URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
20. Juni 2019(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Erdgasaufbereitungsanlage – Schwefelrückgewinnung – ‚Claus-Prozess‘ – Stromerzeugung in einer Nebeneinrichtung – Wärmeerzeugung – Emission von inhärentem Kohlendioxid (CO2) – Art. 2 Abs. 1 – Geltungsbereich – Anhang I – Tätigkeit der ,Verbrennung von Brennstoffen‘ – Art. 3 Buchst. u – Begriff ‚Stromerzeuger‘ – Art. 10a Abs. 3 und 4 – Übergangsregelung zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten – Beschluss 2011/278/EU – Geltungsbereich – Art. 3 Buchst. c – Begriff ‚Anlagenteil mit Wärme-Benchmark‘“
In der Rechtssache C‑682/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2017, in dem Verfahren
ExxonMobil Production Deutschland GmbH
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász und I. Jarukaitis,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der ExxonMobil Production Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt S. Altenschmidt,
– der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Fleckner als Bevollmächtigten,
– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. C. Becker und J.‑F. Brakeland als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2019
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. u, Art. 10a und Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009, L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) sowie von Art. 3 Buchst. c und h des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 (ABl. 2011, L 130, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ExxonMobil Production Deutschland GmbH (im Folgenden: ExxonMobil) und der Bundesrepublik Deutschland über einen Antrag auf kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten (im Folgenden: Emissionszertifikate) an eine Erdgasaufbereitungsanlage, die u. a. Schwefelrückgewinnung betreibt, bei der sie durch Verbrennung von Brennstoffen Strom und Wärme erzeugt, wobei Kohlendioxid (CO2) in die Atmosphäre freigesetzt wird.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2003/87
3 Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 lautet:
„Die Mitgliedstaaten sollten bei der Zuteilung von Zertifikaten das Potenzial bei Tätigkeiten industrieller Verfahren berücksichtigen, die Emissionen zu verringern.“
4 In Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie heißt es:
„Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft … geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.
…“
5 Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie lautet:
„Diese Richtlinie gilt für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase.“
6 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2003/87 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
b) ‚Emissionen‘ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage …;
…
t) ‚Verbrennung‘ die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Abgasreinigung;
u) ‚Stromerzeuger‘ eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I als die ‚Verbrennung von Brennstoffen‘ durchgeführt werden.“
7 Art. 10 („Versteigerung von Zertifikaten“) der Richtlinie 2003/87 sieht in Abs. 1 vor:
„Ab dem Jahr 2013 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß Artikel 10a und 10c kostenlos zugeteilt werden. …“
8 In Art. 10a („Gemeinschaftsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung“) dieser Richtlinie heißt es:
„(1) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung der … Zertifikate …
…
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die gemeinschaftsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.
…
(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 8 und unbeschadet von Artikel 10c erfolgt keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten.
(4) Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. 2004, L 52, S. 50)] werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.
(5) Die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten, die als Grundlage für die Berechnung der Zuteilungen an Anlagen dient, die nicht unter Absatz 3 fallen und keine neuen Marktteilnehmer sind, darf die folgende Summe nicht überschreiten:
a) die nach Artikel 9 ermittelte jährliche gemeinschaftsweite Gesamtmenge, multipliziert mit dem Anteil der Emissionen von nicht unter Absatz 3 fallenden Anlagen an den geprüften Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 von Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 in das Gemeinschaftssystem einbezogen sind, und
b) die geprüften jährlichen Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 – angepasst mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 – von Anlagen, die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden und nicht unter Absatz 3 fallen.
Nötigenfalls wird ein einheitlicher sektorübergreifender Korrekturfaktor angewendet.
…
(7) …
Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.
…
(8) Bis zu 300 Millionen Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer werden bis 31. Dezember 2015 zur Verfügung gestellt, um im Unionsgebiet den Bau und Betrieb von bis zu 12 kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, sowie Demonstrationsprojekte für innovative Technologien für erneuerbare Energien zu fördern.
Die Zertifikate sind für die Unterstützung von Demonstrationsprojekten bereitzustellen, die an geografisch ausgewogenen Standorten eine Entwicklung eines breiten Spektrums an Verfahren zur CO2-Abscheidung und -Speicherung und von kommerziell noch nicht lebensfähigen innovativen Technologien für erneuerbare Energien bieten. Die Zuteilung der Zertifikate hängt von der nachweislichen Vermeidung von CO2-Emissionen ab.
…
(11) Vorbehaltlich des Artikels 10b entspricht die Zahl der gemäß den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels kostenlos zugeteilten Zertifikate im Jahr 2013 80 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde. Danach wird die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr in gleicher Höhe bis 2020 auf 30 % reduziert, so dass im Jahr 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt.
(12) Vorbehaltlich des Artikels 10b werden im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre bis 2020 Anlagen in Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, gemäß Absatz 1 Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde, kostenlos zugeteilt.
…
(14) Bei der Bestimmung der in Absatz 12 genannten Sektoren bzw. Teilsektoren bewertet die Kommission auf Gemeinschaftsebene, in welchem Umfang der betreffende Sektor oder Teilsektor auf der jeweiligen Klassifizierungsebene die direkten Kosten der erforderlichen Zertifikate und die indirekten Kosten durch höhere Strompreise, die durch die Durchführung dieser Richtlinie verursacht wurden, ohne erheblichen Verlust von Marktanteilen an weniger CO2-effiziente Anlagen außerhalb der Gemeinschaft in die Produkte einpreisen kann. …
…“
9 Art. 10c der Richtlinie 2003/87 gibt den Mitgliedstaaten via Antrag an die Kommission die Option, Emissionszertifikate zur Modernisierung der Stromerzeugung kostenlos zuzuteilen.
10 Anhang I dieser Richtlinie enthält gemäß seiner Überschrift eine Tabelle, in der die Kategorien von Tätigkeiten aufgezählt sind, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Zu diesen Tätigkeiten gehört die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 [Megawatt (MW)] (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)“.
11 In Anhang II („Treibhausgase gemäß den Artikeln 3 und 30“) der Richtlinie 2003/87 wird u. a. CO2 angeführt.
Richtlinie 2009/29
12 Die Erwägungsgründe 15 und 19 der Richtlinie 2009/29 lauten:
„(15) Die der Wirtschaft der Gemeinschaft abverlangten zusätzlichen Bemühungen setzen unter anderem voraus, dass das überarbeitete Gemeinschaftssystem mit einem höchstmöglichen Grad an wirtschaftlicher Effizienz und unter vollständig harmonisierten Zuteilungsbedingungen in der Gemeinschaft funktioniert. Die Versteigerung sollte daher das Grundprinzip für die Zuteilung sein, weil sie das einfachste und nach allgemeiner Auffassung wirtschaftlich effizienteste System ist. Dadurch dürften auch Zufallsgewinne wegfallen und neue Marktteilnehmer und Volkswirtschaften mit überdurchschnittlich hohem Wachstum von denselben Wettbewerbsbedingungen profitieren wie existierende Anlagen.
…
(19) Folglich sollte die vollständige Versteigerung der Zertifikate ab 2013 für den Stromsektor zur Regel werden, wobei die Fähigkeit dieses Sektors, die CO2-Kostensteigerung abzuwälzen, berücksichtigt werden sollte, und für die Abscheidung und Speicherung von CO2 sollten Zertifikate nicht kostenlos zugeteilt werden, weil der Anreiz für diese Maßnahmen in Zertifikaten besteht, die in Bezug auf gespeicherte Emissionen nicht zurückgegeben werden müssen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können Stromerzeuger kostenlose Zertifikate für Fernwärme und ‑kälte sowie für durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie [2004/8] erzeugte Wärme und Kälte erhalten, sofern für solche von Anlagen in anderen Sektoren erzeugte Wärme kostenlose Zertifikate vergeben werden.“
Beschluss 2011/278
13 Im 31. Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 heißt es:
„In Anbetracht der Tatsache, dass die Vollauktionierung ab 2013 für den Stromsektor die Regel sein soll, auch unter Berücksichtigung der Fähigkeit des Sektors, die erhöhten CO2-Preise abzuwälzen, und dass für die Stromerzeugung keine kostenlose Zuteilung erfolgen sollte, ausgenommen eine übergangsweise kostenlose Zuteilung zur Modernisierung der Stromerzeugung und für aus Restgasen erzeugten Strom, sollte dieser Beschluss die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Stromerzeugung oder den Stromverbrauch ausschließen. …“
14 Art. 3 dieses Beschlusses sieht vor:
„Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
…
c) ,Anlagenteil mit Wärme-Benchmark‘: nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung und/oder dem Import messbarer Wärme aus einer unter das [Emissionshandelssystem (EHS)] fallenden Anlage oder anderen Einrichtung, soweit diese Wärme
– innerhalb der Grenzen der Anlage zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht
– oder an eine nicht unter das EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert wird, ausgenommen Exporte für die Stromerzeugung;
…
h) ‚Anlagenteil mit Prozessemissionen‘: … CO2-Emissionen, die außerhalb der Systemgrenzen einer Produkt-Benchmark gemäß Anhang I auftreten, die aus einem der nachstehenden Prozesse resultieren … :
…
v) Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe oder Rohstoffe, deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;
…“
15 Art. 6 („Aufgliederung in Anlagenteile“) des Beschlusses bestimmt:
„(1) Für die Zwecke dieses Beschlusses gliedern die Mitgliedstaaten jede für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie [2003/87] in Frage kommende Anlage erforderlichenfalls in einen oder mehrere der folgenden Anlagenteile auf:
a) einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark;
b) einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark;
c) einen Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark;
d) einen Anlagenteil mit Prozessemissionen.
