Language of document : ECLI:EU:C:2018:35

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

25. Januar 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs – Illegale Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat, der eine Überstellung vorgenommen hat – Art. 24 – Wiederaufnahmeverfahren – Art. 27 –Rechtsbehelf – Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Nach der Überstellung eingetretene Umstände“

In der Rechtssache C‑360/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2016, in dem Verfahren

Bundesrepublik Deutschland

gegen

Aziz Hasan

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Šváby und M. Vilaras,


Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Hasan, vertreten durch Rechtsanwalt W. Karczewski,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Schweizer Regierung, vertreten durch U. Bucher als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils und M. Condou-Durande als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18, 23 und 24 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Herrn Aziz Hasan, einem syrischen Staatsangehörigen, über die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (im Folgenden: Bundesamt), den Asylantrag von Herrn Hasan abzulehnen und seine Überstellung nach Italien anzuordnen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2013/32/EU

3        Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) bestimmt:

„(1)      Stellt eine Person einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Behörde, die nach nationalem Recht für die Registrierung solcher Anträge zuständig ist, so erfolgt die Registrierung spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz bei anderen Behörden gestellt, bei denen derartige Anträge wahrscheinlich gestellt werden, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Registrierung spätestens sechs Arbeitstage nach Antragstellung erfolgt.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen. …“

 DublinIII-Verordnung

4        In den Erwägungsgründen 4, 5 und 19 der Dublin‑III-Verordnung heißt es:

„(4)      Entsprechend den Schlussfolgerungen [des Europäischen Rates auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in] Tampere sollte das [Gemeinsame Europäische Asylsystem] auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

(5)      Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.


(19)      Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten im Einklang insbesondere mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird.“

5        Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)      Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

…“

6        In Art. 18 Abs. 1 der Verordnung heißt es:

„Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

b)      einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)      einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)      einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.“

7        Art. 19 Abs. 2 der Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller …, um dessen … Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.“

8        Art. 23 Abs. 1 bis 3 der Dublin‑III-Verordnung bestimmt:

„(1)      Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2)      Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung … zu stellen.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3)      Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.“

9        In Art. 24 Abs. 1 bis 3 der Verordnung heißt es:

„(1)      Ist ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ohne Aufenthaltstitel aufhält und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2)      Beschließt ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [(ABl. 2008, L 348, S. 98)] eine Abfrage de[s] Eurodac-System[s] …, so ist das Gesuch um Wiederaufnahme einer Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b oder c dieser Verordnung oder einer Person im Sinne ihres Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe d, deren Antrag auf internationalen Schutz nicht durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach … Erhalt der Eurodac-Treffermeldung … zu unterbreiten.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die betreffende Person zuständig sein könnte, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3)      Wird das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist unterbreitet, so gibt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, dieser Person Gelegenheit, einen neuen Antrag zu stellen.“

10      Art. 25 der Verordnung legt die Regeln für die Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch fest.

11      Art. 26 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. …“

12      In Art. 27 Abs. 1 und 3 der Dublin‑III-Verordnung heißt es:

„(1)      Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

(3)      Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor:

a)      dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder

b)      dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder

c)      die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.“

13      Art. 29 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„(1)      Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

(2)      Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3)      Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.“

 Deutsches Recht

14      § 77 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. 2008 I S. 1798) bestimmt:

„In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15      Herr Hasan stellte am 29. Oktober 2014 in Deutschland einen Asylantrag.

16      Da eine Abfrage des Eurodac-Systems ergab, dass er bereits am 4. September 2014 in Italien internationalen Schutz beantragt hatte, ersuchte das Bundesamt am 11. November 2014 die italienischen Behörden, Herrn Hasan auf der Grundlage der Dublin‑III-Verordnung wieder aufzunehmen.

17      Die italienischen Behörden beantworteten dieses Wiederaufnahmegesuch nicht.

18      Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den von Herrn Hasan gestellten Asylantrag als unzulässig ab. Es stützte sich dabei auf die Tatsache, dass die Italienische Republik der für die Prüfung seines Antrags zuständige Mitgliedstaat sei, und ordnete seine Überstellung nach Italien an.

19      Herr Hasan focht diesen Bescheid des Bundesamts vor dem Verwaltungsgericht Trier (Deutschland) an und beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde am 12. März 2015 zurückgewiesen, und die Klage wurde am 30. Juni 2015 abgewiesen.

20      Am 3. August 2015 wurde Herr Hasan nach Italien überstellt. Er kehrte jedoch noch im gleichen Monat illegal nach Deutschland zurück.

21      Herr Hasan legte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier Berufung ein. Ihr wurde am 3. November 2015 mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Deutschland) stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht führte u. a. aus, dass Herr Hasan nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen sechsmonatigen Frist nach Italien überstellt worden sei, so dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von ihm gestellten Asylantrags zuständig geworden sei.

22      Die Bundesrepublik Deutschland legte gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beim Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) Revision ein.

23      Das Bundesverwaltungsgericht hält die Würdigung des Berufungsgerichts für fehlerhaft, da die Überstellung von Herrn Hasan nach Italien bei korrekter Berechnung der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Frist vor deren Ablauf stattgefunden habe.

24      Allerdings könne die originäre Zuständigkeit der Italienischen Republik für die Prüfung des Asylantrags von Herrn Hasan nicht abschließend beurteilt werden, da nicht auszuschließen sei, dass diese Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung außer Betracht zu lassen sei, weil es in Italien systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen von Personen, die internationalen Schutz beantragten, im Sinne dieser Bestimmung gebe.

25      Das Bundesverwaltungsgericht hebt jedoch hervor, dass es einer Entscheidung dieser Frage nicht bedürfte, wenn bereits infolge der illegalen Rückkehr von Herrn Hasan nach Deutschland die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylantrags zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung auf Deutschland übergegangen wäre oder wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt werden könnte.

26      Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      In einem Fall, in dem der Drittstaatsangehörige nach Stellung eines zweiten Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) aufgrund gerichtlicher Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach der Dublin‑III-Verordnung in den originär zuständigen Mitgliedstaat der ersten Asylantragstellung (hier: Italien) überstellt wurde und er danach umgehend illegal in den zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) zurückgekehrt ist:

a)      Ist nach den Grundsätzen der Dublin‑III-Verordnung für die gerichtliche Überprüfung einer Überstellungsentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der Überstellung maßgeblich, weil mit der fristgerecht erfolgten Überstellung die Zuständigkeit endgültig bestimmt ist und daher zuständigkeitsrelevante Vorschriften der Dublin‑III-Verordnung für die weitere Entwicklung nicht mehr anzuwenden sind, oder sind nachträgliche Entwicklungen der für die Zuständigkeit im Allgemeinen erheblichen Umstände – z. B. Ablauf von Fristen zur Wiederaufnahme oder (neuerlichen) Überstellung – zu berücksichtigen?

b)      Sind nach abgeschlossener Zuständigkeitsbestimmung aufgrund der Überstellungsentscheidung weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet?

2.      Wenn die Zuständigkeit mit der Überstellung nicht endgültig bestimmt ist: Welche der nachstehend genannten Regelungen ist in einem solchen Fall auf eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, c oder d der Dublin‑III-Verordnung wegen des noch laufenden Rechtsbehelfsverfahrens gegen die bereits vollzogene Überstellungsentscheidung anzuwenden:

a)      Art. 23 der Dublin‑III-Verordnung (analog) mit der Folge, dass bei einem nicht fristgerechten erneuten Wiederaufnahmegesuch ein Zuständigkeitsübergang nach Art. 23 Abs. 2 und 3 der Dublin‑III-Verordnung eintreten kann, oder

b)      Art. 24 der Dublin‑III-Verordnung (analog) oder

c)      keine der unter a) und b) genannten Regelungen?

