SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GIOVANNI PITRUZZELLA
vom 11. Juni 2019(1)
Verbundene Rechtssachen C‑349/18 bis C‑351/18
Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)
gegen
Mbutuku Kanyeba (C‑349/18),
Larissa Nijs (C‑350/18),
Jean-Louis Anita Dedroog (C‑351/18)
(Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen [Friedensgericht Antwerpen, Belgien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eisenbahnverkehr – Rechte und Pflichten der Fahrgäste – Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 – Art. 9 Abs. 4 – Fahrgast ohne Fahrschein – Unterlassene Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands – Natur des Rechtsverhältnisses – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 2 und 3 und Art. 6 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Allgemeine Beförderungsbedingungen – Auf Reisende ohne Fahrkarte anzuwendender tariflicher Zuschlag“
1. Ist das Rechtsverhältnis einer Person, die beschließt, einen Zug zu benutzen, ohne einen Fahrschein zu erwerben oder nach Kontrollen ihre Situation in Ordnung zu bringen, nach Unionsrecht ein Vertrag? Und können auf dieses Rechtsverhältnis jedenfalls die Regelungen über missbräuchliche Klauseln angewandt werden – mit der Folge, dass die Klauseln über die Regelung des vom Beförderungsunternehmen für den unterlassenen Erwerb des Fahrscheins verlangten Zuschlags vom Gericht als für den Verbraucher in Person eines Fahrgasts nicht bindend angesehen werden können?
2. Dies sind im Wesentlichen die Fragen in dem vorliegenden Verfahren, dem Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Friedensgericht Antwerpen, Belgien) in Ausgangsverfahren zugrunde liegen, in denen ein belgisches Eisenbahnbeförderungsunternehmen von ohne Fahrschein angetroffenen Fahrgästen die Zahlung des Betrags verlangt, der nach den allgemeinen Beförderungsbedingungen zu entrichten ist, wenn sich der Fahrgast, der nicht im Besitz eines Fahrscheins war, geweigert hat, den Fahrpreis, erhöht um den im Fall der unterlassenen nachfolgenden Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands zu zahlenden Aufpreis, zu zahlen.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
3. Der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG(2) lautet:
„Beim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kommt allerdings nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren.“
4. Art. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„(1) Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.
(2) Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“
5. Art. 3 der Richtlinie 93/13 sieht vor:
„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.
Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.
(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“
6. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
7. Art. 8 der Richtlinie 93/13 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“
8. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007(3) bestimmt:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen der Abschluss und die Ausführung eines Beförderungsvertrags sowie die Bereitstellung von Informationen und Fahrkarten den Bestimmungen in Anhang I Titel II und III.“
9. Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1371/2007 sieht vor:
„Die Eisenbahnunternehmen bieten die Möglichkeit an, Fahrkarten für den jeweiligen Verkehrsdienst im Zug zu erhalten, sofern dies nicht aus Gründen der Sicherheit, der Betrugsbekämpfung, der Reservierungspflicht oder aus vertretbaren kommerziellen Gründen eingeschränkt oder abgelehnt wird.“
10. In Anhang I („Auszug aus den einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck [CIV]“) der Verordnung Nr. 1371/2007 bestimmt Titel II Art. 6:
„(1) Durch den Beförderungsvertrag wird der Beförderer verpflichtet, den Reisenden sowie gegebenenfalls Reisegepäck und Fahrzeuge zum Bestimmungsort zu befördern und das Reisegepäck und die Fahrzeuge am Bestimmungsort auszuliefern.
(2) Der Beförderungsvertrag ist in einem oder mehreren Beförderungsausweisen festzuhalten, die dem Reisenden auszuhändigen sind. Unbeschadet des Artikels 9 berührt jedoch das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Beförderungsausweises weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrags, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
(3) Der Beförderungsausweis dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrages.“
11. In Anhang I der Verordnung Nr. 1371/2007 sieht Titel II Art. 9 vor:
„(1) Der Reisende muss vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Beförderungsausweis versehen sein und ihn bei der Prüfung der Beförderungsausweise vorzeigen. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können vorsehen,
a) dass ein Reisender, der keinen gültigen Beförderungsausweis vorzeigt, außer dem Beförderungspreis einen Zuschlag zu zahlen hat;
b) dass ein Reisender, der die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des Zuschlages verweigert, von der Beförderung ausgeschlossen werden kann;
c) ob und unter welchen Bedingungen ein Zuschlag zu erstatten ist.
…“
B. Belgisches Recht
12. Art. I.8.39 des Wetboek van Economisch Recht (Wirtschaftsgesetzbuch)(4) definiert den Begriff „Unternehmen“ wie folgt:
„Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, einschließlich ihrer Vereinigungen“.