…“
16 In Art. 10 („Zuteilung an Anlagen“) des Beschlusses 2011/278 heißt es:
„(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erhobenen Daten berechnen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Bestandsanlage in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Absätzen 2 bis 8 ab 2013 kostenlos zugeteilt werden.
(2) Zum Zwecke dieser Berechnung bestimmen die Mitgliedstaaten zunächst die vorläufige jährliche Anzahl der den einzelnen Anlagenteilen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, wobei die vorläufige jährliche Anzahl der in einem gegebenen Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate
…
b) für
i) Anlagenteile mit Wärme-Benchmark dem Wert der Benchmark für messbare Wärme gemäß Anhang I, multipliziert mit der wärmebezogenen historischen Aktivitätsrate für den Verbrauch messbarer Wärme, entsprechen muss;
…“
Verordnung Nr. 601/2012
17 Die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87 (ABl. 2012, L 181, S. 30) definiert in Art. 3 Nr. 40 „inhärentes CO2“ als „CO2, das Teil eines Brennstoffs ist“.
18 Art. 48 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:
„Inhärentes CO2, das an eine Anlage weitergeleitet wird (insbesondere solches, das in Erdgas oder einem Abgas wie z. B. Gichtgas oder Kokereigas enthalten ist), wird in den Emissionsfaktor für diesen Brennstoff einbezogen.“
Deutsches Recht
19 § 9 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) bestimmt:
„(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 10a … der Richtlinie [2003/87] in der jeweils geltenden Fassung und des Beschlusses [2011/278].
…
(6) Die endgültige Zuteilungsmenge für die Anlage entspricht dem Produkt aus der nach den Absätzen 1 bis 5 berechneten vorläufigen Zuteilungsmenge für die Anlage und dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln festgesetzten sektorübergreifenden Korrekturfaktor. Bei der Zuteilung für die Wärmeerzeugung bei Stromerzeugern wird statt des in Satz 1 genannten Korrekturfaktors der lineare Faktor gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie [2003/87] angewandt, ausgehend von der vorläufigen jährlichen Anzahl Berechtigungen, die dem betreffenden Stromerzeuger für das Jahr 2013 kostenlos zuzuteilen sind.“
20 Nach Anhang 1 Teil 2 („Tätigkeiten“) Nr. 1 TEHG gehören zum einen zu den Anlagen, für deren Emissionen dieses Gesetz gilt, „Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst“. Zum anderen sind in Anhang 1 Teil 2 Nrn. 2 bis 4 TEHG verschiedene Arten von „Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas“ aufgeführt, deren Emissionen ebenfalls unter dieses Gesetz fallen.
21 Nach § 2 Nr. 21 der Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020 – ZuV 2020) vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1921) ist „Stromerzeuger“ jede „Anlage, die nach dem 31. Dezember 2004 Strom erzeugt und an Dritte verkauft hat und in der ausschließlich eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 4 [TEHG] durchgeführt wird“.
22 In § 2 Nrn. 29 und 30 ZuV 2020 sind die Begriffe „Zuteilungselement mit Prozessemissionen“ und „Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert“ in der gleichen Weise definiert wie die entsprechenden Begriffe „Anlagenteil mit Prozessemissionen“ und „Anlagenteil mit Wärme-Emissionswert“ in Art. 3 Buchst. h und c des Beschlusses 2011/278. § 2 Nr. 29 Buchst. b ee) ZuV 2020 entspricht so dem Wortlaut des Art. 3 Buchst. h Ziff. v des Beschlusses 2011/278.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
23 ExxonMobil betrieb bis Ende 2013 in Steyerberg (Deutschland) eine Erdgasaufbereitungsanlage (im Folgenden: in Rede stehende Anlage). Diese Anlage bestand aus Erdgasentschwefelungs- und Erdgastrocknungsanlagen, Schwefelgewinnungsanlagen (sogenannte „Claus-Anlage“), Abgasreinigungsanlagen sowie Nebenanlagen. Letztere umfassten eine Dampfkesselanlage, eine Gasmotorenanlage, Notfallfackelanlagen und ein Dampfkondensationskraftwerk.
24 Dieses Kraftwerk war an das öffentliche Stromnetz angebunden, und geringe Mengen an Strom wurden kontinuierlich an das Netz abgegeben, um dadurch bei Ausfall der Claus-Anlage – was zum Wegfall von Dampfmengen führt – die kontinuierliche Stromversorgung der Anlage sicherzustellen. Ausweislich der Bilanz der elektrischen Energie mit den Daten zu Erzeugung, Import, Export und Verbrauch von Strom in der Anlage für die Jahre 2005 bis 2010 war der Stromverbrauch der Anlage in manchen dieser Jahre höher als ihre Stromerzeugung.
25 Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 teilte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ExxonMobil für die Handelsperiode 2013 bis 2020 1 179 523 Emissionsberechtigungen (der in den deutschen Bestimmungen verwendete Begriff „Berechtigung“ entspricht dem unionsrechtlichen Begriff „Zertifikat“) kostenlos zu. Diese Zuteilung erfolgte zum Teil aufgrund der Anwendung der Wärme-Benchmark und zum Teil nach Brennstoff-Benchmark. Bei der Berechnung dieser Zuteilung war auch die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen in dem betreffenden Sektor berücksichtigt worden. Die von ExxonMobil beantragte kostenlose Zuteilung von zusätzlichen Zertifikaten für Prozessemissionen lehnte die DEHSt dagegen ab. Mit Bescheid vom gleichen Tag hob die DEHSt ihren Zuteilungsbescheid mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wegen der Betriebseinstellung durch ExxonMobil ab diesem Tag auf. Der Aufhebungsbescheid ist zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens nicht streitig.
26 Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 wies die DEHSt den Widerspruch zurück, den ExxonMobil hinsichtlich der Ablehnung ihres Antrags auf kostenlose Zuteilung zusätzlicher Zertifikate für Prozessemissionen für das Jahr 2013 erhoben hatte.
27 Den von der DEHSt in ihrem Widerspruchsbescheid angegebenen Gründen zufolge betraf der besagte Zuteilungsantrag für Prozessemissionen die Emissionen des naturbedingt im Erdgas enthaltenen CO2, d. h. eines „inhärenten CO2“ im Sinne des Art. 3 Nr. 40 der Verordnung Nr. 601/2012, die am Ende des in der Claus-Anlage ablaufenden Prozesses (im Folgenden: Claus-Prozess) entstünden. Bei dem Claus-Prozess handle es sich um eine exotherme chemische Reaktion, bei der Schwefelwasserstoff (H2S) in elementaren Schwefel umgewandelt werde. Die bei dieser Reaktion anfallende Wärme werde über die Abhitzekessel entzogen und dann in der in Rede stehenden Anlage selbst genutzt. Für die Nutzung dieser Wärme seien kostenlos Zertifikate nach Maßgabe der Wärme-Benchmark zugeteilt worden. Am Ende des Claus-Prozesses werde das inhärente CO2 über einen Kamin in die Atmosphäre freigesetzt. Dieser Prozess erzeuge kein weiteres CO2 als das naturbedingt im Erdgas enthaltene.