3.      Für den Fall, dass auf eine solche Person weder Art. 23 noch Art. 24 der Dublin‑III-Verordnung (analog) anwendbar sind (Frage 2 Buchst. c): Sind aufgrund der angefochtenen Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet – unabhängig von der Stellung weiterer Wiederaufnahmegesuche ohne Beachtung der Fristen des Art. 23 Abs. 3 oder Art. 24 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung und unabhängig von Überstellungsfristen gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III-Verordnung?

4.      Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 23 der Dublin‑III-Verordnung (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchst. a): Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 23 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?

5.      Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 24 der Dublin‑III-Verordnung (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchst. b):

a)      Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 24 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?

b)      Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Begründet die Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung unmittelbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats (hier: Deutschland) oder kann dieser trotz des neuen Asylantrags erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?

c)      Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Ist dann die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung gleichzustellen?

d)      Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt und der Ausländer weder einen neuen Asylantrag stellt noch die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung gleichzustellen ist: Kann der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zu Buchst. a der ersten Frage

27      Zunächst ist festzustellen, dass nach den Angaben in der Vorlageentscheidung aufgrund der im Asylbereich anwendbaren nationalen Verfahrensregeln das mit einer Klage gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht oder, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, auf den Zeitpunkt abstellen muss, in dem das Gericht über die Klage entscheidet.

28      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit Buchst. a seiner ersten Frage wissen möchte, ob Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsehen, dass für die gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem angerufenen Gericht oder, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem das Gericht über die Klage entscheidet.

29      Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung sieht vor, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht hat.

30      Der Umfang des einer Person, die internationalen Schutz beantragt, gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung zustehenden Rechtsbehelfs wird im 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung näher umschrieben. Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C‑670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C‑201/16, EU:C:2017:805, Rn. 37).

31      Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 29 der Dublin‑III-Verordnung hervor, dass in Anbetracht zum einen des in ihrem 19. Erwägungsgrund erwähnten Ziels, im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte einen wirksamen Schutz der Betroffenen zu gewährleisten, und zum anderen des im fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannten Ziels, eine zügige Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen, der Antragsteller über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihm ermöglicht, sich auf nach dem Erlass der ihm gegenüber ergangenen Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände zu berufen, wenn deren Berücksichtigung für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C‑201/16, EU:C:2017:805, Rn. 44).

32      Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es einer Person, die internationalen Schutz beantragt, erlauben, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf Umstände zu berufen, die nach deren Erlass eingetreten sind, genügen dieser Verpflichtung, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C‑201/16, EU:C:2017:805, Rn. 45).

33      In diesem Kontext kann Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass er solchen Rechtsvorschriften nur deshalb entgegensteht, weil diese das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht dazu veranlassen können, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umstände zu berücksichtigen, die nicht nur nach dem Erlass dieser Entscheidung eingetreten sind, sondern auch nach der auf ihr beruhenden Überstellung des Betroffenen.

34      Zwar können solche Umstände für die Anwendung von Vorschriften in dieser Verordnung, die wie Art. 29 Abs. 1 und 2 den Ablauf des Wiederaufnahmeverfahrens vor der Überstellung regeln, nicht von Belang sein.

35      Gleichwohl ist der Vollzug der Überstellung, der eine bloße konkrete Umsetzung der Überstellungsentscheidung darstellt, nicht geeignet, als solcher endgültig die Zuständigkeit des Mitgliedstaats festzulegen, in den die betreffende Person überstellt wurde.

36      Erstens ist nämlich festzustellen, dass keine Bestimmung der Dublin‑III-Verordnung dem Vollzug der Überstellung eine solche Wirkung verleiht oder vorsieht, dass ihr Vollzug für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevant wäre.

37      Zweitens geht aus Art. 29 Abs. 3 der Verordnung im Gegenteil eindeutig hervor, dass die betreffende Person von dem Mitgliedstaat, der die Überstellung vollzogen hat, wieder aufgenommen werden muss, wenn sie irrtümlich überstellt wurde oder die Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung aufgehoben wird, was zwangsläufig bedeutet, dass die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in den die Überstellung erfolgt ist, in bestimmten Fällen nach der Überstellung in Frage gestellt werden kann.

