorläufige Beurteilung der Kommission bot Repsol ihr Verpflichtungszusagen an, die u. a. darin bestanden, künftig keine langfristigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen mehr zu schließen, den betroffenen Tankstellenpächtern finanzielle Anreize zu bieten, ihre langfristigen Liefervereinbarungen mit Repsol vorzeitig zu beenden, sowie während eines bestimmten Zeitraums keine unabhängigen, von ihr nicht bereits belieferten Tankstellen zu kaufen.

15      Diese Verpflichtungszusagen wurden durch die Entscheidung 2006/446/EG der Kommission vom 12. April 2006 in einem Verfahren nach Artikel [101 AEUV] (Sache COMP/B‑1/38.348 – Repsol CPP) (ABl. 2006, L 176, S. 104, im Folgenden: Verpflichtungsentscheidung) für bindend erklärt.

16      Der Tenor dieser Entscheidung hat folgenden Wortlaut:

Artikel 1

Die … Verpflichtungszusagen sind für [Repsol] bindend.

Artikel 2

Das Verfahren in dieser Sache wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist ab dem Datum ihrer Zustellung an [Repsol] bis zum 31. Dezember 2011 verbindlich.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

[Repsol].“

17      Nach Erlass dieser Entscheidung erhoben Gasorba u. a. am 17. April 2008 beim Juzgado de lo Mercantil no 4 de Madrid (Handelsgericht Nr. 4 Madrid, Spanien) gegen Repsol Klage auf Nichtigerklärung des Pachtvertrags wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV sowie auf Ersatz des aus der Durchführung dieses Vertrags resultierenden Schadens.

18      Ihre Klage wurde jedoch durch Urteil des Juzgado de lo Mercantil no 4 de Madrid (Handelsgericht Nr. 4 Madrid) vom 8. Juli 2011 abgewiesen; dieses Urteil wurde in der Berufungsinstanz durch Urteil der Audiencia Provincial de Madrid (Provinzgericht Madrid, Spanien) vom 27. Januar 2014 bestätigt.

19      Da Gasorba u. a. der Ansicht waren, dass die Verpflichtungsentscheidung ein nationales Gericht nicht daran hindere, einen unter diese Entscheidung fallenden Vertrag wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV für nichtig zu erklären, legten sie beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) Kassationsbeschwerde ein.

20      Dieses Gericht hat im Hinblick auf die Art. 9 und 16 der Verordnung Nr. 1/2003 Zweifel am Umfang der Befugnisse der nationalen Gerichte. Es führt hierzu aus, die Kommission scheine die Auswirkungen der Verpflichtungsentscheidung minimiert zu haben, als sie in ihrer auf ein vom Juzgado de lo Mercantil no 2 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 2 Barcelona) auf der Grundlage von Art. 15 der Verordnung Nr. 1/2003 im Rahmen der Rechtssache, in der der Beschluss vom 27. März 2014, Bright Service (C‑142/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:204), ergangen sei, an sie gerichtetes Ersuchen abgegebenen Stellungnahme vom 8. Juli 2009 ausgeführt habe, dass diese Entscheidung ihrer etwaigen Prüfung auf der Grundlage späterer Untersuchungen und zusätzlicher Tatsachen nicht vorgreife. Die Entscheidung greife auch der vom nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung nicht vor. Die auf Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützten Entscheidungen dienten lediglich dazu, die von den Parteien zur Beseitigung festgestellter Wettbewerbsprobleme angebotenen Verpflichtungserklärungen für die betreffenden Unternehmen für bindend zu erklären. In diesen Entscheidungen werde aber nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 oder 102 AEUV vorgelegen habe oder noch vorliege.

21      Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Steht nach Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 die Verpflichtungsentscheidung der Nichtigerklärung von in ihr enthaltenen Vereinbarungen durch ein nationales Gericht wegen der Laufzeit der ausschließlichen Belieferung auch dann entgegen, wenn sie aus anderen Gründen für nichtig erklärt werden können, wie beispielsweise ein vom Lieferanten dem Käufer (oder Wiederverkäufer) vorgegebener Mindestendverkaufspreis?