28 Die DEHSt befand, dass unter diesen Umständen eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für ein „Zuteilungselement mit Prozessemissionen“ gemäß § 2 Nr. 29 Buchst. b ee) ZuV 2020, mit dem Art. 3 Buchst. h Ziff. v des Beschlusses 2011/278 in deutsches Recht umgesetzt wurde, nicht erfolgen könne. Die in diesen Bestimmungen vorgesehene Voraussetzung, dass die Emissionen aus der Verwendung eines kohlenstoffhaltigen Rohstoffs resultieren müssten, sei nicht erfüllt. Die Emissionen von inhärentem CO2 resultierten nämlich nicht aus dem Claus-Prozess, denn dieses CO2 nehme an der diesen Prozess kennzeichnenden chemischen Reaktion nicht teil und sei für diese auch nicht erforderlich. Nur das H2S bilde den zur Schwefelerzeugung genutzten Rohstoff, und das CO2 sei lediglich als dessen „Begleitgas“ anzusehen.
29 Am 10. März 2016 erhob ExxonMobil beim vorlegenden Gericht, dem Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland), Klage gegen den Bescheid der DEHSt vom 12. Februar 2016.
30 Mit dieser Klage macht sie einen Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für einen Anlagenteil mit Prozessemissionen für das Jahr 2013 geltend, den sie damit begründet, dass die bei der Schwefelgewinnung erzeugten CO2-Emissionen das Ergebnis der Verwendung eines Rohstoffs seien, der in Form von CO2 Kohlenstoff enthalte. Der Rohstoff für die Schwefelgewinnung sei nicht das H2S für sich genommen, sondern das Sauergas, das außer H2S noch Methan(CH4), CO2 und Wasserdampf enthalte. Ohne die Verwendung dieses Sauergases im Claus-Prozess wäre es nicht zur Freisetzung des naturbedingt im Erdgas enthaltenen inhärenten CO2 in die Atmosphäre gekommen. Außerdem sei die Extraktion des CO2 aus dem Sauergas mittels dieses Prozesses zur Gewinnung von reinem Schwefel aus diesem Gas notwendig gewesen. Unschädlich sei, dass das CO2 bereits im Rohstoff vorhanden gewesen sei und nicht an der chemischen Reaktion teilgenommen habe. Im Übrigen hätten die betreffenden CO2-Emissionen weder durch einen Brennstoffwechsel noch durch effizientere Techniken vermieden werden können.
31 Des Weiteren stehe der begehrten zusätzlichen Zuteilung nicht entgegen, dass für die messbare Wärme, die in der in Rede stehenden Anlage als Nebeneffekt der den Claus-Prozess kennzeichnenden chemischen Reaktion erzeugt worden sei, eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten nach Maßgabe der Wärme-Benchmark erfolgt sei. Zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C‑180/15, EU:C:2016:647), entschieden, dass die Zuteilung auf der Grundlage einer Produkt-Benchmark Vorrang vor den drei Fall-Back-Methoden – Zuteilung nach Wärme-Benchmark, nach Brennstoff-Benchmark und nach Prozessemissionen – habe, doch gebe es zwischen diesen drei Fall-Back-Methoden kein Rangverhältnis.
32 Die DEHSt macht vor dem vorlegenden Gericht erstmals geltend, dass die Herstellung von Schwefel keine emissionshandelspflichtige Tätigkeit sei und dass die in Rede stehende Anlage als „Stromerzeuger“ anzusehen sei, da darin zum einen nach dem 31. Dezember 2004 Strom erzeugt und an Dritte verkauft und zum anderen ausschließlich die Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen“ im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nrn. 1 bis 4 TEHG durchgeführt worden sei. ExxonMobil habe eine Zuteilung von Emissionszertifikaten an Stromerzeuger beantragt und erhalten, die gemäß § 9 Abs. 6 TEHG anhand des für diese anwendbaren linearen Faktors gekürzt worden sei. Eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für Stromerzeuger sei aber nur unter Beachtung der Vorgaben des Art. 10a der Richtlinie 2003/87 zulässig gewesen.
33 Ein nicht emissionshandelspflichtiges Produkt wie Schwefel dürfe insoweit nicht berücksichtigt werden, da sonst der Anwendungsbereich des Emissionshandels unzulässig erweitert würde. Eine Zuteilung nach Prozessemissionen gemäß § 2 Nr. 29 Buchst. b ZuV 2020 sei nur dann möglich, wenn die Zuteilungsregeln für Wärme auch eine Zuteilung für Prozessemissionen vorsähen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Außerdem ergebe sich aus dem Zuteilungsantrag von ExxonMobil, dass die im Claus-Prozess ablaufende chemische Reaktion keine CO2-Emissionen erzeuge. So werde bei diesem Prozess kein kohlenstoffhaltiger Rohstoff verwendet, da der Kohlenstoff weder an dem ablaufenden Prozess noch an der Reaktion beteiligt sei.
34 Darüber hinaus treffe die Behauptung von ExxonMobil nicht zu, dass die fraglichen Emissionen unvermeidbar seien. Ferner bestehe zwischen den Zuteilungselementen ein Vorrangverhältnis dahin, dass die Wärme-Benchmark der Brennstoff-Benchmark und den Prozessemissionen vorgehe.
35 Das vorlegende Gericht fragt sich zunächst, ob die in Rede stehende Anlage als „Stromerzeuger“ im Sinne des Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 einzustufen ist. Bejahendenfalls wäre nämlich die ExxonMobil auf der Grundlage der Wärme-Benchmark und der Brennstoff-Benchmark gewährte kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten grundsätzlich rechtswidrig, weil Stromerzeuger Emissionszertifikate kostenlos nur in den Fällen des Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 und des Art. 10a Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87 erhalten könnten, die im Wesentlichen die Verbrennung von Restgasen, die Fernwärme und die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung beträfen. Der Claus-Prozess werde aber von keinem dieser Fälle erfasst.
36 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist der Begriff „Stromerzeuger“ einschränkend auszulegen, da der Wortlaut von Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 weiter gefasst sei, als es ihrem Sinn und Zweck entspreche. Hier stelle sich auch die Frage, ob in der in Rede stehenden Anlage Strom „zum Verkauf an Dritte“ im Sinne dieser Bestimmung erzeugt werde. Der darin erzeugte Strom sei nämlich hauptsächlich zum Verbrauch in der Anlage selbst bestimmt, und diese sei nur an das öffentliche Netz angeschlossen, um die Stromversorgung bei einem Ausfall der Anlage sicherzustellen.
37 Eine weite Auslegung des Begriffs „Stromerzeuger“ führe zu einer unterschiedlichen Behandlung einer Anlage wie der in Rede stehenden, die als ein solcher eingestuft würde, gegenüber einer Anlage, die ebenfalls Strom erzeuge, in der aber neben der „Verbrennung von Brennstoffen“ im Sinne des Anhangs I Teil 2 Nrn. 1 bis 4 TEHG eine weitere emissionshandelspflichtige Tätigkeit stattfinde, da die letztgenannte Anlage nicht als „Stromerzeuger“ eingestuft würde. Eine solche unterschiedliche Behandlung sei aber nicht stimmig, da keiner der beiden Anlagetypen zum „klassischen Stromsektor“ gehöre, wie er im 31. Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 angesprochen werde.
38 Daher sollte der Begriff „Stromerzeuger“ allein den Anlagen vorbehalten sein, die Strom erzeugten und an Dritte verkauften und ausschließlich die Tätigkeit „Verbrennung von Brennstoffen“ und keine andere Tätigkeit, ob von Anhang 1 TEHG erfasst oder nicht, betrieben.
39 Sodann fragt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass dieser Auslegung nicht gefolgt werden könne, ob die Einschränkungen, die sich aus der Richtlinie 2003/87 für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an Stromerzeuger ergäben, auf der Grundlage der Definition des Begriffs „Anlagenteil mit Wärme-Benchmark“ in Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278 überwunden werden könnten, der keine solchen Einschränkungen enthalte.
40 Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die aus dem Claus-Prozess resultierenden Emissionen zu einer kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für einen „Anlagenteil mit Prozessemissionen“ im Sinne des Art. 3 Buchst. h dieses Beschlusses führen können. Da für die durch diesen Prozess erzeugte Wärme auch eine Zuteilung nach Wärme-Benchmark in Betracht komme, stelle sich die Frage, ob einer dieser beiden Zuteilungsarten Vorrang vor der anderen zukomme.
