SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MELCHIOR WATHELET
vom 25. Juli 2018(1)
Verbundene Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17
Bashar Ibrahim (C‑297/17),
Mahmud Ibrahim (C‑318/17),
Fadwa Ibrahim (C‑318/17),
Bushra Ibrahim (C‑318/17),
Mohammad Ibrahim, gesetzlich vertreten durch Fadwa und Mahmud Ibrahim (C‑318/17),
Ahmad Ibrahim, gesetzlich vertreten durch Fadwa und Mahmud Ibrahim (C‑318/17),
Nisreen Sharqawi (C‑319/17),
Yazan Fattayrji, gesetzlich vertreten durch Nisreen Sharqawi (C‑319/17),
Hosam Fattayrji, gesetzlich vertreten durch Nisreen Sharqawi (C‑319/17)
gegen
Bundesrepublik Deutschland
und
Bundesrepublik Deutschland
gegen
Taus Magamadov (C‑438/17)
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2013/32/EU – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Art. 52 – Zeitlicher Anwendungsbereich dieser Richtlinie – Art. 33 Abs. 2 Buchst. a – Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen vorheriger Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat – Art. 4 und 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Systemische Mängel des Asylverfahrens in diesem anderen Mitgliedstaat – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 20 ff. – Lebensbedingungen der Personen, denen im letzteren Staat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde – Tatsächliche und erwiesene Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung“
1. Die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 betreffen die Auslegung zum einen von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a und Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes(2) sowie von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und zum anderen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(3).
2. Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten zwischen einerseits Herrn Bashar Ibrahim (C‑297/17), Herrn Mahmud Ibrahim, Frau Fadwa Ibrahim, Herrn Bushra Ibrahim, den minderjährigen Kindern Mohammad und Ahmad Ibrahim (C‑318/17) sowie Frau Nisreen Sharqawi und ihren minderjährigen Kindern Yazan und Hosam Fattayrji (C‑319/17), staatenlosen palästinensischen Asylbewerbern, die ihren Wohnsitz in Syrien hatten, und andererseits der Bundesrepublik Deutschland wegen Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit denen festgestellt wurde, dass ihnen aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Recht auf Asyl zustehe.
3. Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑438/17 betrifft die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a und Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32.
4. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Herrn Taus Magamadov, russischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben tschetschenischer Volkszugehörigkeit, der seinen Wohnsitz in Polen hatte, wegen eines Bescheids des Bundesamts, mit dem festgestellt wurde, dass ihm aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Recht auf Asyl zustehe.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Völkerrecht
1. Genfer Flüchtlingskonvention
5. Art. 21 („Wohnungswesen“) des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten und am 22. April 1954 in Kraft getretenen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge(4) in der durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzten Fassung (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) lautet:
„Hinsichtlich des Wohnungswesens werden die vertragschließenden Staaten insoweit, als die Angelegenheit durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften geregelt ist oder der Überwachung öffentlicher Behörden unterliegt, den sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen eine möglichst günstige und jedenfalls nicht weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Bedingungen gewährt wird.“
2. Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
6. Art. 3 („Verbot der Folter“) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestimmt:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“
B. Unionsrecht
1. Charta
7. Art. 1 („Würde des Menschen“) der Charta lautet:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“
8. In Art. 4 („Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“) der Charta heißt es:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
In Art. 18 („Asylrecht“) der Charta heißt es:
„Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union … gewährleistet.“
9. Art. 51 („Anwendungsbereich“) der Charta sieht in seinem Abs. 1 Folgendes vor:
„Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“
10. Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) der Charta bestimmt in seinem Abs. 3:
„Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“
2. Richtlinie 2013/32
11. Art. 33 („Unzulässige Anträge“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor:
„(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn
a) ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat;
…“
12. In Art. 40 („Folgeanträge“) dieser Richtlinie heißt es:
„…
(2) … ein Folgeantrag auf internationalen Schutz [wird] zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
(3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen.
…“
13. Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“
14. Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 sieht Folgendes vor:
„Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG [des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft(5)].“
C. Deutsches Recht
15. § 29 des Asylgesetzes vom 2. September 2008 in seiner durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geänderten Fassung (im Folgenden: AsylG) bestimmt:
„(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
1. ein anderer Staat
a) nach Maßgabe der [Dublin‑III‑]Verordnung(6) oder
b) auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat
…“
16. In § 77 Abs. 1 AsylG heißt es:
„In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. …“
II. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
A. Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17
17. Der Kläger in der Rechtssache C‑297/17(7), Herr Bashar Ibrahim, ist der Sohn von Herrn Mahmud Ibrahim und Frau Fadwa Ibrahim sowie der Bruder der drei übrigen Kläger(8), die, wie ihre Eltern, die Kläger in der Rechtssache C‑318/17 sind.
18. Die Kläger des Ausgangsverfahrens in diesen Rechtssachen verließen Syrien im Jahr 2012 und reisten nach Bulgarien ein, wo ihnen mit Entscheidungen vom 26. Februar und 7. Mai 2013 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Im November 2013 reisten sie über Rumänien, Ungarn und Österreich weiter nach Deutschland, wo sie am 29. November 2013 erneut einen Asylantrag stellten.
19. Am 22. Januar 2014 richtete das Bundesamt an die bulgarische Verwaltung Ersuchen um Wiederaufnahme der Betroffenen. Diese Verwaltung lehnte sie mit Schreiben vom 28. Januar und 10. Februar 2014 mit der Begründung ab, dass aufgrund des den Klägern des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C‑297/17 und C‑318/17 in Bulgarien bereits zuerkannten subsidiären Schutzes die Wiederaufnahmeregelung der Dublin‑III-Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Außerdem sei die zuständige bulgarische Behörde die dortige Grenzpolizei.