38      Drittens könnte eine gegenteilige Lösung dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung, die in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vorgesehen sind, weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen und den gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigen, der den betreffenden Personen zusteht, denn aus Art. 27 Abs. 3 der Verordnung geht hervor, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Stellung eines Antrags auf Überprüfung nicht zwangsläufig die Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach sich zieht und daher dem Vollzug der Überstellung vor einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch ein Gericht nicht systematisch entgegensteht.

39      Viertens ist hervorzuheben, dass einige Bestimmungen der Dublin‑III-Verordnung dazu führen können, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats aufgrund von Umständen in Frage gestellt wird, die nach einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat eingetreten sind. Dies ist insbesondere bei Art. 19 Abs. 2 der Verordnung der Fall, wenn die betreffende Person nach der Überstellung und vor der Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C‑155/15, EU:C:2016:410, Rn. 17).

40      Angesichts dessen ist auf Buchst. a der ersten Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung im Licht ihres 19. Erwägungsgrundes und von Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsehen, dass für die gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem angerufenen Gericht oder, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem das Gericht über die Klage entscheidet.

 Zu Buchst. b der ersten Frage sowie zur zweiten und zur dritten Frage

41      Mit Buchst. b seiner ersten Frage sowie seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 23 und 24 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen sind, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein Drittstaatsangehöriger, der nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem ersten Mitgliedstaat in diesen Mitgliedstaat überstellt wurde, nachdem ein neuer, bei einem zweiten Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden war, und der dann ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats zurückgekehrt ist, Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein kann oder ob es möglich ist, ihn ohne Durchführung eines solchen Verfahrens erneut in den ersten Mitgliedstaat zu überstellen.

42      Der Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens ist in den Art. 23 und 24 der Dublin‑III-Verordnung festgelegt (Beschluss vom 5. April 2017, Ahmed, C‑36/17, EU:C:2017:273, Rn. 26).

43      Aus Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung geht hervor, dass dieses Verfahren auf die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung genannten Personen anwendbar ist.

44      Die letztgenannten Bestimmungen beziehen sich auf eine Person, deren Antrag auf internationalen Schutz noch geprüft wird, die einen solchen Antrag zurückgezogen hat oder deren Antrag abgelehnt wurde und die entweder in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält.

45      Somit fällt ein Drittstaatsangehöriger wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem der andere Mitgliedstaat noch nicht stattgegeben hat, in den Anwendungsbereich des in der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Wiederaufnahmeverfahrens.

46      In Bezug auf die Regeln, die bei der Durchführung dieses Verfahrens einzuhalten sind, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 der Verordnung die Sachverhalte regelt, in denen im ersuchenden Mitgliedstaat ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, während Art. 24 der Verordnung die Fälle betrifft, in denen in diesem Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. April 2017, Ahmed, C‑36/17, EU:C:2017:273, Rn. 26).

47      Daraus folgt, dass auf eine Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die, nachdem sie in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, illegal in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückkehrt, ohne dort einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, das in Art. 24 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehene Verfahren angewandt werden kann.

48      Der Umstand, dass eine solche Person bei einem ersten Aufenthalt im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der innerhalb des in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Rahmens abgelehnt wurde, kann daran nichts ändern.

49      Da die Prüfung ihres Antrags in diesem Mitgliedstaat abgeschlossen ist, kann dieser Umstand nämlich nicht dazu führen, dass sie einer Person gleichgestellt wird, die einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der entweder gemäß Art. 26 Abs. 1 abgelehnt werden müsste, bevor eine Überstellung vorgenommen werden könnte, oder im Fall einer nicht fristgerechten Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens von dem Mitgliedstaat gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung geprüft werden müsste.