41 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Berlin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist eine Anlage, die ein Produkt herstellt, dessen Herstellung nicht unter die in Anhang I der Richtlinie 2003/87 genannten Tätigkeiten fällt (wie hier: die Herstellung von Schwefel), und in der zugleich die gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87 emissionshandelspflichtige Tätigkeit „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ ausgeübt wird, Stromerzeuger im Sinne von Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87, wenn in einer Nebeneinrichtung dieser Anlage auch Strom für die Anlage erzeugt wird und ein (geringer) Teil dieses Stroms in das öffentliche Stromnetz gegen Entgelt abgegeben wird?
2. Wenn die erste Frage mit „ja“ beantwortet wird:
Falls eine in Frage 1 beschriebene Anlage Stromerzeuger im Sinne von Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 ist, kann diese Anlage eine Zuteilung für Wärme nach dem Beschluss 2011/278 auch dann erhalten, wenn die Wärme die Voraussetzungen des Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278 erfüllt, aber nicht in die in Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3, Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2003/87 genannten Kategorien – Wärme aus Verbrennung von Restgasen zur Herstellung von Strom, Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung – fällt?
3. Wenn eine Zuteilung für die in der klägerischen Anlage produzierte Wärme nach der Beantwortung der ersten beiden Vorlagefragen in Betracht kommt:
Handelt es sich bei dem im Zusammenhang mit der Aufbereitung von Erdgas (in Form von Sauergas) im sogenannten Claus-Prozess durch die Abtrennung von im Erdgas inhärentem CO2 aus dem Gasgemisch in die Atmosphäre freigesetzten CO2 um solche Emissionen, die im Sinne von Art. 3 Buchst. h Satz 1 des Beschlusses 2011/278 aus dem unter Art. 3 Buchst. h Ziff. v genannten Prozess resultieren?
a) Können im Sinne von Art. 3 Buchst. h Satz 1 des Beschlusses 2011/278 CO2-Emissionen aus einem Prozess „resultieren“, bei dem das im Rohstoff inhärente CO2 physikalisch aus dem Gasgemisch abgetrennt und in die Atmosphäre freigesetzt wird, ohne dass durch den hierbei stattfindenden Prozess daneben zusätzliches CO2 entsteht, oder setzt diese Vorschrift zwingend voraus, dass das in die Atmosphäre freigesetzte CO2 als Ergebnis des Prozesses erstmalig entsteht?
b) Wird im Sinne von Art. 3 Buchst. h Ziff. v des Beschlusses 2011/278 ein kohlenstoffhaltiger Rohstoff „verwendet“, wenn beim Claus-Prozess das natürlich vorkommende Erdgas zur Schwefelherstellung eingesetzt wird und hierbei das im Erdgas inhärente CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wird, ohne dass das im Erdgas inhärente CO2 an der im Prozess stattfindenden chemischen Reaktion teilnimmt, oder setzt der Begriff „Verwendung“ zwingend voraus, dass der Kohlenstoff an der stattfindenden chemischen Reaktion teilnimmt bzw. hierfür gar erforderlich ist?
4. Für den Fall, dass die Frage 3 mit „ja“ beantwortet wird: Wenn eine emissionshandelspflichtige Anlage sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bildung eines Anlagenteils mit Wärme-Benchmark als auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bildung eines Anlagenteils mit Prozessemissionen erfüllt, nach welcher Benchmark erfolgt die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate? Geht ein Zuteilungsanspruch mit Wärme-Benchmark dem Zuteilungsanspruch für Prozessemissionen vor, oder ist der Zuteilungsanspruch für Prozessemissionen im Wege der Spezialität vorrangig gegenüber der Wärme-Benchmark und der Brennstoff-Benchmark?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
42 Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Anlage wie die in Rede stehende, in der eine Erdgasentschwefelung und Schwefelgewinnung nach dem Claus-Prozess stattfindet, Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für das bei diesen Tätigkeiten emittierte CO2 für die Handelsperiode 2013 bis 2020 hat.
43 Die Fragen beruhen somit auf der vom vorlegenden Gericht in der Vorlageentscheidung aufgestellten Prämisse, dass eine solche Anlage dem mit der Richtlinie 2003/87 errichteten System für den Handel mit Emissionszertifikaten unterliegt.
44 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof haben ExxonMobil und die Kommission diese Prämisse in Frage gestellt und geltend gemacht, dass eine Anlage wie die in Rede stehende nicht unter dieses Handelssystem falle, weil es sich bei dem von dieser Anlage emittierten CO2 um inhärentes CO2 handle, da dieses Treibhausgas bereits naturbedingt in dem dort aufbereiteten Rohstoff, hier dem Sauergas, vorkomme.
45 Träfe dies zu, wäre die Antwort auf die Vorlagefragen, wie vom Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge festgestellt, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich und das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen damit hypothetisch. Nur Anlagen, deren Tätigkeiten nach Art. 2 der Richtlinie 2003/87 in das System für den Handel mit Emissionszertifikaten einbezogen sind, können nämlich in den Genuss einer kostenlosen Zuteilung solcher Zertifikate kommen (Urteil vom 28. Februar 2018, Trinseo Deutschland, C‑577/16, EU:C:2018:127, Rn. 68).
46 Daher ist zu prüfen, ob eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87 und infolgedessen des damit eingerichteten Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten fällt.
47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/87 nach ihrem Art. 2 Abs. 1, der ihren Geltungsbereich bestimmt, für die „Emissionen“ der in ihrem Anhang II aufgeführten Treibhausgase – darunter CO2 – „aus den in Anhang I [der Richtlinie] aufgeführten Tätigkeiten“ gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, Vattenfall Europe Generation, C‑457/15, EU:C:2016:613, Rn. 28, vom 28. Februar 2018, Trinseo Deutschland, C‑577/16, EU:C:2018:127, Rn. 42, 45 und 46, sowie vom 17. Mai 2018, Evonik Degussa, C‑229/17, EU:C:2018:323, Rn. 31). Anhang I schließt u. a. für die Emission von CO2 die Tätigkeit der Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW ein.
48 Nach Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/87 setzen die „Emissionen“ im Sinne der Richtlinie die Freisetzung eines Treibhausgases in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage voraus.
49 Im vorliegenden Fall steht fest, dass in einer Anlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2003/87 stattfindet, da sowohl die Wärme erzeugende Oxidationsreaktion, der das H2S während des Claus-Prozesses ausgesetzt wird, als auch der von der deutschen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung angesprochene spätere Prozess der Nachverbrennung der aus der Claus-Anlage austretenden Restgase im Licht von Art. 3 Buchst. t dieser Richtlinie eine solche Tätigkeit darstellen.
50 Außerdem ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen, die von keinem der Beteiligten, die Erklärungen eingereicht oder vor dem Gerichtshof mündlich verhandelt haben, bestritten worden sind, dass die Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen“, die in der in Rede stehenden Anlage stattfindet, „Emissionen“, hier CO2, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/87 erzeugt, da die Anlage dieses Treibhausgas aus in ihr befindlichen Einrichtungen in die Atmosphäre freisetzt.
51 Zwar handelt es sich bei dem damit durch diese Tätigkeit der Verbrennung von Brennstoffen freigesetzten CO2, wie ExxonMobil und die Kommission hervorgehoben haben, um „inhärentes CO2“ im Sinne des Art. 3 Nr. 40 der Verordnung Nr. 601/2012, da dieses Treibhausgas ein natürlicher Teil des Sauergases ist, das durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anlage aufbereitet wird.
52 Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, eine solche Anlage vom Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87 auszuschließen.
53 Wie sich nämlich aus Rn. 47 des vorliegenden Urteils ergibt und wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gilt die Richtlinie 2003/87 nach ihrem insoweit unzweideutig gefassten Art. 2 Abs. 1 für die „Emissionen aus den in Anhang I [dieser Richtlinie] aufgeführten Tätigkeiten“, ohne dass im Geringsten verlangt würde, dass das freigesetzte Treibhausgas selbst bei diesen Tätigkeiten erzeugt wird. Genauso wenig reduziert Art. 3 Buchst. t dieser Richtlinie den Begriff der Verbrennung allein auf die Oxidationsreaktionen, die selbst ein Treibhausgas erzeugen.
54 Diese Auslegung findet Bestätigung in den Überwachungsregeln der Verordnung Nr. 601/2012. Art. 48 Abs. 1 dieser Verordnung sieht nämlich ausdrücklich vor, dass inhärentes CO2 im Sinne der Definition in Art. 3 Nr. 40 der Verordnung, wenn es in Erdgas enthalten ist, in den Emissionsfaktor für diesen Brennstoff einbezogen werden muss.
