Language of document : ECLI:EU:C:2019:651

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 29. Juli 2019(1)

Rechtssache C435/18

Otis Gesellschaft m.b.H. u. a.

gegen

Land Oberösterreich u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

„Vorabentscheidungsersuchen – Wettbewerb – Kartellrecht – Private Durchsetzung – Schadensersatzklage eines staatlichen Kreditgebers – Vergünstigte Darlehen zur Wohnungsbauförderung – Aufzugskartell – Kartellbedingt erhöhte Baukosten – Schadensersatzforderung für den entstandenen Zinsschaden“






Inhaltsverzeichnis


I. Einleitung

II. Rechtlicher Rahmen

III. Sachverhalt und Ausgangsrechtsstreit

A. Das Aufzugskartell

B. Die Schadensersatzklage des Landes Oberösterreich

IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

V. Würdigung

A. Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefrage im Hinblick auf den Zeitraum vor dem EU-Beitritt Österreichs

2. Zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage

B. Inhaltliche Würdigung der Vorlagefrage

1. Die Schadensersatzberechtigung von staatlichen Kreditgebern für Kartellschäden: ein unionsrechtliches Problem

a) Die Trennlinie zwischen Unionsrecht und mitgliedstaatlichem Recht im Bereich des Kartellschadensersatzes

b) Der „ursächliche Zusammenhang“ im Spannungsfeld zwischen unionsrechtlicher Determinierung und mitgliedstaatlicher Umsetzung

2. Zur Schadensersatzberechtigung von staatlichen Kreditgebern für Kartellschäden

a) Zum Schutzzweck von Art. 101 AEUV

1) Zur Unvereinbarkeit einer kategorischen Einschränkung des Rechts auf Schadensersatz mit Art. 101 AEUV

2) Zu den besonderen Eigenschaften des Landes Oberösterreich als staatlicher Kreditgeber

3) Zu den Bestimmungen der Richtlinie 2014/104

4) Zwischenergebnis

b) Zur Tatsächlichkeit und Ersatzfähigkeit des Schadens, den das Land Oberösterreich erlitten hat

1) Zur Ersatzfähigkeit des Zinsschadens, den das Land Oberösterreich im Ausgangsverfahren geltend macht

2) Zum Schaden der Allgemeinheit durch die kartellbedingt unzureichende Umsetzung der Wohnbauförderung

3) Zwischenergebnis

c) Zum hinreichend unmittelbaren Zusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden

1) Zum konkreten Zusammenhang zwischen Aufzugspreis und Darlehenshöhe

2) Zur Vorhersehbarkeit des Schadens des Landes Oberösterreich für die Beteiligten des Aufzugskartells

3) Zwischenergebnis

VI. Ergebnis


I.      Einleitung

1.        Gebietet es das Unionsrecht, dass ein staatlicher Kreditgeber, der dadurch einen Schaden erlitten hat, dass er vergünstigt gewährte Förderdarlehen in größerem Umfang vergab, als dies ohne eine wettbewerbswidrige Absprache der Fall gewesen wäre, Schadensersatz von den Unternehmen verlangen kann, die an dieser Absprache beteiligt waren?

2.        Mit dieser Frage gibt das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren dem Gerichtshof die Gelegenheit, die unionsrechtlichen Anforderungen an die private Durchsetzbarkeit des europäischen Wettbewerbsrechts weiter zu konkretisieren. Sie stellt sich vor dem Hintergrund des Aufzugskartells, das den Gerichtshof bereits zum wiederholten Male beschäftigt(2).

3.        Das Land Oberösterreich war von diesem Kartell insofern betroffen, als es Abnehmern der Kartellbeteiligten zinsgünstige Darlehen für die Umsetzung sozialer Wohnungsbauvorhaben – sogenannte Förderdarlehen – gewährt hatte. Die Darlehensvaluta war infolge der absprachebedingten Überteuerung der Aufzüge, die in die geförderten Wohngebäude eingebaut wurden, erheblich höher, als es bei einer Preisbildung im freien Wettbewerb der Fall gewesen wäre. Für den hierdurch entstandenen Schaden begehrt das Land im Ausgangsverfahren Schadensersatz.

4.        Die mit dem Ausgangsverfahren befassten Instanzen sind sich uneins darüber, ob das österreichische Recht bei mittelbaren Schäden dieser Art Schadensersatz zuerkennt. Nach Ansicht des vorlegenden Obersten Gerichtshofs (Österreich) ist dies nicht der Fall, da Personen, die am relevanten Markt weder als Anbieter noch als Nachfrager aufgetreten sind, nicht vom Schutzzweck des Kartellverbots erfasst seien.

5.        Der Gerichtshof hat zu beurteilen, ob diese restriktive Bestimmung des Kreises der Schadensersatzberechtigten mit den Grundsätzen des Europäischen Wettbewerbsrechts zu vereinbaren ist. Vorher gilt es allerdings, zu klären, ob die Frage des Schadensersatzanspruchs des Landes Oberösterreich unter Rückgriff auf das österreichische Recht – in Verbindung mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität – oder vielmehr direkt auf der Grundlage des Unionsrechts zu beantworten ist.

II.    Rechtlicher Rahmen

6.        Das vorlegende Gericht fragt nach der Auslegung von Art. 85 EG-Vertrag, Art. 81 EG und Art. 101 AEUV. Da diese Bestimmungen inhaltlich weitgehend übereinstimmen, soll nachstehend nur auf den derzeit geltenden Art. 101 AEUV Bezug genommen werden(3).

7.        Der vorliegend streitgegenständliche Sachverhalt hat sich vor dem Inkrafttreten der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU(4) ereignet, und die erstinstanzliche Klage des Landes Oberösterreich wurde ebenfalls vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/104 erhoben(5). Damit ist die Richtlinie 2014/104 im vorliegenden Verfahren zeitlich nicht anwendbar, ohne dass geklärt werden müsste, ob eventuell betroffene Vorschriften des österreichischen Rechts materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur sind. Denn nach Art. 22 der Richtlinie 2014/104 gilt für materiell-rechtliche Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ein generelles Rückwirkungsverbot, während alle anderen nationalen Umsetzungsvorschriften – also namentlich Verfahrensvorschriften – zwar auf Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Richtlinie anzuwenden sind, allerdings nur im Rahmen von Klagen, die ihrerseits nach dem Inkrafttreten der Richtlinie erhoben wurden(6).

8.        Wie die italienische Regierung zutreffend vorträgt, kann die Richtlinie 2014/104 daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegebenenfalls nur insofern herangezogen werden, als sie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Kartellschadensersatz wiedergibt(7).

III. Sachverhalt und Ausgangsrechtsstreit

A.      Das Aufzugskartell

9.        In mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union operierte über einen langjährigen Zeitraum hinweg das sogenannte Aufzugskartell, in dessen Rahmen große europäische Hersteller von Aufzügen und Fahrtreppen – namentlich Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp – wettbewerbswidrige Absprachen trafen. Die Europäische Kommission deckte dieses Kartell im Jahr 2003 auf und verhängte im Jahr 2007 Geldbußen für die Machenschaften des Aufzugskartells auf dem belgischen, deutschen, niederländischen und luxemburgischen Markt(8).

10.      In Österreich gingen die Bundeswettbewerbsbehörde und das Kartellgericht gegen das Aufzugskartell vor. Die vom Kartellgericht im Jahr 2007 verhängten Geldbußen(9) wurden 2008 vom Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht bestätigt(10). ThyssenKrupp nahm die Rolle des Kronzeugen ein.

11.      Nach den im nationalen österreichischen Kartellverfahren getroffenen Feststellungen bestand zwischen den Kartellbeteiligten seit den 1980er Jahren bis Anfang 2004 ein immer wieder bestätigtes Übereinkommen zur Aufteilung des Marktes für Aufzüge und Fahrtreppen, das sie in großem Umfang, wenn auch nicht lückenlos, durchführten. Die Koordination wurde frühestens Ende 2005 eingestellt. Das Kartell war darauf ausgerichtet, dem jeweils bevorzugten Unternehmen einen höheren als den unter Wettbewerbsbedingungen erreichbaren Preis zu sichern. Durch das Kartell, das mindestens ein Drittel des Marktvolumens kontrollierte, sind der Wettbewerb und die unter Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Entwicklung der Preise verfälscht worden(11).

B.      Die Schadensersatzklage des Landes Oberösterreich

12.      Das Land Oberösterreich gewährte in dem vom Aufzugskartell betroffenen Zeitraum auf der Grundlage gesetzlicher Wohnbauförderbestimmungen zur Unterstützung des sozialen Wohnungsbaus verschiedene Förderungen zur Durchführung von Bauvorhaben. Bei diesen Förderungen handelte es sich erstens um Direktzuschüsse, bei denen der Förderempfänger einen Teil der Errichtungskosten als Zuschuss erhält, den er nicht zurückzahlen muss, zweitens um Annuitätenzuschüsse, bei denen das Land dem Förderempfänger einen Teil seiner Kreditraten ersetzt, und drittens um Förderdarlehen, d. h. vergünstigt gewährte Kredite, die den Förderempfängern die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung zu günstigeren als den marktüblichen Zinsen  eröffnen(12).

13.      Diese Förderungen betrugen jeweils einen bestimmten Prozentsatz der gesamten Baukosten. Da diese Baukosten infolge der überhöhten Preise für Aufzüge höher waren, als dies ohne das Aufzugskartell der Fall gewesen wäre, begehrt das Land Oberösterreich(13) nunmehr Schadensersatz von den an diesem Kartell beteiligten Aufzugherstellern Otis, Schindler, Kone und ThyssenKrupp.

14.      Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft nur Forderungen des Landes Oberösterreich, die sich auf die kartellbedingt in zu großer Höhe ausgeschütteten Förderdarlehen gründen.

15.      Diese Schadensersatzforderungen des Landes Oberösterreich entsprechen einem Zinsschaden, der sich wie folgt berechnet: Aufgrund der kartellbedingten Überteuerung der Aufzüge, die in die geförderten Immobilien eingebaut wurden, sind die zinsgünstigen Förderdarlehen höher ausgefallen, als dies ohne das Kartell der Fall gewesen wäre. Hätte es die Differenz zwischen dem Betrag, den es den Förderempfängern ausgezahlt hat, und dem niedrigeren Betrag, den es diesen Empfängern ohne die durch das Kartell verursachten Mehrkosten ausgezahlt hätte, zum durchschnittlichen Zinssatz von Bundesanleihen angelegt, hätte das Land einen wesentlich höheren Betrag an Zinsen erwirtschaftet als denjenigen, den es durch die von den Förderempfängern zurückgezahlten, vergünstigten Zinsen erhalten hat. Der Schaden, für den das Land im Ausgangsverfahren Ersatz fordert, entspricht somit der Differenz zwischen dem von den Förderempfängern zurückgezahlten Zinsertrag und dem Zinsertrag, den eine Veranlagung des kartellbedingt zu hoch ausgeschütteten Förderbetrags zum durchschnittlichen Zinssatz von Bundesanleihen ergeben hätte.

16.      Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage des Landes Oberösterreich mit der Begründung ab, das Land sei als Förderstelle kein Teilnehmer am Markt der Aufzugs- und Fahrtreppenindustrie. Es mache daher nur einen mittelbaren Schaden geltend, der als solcher nicht ersatzfähig sei(14).

17.      Das Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung auf(15). Seiner Ansicht nach schützt das Verbot von Preisabsprachen nämlich auch die finanziellen Interessen derjenigen, denen durch die Preisabsprache ein zusätzlicher finanzieller Aufwand entsteht. Hinzu komme, dass das Land Oberösterreich durch die Gewährung von Fördergeldern die Durchführung von Bauvorhaben mit ermögliche und damit dafür sorge, dass überhaupt eine Nachfrage für das Angebot der Kartellmitglieder entstehe. Daher sei das Land ebenfalls vom Schutz der kartellrechtlichen Verbotsnormen umfasst.

18.      Gegen diese Entscheidung riefen die Aufzughersteller mit Rekurs den vorlegenden Obersten Gerichtshof an. Dieser teilt die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zur Anwendung des nationalen Rechts. Hiernach setze der Ersatz von Vermögensschäden die Verletzung eines Schutzgesetzes voraus, das die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern schützt. Das Land Oberösterreich habe aber nicht als Anbieter oder Nachfrager am von der Preisabsprache betroffenen Markt einen Schaden erlitten. Sein Schaden stehe daher nach österreichischem Recht in keinem ausreichenden Zusammenhang mehr mit dem Zweck des Verbots von Kartellabsprachen, d. h. der Erhaltung des Wettbewerbs auf dem vom Kartell betroffenen Markt.

19.      Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Kartellschadensersatz, insbesondere der Entscheidung in der Rechtssache Kone(16) und meiner Schlussanträge in dieser Rechtssache(17), hat der Oberste Gerichtshof allerdings Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Lösung mit dem Unionsrecht.

IV.    Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

20.      Mit Beschluss vom 17. Mai 2018(18) hat der Oberste Gerichtshof unserem Gerichtshof daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 85 EG-Vertrag, Art. 81 EG bzw. Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass es zum Erhalt der vollen Wirksamkeit dieser Bestimmungen und der praktischen Wirksamkeit des sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verbots erforderlich ist, dass auch jene Personen von Kartellanten den Ersatz von Schäden verlangen können, die nicht auf dem von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Markt als Anbieter oder Nachfrager tätig sind, sondern die im Rahmen gesetzlicher Vorschriften als Fördergeber zu begünstigten Bedingungen Darlehen an Abnehmer der auf dem vom Kartell betroffenen Markt angebotenen Produkte gewähren, und deren Schaden darin liegt, dass die in einem Prozentsatz der Produktkosten gewährte Darlehenssumme höher war, als sie ohne die Kartellabsprache gewesen wäre, weshalb sie diese Beträge nicht gewinnbringend anlegen konnten?