50      Desgleichen kann die Tatsache, dass vor dem zuständigen Gericht noch eine Klage gegen die Entscheidung anhängig ist, mit der ein bei einem ersten Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, die Anwendung von Art. 24 der Dublin‑III-Verordnung in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht ausschließen, da diese Entscheidung – mangels aufschiebender Wirkung der Klage – die mit ihr nach der Verordnung verbundenen Wirkungen entfaltet, so dass das im Anschluss an die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eingeleitete Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.

51      Da der Unionsgesetzgeber in Art. 24 der Verordnung für Drittstaatsangehörige wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein spezielles Verfahren vorgesehen hat, das u. a. verlangt, den ersuchten Mitgliedstaat innerhalb zwingender Fristen anzurufen, deren Ablauf Auswirkungen auf die Situation des Drittstaatsangehörigen haben kann, darf dieser zudem nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, bevor dieses Verfahren auf der Grundlage einer zuvor ihm gegenüber ergangenen und in der Vergangenheit bereits vollzogenen Überstellungsentscheidung abgeschlossen wurde.

52      Eine gegenteilige Lösung wäre daher mit dem Wortlaut der Art. 18 und 24 der Dublin‑III-Verordnung unvereinbar, die nicht zwischen einem ersten und einem zweiten Aufenthalt in einem anderen als dem Mitgliedstaat unterscheiden, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

53      Da sich aus den Erwägungen in den Rn. 35 bis 39 des vorliegenden Urteils ergibt, dass der Vollzug der Überstellung als solcher nicht geeignet ist, die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in den die betreffende Person überstellt wurde, endgültig festzulegen, kommt überdies eine erneute Überstellung erst in Betracht, wenn die Situation dieser Person überprüft wurde, um zu klären, ob die Zuständigkeit nicht nach ihrer Überstellung auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist.

54      Insoweit ist hervorzuheben, dass eine solche Überprüfung der Situation der betreffenden Person vorgenommen werden kann, ohne die Erreichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz in Frage zu stellen, da bei der Überprüfung nur Änderungen berücksichtigt zu werden brauchen, die seit dem Erlass der ersten Überstellungsentscheidung eingetreten sind.

55      Folglich ist auf Buchst. b der ersten Frage sowie die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 24 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem ersten Mitgliedstaat in diesen Mitgliedstaat überstellt wurde, nachdem ein erneuter, bei einem zweiten Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden war, und dann ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats zurückgekehrt ist, dieser Drittstaatsangehörige Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein kann und dass es nicht möglich ist, ihn ohne Durchführung eines solchen Verfahrens erneut in den ersten Mitgliedstaat zu überstellen.

 Zur vierten Frage

56      Angesichts der Antwort auf Buchst. b der ersten Frage sowie die zweite und die dritte Frage ist die vierte Frage nicht zu beantworten.

 Zu Buchst. a der fünften Frage

57      Mit Buchst. a seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgekehrt ist, der ihn zuvor in einen anderen Mitgliedstaat überstellt hatte, das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen an den anderen Mitgliedstaat gerichtet werden muss und, wenn ja, dass diese Fristen nicht zu laufen beginnen können, bevor der ersuchende Mitgliedstaat von der Rückkehr der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet Kenntnis erlangt hat.

58      Nach Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung ist, wenn ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, eine Abfrage des Eurodac-Systems beschließt, das Gesuch um Wiederaufnahme so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhalt der Eurodac-Treffermeldung zu unterbreiten.

59      Nach Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung ist das Wiederaufnahmegesuch, wenn es sich auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System stützt, innerhalb von drei Monaten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die betreffende Person zuständig sein könnte, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

60      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahmeverfahren obligatorisch im Einklang mit den u. a. in Kapitel VI der Dublin‑III-Verordnung aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C‑670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49 und 50).

61      Da der Unionsgesetzgeber in Art. 24 der Verordnung nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahmeverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, nachdem die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung ohne Aufenthaltstitel in den ersuchenden Mitgliedstaat zurückgekehrt ist, unterscheidet, müssen die in diesem Artikel aufgestellten Fristen auch im letztgenannten Fall eingehalten werden.

