Language of document : ECLI:EU:C:2020:631

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

3. September 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Geltungsbereich – Nationale Vorschrift, die einen Höchstbetrag der zinsunabhängigen Kreditkosten vorsieht – Art. 3 Abs. 1 – Vertragsklausel, die Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit des Darlehensgebers auf den Verbraucher abwälzt – Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und den Pflichten der Vertragspartner – Art. 4 Abs. 2 – Verpflichtung, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen – Vertragsklauseln, die die Dienstleistungen, die sie vergüten sollen, nicht einzeln angeben – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 3 Buchst. g – Nationale Rechtsvorschriften, die die Art der Berechnung des Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten festlegen, die dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden können“

In den verbundenen Rechtssachen C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19

betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht zum einen vom Sąd Rejonowy Szczecin – Prawobrzeże i Zachód w Szczecinie (Rayongericht Stettin – Stettin-Rechtes Ufer und ‑West, Polen) (C‑84/19) mit Entscheidung vom 28. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Januar 2019, und zum anderen vom Sąd Rejonowy w Opatowie (Rayongericht Opatów, Erste Zivilabteilung, Polen) mit Entscheidungen vom 4. Februar 2019 (C‑222/19) und vom 31. Januar 2019 (C‑252/19), beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 2019 und am 20. März 2019, in den Verfahren

Profi Credit Polska SA

gegen

QJ (C‑84/19)

und

BW

gegen

DR (C‑222/19)

und

QL

gegen

CG (C‑252/19)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.–C. Bonichot, der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie des Richters N. Jääskinen,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von BW, vertreten durch K. Tomczyk, radca prawny,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und S. Šindelková als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herbout-Borczak, G. Goddin, A. Szmytkowska und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. April 2020

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. 2011, L 304, S. 64) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93/13) sowie der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, und Berichtigungen in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).

2        Sie ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Profi Credit Polska, BW und QL, drei Kreditinstituten, auf der einen Seite und QJ, DR und CG, drei Verbrauchern, auf der anderen Seite, wegen der Beitreibung von Beträgen, die die Kreditinstitute aufgrund von Verbraucherkreditverträgen von den Verbrauchern fordern.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 93/13

3        In den Erwägungsgründen 12, 13, 16 und 20 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Beim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kommt allerdings nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren.

Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

… Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.

Die Verträge müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Verbraucher muss tatsächlich die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Im Zweifelsfall ist die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden.“

4        Art. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

(2)      Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, … unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

5        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

6        Art. 4 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)      Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

7        Art. 5 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.“

8        Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

9        In Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

10      Art. 8 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

11      Art. 8a Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Erlässt ein Mitgliedstaat Vorschriften nach Artikel 8, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis …“

 Richtlinie 2008/48

12      In den Erwägungsgründen 7, 9 und 20 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(7)      Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. Im Hinblick auf die permanente Weiterentwicklung des Marktes für Verbraucherkredite und die zunehmende Mobilität der europäischen Bürger kann ein zukunftsweisendes Gemeinschaftsrecht, das sich künftigen Kreditformen anpassen kann und das den Mitgliedstaaten einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung lässt, zu einem modernen Verbraucherkreditrecht beitragen.

(9)      Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. …

(20)      Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notargebühren. Die tatsächliche Kenntnis des Kreditgebers von diesen Kosten sollte objektiv beurteilt werden, wobei die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt zu berücksichtigen sind.“

13      Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Verbraucher‘ eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

g)      ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

h)      ‚vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag‘ die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher;

…“

14      Art. 8 („Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Abschluss des Kreditvertrages der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber gesetzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen, können diese Anforderung beibehalten.“

15      In Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der Richtlinie heißt es:

„(1)      Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.

Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt.

(2)      Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

d)      der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

g)      der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen.

u)      gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;

…“

16      Art. 21 der Richtlinie 2008/48 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

b)      das gegebenenfalls vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Verbraucher bekannt gegeben und vor Abschluss des Kreditvertrages zwischen Verbraucher und Kreditvermittler auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vereinbart wird;

…“

17      In Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.

…“

 Polnisches Recht

 Zivilgesetzbuch

18      Nach Art. 3851 § 1 des Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) in der zum Zeitpunkt der Sachverhalte der Ausgangsrechtsstreitigkeiten geltenden Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) lautet:

„Die Bestimmungen eines Verbrauchervertrags, die nicht individuell vereinbart worden sind, sind für den Verbraucher nicht bindend, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer Weise gestalten, die gegen die guten Sitten verstößt und seine Interessen gröblich verletzt (unzulässige Vertragsklauseln). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien betreffen, insbesondere den Preis oder die Vergütung, wenn sie eindeutig formuliert worden sind.“

19      Art. 720 § 1 dieses Gesetzbuchs sieht vor:

„Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, das Eigentum an einem bestimmten Geldbetrag oder nur der Gattung nach bestimmten Sachen auf den Darlehensnehmer zu übertragen, während sich der Darlehensnehmer verpflichtet, den gleichen Geldbetrag zurückzuzahlen bzw. die gleiche Anzahl an Sachen derselben Gattung und Qualität zurückzugeben.“

 Verbraucherkreditgesetz

20      Mit der Ustawa o kredycie konsumenckim (Gesetz über den Verbraucherkredit) vom 12. Mai 2011 (Dz. U. Nr. 126, Pos. 715) in der zum Zeitpunkt der Sachverhalte der Ausgangsrechtsstreitigkeiten geltenden Fassung (im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz) wird die Richtlinie 2008/48 in polnisches Recht umgesetzt.