21.      Am schriftlichen Teil des Vorabentscheidungsverfahrens haben sich zum einen das Land Oberösterreich und zum anderen Otis, Schindler, Kone und ThyssenKrupp sowie die Italienische Republik und die Europäische Kommission beteiligt. Mit Ausnahme Italiens haben dieselben Beteiligten sowie die Republik Österreich an der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2019 teilgenommen.

V.      Würdigung

A.      Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

1.      Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefrage im Hinblick auf den Zeitraum vor dem EU-Beitritt Österreichs

22.      Die Tatsache, dass ein Teil des streitgegenständlichen Sachverhalts vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 stattgefunden hat(19), wird vom Obersten Gerichtshof nicht problematisiert. Das Land Oberösterreich äußert sich dagegen in seiner schriftlichen Stellungnahme ausführlich zur Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der nationalen Rechtsnormen, die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union das Kartellverbot regelten.

23.      Dem Land Oberösterreich zufolge ist der Gerichtshof für die Auslegung dieser nationalen Rechtsnormen zuständig, da sie den Vorgängerbestimmungen von Art. 101 AEUV nachgebildet waren und dem Zweck dienten, das nationale Wettbewerbsrecht an das Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaften anzugleichen. Dies gelte umso mehr für die Zeit nach dem Inkrafttreten des EWR-Vertrags am 1. Januar 1994, dem Österreich beigetreten war und der das EG-Recht zum Kartellverbot ebenfalls weitgehend übernommen hat.

24.      In diesem Zusammenhang beruft sich das Land Oberösterreich auf die Rechtsprechung, nach der der Gerichtshof auch in Fällen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den unmittelbaren Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, für die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften zuständig ist, wenn diese Vorschriften durch das nationale Recht auf rein innerstaatliche Sachverhalte für anwendbar erklärt worden sind oder der nationale Gesetzgeber die Absicht hatte, das anwendbare nationale Recht mit dem Unionsrecht zu harmonisieren(20).

25.      Entgegen dem Vorbringen des Landes Oberösterreich hat sich der Gerichtshof in diesen Urteilen jedoch nicht dafür zuständig erklärt, nationale Rechtsnormen, die auf unionsrechtliche Rechtsnormen verwiesen oder diesen nachgebildet waren, auszulegen. Denn für die Auslegung von nationalen Rechtsnormen sind allein die mitgliedstaatlichen Gerichte zuständig(21). Vielmehr hat sich der Gerichtshof in den vom Land ins Feld geführten Urteilen einzig dafür zuständig erklärt, unionsrechtliche Normen in Fällen auszulegen, in denen diese Normen zwar nicht direkt anwendbar waren, das nationale Recht aber auf sie verwies oder an ihnen ausgerichtet war.

26.      Diese Zuständigkeit ist allerdings nur gegeben, wenn sich der fragliche Sachverhalt, obgleich nicht direkt durch Unionsrecht geregelt, zu einem Zeitpunkt abgespielt hat, in dem der betroffene Mitgliedstaat schon der Europäischen Union angehörte. Der Gerichtshof hat sich nämlich dafür unzuständig erklärt, Vorabentscheidungsersuchen zu beantworten, in denen sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vor dem Beitritt eines Staates zur Europäischen Union zugetragen hatte. Denn der Gerichtshof ist für die Auslegung unionsrechtlicher Normen ausschließlich im Hinblick auf die Anwendung dieser Normen in einem neuen Mitgliedstaat vom Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union an zuständig(22). Dies gilt auch für den Fall, dass die vor dem EU-Beitritt des betroffenen Mitgliedstaats auf den fraglichen Sachverhalt anwendbaren nationalen Normen schon an den entsprechenden unionsrechtlichen Normen ausgerichtet waren. Denn selbst in diesem Fall oblag die Anwendung und Auslegung der betreffenden nationalen Normen vor dem EU-Beitritt des betroffenen Mitgliedstaats allein den nationalen Behörden und Gerichten(23).

27.      Da materiell-rechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht rückwirkend angewandt werden dürfen, kann das unionsrechtliche Kartellverbot im Hinblick auf ein Kartell, das in Form einer fortdauernden Zuwiderhandlung sowohl vor als auch nach dem Beitrittsdatum eines Staates zur Europäischen Union operierte, nur insoweit Anwendung finden, als es die etwaigen wettbewerbswidrigen Folgen dieses Kartells im Zeitraum ab dem fraglichen Beitrittsdatum zu ahnden gilt. Dagegen findet das unionsrechtliche Kartellverbot insoweit keine Anwendung auf ein solches Kartell, als sich dieses Kartell im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur in Zeiträumen vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union ausgewirkt hat oder auswirken konnte(24).

28.      Wie oben dargelegt haben sich die Machenschaften des im Ausgangsverfahren betroffenen österreichischen Aufzugskartells sowohl vor als auch nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zugetragen(25). Im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens kann jedoch dahinstehen, inwieweit sich die Schadensersatzforderungen des Landes Oberösterreich, um die es im Ausgangsverfahren geht, auf Auswirkungen des Aufzugskartells gründen, die sich vor oder nach dem EU-Beitritt Österreichs entfaltet haben(26).

29.      Da sich nämlich jedenfalls zumindest ein Teil des streitgegenständlichen Sachverhalts nach dem EU-Beitritt Österreichs und damit unter Geltung des Unionsrechts zugetragen hat, ist unstreitig, dass der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens dafür zuständig ist, die Frage des vorlegenden Gerichts nach der Auslegung von Art. 101 AEUV und seinen Vorgängerbestimmungen zu beantworten.

30.      Sollte der Gerichtshof im Rahmen dieser Auslegung zu dem Ergebnis gelangen, dass Art. 101 AEUV und seine Vorgängerbestimmungen es gebieten, dem Land Oberösterreich Schadensersatzansprüche gegenüber den Beteiligten des Aufzugskartells einzuräumen, obläge es dem vorlegenden Gericht, zu entscheiden, ob die vor dem EU-Beitritt Österreichs geltenden nationalen Rechtsnormen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und damit dahin gehend auszulegen sind, dass sie für die Zeit vor dem EU-Beitritt Österreichs ebenfalls einen Anspruch des Landes auf Ersatz für die in diesem Zeitraum entstandenen Schäden begründen.

2.      Zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage

31.      Die Aufzughersteller und die Kommission haben in ihren Schriftsätzen angezweifelt, dass ein Zinsschaden wie derjenige, den das Land Oberösterreich geltend macht, ersatzfähig sei. Auf schriftliche Nachfrage des Gerichtshofs, ob das Land nicht auch einen Schaden geltend machen könnte, der dadurch entstanden ist, dass es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen auf dem Finanzmarkt mehr Geld aufnehmen musste, als wenn es kein Kartell gegeben hätte, haben verschiedene Verfahrensbeteiligte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, eine solche Begründung des entstandenen Schadens sei im Ausgangsverfahren nicht rechtzeitig vorgetragen worden und könne im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr nachgereicht werden.

32.      Daher gäbe es im Ausgangsverfahren gar keinen Schaden, über dessen Erstattungsfähigkeit zu entscheiden sei. Die vom Obersten Gerichtshof gestellte Vorlagefrage sei somit für den Ausgangsrechtsstreit nicht entscheidungserheblich und damit hypothetisch, so dass das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückzuweisen sei.

33.      Diese Argumentation hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie verkennt nämlich die Trennlinie zwischen der Zulässigkeit und der inhaltlichen Würdigung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens.

34.      So äußert der Oberste Gerichtshof, für dessen Frage gemäß der Rechtsprechung eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt(27), in seinem Vorabentscheidungsersuchen weder Zweifel am Vorliegen eines Schadens zulasten des Landes Oberösterreich noch daran, dass dieser Schaden auf das Aufzugskartell zurückzuführen ist. Vielmehr fragt sich der Oberste Gerichtshof, ob dieser Schaden in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem Zweck des Kartellverbots steht und daher auf dieser Grundlage ersatzfähig ist.

35.      Diese Frage spielt, ebenso wie die von den Aufzugherstellern und der Kommission aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Schaden, der dem Land Oberösterreich aufgrund des Aufzugskartells entstanden ist, um einen tatsächlichen, ersatzfähigen Schaden handelt, im Rahmen der Prüfung eine Rolle, ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Kartellbeteiligten erfüllt sind. Deshalb sind diese Fragen im Rahmen der materiellen Prüfung der gestellten Vorlagefrage und nicht im Rahmen der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Zulässigkeit dieser Vorlagefrage zu erörtern.

B.      Inhaltliche Würdigung der Vorlagefrage

36.      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 101 AEUV und dessen Vorgängerbestimmungen es verlangen, dass ein staatlicher Kreditgeber, der auf dem von einem Kartell betroffenen Markt weder als Anbieter noch als Nachfrager tätig ist, Ersatz für den Schaden verlangen kann, den er dadurch erlitten hat, dass er eine kartellbedingt zu hoch vergebene, vergünstigt verzinste Darlehenssumme nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte.

37.      Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sind sich uneinig darüber, welcher Maßstab für die Beantwortung dieser Frage anzulegen ist. Während das Land Oberösterreich die Auffassung vertritt, die Vorlagefrage sei direkt auf der Grundlage des Unionsrechts zu beantworten, sind die Aufzughersteller und die Kommission der Meinung, die Antwort auf die Vorlagefrage müsse dem nationalen Recht vorbehalten bleiben, welches dann lediglich an den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität zu messen sei.

38.      Wie Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Skanska dargelegt hat, ist der Unterschied zwischen einer Prüfung anhand des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes einerseits und einer direkten Prüfung anhand von Art. 101 AEUV andererseits grundlegend für die Bestimmung der Trennlinie zwischen Fragen, die dem Unionsrecht unterliegen, und Fragen, die dem nationalen Rechtssystem der Mitgliedstaaten unterliegen(28).

39.      Nachstehend ist daher zunächst zu klären, welcher Maßstab – direkte Auslegung von Unionsrecht oder vielmehr die Anforderungen an das nationale Recht unter dem Blickwinkel von Äquivalenz und Effektivität – für die Beantwortung der Vorlagefrage anzulegen ist (siehe sogleich unter 1.). In einem zweiten Schritt soll dann die Vorlagefrage anhand des festgelegten Maßstabs erörtert werden (siehe sodann unter 2.).

1.      Die Schadensersatzberechtigung von staatlichen Kreditgebern für Kartellschäden: ein unionsrechtliches Problem

40.      Die private Durchsetzung des unionsrechtlichen Kartellverbots durch Schadensersatzklagen vor den mitgliedstaatlichen Gerichten ist neben der öffentlichen Durchsetzung durch die Kartellbehörden das zweite Standbein des europäischen Kartellrechts. Im Einklang damit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Recht jedes Einzelnen, Ersatz für Schäden zu verlangen, die durch Verstöße gegen das unionsrechtliche Kartellverbot entstanden sind, direkt aus Art. 101 AEUV fließt. Dies bedeutet, dass jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen diesem Schaden und einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ein ursächlicher Zusammenhang besteht, ohne dass das Bestehen dieses Rechts in irgendeiner Weise vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten abhängig gemacht wird(29).

41.      In Ermangelung unionsrechtlicher Bestimmungen ist die Regelung der Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts auf Schadensersatz vor den nationalen Gerichten allerdings Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind(30). Die Richtlinie 2014/104 bestätigt diese kompetenzrechtliche Aufteilung(31).

42.      Dennoch stellt sich in jedem Anwendungsfall von Neuem die Frage, welche Komponenten einer kartellrechtlichen Schadensersatzklage nun konkret dem Unionsrecht unterfallen und welche Komponenten einer solchen Klage durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten zu regeln sind(32).

43.      Der Gerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits festgelegt, wo im Bereich des Kartellschadensersatzes die Trennlinie zwischen Unionsrecht und mitgliedstaatlichem Recht verläuft (a). Im vorliegenden Fall geht es darum, die Regelungskompetenz für die verschiedenen Komponenten des Begriffs des „ursächlichen Zusammenhangs“ anhand dieser Trennlinie einzuordnen (b).

a)      Die Trennlinie zwischen Unionsrecht und mitgliedstaatlichem Recht im Bereich des Kartellschadensersatzes

44.      Wie ich schon in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kone dargelegt habe, lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass die Kompetenzverteilung zwischen Union und Mitgliedstaaten im Bereich des Kartellschadensersatzes entlang einer Trennlinie zwischen materiellem Anspruch und prozessualer Durchsetzung verläuft: Die Frage nach dem Bestehen von Schadensersatzansprüchen (d. h. die Frage, ob Schadensersatz zu gewähren ist), ist durch das Unionsrecht zu beantworten. Die Einzelheiten der Anwendung und die Modalitäten der konkreten Durchsetzung solcher Ansprüche (d. h. die Frage, wie Schadensersatz zu gewähren ist), also insbesondere Zuständigkeiten, Verfahren, Fristen und Beweisführung, sind dagegen vom nationalen Recht zu regeln(33).

45.      Wie Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Skanska ausgeführt hat, unterfallen damit einzig die Regelungen für die Anwendung des Schadensersatzanspruchs dem nationalen Recht, während die Voraussetzungen, die die Tatbestandsmerkmale und somit die eigentliche Grundlage dieses Anspruchs bilden, direkt durch Art. 101 AEUV determiniert werden(34).