55 Ferner steht diese Auslegung mit der Zielsetzung der Richtlinie 2003/87 in Einklang, die nach deren Art. 1 darin besteht, auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken (vgl. u. a. Urteile vom 12. April 2018, PPC Power, C‑302/17, EU:C:2018:245, Rn. 18, und vom 17. Mai 2018, Evonik Degussa, C‑229/17, EU:C:2018:323, Rn. 41).
56 Wie nämlich u. a. aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 hervorgeht, setzt die Verwirklichung dieses Ziels voraus, dass in dieses System Tätigkeiten einbezogen werden, die ein gewisses Potenzial aufweisen, Treibhausgasemissionen zu verringern (Urteil vom 17. Mai 2018, Evonik Degussa, C‑229/17, EU:C:2018:323, Rn. 42).
57 Aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geht aber hervor, dass die Tätigkeit der Verbrennung von Brennstoffen, die in einer Anlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Erdgasentschwefelung und Schwefelgewinnung nach dem Claus-Prozess stattfindet, auch wenn das CO2 Teil des Sauergases ist, ein gewisses Potenzial für eine Verringerung der CO2-Emissionen aufweist, da der CO2-Gehalt des Sauergases je nach Lagerstätte variieren kann. Entgegen dem Vorbringen von ExxonMobil ist es insoweit ohne Belang, dass dieser Gehalt nicht systematisch vorhersehbar ist.
58 Daraus folgt, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87 und damit unter das durch diese eingeführte System für den Handel mit Emissionszertifikaten fällt, ohne dass es darauf ankommt, ob das aus der Tätigkeit dieser Anlage resultierende CO2 in dem dort aufbereiteten Rohstoff natürlich vorkommt oder nicht.
59 Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen sind deshalb zu beantworten.
Zur ersten Frage
60 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen ist, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ im Sinne des Anhangs I dieser Richtlinie Strom hauptsächlich für ihren Eigenbedarf erzeugt, als „Stromerzeuger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn in ihr zum einen zugleich eine Tätigkeit der Herstellung eines Produkts stattfindet, die nicht unter diesen Anhang fällt, und sie zum anderen kontinuierlich einen geringen Teil des erzeugten Stroms gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeist, an das sie aus technischen Gründen jederzeit angeschlossen sein muss.
61 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass diese Frage gestellt wird, um zu klären, ob im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anlage Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für jene CO2-Emissionen hat, die aus dieser zur Erdgasentschwefelung und Schwefelgewinnung nach dem Claus-Prozess durchgeführten Tätigkeit der Verbrennung von Brennstoffen herrühren.
62 Hierzu ist daran zu erinnern, dass das Ziel der Richtlinie 2003/87 darin besteht, ein System für den Handel mit Emissionszertifikaten zu schaffen, das auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre auf ein Niveau abzielt, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimas verhindert und letztlich den Schutz der Umwelt bezweckt (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2017, ArcelorMittal Rodange et Schifflange, C‑321/15, EU:C:2017:179, Rn. 24, vom 22. Februar 2018, INEOS Köln, C‑572/16, EU:C:2018:100, Rn. 26, und vom 28. Februar 2018, Trinseo Deutschland, C‑577/16, EU:C:2018:127, Rn. 39).
63 Dieses System beruht auf einer wirtschaftlichen Logik, die jeden Teilnehmer dazu veranlasst, eine Treibhausgasmenge zu emittieren, die unter der Menge der ihm ursprünglich zugeteilten Zertifikate liegt, um die überschüssigen Zertifikate an einen anderen Teilnehmer abzugeben, der eine die ihm zugeteilten Zertifikate übersteigende Emissionsmenge erzeugt hat (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2017, ArcelorMittal Rodange et Schifflange, C‑321/15, EU:C:2017:179, Rn. 22, vom 22. Februar 2018, INEOS Köln, C‑572/16, EU:C:2018:100, Rn. 27, und vom 28. Februar 2018, Trinseo Deutschland, C‑577/16, EU:C:2018:127, Rn. 40).
64 So sollen mit der Richtlinie 2003/87 die Treibhausgasemissionen der Union bis 2020 gegenüber 1990 um insgesamt mindestens 20 % in wirtschaftlich effizienter Weise reduziert werden (Urteile vom 8. September 2016, E.ON Kraftwerke, C‑461/15, EU:C:2016:648, Rn. 23, vom 22. Februar 2018, INEOS Köln, C‑572/16, EU:C:2018:100, Rn. 28, und vom 28. Februar 2018, Trinseo Deutschland, C‑577/16, EU:C:2018:127, Rn. 41).
65 Zu diesem Zweck wurde mit Art. 10a der Richtlinie 2003/87 eine Übergangsregelung geschaffen, die, um zu verhindern, dass die Unternehmen aufgrund der Einführung eines Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten an Wettbewerbsfähigkeit einbüßen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Februar 2015, ŠKO-Energo, C‑43/14, EU:C:2015:120, Rn. 28, und vom 12. April 2018, PPC Power, C‑302/17, EU:C:2018:245, Rn. 20), für die Anlagen bestimmter Wirtschaftszweige die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten vorsieht, deren Menge gemäß Abs. 11 dieser Vorschrift von 2013 bis 2020 schrittweise mit dem Ziel reduziert wird, die kostenlose Zuteilung bis 2027 vollständig zu beenden (Urteile vom 8. September 2016, E.ON Kraftwerke, C‑461/15, EU:C:2016:648, Rn. 24, vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C‑506/14, EU:C:2016:799, Rn. 46, vom 22. Februar 2018, INEOS Köln, C‑572/16, EU:C:2018:100, Rn. 29, und vom 28. Februar 2018, Trinseo Deutschland, C‑577/16, EU:C:2018:127, Rn. 67).
66 Wie sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 und dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 ergibt, soll somit im Bestreben um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen für die Zuteilung von Emissionszertifikaten nach und nach allein die Versteigerung das Grundprinzip sein, die laut dem Unionsgesetzgeber das nach allgemeiner Auffassung wirtschaftlich effizienteste System ist.
67 Nach Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 darf „Stromerzeugern“ kein kostenloses Emissionszertifikat zugeteilt werden, es sei denn, sie erfüllen die in den Abs. 4 und 8 dieses Artikels genannten Voraussetzungen, deren erste sich auf die Wärme- oder Kälteerzeugung für Fernwärme oder durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8 bezieht und deren zweite die neuen Marktteilnehmer betrifft. Im Übrigen gilt Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 unbeschadet von Art. 10c dieser Richtlinie, nach dem die Mitgliedstaaten zur Modernisierung der Stromerzeugung kostenlos Emissionszertifikate zuteilen können.
68 Infolgedessen ist die Versteigerung der Zertifikate entsprechend dem in den Erwägungsgründen 15 und 19 der Richtlinie 2009/29 zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers seit dem Jahr 2013 für die Stromerzeuger zur Regel geworden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Iberdrola u. a., C‑566/11, C‑567/11, C‑580/11, C‑591/11, C‑620/11 und C‑640/11, EU:C:2013:660, Rn. 40, und vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 82).
69 Für die Feststellung, inwieweit eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nach Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vom Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ausgeschlossen ist, ist daher zu prüfen, ob sie als „Stromerzeuger“ im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist.
70 Der in Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 in Bezug genommene Begriff „Stromerzeuger“ wird in Art. 3 Buchst. u dieser Richtlinie definiert.
71 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind aber bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C‑542/16, EU:C:2018:369, Rn. 39).
72 Aus Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 ergibt sich, dass eine Anlage, die zum einen ab dem 1. Januar 2005 zu irgendeinem Zeitpunkt Strom „zum Verkauf an Dritte“ erzeugt hat und in der zum anderen keine andere der Tätigkeiten gemäß Anhang I dieser Richtlinie als die Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW durchgeführt wird, als „Stromerzeuger“ einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C‑180/15, EU:C:2016:647, Rn. 33, und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C‑506/14, EU:C:2016:799, Rn. 23).
73 Es steht fest, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende diese zweite Voraussetzung erfüllt. Wie nämlich bereits oben in Rn. 49 festgestellt worden ist, findet in ihr eine Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen“ im Sinne des besagten Anhangs I statt. Außerdem wird in ihr, wie dem Wortlaut selbst der ersten Frage zu entnehmen ist, keine andere Tätigkeit gemäß diesem Anhang durchgeführt. In der Liste der dort genannten Tätigkeiten finden sich nämlich weder die Schwefelgewinnung noch im Übrigen die Aufbereitung von Erdgas.