21      Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes definiert folgende Begriffe:

„…

6.      Gesamtkreditkosten – sämtliche Kosten, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag tragen muss, insbesondere:

a)      Zinsen, Gebühren, Provisionen, Steuern und Gewinnspannen, soweit sie dem Kreditgeber bekannt sind, sowie

b)      Kosten für Zusatzleistungen, insbesondere der Versicherungen, wenn sie zur Gewährung des Kredits oder zu seiner Gewährung zu den angebotenen Bedingungen erforderlich sind – unter Ausschluss notarieller Kosten, die vom Verbraucher getragen werden;

6a.      zinsunabhängige Kreditkosten – alle Kosten, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag unter Ausschluss der Zinsen trägt;

7.      Gesamtkreditbetrag – der Höchstbetrag aller Geldmittel, ausgenommen die kreditierten Kreditkosten, die der Kreditgeber dem Kreditnehmer auf der Grundlage des Kreditvertrags zur Verfügung stellt; im Fall von Verträgen, für die dieser Höchstbetrag nicht festgelegt wurde, die Summe aller Geldmittel, ausgenommen die kreditierten Kreditkosten, die der Kreditgeber dem Kreditnehmer auf der Grundlage des Kreditvertrags zur Verfügung stellt;

8.      vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag – Summe der Gesamtkreditkosten und des Gesamtkreditbetrags;

…“

22      Art. 36a dieses Gesetzes bestimmt:

„1.      Der Höchstbetrag der zinsunabhängigen Kreditkosten berechnet sich nach der folgenden Formel:

MPKK ≤ (K × 25 %) + (K × n/R × 30 %)

wobei die einzelnen Symbole die folgende Bedeutung haben:

MPKK – Höchstbetrag der zinsunabhängigen Kreditkosten,

K – Gesamtkreditbetrag,

n – Rückzahlungszeitraum in Tagen,

R – Anzahl der Tage im Jahr.

2.      Die zinsunabhängigen Kreditkosten während der gesamten Kreditlaufzeit dürfen den Gesamtkreditbetrag nicht übersteigen.

3.      Zinsunabhängige Kreditkosten, die sich aus einem Verbraucherkreditvertrag ergeben, werden nicht geschuldet, soweit sie den gemäß Abs. 1 berechneten Höchstbetrag der zinsunabhängigen Kreditkosten oder den Gesamtkreditbetrag übersteigen.“

 Ausgangsrechtsstreitigkeiten, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

 Rechtssache C84/19

23      Am 19. September 2016 schlossen QJ und Profi Credit Polska über einen Vermittler einen Verbraucherkreditvertrag. Der Kreditbetrag belief sich auf 9 000 Złoty (PLN) (etwa 2 090 Euro), und die Rückzahlung sollte über einen Zeitraum von 36 Monaten erfolgen. Der Vertrag sah einen Zinssatz von 9,83 % jährlich sowie eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 129 PLN (etwa 30 Euro), eine Provision in Höhe von 7 771 PLN (etwa 1 804 Euro) und einen Betrag von 1 100 PLN (etwa 255 Euro) für ein als „Dein Paket – Extrapaket“ bezeichnetes Finanzprodukt vor.

24      Profi Credit Polska beantragte beim vorlegenden Gericht, dem Sąd Rejonowy Szczecin – Prawobrzeże i Zachód w Szczecinie (Rayongericht Stettin – Stettin-Rechtes Ufer und ‑West, Polen), auf der Grundlage eines von QJ ausgestellten eigenen Wechsels den Erlass eines Zahlungsbefehls. Das Gericht erließ ein Versäumnisurteil, gegen das QJ Einspruch erhob und in dessen Rahmen er den missbräuchlichen Charakter der Klauseln des Darlehensvertrags rügte.

25      Das vorlegende Gericht stellte fest, dass dieser Vertrag weder die Begriffe „Bereitstellungsgebühr“ oder „Provision“ definiere, noch bestimme, welchen konkreten Leistungen sie entsprächen. Das als „Dein Paket – Extrapaket“ bezeichnete Produkt ermögliche es dem Verbraucher, einen einmaligen Zahlungsaufschub von zwei Monatsraten oder eine Herabsetzung von vier Monatsraten – verbunden mit einer Verlängerung der Vertragsdauer im Fall des Zahlungsaufschubs oder einer späteren Zahlungspflicht des Verbrauchers im Fall der Herabsetzung der Monatsrate – in Anspruch zu nehmen.

26      Erst im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht habe Profi Credit Polska klargestellt, dass die „Provision“ die Gegenleistung für die Darlehensgewährung darstelle und dass die „Bereitstellungsgebühr“ den beim Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss anfallenden Kosten entspreche. Die Zinsen stellten ihrerseits die Gegenleistung für die Verwendung der Darlehensmittel durch den Darlehensnehmer dar.

27      Die in dem von QJ unterzeichneten Vertrag vorgesehenen zinsunabhängigen Kreditkosten seien auf den in Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehenen Höchstbetrag festgelegt worden. Das vorlegende Gericht hegt zunächst Zweifel, ob die Kontrolle einer möglichen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln über die Zahlung dieser verschiedenen Beträge als Kreditkosten gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 von deren Geltungsbereich ausgenommen sei oder nicht.

28      Sodann stellt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass solche Vertragsklauseln unter die Richtlinie 93/13 fallen sollten, die Frage, ob sie angesichts des Wortlauts von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie auf ihre Missbräuchlichkeit beurteilt werden können. Insbesondere könnte die Frage nach der Höhe der Zahlungen unter die Ausnahme für den „Hauptgegenstand des Vertrages“ oder bei „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“, im Sinne dieser Vorschrift fallen.