46.      Der Gerichtshof hat dies in seinem Urteil in der Rechtssache Skanska bestätigt, indem er festgestellt hat, dass die Bestimmung des Ersatzpflichtigen des durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstandenen Schadens unmittelbar durch das Unionsrecht geregelt wird(35). Dies steht im Einklang mit früheren Urteilen, in denen der Gerichtshof entschieden hat, dass nicht nur der Kreis der Personen, die von den Kartellbeteiligten Schadensersatz verlangen können („jedermann“)(36), sondern auch die Arten von Schäden, welche die Kartellbeteiligten gegebenenfalls zu ersetzen haben (sowohl Vermögensschäden [damnum emergens] als auch entgangener Gewinn [lucrum cessans] sowie Zinsen), unionsrechtlich determiniert sind(37).

b)      Der „ursächliche Zusammenhang“ im Spannungsfeld zwischen unionsrechtlicher Determinierung und mitgliedstaatlicher Umsetzung

47.      Die vorliegend in Rede stehende Frage der Ersatzfähigkeit des Schadens des Landes Oberösterreich ist, wie auch die in der Rechtssache Kone betroffene Frage der Ersatzfähigkeit von Schäden, die durch Preisschirmeffekte verursacht worden sind, rechtlich gesehen ein Problem der Kausalität(38): Es stellt sich die Frage, ob zwischen dem Aufzugskartell und dem Schaden, den das Land durch die aufgrund der überhöhten Aufzugspreise zu hoch ausgefallene Gewährung von Förderkrediten erlitten hat, ein hinreichend enger Zusammenhang besteht oder ob es sich um einen zu entfernten Schaden handelt, dessen Ersatz den Kartellbeteiligten vernünftigerweise nicht aufgebürdet werden kann.

48.      Die Aufzughersteller und die Kommission vertreten die Ansicht, die Frage des Bestehens eines „ursächlichen Zusammenhangs“ zwischen Rechtsverletzung und Schaden sei nicht direkt auf der Grundlage des Unionsrechts, sondern auf der Grundlage des nationalen Rechts in Verbindung mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität zu beantworten.

49.      Die betroffenen Verfahrensbeteiligten stützen diese Ansicht auf die Aussage des Gerichtshofs im Urteil Manfredi, wonach „die Bestimmung der Einzelheiten für die Ausübung [des] Rechts [auf Schadensersatz] einschließlich derjenigen für die Anwendung des Begriffs ‚ursächlicher Zusammenhang‘ Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats [ist]“(39). Diese Aussage wurde nunmehr im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 aufgegriffen, die den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Zuwiderhandlung und Schaden ansonsten auch nicht weiter behandelt. Vielmehr regt ihr elfter Erwägungsgrund an, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht gegebenenfalls bestehende andere Voraussetzungen für Schadensersatz, wie etwa Zurechenbarkeit, Adäquanz oder Verschulden, beibehalten können sollten, sofern diese Voraussetzungen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dem Effektivitäts- und dem Äquivalenzgrundsatz und den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen.

50.      Bei näherer Betrachtung stellt sich jedoch heraus, dass es sich bei der schadensersatzrechtlichen Figur des „ursächlichen Zusammenhangs“ zwischen schädigendem Ereignis und Schaden um ein mehrschichtiges Rechtsinstitut handelt: So geht es bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs nicht nur darum, festzustellen, ob ein bestimmter Schaden in tatsächlicher Hinsicht auf ein bestimmtes Ereignis zurückzuführen ist. Vielmehr können der Kausalitätsprüfung auch normative Prüfungselemente innewohnen, die sich auf die Frage beziehen, ob der geltend gemachte Schaden in einem hinreichenden Zusammenhang mit dem Zweck der verletzten Rechtsnorm steht(40).

51.      Dieser normative Aspekt der Kausalität wird im vorliegenden Verfahren durch die Diskussion der Verfahrensbeteiligten darüber veranschaulicht, ob im Fall des Landes Oberösterreich der nach österreichischem Recht für einen Schadensersatzanspruch geforderte „Rechtswidrigkeitszusammenhang“ zwischen Rechtsverletzung und erlittenem Schaden besteht. Dieser Zusammenhang ist nach österreichischem Recht nur gegeben, wenn die Rechtsnorm, gegen die der Schädiger verstoßen hat, auch speziell den Schutz des Geschädigten bezweckt. Dies wäre dem vorlegenden Gericht zufolge vorliegend nach österreichischem Recht nicht der Fall. Denn hiernach erstreckt sich der persönliche Schutzbereich des Kartellverbots zwar auf Personen, die auf dem von einem Kartell betroffenen Markt als Anbieter oder Nachfrager tätig sind, nicht aber auf öffentliche Kreditgeber, die durch finanzielle Förderung bestimmten Gruppen von Abnehmern einen leichteren Erwerb des vom Kartell betroffenen Produkts ermöglichen. Damit wäre solchen Kreditgebern nach österreichischem Recht ein Schadensersatzanspruch zu verweigern, da ihr Schaden in keinem ausreichenden Zusammenhang mehr mit dem Zweck des Verbots von Kartellabsprachen stünde, der in der Erhaltung des Wettbewerbs auf dem vom Kartell betroffenen Markt besteht.

52.      Allein diese Diskussion zeigt, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Frage um einen Aspekt der Kausalitätsprüfung handelt, der nicht etwa die prozessualen Durchsetzungsmodalitäten, sondern vielmehr die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Rechts auf Kartellschadensersatz betrifft. Denn es geht um die Frage, ob Art. 101 AEUV auch einer Person, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell betroffenen Markt tätig war, das Recht auf Ersatz ihres aufgrund dieses Kartells entstandenen Schadens verleiht. Hierbei handelt es sich um die Frage nach dem Schutzbereich von Art. 101 AEUV und damit um eine Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung, die nur auf der Grundlage des Unionsrechts zu beantworten ist.

53.      Es wäre in der Tat nicht zielführend, die Antwort auf diese Frage nach der Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung wie von der Kommission vorgeschlagen den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu überlassen, um deren Antworten dann ihrerseits am unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu messen.

54.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss(41). Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass dogmatische Figuren des nationalen Rechts zur Begrenzung einer uferlosen Haftung wie die Lehre vom Schutzzweck der Norm oder von der Adäquanz der Kausalbeziehung zwischen Rechtsverletzung und Schaden nicht ausschlaggebend für die Bestimmung der Tragweite von Art. 101 AEUV sein können.

55.      Vielmehr ist eine unionsweit einheitliche Auslegung des Verbots von Preisabsprachen als schadensbegründender Norm geboten, um Art. 101 AEUV zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Denn diese Vorschrift steht im Dienst des Grundanliegens des europäischen Wettbewerbsrechts, auf dem Binnenmarkt für alle dort tätigen Unternehmen möglichst einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen („level playing field“). Dieses Anliegen wäre gefährdet, wenn sich die rechtlichen Kriterien, nach denen nationale Gerichte die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten eines Kartells im Sinne von Art. 101 AEUV für bestimmte Arten von Schäden und gegenüber bestimmten Personen beurteilen, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat grundlegend unterscheiden würden(42).

56.      Gemäß der Trennlinie zwischen materiellem Anspruch und prozessualer Durchsetzung kann es sich daher bei den „Einzelheiten für die Anwendung des Begriffs ‚ursächlicher Zusammenhang‘“, deren Bestimmung nach der Aussage des Gerichtshofs im Urteil Manfredi und dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt, lediglich um die Modalitäten der tatsächlichen Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und Schaden im konkreten Fall handeln. Dies steht im Einklang damit, dass der Gerichtshof die „Einzelheiten für die Anwendung des Begriffs ‚ursächlicher Zusammenhang‘“ im Urteil Manfredi unter die „Einzelheiten für die Ausübung [des] Rechts [auf Schadensersatz]“ gefasst hat: Es geht um das Durchsetzen von Schadensersatzansprüchen, und nicht um das Bestehen solcher Ansprüche.

57.      Die Modalitäten der tatsächlichen Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und Schaden im konkreten Fall betreffen beispielsweise die Frage, wie viele Gutachten welcher Art bzw. welches Niveau an wissenschaftlicher Erwiesenheit als Beweis dafür verlangt werden, dass Schmerzen des Opfers eines Unfalls oder eine Erkrankung in Folge bestimmter Arbeitsbedingungen (z. B. die Tatsache, schädigenden Substanzen ausgesetzt zu sein) auch tatsächlich auf diesen Unfall bzw. diese Arbeitsbedingungen und nicht etwa auf Vorerkrankungen zurückzuführen sind. Gleichermaßen betrifft es die konkreten Modalitäten der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, welche Art von Beweisen z. B. von einem Bauherrn gefordert wird, der darlegen will, dass ein Schaden an einem Gebäude tatsächlich aufgrund eines Baumangels und nicht etwa aufgrund außerhalb des Einflussbereichs der Baufirma liegender Witterungseinflüsse entstanden ist.

58.      Übertragen auf das Ausgangsverfahren kann es sich bei den Modalitäten der tatsächlichen Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Aufzugskartell und dem finanziellen Schaden, der vom Land Oberösterreich geltend gemacht wird, beispielsweise um die Art der Beweisführung handeln, die verlangt wird, um darzutun, dass die finanzielle Förderung tatsächlich in der dargelegten Höhe gewährt wurde, dass die geltend gemachten Mehrkosten tatsächlich auf die Kosten der Aufzüge zurückgehen, die in die geförderten Gebäude eingebaut wurden, oder dass der durchschnittliche Zinssatz von Bundesanleihen im relevanten Zeitraum tatsächlich demjenigen entsprach, auf den das Land seine Berechnungen des ihm entstandenen Schadens stützt.

59.      Bei diesen Aspekten handelt es sich in der Tat um die Modalitäten der prozessualen Durchsetzung des unionsrechtlich begründeten Rechts auf Kartellschadensersatz, deren Regelung dem nationalen Recht obliegt, welches dann am Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu messen ist. Die Frage, ob ein Schaden wie der des Landes Oberösterreich in einem hinreichenden Zusammenhang mit dem Schutzzweck von Art. 101 AEUV und dessen Vorgängerbestimmungen steht, betrifft dagegen wie oben dargelegt die materiellen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Rechts auf Kartellschadensersatz und ist daher direkt auf der Grundlage des Unionsrechts zu beantworten.

60.      Letztlich geht es hier nämlich um die Fragen, wer auf der Grundlage von Art. 101 AEUV berechtigt ist, Ersatz für welche Schäden zu verlangen, und damit um die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Kartellschadensersatzanspruchs. Wie auch die in der Rechtssache Skanska streitgegenständliche Frage, wer auf der Grundlage von Art. 101 AEUV verpflichtet ist, Ersatz für Kartellschäden zu leisten, sind dies Fragen des Unionsrechts(43).

61.      Anders als Kone im vorliegenden Verfahren vorträgt, ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der früheren Rechtssache Kone nichts anderes. So hat der Gerichtshof in diesem Urteil zwar eingangs den allgemeinen Grundsatz in Erinnerung gerufen, nach dem die Regelung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Kartellschadensersatz einschließlich derjenigen für die Anwendung des Begriffs „ursächlicher Zusammenhang“ Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ist, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind(44). Wie Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Skanska ausgeführt hat, hat der Gerichtshof seine anschließende Prüfung der Frage, ob sich die zivilrechtliche Haftung der Mitglieder eines Kartells auf Schadensersatz auch auf Preisschirmeffekte erstreckt, jedoch ausschließlich im Hinblick auf die vollständige Wirksamkeit von Art. 101 AEUV durchgeführt(45).

62.      Im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen ist die nachfolgende Prüfung der Vorlagefrage im vorliegenden Verfahren daher direkt auf der Grundlage von Art. 101 AEUV und nicht auf der Grundlage des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes vorzunehmen.

2.      Zur Schadensersatzberechtigung von staatlichen Kreditgebern für Kartellschäden

63.      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob ein staatlicher Kreditgeber, der auf dem von einem Kartell betroffenen Markt weder als Anbieter noch als Nachfrager tätig ist, gemäß Art. 101 AEUV und dessen Vorgängerbestimmungen Ersatz für den Schaden verlangen kann, den er dadurch erlitten hat, dass er eine kartellbedingt zu hoch vergebene, vergünstigt verzinste Darlehenssumme nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte(46).

64.      Das Land Oberösterreich macht diesbezüglich geltend, es ergebe sich bereits aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kone(47), dass es nicht mit Art. 101 AEUV vereinbar ist, die Haftung von Kartellbeteiligten für eine bestimmte Art von Schäden aus Rechtsgründen kategorisch und unabhängig von den Umständen des konkreten Falls auszuschließen.

65.      Die Aufzughersteller und die Kommission halten dem entgegen, Schutzzweck von Art. 101 AEUV sei der Wettbewerb, und daher könnten auch nur am Wettbewerb beteiligte Personen auf der Grundlage dieser Bestimmung Ersatz für Schäden verlangen, die im Rahmen einer Teilnahme am Wettbewerb entstanden sind. Nur solche Schäden seien Gegenstand des Urteils in der Rechtssache Kone gewesen. Der Schaden, den das Land Oberösterreich geltend macht, stehe demgegenüber in keinem ausreichenden Zusammenhang mehr mit dem Schutzzweck von Art. 101 AEUV und sei somit nicht ersatzfähig.

66.      In seinem Urteil in der Rechtssache Kone hat der Gerichtshof nicht nur geprüft, ob der Schutzzweck von Art. 101 AEUV einem kategorischen Ausschluss der Haftung von Kartellbeteiligten für bestimmte Schäden entgegensteht, sondern auch, ob ein Schaden durch Preisschirmeffekte in einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit einem Kartell steht, dem es gelingt, den Preis für bestimmte Produkte künstlich hoch zu halten(48).