74 Zur ersten in Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 aufgestellten Voraussetzung, nämlich der Erzeugung von Strom „zum Verkauf an Dritte“, ist festzustellen, dass sich ebenfalls aus dem Wortlaut der ersten Frage ergibt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anlage auch diese Voraussetzung erfüllt, da sie kontinuierlich einen Teil des von ihr für ihren Eigenbedarf erzeugten Stroms gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeist.
75 Zwar wird hier nur ein geringer Teil des so erzeugten Stroms an Dritte verkauft, da die Einspeisung dieses Stroms in das öffentliche Stromnetz auf technischen Gründen beruht, um die kontinuierliche Stromversorgung der in Rede stehenden Anlage bei einem Ausfall der Claus-Anlage sicherzustellen.
76 Aus dem Wortlaut von Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 geht jedoch nicht hervor, dass der von einer Anlage erzeugte Strom, damit diese als „Stromerzeuger“ angesehen wird, allein oder zumindest hauptsächlich der Versorgung Dritter dienen müsste.
77 Insbesondere macht diese Bestimmung die Stromerzeugereigenschaft nicht von irgendeinem Schwellenwert der Stromerzeugung abhängig, da diese Eigenschaft zudem, wie vom Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt, unabhängig von jeder zeitlichen Schwankung des Verhältnisses zwischen der verkauften und der für den Eigenbedarf des betreffenden Erzeugers produzierten Strommenge verliehen wird.
78 Folglich erfüllt eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, selbst wenn der von ihr erzeugte Strom hauptsächlich für ihren Eigenbedarf bestimmt ist, auch die erste in Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 aufgestellte Voraussetzung, wenn sie einen – wenn auch geringen – Teil des von ihr erzeugten Stroms an Dritte verkauft hat, indem sie ihn gegen Entgelt kontinuierlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat.
79 Somit ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „Stromerzeuger“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, wenn ihre einzige unter Anhang I der Richtlinie 2003/87 fallende Tätigkeit die der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ ist und sie einen Teil des von ihr erzeugten Stroms an Dritte verkauft.
80 Diese Auslegung findet Bestätigung in der Zielsetzung und in der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2003/87.
81 Es ist zwar, wie von ExxonMobil in ihren schriftlichen Erklärungen betont, richtig, dass das gemäß Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 an die Mitgliedstaaten gerichtete grundsätzliche Verbot der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ausweislich der Erwägungsgründe 15 und 19 der Richtlinie 2009/29 errichtet wurde, um der von den Stromerzeugern bis 2013 genutzten Möglichkeit ein Ende zu setzen, Zufallsgewinne durch die in Ermangelung ausreichenden Wettbewerbsdrucks praktizierte Einpreisung des Werts der kostenlosen Emissionszertifikate in den vom Verbraucher gezahlten Strompreis zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Iberdrola u. a., C‑566/11, C‑567/11, C‑580/11, C‑591/11, C‑620/11 und C‑640/11, EU:C:2013:660, Rn. 40).
82 Allerdings ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie sich schon aus den Rn. 65 und 66 des vorliegenden Urteils ergibt, die in Art. 10a der Richtlinie 2003/87 vorgesehene kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten Teil einer Sonderregelung von Übergangsvorschriften ist, die von dem Grundsatz abweicht, dass die Emissionszertifikate nach dem Versteigerungsmechanismus des Art. 10 dieser Richtlinie vergeben werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2018, INEOS, C‑58/17, EU:C:2018:19, Rn. 36).
83 Die in Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 aufgestellte Regel kann deshalb, da sie dazu führt, dass die Emissionszertifikate den „Stromerzeugern“ im Sinne des Art. 3 Buchst. u dieser Richtlinie unter Ausschluss jeglichen kostenlosen Emissionszertifikats grundsätzlich nach diesem Versteigerungsmechanismus zugeteilt werden, nicht eng ausgelegt werden. Unter diesen Umständen ist der Begriff „Stromerzeuger“ in Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 weit auszulegen.
84 Außerdem ist in Art. 10a Abs. 1, 3 und 5 der Richtlinie 2003/87 die den Bestimmungen dieser Richtlinie zugrunde liegende Dichotomie angelegt, nach der die Anlagen im Sinne des Abs. 3 dieses Artikels, zu denen u. a. die „Stromerzeuger“ im Sinne des Art. 3 Buchst. u der Richtlinie zählen, von den gemeinhin als „Industrieanlagen“ bezeichneten sonstigen Anlagen, die Treibhausgasemissionen erzeugen, unterschieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 70, und vom 28. Juli 2016, Vattenfall Europe Generation, C‑457/15, EU:C:2016:613, Rn. 40 und 41).
85 Diese Unterscheidung zwischen den vom Stromerzeugerbegriff des Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 erfassten Anlagen und den sonstigen Treibhausgasemissionen erzeugenden Anlagen wirkt sich aber unmittelbar auf die Berechnung des in Art. 10a Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen „einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors“ aus, dessen Anwendung auf die von den Mitgliedstaaten errechnete vorläufige Jahresmenge an kostenlosen Emissionszertifikaten die endgültige Jahresmenge dieser Zertifikate bestimmt, die den Industrieanlagen, die dafür in Betracht kommen, von den Mitgliedstaaten zuzuteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 71).
86 Nach Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 müssen die Mitgliedstaaten nämlich, wenn die vorläufige Menge an Emissionszertifikaten, die den nicht unter Art. 10a Abs. 3 fallenden Anlagen kostenlos zuzuteilen sind, die der Industrie gesetzte Obergrenze überschreitet, die der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Art.10a Abs. 5 entspricht, eine proportionale Kürzung dieser vorläufigen Menge vornehmen, indem sie den in dieser Bestimmung vorgesehenen „einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor“ anwenden, der dem Verhältnis zwischen der vorläufigen Menge und der Obergrenze entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 62 und 63, sowie vom 22. Februar 2018, INEOS Köln, C‑572/16, EU:C:2018:100, Rn. 37).
87 Wie sich aber aus dem klaren Wortlaut von Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 ergibt, werden die von den Stromerzeugern erzeugten Emissionen bei der Berechnung dieses Faktors nicht berücksichtigt, da sie in die in dieser Bestimmung festgelegte jährliche Höchstmenge an Zertifikaten nicht einfließen, die auf die Emissionen der „Anlagen …, die nicht unter Absatz 3 [dieses Artikels] fallen“, begrenzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 64, 68, 72, 74, 75 und 83, sowie vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C‑506/14, EU:C:2016:799, Rn. 24, 26 und 32).
88 Unter diesen Umständen würde die Festlegung des endgültigen Volumens der Emissionszertifikate, die den in Betracht kommenden Anlagen kostenlos zuzuteilen sind, falls die Stromerzeugereigenschaft im Sinne des Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 davon abhängen sollte, ob die von einer Anlage getätigten Stromverkäufe zu einer Haupttätigkeit oder zu einer Nebentätigkeit dieser Anlage gehören, in Ermangelung eines vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Schwellenwerts auf Kriterien beruhen, deren Inhalt nicht hinreichend klar und vorhersehbar wäre und die daher die Rechtssicherheit beeinträchtigen könnten, da sie womöglich Anlass dazu gäben, die zugeteilten Emissionszertifikate im Nachhinein in Frage zu stellen.
89 ExxonMobil macht jedoch geltend, diese Auslegung laufe dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider, indem sie dazu führe, eine Anlage, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als einzige Tätigkeit im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2003/87 die Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ betreibe, anders zu behandeln als eine Anlage, in der neben dieser Tätigkeit auch eine andere Tätigkeit im Sinne des besagten Anhangs durchgeführt werde.
90 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23, und vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C‑505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 64).
91 Es ist aber festzustellen, dass die Strom erzeugenden Anlagen, die als einzige Tätigkeit im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2003/87 diejenige der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ betreiben, nicht in einer Lage sind, die im Hinblick auf das System für den Handel mit Emissionszertifikaten mit derjenigen vergleichbar ist, in der sich die Strom erzeugenden Anlagen befinden, in denen außer dieser Tätigkeit der Verbrennung von Brennstoffen noch eine oder mehrere andere Tätigkeiten im Sinne dieses Anhangs durchgeführt werden.