13. Art. VI.83 Nr. 24 des Wirtschaftsgesetzbuchs bestimmt:
„In einem zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag sind in jedem Fall alle Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen missbräuchlich, mit denen bezweckt wird:
…
24° bei Nichterfüllung oder Verzögerungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Verbrauchers Schadenersatzbeträge festzulegen, die offensichtlich über den möglicherweise vom Unternehmen erlittenen Schaden hinausgehen“.
14. Art. VI.84 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuchs bestimmt:
„Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig. Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. Der Verbraucher kann nicht auf die Rechte verzichten, die ihm durch vorliegenden Abschnitt zuerkannt werden.“
15. Art. 2 („Annahme der Allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen durch den Reisenden“) der Allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen der Nationale Maatschappij van de Belgische Spoorwegen (Nationale Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen, im Folgenden: NMBS) (Algemene en bijzondere vervoersvoorwaarden van de Nationale Maatschappij van de Belgische Spoorwegen) bestimmt:
„Durch die Nutzung der Beförderungsleistungen der NMBS erkennen Sie an, dass Sie von diesen Bestimmungen sowie von den Besonderen Bedingungen (verfügbar auf unserer Website nmbs.be) Kenntnis genommen haben, und erklären sich damit einverstanden, diese uneingeschränkt zu befolgen. Die vorliegenden Bestimmungen können von der NMBS jederzeit geändert werden, wenn berechtigte Gründe vorliegen, insbesondere wenn dies aufgrund von Verpflichtungen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des öffentlichen Dienstes zusammenhängen, der Befolgung von behördlichen Entscheidungen oder betrieblichen Erfordernissen im Bereich der Infrastruktur, des Schienennetzes oder der Ressourcen geboten ist. Über Änderungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingen werden Sie von der NMBS über ihre Informationskanäle (insbesondere auf ihrer Website nmbs.be) sowie im Belgischen Staatsblatt informiert. Diese Änderungen gelten für Sie ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.“
16. Art. 4 Abs. 3 der Allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen sieht vor:
„Die Feststellung einer Unregelmäßigkeit im Fall der Nichterfüllung Ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Beförderungsausweis, die die Anwendung der in Anhang I – Unregelmäßigkeiten und ungebührliches Verhalten vorgesehenen Maßnahmen nach sich zieht, bedeutet in keinem Fall einen Beförderungsvertrag. Demzufolge haben Sie in diesem Fall unter keinen Umständen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung.“
17. Art. 5.4 („Erwerb eines Beförderungsausweises zum ‚Bordtarif‘“) der Allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen sieht vor:
„1. Außer in den Fällen im Sinne von Anhang I Nr. 1 – Unregelmäßigkeiten und ungebührliches Verhalten, bei denen unmittelbar die schriftliche Feststellung einer Unregelmäßigkeit erfolgt, schlägt der Zugbegleiter Ihnen in folgenden Fällen vor, einen Beförderungsausweis entsprechend den im Zug verkauften Produkten zum Bordtarif zu erwerben:
a) Sie können dem Zugbeleiter, ungeachtet der dafür maßgeblichen Gründe, keinen Beförderungsausweis vorweisen;
…
3. Der ‚Bordtarif‘ besteht aus dem Fahrpreis, der um einen Zuschlag erhöht wird, dessen Höhe in den Besonderen Beförderungsbedingungen festgelegt ist. Er ist Teil des Entgelts für den Beförderungsausweis.“
18. Anhang I Nr. 2.1.2 („Feststellung einer Unregelmäßigkeit ‚Medium‘“) der Besonderen Beförderungsbedingungen sieht vor:
„Die Feststellung einer Unregelmäßigkeit ‚Medium‘ erfolgt, wenn auf den Reisenden einer der in Art. 5.4 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen genannten Fälle zutrifft und er sich weigert, einen Beförderungsausweis zum ‚Bordtarif‘ zu erwerben.“
19. Anhang I Nr. 4 der Besonderen Beförderungsbedingungen regelt die Festsetzung des Betrags des Aufschlags im Fall einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich des Beförderungsausweises:
„Pauschalbeträge (einschließlich 6 % Umsatzsteuer)
– Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich des Beförderungsausweises …
Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen (einschließlich des Tags der beanstandeten Handlung): 75,00 [Euro].
Keine Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen (einschließlich des Tags der beanstandeten Handlung): 225,00 [Euro]“.
II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
20. Diesem Verfahren liegen drei beim Vredegerecht te Antwerpen (Friedensgericht Antwerpen, Belgien) anhängige Rechtssachen zugrunde, in denen an den Gerichtshof identische Vorlagefragen gerichtet worden sind.