20. Mit Bescheiden vom 27. Februar und 19. März 2014 stellte das Bundesamt ohne inhaltliche Prüfung ihrer Anträge fest, dass den Klägern in den Rechtssachen C‑297/17 und C‑318/17 aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Recht auf Asyl zustehe, und ordnete ihre Abschiebung nach Bulgarien an.
21. Mit Urteilen vom 20. Mai und 22. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Klagen ab.
22. Mit Urteilen vom 18. Februar 2016 hob das Oberverwaltungsgericht (Deutschland) die Abschiebungsanordnungen nach Bulgarien auf, wies die Berufungen im Übrigen jedoch zurück. Die Feststellung, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C‑297/17 und C‑318/17 kein Recht auf Asyl in Deutschland hätten, sei rechtmäßig, da sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien. Die Abschiebungsanordnungen nach Bulgarien seien hingegen rechtswidrig, weil nicht feststehe, ob Bulgarien weiterhin bereit sei, die Kläger des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C‑297/17 und C‑318/17 zu übernehmen.
23. Die Kläger legten gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Berufungen beim Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) Revision ein. Sie machen u. a. geltend, dass die Regelung nach der Dublin‑III-Verordnung auch nach Gewährung subsidiären Schutzes weiterhin anwendbar sei. Das Bundesamt ist hingegen der Auffassung, die Asylanträge seien nunmehr nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der inhaltlich Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 entspreche, unzulässig.
24. Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist?
Erlaubt die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 mit der Folge, dass auch vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind?
2. Räumt Art. 33 der Richtlinie 2013/32 den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein, ob sie einen Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (Dublin-Verordnung) oder nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig ablehnen?
3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig abzulehnen, wenn
a) der Antragsteller eine Aufstockung des ihm in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes begehrt (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist oder
b) die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat,
– gegen Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK verstößt oder
– den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95 nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen?
4. Falls Frage 3 b zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn subsidiär Schutzberechtigten keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats?
5. Falls Frage 2 zu verneinen ist:
a) Findet die Dublin‑III-Verordnung in einem Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes Anwendung, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014, das Wiederaufnahmegesuch aber erst nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist und der Antragsteller zuvor (im Februar 2013) bereits in dem ersuchten Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten hat?
b) Ist den Dublin-Regelungen ein – ungeschriebener – Zuständigkeitsübergang auf den um Wiederaufnahme eines Antragstellers ersuchenden Mitgliedstaat zu entnehmen, wenn der ersuchte zuständige Mitgliedstaat die fristgerecht beantragte Wiederaufnahme nach den Dublin-Bestimmungen abgelehnt und stattdessen auf ein zwischenstaatliches Rückübernahmeabkommen verwiesen hat?
B. Rechtssache C‑438/17
25. Herr Magamadov stellte 2007 in Polen einen Asylantrag, wo ihm mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Im Juni 2012 reiste er mit seiner Ehefrau und seinem Kind nach Deutschland ein, wo er am 19. Juni 2012 einen Asylantrag stellte.
26. Am 13. Februar 2013 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die polnischen Behörden, die am 18. Februar 2013 ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme von Herrn Magamadov und seiner Familie erklärten.
27. Mit Bescheid vom 13. März 2013 stellte das Bundesamt ohne inhaltliche Prüfung fest, dass die Asylanträge von Herrn Magamadov und seiner Familie unzulässig seien, da die Republik Polen für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei, und ordnete ihre Überstellung nach Polen an. Da die Überstellung wegen medizinischer Probleme der Ehefrau von Herrn Magamadov nicht fristgerecht erfolgte, hob das Bundesamt mit Bescheid vom 24. September 2013 seinen Bescheid vom 13. März 2013 auf, da die Bundesrepublik Deutschland wegen Ablaufs dieser Frist der zuständige Mitgliedstaat geworden sei.
28. Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus Polen kein internationaler Schutz und kein Recht auf Asyl zustehe, und ordnete seine Abschiebung in diesen Mitgliedstaat an.
29. Mit Urteil vom 19. Mai 2015 wies das Verwaltungsgericht (Deutschland) die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ab.
30. Mit Urteil vom 21. April 2016 hob das Oberverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts vom 23. Juni 2014 auf.
31. Das Oberverwaltungsgericht war der Auffassung, dass die Regelung nach Art. 16a Abs. 2 erster Satz des Grundgesetzes, wonach einem Ausländer, der aus einem sicheren Land einreise, kein Asyl zu gewähren sei, im Ausgangsverfahren wegen der Ausnahme nach § 26a Abs. 1 dritter Satz Nr. 2 AsylG, nach der die Drittstaatenregelung nicht greife, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Bundesrepublik Deutschland der nach dem Unionsrecht zuständige Mitgliedstaat geworden sei, nicht anwendbar sei. Da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Asylantrag vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sei, sei die Richtlinie 2005/85 anwendbar. Art. 25 Abs. 2 dieser Richtlinie lasse die Ablehnung eines Asylantrags ohne inhaltliche Prüfung jedoch nur zu, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe.
32. Die Bundesrepublik Deutschland legte gegen dieses Urteil beim Bundesverwaltungsgericht Revision ein. Sie macht u. a. geltend, der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der inhaltlich Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 entspreche, unzulässig, da dem Kläger in Polen internationaler Schutz gewährt worden sei.
33. Herr Magamadov ist der Ansicht, dass sein am 19. Juni 2012 gestellter Asylantrag nicht unzulässig sei, da ihm die Republik Polen nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern lediglich subsidiären Schutz zuerkannt habe.
34. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Bescheid des Bundesamts vom 23. Juni 2014 vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 erlassen worden sei und dass die Dublin‑II-Verordnung und nicht die Dublin‑III-Verordnung auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar sei.
35. Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist?
Gilt dies jedenfalls dann, wenn der Asylantrag nach Art. 49 der Dublin‑III-Verordnung noch vollständig dem Anwendungsbereich der Dublin‑II-Verordnung unterfällt?
2. Erlaubt die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 mit der Folge, dass auch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 und vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind?
III. Verfahren vor dem Gerichtshof
36. Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Juni 2017 sind die Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden; die Vorlagefragen in diesen drei Rechtssachen sind identisch.
37. Das vorlegende Gericht hat beantragt, diese Rechtssachen gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Am 14. Juli 2017 hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.
38. Das vorlegende Gericht hat auch beantragt, die Rechtssache C‑438/17 gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Am 19. September 2017 hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.
39. Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 30. Januar 2018 sind die Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
40. In den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, die deutsche, die französische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.
41. In der Rechtssache C‑438/17 haben die deutsche, die polnische und die ungarische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.
42. In der gemeinsamen Sitzung vom 8. Mai 2018 in der Rechtssache C‑163/17 und in den verbundenen Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17 haben sich die Kläger des Ausgangsverfahrens in diesen Rechtssachen, das Bundesamt, die deutsche, die belgische, die italienische und die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission geäußert.
IV. Würdigung
A. Zur ersten Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 und zu den beiden Fragen in der Rechtssache C‑438/17
43. Die erste Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 und die beiden Vorlagefragen in der Rechtssache C‑438/17 betreffen die Auslegung der Übergangsbestimmung der Richtlinie 2013/32, nämlich deren Art. 52 Abs. 1. Mit ihnen soll im Wesentlichen festgestellt werden, welche der beiden Richtlinien 2013/32 oder 2005/85 auf den Asylantrag vom 29. November 2013 der Kläger des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 und auf den Asylantrag vom 19. Juni 2012 des Klägers des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑438/17 anwendbar ist(9).
44. Das vorlegende Gericht führt aus, dass gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 umsetze, ein Asylantrag unzulässig sei, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt habe. Nach § 77 Abs. 1 AsylG „ist es an sich geboten, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch auf vor seinem Inkrafttreten gestellte Anträge anzuwenden, soweit über diese noch nicht bestandskräftig entschieden ist. … Das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage wiegt nach Auffassung des Senats weniger schwer als das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, Sekundärmigration nach erfolgter Schutzgewährung in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a [der Richtlinie 2013/32] zu vermeiden“ (vgl. Rn. 20 des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑297/17).
45. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz, nämlich einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus, als unzulässig betrachten können, wenn von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde(10).
46. Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85(11) konnten die Mitgliedstaaten hingegen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Folglich konnte nach dieser Bestimmung ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht als unzulässig angesehen werden, wenn von einem anderen Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war(12).
47. Daraus folgt, dass sich die Tragweite dieser beiden Bestimmungen klar und deutlich unterscheidet, da die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 über weitere Befugnisse verfügen, einen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig zu erklären, als nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85(13). Folglich kommt es für die Zulässigkeit der Anträge auf internationalen Schutz auf die Frage an, welche dieser beiden Richtlinien in den Ausgangsverfahren anwendbar ist.
48. Insoweit sieht Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 vor, dass die Mitgliedstaaten die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von u. a. Art. 33 dieser Richtlinie auf gestellte Anträge auf internationalen Schutz und eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015(14) „oder früher“ anwenden.
49. Aus den Materialien zur Richtlinie 2013/32 geht hervor, dass die Worte „oder früher“, die im Text des Vorschlags der Kommission (KOM[2009] 554) nicht enthalten waren, am Ende von Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 vom Rat in erster Lesung hinzugefügt wurden(15).
50. Diese Einfügung ist der Ursprung der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen. Es ist festzustellen, dass diese Bestimmung ein klassisches Beispiel für eine schlechte Abfassung von Rechtsvorschriften oder für Unentschlossenheit ist, die den Ursprung mehrerer Gerichtsverfahren bildet und so eine erhebliche Verschwendung von Mitteln sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach sich zieht, dies ungeachtet der Belastungen, die den Betroffenen – die sich außerdem bereits in anderen Schwierigkeiten befinden – auferlegt werden, sei es auch nur in zeitlicher Hinsicht.
51. Ohne diese Worte wäre Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 nämlich ganz eindeutig, und der 20. Juli 2015 wäre für die Entscheidung, welche Richtlinie anwendbar ist, der einzig maßgebliche Zeitpunkt. Wozu werden außerdem die Worte „nach dem 20. Juli 2015“ beibehalten, wenn auch die vor diesem Zeitpunkt gestellten Anträge erfasst sein sollen?
52. Um die Frage zu entscheiden, ob für die Bestimmung der zeitlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32 der 20. Juli 2015 weiterhin maßgeblich ist, ist meines Erachtens im Einklang mit den Erklärungen der polnischen Regierung und der Kommission Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in seiner Gesamtheit auszulegen.
53. Nach Art. 52 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 2013/32 gelten für vor dem 20. Juli 2015 förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85.
54. Aus dieser ganz eindeutigen und zwingenden Bestimmung ergibt sich, dass die Asylanträge der Kläger im Ausgangsverfahren, die alle vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden, den Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85 unterliegen(16). Wären die Worte „oder früher“ am Ende von Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit beließen, die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32 auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden, würde eine solche Auslegung Art. 52 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 2013/32 diametral zuwiderlaufen und seinen klaren Sinn verfälschen.