62      In Bezug auf die Berechnung dieser Fristen ist festzustellen, dass sie das Wiederaufnahmeverfahren regeln sollen und entscheidend zur Verwirklichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass das Wiederaufnahmeverfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C‑670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C‑201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31).

63      Zu diesem Zweck gewährleisten die Fristen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Wiederaufnahmeverfahren innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt einleitet, zu dem er über Informationen verfügt, die es ihm erlauben, ein Wiederaufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat zu richten, wobei die in diesem Rahmen anwendbare Frist je nach der Art dieser Informationen variieren kann.

64      Daraus folgt, dass diese Fristen logischerweise nicht zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnen können, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat nicht über Informationen verfügte, die es ihm erlaubten, das Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten.

65      Dies ist in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht nur dann der Fall, wenn der Mitgliedstaat keine Kenntnis von den Gesichtspunkten hat, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats begründen, sondern auch – in einem Kontext, in dem die Binnengrenzen grundsätzlich ohne Personenkontrollen an den Grenzen überschritten werden können – dann, wenn der Mitgliedstaat keine Kenntnis davon hat, dass sich die betreffende Person in seinem Hoheitsgebiet befindet.

66      Würden die Fristen ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Mitgliedstaat während eines ersten Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens über Informationen verfügte, die auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats hindeuteten, könnte dies zum einen die Wirksamkeit der in der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Verfahren merklich beschränken und zum anderen die betreffenden Personen veranlassen, nach einer ersten Überstellung illegal in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats zurückzukehren, was die Anwendung der Grundsätze und Regeln dieser Verordnung unmöglich machen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C‑695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C‑60/16, EU:C:2017:675, Rn. 37).

67      In einer Situation, in der die betreffende Person nach einer ersten Überstellung ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats zurückgekehrt ist, würde eine solche Auslegung nämlich die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Frist für die Unterbreitung eines Wiederaufnahmegesuchs stark verkürzen oder ihm sogar jede Möglichkeit nehmen, ein solches Gesuch zu unterbreiten, bevor er der betreffenden Person Gelegenheit gegeben hat, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, sofern sie mehr als zwei oder drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem er während des ersten Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens über Informationen verfügte, die auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats hindeuteten, in sein Hoheitsgebiet zurückkehren würde.

68      Unter diesen Umständen ist die in Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung genannte Frist – die nur anwendbar ist, wenn ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, beschließt, das Eurodac-System abzufragen – einschlägig, wenn der ersuchende Mitgliedstaat beschlossen hat, im Rahmen des nach der Rückkehr der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet im Anschluss an eine erste Überstellung eingeleiteten Wiederaufnahmeverfahrens in dieser Weise vorzugehen, was zwangsläufig voraussetzt, dass er darüber informiert ist, dass sie sich in seinem Hoheitsgebiet befindet.

69      Hat der betreffende Mitgliedstaat nicht beschlossen, das Eurodac-System abzufragen, ist Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung anwendbar. In diesem Fall beginnt die darin genannte Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat zum einen davon Kenntnis hat, dass sich die betreffende Person in seinem Hoheitsgebiet befindet, und zum anderen von Gesichtspunkten, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats begründen.

70      Nach alledem ist auf Buchst. a der fünften Frage zu antworten, dass Art. 24 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgekehrt ist, der ihn zuvor in einen anderen Mitgliedstaat überstellt hatte, das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen an den anderen Mitgliedstaat gerichtet werden muss und dass diese Fristen nicht zu laufen beginnen können, bevor der ersuchende Mitgliedstaat von der Rückkehr der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet Kenntnis erlangt hat.

 Zu Buchst. b der fünften Frage

71      Mit Buchst. b seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, für die Prüfung des neuen Antrags auf internationalen Schutz, dessen Stellung dieser Person gestattet werden muss, zuständig ist, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Fristen unterbreitet wird.

72      Nach Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung gibt, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung genannten Frist unterbreitet wird, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, dieser Person Gelegenheit, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

73      Allein anhand des Wortlauts dieser Bestimmung lässt sich nicht bestimmen, welcher Mitgliedstaat normalerweise für die Prüfung eines solchen Antrags zuständig sein sollte.