21. Im Laufe des Jahres 2015 stellte die Nationale Maatschappij van de Belgische Spoorwegen (Nationale Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen) viermal fest, dass Herr Kanyeba gegen ihre Beförderungsbedingungen verstoßen hatte, weil er mit dem Zug gefahren war, ohne den Fahrpreis zu zahlen. In keinem dieser vier Fälle nahm Herr Kanyeba das Angebot der NMBS wahr, durch den Erwerb einer Fahrkarte im Zug zuzüglich eines Zuschlags von 7,50 Euro oder alternativ durch Zahlung eines Zuschlags von 75,00 Euro innerhalb von 14 Tagen ab Feststellung der Unregelmäßigkeit oder eines Betrags von 225,00 Euro nach Ablauf von 14 Tagen ab Feststellung „diesen Zustand in Ordnung zu bringen“.
22. Im Laufe der Jahre 2013 und 2015 wurde dieselbe Feststellung gegenüber Frau Nijs in fünf Fällen und im Laufe der Jahre 2014 und 2015 gegenüber Herrn Dedroog in elf Fällen getroffen.
23. Die NMBS bot jeder dieser Personen an, den Zustand gemäß den in Nr. 21 genannten Bedingungen in Ordnung zu bringen. Jedoch nahm keine von ihnen diese Gelegenheit wahr.
24. Deshalb erhob die NMBS Klage und beantragte, Herrn Kanyeba zur Zahlung von 880,20 Euro, Frau Nijs zur Zahlung von 1 103,90 Euro und Herrn Dedroog zur Zahlung von 2 394,00 Euro zu verurteilen. In den Ausgangsverfahren trägt die Klägerin vor, dass zwischen ihr und den drei genannten Personen ein verwaltungsrechtliches und kein vertragliches Verhältnis bestehe, da diese keinen Beförderungsausweis erworben hätten.
25. Das vorlegende Gericht meint, es sei gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet, immer dann von Amts wegen die Anwendung der Normen über missbräuchliche Klauseln zu prüfen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Dienstleistung an einen Verbraucher erbracht werde. Insoweit stelle sich zum einen die Frage, welcher Natur das Rechtsverhältnis zwischen der NMBS und den Verbrauchern sei, und zum anderen, ob ein Vertragsschluss auch dann angenommen werden könne, wenn diese mit dem Zug gefahren seien, ohne einen Beförderungsausweis zu erwerben.
26. Insbesondere weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nicht klar sei, welche Rechtsgrundlage die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der NMBS hätten. Nach einer Auffassung seien diese allgemeinen Bedingungen, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegten, rein vertraglicher Natur. Nach einer zweiten Meinung handle es sich jedoch um verwaltungsrechtliche Regelungen.
27. Im Übrigen nimmt das vorlegende Gericht auf einen Meinungsstreit Bezug, der in Belgien über die Natur des Rechtsverhältnisses zwischen der NMBS und den Reisenden geführt werde. Nach einer Auffassung sei dieses Verhältnis vertraglicher Natur – auch dann, wenn der Reisende keinen Beförderungsausweis erworben habe –, da der bloße Umstand, einen Bereich zu betreten, innerhalb dessen der Besitz eines gültigen Beförderungsausweises erforderlich sei, zum Abschluss eines Beförderungsvertrags durch Zustimmung führe. Nach anderer Auffassung sei das Verhältnis dagegen nur dann vertraglicher Natur, wenn der Reisende einen Beförderungsausweis erwerbe, während vom Vorliegen eines auf einer verwaltungsrechtlichen Regelung beruhenden Verhältnisses auszugehen sei, wenn dies nicht Fall sei.
28. Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) und der Hof van Cassatie (Kassationshof, Belgien) festgestellt hätten, dass die „Lehre von missbräuchlichen Klauseln“ nach belgischem Recht auch auf Rechtsverhältnisse anwendbar sei, die auf einer verwaltungsrechtlichen Regelung beruhten.
29. Unter diesen Umständen hat das Vredegerecht te Antwerpen (Friedensgericht Antwerpen) die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1371/2007 vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und Art. 3 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass immer ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen der Beförderungsgesellschaft und dem Fahrgast zustande kommt, selbst wenn dieser die Dienstleistung des Beförderers ohne Beförderungsausweis in Anspruch nimmt?