29      Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass zwischen dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und dem von Art. 3851 § 1 des Zivilgesetzbuchs, mit dem die erstgenannte Bestimmung in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei, erhebliche Unterschiede bestünden. Aus dem Artikel des Zivilgesetzbuchs ergebe sich nämlich, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit durch das nationale Gericht nur hinsichtlich der Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt für die Hauptleistung der Parteien ausgeschlossen sei.

30      Was schließlich das Transparenzgebot gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 betrifft, hegt das vorlegende Gericht Zweifel, ob ein Vertrag, der Zinsen, eine Zahlung und eine Provision vorsehe, ohne die Unterschiede zwischen diesen Bestandteilen und den Dienstleistungen, denen diese Zahlungen entsprächen, zu erläutern, als verständlich abgefasst angesehen werden könne. Darüber hinaus könne die Art, wie die Klauseln gefasst seien, den Eindruck erwecken, dass bestimmte Einbehalte aus einer rechtlichen Verpflichtung herrührten. Die Verwendung des Begriffs „Provision“ könne zudem darauf hindeuten, dass es sich um eine Vergütung des Vermittlers handele, dessen Beziehung zum Darlehensgeber nicht näher erläutert werde.

31      Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy Szczecin Prawobrzeże i Zachód w Szczecinie (Rayongericht Stettin – Stettin-Rechtes Ufer und ‑West) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1.      Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass die Richtlinie keine Anwendung auf die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einzelner Vertragsklauseln findet, die die zinsunabhängigen Kosten eines Kredits betreffen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaats eine Obergrenze für diese Kosten vorsehen, indem sie anordnen, dass die zinsunabhängigen Kosten eines Verbraucherkreditvertrags nicht gefordert werden können, soweit sie den nach den gesetzlichen Bestimmungen berechneten Höchstbetrag der zinsunabhängigen Kosten eines Kredits oder den Gesamtkreditbetrag übersteigen?

2.      Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel, die die vom Darlehensnehmer zusammen mit dem Darlehen neben den Zinsen zu tragenden und zu zahlenden zinsunabhängigen Kosten regelt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss selbst und der Gewährung des Darlehens stehen (in Form von Gebühren, Provisionen oder Kosten anderer Art), keiner Beurteilung im Hinblick auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit nach dieser Bestimmung unterliegt, wenn sie in einer klaren und verständlichen Sprache abgefasst ist?

3.      Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln, mit denen Kosten verschiedener Art eingeführt werden, die im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens stehen, nicht in einer „klaren und verständlichen Sprache“ abgefasst sind, wenn ihnen nicht zu entnehmen ist, für welche konkreten Gegenleistungen sie entrichtet werden, und der Verbraucher nicht erkennen kann, inwiefern sie sich voneinander unterscheiden?

 Rechtssache C222/19

32      BW und DR schlossen am 8. März 2018 einen Verbraucherkreditvertrag über insgesamt 9 225 PLN (etwa 2 148 Euro) mit einer Laufzeit von zwei Jahren, der in 24 Monatsraten zurückzuzahlen war. Dieser Vertrag wurde durch einen von DR unterzeichneten Blankowechsel gesichert.

33      Der Betrag setzte sich aus einem Kapitalbetrag in Höhe von 4 500 PLN (etwa 1 048 Euro), vertraglichen Kreditzinsen in Höhe von 900 PLN (etwa 210 Euro), einer Gebühr in Höhe von 1 125 PLN (etwa 262 Euro) für die Bereitstellung des Darlehens und in Höhe von 2 700 PLN (etwa 628 Euro) für die Durchführung des Darlehens während dessen gesamter Laufzeit zusammen. Die vertraglichen Kapitalzinsen wurden nach einem variablen Zinssatz berechnet, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 10 % jährlich betrug. Der effektive Jahreszins wurde auf 119,42 % festgesetzt.

34      Der aus den Provisionen für die Bereitstellung und für die Durchführung des Darlehens bestehende Höchstsatz der zinsunabhängigen Kreditkosten, der gemäß der in Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehenen Formel berechnet worden war, belief sich auf 3 825 PLN (etwa 867 Euro). Das vorlegende Gericht stellt klar, dass dieser Betrag nicht individuell ausgehandelt und der Vertrag nach einem im Voraus festgelegten Muster abgefasst worden sei.

35      DR erhielt den Darlehensbetrag und leistete Zahlungen in Höhe von 1 913,10 PLN (etwa 445 Euro), die für die zur Darlehensrückzahlung geschuldeten Kapitalbeträge und vertraglichen Verzugszinsen berücksichtigt wurden. Als DR mit der Zahlung ausfiel, kündigte BW den Vertrag und beantragte beim vorlegenden Gericht, dem Sąd Rejonowy w Opatowie (Rayongericht Opatów, Erste Zivilabteilung, Polen), gestützt auf den zuvor von DR unterzeichneten Blankowechsel, den Erlass eines Zahlungsbefehls.

36      Im Verfahren vor diesem Gericht stellte BW klar, dass die Provision für die Bereitstellung des Darlehens u. a. aus einer an einen Finanzvermittler gezahlten Vergütung in Höhe von 12 % des Gesamtkreditbetrags, den Kosten für den Zugang zum System für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers, den Kosten für die Vergütung der mit der Bereitstellung der Kredite betrauten Angestellten, den Kosten für die Überprüfung von Dokumenten einschließlich der Anrufkosten zur Überprüfung der gemeldeten Einkünfte bestanden habe. Der Betrag habe sich auf insgesamt 25 % des Gesamtkreditbetrags im Sinne von Art. 5 Nr. 7 des Verbraucherkreditgesetzes belaufen.