67.      Hieraus ergibt sich, dass für die Haftung von Kartellbeteiligten für durch das Kartell verursachte Schäden im Ergebnis ähnliche Voraussetzungen gelten wie für die außervertragliche Haftung von Unionsorganen und die Haftung von Mitgliedstaaten gegenüber Einzelnen für Verstöße gegen das Unionsrecht(49). Diese Voraussetzungen verlangen im Wesentlichen, dass die verletzte Rechtsnorm dem Geschädigten Rechte verleiht, dass ein tatsächlicher Schaden entstanden ist und dass ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht(50).

68.      Aus dem Urteil Kone folgt, dass es dem Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren obliegt, abstrakt-generell zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren streitigen Schaden erfüllt sind. Trifft dies zu, ist es anschließend Aufgabe des vorlegenden nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall auch tatsächlich vorliegen(51). Diese Aufgabenteilung steht im Einklang damit, dass es zwar letztlich Sache des nationalen Gerichts ist, zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für Schadensersatz im Einzelfall vorliegen, der Gerichtshof aber dafür zuständig ist, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit ermöglichen(52).

69.      Übertragen auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bedeutet dies, dass zunächst zu prüfen ist, ob der Schutzzweck von Art. 101 AEUV wie von der Kommission und den Aufzugherstellern behauptet dem Ersatz von Förderschäden wie dem, den das Land im Ausgangsverfahren geltend macht, entgegensteht (a). Sodann gilt es, das Vorbringen dieser Verfahrensbeteiligten zu erörtern, wonach es sich bei dem Schaden, für den das Land Ersatz fordert, nicht um einen tatsächlichen, ersatzfähigen Schaden handelt (b). Und schließlich ist es notwendig, zu untersuchen, ob der Schaden des Landes in einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verstoß der Beteiligten des Aufzugskartells gegen Art. 101 AEUV und seine Vorgängerregelungen steht (c).

a)      Zum Schutzzweck von Art. 101 AEUV

70.      Die Aufzughersteller und die Kommission sind der Ansicht, das Land Oberösterreich sei in seiner Eigenschaft als staatlicher Kreditgeber nicht vom Schutzzweck des Art. 101 AEUV erfasst, da es in dieser Eigenschaft nicht als Marktteilnehmer agiert habe.

71.      So sei es zwar zu restriktiv, davon auszugehen, dass nur Teilnehmer an dem von einem Kartell unmittelbar betroffenen Produktmarkt – also hier am Markt für Aufzüge – Ersatz für den durch das Aufzugskartell entstandenen Schaden verlangen könnten. Vielmehr seien auch unmittelbare und mittelbare Anbieter und Nachfrager auf Märkten, die diesem Markt vor- oder nachgelagert sind – z. B. Personen, die Teile für das kartellierte Produkt geliefert oder dieses als Teil eines anderen Produkts erworben hätten – vom Schutzzweck des Art. 101 AEUV erfasst.

72.      Jedoch müsse ein Schaden, um auf der Grundlage von Art. 101 AEUV ersatzfähig zu sein, durch Teilnahme am Marktgeschehen, d. h. durch das Anbieten oder Nachfragen von Produkten oder Dienstleistungen, entstehen. Dies sei bei dem Schaden des Landes Oberösterreich aber nicht der Fall, da das Land als staatlicher Kreditgeber im Rahmen seiner politischen Kompetenzen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Solche staatlichen Kreditgeber habe das Europarecht schlichtweg nicht als Berechtigte des auf Art. 101 AEUV fußenden Kartellschadensersatzanspruchs im Blick gehabt.

73.      So seien zwar öffentliche Stellen nicht per se vom Schutzzweck des Art. 101 AEUV ausgeschlossen, wie die Richtlinie 2014/104, die auch Behörden als Schadensersatzberechtigte erwähnt(53), sowie das Urteil in der Rechtssache Otis zeigten, in dem es um Schadensersatzansprüche der Europäischen Union selbst ging(54). Jedoch sei die Kommission in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt eben nicht in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse, sondern als Nachfrager am Markt aufgetreten, so dass die streitigen Vermögensnachteile in diesem Fall durch Teilnahme am Marktgeschehen entstanden seien.

74.      Dieses Vorbringen möchte dem Land Oberösterreich das Recht auf Ersatz seines im Ausgangsverfahren geltend gemachten Schadens im Wesentlichen aufgrund der Tatsache absprechen, dass das Land diesen Schaden im Rahmen der Ausübung einer Tätigkeit erlitten hat, die der Umsetzung seiner politischen Kompetenzen diente und der keine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde lag. Es gründet sich damit im Ergebnis auf die Annahme, aus der Tatsache, dass das Ziel von Art. 101 AEUV die Erhaltung des Wettbewerbs ist, folge, dass auch nur Personen, die als Anbieter oder Nachfrager am Wettbewerb teilnehmen, von Art. 101 AEUV geschützt und damit auch nur Schäden auf der Grundlage dieser Bestimmung ersatzfähig seien, die im Rahmen einer Teilnahme am Wettbewerb entstanden sind.

75.      Diese Schlussfolgerung ist jedoch zurückzuweisen ohne dass es hierfür notwendig wäre, der Frage nachzugehen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit des Landes Oberösterreich als Teilnahme am Marktgeschehen zu qualifizieren ist. Wie das Land zu Recht vorträgt, ergibt sich nämlich schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine kategorische Einschränkung des Rechts auf Kartellschadensersatz gerade nicht mit dem Schutzzweck von Art. 101 AEUV vereinbar ist (1). Weder die besonderen Eigenschaften des Landes als staatlicher Kreditgeber (2) noch die Bestimmungen der Richtlinie 2014/104 (3) sind geeignet, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen.

1)      Zur Unvereinbarkeit einer kategorischen Einschränkung des Rechts auf Schadensersatz mit Art. 101 AEUV

76.      Es trifft zu, dass das Ziel von Art. 101 AEUV in der Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes besteht(55). Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass das Recht, Ersatz für den durch ein Kartell entstandenen Schaden zu verlangen, nur Personen zusteht, die diesen Schaden im Rahmen ihrer Teilnahme an dem von einem Kartell betroffenen oder einem diesem vor- oder nachgelagerten oder benachbarten Markt oder allgemein im Rahmen einer Teilnahme am Marktgeschehen erleiden.

77.      Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Möglichkeit, Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch ein Kartell entstanden ist, zum einen dazu, die volle und praktische Wirksamkeit von Art. 101 AEUV und dem dort verbürgten Kartellverbot zu gewährleisten(56). Denn das Recht, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, ist insbesondere geeignet, Unternehmen von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können(57). Zum anderen bietet dieses Recht einen wirksamen Schutz gegen die nachteiligen Folgen, die ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV für den Einzelnen haben kann, da es den Personen, denen aufgrund dieses Verstoßes ein Schaden entstanden ist, ermöglicht, dessen vollständigen Ersatz zu verlangen(58).

78.      Sowohl die Gewährleistung der vollen und praktischen Wirksamkeit von Art. 101 AEUV als auch der Schutz gegen die nachteiligen Folgen eines Wettbewerbsverstoßes würden in hohem Maße beeinträchtigt, wenn die Möglichkeit, Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch ein Kartell entstanden ist, auf Marktteilnehmer beschränkt wäre. Denn hierdurch würde eine große Anzahl potenzieller Kläger von vornherein pauschal von der Möglichkeit, von den Kartellbeteiligten Schadensersatz zu verlangen, ausgeschlossen, unabhängig davon, ob zwischen dem Kartell und dem erlittenen Schaden ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

79.      So trifft es zwar zu, dass eine gemäß Art. 101 AEUV verbotene Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs durch ein Kartell in der Regel auf dem Markt stattfindet. Dies bedeutet aber weder, dass durch ein Kartell verursachte Schäden nur auf dem von diesem Kartell betroffenen Markt oder auf einem diesem Markt vorgelagerten, nachgelagerten oder benachbarten Markt eintreten können(59), noch, dass durch ein Kartell verursachte Schäden überhaupt nur im Rahmen des Anbietens oder Nachfragens von Produkten oder Dienstleistungen am Markt entstehen können. Der vorliegende Fall veranschaulicht im Gegenteil die Vielfalt der Arten von Schäden, die durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursacht werden können und sich weder auf Schäden beschränken, die bei den direkten oder indirekten Zulieferern oder Abnehmern auf dem von einem Kartell betroffenen Markt oder einem benachbarten Markt entstehen, noch auf Schäden, die im Rahmen der Ausübung einer gewinnorientierten Tätigkeit auftreten.

80.      Eben dieser Vielfalt hat der Gerichtshof Rechnung getragen, indem er das Recht auf Kartellschadensersatz ganz allgemein mit der Formel umschrieb, nach der „jedermann“ Ersatz des ihm aufgrund eines Kartells entstandenen Schadens verlangen kann, sofern zwischen diesem Schaden und dem Kartell ein ursächlicher Zusammenhang besteht(60), und indem er entschied, dass es mit Art. 101 AEUV unvereinbar ist, dieses Recht auf Kartellschadensersatz für bestimmte Schäden aus Rechtsgründen und unabhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls kategorisch auszuschließen(61). Eine Beschränkung der Schadensersatzberechtigung auf Marktteilnehmer würde aber gerade dazu führen, die Haftung der an einem Kartell beteiligten Unternehmen für bestimmte Arten von Schäden aus Rechtsgründen unabhängig von den speziellen Umständen des konkreten Einzelfalls kategorisch und pauschal auszuschließen.

81.      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt damit im Ergebnis, dass die Zielsetzung von Art. 101 AEUV, nämlich die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, gerade keine Einschränkung des Rechts auf Kartellschadensersatz beinhaltet. Vielmehr verleiht Art. 101 AEUV jedem das Recht, Ersatz für jegliche durch ein Kartell verursachte Schäden zu verlangen.

82.      Dies ist aber nicht, wie von den Aufzugherstellern befürchtet, mit einer uferlosen Ausweitung des Rechts auf Schadensersatz gleichzusetzen, die zur unbegrenzten Verpflichtung der Kartellbeteiligten führen würde, unabhängig von den Umständen des konkreten Falls für alle möglichen, noch so entfernten Schäden zu haften, für die ihr wettbewerbswidriges Verhalten die Ursache im Sinne einer „conditio sine qua non“ (auch äquivalente Kausalität oder „But-for“-Kausalität genannt) gewesen sein mag(62).

83.      Vielmehr wird dem Recht der Kartellbeteiligten auf Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, eine uferlose Haftung einzudämmen, dadurch Rechnung getragen, dass die Kartellbeteiligten nur für Schäden aufkommen müssen, die in einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten stehen und daher für sie vorhersehbar waren(63).

84.      Somit ist die entscheidende Frage für die Ersatzfähigkeit des Schadens des Landes Oberösterreich vorliegend nicht, wie die Kommission und die Aufzughersteller vorbringen, ob dieser Schaden in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem Schutzzweck von Art. 101 AEUV steht. Denn wie soeben dargelegt, entspricht es gerade dem Schutzzweck von Art. 101 AEUV, dass jeder Schaden ersatzfähig ist, der mit der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Daher ist die entscheidende Frage im vorliegenden Verfahren vielmehr, ob zwischen dem Aufzugskartell und dem Schaden, für den das Land Ersatz fordert, ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht.

2)      Zu den besonderen Eigenschaften des Landes Oberösterreich als staatlicher Kreditgeber

85.      Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Argumentation der Kommission und der Aufzughersteller, speziell der Schaden des Landes Oberösterreich sei nicht vom Schutzzweck des Art. 101 AEUV erfasst, weil er im Rahmen der Umsetzung der politischen Aufgaben dieser Gebietskörperschaft entstanden ist, keine Aussicht auf Erfolg hat.

86.      Dem Land Oberösterreich den Ersatz seines Schadens zu verweigern, weil es bei der Vergabe der Förderdarlehen im Rahmen der Umsetzung seiner politischen Aufgaben gehandelt hat und nicht, um sich, wie z. B. beim Kauf von Aufzügen für seine Gebäude, die Mittel für die Erfüllung dieser Aufgaben zu beschaffen, würde dazu führen, staatliche Stellen immer dann vom Schutzzweck des Art. 101 AEUV auszuschließen, wenn sie nicht im Rahmen ihrer Beschaffungstätigkeit und damit als Nachfrager auf dem Markt agieren.

87.      Dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Ersatz einer bestimmten Art von Schäden aus Rechtsgründen unabhängig von den speziellen Umständen des konkreten Einzelfalls kategorisch und pauschal auszuschließen. Solch ein pauschaler Ausschluss ist nach dem Urteil Kone aber gerade nicht mit Art. 101 AEUV vereinbar(64). Denn die effektive Durchsetzung von Art. 101 AEUV erfordert gerade, dass jeder Ersatz für den Schaden verlangen kann, der ihm aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes entstanden ist.

88.      Dabei verspricht eine Schadensersatzberechtigung staatlicher Kreditgeber einen besonders wichtigen Beitrag zur Durchsetzung des Kartellverbots. Anders als die öffentliche Durchsetzung des Kartellrechts hängt die zivilrechtliche Durchsetzung nämlich von der Initiative der geschädigten Personen ab. Diese Initiative fehlt, wenn die Geschädigten keinen ökonomischen Anreiz zur Durchsetzung ihrer Schäden haben, beispielsweise, weil dem Einzelnen nur ein Schaden in geringer Höhe entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn private Endverbraucher ein geringfügig überteuertes Produkt erwerben und nur in Form eines geringen Streuschadens von einer Preisabsprache betroffen sind. Für solche privaten Endverbraucher lohnt sich eine Schadensersatzklage meist nicht.

89.      Staatliche Kreditgeber, die Fördermittel in beträchtlicher Höhe ausschütten, haben dagegen ein Interesse an der klageweisen Geltendmachung ihres Schadens und sind daher verlässliche Akteure, wenn es um eine effektive Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts geht.