2. Wenn die vorgenannte Frage zu verneinen ist, erstreckt sich dann der Schutz durch die Lehre von missbräuchlichen Klauseln auch auf einen Fahrgast, der sich ohne Beförderungsausweis eines öffentlichen Verkehrsmittels bedient und durch diese Vorgehensweise nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers, die aufgrund ihres normativen Charakters oder durch ihre Bekanntmachung in einer amtlichen Veröffentlichung des Staates als allgemein verbindlich angesehen werden, zur Zahlung eines Zuschlags zum Fahrpreis verpflichtet ist?
3. Steht Art. 6 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – der Folgendes bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“ – in allen Fällen dem entgegen, dass das Gericht die als missbräuchlich eingestufte Klausel mäßigt oder an ihrer Stelle das allgemeine Recht anwendet?
4. Wenn die vorgenannte Frage zu verneinen ist, unter welchen Umständen kann das nationale Gericht dann eine Mäßigung der als missbräuchlich eingestuften Klausel vornehmen oder sie durch das allgemeine Recht ersetzen?
5. Wenn die vorgenannten Fragen nicht abstrakt beantwortet werden können, stellt sich die Frage, ob in dem Fall, dass die nationale Eisenbahngesellschaft einen Schwarzfahrer nach Ertappung zivilrechtlich durch einen Zuschlag, gegebenenfalls zuzüglich zum Fahrpreis, sanktioniert und das Gericht zu dem Schluss kommt, dass der geforderte Zuschlag missbräuchlich im Sinne von Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 93/13 ist, Art. 6 der Richtlinie 93/13 dem entgegensteht, dass das Gericht die Klausel für nichtig erklärt und das allgemeine Haftungsrecht zur Ersetzung des von der nationalen Eisenbahngesellschaft erlittenen Schadens anwendet?
III. Rechtliche Würdigung
30. Wie vom Gerichtshof erbeten, werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Würdigung der zweiten Vorlagefrage konzentrieren, die ich jedoch wegen ihres engen Zusammenhangs mit der ersten Vorlagefrage zusammen mit dieser behandeln werde. Die dritte, die vierte und die fünfte Vorlagefrage werde ich zusammen prüfen und mich dabei auf kurze Ausführungen zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränken.
1. Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage
a) Vorbemerkungen
31. Mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob aus der Verordnung Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln abgeleitet werden kann, dass zwischen dem Beförderungsunternehmen und dem Reisenden in jedem Fall ein Vertragsverhältnis besteht, auch dann, wenn Letztgenannter den Beförderungsdienst in Anspruch nimmt, ohne einen Fahrschein zu erwerben. Für den Fall, dass diese Frage verneint wird, möchte dieses Gericht wissen, ob die in der Richtlinie 93/13 enthaltenen Vorschriften über missbräuchliche Klauseln auf jeden Fall auf den vorliegenden Fall angewandt werden können, so dass die jeweilige Klausel, die dem Reisenden, der keinen gültigen Beförderungsausweis besitzt, die Zahlung eines Zuschlags auferlegt, vom Gericht gegebenenfalls für missbräuchlich und damit als für den Verbraucher unverbindlich erklärt werden kann.
32. Meinen nachfolgenden Ausführungen sind zwei Prämissen voranzustellen.
33. Erstens ist festzuhalten, dass die Verordnung Nr. 1371/2007 und die Richtlinie 93/13 keine Hinweise auf die rechtliche Natur des Verhältnisses zwischen einem Verbraucher, der in einen Zug einsteigt, und dem Beförderungsunternehmen enthalten.
34. Art. 4 der Verordnung Nr. 1371/2007 bestimmt: „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen der Abschluss und die Ausführung eines Beförderungsvertrags sowie die Bereitstellung von Informationen und Fahrkarten den Bestimmungen in Anhang I Titel II und III.“
35. In Anhang I der Verordnung Nr. 1371/2007 heißt es in Titel II Art. 6 Abs. 2 lediglich: „Der Beförderungsvertrag ist in einem oder mehreren Beförderungsausweisen festzuhalten, die dem Reisenden auszuhändigen sind. Unbeschadet des Artikels 9 berührt jedoch das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Beförderungsausweises weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrags …“
36. In Anhang I der Verordnung Nr. 1371/2007 bestimmt Titel II Art. 9: „(1) Der Reisende muss vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Beförderungsausweis versehen sein und ihn bei der Prüfung der Beförderungsausweise vorzeigen. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können vorsehen, a) dass ein Reisender, der keinen gültigen Beförderungsausweis vorzeigt, außer dem Beförderungspreis einen Zuschlag zu zahlen hat; b) dass ein Reisender, der die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des Zuschlages verweigert, von der Beförderung ausgeschlossen werden kann …“
37. Wie der Gerichtshof bereits klar festgestellt hat, setzen diese Bestimmungen lediglich die Existenz eines vorher abgeschlossenen Beförderungsvertrags voraus(5).
