Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-279/19
(„Amtsblatt der Europäischen Union“ C 220 vom 1.7.2019, S. 41)
Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-279/19, Front Polisario/Rat, muss wie folgt lauten:
Klage, eingereicht am 27. April 2019 – Front Polisario/Rat
(Rechtssache T-279/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Front populaire pour la libération de la Saguia-el-Hamra et du Rio de Oro (Front Polisario) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Devers)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
seine Klage für zulässig zu erklären;
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage gegen den Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. 2019, L 34, S. 1) macht der Kläger zehn Klagegründe geltend.
Unzuständigkeit des Rates für den Erlass des angefochtenen Beschlusses, da die Europäische Union und das Königreich Marokko nicht dafür zuständig seien, anstelle des Volkes der Westsahara, das durch den Front Polisario vertreten werde, ein auf die Westsahara anwendbares internationales Abkommen zu schließen.
Verletzung der Pflicht, die Frage der Achtung der Grundrechte und des humanitären Völkerrechts zu prüfen, da der Rat diese Frage vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht geprüft habe.
Verletzung der Pflicht des Rates, die Urteile des Gerichtshofs umzusetzen, da der angefochtene Beschluss die Gründe des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:973), missachte.
Verletzung der wesentlichen Grundsätze und Werte, die das Handeln der Union auf internationaler Ebene leiteten, da der Beschluss erstens die Existenz des Volkes der Westsahara als Rechtssubjekt verleugne, indem er stattdessen den Ausdruck „betroffene Bevölkerung“ verwende, da zweitens mit dem angefochtenen Beschluss unter Verstoß gegen des Rechts der Völker, frei über ihre natürlichen Ressourcen zu verfügen, ein internationales Abkommen geschlossen werde, mit dem ohne die Zustimmung des Volkes der Westsahara der Export seiner natürlichen Ressourcen in die Union geregelt werde und diese als marokkanischer Herkunft definiert würden, und da drittens mit dem angefochtenen Beschluss mit dem Königreich Marokko im Rahmen seiner Politik der Annexion des Gebiets der besetzten Westsahara und der systematischen Verletzungen von Grundrechten, die die Aufrechterhaltung dieser Politik verlange, ein auf dieses Gebiet anwendbares internationales Abkommen geschlossen werde.
Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, da der angefochtene Beschluss in Widerspruch zu den Erklärungen der Union stehe, die wiederholt erklärt habe, dass es erforderlich sei, den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung der Verträge zu beachten.
Unrichtige Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da es angesichts des gesonderten und unterschiedlichen Status der Westsahara, der Unantastbarkeit des Rechts auf Selbstbestimmung und der Eigenschaft des Volkes der Westsahara als Dritter nicht Sache des Rates gewesen sei, die angeblichen „Vorteile für die Wirtschaft in der Westsahara“ mit den Auswirkungen dieses Abkommens auf die natürlichen Ressourcen der Westsahara miteinander in Verhältnis zu setzen.
Verletzung des Rechts auf Selbstbestimmung, da der angefochtene Beschluss erstens die nationale Einheit des Volkes der Westsahara als Subjekt des Rechts auf Selbstbestimmung verleugne, indem er stattdessen den Ausdruck „betroffene Bevölkerung“ verwende, da zweitens mit dem angefochtenen Beschluss unter Verstoß gegen das Recht des Volkes der Westsahara, frei über seine natürlichen Ressourcen zu verfügen, ohne seine Zustimmung der Export seiner Ressourcen, die als marokkanischer Herkunft definiert würden, in die Union geregelt werde und da drittens unter Verstoß gegen den gesonderten und unterschiedlichen Statuts des Gebiets der Westsahara mit dem angefochtenen Beschluss ein auf die besetzte Westsahara anwendbares internationales Abkommen geschlossen werde und das wahre Herkunftsland der aus diesem Gebiet stammenden Waren verschleiert werde, indem sie als marokkanischer Herkunft definiert würden.
Verletzung des Grundsatzes der relativen Wirkung der Verträge, da mit dem angefochtenen Beschluss geleugnet werde, dass das Volk der Westsahara im Verhältnis EU-Marokko Dritter sei, und ihm ohne seine Zustimmung völkerrechtliche Verpflichtungen im Hinblick auf sein nationales Gebiet und seine natürlichen Ressourcen auferlegt würden.
Verletzung des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts, da mit dem angefochtenen Beschluss zum einen ein auf die Westsahara anwendbares internationales Abkommen geschlossen werde, obwohl die marokkanische Besatzungsmacht für dieses Gebiet nicht über das ius tractatus verfüge und dessen natürliche Ressourcen nicht ausbeuten dürfe, und zum anderen mit dem angefochtenen Beschluss durch die Verwendung des Begriffs „betroffene Bevölkerung“ die rechtswidrige Ansiedlung marokkanischer Siedler im besetzten Gebiet der Westsahara gebilligt werde.
Verletzung der Verpflichtungen der Union aus dem Recht der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, da mit dem angefochtenen Beschluss durch den Abschluss eines auf die Westsahara anwendbaren internationalen Abkommens mit dem Königreich Marokko schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, die die marokkanische Besatzungsmacht gegen das Volk der Westsahara begangen habe, als rechtmäßig anerkannt und Hilfe und Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der dadurch entstandenen Situation geleistet würden.
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