90.      Im Übrigen haben weder die Kommission noch die Aufzughersteller Gründe vorgebracht, die einen pauschalen Ausschluss der Ersatzfähigkeit von Schäden rechtfertigen würden, die staatlichen Stellen im Rahmen der nicht gewinnorientierten Umsetzung ihrer politischen Aufgaben entstanden sind. Für einen solchen Ausschluss ist auch keine Rechtfertigung ersichtlich. Insbesondere ist kein Grund dafür erkennbar, dass die Berechtigung, Ersatz für durch ein Kartell entstandene Schäden zu verlangen, nur privaten Akteuren zukommen sollte, die in Erfüllung ihrer unternehmerischen Aufgaben und gewinnorientiert handeln, nicht aber staatlichen Akteuren, die im öffentlichen Interesse ihre Aufgaben erfüllen und ohne Gewinnerzielungsabsicht agieren.

91.      Vielmehr wird, wie oben dargelegt, die Beschränkung der Ersatzfähigkeit auf Schäden, die im Rahmen einer gewinnorientierten Teilnahme am Wettbewerb entstehen, der Komplexität des Marktgeschehens und der Interventionen staatlicher Akteure, die mit dem Marktgeschehen verknüpft sind, nicht gerecht(65). Diese Komplexität der Verflechtung wirtschaftlicher Sachverhalte und Kausalitäten wird im vorliegenden Fall dadurch illustriert, dass das Land Oberösterreich als Darlehensgeber eine Finanzierungsmöglichkeit für die Abnehmer von Aufzügen geschaffen und damit einen Großteil der Nachfrage auf dem von dem Aufzugskartell betroffenen Markt überhaupt erst ermöglicht hat. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass ein solcher Akteur, der tragende Säule des von einem Kartell beeinträchtigten Absatzmarkts ist, von vornherein nicht vom Schutzbereich des Art. 101 AEUV erfasst sein sollte.

92.      Dies gilt umso mehr, als das Land Oberösterreich im Rahmen der Vergabe der Fördergelder zwar nicht gewinnorientiert und als Wettbewerber in Erscheinung getreten ist, aber dennoch als selbständige Einheit am Wirtschaftsleben teilgenommen und in dieser Eigenschaft den im Ausgangsverfahren geltend gemachten Schaden erlitten hat.

93.      Somit steht der Schadensersatzberechtigung des Landes Oberösterreich auch nicht die vom vorlegenden Gericht und einigen Verfahrensbeteiligten ins Feld geführte, in der deutschen Lehre vor dem Hintergrund der deutschen gesetzlichen Bestimmungen(66) vertretene Ansicht entgegen, es seien grundsätzlich nur Marktteilnehmer berechtigt, Ersatz für den durch ein Kartell entstandenen Schaden zu fordern, nicht aber Gesellschafter, Geschäftsführer, Arbeitnehmer oder auch Investoren eines betroffenen Unternehmens(67).

94.      Ohne dass es vorliegend notwendig wäre, zu dieser Diskussion Stellung zu nehmen, genügt es, festzustellen, dass die Situation des Landes Oberösterreich als staatlicher Kreditgeber jedenfalls nicht mit derjenigen von Gesellschaftern, Geschäftsführern, Arbeitnehmern oder Investoren eines durch ein Kartell geschädigten Unternehmens vergleichbar ist. Geschäftsführer, Gesellschafter und Arbeitnehmer, aber auch Investoren in Kapitalgesellschaften stellen in dieser Funktion nämlich keine selbständige Einheit im Wirtschaftsleben dar, und ihr Schaden liegt in der Regel darin, dass ein am Wirtschaftsleben teilnehmendes Unternehmen eine Wertminderung erfährt oder einen sonstigen Schaden erleidet. Staatliche Kreditgeber wie das Land treten dagegen zweifellos als selbständige Einheit im Wirtschaftsleben auf, und ihr Schaden liegt nicht darin, dass ein anderes Unternehmen durch eine Preisabsprache an Wert verloren oder einen Schaden erlitten hat. Vielmehr hat das Land vorliegend selbst in seiner Eigenschaft als staatlicher Kreditgeber einen eigenen Schaden erlitten.

3)      Zu den Bestimmungen der Richtlinie 2014/104

95.      Zu guter Letzt folgt entgegen der Ansicht von ThyssenKrupp auch nicht aus den speziellen Vorschriften der Richtlinie 2014/104 zur Schadensersatzberechtigung von Lieferanten und mittelbaren Abnehmern von Kartellbeteiligten(68), dass staatliche Kreditgeber wie das Land Oberösterreich vom Recht auf Kartellschadensersatz ausgenommen sind. Diese Vorschriften erklären sich vielmehr damit, dass es sich bei der Schädigung von Lieferanten und mittelbaren Abnehmern entlang der Zuliefer- und Absatzkette eines Kartells um ein besonders gängiges und damit einer Regelung durch allgemeine Vorschriften zugängliches Phänomen handelt.

96.      Aus diesen gesonderten Vorschriften lässt sich jedoch nicht im Umkehrschluss ableiten, dass der Gesetzgeber den Kreis der Kartellschadensersatzberechtigten auf direkte und indirekte Teilnehmer an dem von einem Kartell betroffenen Markt oder generell auf Marktteilnehmer beschränken und andere Geschädigte von ihrem direkt aus Art. 101 AEUV fließenden und damit primärrechtlich verankerten Recht auf Schadensersatz ausschließen wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Art. 3 der Richtlinie 2014/104 ausdrücklich und ohne jede Einschränkung die Verpflichtung der Mitgliedstaaten festgeschrieben, zu gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann(69).

4)      Zwischenergebnis

97.      Nach alledem sind staatliche Kreditgeber wie das Land Oberösterreich vom Schutzzweck des Verbots von Preisabsprachen in Art. 101 AEUV erfasst. Sie können daher Ersatz verlangen, wenn ihnen durch eine Preisabsprache ein tatsächlicher Schaden entstanden ist und zwischen diesem Schaden und der betroffenen Preisabsprache ein hinreichend unmittelbarer Zusammenhang besteht.

b)      Zur Tatsächlichkeit und Ersatzfähigkeit des Schadens, den das Land Oberösterreich erlitten hat

98.      Die Aufzughersteller und die Kommission sind der Ansicht, selbst wenn staatliche Kreditgeber wie das Land Oberösterreich vom Schutzzweck des Art. 101 AEUV erfasst sein sollten, sei jedenfalls der Schaden, den das Land geltend macht, nicht ersatzfähig.

99.      Die vom Land Oberösterreich für die vergünstigte Kreditvergabe verwendeten Mittel seien nämlich für den Zweck der Wohnbauförderung gebunden gewesen und hätten gar nicht für andere Zwecke verwendet werden können. Darüber hinaus sei die Gesamthöhe der jährlich verfügbaren Fördermittel jeweils im Voraus festgelegt worden und damit unabhängig von den Kosten der einzelnen geförderten Bauprojekte einschließlich der angeblich kartellbedingt erhöhten Kosten der dort eingebauten Aufzüge gewesen. Und schließlich zeige die vergangene Praxis des Landes, dass die vorhandenen Fördermittel jedes Jahr zur Gänze ausgeschöpft worden seien. Aber selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wären die übrig gebliebenen Fördermittel im darauffolgenden Jahr ohnehin ebenfalls für den Zweck der Wohnbauförderung eingesetzt worden.

100. Damit könne der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die einzelnen, an die Höhe der jeweiligen Baukosten gekoppelten Kredite angeblich aufgrund der kartellbedingt überteuerten Aufzüge höher ausgefallen sind als ohne das Aufzugskartell(70), allenfalls darin liegen, dass das Land Oberösterreich eine geringere Anzahl vergünstigter Kredite vergeben konnte, als dies ohne das Kartell der Fall gewesen wäre. Denn wenn jeder einzelne Kredit niedriger ausgefallen wäre, hätten insgesamt mehr Kredite vergeben und damit mehr Wohnbauprojekte gefördert werden können.

101. Aufbauend auf dieser Argumentation vertreten die Aufzughersteller zum einen die Ansicht, dem Land Oberösterreich sei durch das Aufzugskartell entweder gar kein oder jedenfalls kein berechenbarer finanzieller, sondern allenfalls ein politischer Schaden entstanden. Dieser bestehe darin, dass das Land seine Politik zur Wohnbauförderung aufgrund des Aufzugskartells nur in geringerem Umfang umsetzen konnte als unter normalen Umständen. Hierbei handle es sich aber um keinen vom Land selbst erlittenen, sondern, wenn überhaupt, um einen der Allgemeinheit entstandenen Schaden.

102. Zum anderen tragen die Kommission und die Aufzughersteller vor, auch der vom Land Oberösterreich geltend gemachte Zinsschaden sei rein spekulativ und hypothetisch. Denn die für die Wohnraumförderung zweckgebundenen Fördergelder hätten gar nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden können.

103. Vorab ist festzustellen, dass die Aufzughersteller offensichtlich unterschwellig Zweifel bezüglich des Umstands säen wollen, dass die vom Land Oberösterreich vergebenen Förderdarlehen tatsächlich aufgrund der kartellbedingt überhöhten Aufzugspreise höher ausgefallen sind, als dies ohne das Aufzugskartell der Fall gewesen wäre. Ein solches Vorbringen ist jedoch zurückzuweisen. Denn sowohl die Tatsache, dass die Preise für Aufzüge auf dem österreichischen Markt während des relevanten Zeitraums aufgrund des Aufzugskartells höher waren, als dies unter normalen Wettbewerbsbedingungen der Fall gewesen wäre, als auch die Tatsache, dass die Förderdarlehen an die Höhe der Bau- und damit auch der Aufzugskosten gekoppelt waren, werden vom vorlegenden Gericht als erwiesen angesehen und von keinem der Verfahrensbeteiligten ernsthaft bestritten. Damit sind diese Tatsachen auch der Antwort auf das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren zugrunde zu legen.

104. Dies vorausgeschickt kann weder das Argument, der geltend gemachte Zinsschaden sei hypothetisch (1), noch das Argument, der vorliegend in Rede stehende Schaden sei rein politisch (2), dem Vorbringen der Aufzughersteller und der Kommission zum Erfolg verhelfen.

1)      Zur Ersatzfähigkeit des Zinsschadens, den das Land Oberösterreich im Ausgangsverfahren geltend macht

105. Die Aufzughersteller haben recht, wenn sie zugeben, dass der Allgemeinheit vorliegend ein Schaden entstanden ist, der darin besteht, dass aufgrund der kartellbedingt überhöhten Aufzugspreise weniger Förderdarlehen vergeben werden konnten, als dies ohne das Kartell der Fall gewesen wäre. Hierdurch konnten nämlich im Ergebnis weniger Bauvorhaben finanziert und die Wohnbauförderpolitik des Landes Oberösterreich daher nur in geringerem Umfang umgesetzt werden als ohne das Kartell. Das Vorbringen der Aufzughersteller in der mündlichen Verhandlung, wonach niemals genug Geld in den Fördertöpfen war und es immer Wartefristen für die Förderempfänger gab, veranschaulicht die Realität des so entstandenen Schadens.

106. Allerdings geht die Argumentation, welche die Aufzughersteller auf der Grundlage dieser Tatsache entwickeln, in zweierlei Hinsicht fehl: zum einen, weil sie den vorstehend identifizierten, der Allgemeinheit entstandenen Schaden mit dem Schaden gleichzusetzen scheint, für den das Land Oberösterreich im Ausgangsverfahren Ersatz fordert. Und zum anderen, weil sie davon auszugehen scheint, ein solcher der Allgemeinheit entstandener Schaden sei per se nicht ersatzfähig.

107. So ist zunächst klarzustellen, dass der Schaden, welcher der Allgemeinheit dadurch entstanden ist, dass weniger soziale Bauvorhaben gefördert werden konnten als ohne das Kartell, nicht dem Zinsschaden entspricht, den das Land Oberösterreich im Ausgangsverfahren geltend macht.

108. Zwar sind diese beiden Schäden auf den gleichen Umstand zurückzuführen, nämlich darauf, dass das Land Oberösterreich aufgrund der überhöhten Aufzugspreise höhere Darlehen ausgezahlt hat, als dies ohne das Kartell der Fall gewesen wäre. Die Tatsache, dass das Land ohne das Kartell – vereinfacht ausgedrückt – mehr Geld zur Verfügung gehabt hätte, lässt sich aber in unterschiedlicher Weise als Schaden abbilden.

109. So ist es erstens möglich, darauf abzustellen, dass mit diesem Geld mehr Wohnprojekte gefördert worden wären und dass der Schaden somit in der fehlenden Existenz dieser Wohnungen besteht – dies ist der politische Schaden der Allgemeinheit, dessen Existenz die Aufzughersteller einräumen.

110. Zweitens ist es möglich, zu argumentieren, das Land hätte das zu viel gezahlte Geld erst gar nicht am Finanzmarkt beschaffen oder aber dafür verwenden können, laufende Kredite zu tilgen.

111. Und schließlich kann der Schaden drittens dadurch abgebildet werden, dass das zu viel gezahlte Geld, das dem Land von den Förderempfängern nur zuzüglich eines vergünstigten Zinssatzes zurückgezahlt wurde, zu einem höheren Zinssatz hätte angelegt werden können.

112. Nur die letzten beiden Schadensabbildungen entsprechen dem Schaden, den das Land Oberösterreich im Ausgangsverfahren geltend macht. Sie erfassen den entstandenen Schaden jeweils als Zinsschaden, der dadurch entstanden ist, dass die vom Land kartellbedingt zu viel gezahlten Gelder von den Förderempfängern nur mit einem vergünstigten Zinssatz zurückgezahlt wurden.