37      Die Kosten für die Durchführung des Darlehens ihrerseits, die für jedes Bearbeitungsjahr 30 % des Kreditbetrags ausmachten, setzten sich aus dem Arbeitsentgelt der Mitarbeiter, die mit der Einziehung der Monatsraten betraut seien, dem Unterhalt der Büroräume, der Aufrechterhaltung der Kommunikationswege, der Rechnungsführung, der Einzelkontenverwaltung, der IT‑Systeme für die Verwaltung der Schulden, dem Schriftverkehr einschließlich der SMS zur Zahlungserinnerung, dem Büromaterial und dem Zugang zu den Datenbanken zusammen.

38      Was im vorliegenden Fall die Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Verbraucherkreditvertrags von DR betrifft, weigerte sich BW, deren genaue Beträge anzugeben, da damit eine Mobilisierung erheblicher Mittel verbunden sei, die die vermeintlich geschuldeten Beträge überstiegen, und darüber hinaus das Bankgeheimnis und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verletzt werden könnten.

39      Das vorlegende Gericht stellt klar, dass sich nach der Berechnungsmethode von Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes der „Gesamtbetrag der zinsunabhängigen Kreditkosten“ auf Beträge zwischen 25 % und 100 % des Gesamtkreditbetrags je nach Rückzahlungszeitraum belaufen könne: 55 % innerhalb eines Jahres, 85 % innerhalb von zwei Jahren und 100 % über zwei Jahre hinaus.

40      Es äußert Zweifel an der Vereinbarkeit dieser nationalen Rechtsvorschrift mit der Richtlinie 93/13. Insbesondere werde die vom nationalen Gesetzgeber festgelegte Grenze unter Berücksichtigung der Kosten berechnet, die in Wirklichkeit nicht nur mit dem Abschluss und der Durchführung eines konkreten Kreditvertrags, sondern auch mit der allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit des Darlehensgebers zusammenhingen. Folglich ermögliche es diese verbindlich geltende Grenze, die mit der allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit des Darlehensgebers zusammenhängenden Kosten auf den Verbraucher abzuwälzen.

41      Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Opatowie (Rayongericht Opatów, Erste Zivilabteilung) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13, insbesondere ihr Art. 3 Abs. 1, sowie die den Verbraucherschutz und das Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien betreffenden Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass die angeführten Bestimmungen und Grundsätze der Einführung des Rechtsinstituts des „Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten“ und der mathematischen Formel zur Berechnung der Höhe dieser Kosten nach Art. 5 Nr. 6a in Verbindung mit Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes, wonach den im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag stehenden Kosten, die der Verbraucher zu tragen hat (Gesamtkreditkosten), auch die Betriebskosten des Unternehmers hinzugerechnet werden dürfen, in die nationale Rechtsordnung entgegenstehen?

 Rechtssache C252/19

42      QL und CG schlossen am 31. August 2016 einen Verbraucherkreditvertrag über insgesamt 10 764 PLN (etwa 2 474 Euro) einschließlich Zinsen in Höhe von 9,81 % jährlich und mit einer Laufzeit von drei Jahren, wobei die Rückzahlung in 36 Monatsraten erfolgen sollte. Der effektive Jahreszins des Kredits betrug 77,77 %. Als Garantie für die Kreditrückzahlung zeichnete CG einen Blankowechsel.

43      Der Gesamtbetrag von 10 764 PLN (etwa 2 474 Euro) umfasste das CG von QL bereitgestellte Kapital, d. h. 5 000 PLN (etwa 1 149 Euro), eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 129 PLN (etwa 29 Euro), eine Gebühr für ein Produkt mit der Bezeichnung „Dein Paket“ in Höhe von 3 939 PLN (etwa 905 Euro) und Darlehenszinsen in Höhe von 796 PLN (etwa 182 Euro). Der Gesamtbetrag der zinsunabhängigen Kreditkosten belief sich somit auf 4 968 PLN (etwa 1 142 Euro). Er sei nach der mathematischen Formel gemäß Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes berechnet und nicht individuell ausgehandelt worden.

44      CG leistete Zahlungen in Höhe von 5 783 PLN (etwa 1 347 Euro). QL leitete, gestützt auf den zu ihren Gunsten ausgestellten Wechsel, beim vorlegenden Gericht, dem Sąd Rejonowy w Opatowie (Rayongericht Opatów, Erste Zivilabteilung) ein Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls ein.

45      Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift wie Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes mit der Richtlinie 2008/48. Diese Zweifel hängen u. a. mit der Art der Berechnung dieser Obergrenze durch den polnischen Gesetzgeber zusammen, der in seine Berechnung nicht nur die üblicherweise mit dem Abschluss und der Durchführung eines Verbraucherkreditvertrags im Einzelnen, sondern auch die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kreditgeber im Allgemeinen zusammenhängenden Kosten einbezogen habe.

46      Angesichts der vollständigen Harmonisierung durch die Richtlinie 2008/48 in bestimmten Bereichen des Verbraucherkredits könnten die Mitgliedstaaten keine neuen Kostenkategorien einbeziehen, die nicht mit den durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen vereinbar seien. Mit der Methode zur Berechnung des Höchstbetrags der „zinsunabhängigen Gesamtkosten des Vertrags“ habe der polnische Gesetzgeber es den Darlehensgebern aber ermöglicht, den Verbrauchern finanzielle Belastungen aufzuerlegen, die über die in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie genannten hinausgingen. Diese Rechtsvorschriften erwiesen sich daher entgegen der Absicht des nationalen Gesetzgebers als geeignet, den Verbraucherschutz zu beeinträchtigen.