38. Die Richtlinie 93/13 enthält weder einen Hinweis auf den Begriff des Vertrags noch auf den Zeitpunkt seines Abschlusses und beschränkt sich im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über missbräuchliche Klauseln darauf, das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung vorauszusetzen(6).
39. Somit definiert keine der von dem vorlegenden Gericht angeführten unionsrechtlichen Vorschriften, wann ein Rechtsverhältnis als ein Beförderungsvertrag eingestuft werden oder zu welchem Zeitpunkt ein Beförderungsvertrag als geschlossen gelten kann.
40. Es unterliegt daher uneingeschränkt dem Ermessen der Mitgliedstaaten, die Natur des Rechtsverhältnisses, das in den oben beschriebenen Fällen begründet wird, zu bestimmen(7).
41. Deshalb steht das Unionsrecht dem Bestehen nationaler Vorschriften nicht entgegen, nach denen eine Person, die eine Zugfahrt unternimmt, ohne im Besitz eines gültigen Beförderungsausweises zu sein, und die nach Kontrollen ihre Situation nicht in Ordnung bringt, in keiner vertraglichen Beziehung zu dem Eisenbahnunternehmen steht(8).
42. Daher stelle ich fest, dass Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1371/2007 sowie Art. 2 Buchst. a und Art. 3 der Richtlinie 93/13 nicht dahin ausgelegt werden können, dass zwischen dem Beförderungsunternehmen und dem Reisenden stets eine vertragliche Beziehung besteht.
43. Folglich ist es Sache des nationalen Gerichts, im Licht des nationalen Rechts zu prüfen, ob ein Vertragsverhältnis besteht.
44. Als zweite Prämisse ist festzuhalten, dass das beschriebene Verhalten mit einem sozialen Unwerturteil behaftet ist, das in den verschiedenen Rechtsordnungen rechtlich als bloße vertragliche Nichterfüllung, als Ordnungswidrigkeit oder sogar als strafbare Handlung angesehen werden kann(9), je nachdem, welche Interessen, einschließlich öffentlicher Interessen, im Zusammenhang mit der Beförderung von Reisenden berührt werden.
45. Soweit sich den Akten entnehmen lässt, handelt es sich nämlich um einen Fall, in dem ein Fahrgast bewusst in den Zug steigt, ohne einen Fahrschein zu besitzen, und in keinerlei Hinsicht willens ist, seiner Pflicht nachzukommen, den Preis für die von ihm in Anspruch genommene Dienstleistung zu entrichten, und zwar auch dann nicht, wenn ihm seitens des Dienstleisters während oder nach der Inanspruchnahme dieser Dienstleistung dazu mehrfach Gelegenheit gegeben wird.
b) Anwendung der Vorschriften über missbräuchliche Klauseln auf den Fall des Reisenden, der keinen Fahrschein besitzt
46. Ausgehend von den oben dargestellten Prämissen möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Vorlagefrage vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die Vorschriften über missbräuchliche Klauseln in der Richtlinie 93/13 auch auf den Fall Anwendung finden können, dass ein Reisender einen Zug besteigt, ohne im Besitz eines Fahrscheins zu sein, und, nachdem er sich mehrfach geweigert hat, gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Beförderungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens seinen Zustand in Ordnung zu bringen, von diesem Unternehmen auf Zahlung des Beförderungsentgelts sowie eines tariflichen Zuschlags verklagt wird.
47. Rechtsgrundlage für die Zahlung eines tariflichen Zuschlags bei fehlendem Besitz eines gültigen Beförderungsausweises (und der unterlassenen nachfolgenden Bereinigung dieses Zustands trotz wiederholter und aufeinanderfolgender Aufforderungen) sind die allgemeinen Beförderungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens.
48. Das vorlegende Gericht führt aus, dass diese allgemeinen Beförderungsbedingungen aufgrund ihres normativen Charakters bzw. ihrer Bekanntmachung in einer amtlichen Veröffentlichung auf alle Reisenden Anwendung fänden.
49. Grundsätzlich könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es sich gleichwohl um ein Rechtsverhältnis auf vertraglicher Grundlage handle(10).
50. Wie bereits festgestellt, ist es Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage des nationalen Rechts zu prüfen, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Beförderer und dem Verbraucher, der sich nicht im Besitz eines Fahrscheins befindet, vertraglicher Natur ist.