113. Damit besteht der Schaden in beiden Fällen in der Differenz zwischen der Zinssumme, die von den Förderempfängern zurückgezahlt wurde, und der Zinssumme, welche für den zu viel gezahlten Betrag unter Anwendung des üblichen Zinssatzes – im Fall des Landes Oberösterreich dem durchschnittlichen Zinssatz von Bundesanleihen – fällig geworden wäre. Ob man diese Differenz als entgangenen Gewinn versteht, weil das Land die zu viel gezahlten Gelder zum durchschnittlichen Zinssatz von Bundesanleihen hätte anlegen können, oder als erlittenen Verlust, weil das Land sich diese Gelder selbst zum durchschnittlichen Zinssatz von Bundesanleihen beschaffen musste, läuft im Endeffekt auf das Gleiche hinaus. Entgangener Zinsgewinn und erlittener Zinsverlust durch das Fehlen eines bestimmten Betrags während eines bestimmten Zeitraums sind nämlich letztlich die zwei Seiten derselben Medaille, die darin besteht, dass man diesen Betrag weder anlegen noch mit ihm wirtschaften konnte.

114. Der durch das Fehlen eines bestimmten Betrags während eines bestimmten Zeitraums erlittene Nachteil wie auch der durch die Verfügbarkeit eines bestimmten Betrags während eines bestimmten Zeitraums abgeschöpfte Vorteil werden üblicherweise dadurch ausgeglichen, dass zurückzuzahlende Beträge zuzüglich des seit ihrer Fälligkeit unter Anwendung eines gängigen Zinssatzes aufgelaufenen Zinsbetrags zurückzuerstatten sind. So ist z. B. vorgesehen, dass Beträge, die von den Unionsorganen infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs oder einer gütlichen Einigung erstattet werden, verzinst zurückzuzahlen sind(71). Gleichermaßen sind aufgrund eines Rückforderungsbeschlusses der Kommission zurückzuerstattende Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen(72).

115. Wird eine rechtswidrige Beihilfe in der Folge von der Kommission für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, wird der ungerechtfertigte Vorteil, der dem Beihilfeempfänger dadurch zuteilwurde, dass er über die Beihilfe schon vor der Vereinbarkeitsentscheidung der Kommission verfügen konnte, dadurch abgeschöpft, dass er zwar nicht die Beihilfe selbst zurückzahlen, wohl aber die Zinsen entrichten muss, die zu zahlen gewesen wären, wenn er sich den betreffenden Betrag bis zur Entscheidung der Kommission kreditfinanziert beschafft hätte(73). Und bestand eine rechtswidrige Beihilfe aus einem zinslosen oder zu einem vergünstigten Zinssatz gewährten Kredit, entspricht der zurückzufordernde Betrag der Differenz zwischen den nach dem marktüblichen Zinssatz fälligen und den tatsächlich gezahlten Zinsen(74).

116. Letzterer Konstellation ähnelt der vorliegende Fall, da der Schaden, den das Land Oberösterreich geltend macht, keine Rückerstattung eines kartellbedingt zu viel gezahlten Betrags umfasst, sondern nur die Zinsen, die für den von den Förderempfängern kartellbedingt zu viel gezahlten Betrag nach dem gängigen Zinssatz fällig gewesen wären, abzüglich der vergünstigten Zinsen, die dem Land schon von den Förderempfängern selbst gezahlt wurden. Den kartellbedingt zu viel gezahlten Betrag selbst fordert das Land dagegen nicht zurück, da der kartellbedingte Preisaufschlag eben nicht vom Land gezahlt wurde, sondern von den jeweiligen Förderempfängern mit Hilfe der vom Land gewährten zinsgünstigen Kredite.

117. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von einem Fall, in dem die Bauvorhaben zu Marktkonditionen finanziert werden: In solch einem Fall hätte der Kreditgeber keinen Schaden, da er die vergebenen Kredite marktüblich verzinst zurückgezahlt bekäme, aber dafür wäre der Zinsschaden des Bauherrn entsprechend höher ausgefallen und müsste von den Kartellbeteiligten zweifelsohne ersetzt werden. Der Umstand, dass stattdessen ein öffentlicher Kreditgeber einen Förderkredit zu günstigeren Konditionen gewährt hat, rechtfertigt es nicht, die Verantwortung der Kartellbeteiligten zu reduzieren.

118. Vorliegend sind nämlich durch die gleiche Ursache – den kartellbedingten Preisaufschlag – zwei unterschiedliche Schäden entstanden: einerseits der Schaden der Förderempfänger, bestehend aus dem kartellbedingten Preisaufschlag zuzüglich der dem Land Oberösterreich für die Zurverfügungstellung dieses Betrags gezahlten vergünstigten Zinsen, und andererseits der Schaden des Landes, bestehend aus dem Zinsertrag, der für den kartellbedingt erhöhten Teil der vergünstigten Kredite unter Anwendung des gängigen Zinssatzes fällig gewesen wäre, abzüglich des von den Förderempfängern hierfür gezahlten, durch die Anwendung eines vergünstigten Zinssatzes geminderten Zinsbetrags(75).

119. Hieraus folgt zum einen, dass das Argument der Aufzughersteller, der Schaden liege eigentlich bei den Förderempfängern und nicht beim Land Oberösterreich, zurückzuweisen ist. Das Gleiche gilt für das Argument der Kommission, der im vorliegenden Fall entstandene Zinsschaden werde dadurch abgegolten, dass der dem Schaden der Förderempfänger entsprechende Betrag (Preisaufschlag plus hierfür gezahlter vergünstigter Zinssatz) seinerseits verzinst zu erstatten ist. Denn beide Argumente fußen auf der fälschlichen Gleichsetzung des Schadens der Förderempfänger und des Schadens des Landes. Darüber hinaus basiert das Argument der Kommission auf einer Verwechslung des Umstands, dass es sich bei dem vom Land geltend gemachten Schaden selbst um einen Zinsschaden handelt, mit dem Umstand, dass sämtliche Kartellschadensersatzbeträge egal welcher Natur – d. h. gleichviel, ob es sich um Zinsschäden, Schäden durch zu hohe Preise oder sonstige Schäden handelt – zuzüglich der für diese Beträge selbst seit ihrer Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen zurückzuerstatten sind(76).

120. Zum anderen ergibt sich aus der Natur des vom Land Oberösterreich geltend gemachten Schadens, dass die Argumentation der Aufzughersteller und der Kommission, bei diesem Schaden handle es sich lediglich um einen hypothetischen Schaden, da das Land die kartellbedingt zu viel vergebenen Kreditbeträge ohnehin nicht ertragreicher hätte anlegen können, fehlgeht. Denn wie oben in den Nrn. 114 und 115 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, entspricht es der gängigen Rechtslage und ‑praxis, das schlichte rechtswidrige Fehlen eines bestimmten Betrags während eines bestimmten Zeitraums als finanziell greifbaren Schaden zu verstehen, ohne dass es hierfür weiterer Begründungen bedürfte. Gleichermaßen entspricht es der gängigen Rechtslage und ‑praxis, diesen Schaden durch den Zinsertrag abzubilden, der unter Anwendung eines einschlägigen Zinssatzes für den entsprechenden Betrag während des entsprechenden Zeitraums angefallen wäre.

121. Damit ist zunächst das Argument der Kommission und der Aufzughersteller zurückzuweisen, bei dem vom Land Oberösterreich geltend gemachten Schaden handle es sich um einen zusätzlichen Zinsgewinn und somit um ein lucrum cessans, welches das Land nur hätte realisieren können, wenn es die betreffenden Beträge zweck- und rechtswidrig nicht zur Vergabe von vergünstigten Krediten zur Wohnbauförderung, sondern für Spekulationsgeschäfte auf dem Finanzmarkt verwendet hätte. Bei dem Schaden, für den das Land Ersatz fordert, handelt es sich nämlich vielmehr um einen Vermögensschaden und damit um ein damnum emergens, welches, wie in den Nrn. 114, 115 und 120 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, darin besteht, dass das Land während des relevanten Zeitraums nicht über die zu viel ausgezahlten Kreditbeträge verfügen konnte.

122. Hieraus folgt, dass auch die Argumentation fehlgeht, das Land Oberösterreich habe entweder nicht ausreichend dargelegt, dass es die betroffenen Beträge zum durchschnittlichen Zinssatz von Bundesanleihen hätte anlegen können, oder nicht hinreichend bzw. rechtzeitig vorgetragen, dass es sich diese Beträge selbst zu diesem Zinssatz kreditbasiert beschaffen oder sie dafür verwenden musste, laufende Kredite zu tilgen. Denn der Zweck eines gesetzlichen Zinsanspruchs liegt ja gerade darin, eine Beweisführung über konkret durch eine Anlagemöglichkeit erwirtschaftete Gewinne entbehrlich zu machen.

123. Wie das Land Oberösterreich in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, hat die österreichische Rechtsprechung selbst das Prinzip aufgestellt, wonach bei staatlichen Stellen verfügbare Mittel in festverzinsten Bundesanleihen angelegt werden sollen und der hierfür einschlägige Zinssatz als Richtwert für die Berechnung von Verlusten dient, die durch das zeitweise Fehlen solcher Mittel entstehen. Dem Land zufolge wurde diese Rechtsprechung ausdrücklich auch auf seinen vorliegend in Rede stehenden Schaden angewandt.

124. Dies bedeutet, dass ein staatlicher Kreditgeber wie das Land Oberösterreich in einer Situation wie der vorliegenden nicht darlegen und beweisen muss, dass er den fraglichen Betrag gewinnbringender anlegen oder zur Tilgung laufender Kredite hätte verwenden können. Vielmehr genügt es, dass ein solcher Kreditgeber vor dem nationalen Richter darlegt, welcher Betrag ihm wie lange fehlte und gegebenenfalls was der einschlägige Zinssatz gewesen wäre. Wie das Land zutreffend vorträgt, würde eine weiter gehende Pflicht speziell für öffentliche Kreditgeber, zu beweisen, dass sie über die Kompetenz verfügten, in Rede stehende Beträge entsprechend anzulegen oder zur Tilgung eigener Kredite zu verwenden, einer ungerechtfertigten Benachteiligung staatlicher Akteure gegenüber privaten Akteuren gleichkommen, für die keine solche Beweispflicht gilt.

125. Nur der Vollständigkeit halber ist daher festzustellen, dass das Land Oberösterreich im vorliegenden Verfahren jedenfalls überzeugend dargelegt hat, dass es nicht nur über die Kompetenz verfügte, dem Zweck der Wohnbauförderung gewidmete, kurzfristig verfügbare Mittel bis zu ihrer weiteren zweckmäßigen Verwendung (Auszahlung an die Förderempfänger) entweder festverzinst in Bundesanleihen anzulegen oder zur Tilgung laufender Kredite zu verwenden, sondern dass ihm sogar im Rahmen seines Asset-Managements eine Pflicht hierzu oblag. Gleichermaßen hat das Land erläutert, dass es seinen Schaden schon in seinem einleitenden Vortrag im Ausgangsverfahren sowohl auf die Möglichkeit gestützt hatte, die in Rede stehenden Beträge zu marktüblichen Bedingungen anzulegen, als auch auf die Möglichkeit, diese Beträge zur Tilgung eigener Kredite zu verwenden. Dies scheint auch durch den Beschluss des zweitinstanzlichen Gerichts im Ausgangsverfahren bestätigt zu werden(77).

126. Aus alledem folgt, dass ein Schaden wie derjenige, den das Land Oberösterreich im Ausgangsverfahren geltend macht, auf der Grundlage von Art. 101 AEUV zu ersetzen ist, aus dem sich direkt das Recht einer jeden Person auf Ersatz des Schadens ergibt, der ihr durch einen Wettbewerbsverstoß entstanden ist. Gemäß der Aufgabenteilung zwischen Gerichtshof und nationalen Gerichten obliegt es nunmehr dem vorlegenden Gericht, den genauen Umfang des zu ersetzenden Schadens zu bestimmen(78).

2)      Zum Schaden der Allgemeinheit durch die kartellbedingt unzureichende Umsetzung der Wohnbauförderung

127. Wie oben dargelegt bezieht sich das Argument, der rein politische, der Allgemeinheit entstandene Schaden, der vorliegend durch das Aufzugskartell verursacht worden ist, sei nicht ersatzfähig, gar nicht auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schaden und geht somit ins Leere(79). Nur ergänzend ist daher festzustellen, dass dieses Argument im Übrigen auch in der Sache fehlgeht.

128. Unabhängig von der in einem zweiten Schritt zu beantwortenden Frage der konkreten Berechnung des entstandenen Schadens wäre es nämlich eine inakzeptable Ausprägung des Prinzips „Gewinne privatisieren, Verluste sozialisieren“, wenn ein Schaden, welcher der Allgemeinheit aufgrund einer kartellbedingt unzureichend durchgeführten Gemeinwohlverpflichtung entstanden ist, per se als nicht ersatzfähig oder sogar als inexistent angesehen würde.

129. Zwar mag es sich, was die Materialität und die konkrete Abbildung sowie die finanzielle Natur und die Berechenbarkeit eines „der Allgemeinheit“ entstandenen Schadens angeht, als schwierig herausstellen, einen solchen Schaden konkret zu beziffern. In solchen Fällen könnte jedoch auf ökonomische Modellrechnungen zurückgegriffen oder erwogen werden, den betreffenden Schaden als immateriellen Schaden zu konzeptualisieren.

130. Gleichermaßen ist es sicher vorstellbar, dass es Fälle geben kann, in denen es schwierig ist, die juristische Person auszumachen, der ein „der Allgemeinheit“ entstandener Schaden konkret zu ersetzen ist. In solchen Fällen könnte jedoch erwogen werden, dass ein Vertreter des öffentlichen Interesses als Repräsentant der Allgemeinheit Ersatz für den entstandenen Schaden fordert und der von den Schadensverursachern geleistete Schadensersatz in einen Fonds fließt, dessen Erlöse der Allgemeinheit zugutekommen(80).