55. Ich sehe jedoch keinen Grund, warum der klare Sinn von Art. 52 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 2013/32 „geopfert“ werden sollte, um den Worten „oder früher“, die eine Mehrdeutigkeit oder sogar einen Widerspruch in den ersten Satz dieses Absatzes eingeführt haben, einen Sinn zu geben. Wie im streitigen Punkt ist die Richtlinie 2013/32 restriktiver als die Richtlinie 2005/85, und das Argument der Kommission, wonach Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 eine rückwirkende Anwendung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie erlaube, die für den Asylbewerber günstiger seien(17), braucht nicht einmal geprüft zu werden.
56. Die einzig folgerichtige Auslegung von Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 ist daher, dass die nach dem 20. Juli 2015 gestellten Anträge und die nach diesem Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unter die Rechts- und Verwaltungsvorschriften fallen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32 erlassen wurden.
57. Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑438/17 möchte das vorlegende Gericht auch wissen, ob die Tatsache, dass der im Juni 2012 gestellte Asylantrag des Klägers des Ausgangsverfahrens in dieser Rechtssache noch vollständig der Dublin‑II-Verordnung unterliegt(18), für die Auslegung von Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 von Bedeutung ist. Die Anwendbarkeit der Dublin‑II-Verordnung könne nämlich im vorliegenden Fall der rückwirkenden Anwendung der nationalen Regelung(19), die in Umsetzung der erweiterten Ermächtigung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie erlassen worden sei, entgegenstehen(20).
58. Da aus meiner Antwort in Nr. 54 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vor dem 20. Juli 2015, an dem die Dublin‑III-Verordnung bereits anwendbar war, nicht anwendbar ist, stellt sich nicht die Frage, ob die Dublin‑II-Verordnung der rückwirkenden Anwendung der in Umsetzung der erweiterten Ermächtigung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie erlassenen nationalen Regelung entgegensteht.
59. Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑438/17 will das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 in Bezug auf zum Zeitpunkt dieser Umsetzung noch nicht entschiedene und bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 gestellte Asylanträge erlaubt(21).
60. Da aus meiner Antwort in Nr. 54 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vor dem 20. Juli 2015 nicht anwendbar ist, stellt sich auch nicht die Frage, ob Art. 52 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie 2013/32 die rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 in Bezug auf zum Zeitpunkt dieser Umsetzung noch nicht entschiedene und bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellte Anträge erlaubt.
61. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 der Anwendung einer nationalen Regelung, die Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 umsetzt und einen Unzulässigkeitsgrund schafft, auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz entgegensteht, auch wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde. Die Tatsache, dass der Asylantrag nach Art. 49 der Dublin‑III-Verordnung noch vollständig unter die Dublin‑II-Verordnung fällt oder dass der Asylantrag vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 und vor ihrer Umsetzung in das nationale Recht gestellt wurde, ist irrelevant.
62. Es ist festzustellen, dass aufgrund meiner Antwort auf die erste Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 und auf die beiden Fragen in der Rechtssache C‑438/17 die übrigen Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 gegenstandslos sind. Ich werde sie daher nur für den Fall prüfen, dass der Gerichtshof meiner vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage nicht folgen sollte.
B. Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17
63. Mit dieser Vorlagefrage, die spezifisch die Auslegung von Art. 33 der Richtlinie 2013/32 betrifft, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten das Wahlrecht haben, einen Asylantrag entweder nach der Dublin‑II-Verordnung bzw. der Dublin‑III-Verordnung nicht zu prüfen, weil nach diesen Verordnungen ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist(22), oder ihn nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig abzulehnen(23).
64. Ich meine, dass aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 und insbesondere der Wendung „[z]usätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der [Dublin‑III-Verordnung] ein Antrag nicht geprüft wird“, klar hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat das Wahlrecht hat, einen Asylantrag entweder nicht zu prüfen, weil ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, oder ihn nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig abzulehnen.
65. Insoweit bin ich im Einklang mit den Erklärungen der Kommission(24) der Auffassung, dass Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 keine Reihenfolge oder Rangordnung zwischen den Regeln zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und den Unzulässigkeitsgründen nach Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 festlegt. Folglich ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, vorrangig zu prüfen, ob er für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist oder nicht, und kann diesen Antrag aus einem der Unzulässigkeitsgründe nach Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ablehnen. Mangels einer Reihenfolge oder Rangordnung zwischen den fraglichen Regelungen ist diese Wahlfreiheit auch aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten.
C. Zur dritten und zur vierten Frage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17
66. Mit seiner dritten Frage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat einen Asylantrag eines Antragstellers, dem bereits von einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, als unzulässig ablehnt, wenn zum einen das Asylverfahren in diesem anderen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist oder zum anderen die Lebensbedingungen der subsidiär Schutzberechtigten in diesem anderen Mitgliedstaat gegen Art. 4 der Charta und Art. 3 der EMRK verstoßen oder den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95 nicht genügen, ohne bereits gegen Art. 4 der Charta zu verstoßen.
67. Mit seiner vierten Frage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 will das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz entgegensteht, wenn den Personen, denen dieser internationale Schutz zuerkannt wurde, keine existenzsichernden Leistungen oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und nicht bereits ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta vorliegt.
68. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorabentscheidungsersuchen keine Information über das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien und zu den Lebensbedingungen der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in diesem Mitgliedstaat enthält.
69. Ich werde den zweiten Teil der dritten Frage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 gemeinsam mit der vierten Frage und sodann den ersten Teil der dritten Frage prüfen.