51. Auch wenn das nationale Gericht, da die oben angeführten Unionsrechtsquellen keine besonderen Hinweise in Bezug auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthalten, die beschriebene rechtliche Situation auf der Grundlage des nationalen Rechts zu prüfen hat, ist – wie auch von der Kommission in ihren in den Akten enthaltenen schriftlichen Erklärungen vorgebracht(11) – gleichwohl davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Einstufung eines Rechtsverhältnisses als vertragliche Beziehung das allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Element in dem Vorliegen einer gegenseitigen Willenserklärung zu sehen ist.
52. In einem Fall wie dem oben beschriebenen kann allerdings bezweifelt werden, ob eine solche gegenseitige Willenserklärung vorliegt. Denn der Reisende beschließt nicht nur, trotz eines entsprechenden Angebots an jedermann keinen Fahrschein zu erwerben, sondern er weigert sich auch auf das weitere, an Bord des Zugs erklärte Vertragsangebot hin, seinen Willen zu erklären, den Fahrschein zu erwerben.
53. Es kann daher bezweifelt werden, dass beim Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens, wie es oben beschrieben wurde, ein tauglicher Austausch von gegenseitigen Willenserklärungen vorliegt, der zur Begründung eines Vertragsverhältnisses führen kann. Der Reisende unterlässt es nämlich, sein Einverständnis mit einem wesentlichen Vertragsbestandteil, nämlich dem Entgelt für die Dienstleistung und dessen Entrichtung, zu erklären.
54. Sofern man davon ausgehen sollte, dass das Verhältnis zwischen dem Beförderungsunternehmen und dem Verbraucher, der sich geweigert hat, den Fahrschein zu bezahlen, vertraglicher Natur ist, wäre die Regelung über missbräuchliche Klauseln grundsätzlich anzuwenden. Jedoch sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vor, dass Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen.
55. Wenn also die allgemeinen Beförderungsbedingungen in dem betreffenden nationalen Recht als bindende Rechtsvorschriften eingestuft werden, käme der genannte Art. 1 Abs. 2 zur Anwendung mit der Folge, dass die Anwendung der Regelung über missbräuchliche Klauseln ausgeschlossen ist.
56. Wenn dagegen den allgemeinen Beförderungsbedingungen, die die Klausel enthalten, die für den Fall des unterlassenen Erwerbs eines Fahrscheins die Zahlung eines tariflichen Zuschlags vorsieht, ein vertraglicher Charakter beizumessen sein sollte, dann könnte diese Klausel, da Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 keine Anwendung fände, im Licht der Vorschriften über missbräuchliche Klauseln beurteilt werden.
57. Im Hinblick auf den besonderen Fall der belgischen Rechtsordnung weist die Kommission jedoch in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, dass das Königreich Belgien – unter Berufung auf die in Art. 8 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Möglichkeit – Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt habe(12).
58. Falls es sich in der belgischen Rechtsordnung tatsächlich so verhält und man davon ausgeht, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar anwendbar ist, so muss das Gericht auf jeden Fall die mögliche Missbräuchlichkeit der Klausel prüfen.
59. Wenn indessen in der betreffenden nationalen Rechtsordnung das Verhältnis zwischen dem Beförderungsunternehmen und dem Verbraucher, der die Zahlung des Fahrpreises verweigert hat, nicht vertraglicher Natur ist, fällt diese Situation nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.
60. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 begrenzt deren Anwendungsbereich nämlich in klarer Weise auf Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.
61. Jedoch legt das vorlegende Gericht in seinen Beschlüssen über die Vorlage an den Gerichtshof – insoweit nicht besonders klar – dar, dass in der belgischen Rechtsordnung die „Lehre von missbräuchlichen Klauseln“ durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Kassationshofs auch auf ein „normatives Rechtsverhältnis“ ausgedehnt worden sei(13).
62. Wenn im belgischen Recht der Schutz gegen missbräuchliche Klauseln auf alle Beziehungen zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden ausgedehnt wird, auch wenn sie normativer Natur sind – die entsprechende Prüfung ist ausschließlich Sache des nationalen Gerichts –, müsste die Klausel, die dem Verbraucher, der die Entrichtung des Fahrpreises verweigert, die Zahlung eines Zuschlags auferlegt, im Licht der Vorschriften über missbräuchliche Klauseln beurteilt werden.