3)      Zwischenergebnis

131. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es sich bei dem Schaden des Landes Oberösterreich, der darin liegt, dass die in einem Prozentsatz der Produktkosten gewährte Darlehenssumme höher war, als sie ohne die Kartellabsprache gewesen wäre, weshalb es diese Beträge nicht zum marktüblichen Zinssatz anlegen oder zur Tilgung laufender Kredite verwenden konnte, um einen Schaden handelt, der auf der Grundlage von Art. 101 AEUV zu ersetzen ist, sofern zwischen diesem Schaden und der betroffenen Preisabsprache ein hinreichend unmittelbarer Zusammenhang besteht.

c)      Zum hinreichend unmittelbaren Zusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden

132. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass zwei der drei Voraussetzungen für den Ersatz des Schadens des Landes Oberösterreich, nämlich die Erfassung des Geschädigten und des Schadens vom Schutzzweck des Art. 101 AEUV und das Vorliegen eines tatsächlichen, ersatzfähigen Schadens, erfüllt sind. Damit kommt es nunmehr entscheidend darauf an, ob zwischen dem Aufzugskartell und dem Schaden des Landes ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

133. Die Aufzughersteller und die Kommission bestreiten dies. Denn zum einen bestehe kein hinreichend konkreter Zusammenhang zwischen den kartellbedingt erhöhten Aufzugspreisen und den Fördermaßnahmen des Landes Oberösterreich (1). Und zum anderen sei der Schaden des Landes für die kartellbeteiligten Aufzughersteller absolut nicht vorhersehbar gewesen (2).

1)      Zum konkreten Zusammenhang zwischen Aufzugspreis und Darlehenshöhe

134. Die Aufzughersteller stellen nicht ernsthaft in Frage, dass das Vorliegen eines hinreichend unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den kartellbedingt erhöhten Aufzugspreisen und dem vom Land Oberösterreich erlittenen Schaden nicht aufgrund der Tatsache bestritten werden kann, dass das Land selbst keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu den kartellbeteiligten Aufzugherstellern hatte. Eine solche Argumentation wäre im Übrigen zum Scheitern verurteilt, da spätestens seit dem Urteil in der Rechtssache Kone geklärt ist, dass es hierauf nicht ankommen kann(81).

135. Jedoch machen die Aufzughersteller geltend, die Anerkennung eines hinreichend unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Aufzugskartell und dem Förderschaden des Landes Oberösterreich würde zu einer uferlosen Ausweitung der Haftung von Kartellbeteiligten für sämtliche Folgeschäden der unmittelbaren Kartellschäden führen, die rein gar nichts mehr mit dem für das Kartell relevanten Markt zu tun hätten.

136. So sei es zwar richtig, dass öffentliche Förderungen grundsätzlich Einfluss auf die Bautätigkeit haben könnten. Gleiches gelte aber etwa auch für die Zinspolitik von Banken, die Ausgestaltung des Steuersystems oder sonstige regulatorische Tätigkeiten des Staates. Vorliegend einen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Aufzugskartell und dem Schaden des Landes Oberösterreich anzunehmen, würde bedeuten, von einer Ersatzfähigkeit jeglicher Schäden auszugehen, die die öffentliche Hand im Rahmen der Durchführung auch ganz allgemeiner steuerlicher, regulatorischer oder sonstiger Maßnahmen erleide, nur weil diese irgendwelche Auswirkungen auf den von einem Kartell betroffenen Markt haben könnten.

137. Diese Argumentation ist zurückzuweisen.

138. Bei der Maßnahme des Landes Oberösterreich, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, handelt es sich nämlich nicht um eine allgemeine, mit einer steuerlichen oder sonstigen Regelung vergleichbare Maßnahme. So ist zwar die Wohnbauförderpolitik des Landes eine allgemeine sozialpolitische Maßnahme, mit der nicht nur die einzelnen Förderempfänger, sondern auch allgemeine Gemeinwohlbelange des Landes unterstützt werden. Bei der Vergabe der Förderdarlehen, die im Rahmen dieser allgemeinen Wohnbauförderpolitik stattfindet und bei deren Umsetzung der streitige Schaden entstanden ist, handelt es sich aber um ein Bündel ganz konkreter Einzelfallmaßnahmen, die gegenüber den einzelnen Förderempfängern getroffen werden.

139. Wie das Land Oberösterreich dargelegt hat, entspricht die Höhe der einzelnen Darlehen nicht nur einem bestimmten Prozentsatz der Errichtungskosten, sondern die genaue Zusammensetzung dieser Kosten ist in den Darlehensunterlagen detailliert aufgeführt, so dass hieraus auch die genauen Kosten der jeweils eingebauten Aufzüge hervorgehen.

140. Ob das Land Oberösterreich Einfluss auf die Zusammensetzung dieser Kosten und insbesondere auf die Auswahl der jeweils gewählten Aufzüge hatte – was von den Aufzugherstellern bestritten wird –, kann dahinstehen. Es genügt, dass feststeht, dass die einzelnen geförderten Projekte mitsamt den eingebauten Aufzügen und hierfür entrichteten Kosten detailliert in den Förderunterlagen aufgelistet waren. Hierauf hat das Land sich im Übrigen auch im Ausgangsverfahren gestützt, um die genaue Schadenssumme zu berechnen(82).

141. Bei dem geltend gemachten Schaden handelt es sich daher keineswegs um irgendwelche vagen Folgen einer allgemeinen regulatorischen Maßnahme, die zufälligerweise Auswirkungen auf einen von einem Kartell betroffenen Markt hatte. Vielmehr lässt sich der Zusammenhang zwischen dem erhöhten Preis für die eingebauten Aufzüge und der prozentual hierzu berechneten Höhe der jeweiligen Förderdarlehen in jedem Einzelfall konkret nachweisen. Damit steht der Schaden des Landes Oberösterreich in einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit den kartellbedingten Preiserhöhungen auf dem österreichischen Aufzugsmarkt, und die Anerkennung dieses Zusammenhangs im vorliegenden Fall ist keineswegs mit einer uferlosen Ausdehnung der Haftung der Kartellbeteiligten gleichzusetzen.

2)      Zur Vorhersehbarkeit des Schadens des Landes Oberösterreich für die Beteiligten des Aufzugskartells

142. Wie oben schon dargelegt dient die Prüfung des Vorliegens eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen Rechtsverstoß und Schaden auch dazu, sicherzustellen, dass eine Person als Folge ihres rechtswidrigen Verhaltens nur für solche Schäden haften muss, deren Eintritt sie vernünftigerweise vorhersehen konnte(83).

143. Entgegen dem Vorbringen der Kommission handelt es sich bei der Frage der Vorhersehbarkeit einer bestimmten Art von Schäden für die Beteiligten eines Wettbewerbsverstoßes nicht um eine reine Tatsachenfrage, deren Prüfung einzig und allein dem vorlegenden Gericht obliegt. Wie schon erläutert ergibt sich vielmehr aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kone, dass der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren abstrakt-generell prüft, ob die unionsrechtlichen Voraussetzungen für den Ersatz des im Ausgangsverfahren streitigen Schadens erfüllt sind, während es anschließend Aufgabe des vorlegenden nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall auch tatsächlich vorliegen(84).

144. So hat der Gerichtshof im Urteil Kone ausdrücklich geprüft, ob Preisschirmeffekte („umbrella pricing“), bei denen ein unbeteiligter Dritter seine Preise aufgrund der durch das Kartell überhöhten Marktpreise höher ansetzt, als dies bei normalen Wettbewerbsbedingungen möglich gewesen wäre, abstrakt gesehen eine vorhersehbare mögliche Folge von Kartellen sind, die den Kartellbeteiligten nicht verborgen bleiben kann. Da dies der Fall war, kam dem vorlegenden Gericht anschließend die Aufgabe zu, anhand der Umstände des konkreten Falls und der Besonderheiten des betroffenen Markts zu prüfen, ob das fragliche Kartell auch tatsächlich ein „umbrella pricing“ durch eigenständig handelnde Dritte zur Folge haben und dies den Kartellbeteiligten nicht verborgen bleiben konnte(85).

145. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob ein Förderschaden wie derjenige, für den das Land Oberösterreich im Ausgangsverfahren Ersatz fordert, abstrakt-generell betrachtet eine mögliche vorhersehbare Folge eines Kartells darstellt, das darauf ausgerichtet ist, den Kartellbeteiligten höhere als die unter gewöhnlichen Marktbedingungen erzielbaren Preise zu sichern.

146. Die Aufzughersteller und die Kommission bringen vor, hiervon könne keinesfalls ausgegangen werden. Im Gegenteil zeige schon der Versuch, die Schadensbehauptungen des Landes Oberösterreich kurz und verständlich darzustellen, wie konstruiert und „weit hergeholt“ diese seien. Kein umsichtiger Aufzughersteller könne und müsse damit rechnen, dass eine öffentliche, nicht gewinnorientiert handelnde Gebietskörperschaft öffentliche Gelder anstatt für die Umsetzung ihrer politischen Gemeinwohlaufgaben zweck- und rechtswidrig zur Spekulation auf dem Finanzmarkt einsetzt und damit im Ergebnis zweckentfremdet. Ein solches Vorgehen widerspreche jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung und damit sei ein durch den Verlust einer solchen Spekulationsmöglichkeit entstehender Schaden für Wirtschaftsteilnehmer wie die Aufzughersteller völlig unvorhersehbar.

147. Diese Argumentation entbehrt jeglicher Grundlage.

148. So ist es zunächst im Baugewerbe vollkommen üblich, dass Bauherren ihre Vorhaben kreditfinanziert realisieren. Für die Beteiligten eines Kartells, das darauf abzielt, höhere als die unter normalen Marktbedingungen erreichbaren Preise zu erzielen, ist es daher vorhersehbar, dass ein Schaden, der durch überhöhte Preise entsteht, an die Finanzierer der Bauherren weitergereicht wird.

149. Sodann erfolgten die vorliegend in Rede stehenden Fördermaßnahmen, wie die Aufzughersteller in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt haben, in einem festgesteckten gesetzlichen Rahmen, der Wirtschaftsteilnehmern, die im Baugewerbe tätig sind oder Bauelemente wie Aufzüge herstellen, wohl bekannt ist. Die Aufzughersteller mussten also damit rechnen, dass ihre überhöhten Preise zumindest teilweise durch zinsvergünstigte Förderkredite finanziert würden.

150. Und schließlich muss ein Wirtschaftsteilnehmer, um vorhersehen zu können, dass einem staatlichen Kreditgeber wie dem Land Oberösterreich durch die kartellbedingt überhöhte Ausschüttung von Fördergeldern ein Zinsschaden entstehen kann, mitnichten davon ausgehen, dass dieser staatliche Akteur zweck‑, rechts- und kompetenzwidrig handelt, indem er ihm zur Verfügung stehende, für Gemeinwohlbelange vorgesehene Gelder anstatt für ihren ursprünglichen Zweck dafür verwendet, sich spekulativ und mit Gewinnerzielungsabsicht auf den Finanzmärkten zu betätigen. Vielmehr entspricht es, wie in den Nrn. 114, 115 und 120 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, der gängigen Rechtslage und ‑praxis, das rechtswidrige Fehlen eines bestimmten Betrags während eines bestimmten Zeitraums als Zinsschaden abzubilden.

3)      Zwischenergebnis

151. Nach alledem steht ein Schaden wie der des Landes Oberösterreich, der dadurch entstanden ist, dass die in einem Prozentsatz der Produktkosten gewährte Darlehenssumme höher war, als sie ohne die Kartellabsprache gewesen wäre, weshalb es diese Beträge nicht zum marktüblichen Zinssatz anlegen oder zur Tilgung laufender Kredite verwenden konnte, in einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit der Kartellabsprache und ist für die Kartellbeteiligten vorhersehbar.

VI.    Ergebnis

152. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten:

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass auch jene Personen von Kartellbeteiligten den Ersatz von Schäden verlangen können, die nicht auf dem von einem Kartell betroffenen Markt als Anbieter oder Nachfrager tätig sind. Dies umfasst staatliche Kreditgeber, die zu vergünstigten Bedingungen Darlehen an Abnehmer der Kartellbeteiligten gewähren und deren Schaden darin liegt, dass die in einem Prozentsatz der Produktkosten gewährte Darlehenssumme höher war, als sie ohne das Kartell gewesen wäre, weshalb sie diese Beträge nicht zum marktüblichen Zinssatz anlegen oder zur Tilgung laufender Kredite verwenden konnten.


1      Originalsprache: Deutsch.


2      Siehe schon Urteile vom 6. November 2012, Otis u. a. (C‑199/11, EU:C:2012:684), vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522), sowie vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317).


3      Vgl. ebenso Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 18); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:45, Nr. 17).


4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1).


5      Die erstinstanzliche Klage des Landes Oberösterreich wurde am 2. Februar 2010 beim Handelsgericht Wien eingebracht; die Richtlinie 2014/104 ist gemäß ihrem Art. 23 am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, d. h. am 25. Dezember 2014, in Kraft getreten.


6      Vgl. hierzu schon meine Schlussanträge in der Rechtssache Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:32, Nr. 60).


7      Gemäß ihrem zwölften Erwägungsgrund „bestätigt [die Richtlinie 2014/104] erneut den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf das Recht auf Ersatz des durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union verursachten Schadens – insbesondere hinsichtlich der Klagebefugnis und der Definition des Schadens im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs –, ohne der Weiterentwicklung dieses Besitzstands vorzugreifen“.