47      Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Opatowie (Rayongericht Opatów, Erste Zivilabteilung) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48, insbesondere Art. 3 Buchst. g und Art. 22 Abs. 1, dahin auszulegen, dass die angeführten Bestimmungen der Einführung des Rechtsinstituts des „Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten“ und der mathematischen Formel zur Berechnung der Höhe dieser Kosten nach Art. 5 Nr. 6a in Verbindung mit Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes, wonach den im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag stehenden Kosten, die der Verbraucher zu tragen hat (Gesamtkosten des Kredits), auch die Betriebskosten des Unternehmers hinzugerechnet werden dürfen, in die nationale Rechtsordnung entgegenstehen?

48      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 sind die Rechtssachen C‑222/19 und C‑252/19 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

49      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2019 sind die Rechtssachen C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Frage in der Rechtssache C252/19

50      Mit seiner Frage in der Rechtssache C‑252/19, die an erster Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Buchst. g und Art. 22 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften über den Verbraucherkredit entgegenstehen, mit denen eine Berechnungsweise für den Höchstbetrag der dem Verbraucher anlastbaren zinsunabhängigen Kreditkosten festgelegt wird, sofern der Gewerbetreibende aufgrund dieser Berechnungsweise einen Teil der mit der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängenden Gemeinkosten vom Verbraucher tragen lassen kann.

51      Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Ziel der Richtlinie 2008/48 nach ihrem Art. 1 die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Vorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge ist.

52      Sodann ergibt sich aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, dass die Mitgliedstaaten, soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, keine innerstaatlichen Bestimmungen aufrechterhalten oder einführen dürfen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

53      Schließlich hat der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbraucher den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 weit definiert als sämtliche Kosten einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C‑779/18, EU:C:2020:236, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Es ist allerdings festzustellen, dass diese Definition keine Begrenzung der Art oder der Rechtfertigung der Kosten enthält, die dem Verbraucher im Rahmen eines solchen Kreditvertrags auferlegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C‑779/18, EU:C:2020:236, Rn. 40 und 42). Daher lässt sich dem Wortlaut dieser Definition nicht entnehmen, dass es ausgeschlossen ist, dem Verbraucher Kosten aufzuerlegen, die wie etwa Infrastruktur- oder Personalkosten mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Darlehensgebers zusammenhängen.

55      Folglich ist, wie der Generalanwalt in Nr. 118 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, durch die Richtlinie 2008/48 keine Harmonisierung der Aufteilung der Kosten im Rahmen eines Kreditvertrags beabsichtigt, so dass die Mitgliedstaaten weiterhin dafür zuständig bleiben, Mechanismen zur Regelung dieser Kosten vorzusehen, sofern sie nicht gegen die Vorschriften verstoßen, die durch diese Richtlinie harmonisiert wurden.

56      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Sache des zuständigen nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob eine solche nationale Regelung keine anderen als die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgeführten Informationspflichten auferlegt, die eine vollständige Harmonisierung der in Kreditverträge aufzunehmenden Informationen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C‑779/18, EU:C:2020:236, Rn. 45 und 47).

57      Nach alledem sind Art. 3 Buchst. g und Art. 22 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften über den Verbraucherkredit nicht entgegenstehen, mit denen eine Berechnungsweise für den Höchstbetrag der dem Verbraucher anlastbaren zinsunabhängigen Kreditkosten festgelegt wird, auch wenn diese Berechnungsweise es dem Gewerbetreibenden ermöglicht, einen Teil der mit der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängenden Gemeinkosten vom Verbraucher tragen zu lassen, sofern diese Rechtsvorschriften nicht durch ihre diesen Höchstbetrag betreffenden Bestimmungen gegen die Vorschriften verstoßen, die durch diese Richtlinie harmonisiert wurden.

 Zur ersten Frage in der Rechtssache C84/19

58      Mit der ersten Frage in der Rechtssache C‑84/19, die an zweiter Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel, die die zinsunabhängigen Kreditkosten im Rahmen der durch nationale Rechtsvorschriften über Verbraucherkredite eingeführten Obergrenze festlegt, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, wenn diese Rechtsvorschriften vorsehen, dass die zinsunabhängigen Kreditkosten für den Teil, der diese Grenze oder den Gesamtkreditbetrag überschreitet, nicht geschuldet werden.

59      Die Rechtssache, in der das Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty (C‑779/18, EU:C:2020:236), ergangen ist, betraf u. a. Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes. Der Gerichtshof hat in Rn. 50 dieses Urteils zunächst darauf hingewiesen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der sich auf Klauseln bezieht, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, eine Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie darstellt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs vom Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängt. Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein.

60      Sodann ergibt sich aus Rn. 55 des in der vorstehenden Randnummer genannten Urteils, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zwar die Kriterien für die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 herausgearbeitet hat, es aber Sache des zuständigen nationalen Gerichts ist, die nationalen Rechtsvorschriften auf die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden und hieraus die konkreten Konsequenzen zu ziehen.

61      Der Gerichtshof hat schließlich in Rn. 57 des angeführten Urteils entschieden, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes, vorbehaltlich von Überprüfungen durch das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache, an sich nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festzulegen scheint, sondern lediglich ihre Freiheit beeinträchtigt, die zinsunabhängigen Kreditkosten über ein bestimmtes Niveau hinaus festzulegen, und das nationale Gericht keineswegs daran hindert, den möglicherweise missbräuchlichen Charakter einer solchen Festlegung, selbst unterhalb der gesetzlichen Obergrenze, zu prüfen.

62      Diese Erwägungen lassen sich nunmehr auf die Rechtssache C‑84/19 übertragen, die dieselben nationalen Rechtsvorschriften betrifft, und sind für die Beantwortung der vorliegenden Vorlagefrage relevant. Der Umstand, dass nach Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes die zinsunabhängigen Kreditkosten für den Teil, der die gesetzliche Obergrenze oder den Gesamtkreditbetrag übersteigt, nicht geschuldet werden, führt somit nicht zum Ausschluss dieser Vertragsklausel vom Geltungsbereich der Richtlinie 93/13.