2.      Wenn ja: Fallen langfristige Verträge, die von der Verpflichtungsentscheidung erfasst werden, infolge dieser Entscheidung unter einen Befreiungstatbestand gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

22      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Gericht daran hindert, eine Vereinbarung zwischen Unternehmen unter Berufung auf Art. 101 Abs. 2 AEUV für nichtig zu erklären, wenn die Kommission zuvor in Bezug auf diese Vereinbarung in einem nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ergangenen Beschluss Verpflichtungszusagen angenommen und für bindend erklärt hat.

23      Im Licht des 22. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1/2003 beruht die in ihrem Art. 6 geregelte Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf einem System paralleler Zuständigkeiten, in dessen Rahmen sowohl die Kommission als auch die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte die Art. 101 und 102 AEUV anwenden können.

24      Die einheitliche Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union wird u. a. durch Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sichergestellt. Danach sind die nationalen Gerichte verpflichtet, keine Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung der Kommission im Rahmen eines gemäß der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleiteten Verfahrens zuwiderlaufen.

25      Wie aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung hervorgeht, bewirkt ein auf der Grundlage dieses Artikels ergangener Beschluss insbesondere, dass von den Unternehmen angebotene Verpflichtungszusagen, die geeignet sind, die von der Kommission bei ihrer vorläufigen Beurteilung festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, bindend werden. Durch einen solchen Beschluss wird nicht bestätigt, dass die Verhaltensweise, gegen die Bedenken bestanden, mit Art. 101 AEUV vereinbar ist.

26      Wie sich aus Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 im Licht ihres 13. Erwägungsgrundes ergibt, kann die Kommission nämlich eine bloße „vorläufige Beurteilung“ der Wettbewerbssituation vornehmen, ohne dass anschließend in der auf der Grundlage dieses Artikels ergehenden Verpflichtungsentscheidung festgestellt würde, ob eine Zuwiderhandlung vorgelegen hat oder noch vorliegt. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein nationales Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Verhaltensweise, die Gegenstand der Verpflichtungsentscheidung ist, gegen Art. 101 AEUV verstößt, und somit – im Unterschied zur Kommission – beabsichtigt, eine Zuwiderhandlung gegen diesen Artikel festzustellen.

27      Darüber hinaus wird in den Erwägungsgründen 13 und 22 der Verordnung Nr. 1/2003 in der Gesamtschau ausdrücklich klargestellt, dass Verpflichtungsentscheidungen die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der Gerichte der Mitgliedstaaten, über den Fall zu entscheiden, unberührt lassen und auch nicht die Befugnis der Gerichte und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV berühren.

28      Folglich kann ein auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangener Beschluss bei den betroffenen Unternehmen kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass ihr Verhalten mit Art. 101 AEUV vereinbar ist. Wie die Generalanwältin in Nr. 39 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann nämlich mit der Verpflichtungsentscheidung das Marktverhalten des betroffenen Unternehmens nicht „legalisiert“ werden, schon gar nicht rückwirkend.

29      Die nationalen Gerichte dürfen derartige Entscheidungen allerdings nicht ignorieren. Solche Rechtsakte haben nämlich auf jeden Fall Beschlusscharakter. Außerdem gebieten es sowohl der in Art. 4 Abs. 3 EUV genannte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit als auch das Ziel einer wirksamen und einheitlichen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union, dass das nationale Gericht die vorläufige Beurteilung der Kommission berücksichtigt und als Indiz oder als Anfangsbeweis für die Wettbewerbswidrigkeit der in Rede stehenden Vereinbarung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV betrachtet.

30      Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen ist, dass eine von der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung in Bezug auf bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen getroffene Verpflichtungsentscheidung die nationalen Gerichte nicht daran hindert, die Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit den Wettbewerbsregeln zu prüfen und gegebenenfalls in Anwendung von Art. 101 Abs. 2 AEUV ihre Nichtigkeit festzustellen.

 Zur zweiten Frage

31      In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

32      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln ist dahin auszulegen, dass ein von der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung in Bezug auf bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen gefasster Beschluss über Verpflichtungszusagen die nationalen Gerichte nicht daran hindert, die Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit den Wettbewerbsregeln zu prüfen und gegebenenfalls in Anwendung von Art. 101 Abs. 2 AEUV ihre Nichtigkeit festzustellen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.