63. Neben den genannten subjektiven Gesichtspunkten, die mit dem sozialen Unwerturteil zusammenhängen, mit dem das Verhalten des Verbrauchers behaftet ist, darf aber jedenfalls nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich vorliegend um einen außergewöhnlichen Fall handelt, bei dem sich private mit öffentliche Interessen überschneiden: die Durchführung einer Dienstleistung der Personenbeförderung, der „repressive“ Charakter des Zuschlags im Fall der wiederholten Weigerung, den Fahrschein zu bezahlen, womit gleichzeitig von einem solchen rechtswidrigen Verhalten abgeschreckt werden soll und dem Unternehmer die Verwaltungskosten erstattet werden sollen, die mit dem Versuch der Eintreibung des geschuldeten Betrags verbunden sind, das Verhalten einer Person, die sich bewusst weigert, das Entgelt für die von ihr in Anspruch genommene Dienstleistung zu zahlen, und die damit gegen die Verpflichtung verstößt, sich im Voraus einen ordnungsgemäßen Beförderungsausweis zu besorgen, und die es anschließend ablehnt, diesen Mangel durch Zahlung an Bord des Zugs zu beheben.
64. Was die Art und Weise anbelangt, in der das nationale Gericht im konkreten Fall die Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klausel vornehmen kann, ist festzustellen, dass dieses Gericht bei der Prüfung, ob die genannte Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien begründet, die oben beschriebenen Umstände gebührend berücksichtigen muss.
65. Insoweit sind Zweifel angebracht, ob ein für die Annahme einer Missbräuchlichkeit erforderliches erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten besteht, wenn den einzelnen Klauseln, auch wenn sie Vorteile zugunsten der sie aufstellenden Partei vorsehen, berechtigte Erfordernisse der Organisation und des Betriebs des Unternehmens zugrunde liegen, ohne die dieses Unternehmen seine Tätigkeit nicht effizient und rentabel ausüben könnte.
2. Zur dritten, zur vierten und zur fünften Vorlagefrage
66. Die dritte, die vierte und die fünfte Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts betreffen im Wesentlichen die Tragweite der Pflicht des nationalen Gerichts, die Nichtigkeit einer von ihm als missbräuchlich beurteilten Klausel festzustellen, und die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er es dem nationalen Gericht verbietet, die als missbräuchlich beurteilte Klausel, die die Reisenden, die nicht im Besitz eines Beförderungsausweises sind, zur Zahlung eines tariflichen Zuschlags verpflichtet, abzuändern, sowie dahin, dass er es dem Gericht verbietet, diese Klausel durch eine Vorschrift des allgemeinen Haftungsrechts zu ersetzen, um dem Unternehmen den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen.
67. Wie eingangs festgestellt, halte ich es für sachgerecht, diese Fragen zusammen zu behandeln, und werde ich mich darauf beschränken, die in diesem Bereich relevante Rechtsprechung des Gerichtshofs wiederzugeben.
68. Ich halte es für erforderlich, vorab die Zulässigkeit dieser Fragen zu prüfen.
69. Den Vorlagebeschlüssen ist nämlich weder zu entnehmen, welche Gründe das nationale Gericht dazu veranlasst haben, sich Fragen zu diesen Aspekten zu stellen, noch ergibt sich daraus, in welchem nationalen rechtlichen Rahmen sich diese Fragen stellen.
70. Die Anforderungen an den Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens sind in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs enthalten, den das nationale Gericht im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten im Sinne von Art. 267 AEUV zur Kenntnis nehmen und sorgsam beachten muss(14).
71. Auch wenn kein Zweifel besteht, dass Gegenstand der dritten, der vierten und der fünften Frage die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 93/13 ist, geht aus den Vorlagebeschlüssen nämlich nicht mit gleicher Klarheit hervor, welche Bestimmungen auf ihre Missbräuchlichkeit geprüft werden sollen, und noch weniger wird in diesen Beschlüssen klargestellt, welche Bestimmungen des „allgemeinen Rechts“ das vorlegende Gericht in Betracht zieht, um sie anstelle der für missbräuchlich erklärten Klausel anzuwenden.
72. Jedenfalls genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wonach dieser Artikel einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die es dem nationalen Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag feststellt, erlaubt, diesen Vertrag durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anzupassen(15).
73. Wie in dieser Rechtsprechung festgestellt, könnte ein solcher Eingriff seitens des Gerichts das mit der Richtlinie verfolgte langfristige Ziel gefährden, die Gewerbetreibenden davon abzuschrecken, missbräuchliche Klauseln in einen Vertrag aufzunehmen(16).
74. Im Übrigen geht aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 klar hervor, dass die für missbräuchlich erklärte Klausel aus dem Vertrag herauszulösen ist, damit sie für den Verbraucher in keinerlei Hinsicht mehr verbindlich ist. Es ist daher offenkundig, dass ein Eingriff des Gerichts, der darin besteht, die Wirkungen einer solchen missbräuchlichen Klausel zu verändern oder abzuschwächen, dem Wortlaut der in Rede stehenden Regelung – noch mehr als ihrem Sinn und Zweck – klar widerspricht.