74      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei mehreren möglichen Auslegungen einer unionsrechtlichen Vorschrift derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen, C‑311/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:702, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn er so verstanden würde, dass sich aus ihm lediglich ergibt, dass die betreffende Person das Recht haben muss, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, und dass er somit keine Auswirkung auf die Bestimmung des für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaats hat.

76      Dazu geht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32 hervor, dass die Mitgliedstaaten im Allgemeinen verpflichtet sind, jeden in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Antrag auf internationalen Schutz zu registrieren, den ein Drittstaatsangehöriger bei den nationalen Behörden gestellt hat, und anschließend sicherstellen müssen, dass die betreffenden Personen tatsächlich die Möglichkeit haben, ihren Antrag so bald wie möglich förmlich zu stellen.

77      Daher ist Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung, um seine praktische Wirksamkeit zu wahren, dahin auszulegen, dass im Fall des Ablaufs der in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Fristen, sofern die betreffende Person beschließt, von der ihr von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich aufhält, zu gebenden Gelegenheit zur Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz Gebrauch zu machen, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des neuen Antrags zuständig ist.

78      Diese Auslegung wird im Übrigen durch das mit Art. 24 Abs. 2 und 3 der Dublin‑III-Verordnung verfolgte Ziel, auf das in Rn. 62 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, bestätigt.

79      Würde die Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen nur bedeuten, dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person aufhält, nunmehr das Wiederaufnahmeverfahren unter den in Art. 23 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen einleiten kann, könnten nämlich die in Art. 24 Abs. 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Vorschriften nicht zur Erreichung des Ziels der zügigen Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz beitragen, da der Ablauf dieser Fristen der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens, das die Prüfung des von der betreffenden Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz erneut verzögern würde, nicht entgegenstünde.

80      Daher ist auf Buchst. b der fünften Frage zu antworten, dass Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, für die Prüfung des neuen Antrags auf internationalen Schutz, dessen Stellung dieser Person gestattet werden muss, zuständig ist, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Fristen unterbreitet wird.

 Zu Buchst. c der fünften Frage

81      Mit Buchst. c seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass das gegen eine Entscheidung, mit der ein erster in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren noch anhängig ist, der Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz in diesem Mitgliedstaat im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen ist.

82      Hierzu ist erstens hervorzuheben, dass sich Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung ausdrücklich auf die Pflicht des fraglichen Mitgliedstaats bezieht, der betreffenden Person Gelegenheit zu geben, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

83      Daraus folgt, dass sich nach dem Willen des Unionsgesetzgebers der Ablauf der in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Fristen nicht auf den Ausgang bereits eingeleiteter Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz auswirken sollte, sondern auf die Einleitung eines neuen Verfahrens des internationalen Schutzes.

84      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach den Erwägungen in den Rn. 48 bis 50 des vorliegenden Urteils mangels aufschiebender Wirkung der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der ein erster Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, diese Entscheidung ihre vollen Wirkungen entfaltet, so dass das im Anschluss an die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.

85      Infolgedessen ist auf Buchst. c der fünften Frage zu antworten, dass Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass das gegen eine Entscheidung, mit der ein erster in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren noch anhängig ist, der Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz in diesem Mitgliedstaat im Sinne dieser Bestimmung nicht gleichzustellen ist.

 Zu Buchst. d der fünften Frage

86      Mit Buchst. d seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Fristen gestellt wird und die betreffende Person nicht von der Befugnis zur Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz – über die sie verfügen muss – Gebrauch gemacht hat, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, noch ein Wiederaufnahmegesuch unterbreiten oder die Person in einen anderen Mitgliedstaat überstellen kann, ohne ein solches Gesuch zu unterbreiten.

87      Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung unterscheidet sich von anderen den Ablauf von Fristen betreffenden Bestimmungen in dieser Verordnung dadurch, dass er nicht vorsieht, dass der Ablauf der Fristen, die er betrifft, als solcher einen Übergang der Zuständigkeit nach sich zieht.