63      Nach alledem ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel, die die zinsunabhängigen Kreditkosten im Rahmen der durch nationale Rechtsvorschriften über Verbraucherkredite eingeführten Obergrenze festlegt, nicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, wenn diese Rechtsvorschriften vorsehen, dass die zinsunabhängigen Kreditkosten für den Teil, der diese Grenze oder den Gesamtkreditbetrag überschreitet, nicht geschuldet werden.

 Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C84/19

64      Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage in der Rechtssache C‑84/19, die zusammen und an dritter Stelle zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags, die dem Verbraucher andere Kosten als die Zahlung von Vertragszinsen auferlegen, unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme fallen, wenn diese Klauseln weder die Art dieser Kosten noch die Dienstleistungen, die sie vergüten sollen, einzeln angeben.

65      Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

66      Da aber Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln vorsieht, wie es das mit dieser Richtlinie geschaffene System zum Verbraucherschutz vorsieht, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Vorschrift eng auszulegen ist (Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C‑96/14, EU:C:2015:262, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Was erstens den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 betrifft, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass mit ihm lediglich die Modalitäten und der Umfang der Inhaltskontrolle derjenigen nicht einzeln ausgehandelten Vertragsklauseln festgelegt werden sollen, die die Hauptleistungen von Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher bezeichnen und die diesen Vertrag charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32).

68      Insoweit verpflichtet sich im Rahmen eines Kreditvertrags der Kreditgeber in erster Linie, dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während der Kreditnehmer sich seinerseits in erster Linie verpflichtet, den Betrag – im Allgemeinen zuzüglich Zinsen – zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen zurückzuzahlen. Die Hauptleistungen eines solchen Vertrags beziehen sich also auf einen Geldbetrag, der notwendigerweise unter Bezugnahme auf die Währung, in der die im Kreditvertrag vereinbarte Zahlung und Rückzahlung erfolgt, festgelegt werden muss (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 38).

69      Die genaue Tragweite der Begriffe „Hauptgegenstand“ und „Preis“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 kann jedoch nicht durch den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 bestimmt werden (Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 47). Daher ist der Umstand, dass Kosten verschiedener Art oder eine „Provision“ in die Gesamtkosten eines Verbraucherkredits eingeschlossen sind, für die Feststellung, ob diese Kosten unter die Hauptleistungen des Kreditvertrags fallen, nicht entscheidend.

70      Im vorliegenden Fall betreffen die Vertragsklauseln, die nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C‑84/19 nicht einzeln ausgehandelt worden sind, andere vom Verbraucher geschuldete Zahlungen als die Darlehensrückzahlung in Kapital und Zinsen. Es handelte sich nämlich u. a. um Klauseln, die eine zusätzliche Leistung unter der Bezeichnung „Dein Paket – Extrapaket“, eine Provision und eine Bereitstellungsgebühr betreffen.

71      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in dieser Rechtssache unter Berücksichtigung der Natur, der Bestimmungen und der allgemeinen Systematik des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags sowie seines tatsächlichen und rechtlichen Kontexts zu beurteilen, ob sich die fraglichen Klauseln auf Leistungen, die einen Hauptbestandteil dieses Vertrags darstellen, und insbesondere auf die Verpflichtung des Schuldners beziehen, den ihm vom Darlehensgeber bereitgestellten Betrag zurückzuzahlen.

72      Insbesondere können als zum Hauptgegenstand des Vertrags gehörend klare und verständliche Klauseln eingestuft werden, wobei dasselbe Transparenzgebot wie in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 auch in deren Art. 5 enthalten ist, nach dem die Vertragsklauseln „stets“ klar und verständlich abgefasst sein müssen. Das in der erstgenannten Vorschrift enthaltene Transparenzgebot hat dieselbe Tragweite wie das in der zweitgenannten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 36, sowie vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 46).

73      Da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, muss dieses Transparenzgebot umfassend verstanden werden, d. h., dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass dieser Verbraucher auch in die Lage versetzt werden muss, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 50).

74      Um zu beurteilen, ob sich die fraglichen Klauseln, die sich auf die dem Verbraucher auferlegten Kosten beziehen, zum Hauptgegenstand des Vertrags gehören, obliegt es daher im vorliegenden Fall dem in der Rechtssache C‑84/19 vorlegenden Gericht, zu bestimmen, ob in Anbetracht aller seiner Beurteilung unterliegenden relevanten Sachverhaltselemente, wozu die vom Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des Darlehensvertrags unterbreitete Werbung und Information sowie – allgemeiner – sämtliche Klauseln des von QJ unterzeichneten Verbraucherkreditvertrags zählen, ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht nur die Beträge kennen konnte, die als „Bereitstellungsgebühr“, „Provision“ und für das Finanzprodukt „Dein Paket – Extrapaket“ geschuldet werden, sondern auch die für ihn möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Folgen einschätzen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C‑96/14, EU:C:2015:262, Rn. 47).

75      Zwar ist der Gewerbetreibende nicht verpflichtet, ausführliche Angaben zur Art aller Dienstleistungen zu machen, die als Gegenleistung für die Kosten erbracht werden, die dem Verbraucher – wie die „Provision“ oder die „Bereitstellungsgebühr“ – mit den Vertragsklauseln auferlegt werden. Um jedoch dem Transparenzgebot Rechnung zu tragen, ist es wichtig, dass die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes angemessen verstanden oder abgeleitet werden kann. Darüber hinaus muss der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, dass sich diese verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 43).

76      Im vorliegenden Fall konnte sich QJ vorbehaltlich der Prüfungen des in der Rechtssache C‑84/19 vorlegenden Gerichts hinsichtlich der als „Bereitstellungsgebühr“ und „Provision“ bezeichneten Entgelte sowohl zu den Leistungen, die mit diesen Entgelten vergütet werden sollten, als auch zu ihrer möglichen Überschneidung mit guten Gründen Fragen stellen. Zum einen enthielt der Vertrag nämlich zwei Klauseln, in denen es um Verwaltungskosten, nämlich eine „Bereitstellungsgebühr“ und eine „Provision“, ging, die beide nahelegen, dass es sich dabei um Beträge handelt, die für die Bereitstellung des Kredits zu zahlen sind.

77      Zum anderen obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob ein als „Provision“ bezeichneter Kostenposten nach seinem üblichen Verständnis im polnischen Recht darauf hindeuten konnte, dass es sich um die Vergütung eines Kreditvermittlers wie desjenigen handelt, der beim Abschluss des von QJ unterzeichneten Vertrags mitgewirkt hat, und ob der Verbraucher in einer solchen Situation, und zwar entgegen Art. 21 Buchst. b der Richtlinie 2008/48, nicht in der Lage war, zu bewerten, ob er die Dienstleistungen des Gewerbetreibenden, mit dem er den Vertrag schließt, oder die des Vermittlers vergütet.

78      Unter solchen Umständen wäre seitens des Verbrauchers ein umfassendes Verständnis seiner Zahlungspflichten und der wirtschaftlichen Folgen der Klauseln, in denen diese Kosten vorgesehen sind, nicht gewährleistet.

79      Zweitens hat, was die Kontrolle der „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern“ betrifft, diese Kategorie von Klauseln, die nicht auf ihre eventuelle Missbräuchlichkeit hin beurteilt werden können, nach ständiger Rechtsprechung eine eingeschränkte Tragweite, da sie nur die Angemessenheit zwischen dem vorgesehenen Preis oder Entgelt und den Gütern oder Dienstleistungen, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, wobei dieser Ausschluss durch das Fehlen einer Skala oder objektiver rechtlicher Standards zu erklären ist, die als Rahmen und Leitlinie für die Kontrolle dieser Angemessenheit in Betracht kommen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 55, sowie vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 34).

80      Angesichts dieser engen Auslegung hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Klauseln, die sich auf die vom Verbraucher dem Darlehensgeber geschuldete Gegenleistung beziehen oder den tatsächlichen Preis beeinflussen, den der Verbraucher dem Darlehensgeber zu zahlen hat, grundsätzlich nicht zu dieser zweiten Kategorie von Klauseln gehören; dies gilt nicht für die Frage, ob die Höhe der Gegenleistung oder des Preises, wie sie vertraglich vereinbart wurden, der vom Darlehensgeber als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung angemessen ist (Urteile vom 26. Februar 2015, Matei, C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 56, sowie vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 35).

81      Was die Beurteilung der „Angemessenheit“ der in der Rechtssache C‑84/19 in Rede stehenden Vertragsklauseln betrifft, d. h. des Verhältnisses zwischen den geforderten Zahlungen und der Leistung, der sie entsprechen, ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass diese Klauseln keine näheren Angaben dazu enthielten, auf welche Leistung sich die als „Bereitstellungsgebühr“ und „Provision“ bezeichneten Kosten bezogen.

82      Darüber hinaus stellt das vorlegende Gericht fest, dass der Wortlaut von Art. 3851 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs, mit dem die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme für die Prüfung der Angemessenheit des Preises und seiner Gegenleistung in polnisches Recht umgesetzt worden sei, nur die Klauseln erfasse, die mit dem Hauptgegenstand des Vertrags zusammenhingen.

83      Da jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Art. 3851 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs, mit dem Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in polnisches Recht umgesetzt wurde, der in dieser unionsrechtlichen Vorschrift vorgesehenen Ausnahme strengere Konturen verleiht, indem er dem Verbraucher einen besseren Schutz gewährt – was zu prüfen jedoch dem vorlegenden Gericht obliegt –, ermöglicht er eine umfassendere Kontrolle, den möglicherweise missbräuchlichen Charakter der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vertragsklauseln zu prüfen.

84      Insoweit sieht Art. 8 der Richtlinie 93/13 vor, dass die Mitgliedstaaten auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten. Darin spiegelt sich der Gedanke des zwölften Erwägungsgrundes dieser Richtlinie wider, wonach diese nur eine teilweise und minimale Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über missbräuchliche Klauseln vornimmt.

85      Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die der durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme strengere Konturen verleiht, dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes dient (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C‑329/19, EU:C:2020:263, Rn. 36).

86      Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C‑84/19 zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags, die dem Verbraucher andere Kosten als die Rückzahlung des Kredits in Kapital und Zinsen auferlegen, nicht unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme fallen, wenn diese Klauseln weder die Art dieser Kosten noch die Dienstleistungen, die sie vergüten sollen, einzeln angeben und derart gefasst sind, dass sie den Verbraucher hinsichtlich seiner Verpflichtungen und der wirtschaftlichen Folgen dieser Klauseln irreführen, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt.

 Zur Frage in der Rechtssache C222/19

87      Mit seiner an letzter Stelle zu prüfenden Frage möchte das in der Rechtssache C‑222/19 vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die einen Höchstbetrag für die dem Verbraucher anlastbaren Gesamtkreditkosten vorsieht, in den Kosten einbezogen werden können, die mit der allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit des Darlehensgebers zusammenhängen.