1. Zum zweiten Teil der dritten Frage und zur vierten Frage
70. Mit dieser Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob „das Unionsrecht verlangt, den Folgeantrag einer in einem anderen Mitgliedstaat als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Person entgegen einer nationalen Rechtsvorschrift, die Art. 33 Abs. 2 Buchst. a [der Richtlinie 2013/32] umsetzt, zu prüfen, wenn die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte dort gegen Art. 4 [der Charta] bzw. Art. 3 EMRK verstoßen oder den Anforderungen der Art. 20 ff. [der Richtlinie 2011/95] unterhalb dieser Schwelle nicht genügen“.
a) Vorbemerkungen zu Art. 4 der Charta
71. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts unter Beachtung der durch die Charta gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der Charta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ist dabei von fundamentaler Bedeutung, denn es hat absoluten Charakter, da es eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht(25).
72. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde in einem Kontext entworfen, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vermutung gelten müsse, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe(26).
73. Unbeschadet dieser Konformitätsvermutung hat der Gerichtshof auch entschieden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass eine ernst zu nehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei(27).
74. In Rn. 99 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), hat der Gerichtshof unmissverständlich festgestellt, dass „eine Anwendung der [Dublin‑III-Verordnung] auf der Grundlage einer unwiderlegbaren Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem für die Entscheidung über seinen Antrag normalerweise zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, mit der Pflicht der Mitgliedstaaten zu grundrechtskonformer Auslegung und Anwendung der [Dublin‑III-Verordnung] unvereinbar [ist]“. Es handelt sich somit um eine widerlegbare Konformitätsvermutung.
75. Der Gerichtshof hat in den Rn. 86 bis 94 und 106 seines Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), auch festgestellt, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen mit dem Verbot nach Art. 4 der Charta unvereinbar sein könne. So laufe ein Asylbewerber im Fall der Überstellung in einen Mitgliedstaat, in dem ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Mängel aufwiesen, tatsächlich Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieses Artikels ausgesetzt zu werden. Aufgrund des in diesem Artikel aufgestellten Verbots obliege es daher den Mitgliedstaaten, im Rahmen des Dublin-Systems keine Überstellungen an einen Mitgliedstaat durchzuführen, wenn ihnen nicht unbekannt sein könne, dass dort solche Mängel bestünden(28).
76. Das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), ist in einer Situation ergangen, die der im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland(29), das Art. 3 EMRK betrifft, vergleichbar ist, nämlich der Überstellung eines Asylbewerbers durch die belgischen Behörden nach Griechenland, das der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung seines Antrags war(30). In Rn. 88 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), hat der Gerichtshof festgestellt, der EGMR habe entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten(31).
77. Die auf das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), zurückgehende Rechtsprechung zum Vorliegen von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im ersuchten Mitgliedstaat wurde zwar 2013 in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung kodifiziert, der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass daraus nicht geschlossen werden kann, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Dublin‑III-Verordnung berühren würde(32). Es wäre nämlich nicht mit den Zielen und dem System der Dublin‑III-Verordnung vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Regelungen des Gemeinsamen Asylsystems genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln(33).
78. Zu den Gefahren, die mit der eigentlichen Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, verbunden sind, hat der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127), entschieden, dass diese nur unter Bedingungen vorgenommen werden dürfe, die es ausschließen, dass sie tatsächlich Gefahr laufe, bei ihrer Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erleiden. Insoweit hat der Gerichtshof den besonders ernsten Gesundheitszustand des Betroffenen berücksichtigt(34), der zur Unmöglichkeit seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat führen konnte, und zwar selbst bei Fehlen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat.
79. In Rn. 91 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127), hat der Gerichtshof nämlich ausdrücklich das Argument der Kommission, wonach sich aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung ergebe, dass nur die Existenz systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Überstellung eines Asylbewerbers in diesen Mitgliedstaat haben könnte, zurückgewiesen(35).
80. Insoweit betonte der Gerichtshof den allgemeinen Charakter von Art. 4 der Charta, der jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbiete, und die Tatsache, dass es in offenkundigem Widerspruch zum absoluten Charakter dieses Verbots stünde, wenn die Mitgliedstaaten eine tatsächliche und erwiesene Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines Asylbewerbers unter dem Vorwand außer Acht lassen könnten, dass sie sich nicht aus einer systemischen Schwachstelle im zuständigen Mitgliedstaat ergebe(36).
81. In Rn. 95 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127), wird klargestellt, dass die Unmöglichkeit der Überstellung unter den in dieser Rechtssache in Rede stehenden Umständen „voll und ganz den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens [wahrt], denn sie berührt keineswegs die Existenz einer Vermutung für die Einhaltung der Grundrechte in allen Mitgliedstaaten, sondern stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten den im vorliegenden Urteil behandelten Ausnahmefällen gebührend Rechnung tragen. Überdies wäre, wenn ein Mitgliedstaat in solchen Fällen einen Asylbewerber überstellen würde, die daraus resultierende unmenschliche und erniedrigende Behandlung weder unmittelbar noch mittelbar den Behörden des zuständigen Mitgliedstaats anzulasten, sondern allein dem erstgenannten Mitgliedstaat.“(37)
82. Dieser umsichtige Ansatz, der den Schutz der Grundrechte und der Menschenrechte betont, spiegelt auch die Rechtsprechung des EGMR wider. In § 126 seines Urteils vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712), erinnert der EGMR nämlich daran, „dass die Rüge eines Beschwerdeführers, seine Abschiebung in einen Drittstaat setze ihn einer nach Art. 3 der [EMRK] verbotenen Behandlung aus, … zwingend Gegenstand einer eingehenden Kontrolle einer nationalen Stelle sein [muss]“ („an applicant’s complaint alleging that his … removal to a third State would expose him … to treatment prohibited under Article 3 of the Convention must imperatively be subject to close scrutiny by a national authority“).
