Language of document : ECLI:EU:C:2019:1100


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Dezember 2019 – Hochtief

(Rechtssache C362/18)(1)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Nachprüfungsverfahren – Richtlinie 89/665/EWG – Richtlinie 92/13/EWG – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz – Wiederaufnahme gerichtlicher Entscheidungen, die gegen das Unionsrecht verstoßen – Haftung der Mitgliedstaaten bei Verstößen nationaler Gerichte gegen das Unionsrecht – Bemessung des ersatzfähigen Schadens“

1.      Recht der Europäischen Union – Dem Einzelnen verliehene Rechte – Verletzung durch einen Mitgliedstaat – Pflicht zum Ersatz des dem Einzelnen entstandenen Schadens – Voraussetzungen im Falle eines einem obersten Gericht zuzurechnenden Verstoßes – Nationale Regelung, nach der die Haftung des Mitgliedstaates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger einschränkenden Voraussetzungen ausgelöst werden kann – Zulässigkeit – Keine Auswirkung des Grundsatzes der Rechtskraft – Überprüfung durch das nationale Gericht – Ausschluss der Kosten, die einer Partei durch die rechtswidrige Entscheidung des nationalen Gerichts entstehen, von den ersatzfähigen Schäden – Unzulässigkeit – Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz

(Art. 267 Abs. 3 AEUV)

(vgl. Rn. 36-40, 48, 49, 66, Tenor 1)

2.      Recht der Europäischen Union – Dem Einzelnen verliehene Rechte – Verletzung durch einen Mitgliedstaat – Pflicht zum Ersatz des dem Einzelnen entstandenen Schadens – Voraussetzungen im Falle eines einem obersten Gericht zuzurechnenden Verstoßes – Offenkundiger Verstoß – Kriterien – Überprüfung durch das nationale Gericht

(Art. 267 Abs. 3 AEUV)

(vgl. Rn. 41-44)

3.      Recht der Europäischen Union – Dem Einzelnen verliehene Rechte – Verletzung durch einen Mitgliedstaat – Pflicht zum Ersatz des dem Einzelnen entstandenen Schadens – Voraussetzungen – Entschädigungsmodalitäten – Anwendung des nationalen Rechts – Grenzen – Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

(vgl. Rn. 46, 47)

4.      Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinien 89/665 und 92/13 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen – Zugang zu den Nachprüfungsverfahren – Verfahrensmodalitäten – Nationale Regelung, die es dem nationalen Gericht nicht gestattet, eine in rechtskräftig erwachsene Gerichtsentscheidung zu überprüfen – Zulässigkeit – Grenzen – Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Überprüfung durch das nationale Gericht

(Richtlinie 89/665 des Rates, Art. 1 Abs. 1, und Richtlinie 92/13 des Rates, Art. 1 Abs. 1)

(vgl. Rn. 51-53, 61, 67, Tenor 2)

5.      Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Rechtskraft – Pflicht eines nationalen Gerichts, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen – Fehlen

(Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 267 AEUV)

(vgl. Rn. 55-57)

6.      Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verpflichtung zur Zusammenarbeit – Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen – Voraussetzungen

(Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 267Abs. 3 AEUV)

(vgl. Rn. 59, 60)

Tenor

1.

Die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts entstanden sind, unterliegt den vom Gerichtshof insbesondere in Rn. 51 des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C‑224/01, EU:C:2003:513), aufgestellten Voraussetzungen, ohne dass es ausgeschlossen wäre, dass die Haftung dieses Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger einschränkenden Voraussetzungen ausgelöst werden kann. Die Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die betreffende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. Im Rahmen der Ausgestaltung dieser Haftung ist es Sache des mit einer Schadensersatzklage befassten nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die für den in Rede stehenden Sachverhalt kennzeichnend sind, zu beurteilen, ob das letztinstanzlich entscheidende nationale Gericht einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat, weil es das anwendbare Unionsrecht einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt hat. Dagegen steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die in einem solchen Fall die einer Partei durch die rechtswidrige Entscheidung des nationalen Gerichts entstandenen Kosten generell von den ersatzfähigen Schäden ausschließt.

2.

Das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung und die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die im Fall eines rechtskräftig gewordenen Urteils eines Gerichts dieses Mitgliedstaats, mit dem über eine Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung eines öffentlichen Auftraggebers entschieden wurde, ohne auf eine Frage einzugehen, deren Prüfung Gegenstand eines früheren Urteils des Gerichtshofs war, das aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens im Rahmen des die Nichtigkeitsklage oder eine andere Rechtssache betreffenden Verfahrens erging, die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gestattet. Besteht jedoch für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften die Möglichkeit, ein rechtskräftig gewordenes Urteil rückgängig zu machen, um die durch dieses Urteil entstandene Situation mit einer rechtskräftigen früheren nationalen Gerichtsentscheidung in Einklang zu bringen, von der das Gericht, das das betreffende Urteil erlassen hat, und die Parteien der Rechtssache, in der es ergangen ist, bereits Kenntnis hatten, muss von dieser Möglichkeit gemäß den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität unter den gleichen Bedingungen Gebrauch gemacht werden, um die Vereinbarkeit der Situation mit dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch ein früheres Urteil des Gerichtshofs herbeizuführen.


1 ABl. C 311 vom 3.9.2018.