92 Wie nämlich Rn. 58 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, fällt eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nur für die CO2-Emissionen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, die aus einer solchen Tätigkeit der Verbrennung von Brennstoffen resultieren. Sie unterliegt somit unter Ausschluss anderer Tätigkeiten, die nicht in Anhang I der Richtlinie 2003/87 verzeichnet sind, nur für diese Tätigkeit dem System für den Handel mit Emissionszertifikaten. Dagegen unterliegt eine Anlage, die sowohl die Verbrennung von Brennstoffen als auch eine oder mehrere andere Tätigkeiten im Sinne dieses Anhangs betreibt, diesem Handelssystem für alle ihre Tätigkeiten, die CO2-Emissionen erzeugen. Deshalb hat, auch wenn beide Anlagentypen Strom erzeugen, eine Anlage des zweiten Typs, die diesem System für alle ihre CO2-Emissionen unterliegt, die aus den entsprechenden Tätigkeiten resultieren, Anspruch auf kostenlose Zertifikate für diese Emissionen, wogegen eine Anlage des ersten Typs, die dem besagten System einzig und allein für ihre aus der Tätigkeit der Verbrennung von Brennstoffen resultierenden CO2-Emissionen unterliegt, nicht in den Genuss solcher Zertifikate kommen kann.
93 Schließlich ist entgegen der Auffassung von ExxonMobil eine solche Auslegung von Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 nicht damit unvereinbar, dass in Abschnitt 1.4 des Anhangs des Beschlusses 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87 (ABl. 2010, L 1, S. 10) die Gewinnung von Erdgas in das besagte Verzeichnis aufgenommen wurde.
94 Zum einen geht es nämlich, wie sich aus Art. 10a Abs. 12 der Richtlinie 2003/87 ergibt, bei der Aufnahme eines Sektors oder Teilsektors in dieses Verzeichnis keineswegs um eine Abweichung von Abs. 3 dieses Artikels. Vielmehr hat eine solche Aufnahme lediglich die Folge, dass für den Handelszeitraum 2013 bis 2020 Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, kostenlos Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge erhalten, die gemäß den in Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie genannten Maßnahmen festgelegt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C‑506/14, EU:C:2016:799, Rn. 47).
95 Zum anderen ist mit dem Generalanwalt (vgl. Nr. 83 seiner Schlussanträge) zu betonen, dass die Aufnahme eines Sektors oder Teilsektors in das fragliche Verzeichnis, wie Art. 10a Abs. 14 der Richtlinie 2003/87 zu entnehmen ist, voraussetzt, dass die fehlende Fähigkeit zur Abwälzung der Zertifikatekosten auf die Preise nach einer von der Kommission vorgenommenen Gesamtwürdigung aller Tätigkeiten der zu dem betreffenden Sektor oder Teilsektor gehörenden Anlagen auf Unionsebene und nicht, wie von ExxonMobil suggeriert, für jede einzelne der Anlagen des Sektors oder Teilsektors erwiesen ist.
96 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen ist, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ im Sinne des Anhangs I dieser Richtlinie Strom hauptsächlich für ihren Eigenbedarf erzeugt, als „Stromerzeuger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn in ihr zum einen zugleich eine Tätigkeit der Herstellung eines Produkts stattfindet, die nicht unter diesen Anhang fällt, und sie zum anderen kontinuierlich einen, wenn auch geringen, Teil des erzeugten Stroms gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeist, an das sie aus technischen Gründen jederzeit angeschlossen sein muss.
Zur zweiten Frage
97 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278 dahin auszulegen ist, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, soweit sie als „Stromerzeuger“ im Sinne des Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 anzusehen ist, Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Wärme hat, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ im Sinne des Anhangs I dieser Richtlinie erzeugt wird, wenn diese Wärme für andere Zwecke als zur Stromerzeugung verbraucht wird.
98 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage auf eine von Amts wegen vorgenommene Würdigung durch das vorlegende Gericht zurückgeht, da die Parteien des Ausgangsverfahrens die Berechtigung der Emissionszertifikate, die ExxonMobil für die im Rahmen ihrer Tätigkeit der Verbrennung von Brennstoffen erzeugte Wärme kostenlos zugeteilt wurden, nicht streitig gestellt haben.
99 Nach dem Vorabentscheidungsersuchen scheint es, dass das vorlegende Gericht kraft des nationalen Rechts im Rahmen dieser Würdigung sämtliche Zertifikate, die ExxonMobil kostenlos zugeteilt wurden, für rechtswidrig erklären kann.
100 Unter diesen Umständen und wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, soll mit der zweiten Frage geklärt werden, ob die in Rede stehende Anlage im vorliegenden Fall kostenlos Emissionszertifikate erhalten kann, wenn ihre Tätigkeit der Verbrennung von Brennstoffen zur Erzeugung nicht nur von Strom, sondern infolge der für den Claus-Prozess kennzeichnenden chemischen Reaktion auch und wesentlich von Wärme führt, die in dieser Anlage für die Zwecke von deren Tätigkeiten der Erdgasentschwefelung und Schwefelgewinnung nach dem besagten Prozess entzogen wird.
101 Die Kommission hat durch den Beschluss 2011/278 gemäß Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 unionsweite harmonisierte Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten geschaffen. Diese harmonisierten Regeln konkretisieren das wesentliche Erfordernis, Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu minimieren (Urteile vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission, C‑540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 53, vom 18. Januar 2018, INEOS, C‑58/17, EU:C:2018:19, Rn. 26, und vom 22. Februar 2018, INEOS Köln, C‑572/16, EU:C:2018:100, Rn. 30).
102 So legt die Kommission nach Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 in diesem Rahmen Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren fest (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C‑180/15, EU:C:2016:647, Rn. 60, und vom 18. Januar 2018, INEOS, C‑58/17, EU:C:2018:19, Rn. 27).
103 In diesem Zusammenhang sieht Art. 10 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2011/278 vor, dass die Mitgliedstaaten die vorläufige jährliche Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnen, indem sie diese Benchmarks mit der historischen Aktivitätsrate jedes Anlagenteils multiplizieren. Zu diesem Zweck müssen sie gemäß Art. 6 dieses Beschlusses zwischen den Anlagenteilen nach deren Tätigkeit unterscheiden, um bestimmen zu können, ob eine „Produkt-Benchmark“, eine „Wärme-Benchmark“, eine „Brennstoff-Benchmark“ oder ein besonderer Faktor für „Anlagenteile mit Prozessemissionen“ anzuwenden ist (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C‑180/15, EU:C:2016:647, Rn. 61, und vom 18. Januar 2018, INEOS, C‑58/17, EU:C:2018:19, Rn. 28).
104 Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sich die Definitionen der Anlagenteile mit Produkt-Benchmark, mit Wärme-Benchmark, mit Brennstoff-Benchmark und mit Prozessemissionen in Art. 3 des Beschlusses 2011/278 gegenseitig ausschließen (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C‑180/15, EU:C:2016:647, Rn. 62, und vom 18. Januar 2018, INEOS, C‑58/17, EU:C:2018:19, Rn. 29).
105 Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278 definiert Anlagenteile mit Wärme-Benchmark als nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung und/oder dem Import messbarer Wärme aus einer unter das Emissionshandelssystem der Union fallenden Anlage oder anderen Einrichtung. Diese Wärme muss dabei u. a. zur Herstellung von Produkten verbraucht oder an eine nicht unter das Emissionshandelssystem der Union fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert werden, ausgenommen Exporte für die Stromerzeugung (Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a., C‑180/15, EU:C:2016:647, Rn. 64 und 116).
106 Somit ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278, dass danach für Wärme, die zum Zweck der Stromerzeugung erzeugt wird, keine Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt werden dürfen.
107 Mit dieser Bestimmung werden so, entsprechend dem zu Recht erfolgten Hinweis von ExxonMobil in ihren schriftlichen Erklärungen, Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 und Art. 10a Abs. 7 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/87 durchgeführt, die für die Stromerzeugung die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten mit Ausnahme zum einen der Fälle des Art. 10c dieser Richtlinie, nach dem die Mitgliedstaaten kostenlose Zertifikate zur Modernisierung der Stromerzeugung gewähren können, und zum anderen des aus Restgasen erzeugten Stroms ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine, C‑80/16, EU:C:2017:588, Rn. 20).
108 Wie sich aber schon aus dem Wortlaut der zweiten Frage ergibt, begehrt die in Rede stehende Anlage kostenlose Emissionszertifikate nicht für die Stromerzeugung, sondern für die Erzeugung von messbarer Wärme.
109 Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278 schließt insoweit die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die von Stromerzeugern zu anderen Zwecken als zur Stromerzeugung erzeugte Wärme nicht ausdrücklich aus.