83. Im Gegensatz zu den Umständen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), und vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127), ergangen sind, die im ersteren Fall die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen der Antragsteller und im letzteren die Überstellung als solche einer internationalen Schutz beantragenden Person betrafen, geht es in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 um die Berücksichtigung der Situation, die nach der Gewährung internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat eintreten könnte.
84. Außerdem betreffen die hier in Rede stehenden Vorlagefragen nicht die Dublin‑III-Verordnung, sondern den Unzulässigkeitsgrund nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32.
85. Diese neuen Umstände wurden vom Gerichtshof noch nicht behandelt.
b) Anwendung von Art. 4 der Charta
86. Art. 51 Abs. 1 der Charta sieht vor, dass sie für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Unionsrechts gilt.
87. Meines Erachtens haben die Mitgliedstaaten Art. 4 der Charta betreffend das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das absoluten Charakter hat, zu wahren, wenn sie den Unzulässigkeitsgrund nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 anwenden(38).
88. Nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ist zu vermuten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK in Einklang steht(39). Diese Konformitätsvermutung wird verstärkt, wenn der Mitgliedstaat de iure(40), aber auch de facto die Bestimmungen des Kapitels VII („Inhalt des internationalen Schutzes“) der Richtlinie 2011/95 umsetzt, die ein Niveau an Sozialhilfeleistungen zugunsten des Betroffenen vorsieht, das dem der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht oder sogar darüber hinausgeht.
89. Wie ich jedoch bereits in Nr. 73 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, ist diese Vermutung der Konformität, insbesondere mit Art. 4 der Charta, nicht unwiderlegbar.
90. Ich bin der Meinung, dass sich den §§ 253 und 254 des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), und Rn. 80 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865), im Wege der Analogie entnehmen lässt, dass ein Mitgliedstaat gegen Art. 4 der Charta verstoßen würde, wenn Personen, denen internationaler Schutz zukommt und die zur Gänze von öffentlicher Hilfe abhängen, der Gleichgültigkeit der Behörden in einer Weise gegenüberstünden, dass sie sich in einer Situation so schwerwiegender Entbehrung oder so schwerwiegenden Mangels befänden, dass diese mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
91. Mit anderen Worten: Für die Feststellung, dass ernsthafte und erwiesene Gründe für die Annahme bestehen, dass die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ernstlich Gefahr laufen, wegen ihrer Lebensbedingungen in dem nach der Dublin‑III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu sein, müssen sie sich in einer besonders ernsten Situation(41) befinden, die sich aus sie treffenden systemischen Mängeln in diesem Mitgliedstaat ergäbe.
92. In einer solchen völlig außergewöhnlichen Situation kann ein Mitgliedstaat den Unzulässigkeitsgrund nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 nicht auf einen Antrag auf internationalen Schutz anwenden und muss diesen an ihn gerichteten Antrag prüfen.
93. Nach alledem und insbesondere angesichts des absoluten Charakters des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Art. 4 der Charta bin ich der Auffassung, dass das Unionsrecht der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz entgegensteht, wenn die Lebensbedingungen der Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, gegen Art. 4 der Charta verstoßen.
c) Anwendung der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95
94. Kapitel VII („Inhalt des internationalen Schutzes“) der Richtlinie 2011/95 enthält insbesondere Bestimmungen über den Zugang von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu Beschäftigung(42), zu Bildung(43), zu Sozialhilfeleistungen(44) und zu medizinischer Versorgung(45), die eine identische Behandlung wie die der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats vorschreiben.
95. Außerdem müssen nach Art. 32 der Richtlinie 2011/95 die Schutzberechtigten Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten(46).
96. Folglich sehen die Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95 über die Inländer-Behandlung hinaus oder ausnahmsweise über eine Behandlung hinaus, die derjenigen gleichwertig ist, die für andere sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhaltende Drittstaatsangehörige gilt(47), kein Mindestniveau oder eine Untergrenze an Sozialleistungen vor, die Personen gewährt werden müssen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist.
97. Mangels einer wirklichen, aus dem eigenen Haushalt finanzierten Politik zum internationalen Schutz in der Union, die den Personen, denen dieser Schutz zuerkannt wurde, einheitliche Mindestbedingungen garantieren würde, spiegeln die Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95 den in Art. 5 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der Subsidiarität wider, da sie dem Bestehen unterschiedlicher Sozialleistungsniveaus in den Mitgliedstaaten eindeutig Rechnung tragen.
98. Hinsichtlich der Situationen, in denen ein Verstoß gegen die Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95 vorliegen soll, ohne dass bereits ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta vorliegt, bin ich wie die französische Regierung der Auffassung, dass es gegen den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem einschließlich Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 zugrunde liegt, verstoßen würde, den zuständigen Asylbehörden die Beurteilung des Niveaus und der Bedingungen des Zugangs zum internationalen Schutz vorzuschreiben(48).
99. Außerdem steht das Unionsrecht der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entgegen, wenn die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, sofern sie insoweit nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und sofern nicht bereits ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta vorliegt. Im 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 heißt es: „Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Leistungen wirksam wahrnehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen werden. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, günstigere Normen zu erlassen oder beizubehalten, sollte die Tatsache, dass besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen Rechnung getragen wird, normalerweise nicht zu einer besseren Behandlung führen als derjenigen, die eigenen Staatsangehörigen zuteilwird.“(49)
100. Anderenfalls würden diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/95 in Bezug auf den Inhalt des internationalen Schutzes tatsächlich einhalten oder relativ großzügige Sozialleistungen gewähren, benachteiligt.
101. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Unionsrecht der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entgegensteht, wenn der Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat, den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95 nicht genügt(50), ohne bereits gegen Art. 4 der Charta zu verstoßen, oder wenn die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
2. Zum ersten Teil der dritten Frage
102. Das vorlegende Gericht fragt sich, „ob und unter welchen Voraussetzungen Art. 18 [der Charta in Verbindung mit] Art. 78 AEUV es gebieten könnten, dass ein Mitgliedstaat Anträge auf internationalen Schutz entgegen einer Art. 33 Abs. 2 Buchst. a [der Richtlinie 2013/32] umsetzenden nationalen Rechtsvorschrift prüft, wenn den Antragstellern in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde“, und zwar wegen Mängeln im Asylverfahren im letzteren Mitgliedstaat.
103. In seinem Vorabentscheidungsersuchen deutet das vorlegende Gericht die Mängel im Asylverfahren in Bulgarien an, das die „subsidiäre Schutzberechtigung [gewährt], die – höherwertige – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft … (vorhersehbar) verweigert oder … Folgeanträge trotz Vorliegens neuer Elemente oder Erkenntnisse, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Flüchtling [gemäß Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32] anzuerkennen ist, nicht weiter prüft“ (Rn. 32 des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑297/17).
a) Erklärungen der Beteiligten
104. Die deutsche Regierung vertritt die Auffassung, soweit „eine Pflicht zur Prüfung von systemischen Mängeln des Asylverfahrens eines anderen Mitgliedstaats bestünde, müsste sie in der Asylverfahrensrichtlinie zumindest angedeutet sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr gilt, dass eine Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Zuerkennung internationalen Schutzes in Bestandskraft erwächst“ (Rn. 62 ihrer Erklärungen). Nur der Unionsgesetzgeber könne eine solche Pflicht positiv normieren, und eine Verletzung dieser Pflicht könne nur am Ende eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen diesen Staat festgestellt werden.
105. Die französische Regierung ist der Auffassung, nur wenn der von einem anderen Mitgliedstaat bereits zuerkannte internationale Schutz nicht wirksam sei, d. h., wenn der Betroffene in dem ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaat der Gefahr von Verfolgungen oder ernsthaften Schäden(51) im Sinne der Richtlinie 2011/95 ausgesetzt sei, müsse der mit dem neuen Antrag befasste Mitgliedstaat prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Flüchtlingsstatus nicht doch erfülle, bevor er einen Anspruch auf subsidiären Schutz prüfe.
106. Der polnischen Regierung zufolge sieht Art. 33 der Richtlinie 2013/32 vor, dass ein Antragsteller, der internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat genieße, dort entsprechend geschützt werde, so dass andere Mitgliedstaaten seinen Antrag für unzulässig erachten könnten und darauf inhaltlich nicht einzugehen brauchten. Stelle die zuständige nationale Behörde fest, dass der Antragsteller internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat genieße, sei sie grundsätzlich dazu berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen. Nur in extremen Ausnahmefällen müsse die zuständige nationale Behörde dann noch ein Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Antrags einleiten. Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörde oder des nationalen Gerichts, festzustellen, ob in einem bestimmten Fall das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat eine Verletzung von Art. 4 der Charta darstellten, was zur Folge habe, dass der Antrag auf Aufstockung des internationalen Schutzes inhaltlich geprüft werden müsse.
107. Nach Auffassung der Kommission können Mängel im Asylverfahren des anderen Mitgliedstaats in der Analyse des ersten Mitgliedstaats (d. h. im vorliegenden Fall Deutschland) außer Betracht bleiben. Mit der Gewährung subsidiären Schutzes in Staat B und der Abweisung des Aufstockungsantrags als unzulässig in Staat A sei das Asylverfahren abgeschlossen worden. Der Betroffene sei von diesem Moment an nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger(52) zu behandeln. Der Betroffene halte sich illegal im Mitgliedstaat A auf, habe aber eine Aufenthaltsberechtigung im Mitgliedstaat B als Begünstigter subsidiären Schutzes.
b) Würdigung
108. Die vorliegende Vorlagefrage betrifft die Zulässigkeit eines Antrags auf „Aufstockung“ des von einem Mitgliedstaat zuerkannten subsidiären Schutzes durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat. Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig ansehen können(53), wenn von einem anderen Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.
109. Abgesehen davon, dass sich die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling (Kapitel III der Richtlinie 2011/95) deutlich von den Voraussetzungen für subsidiären Schutz (Kapitel V der Richtlinie 2011/95) unterscheiden, bleibt insoweit der subsidiäre Schutzstatus grundsätzlich(54) hinter dem Flüchtlingsstatus zurück, insbesondere in Bezug auf das Aufenthaltsrecht(55) und auf Sozialhilfeleistungen(56). Diese Unterscheidung zwischen den beiden internationalen Schutzstatus wird durch den Wortlaut von Art. 78 AEUV bestätigt(57).
110. Im Hinblick auf diese Unterscheidung zwischen diesen beiden Status sieht Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2013/32 vor, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, im zuständigen Mitgliedstaat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen eine Entscheidung hat, mit dem ein Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus als unbegründet betrachtet wird(58).
111. Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 sieht nämlich vor, dass, „– sofern der von einem Mitgliedstaat gewährte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht – dieser Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig betrachten [kann]“(59).
112. Folglich sind die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nur ausnahmsweise gegeneinander austauschbar.
113. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde in einem Kontext entworfen, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte einschließlich des in Art. 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen(60).