75. Was dagegen die für das nationale Gericht bestehende Möglichkeit betrifft, eine Ersetzung der missbräuchlichen Klausel vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die einzige Ausnahme in diesem Sinne ihre Grundlage in der vom Gerichtshof in der Rechtssache Kásler(17)entwickelten Rechtsprechung hat, wonach nur bei Vorliegen von zwei Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht zu diesem Eingriff berechtigt ist: zum einen, dass die Nichtanwendung der missbräuchlichen Klausel nach nationalem Recht zur Nichtigerklärung des gesamten Vertrags führt, und zum anderen, dass die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige(18) und belastende Folgen hat.
76. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung zusätzlich zu den erwähnten Voraussetzungen festgestellt worden, dass der Vertrag nur mit dispositiven Klauseln ergänzt werden kann, indem die missbräuchliche Klausel durch eine Klausel ersetzt wird, die die gesetzliche Bestimmung wiedergibt, ohne dass dem Gericht insoweit ein Auslegungs- oder „Gestaltungs“spielraum eingeräumt wird.
77. Im vorliegenden Fall, bei dem es sich wegen der mehrfach erwähnten Zuwiderhandlung des Verbrauchers um einen außergewöhnlichen Fall handelt, ist offensichtlich davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht deshalb die dritte, die vierte und die fünfte Frage an den Gerichtshof richtet, weil es nach seiner Ansicht mit einem rechtlichen Rahmen konfrontiert ist, in dem zum einen gemäß der Auslegung der nationalen Vorschriften auf höchstrichterlicher Ebene die Vorschriften über missbräuchliche Klauseln offensichtlich auch auf nicht vertragliche Fälle anwendbar sind und zum anderen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine für den Verbraucher günstigere Anpassung der Klausel nicht zulässig ist.
78. Mit anderen Worten vermutet das vorlegende Gericht – auch wenn es sich der Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Verbrauchers bewusst ist –, dass der Zuschlag, den die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Fall des unterlassenen Erwerbs eines Beförderungsausweises vorsehen, übermäßig belastend ist.
79. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen, nach denen das nationale Gericht die ihm vorliegenden Fälle gemäß dem geltenden nationalen Recht und in dem oben beschriebenen unionsrechtlichen Auslegungsrahmen zu prüfen hat, meine ich, dass der Gerichtshof die Möglichkeit einer beschränkten und begrenzten Ausdehnung der Befugnis des Gerichts in Betracht ziehen könnte, ändernd in die genannten Klauseln einzugreifen, wenn in dem nationalen rechtlichen Rahmen die Vorschriften über missbräuchliche Klauseln gegebenenfalls auch auf die dargestellte Fallgestaltung Anwendung finden können.
IV. Ergebnis
80. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Friedensgericht Antwerpen, Belgien), beschränkt auf die zweite Frage, zu antworten:
Die Richtlinie 93/13/EWG regelt nicht die Voraussetzungen des Vertragsschlusses, und die in ihr enthaltene Regelung im Bereich missbräuchlicher Klauseln findet grundsätzlich nur auf Rechtsverhältnisse vertraglicher Natur Anwendung, wobei die entsprechende Einstufung vom nationalen Gericht auf der Grundlage des nationalen Rechts vorzunehmen ist. Im Fall eines Reisenden, der einen Beförderungsdienst in Anspruch nimmt, ohne einen Fahrschein erworben zu haben, und der aufgrund dieses Verhaltens zusätzlich zum Preis für den Fahrschein einen Zuschlag zu zahlen hat, hat das nationale Gericht auf der Grundlage des nationalen Rechts zu beurteilen, ob das Verhältnis vertraglicher Natur ist und ob die Vorschriften über missbräuchliche Klauseln auf jedwede Beziehung zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, auch wenn es sich nicht um ein Vertragsverhältnis handelt, Anwendung finden können. Im Übrigen muss die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer in allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Klausel, die wegen des unterlassenen vorherigen Erwerbs und der unterlassenen nachfolgenden Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Zustands die Zahlung eines Zuschlags zusätzlich zum Preis des Fahrscheins vorsieht, so durchgeführt werden, dass unter Beachtung von Art. 3 der Richtlinie 93/13 geprüft wird, ob sich ein erhebliches Missverhältnis zwischen den jeweiligen Positionen der Vertragsparteien feststellen lässt, wobei diese Prüfung auch im Licht des Umstands, dass sich in einem solchen Fall private und öffentliche Interessen überschneiden, und unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles und insbesondere des rechtswidrigen Verhaltens des Verbrauchers vorzunehmen ist.