110 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, dass Art. 10a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an Stromerzeuger unbeschadet der Fälle des Art. 10c dieser Richtlinie und vorbehaltlich dessen ausschließt, dass die Stromerzeuger die in Art. 10a Abs. 4 und 8 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, die sich auf die Wärme- oder Kälteerzeugung für Fernwärme oder durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8 sowie auf die neuen Marktteilnehmer beziehen. Es steht jedoch fest, dass die in Rede stehende Anlage die in Art. 10a Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2003/87 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und dass die Bundesrepublik Deutschland von der mit Art. 10c dieser Richtlinie eröffneten Option keinen Gebrauch gemacht hat.
111 Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 stellt, indem er das Verbot der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten an Stromerzeuger vorbehaltlich der Regelungen in anderen Bestimmungen vorsieht, mithin eine Grundsatzregelung auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 66).
112 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist aber der Beschluss 2011/278 in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87 auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C‑460/15, EU:C:2017:29‚ Rn. 40 bis 42, vom 28. Februar 2018, Trinseo Deutschland, C‑577/16, EU:C:2018:127‚ Rn. 68, und vom 17. Mai 2018, Evonik Degussa, C‑229/17, EU:C:2018:323‚ Rn. 29).
113 Folglich kann eine Anlage, die als „Stromerzeuger“ im Sinne des Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 anzusehen ist, Emissionszertifikate für die Wärme, die in ihr im Rahmen eines „Anlagenteils mit Wärme-Benchmark“ im Sinne des Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278 erzeugt wird, kostenlos nur unter Beachtung der in Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3, Abs. 4 und Abs. 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erhalten.
114 Insoweit lässt sich nicht vertreten, dass Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 – von den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Abs. 4 und 8 dieses Artikels erfüllt sind, abgesehen – die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an einen Stromerzeuger nur für die Stromerzeugung verbietet.
115 Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 94 seiner Schlussanträge festgestellt hat, nähme eine solche Auslegung Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 die praktische Wirksamkeit, da Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 dieser Richtlinie die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Stromerzeugung zumindest grundsätzlich bereits ausdrücklich verbietet.
116 Außerdem steht das Verbot, Stromerzeugern für die erzeugte Wärme kostenlos Emissionszertifikate zuzuteilen, vollkommen mit dem Ziel in Einklang, das mit Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 verfolgt wird (vgl. oben, Rn. 68) und darin besteht, ihnen die Emissionszertifikate grundsätzlich nach einem Versteigerungsmechanismus zuzuteilen.
117 Daraus folgt, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, da hier bereits ausweislich des Wortlauts der zweiten Frage feststeht, dass sie die Voraussetzungen des Art. 10a Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2003/87 nicht erfüllt, aus den Bestimmungen des Beschlusses 2011/278 keinen Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für ihre Tätigkeit der Wärmeerzeugung ableiten kann.
118 Jede andere Auslegung stieße sich an den mit der Richtlinie 2003/87 verfolgten Zielen, während der Kommission Befugnisse bar jeder rechtlichen Grundlage verliehen würden (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C‑505/09 P, EU:C:2012:179‚ Rn. 82).
119 Die deutsche Regierung hat allerdings geltend gemacht, die obige Auslegung in Rn. 113 liefe dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Ziel der Richtlinie 2003/87 zuwider, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sofern für Wärme, die von vergleichbaren Anlagen in anderen Sektoren erzeugt werde, kostenlose Emissionszertifikate vergeben würden. Insbesondere gebe es verschiedene Formen der Kraft-Wärme-Kopplung, die, obwohl sie nicht die Hocheffizienzkriterien im Sinne der Richtlinie 2004/8 erfüllten, deutlich effizienter seien als reine Wärmeerzeugungsanlagen.
120 Wie sich jedoch bereits aus den Rn. 91 und 92 des vorliegenden Urteils ergibt, befinden sich Anlagen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Wärme erzeugen, während sie als einzige unter Anhang I der Richtlinie 2003/87 fallende Tätigkeit nur die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ betreiben, nicht in einer Lage, die mit derjenigen von Anlagen vergleichbar ist, in denen Wärme erzeugt und dabei noch eine weitere Tätigkeit, die unter diesen Anhang fällt, durchgeführt wird. Im System für den Handel mit Emissionszertifikaten kann daher in einer solchen unterschiedlichen Behandlung keine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen diesen Anlagen gesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C‑460/15, EU:C:2017:29, Rn. 47).
121 Das Gleiche gilt für die behauptete unterschiedliche Behandlung von Anlagen, die Wärme durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8 erzeugen, und anderen Anlagen, die Strom und Wärme erzeugen. Da Letztere nämlich nicht die in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, befinden sie sich mit Ersteren auch nicht in einer vergleichbaren Lage.
122 ExxonMobil kann sich auch nicht darauf berufen, dass die obige Auslegung von Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278 in Rn. 113 darauf hinausläuft, Anlagen, die selbst ihren eigenen Strom erzeugen, gegenüber Anlagen zu diskriminieren, die sich bei dritten Anlagen wie hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Strom versorgen.
123 Zum einen nämlich können einer Anlage, die ihren eigenen Strom erzeugt, nur dann keine kostenlosen Emissionszertifikate für die Wärmeerzeugung zugutekommen, wenn sie im Übrigen die Stromerzeugereigenschaft im Sinne des Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 besitzt. Eine Anlage mit dieser Eigenschaft befindet sich aber, wie sich aus den Rn. 91, 92 und 120 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht in einer Lage, die mit der von industriellen Anlagen vergleichbar ist. Zum anderen ist eine Anlage, die sich bei Dritten mit Strom versorgt, gleichermaßen vom Genuss solcher Zertifikate ausgeschlossen, wenn sie die Eigenschaft eines Stromerzeugers besitzt.
124 Nach alledem kann an eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die als „Stromerzeuger“ im Sinne des Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 anzusehen ist, keine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten nach Art. 10a dieser Richtlinie und den Bestimmungen des Beschlusses 2011/278 erfolgen.
125 Eine solche Anlage, die nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 unter das mit dieser errichtete System für den Handel mit Emissionszertifikaten fällt, da sie eine CO2-Emissionen erzeugende Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2003/87 betreibt, muss sich Emissionszertifikate daher im Rahmen des Versteigerungsmechanismus beschaffen.
126 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278 dahin auszulegen ist, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „Stromerzeuger“ im Sinne des Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 keinen Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Wärme hat, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ im Sinne des Anhangs I dieser Richtlinie erzeugt wird, wenn diese Wärme für andere Zwecke als zur Stromerzeugung verbraucht wird, da eine solche Anlage die in Art. 10a Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Zur dritten und zur vierten Frage
127 In Anbetracht der Antwort auf die beiden ersten Fragen erübrigt sich die Beantwortung der dritten und der vierten Frage.
Zur zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils
128 ExxonMobil beantragt die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des vorliegenden Urteils für den Fall, dass der Gerichtshof die zweite Frage verneinen sollte.
129 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, nur ganz ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken kann. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 41, und vom 19. April 2018, Oftalma Hospital, C‑65/17, EU:C:2018:263, Rn. 57).
130 ExxonMobil hat aber nichts Konkretes vorgetragen, was die Begründetheit ihres Antrags belegen könnte, sondern nur allgemein geltend gemacht, dass seit dem Jahr 2013 einer Vielzahl von Strom erzeugenden Anlagen kostenlos Emissionszertifikate für ihre Wärmeerzeugung zugeteilt worden seien.
131 Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich zu beschränken.
Kosten
132 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 [Megawatt (MW)]“ im Sinne des Anhangs I dieser Richtlinie Strom hauptsächlich für ihren Eigenbedarf erzeugt, als „Stromerzeuger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn in ihr zum einen zugleich eine Tätigkeit der Herstellung eines Produkts stattfindet, die nicht unter diesen Anhang fällt, und sie zum anderen kontinuierlich einen, wenn auch geringen, Teil des erzeugten Stroms gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeist, an das sie aus technischen Gründen jederzeit angeschlossen sein muss.
2. Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 ist dahin auszulegen, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „Stromerzeuger“ im Sinne des Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 keinen Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Wärme hat, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ im Sinne des Anhangs I dieser Richtlinie erzeugt wird, wenn diese Wärme für andere Zwecke als zur Stromerzeugung verbraucht wird, da eine solche Anlage die in Art. 10a Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Juni 2019.
Der Kanzler | | Der Präsident der Fünften Kammer |
A. Calot Escobar | | E. Regan |