88      Wie aus der Antwort auf Buchst. b der fünften Frage hervorgeht, hängt ein solcher Zuständigkeitsübergang im Anwendungsbereich von Art. 24 der Verordnung davon ab, dass die betreffende Person von der Befugnis – über die sie verfügen muss – Gebrauch macht, in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich aufhält, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

89      Da der Unionsgesetzgeber dem Ablauf der in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung genannten Fristen keine andere Wirkung beigemessen hat, ist davon auszugehen, dass es in den Fällen, in denen die betreffende Person von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich aufhält, freisteht, daraus die Konsequenzen zu ziehen und gegebenenfalls ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten, das gewährleisten soll, dass diese Person wieder in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelangt, in dem sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

90      Hingegen kann, da zum einen der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d der Dublin‑III-Verordnung verpflichtet ist, die betreffende Person unter den Voraussetzungen der Art. 23 bis 25 und 29 der Verordnung wieder aufzunehmen, und zum anderen keiner dieser Artikel ihre Überstellung vorsieht, wenn der ersuchte Mitgliedstaat nicht – explizit oder implizit – dazu bereit ist, Art. 24 Abs. 3 der Verordnung nicht so verstanden werden, dass er einem Mitgliedstaat gestattet, die betreffende Person in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, ohne ein Wiederaufnahmegesuch zu unterbreiten.

91      Daher ist auf Buchst. d der fünften Frage zu antworten, dass Art. 24 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Fristen unterbreitet wird und die betreffende Person nicht von der Befugnis zur Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz – über die sie verfügen muss – Gebrauch gemacht hat,

–        der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, noch ein Wiederaufnahmegesuch unterbreiten kann und

–        diese Bestimmung die Überstellung der betreffenden Person in einen anderen Mitgliedstaat nicht gestattet, ohne dass ein solches Gesuch unterbreitet wird.

 Kosten

92      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsehen, dass für die gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem angerufenen Gericht oder, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem das Gericht über die Klage entscheidet.

2.      Art. 24 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem ersten Mitgliedstaat in diesen Mitgliedstaat überstellt wurde, nachdem ein erneuter, bei einem zweiten Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden war, und dann ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats zurückgekehrt ist, dieser Drittstaatsangehörige Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein kann und dass es nicht möglich ist, ihn ohne Durchführung eines solchen Verfahrens erneut in den ersten Mitgliedstaat zu überstellen.

3.      Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgekehrt ist, der ihn zuvor in einen anderen Mitgliedstaat überstellt hatte, das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen an den anderen Mitgliedstaat gerichtet werden muss und dass diese Fristen nicht zu laufen beginnen können, bevor der ersuchende Mitgliedstaat von der Rückkehr der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet Kenntnis erlangt hat.

4.      Art. 24 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, für die Prüfung des neuen Antrags auf internationalen Schutz, dessen Stellung dieser Person gestattet werden muss, zuständig ist, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Fristen unterbreitet wird.

5.      Art. 24 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass das gegen eine Entscheidung, mit der ein erster in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren noch anhängig ist, der Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz in diesem Mitgliedstaat im Sinne dieser Bestimmung nicht gleichzustellen ist.


6.      Art. 24 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Fristen unterbreitet wird und die betreffende Person nicht von der Befugnis zur Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz – über die sie verfügen muss – Gebrauch gemacht hat,

–        der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, noch ein Wiederaufnahmegesuch unterbreiten kann und

–        diese Bestimmung die Überstellung der betreffenden Person in einen anderen Mitgliedstaat nicht gestattet, ohne dass ein solches Gesuch unterbreitet wird.

Bay Larsen

Malenovský

Safjan

Šváby

 

Vilaras

Verkündet in Luxemburg in öffentlicher Sitzung am 25. Januar 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Dritten Kammer

A. Calot Escobar

 

L. Bay Larsen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.