114. Meines Erachtens beruht der Erlass von Bestimmungen wie Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 auf diesem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Diese Bestimmung soll es verhindern, dass Mittel verschwendet werden und „dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, … und damit dem ‚forum shopping‘ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen“(61).
115. Unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssachen bedeutet der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, von der Vermutung auszugehen, dass die anderen Mitgliedstaaten die Anträge auf internationalen Schutz im Einklang mit dem Unionsrecht und der Genfer Flüchtlingskonvention behandeln und entweder die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkennen, wenn die besonderen Voraussetzungen des einen oder des anderen Status dies im Hinblick auf die gemeinsamen Kriterien nach der Richtlinie 2011/95 erfordern. Folglich haben die Mitgliedstaaten das Recht, von der Vermutung auszugehen, dass die anderen Mitgliedstaaten die (höherwertige) Flüchtlingseigenschaft zuerkennen und nicht den (dahinter zurückbleibenden) subsidiären Schutzstatus, wenn die Umstände dies rechtfertigen und verlangen, und umgekehrt.
116. Ich habe allerdings bereits darauf hingewiesen, dass diese Vermutung widerlegbar ist. Es ist nämlich zu betonen, dass das Recht auf Asyl ein Grundrecht ist, das Art. 18 der Charta der Grundrechte „nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ gewährleistet. Folglich muss der Betroffene, unbeschadet der Verpflichtung zum gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, die Möglichkeit haben, das Vorliegen von systemischen Mängeln des Asylverfahrens nachzuweisen, die insbesondere in einer verbreiteten Praxis bestehen sollen, zu Unrecht den subsidiären Schutzstatus statt der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Bestehen systemischer Mängel des Asylverfahrens kann nämlich nicht auf die Tatsache beschränkt werden, dass der Betroffene Gefahr läuft, Verfolgungen oder ernsthaften Schäden ausgesetzt zu werden, wie die französische Regierung behauptet(62).
117. Die Überprüfung des Bestehens oder des Nichtbestehens von systemischen Mängeln des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat beruht allein auf einer konkreten Beurteilung der Tatsachen und Umstände. Insoweit hat das vorlegende Gericht alle Beweise zu berücksichtigen, die der Betroffene zu allen relevanten Tatsachen, die die Mängel betreffen, mit denen das Asylverfahren behaftet sein soll, beibringt.
118. Vereinzelte Verstöße sind keinesfalls ausreichend, um das Gemeinsame Europäische Asylsystem, insbesondere Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32, in Frage zu stellen(63) und so die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als zulässig anzusehen, auch wenn von einem anderen Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.
119. Da außerdem nach Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2013/32 die Person, die internationalen Schutz beantragt, im zuständigen Mitgliedstaat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen Entscheidungen hat, mit denen ein Antrag hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet angesehen wird, hat sie auch nachzuweisen, dass dieses Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht besteht oder mit systemischen Mängeln behaftet ist.
120. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Unionsrecht und insbesondere Art. 18 der Charta der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz entgegenstehen, wenn der Antragsteller mit einem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat die Aufstockung des subsidiären Schutzes begehrt, der ihm in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt wurde, und das Asylverfahren im letzteren Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist.
D. Zur fünften Frage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17
121. Die fünfte Frage in den Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17 und C‑319/17 wird nur für den Fall gestellt, dass die zweite Frage zu verneinen ist(64). Mit dieser Frage, die aus zwei Teilen besteht, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob der fragliche Sachverhalt im Ausgangsverfahren in den zeitlichen Anwendungsbereich der Dublin‑II-Verordnung oder der Dublin‑III-Verordnung fällt, und zum anderen, ob die Dublin‑II-Verordnung und/oder die Dublin‑III-Verordnung anwendbar sind, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde.
122. Da aufgrund meiner Antwort auf die zweite Frage ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, vorrangig zu prüfen, ob er für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und diesen Antrag aus einem der Unzulässigkeitsgründe nach Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ablehnen darf, ist die fünfte Frage gegenstandslos geworden.
V. Ergebnis
123. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) wie folgt zu antworten:
1. Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes steht der Anwendung einer nationalen Regelung, mit der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32, der einen Unzulässigkeitsgrund schafft, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, umgesetzt wird, auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz entgegen. Die Tatsache, dass der Asylantrag nach Art. 49 der Dublin‑III-Verordnung noch vollständig unter die Dublin‑II-Verordnung fällt oder dass der Asylantrag vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 und vor ihrer Umsetzung in das nationale Recht gestellt wurde, ist irrelevant.
2. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 legt keine Reihenfolge oder Rangordnung zwischen den Regeln zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und den Unzulässigkeitsgründen nach Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 fest. Folglich ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, vorrangig zu prüfen, ob er für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist oder nicht, und kann diesen Antrag aus einem der Unzulässigkeitsgründe nach Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ablehnen. Mangels einer Reihenfolge oder Rangordnung zwischen den fraglichen Regelungen ist diese Wahlfreiheit auch aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten.
3. Das Unionsrecht steht der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz entgegen, wenn die Lebensbedingungen der Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.
4. Das Unionsrecht steht der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entgegen, wenn der Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat, den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte zu verstoßen, oder wenn die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
5. Das Unionsrecht und insbesondere Art. 18 der Charta der Grundrechte stehen der Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 durch einen Mitgliedstaat auf einen Antrag auf internationalen Schutz entgegen, wenn der Antragsteller mit einem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat die Aufstockung des subsidiären Schutzes begehrt, der ihm in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt wurde, und das Asylverfahren im letzteren Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist.