Language of document : ECLI:EU:T:2018:869





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. November 2018 –
Front Polisario/Rat

(Rechtssache T275/18)

„Nichtigkeitsklage – Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits – Rechtsakt über den Abschluss – Unanwendbarkeit dieses Abkommens auf das Gebiet der Westsahara – Fehlende Klagebefugnis – Unzulässigkeit“

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens mit einem Drittstaat, das in einem von diesem kontrollierten Gebiet mangels international anerkannter Souveränität des Drittstaats über dieses Gebiet keine Rechtswirkungen entfaltet – Klage einer Bewegung, die als Vertreter des Volkes dieses Gebiets anerkannt ist und an den Verhandlungen der Vereinten Nationen zur Bestimmung des Status dieses Gebiets teilnimmt – Unzulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Luftverkehrsabkommen EG-Marokko)

(vgl. Rn. 26, 42)

2.      Internationale Übereinkünfte – Abkommen der Union – Luftverkehrsabkommen EG-Marokko – Räumlicher Geltungsbereich – Nicht der Souveränität der Parteien unterstehendes Gebiet ohne Selbstregierung Westsahara – Ausschluss

(Partnerschaftliches Abkommen EG-Marokko, Art. 11; Luftverkehrsabkommen EG-Marokko, Art. 1 Nr. 15)

(vgl. Rn. 27, 28, 32-35, 41)

3.      Internationale Übereinkünfte – Abkommen der Union – Luftverkehrsabkommen EG-Marokko – Räumlicher Geltungsbereich – An das Gebiet der Westsahara angrenzende Gewässer – Ausschluss

(Luftverkehrsabkommen EG-Marokko, Art. 1 Nr. 15)

(Rn. 30-35, 41)

4.      Internationale Übereinkünfte – Abkommen der Union – Auslegung – Berücksichtigung einer späteren Übung bei der Anwendung des Abkommens – Bedeutung – Angebliche Absicht der Union, das Abkommen in einer mit den Grundsätzen der Selbstbestimmung und der relativen Wirkung der Verträge unvereinbaren Weise durchzuführen – Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Durchführung der Verträge nach Treu und Glauben

(Luftverkehrsabkommen EG-Marokko, Art. 1 Nr. 15)

(vgl. Rn. 37-39)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2018/146 des Rates vom 22. Januar 2018 über den Abschluss – im Namen der Union – des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. 2018, L 26, S. 4)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Streithilfeanträge des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Europäischen Kommission haben sich erledigt.

3.

Der Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario) trägt zusätzlich zu seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

4.

Der Front Polisario, der Rat, die Kommission, das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.