8      Vgl. dazu auch Urteile vom 6. November 2012, Otis u. a. (C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 18 ff.), vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 10 ff.), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 5 und 6), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:45, Nr. 5).


9      Beschluss des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) als Kartellgericht vom 14. Dezember 2007 (Az. 25 Kt 12/07).


10      Beschluss des Obersten Gerichtshofs als Kartellobergericht vom 8. Oktober 2008 (Az. 16 Ok 5/08).


11      Vgl. hierzu auch Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 7 ff.), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:45, Nrn. 6 ff.).


12      Dies ergibt sich aus dem im Teilurteil des Handelsgerichts Wien (Österreich) (erstinstanzliches Gericht im Ausgangsverfahren) vom 21. September 2016 (Az. 40 Cg 65/10z-66, S. 5 und 6) und im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht (zweitinstanzliches Gericht im Ausgangsverfahren) vom 27. April 2017 (Az. 5 R 193/16p-73, S. 6 und 7) wiedergegebenen Vortrag des Landes Oberösterreich.


13      Das Land Oberösterreich ist am Ausgangsverfahren als Klägerin zu 1. beteiligt. Die anderen an diesem Verfahren beteiligten Klägerinnen sind Wohnungsbaugesellschaften. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft infolge des Teilurteils des Handelsgerichts Wien (erstinstanzliches Gericht im Ausgangsverfahren) vom 21. September 2016 (Az. 40 Cg 65/10z-66) nur die Klage des Landes Oberösterreich.


14      Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 21. September 2016 (Az. 40 Cg 65/10z-66).


15      Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2017 (Az. 5 R 193/16p-73).


16      Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317).


17      Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:45, Nrn. 27 ff.).


18      Az. 9 Ob 44/17m.


19      Vgl. oben, Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge.


20      Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 17 ff.), vom 26. November 2015, Maxima Latvija (C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 11 ff.), vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C‑542/14, EU:C:2016:578, Rn. 16 ff.), sowie vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C‑633/16, EU:C:2018:371, Rn. 28 ff.).


21      Vgl. etwa Beschluss vom 21. Dezember 1995, Max Mara (C‑307/95, EU:C:1995:465, Rn. 5), sowie Urteile vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères (C‑379/11, EU:C:2012:798, Rn. 35 und 36), und vom 10. Januar 2019, ET (C‑97/18, EU:C:2019:7, Rn. 24).


22      Urteile vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson (C‑321/97, EU:C:1999:307, Rn. 31 ff.), vom 10. Januar 2006, Ynos (C‑302/04, EU:C:2006:9, Rn. 30 und 34 ff.), sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis (C‑364/17, EU:C:2018:500, Rn. 17).


23      Vgl. Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C‑17/10, EU:C:2012:72, Rn. 61 und 62), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C‑17/10, EU:C:2011:552, Nrn. 49 ff.).


24      Vgl. Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C‑17/10, EU:C:2012:72, Rn. 44 ff.), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C‑17/10, EU:C:2011:552, Nrn. 37 ff.).


25      Vgl. oben, Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge.


26      Vgl. zur Beurteilung der künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der noch vor dem EU‑Beitritt eines Mitgliedstaats entstanden ist, nach der später geltenden Rechtslage, Urteil vom 3. September 2014, X (C‑318/13, EU:C:2014:2133, Rn. 21 ff.), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache X (C‑318/13, EU:C:2014:333, Nrn. 18 ff.).


27      Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf (C‑355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22), vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 45), vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C‑426/16, EU:C:2018:335, Rn. 31), und vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C‑528/16, EU:C:2018:583, Rn. 73).


28      Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:100, Nr. 39).


29      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C‑453/99, EU:C:2001:465, Rn. 23 bis 26), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 58 bis 61 und 63), vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 20 bis 22), und vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 24 bis 26), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:45, Nr. 26).


30      Vgl. Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C‑453/99, EU:C:2001:465, Rn. 29), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62 und 64), vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24 bis 26), sowie vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 27).


31      Vgl. insbesondere Erwägungsgründe 3, 4, 11, 12 und 13 sowie Art. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2014/104.


32      So Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:100, Nr. 33): „Welche Komponenten einer Schadensersatzklage unterliegen nun aber dem Unionsrecht[,] und welche regelt das nationale Recht der Mitgliedstaaten?“


33      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:45, Nr. 23) sowie, als Beispiel für solche Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Schadensersatz, Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:263, Rn. 42 ff. und 56 ff.), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:32, Nrn. 75 ff. und 87 ff.).


34      Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:100, Nrn. 40 und 41).


35      Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 28, mit Verweis auf die Nrn. 60 bis 62 der Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in dieser Rechtssache [EU:C:2019:100]).


36      Vgl. Nr. 40 und Fn. 29 der vorliegenden Schlussanträge sowie die dort zitierte Rechtsprechung.


37      Vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 95 bis 97), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:45, Nr. 27).


38      Siehe zur Fallgestaltung in Kone meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C‑557/12, EU:C:2014:45, Nr. 19): Dort war die Frage, ob zwischen dem Kartell und den Schäden, die auf kartellbedingte Preisschirmeffekte zurückgingen, ein hinreichend enger Zusammenhang bestand. Preisschirmeffekte („umbrella pricing“) zeichnen sich dadurch aus, dass ein an einem Kartell unbeteiligter Dritter seine Preise aufgrund der durch das Kartell überhöhten Marktpreise höher ansetzt, als dies unter normalen Wettbewerbsbedingungen möglich gewesen wäre.


39      Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 64) (Hervorhebung nur hier).


40      Vgl. hierzu schon meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:45, Nrn. 35 und 53 ff.)


41      Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro (327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11), vom 11. Juli 2006, Chacón Navas (C‑13/05, EU:C:2006:456, Rn. 40), und vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus (C‑444/15, EU:C:2016:978, Rn. 66).


42      Vgl. in diesem Sinne bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:45, Nr. 29). Die besondere Bedeutung einheitlicher Schadensersatzregelungen im Kartellrecht wird nunmehr von den Erwägungsgründen 8 und 9 der Richtlinie 2014/104 untermauert.


43      Vgl. Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 28, mit Verweis auf die Nrn. 60 bis 62 der Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in dieser Rechtssache [EU:C:2019:100]).


44      Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24 und 32).


45      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:100, Nr. 37 und Fn. 20) sowie Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 27 ff. und insbesondere Rn. 34 und 37). Zum Vergleich führt Generalanwalt Wahl als Beispiele für eine Prüfung anhand des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes die Urteile vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C‑360/09, EU:C:2011:389, Rn. 30 bis 32), sowie vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a. (C‑536/11, EU:C:2013:366, Rn. 32 bis 34), an, denen man nunmehr das Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:263, Rn. 43 bis 55), hinzufügen kann.


46      Siehe schon oben, Nrn. 1 und 36 der vorliegenden Schlussanträge.


47      Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317).


48      Vgl. Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 27 ff.).


49      Siehe in diese Richtung auch schon Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a. (C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 65).


50      Vgl. zu den Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Unionsorgane Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG (26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16), und vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission (C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 40); zu Schadensersatzansprüchen von Einzelnen gegenüber Mitgliedstaaten aufgrund von Verletzung des Unionsrechts siehe Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428, Rn. 40), vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51), und vom 14. März 2013, Leth (C‑420/11, EU:C:2013:166, Rn. 41).


51      Vgl. Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 34). Siehe in diesem Sinne auch schon Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a. (C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 66).


52      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2018, IR (C‑68/17, EU:C:2018:696, Rn. 56).


53      Vgl. Erwägungsgründe 3 und 13 der Richtlinie 2014/104.


54      Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a. (C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 43 und 44).


55      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 32), und vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission (C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 36).


56      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C‑453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 60), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21).


57      Vgl. Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 23 und die dort zitierte Rechtsprechung).


58      Urteil vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a. (C‑536/11, EU:C:2013:366, Rn. 24). Vgl. zu den beiden Funktionen des Rechts auf Kartellschadensersatz auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:45, Nrn. 59, 60 und 71) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:100, Nr. 28).


59      Gleichermaßen kann auch ein Unternehmen, das selbst nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell betroffenen Markt tätig ist, an einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf diesem Markt mitwirken und damit gegen Art. 101 AEUV verstoßen; vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission (C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 26 und 33 ff.).


60      Vgl. oben, Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge und die in der dortigen Fn. 29 zitierte Rechtsprechung.


61      Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 19, 33 und 37).


62      Siehe hierzu schon meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:45, Nr. 33).


63      Vgl. hierzu oben, Nrn. 66 und 67, sowie nachfolgend, Nrn. 132 ff. der vorliegenden Schlussanträge.


64      Vgl. oben, Nr. 80 der vorliegenden Schlussanträge.


65      Vgl. oben, Nr. 79 der vorliegenden Schlussanträge.


66      § 33 Abs. 3 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht vor, dass von einem Wettbewerbsverstoß betroffen und damit schadensersatzberechtigt ist, „wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist“ (Hervorhebung nur hier).


67      Vgl. Logemann, H. P., Der kartellrechtliche Schadensersatz, Duncker & Humblot, Berlin, 2009, S. 243 und 244.; Emmerich, V., in Immenga, U./Mestmäcker, E.‑J., Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Bd. 2, Beck, München, 2014, § 33 GWB Rn. 14; Heinze, C., Schadensersatz im Unionsprivatrecht, Mohr Siebeck, Tübingen, 2017, S. 191 und 192. Für eine Aktivlegitimation von Aktionären, die einen eigenen, mit dem Schaden der Gesellschaft nicht deckungsgleichen Schaden geltend machen können, stimmen dagegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Engelhoven, P./Müller, B., „Kartellschadensersatz für Aktionäre einer kartellgeschädigten AG?“, Wirtschaft und Wettbewerb (WuW) 2018, S. 602 ff.


68      Vgl. Erwägungsgründe 38 bis 44 sowie das mit dem Titel „Abwälzung des Preisaufschlags“ überschriebene Kapitel IV (Art. 12 ff.) der Richtlinie 2014/104.


69      Vgl. in diesem Sinne auch Erwägungsgründe 11, 12 und 13 sowie Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2014/104.


70      Vgl. zur Berechnung der Höhe der Förderdarlehen und des Schadens des Landes Oberösterreich oben, Nrn. 13 bis 15 der vorliegenden Schlussanträge.


71      Vgl. Art. 108 Abs. 4 und Art. 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


72      Vgl. 25. Erwägungsgrund sowie Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


73      Vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 51 ff.).


74      Vgl. Urteile des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission (T‑16/96, EU:T:1998:78, Rn. 8, 43 und 50 ff.), vom 27. September 2012, Italien/Kommission (T‑257/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:504, Rn. 3, 4 und 146 ff.), und vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission (T‑303/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:505, Rn. 3, 4 und 154 ff.).


75      Die zinsgünstig gewährten Förderdarlehen unterscheiden sich damit von den verlorenen Zuschüssen, mit denen das Land Oberösterreich den Förderempfängern durch Direkt- oder Annuitätenzuschüsse einen Teil ihrer Errichtungskosten oder Kreditraten ersetzt und die nicht Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens sind (vgl. oben, Nrn. 12 bis 14 der vorliegenden Schlussanträge). Bei diesen verlorenen Zuschüssen überschneiden sich die durch den kartellbedingten Preisaufschlag erlittenen Schäden des Landes und der Förderempfänger insofern, als der Schaden des Landes in Höhe des Anteils der verlorenen Zuschüsse, der den kartellbedingt erhöhten Aufzugskosten entspricht, in dem kartellbedingt durch die Förderempfänger gezahlten Preisaufschlag enthalten ist. Daher haben die Empfänger der Direktzuschüsse im Ausgangsverfahren den Anteil ihrer Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten aufgrund des gezahlten Preisaufschlags, der den verlorenen Zuschüssen des Landes entspricht, an Letzteres abgetreten, welches diese Ansprüche nun gegenüber den Kartellbeteiligten geltend macht; vgl. Nachweise in den erst- und zweitinstanzlichen Urteilen des Ausgangsverfahrens oben in Fn. 12 der vorliegenden Schlussanträge.


76      Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 97).


77      Dies ergibt sich aus der Wiedergabe des Parteivortrags, auch wenn das zweitinstanzliche Gericht letztlich festgehalten hat, dass das Land Oberösterreich die Berechnung seines Schadens auf den Verlust von Anlagemöglichkeiten stützt; vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht (zweitinstanzliches Gericht im Ausgangsverfahren) vom 27. April 2017 (Az. 5 R 193/16p-73, S. 10, 13, 48).


78      Vgl. in diesem Sinne oben, Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge, sowie Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 95 bis 98).


79      Vgl. oben, Nrn. 105 bis 112 der vorliegenden Schlussanträge.


80      Eine ähnliche Konstruktion liegt z. B. den im US-amerikanischen Recht existierenden „parens patriae antitrust actions“ zugrunde, die es den state Attorneys General ermöglichen, für Streuschäden, die ihrer Bevölkerung durch kartellbedingt überhöhte Preise von Konsumgütern entstanden sind, im Namen ihrer Bürger gesammelt Ersatz zu verlangen und den Erlös dieser Klagen gemeinnützigen Projekten zuzuführen; vgl. hierzu Farmer, S. B., „More lessons from the laboratories: Cy pres distributions in parens patriae antitrust actions brought by state Attorneys General“, 68 Fordham L. Rev. 1999, S. 361 ff.


81      Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 33).


82      Vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht (zweitinstanzliches Gericht im Ausgangsverfahren) vom 27. April 2017 (Az. 5 R 193/16p-73, S. 30 und 31).


83      Vgl. oben, Nr. 83 der vorliegenden Schlussanträge.


84      Vgl. oben, Nrn. 66 bis 68 der vorliegenden Schlussanträge.


85      Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 30 und 34).