88      Zunächst ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, dass deren Zweck die Angleichung der innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern ist. Wie jedoch aus Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren 13. Erwägungsgrund sowie aus Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie hervorgeht, bezweckt sie nicht die Einführung einer Kontrolle innerstaatlicher Vorschriften im Hinblick darauf, ob sie für den Verbraucher möglicherweise nachteilige Auswirkungen haben, sondern nur einer Kontrolle der in den Verträgen mit den Verbrauchern enthalten Klauseln, die nicht einzeln ausgehandelt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Aqua Med, C‑266/18, EU:C:2019:282, Rn. 28).

89      Um dem in der Rechtssache C‑222/19 vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können, ist die Vorlagefrage daher in der Weise umzuformulieren, dass mit ihr geklärt werden soll, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt worden ist und die dem Verbraucher über eine gesetzliche Obergrenze hinaus zinsunabhängige Kreditkosten einschließlich Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit des Darlehensgebers auferlegt, als missbräuchlich im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann.

90      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nicht ausgehandelte Vertragsklausel als missbräuchlich betrachtet wird, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

91      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erstreckt sich seine Zuständigkeit auf die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Klausel“ in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie 93/13 sowie auf die Kriterien, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Die Prüfung der Frage, ob ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis vorliegt, das durch Klauseln geschaffen wurde, die zulasten des Verbrauchers andere Kosten als die Zinsen vorsehen, kann sich nicht auf eine quantitative wirtschaftliche Bewertung beschränken, die auf einem Vergleich zwischen dem Gesamtbetrag des vertragsgegenständlichen Geschäfts und den dem Verbraucher durch die betreffende Klausel auferlegten Kosten beruht. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass sich ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben kann, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51).

93      Zur Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ verursacht wird, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 dem nationalen Gericht die Prüfung auferlegt, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C‑419/18 und C 483/18, EU:C:2019:930, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass nach dem nationalen Recht in den Kosten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Kredits stehen, die mit der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden zusammenhängenden Kosten bereits enthalten sind.

95      Somit könnten die nach den nationalen Rechtsvorschriften der Höhe nach begrenzten zinsunabhängigen Kreditkosten, auch wenn sie unter dieser Obergrenze liegen, für den Verbraucher dennoch zu einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs führen, wenn die als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen vernünftigerweise nicht zu den Leistungen gehörten, die im Rahmen des Abschlusses oder der Durchführung des Kreditvertrags erbracht werden, oder wenn die Beträge, die dem Verbraucher als Kosten für die Bereitstellung und die Durchführung des Darlehens auferlegt werden, gegenüber dem Darlehensbetrag eindeutig unverhältnismäßig erscheinen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, insoweit die Wirkung der anderen Vertragsklauseln zu berücksichtigen, um festzustellen, ob diese Klauseln ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Darlehensnehmers verursachen.

96      Unter diesen Umständen könnte unter Berücksichtigung des Transparenzgebots, das sich aus Art. 5 der Richtlinie 93/13 ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass der Gewerbetreibende bei transparentem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten konnte, dass eine Aushandlung dazu führen würde, dass der Verbraucher sich auf eine solche Klausel einlässt.

97      Nach alledem ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel über zinsunabhängige Kreditkosten, die diese Kosten unterhalb einer gesetzlichen Obergrenze festlegt und Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit des Darlehensgebers auf den Verbraucher abwälzt, ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und den Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursachen kann, wenn sie diesem Kosten auferlegt, die gegenüber den erhaltenen Leistungen und dem bereitgestellten Darlehensbetrag unverhältnismäßig sind, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt.

 Kosten

98      Für die Parteien der Ausgangsverfahren sind die Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Buchst. g und Art. 22 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften über den Verbraucherkredit nicht entgegenstehen, mit denen eine Berechnungsweise für den Höchstbetrag der dem Verbraucher anlastbaren zinsunabhängigen Kreditkosten festgelegt wird, auch wenn diese Berechnungsweise es dem Gewerbetreibenden ermöglicht, einen Teil der mit der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängenden Gemeinkosten vom Verbraucher tragen zu lassen, sofern diese Rechtsvorschriften nicht durch ihre diesen Höchstbetrag betreffenden Bestimmungen gegen die Vorschriften verstoßen, die durch diese Richtlinie harmonisiert wurden.

2.      Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel, die die zinsunabhängigen Kreditkosten im Rahmen der durch nationale Rechtsvorschriften über Verbraucherkredite eingeführten Obergrenze festlegt, nicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, wenn diese Rechtsvorschriften vorsehen, dass die zinsunabhängigen Kreditkosten für den Teil, der diese Grenze oder den Gesamtkreditbetrag überschreitet, nicht geschuldet werden.

3.      Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in der durch die Richtlinie 2011/83 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags, die dem Verbraucher andere Kosten als die Rückzahlung des Kredits in Kapital und Zinsen auferlegen, nicht unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme fallen, wenn diese Klauseln weder die Art dieser Kosten noch die Dienstleistungen, die sie vergüten sollen, einzeln angeben und derart gefasst sind, dass sie den Verbraucher hinsichtlich seiner Verpflichtungen und der wirtschaftlichen Folgen dieser Klauseln irreführen, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt.

4.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in der durch die Richtlinie 2011/83 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel über zinsunabhängige Kreditkosten, die diese Kosten unterhalb einer gesetzlichen Obergrenze festlegt und Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit des Darlehensgebers auf den Verbraucher abwälzt, ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und den Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursachen kann, wenn sie diesem Kosten auferlegt, die gegenüber den erhaltenen Leistungen und dem bereitgestellten Darlehensbetrag unverhältnismäßig sind, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.