Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. November 2018 –
Front Polisario/Rat
(Rechtssache T‑275/18)
„Nichtigkeitsklage – Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits – Rechtsakt über den Abschluss – Unanwendbarkeit dieses Abkommens auf das Gebiet der Westsahara – Fehlende Klagebefugnis – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens mit einem Drittstaat, das in einem von diesem kontrollierten Gebiet mangels international anerkannter Souveränität des Drittstaats über dieses Gebiet keine Rechtswirkungen entfaltet – Klage einer Bewegung, die als Vertreter des Volkes dieses Gebiets anerkannt ist und an den Verhandlungen der Vereinten Nationen zur Bestimmung des Status dieses Gebiets teilnimmt – Unzulässigkeit
(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Luftverkehrsabkommen EG-Marokko)
(vgl. Rn. 26, 42)
2. Internationale Übereinkünfte – Abkommen der Union – Luftverkehrsabkommen EG-Marokko – Räumlicher Geltungsbereich – Nicht der Souveränität der Parteien unterstehendes Gebiet ohne Selbstregierung Westsahara – Ausschluss
(Partnerschaftliches Abkommen EG-Marokko, Art. 11; Luftverkehrsabkommen EG-Marokko, Art. 1 Nr. 15)
(vgl. Rn. 27, 28, 32-35, 41)
3. Internationale Übereinkünfte – Abkommen der Union – Luftverkehrsabkommen EG-Marokko – Räumlicher Geltungsbereich – An das Gebiet der Westsahara angrenzende Gewässer – Ausschluss
(Luftverkehrsabkommen EG-Marokko, Art. 1 Nr. 15)
(Rn. 30-35, 41)
4. Internationale Übereinkünfte – Abkommen der Union – Auslegung – Berücksichtigung einer späteren Übung bei der Anwendung des Abkommens – Bedeutung – Angebliche Absicht der Union, das Abkommen in einer mit den Grundsätzen der Selbstbestimmung und der relativen Wirkung der Verträge unvereinbaren Weise durchzuführen – Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Durchführung der Verträge nach Treu und Glauben
(Luftverkehrsabkommen EG-Marokko, Art. 1 Nr. 15)
(vgl. Rn. 37-39)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2018/146 des Rates vom 22. Januar 2018 über den Abschluss – im Namen der Union – des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. 2018, L 26, S. 4) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Streithilfeanträge des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Europäischen Kommission haben sich erledigt. |
3. | | Der Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario) trägt zusätzlich zu seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
4. | | Der Front Polisario, der Rat, die Kommission, das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |