Language of document : ECLI:EU:C:2021:347

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 29. April 2021(1)

Rechtssache C647/19 P

Ja zum Nürburgring e. V.

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Fehlen von Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Zulässigkeit – Beteiligter – Begründungspflicht des Gerichts – Verfälschung der Beweismittel“






1.        Mit seinem Rechtsmittel, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, beantragt der Verein Ja zum Nürburgring e. V. (im Folgenden: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 19. Juni 2019, Ja zum Nürburgring/Kommission (T‑373/15, EU:T:2019:432, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (im Folgenden: abschließender Beschluss)(2) abgewiesen hat.

2.        Die vorliegende Rechtssache wirft Fragen betreffend die Tragweite des Begriffs „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999(3) sowie den Umfang der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Begründung der Urteile auf.

I.      Sachverhalt

3.        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 16 des angefochtenen Urteils dargestellt, auf die ich für weitere Einzelheiten verweise. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens beschränke ich mich auf folgende Hinweise.

4.        Der im deutschen Bundesland Rheinland-Pfalz gelegene Nürburgring-Komplex (im Folgenden: Nürburgring) umfasst eine Motorsport-Rennstrecke (im Folgenden: Nürburgring-Rennstrecke), einen Freizeitpark, Hotels und Restaurants.

5.        Zwischen 2002 und 2012 erhielten die Eigentümer des Nürburgrings (im Folgenden: Veräußerer) hauptsächlich von Seiten des Landes Rheinland-Pfalz Unterstützungsmaßnahmen für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Formel-1-Rennen.

6.        Aufgrund einer ersten Beschwerde des Rechtsmittelführers leitete die Kommission im Jahr 2012 bezüglich dieser Maßnahmen ein förmliches Prüfverfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV ein.

7.        Im selben Jahr stellte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler (Deutschland) die Zahlungsunfähigkeit der Veräußerer fest und ordnete den Verkauf der Vermögenswerte der Veräußerer (im Folgenden: Vermögenswerte des Nürburgrings) an. Es wurde ein Bietverfahren (im Folgenden: Bietverfahren) eingeleitet und mit der Veräußerung dieser Vermögenswerte an die Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH (im Folgenden: Capricorn) abgeschlossen.

8.        Am 23. Dezember 2013 legte der Rechtsmittelführer bei der Kommission eine zweite Beschwerde ein, in der er geltend machte, das Bietverfahren sei nicht transparent und diskriminierungsfrei. Der noch zu bestimmende Erwerber, nämlich Capricorn, werde daher neue Beihilfen erhalten und für die Kontinuität der wirtschaftlichen Aktivitäten der Veräußerer sorgen, so dass sich die Anordnung der Rückforderung der von den Veräußerern empfangenen Beihilfen auf Capricorn erstrecken müsse.

9.        Am 1. Oktober 2014 erließ die Kommission den abschließenden Beschluss. Darin stellte die Kommission erstens zum einen fest, dass bestimmte Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Veräußerer rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien, und entschied zum anderen, dass Capricorn und ihre Tochtergesellschaften nicht von der Rückforderung dieser Beihilfen betroffen seien(4) (im Folgenden: erste streitige Entscheidung).

10.      Zweitens stellte die Kommission im abschließenden Beschluss fest, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle(5). Die Kommission war der Ansicht, dass diese Veräußerung im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bietverfahrens stattgefunden habe und dass dieses Verfahren zu einer marktgerechten Veräußerung dieser Vermögenswerte geführt habe (im Folgenden: zweite streitige Entscheidung).

II.    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11.      Mit Klageschrift, die am 10. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung sowohl der ersten als auch der zweiten streitigen Entscheidung.

12.      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung abzielte, für unzulässig erklärt. Das Gericht war der Auffassung, dass der Rechtsmittelführer nicht dargetan habe, dass die erste streitige Entscheidung ihn oder eines seiner Mitglieder im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen habe(6).

13.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung stellte das Gericht zunächst fest, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass die zweite streitige Entscheidung eine am Ende der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV und nicht eine am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens ergangene Entscheidung sei(7). Sodann war das Gericht der Ansicht, dass der Rechtsmittelführer als „Beteiligter“ zur Wahrung der Verfahrensrechte, die ihm nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustünden, klagebefugt sei und über ein Rechtsschutzinteresse verfüge(8). Es hat somit die vom Rechtsmittelführer zur Stützung dieses Antrags geltend gemachten Klagegründe in der Sache geprüft, alle zurückgewiesen und die Klage daher insgesamt abgewiesen(9).

III. Anträge der Parteien

14.      Der Rechtsmittelführer beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben sowie die erste und die zweite streitige Entscheidung für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15.      Die Kommission beantragt, die Entscheidung des Gerichts in den Rn. 73 bis 94 des angefochtenen Urteils, dass die Klage gegen die zweite streitige Entscheidung zulässig sei, aufzuheben, selbst über diese Klage zu entscheiden und sie für unzulässig zu erklären, das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers abzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Würdigung des Rechtsmittels

16.      Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf fünf Gründe.

17.      Der erste und der zweite Rechtsmittelgrund beziehen sich auf den Teil des angefochtenen Urteils, der die erste streitige Entscheidung betrifft. Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es seine Klagebefugnis als Wettbewerber (erster Rechtsmittelgrund) und als Berufsverband (zweiter Rechtsmittelgrund) verneint habe.

18.      Die drei anderen Rechtsmittelgründe betreffen hingegen den Teil des angefochtenen Urteils, der die zweite streitige Entscheidung betrifft. Im Einzelnen macht der Rechtsmittelführer mit seinem dritten Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es aus denselben Gründen, aus denen es die Klagebefugnis in Bezug auf die erste streitige Entscheidung verneint habe, festgestellt habe, dass er nicht als Wettbewerber oder als Berufsverband klagebefugt sei. Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund macht er geltend, das Gericht habe bei der Prüfung, aufgrund deren es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten müssen, mehrere Rechtsfehler begangen und Tatsachen und Beweise verfälscht. Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund macht er Rechtsfehler bei der Beurteilung der Frage geltend, ob die Begründung der zweiten streitigen Entscheidung ausreichend sei.

19.      In ihrer Rechtsmittelbeantwortung bestreitet die Kommission die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung und beantragt, die Zulässigkeit dieses Antrags von Amts wegen zu prüfen und ihn für unzulässig zu erklären.

20.      Entsprechend dem Wunsch des Gerichtshofs werde ich meine Würdigung auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung sowie auf den vierten und den fünften Rechtsmittelgrund konzentrieren.

A.      Zum Antrag der Kommission, von Amts wegen die Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung zu prüfen

1.      Vorbringen der Parteien

21.      Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht habe die Klage gegen die zweite streitige Entscheidung zu Unrecht für zulässig erklärt, und macht geltend, der Gerichtshof sei verpflichtet, sich von Amts wegen zu dieser Frage zu äußern, wenn sie aufgeworfen werde. Konkret habe das Gericht den Begriff „Beteiligte“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 fehlerhaft ausgelegt und angewandt, indem es davon ausgegangen sei, dass sich der Rechtsmittelführer auf diese Eigenschaft berufen könne.

22.      Erstens macht die Kommission geltend, dass nach der Rechtsprechung die Eigenschaft als „Beteiligter“ voraussetze, dass ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, das durch die Beihilfemaßnahmen verfälscht werde. Folglich habe das Gericht den Rechtsmittelführer rechtsfehlerhaft als Beteiligten eingestuft, obwohl es selbst zuvor festgestellt habe, dass der Rechtsmittelführer auf den von den fraglichen Maßnahmen betroffenen Märkten nicht präsent gewesen sei. Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht eine Würdigung auf der Grundlage eines unvollständigen Verständnisses der einschlägigen Rechtsprechung vorgenommen.

23.      Zweitens habe das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Interessen des Rechtsmittelführers und seiner Mitglieder durch die Gewährung der Beihilfemaßnahmen verletzt worden seien.

24.      Zum einen führe das Gericht keinen Beweis für die Feststellung in Rn. 86 des angefochtenen Urteils an, dass diese Interessen durch eine etwaige Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn, die angeblich nicht zum Marktpreis erfolgt sei, beeinträchtigt worden seien. Zum anderen habe das Gericht dem Rechtsmittelführer die Eigenschaft eines „Beteiligten“ zuerkannt, indem es sich letztlich ausschließlich darauf gestützt habe, dass der Rechtsmittelführer möglicherweise über Informationen verfügt habe, die für die Kommission im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens relevant sein könnten. Eine solche Auslegung des Begriffs „Beteiligter“ sei jedoch übermäßig weit und berücksichtige nicht, dass die Übermittlung einer Information, die zur Feststellung der rechtswidrig erfolgten Gewährung einer staatlichen Beihilfe führe, den Übermittler dieser Information nicht automatisch zum „Beteiligten“ mache.

25.      Der Rechtsmittelführer tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

2.      Würdigung

26.      Die Kommission beantragt, die Unzulässigkeit der Klage in Bezug auf die zweite streitige Entscheidung von Amts wegen zu prüfen.

27.      Insoweit weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof, wenn er mit einem Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union befasst ist, verpflichtet ist, gegebenenfalls von Amts wegen über die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage und damit über die zwingend zu beachtende Rüge einer Verkennung der in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellten Voraussetzung zu entscheiden, dass ein Kläger die Nichtigerklärung einer Entscheidung, die nicht an ihn gerichtet ist, nur dann verlangen kann, wenn er von ihr unmittelbar und individuell betroffen ist(10).

28.      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht in den Rn. 78 bis 89 die Frage der Zulässigkeit der Klage des Rechtsmittelführers im Hinblick auf die zweite streitige Entscheidung und insbesondere die Frage seiner individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV geprüft und dem Rechtsmittelführer die Eigenschaft eines „Beteiligten“ in Bezug auf diese Entscheidung und damit seine Klagebefugnis in Bezug auf die Wahrung der Verfahrensrechte, die ihm in dieser Eigenschaft nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehen, zuerkannt.

29.      Insoweit erinnere ich daran, dass Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999, der im Wesentlichen die bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Definition übernommen hat(11), den Begriff „Beteiligte“ definiert als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“.

30.      Wie ich bereits jüngst ausgeführt habe(12), schließt diese Definition nach der Rechtsprechung nicht aus, dass ein Unternehmen, das kein direkter Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist, als Beteiligter betrachtet wird, sofern es geltend macht, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten(13). Während ein Unternehmen, das mit dem durch eine Beihilfemaßnahme Begünstigten in Wettbewerb steht, unstreitig zu den „Beteiligten“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV gehört(14), kann ein Unternehmen, das kein Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist, als „Beteiligter“ anerkannt werden, sofern es nachgewiesen hat, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten. Hierzu muss es der Rechtsprechung zufolge dartun, dass sich die Maßnahme auf seine Situation konkret auswirken kann(15).

31.      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Eigenschaft als „Beteiligter“ entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht notwendigerweise voraussetzt, dass ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das durch die Beihilfemaßnahmen verfälscht wird, und dass dem Gericht daher nicht vorgeworfen werden kann, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es den Rechtsmittelführer als Beteiligten eingestuft hat, obwohl es zuvor festgestellt hatte, dass der Rechtsmittelführer auf den von den fraglichen Maßnahmen betroffenen Märkten in keiner Weise tätig ist(16).

32.      Sodann vertritt die Kommission die Ansicht, das Gericht habe dem Rechtsmittelführer zu Unrecht die Eigenschaft eines „Beteiligten“ zuerkannt, indem es sich in den Rn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils ausschließlich darauf gestützt habe, dass der Rechtsmittelführer möglicherweise über Informationen verfügt habe, die für die Kommission im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens relevant sein könnten.

33.      Insoweit stimme ich mit der Kommission darin überein, dass der bloße Umstand, dass eine Person über Informationen verfügt, die im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens relevant sein könnten, nicht ausreicht, um diese Person als „Beteiligten“ einzustufen(17).

34.      Eine so weite Auslegung des Begriffs „Beteiligter“ ist nämlich mit der Definition und den Kriterien, die oben in den Nrn. 29 und 30 dargelegt wurden, unvereinbar, aus denen sich ergibt, dass die Zuerkennung dieser Eigenschaft von einer möglichen Beeinträchtigung der Interessen der fraglichen Person abhängt, die sich aus der Gewährung der Beihilfen ergibt, und eine konkrete Auswirkung auf seine Situation voraussetzt. Daraus folgt, wie die Kommission zu Recht ausführt, dass die bloße Möglichkeit, Informationen zu übermitteln, die zum Aufdecken der rechtswidrig erfolgten Gewährung einer staatlichen Beihilfe führen können, als solche nicht gestattet, dem Übermittler dieser Information automatisch die Eigenschaft eines „Beteiligten“ beizumessen.

35.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht meines Erachtens nach den Rn. 86 bis 88 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, dass die Interessen des Rechtsmittelführers durch die Gewährung einer Beihilfe an Capricorn beeinträchtigt werden könnten, weil der Rechtsmittelführer über Informationen verfügte, die von der Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens hätten berücksichtigt werden können. In Rn. 86 des angefochtenen Urteils nimmt das Gericht, eher vage, Bezug auf den nicht gewinnorientierten Zweck des Rechtsmittelführers, indem es darauf hinweist, dass es sich um einen Verein handele, dessen Zweck „in der Wiederherstellung und Förderung einer Motorsport-Rennstrecke am Nürburgring und der Wahrnehmung der kollektiven Interessen seiner Mitglieder besteht, von denen manche Sportveranstaltungen auf dieser Rennstrecke organisieren“. Dieser Hinweis scheint jedoch nicht so sehr dazu zu dienen, die Eigenschaft des Rechtsmittelführers als „Beteiligter“ zu begründen, sondern vielmehr dessen Besitz von Informationen, die für die Beurteilung der Kommission relevant sein könnten, was, wie in der vorstehenden Nummer ausgeführt, für sich allein nicht ausreicht, um ihm diese Eigenschaft zuzuerkennen.

36.      Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Rechtsmittelführer in der beim Gericht eingereichten Klage geltend gemacht hatte, dass er ein Verein sei, der seit mehr als 40 Jahren die Interessen des gesamten deutschen Motorsports insbesondere in Bezug auf die Nürburgring-Rennstrecke vertrete, und dass sein grundlegendes Ziel darin bestehe, den Betrieb dieser Rennstrecke unter wirtschaftlichen Bedingungen zu gewährleisten, die auf das Allgemeininteresse ausgerichtet seien, um den Zugang zu dieser Rennstrecke auch für die Sportler zu gewährleisten. Zu diesem Zweck entwickelte er u. a. ein auf dem Allgemeininteresse beruhendes Konzept der Nutzung der Rennstrecke, unterhielt Kontakte und verhandelte mit den zuständigen staatlichen Behörden und denjenigen des Landes Rheinland-Pfalz sowie mit anderen betroffenen Personen. Der Rechtsmittelführer hatte auch geltend gemacht, dass Capricorn, die Erwerberin der Vermögenswerte des Nürburgrings, demgegenüber ein entgegengesetztes Konzept verfolge, das auf die Maximierung der Gewinne ausgerichtet sei, was mit den Zielen des Rechtsmittelführers völlig unvereinbar sei.

37.      Im Licht dieser Argumente, die im Übrigen von der Kommission offenbar nicht bestritten wurden, kann meines Erachtens davon ausgegangen werden, dass die behauptete Gewährung einer Beihilfe an Capricorn hinsichtlich des Erwerbs der Vermögenswerte des Nürburgrings geeignet ist, die Interessen des Rechtsmittelführers, dessen Zweck und Bestehen insbesondere mit der Nürburgring-Rennstrecke zusammenhängen, sowie die Interessen seiner Mitglieder, für die die Gewährung der angeblich rechtswidrigen Beihilfe konkrete Auswirkungen haben kann, zu verletzen.

38.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich meines Erachtens, dass dem Rechtsmittelführer die Eigenschaft als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 zuzuerkennen ist und dass das Gericht daher keinen Rechtsfehler begangen hat, als es den Antrag des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung für zulässig erklärt hat, soweit dieser Antrag auf die Wahrung der Verfahrensrechte abzielte, die dem Rechtsmittelführer aufgrund dieser Eigenschaft aus Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehen.

B.      Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehler bei der Prüfung des Vorliegens ernsthafter Schwierigkeiten, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt hätten

39.      Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund, der aus fünf Teilen besteht, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe mehrere Rechtsfehler begangen, Beweise verfälscht und bei der Prüfung, aufgrund deren es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass nicht erwiesen sei, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erforderten, keine hinreichende Begründung gegeben.

40.      Soweit der Rechtsmittelführer wiederholt geltend macht, dass das angefochtene Urteil mit einer fehlenden oder unzureichenden Begründung behaftet sei, halte ich es, bevor ich sein Vorbringen im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes prüfe, für angebracht, die vom Gerichtshof entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Umfang der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Begründung der Urteile in Erinnerung zu rufen.

1.      Zum Umfang der Pflicht des Gerichts zur Begründung seiner Urteile

41.      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Begründungspflicht, die sich für das Gericht aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts auf dieses anwendbar ist, ergibt, dass aus der Begründung des angefochtenen Urteils die Erwägungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann(18).

42.      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass ein Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, das Gericht sei auf einen Klagegrund nicht eingegangen, im Wesentlichen darauf hinausläuft, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht zu rügen(19), und dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage ist, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann(20). In diesem Rahmen hat der Gerichtshof u. a. zu prüfen, ob das Gericht auf sämtliches Vorbringen des Klägers rechtlich hinreichend eingegangen ist(21).

43.      Allerdings verlangt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht vom Gericht nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann(22). Das Gericht braucht nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offenkundig nicht relevant sind, oder mögliche Einwände vorwegzunehmen(23).

44.      Aus den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich, dass das Gericht nach der Rechtsprechung zwar unter den dargestellten Bedingungen seine Pflicht zur Begründung der Urteile durch eine implizite Begründung erfüllen kann, es kann jedoch nicht einfach unterlassen, auf das vor ihm geltend gemachte Vorbringen, das nicht offensichtlich unerheblich ist, ausdrücklich oder implizit einzugehen, oder es inhaltlich verfälschen. In einer solchen Unterlassung liegt nämlich ein Begründungsmangel, der gegen die Begründungspflicht des Gerichts verstößt, sowie ein Verstoß gegen das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz(24).

2.      Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Transparentes und diskriminierungsfreies Bietverfahren

a)      Vorbringen der Parteien

45.      Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es in Rn. 146 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Argumente, die er zur Stützung seiner Rüge vorgebracht habe, nicht den Schluss zuließen, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens hätte haben müssen. Dazu trägt er drei Gruppen von Rügen vor.

46.      Erstens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht insbesondere unter Bezugnahme auf Rn. 145 des angefochtenen Urteils vor, es habe angenommen, dass anhand des „Zuschlagskriteriums einer Wertmaximierung über alle Vermögensgegenstände hinweg“ der beihilferechtlich relevante Marktpreis für die Vermögenswerte des Nürburgrings habe erzielt werden können. Zum einen habe das Gericht Art. 107 und Art. 108 Abs. 2 AEUV falsch ausgelegt. Zum anderen habe das Gericht mehrere Argumente, die er zu diesem Punkt vorgebracht habe, übergangen, so dass das angefochtene Urteil mit einem Begründungsmangel behaftet sei.

47.      Der Rechtsmittelführer trägt vor, er habe im ersten Rechtszug die rechtlichen Kriterien dargelegt, die bei einem Bietverfahren strukturell zu berücksichtigen seien, damit die Anforderungen für die Erzielung des Marktpreises erfüllt werden könnten. Vor dem Gericht habe er ausgeführt, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, dass die Wettbewerbssituation in den jeweils betroffenen Märkten wiederhergestellt werden müsse. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung, wonach das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe sei, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht worden sei, habe er vor dem Gericht dargelegt, dass die Struktur des Bietverfahrens nicht geeignet gewesen sei, die durch die Zahlung dieser Beihilfe eingetretenen Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, da die rechtswidrigen Beihilfen für den Aufbau eines marktübergreifenden Unternehmenskonglomerats genutzt worden seien. Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, selbständige Angebote für die zu bildenden marktbezogenen Vermarktungseinheiten zu fordern. Dies hätte eine Veräußerung en bloc nicht verhindert, sondern lediglich dazu geführt, dass ein Bieter für alle Vermarktungseinheiten den höchsten Preis hätte bieten müssen. Nur so wäre die Vergleichbarkeit von Angeboten möglich gewesen.

48.      Zweitens macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht berücksichtigt habe, dass das in den Rn. 144 und 145 des angefochtenen Urteils angeführte Kriterium der Schwelle von 25 % des Bestgebots (im Folgenden: 25%-Kriterium)(25) den Interessenten nie mitgeteilt worden sei. Es habe also von keinem Interessenten in seine Bietstrategien einbezogen werden können, so dass das Bietverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei gewesen sei. Die Feststellung in Rn. 145 des angefochtenen Urteils, wonach das 25%-Kriterium, da es anhand des Wertes der tatsächlich abgegebenen Angebote festgelegt worden sei, erst ex post konkret habe bestimmt werden können, sei für die Transparenz und Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens nicht relevant.

49.      Drittens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, sein Vorbringen nicht berücksichtigt zu haben, wonach Capricorn eine andere Gesellschaft als die Capricorn Automotive GmbH und die Capricorn Holding GmbH sei, die die im Bietverfahren bietenden Gesellschaften gewesen seien. Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass die Annahme eines Angebots, welches nicht von einem Bewerber stamme, der eigenständig an einem Auswahlverfahren teilgenommen habe, nicht den Anforderungen bezüglich der Offenheit und Transparenz des Verfahrens entspreche.

50.      Die Kommission trägt vor, dass der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen sei.

b)      Würdigung

51.      Im Rahmen des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Beurteilung des Gerichts in den Rn. 138 bis 146, in denen es seine Rüge eines intransparenten und diskriminierenden Charakters des Bietverfahrens zurückgewiesen hat.

1)      Kurze Zusammenfassung des angefochtenen Urteils

52.      In diesem Teil des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Investoren im Laufe des Bietverfahrens gebeten worden seien, ein indikatives Angebot für alle Vermögensgegenstände, für definierte Einheiten oder für einzelne Vermögenswerte abzugeben, dass die Angebote namentlich anhand des für die Vermögenswerte gebotenen Preises unter Berücksichtigung des Umfangs des Angebots bewertet werden sollten und dass die Investoren anhand eines Kriteriums der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte ausgewählt werden sollten. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Anwendung dieses Kriteriums in der Praxis dazu geführt habe, dass die Veräußerer in der letzten Phase des Bietverfahrens nur Angebote für alle Vermögenswerte berücksichtigt hätten, was daran gelegen habe, dass in Anbetracht der abgegebenen Angebote mit der Veräußerung des Nürburgrings en bloc ein höherer Preis zu erzielen gewesen sei als mit der einzelnen Veräußerung jedes Bestandteils der Vermögenswerte.

53.      Sodann hat das Gericht festgestellt, es seien sechs indikative Gesamtangebote abgegeben worden, die mehr als 25 % des Bestgebots geboten hätten. Die Gesamtangebote, die 25 % des Bestgebots nicht erreicht hätten, hätten wegen der Kaufpreishöhe keine weitere Berücksichtigung gefunden. Das Gleiche habe für die Rennstreckenangebote gegolten, die zusammen mit den Einzelangeboten für die übrigen Vermögenswerte insgesamt die 25 % des Bestgebots nicht erreicht hätten.

54.      Das Gericht hat daraus geschlossen, dass es den interessierten Investoren freigestanden habe, den Gegenstand ihres Kaufangebots im Licht der ihnen übermittelten Information über das Kriterium der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte zu definieren, und dass das 25%-Kriterium nur den Zweck gehabt habe, dem Kriterium der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte einen konkreten Inhalt zu geben, und, da es anhand des Wertes der tatsächlich abgegebenen Angebote festgelegt worden sei, erst ex post konkret habe bestimmt werden können.

2)      Zu den Rügen betreffend das „Kriterium der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte“

55.      Im Rahmen der Rügen betreffend das „Kriterium der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte“ macht der Rechtsmittelführer zunächst geltend, dass die Analyse des Gerichts rechtsfehlerhaft sei, da die fraglichen Beihilfen für den Aufbau eines Konglomerats von Vermarktungseinheiten genutzt worden seien, und es daher erforderlich gewesen wäre, selbständige Angebote für diese Vermarktungseinheiten zu fordern, die Teil der Vermögenswerte des Nürburgrings gewesen seien. Dies sei die einzige Möglichkeit gewesen, um die durch die Zahlung der Beihilfemaßnahmen verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen zu können. Sodann sei das angefochtene Urteil in diesem Punkt mit einem Begründungsmangel behaftet.

56.      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Begünstigten oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, zurückgezahlt wurden. Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Begünstigte den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die vor der Zahlung der Beihilfe bestehende Lage wird wiederhergestellt(26).

57.      Daraus folgt, dass das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe in der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung besteht, die durch den aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe entstandenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde(27).

58.      Wie jedoch das Gericht in Rn. 133 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, wird nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn ein Unternehmen, das eine rechtswidrige Beihilfe erhalten hat, zum Marktpreis erworben wird, d. h. zum höchsten Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für diese Gesellschaft in der Situation, in der sie sich – insbesondere nach dem Erhalt staatlicher Beihilfen – befand, zu zahlen bereit war, das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen. Unter diesen Umständen kann der Erwerber nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden(28).

59.      Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 142 bis 145 des angefochtenen Urteils, die oben in den Nrn. 52 bis 54 wiedergegeben sind, hervor, dass das Gericht festgestellt hat, dass es im Rahmen des Bietverfahrens den interessierten Investoren freigestanden habe, den Gegenstand ihres Kaufangebots zu definieren, und sie ein indikatives Angebot für alle Vermögensgegenstände, für definierte Einheiten oder für einzelne Vermögenswerte hätten abgeben können. Die verschiedenen Angebote seien sodann anhand eines Kriteriums der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte beurteilt worden. Die Möglichkeit, für jede der Vermarktungseinheiten, aus denen das Unternehmenskonglomerat der Vermögenswerte des Nürburgrings bestand, selbständige Angebote einzureichen, war daher nicht ausgeschlossen, sondern stand im Ermessen jedes Bieters. Auf jeden Fall wäre das Angebot unabhängig davon, wie es eingereicht wurde (d. h. als Gesamtangebot für alle Vermögenswerte oder als selbständiges Angebot für jede einzelne Geschäftstätigkeit), anhand dieses Kriteriums der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte beurteilt worden.

60.      In diesem Kontext steht die Verwendung eines Kriteriums für die Bewertung der Angebote, das auf die Wertmaximierung über alle Vermögenswerte abzielt, und seine Anwendung nach den oben dargelegten Modalitäten keineswegs im Widerspruch zu den Anforderungen der oben in den Nrn. 57 bis 59 angeführten Rechtsprechung, da die Verwendung dieses Kriteriums gewiss darauf gerichtet ist, und auch geeignet erscheint, den Verkauf der fraglichen Vermögenswerte zum höchstmöglichen Preis zu erreichen, und daher nach dieser Rechtsprechung gewährleistet, dass der Erwerber nicht Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern ist. Die Beurteilung des Gerichts in dieser Hinsicht ist daher meines Erachtens frei von Rechtsfehlern.

61.      Was dagegen die Rüge eines Begründungsmangels in diesem Punkt betrifft, geht aus den Rn. 142 bis 145 des angefochtenen Urteils, wie sich im Übrigen aus den vorstehenden Nrn. 52 bis 54 ergibt, meines Erachtens hinreichend klar hervor, weshalb das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass im vorliegenden Fall die Verwendung des Kriteriums der Wertmaximierung der Vermögenswerte angemessen gewesen sei, um die fraglichen Vermögenswerte zum höchstmöglichen Preis zu verkaufen und daher den angemessenen Verkaufspreis im Sinne des Beihilfenrechts zu erhalten. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht in diesem Punkt ist daher meines Erachtens nicht festzustellen.

3)      Zur Rüge des geheimen Charakters des 25%-Kriteriums

62.      Sodann trägt der Rechtsmittelführer vor, die vom Gericht in Rn. 145 des angefochtenen Urteils vorgenommene (oben in Nr. 54 wiedergegebene) Prüfung des 25%-Kriteriums sei rechtsfehlerhaft, da dieses Kriterium den Interessenten nie mitgeteilt worden sei, die es in ihre Bietstrategien nicht hätten einbeziehen können.

63.      Insoweit weise ich darauf hin, dass das 25%-Kriterium unstreitig auf der Grundlage des Wertes der tatsächlich abgegebenen Angebote angewandt wurde. Daraus folgt, dass es, wie das Gericht in Rn. 145 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, erst ex post konkret bestimmt werden konnte. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass die konkrete Bestimmbarkeit dieses Kriteriums ex post keineswegs bedeutet, dass es nicht möglich war, es in den Angebotsunterlagen anzugeben und daher den Bietern mitzuteilen, dass dieses Kriterium im Rahmen der Bewertung der abgegebenen Angebote verwendet werden würde.

64.      Das Fehlen einer solchen Angabe oder Mitteilung reicht jedoch meines Erachtens nicht aus, um die Offenheit und Transparenz des Bietverfahrens in Frage zu stellen. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht in Rn. 145 festgestellt, dass das Kriterium der Maximierung des Verkaufswerts den Interessenten mitgeteilt worden sei und dass diese daher gewusst hätten, dass sie ihr Angebot, um den Zuschlag erhalten zu können, entsprechend diesem Kriterium zu strukturieren gehabt hätten.

65.      In einem solchen Kontext ist nicht ersichtlich, inwiefern die Strategie der Bieter anders hätte ausfallen können, wenn sie darüber informiert worden wären, dass nur die Angebote, die mindestens 25 % des besten Gesamtangebots erreichten, im weiteren Verlauf des Verfahrens geprüft werden. Es ist somit nicht nachgewiesen, dass die unterlassene Mitteilung dieses Kriteriums, das erst ex post bestimmbar war, irgendeine Auswirkung auf den Ablauf des Bietverfahrens gehabt hätte. Daraus folgt, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung meines Erachtens rechtsfehlerfrei ist.

4)      Zur Rüge betreffend den Austausch des Bieters während des Bietverfahrens

66.      Drittens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, sein Vorbringen nicht berücksichtigt zu haben, wonach Capricorn eine andere Gesellschaft als die Capricorn Automotive GmbH und die Capricorn Holding GmbH sei, die im Bietverfahren ein Angebot abgegeben hätten.

67.      Insoweit weise ich darauf hin, dass das Rechtsmittel nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte(29). Neue Rügen, die dem Gericht nicht unterbreitet wurden, sind daher im Stadium des Rechtsmittels für unzulässig zu erklären(30).

68.      Aus den Akten des ersten Rechtszugs ergibt sich, dass der Rechtsmittelführer vor dem Gericht keine Rüge betreffend den Austausch des Bieters während des Bietverfahrens erhoben hat. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, hat sich der Rechtsmittelführer, um darzutun, dass er diese Rüge vor dem Gericht erhoben hat, darauf beschränkt, auf seine Antwort auf eine Frage des Gerichts, die allerdings eine Frage zum Bestehen des Rechtsschutzinteresses betraf, zu verweisen. In seiner Erwiderung vor dem Gerichtshof hat sich der Rechtsmittelführer zur Stützung seines Vorbringens, dass er diese Rüge vor dem Gericht erhoben habe, auf die Rn. 17 und 77 ff. seiner Klageschrift bezogen. Aus diesen Randnummern der Klageschrift geht jedoch lediglich hervor, dass der Rechtsmittelführer in Rn. 17 inzident darauf hingewiesen hat, dass Capricorn eine andere Einheit als die Capricorn Automotive GmbH und die Capricorn Holding GmbH sei, ohne daraus allerdings irgendein Vorbringen zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung abzuleiten. Daraus folgt, dass meines Erachtens die Rüge betreffend den Austausch des Bieters während des Bietverfahrens unzulässig ist.

69.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

3.      Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014

a)      Vorbringen der Parteien

70.      Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Rn. 151 bis 156 des angefochtenen Urteils und macht geltend, das Gericht habe dadurch, dass es ein im Bietverfahren vorgelegtes Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014, das das Angebot von Capricorn gestützt habe, dahin ausgelegt habe, dass die in diesem Schreiben enthaltene Zusage verbindlich gewesen sei, den Inhalt dieses Schreibens verfälscht, so dass das Urteil mit einer Verfälschung der Tatsachen und eines Beweismittels behaftet sei.

71.      Der Rechtsmittelführer trägt vor, er habe vor dem Gericht darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben einen ausdrücklichen Hinweis, der auf der letzten Seite mit „WICHTIGER HINWEIS“ überschrieben sei, aufweise, aus dem sich ausdrücklich Folgendes ergebe: „Dieses Termsheet dient lediglich Gesprächszwecken und soll keine rechtlich bindenden Verpflichtungen zwischen uns schaffen“(31). Die Unverbindlichkeit dieses Schreibens werde auch durch andere Sätze in demselben Dokument bestätigt(32).

72.      Daraus ergebe sich, dass die Deutsche Bank unzweideutig und offensichtlich darauf hingewiesen habe, dass sie sich nicht an dieses Schreiben gebunden gefühlt habe. Indem das Gericht festgestellt habe, dass die Deutsche Bank der Auffassung gewesen sei, an dieses Schreiben gebunden zu sein, habe es daher das Schreiben verfälscht. Infolgedessen sei die Schlussfolgerung in Rn. 156 des angefochtenen Urteils nicht richtig, wonach es nicht ersichtlich sei, dass die Kommission Zweifel an der Verbindlichkeit des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 hätte haben müssen. Da aus dem Inhalt dieses Schreibens offensichtlich hervorgehe, dass sich die Deutsche Bank nicht gebunden gefühlt habe, sei der Vergleich mit vorherigen Schreiben zwischen Capricorn und dieser Bank für die Beurteilung seiner Verbindlichkeit ohne Relevanz.

73.      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen.

b)      Würdigung

74.      In den Rn. 151 bis 155 des angefochtenen Urteils ist das Gericht auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers eingegangen, wonach das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 keine verbindliche Finanzierungsgarantie dargestellt habe, die das Angebot von Capricorn gestützt habe, und hat untersucht, ob die von der Kommission vorgenommene Prüfung, die an die Analyse der deutschen Behörden anknüpfte, geeignet war, Zweifel an der Verbindlichkeit dieses Schreibens auszuschließen.

75.      Insoweit hat das Gericht erstens darauf hingewiesen, dass es in dem Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 heiße, die Deutsche Bank sei bereit, Capricorn ein Darlehen in Höhe von 45 Mio. Euro zu gewähren, und dass der Umstand, dass die Finanzierungskonditionen detailliert beschrieben würden, für eine vertiefte Prüfung seitens der Deutschen Bank und einen Informationsaustausch zwischen ihr und dem Erwerber spreche. Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass in diesem Schreiben mehrfach von der Zusage die Rede sei, die die Deutsche Bank gegenüber Capricorn durch das Schreiben abgegeben habe. Drittens bestätige der Vergleich dieses Schreibens mit den beiden vorbereitenden, unverbindlichen Schreiben der Deutschen Bank vom 17. und 25. Februar 2014 die Verbindlichkeit des Schreibens. Schließlich werde im Schreiben vom 10. März 2014 präzisiert, die Zusage der Deutschen Bank unterliege drei Bedingungen, die es der Deutschen Bank aber nur für den Fall, dass der Erwerb nicht wie vorgesehen ablaufen sollte, erlaubt hätten, ihre Zusage nicht zu erfüllen.

76.      Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt ist. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt(33).

77.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf(34). Im Übrigen kann eine solche Verfälschung von Beweisen zwar in der Auslegung eines Dokuments entgegen seinem Inhalt bestehen, muss aber offensichtlich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgehen und setzt voraus, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung dieser Beweise offensichtlich überschritten hat. Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte als durch das Gericht(35).

78.      Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof daher zu klären, ob sich aus der Prüfung des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 und aus den Dokumenten in den Akten offensichtlich ergibt, dass das Gericht die Tragweite dieses Schreibens verfälscht hat. Dies ist meines Erachtens nicht der Fall.

79.      Aus diesem Schreiben geht nämlich hervor, dass die Deutsche Bank, wie das Gericht im Übrigen in den Rn. 152 und 153 des angefochtenen Urteils ausführte, mehrfach ihren Willen und ihre Zusage bekräftigt, die Finanzierung an Capricorn zu gewähren(36). Das Schreiben ist von zwei Führungskräften der ersten Ebene (vom Direktor und vom geschäftsführenden Direktor) der Deutschen Bank unterzeichnet, was meines Erachtens auch den Willen erkennen lässt, die Bank mit dem Inhalt des Schreibens zu binden.

80.      Die Auslegung dieses Schreibens im Sinne der Verbindlichkeit der darin enthaltenen Zusagen wird, wie das Gericht im Übrigen in Rn. 154 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, durch die Analyse zweier anderer Schreiben der Deutschen Bank aus der Zeit vor dem Schreiben vom 10. März 2014 bestätigt, die ebenfalls in der Akte enthalten sind, eines vom 17. Februar 2014 und das andere vom 25. Februar 2014. Die Analyse dieser Schreiben zeigt zum einen, dass sie einen ganz anderen Wortlaut haben als das Schreiben vom 10. März 2014, der ausdrücklich auf den fehlenden Willen der Deutschen Bank, sich zu binden, hinweist(37). Ein Vergleich zwischen ihrem Wortlaut und dem des Schreibens vom 10. März 2014 belegt daher dessen Verbindlichkeit. Zum anderen zeigen sie, dass das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 die Endphase des Verhandlungsprozesses zwischen der Bank und Capricorn darstellt. Wie das Gericht festgestellt hat, wird im Schreiben vom 10. März 2014 präzisiert, dass die Zusage der Deutschen Bank drei Bedingungen unterliegt, auf die die Deutsche Bank jedoch keinen Einfluss hat(38).

81.      Zwar enthält, wie der Rechtsmittelführer vorbringt, das Schreiben vom 10. März 2014 einen Anhang, den „Appendix A“, namens „Term Sheet“, ebenfalls vom 10. März 2014. Auf seiner ersten Seite enthält dieser Anhang die Angabe „Entwurf “ (draft), und es wird ausdrücklich auf seine „indikative“ Natur (indicative terms and conditions) hingewiesen. Er verweist auch auf den wichtigen Hinweis auf der letzten Seite, der den vom Rechtsmittelführer vorgetragenen und oben in Nr. 71 angegebenen Inhalt hat.

82.      Meines Erachtens können zwar die Feststellung, dass es sich bei den im Anhang des Schreibens aufgeführten genauen Bedingungen um einen Entwurf handelt, und der – allerdings offensichtlich standardisierte – Hinweis am Ende dieses Anhangs tatsächlich Verwirrung über die Verbindlichkeit des Anhangs selbst und somit der dort aufgeführten genauen Finanzierungsbedingungen hervorrufen, doch können sie nicht die Verbindlichkeit des Schreibens an sich und der darin ausdrücklich gegebenen Zusage der Deutschen Bank, die Finanzierung von 45 Mio. Euro für Capricorn bereitzustellen, in Frage stellen. Daher können die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Gesichtspunkte zwar den verbindlichen Charakter des Anhangs in Frage stellen, sie stellen jedoch nicht die Verbindlichkeit der im Schreiben enthaltenen Zusage in Frage, zumal angesichts der Erwägungen in den Nrn. 79 und 80.

83.      Aus der vorstehenden Untersuchung ergibt sich, dass meines Erachtens aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht offensichtlich hervorgeht, dass das Gericht, wie nach der oben in Nr. 77 angeführte Rechtsprechung für die Feststellung der Verfälschung eines Dokuments erforderlich, die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 offensichtlich überschritten hat. Daher ist meiner Ansicht nach auch der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

4.      Zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Fehlende Solvenz von Capricorn

a)      Vorbringen der Parteien

84.      Mit dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe in den Rn. 147 bis 161 des angefochtenen Urteils sein Vorbringen in der Klageschrift zur prekären Finanzsituation der verschiedenen Gesellschaften der Gruppe, zu der Capricorn gehört habe, und ihres Eigentümers nicht geprüft. Dieses Vorbringen zeige, dass Capricorn entgegen den Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 242, 247, 261 und 277 des abschließenden Beschlusses nie über eine gesicherte Finanzierung verfügt habe.

85.      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen.

b)      Würdigung

86.      Aus der Klageschrift geht hervor, dass der Rechtsmittelführer vor dem Gericht eine Reihe von Gesichtspunkten vorgebracht hatte, mit denen dargetan werden sollte, dass die Gruppe, zu der Capricorn gehört habe, und die Person, unter deren Leitung diese Gruppe gestanden habe, bereits ab dem Jahr 2012 ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt hätten, also lange vor dem Zuschlag im Anschluss an das Bietverfahren.

87.      Der Rechtsmittelführer hatte diese Gesichtspunkte vorgetragen, um einen Fehler der Kommission im abschließenden Beschluss hinsichtlich der Fähigkeit von Capricorn nachzuweisen, den Preis zu zahlen und daher das Kriterium der Transaktionssicherheit zu erfüllen, das für die Auswahl der am Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings interessierten Investoren vorgesehen war(39).

88.      Insoweit ergibt sich, wie die Kommission im Übrigen selbst einräumt, aus dem angefochtenen Urteil, dass das Gericht auf diese Argumente nicht ausdrücklich eingegangen ist. Eine implizite Begründung nach der in Nr. 43 angeführten Rechtsprechung ließe sich vielleicht, wenn auch mit einem gewissen Auslegungsaufwand, aus Rn. 158 des angefochtenen Urteils ableiten, in der das Gericht nach der Feststellung der Verbindlichkeit des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Argumente, die der Rechtsmittelführer vorbringe, nicht die Feststellung erlaubten, dass die Kommission hinsichtlich des Erfordernisses einer verbindlichen Finanzierungsgarantie, die unter das Kriterium der Transaktionssicherheit falle, Zweifel hätte haben müssen.

89.      Jedenfalls ist, selbst wenn insoweit ein Begründungsmangel des Urteils des Gerichts vorliegen sollte, darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung zurückzuweisen ist, wenn das Urteil des Gerichts zwar eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lässt, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist(40).

90.      In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen hat, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte(41).

91.      Die Kommission hat sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses des abschließenden Beschlusses nicht über die Informationen verfügt habe, auf die sich die vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug insoweit erhobene Rüge gestützt habe, und der Rechtsmittelführer hat vor dem Gerichtshof nicht nachgewiesen, dass dies doch der Fall gewesen wäre.

92.      Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes nicht durchgreift.

5.      Zum vierten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Fortführung des Veräußerungsprozesses über die Zuschlagserteilung für die Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn vom 11. März 2014 hinaus

a)      Vorbringen der Parteien

93.      Mit dem vierten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Erwägungen des Gerichts, mit denen es in den Rn. 162 bis 168 des angefochtenen Urteils sein Vorbringen zurückgewiesen hat, mit dem er die Fortführung des Veräußerungsprozesses über die Zuschlagserteilung für die Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn vom 11. März 2014 hinaus geltend gemacht hat.

94.      Nach Auffassung des Rechtsmittelführers scheint das Gericht mit der Feststellung, dass die Kommission diesen Umstand nicht habe berücksichtigen müssen, die Auffassung zu vertreten, dass die Frage nach der Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens allein Umstände betreffen könne, welche sich bis zum Datum der Zuschlagserteilung ereignet hätten. Diese Analyse sei rechtsfehlerhaft. Die Vorprüfungsphase sei nämlich nicht mit der vermeintlichen Zuschlagserteilung für die Vermögenswerte am 11. März 2014 beendet gewesen. Diese habe erst mit der Entscheidung der Kommission am 1. Oktober 2014 geendet.

95.      Das Gericht sei der Ansicht, der formelle Akt der Zuschlagserteilung stelle eine „Zäsur“ dar, woraufhin die Kommission bis zum Erlass der Entscheidung, mit dem das Vorprüfungsverfahren abgeschlossen werde, keine weiter gehenden, ihr verfügbaren Informationen berücksichtigen müsse. Während der Vorprüfung durch die Kommission komme es entgegen dem Gericht nicht darauf an, ob der Rechtsmittelführer die Möglichkeit gehabt habe, im Nachgang zu seiner Beihilfenbeschwerde vom Dezember 2013 erneut eine Beschwerde einzureichen, sondern ob die Kommission, wie in der Rechtsprechung vorgesehen, über alle Informationen verfügt habe, über die sie objektiv habe verfügen können. Sodann macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe auch die von ihm vorgelegten Beweise verfälscht.

96.      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen.

b)      Würdigung

97.      Mit dem vierten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Erwägungen in den Rn. 165 bis 168 des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht seine Rüge betreffend die Fortführung des Veräußerungsprozesses über die Zuschlagserteilung für die Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn vom 11. März 2014 hinaus zurückgewiesen hat.

98.      In diesem Teil des angefochtenen Urteils ist das Gericht zunächst von der Prämisse ausgegangen, dass die Prüfung der Kommission darauf abgezielt habe, zur Klärung der Frage, ob die Vermögenswerte des Nürburgrings zu ihrem Marktpreis veräußert worden seien, zu ermitteln, ob das Bietverfahren offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen sei. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die behauptete Beihilfe, die von der Kommission in der zweiten streitigen Entscheidung hätte festgestellt werden müssen (und nach Ansicht des Rechtsmittelführers der Differenz zwischen dem von Capricorn für den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings gezahlten Preis und dem Marktpreis entsprach), möglicherweise am 11. März 2014 an Capricorn gewährt worden wäre, d. h. dem Datum der Zuschlagserteilung für diese Vermögenswerte an Capricorn und der Unterzeichnung des Kaufvertrags, mit dem der von Capricorn geschuldete Kaufpreis festgelegt worden sei.

99.      Das Gericht vertrat die Ansicht, dass nach diesem Datum liegende Umstände wie die durch Capricorn erfolgte Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft, die die Vermögenswerte des Nürburgrings erworben habe, an einen Untererwerber daher nicht für die Prüfung der Frage maßgeblich gewesen seien, ob Capricorn im Bietverfahren möglicherweise eine Beihilfe gewährt worden sei. Das Gericht hat abschließend festgestellt, dass der Rechtsmittelführer, wenn er gewünscht hätte, dass die Kommission nach dem Erlass der zweiten streitigen Entscheidung auch eine neue, sich aus der angeblichen Fortführung des Veräußerungsverfahrens ergebende Beihilfe prüfen möge, insoweit eine neue Beschwerde hätte einlegen müssen.

100. Insoweit bin ich zunächst der Ansicht, dass die Rüge einer Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht zurückzuweisen ist. Der Rechtsmittelführer gibt nämlich nicht an, worauf eine solche Verfälschung beruhen würde.

101. Zur Rüge einer fehlerhaften Würdigung durch das Gericht weise ich darauf hin, dass der Unionsrichter, wie oben in Nr. 90 ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen hat, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte.

102. Wie der Rechtsmittelführer zu Recht geltend macht, endet die Vorprüfungsphase im Bereich staatlicher Beihilfen mit dem Erlass einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten Entscheidungen durch die Kommission und nicht zu einem früheren Zeitpunkt, wie z. B. am Ende des Bietverfahrens durch Zuschlagserteilung für die betreffenden Vermögensgegenstände.

103. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich neue und relevante Prüfungselemente, von denen die Kommission bis dahin keine Kenntnis hatte, nach dem Ende des Bietverfahrens, aber vor dem Erlass der entsprechenden Entscheidung der Kommission ergeben konnten. In einem solchen Fall ist die Kommission meines Erachtens nicht allein deshalb davon befreit, diese neuen relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen, weil sie davon erst nach Abschluss des Bietverfahrens Kenntnis erlangt hat. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beurteilung dieser Gesichtspunkte die Kommission dazu veranlasst hätte, ihre Würdigung hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Beihilfe zu ändern.

104. Es ist daher meines Erachtens rechtlich nicht zutreffend, davon auszugehen – wie im letzten Satz von Rn. 166 des angefochtenen Urteils –, dass Umstände, die nach dem Datum des Abschlusses des Bietverfahrens und der Zuschlagserteilung für die von diesem Verfahren erfassten Vermögensgegenstände liegen, in keinem Fall für die Prüfung der Frage maßgeblich sein können, ob im Bietverfahren eine Beihilfe gewährt wurde.

105. Außerdem war im vorliegenden Fall das Vorbringen des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug zu nach dem Abschluss des Bietverfahrens eingetretenen Tatsachen entgegen den Ausführungen in Rn. 167 des angefochtenen Urteils und dem Vorbringen der Kommission nicht darauf gerichtet, dass die Kommission eine neue, sich aus der angeblichen Fortführung des Veräußerungsverfahrens ergebende Beihilfe prüfen möge, sondern vielmehr darauf, die Transparenz und Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens, das zur Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn geführt hat, in Frage zu stellen.

106. Daraus ergibt sich, dass das angefochtene Urteil meiner Meinung nach rechtsfehlerhaft ist, soweit das Gericht das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Fortführung des Veräußerungsprozesses über die Zuschlagserteilung für die Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn vom 11. März 2014 hinaus unter Verweis darauf zurückgewiesen hat, dass es sich auf nach dem Datum des Abschlusses des Bietverfahrens liegende Umstände beziehe.

107. Wie sich jedoch aus der oben in Nr. 89 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist.

108. Insoweit weise ich darauf hin, dass der vom Rechtsmittelführer angeführte Klagegrund sich im Wesentlichen darauf stützte, dass der Erwerber und die Veräußerer nach Abschluss des ersten Verkaufs eine Garantievereinbarung über die Zahlung der Raten des Verkaufspreises geschlossen hatten, die die Möglichkeit vorsah, dass die Vermögenswerte im Fall der fortgesetzten Nichtzahlung der zweiten Rate des Verkaufspreises weiterverkauft werden müssten, was sodann tatsächlich geschehen ist.

109. Meines Erachtens kann dieser Umstand, der nach der Zuschlagserteilung für die Vermögenswerte des Nürburgrings nach Abschluss des Bietverfahrens liegt und daher zum Zeitpunkt dieser Zuschlagserteilung nicht bekannt sein konnte, mangels weiterer Anhaltspunkte für sich genommen nicht als Nachweis dafür angesehen werden, dass das erste Verfahren in intransparenter und diskriminierender Weise abgelaufen ist und daher zu einer Veräußerung dieser Vermögenswerte am Ende des Bietverfahrens zu einem Preis geführt hat, der nicht dem Marktpreis entsprach.

110. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass auch der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

6.      Zum fünften Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Begründungsmangel des angefochtenen Urteils

a)      Vorbringen der Parteien

111. Mit dem fünften Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Rn. 173 bis 176 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht sein Vorbringen im ersten Rechtszug zurückgewiesen hat, das in den Rn. 170 und 171 dieses Urteils zusammengefasst ist. Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe sich darauf beschränkt, seine Argumente in den Rn. 170 und 171 des angefochtenen Urteils zusammenzufassen, ohne sich mit ihnen auseinanderzusetzen und eine Begründung für ihre Zurückweisung zu liefern. Dies bedeute, dass das angefochtene Urteil mit einem Begründungsmangel behaftet sei, die vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise verfälsche und einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 und Art. 108 Abs. 3 AEUV aufweise.

112. Nach Ansicht der Kommission ist der fünfte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Die Kommission räumt ein, dass das Gericht eine knappe Begründung gegeben habe; diese Begründung sei jedoch hinreichend klar. Sämtliche in Rn. 170 des angefochtenen Urteils zusammengefassten Rügen sowie der in Rn. 171 dargestellte Abschluss des Pachtvertrags beträfen Umstände, die erst nach Abschluss des Kaufvertrags im Anschluss an die Zuschlagserteilung eingetreten seien, und seien daher für die Prüfung ohne Bedeutung.

b)      Würdigung

113. In den Rn. 170 bis 175 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den dritten Teil des dritten Klagegrundes geprüft, mit dem der Rechtsmittelführer geltend machte, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn eine neue staatliche Beihilfe darstelle. In Rn. 170 hat das Gericht vier Argumente des Rechtsmittelführers und in Rn. 171 ein Argument betreffend den Pachtvertrag über die Vermögenswerte des Nürburgrings zusammengefasst.

114. Wie die Kommission selbst einräumt, ist das Gericht nicht auf diese Argumente eingegangen, sondern hat in Rn. 173 des angefochtenen Urteils lediglich auf die „oben in den Rn. 138 bis 158 dargelegten Gründe [verwiesen, aus denen] nicht anzunehmen [ist], dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens hätte haben müssen“, und in Rn. 174 ergänzt, dass „[a]us denselben Gründen … auch [folgt], dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung, die zum Erlass der zweiten [streitigen] Entscheidung geführt hat, geeignet war, Bedenken dahin gehend auszuschließen, dass dem Erwerber im Rahmen des Pachtvertrags über die Vermögenswerte des Nürburgrings oder der sonstigen Modalitäten der Zahlung des Kaufpreises dieser Vermögenswerte ein Vorteil gewährt wurde“.

115. Ich bezweifle, dass eine solche Begründung, die in einem so allgemeinen Verweis auf andere Teile des Urteils besteht, ohne dass irgendeine weitere Erläuterung gegeben würde, zumindest im vorliegenden Fall mit der Begründungspflicht des Gerichts im Sinne der in den Nrn. 41 bis 44 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung vereinbar ist. Diese Begründung ermöglicht es nämlich nicht einmal implizit, die Erwägungen des Gerichts zu verstehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann.

116. Zum Vorbringen der Kommission, das Gericht habe logischerweise diese Argumente implizit zurückgewiesen, weil sie Ereignisse beträfen, die nach Abschluss des Kaufvertrags eingetreten seien und daher keine Auswirkungen auf die Bestimmung des relevanten Verkaufspreises im Sinne der oben in Nr. 58 angeführten Rechtsprechung hätten haben können, weise ich erstens darauf hin, dass aus den Rn. 173 und 174 des angefochtenen Urteils keineswegs hervorgeht, dass dies der Grund für die Zurückweisung dieser Argumente durch das Gericht ist. Zweitens weise ich auch darauf hin, dass der von der Kommission angeführte Grund zwar möglicherweise für das zweite, das dritte und das vierte in Rn. 170 angeführte Argument(42) gelten kann, jedoch nicht auf das erste Argument anwendbar zu sein scheint, da die Anrechnung der dort angeführten 6 Mio. Euro offenbar im Kaufvertrag selbst vorgesehen war. Er ist auch nicht auf das in Rn. 171 des angefochtenen Urteils angeführte Vorbringen zum Pachtvertrag anwendbar, der offenbar vor Abschluss des Kaufvertrags verhandelt wurde. Drittens ist jedenfalls, wie oben in Nr. 104 dargelegt, nicht ausgeschlossen, dass Umstände, die nach dem Datum des Abschlusses des Bietverfahrens und der Zuschlagserteilung für die von diesem Verfahren erfassten Vermögensgegenstände liegen, für die Prüfung im Bereich staatlicher Beihilfen maßgeblich sein können. Dass einige Ereignisse nach dem Ende des Bietverfahrens eingetreten sind, reicht daher für sich allein nicht aus, um sie völlig unerheblich zu machen.

117. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das angefochtene Urteil mit einem Begründungsmangel behaftet ist und dass daher dem fünften Teil des vierten Rechtsmittelgrundes stattzugeben ist.

C.      Zum fünften Rechtsmittelgrund: unzureichende Begründung der zweiten streitigen Entscheidung

1.      Vorbringen der Parteien

118. Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer, dass das Gericht in den Rn. 182 bis 189 des angefochtenen Urteils den von ihm geltend gemachten Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission zurückgewiesen habe.

119. Es sei nicht erkennbar, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 240 und 247 des abschließenden Beschlusses zu der Feststellung gelange, dass die Bundesrepublik Deutschland die Vermögenswerte des Nürburgrings im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens an den Bieter verkauft habe, der das höchste Angebot mit einer gesicherten Finanzierung eingereicht habe. Unklar sei auch, warum und auf welcher Rechtsgrundlage die Kommission im 285. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses zu dem Ergebnis komme, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings keine staatliche Beihilfe darstelle. Deutlich werde nur, dass dieses Ergebnis nicht die Veräußerung betreffe, die Teil der „Maßnahme 15“ sei, die im 38. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses definiert werde. Dieser Erwägungsgrund beziehe sich allerdings auf andere Veräußerungen an andere Unternehmen, die lange vor dem Bietverfahren durchgeführt worden seien. Es bleibe jedoch unklar, warum die zentrale Entscheidung der Kommission, bei der Veräußerung an Capricorn handele es sich nicht um eine staatliche Beihilfe, nicht selbständig und ausdrücklich im verfügenden Teil des abschließenden Beschlusses auftauche.

120. Nach Ansicht der Kommission ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Würdigung

121. In Bezug auf den fünften Rechtsmittelgrund weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittelgrund, der nur die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiedergibt, unzulässig ist(43).

122. Hierzu ist festzustellen, dass sich der Rechtsmittelführer in seinem Rechtsmittel darauf beschränkt hat, sein Vorbringen im ersten Rechtszug zu einem Begründungsmangel der zweiten streitigen Entscheidung zu wiederholen, ohne die Erwägungen zu beanstanden, mit denen das Gericht dieses Vorbringen im angefochtenen Urteil zurückgewiesen hat. Ich halte den fünften Rechtsmittelgrund daher für unzulässig.

123. Ergänzend weise ich auch darauf hin, dass ich mich den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 182 bis 189 des angefochtenen Urteils, auf die ich verweise, anschließe, mit denen es das oben angeführte Vorbringen des Rechtsmittelführers zur angeblich unzureichenden Begründung der zweiten streitigen Entscheidung zurückgewiesen hat.

V.      Ergebnis

124. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        dem fünften Teil des vierten Rechtsmittelgrundes des Ja zum Nürburgring e. V. stattzugeben und

–        die übrigen Teile des vierten Rechtsmittelgrundes und den fünften Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.



1      Originalsprache: Italienisch.


2      ABl. 2016, L 34, S. 1.


3      Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1). Diese Verordnung wurde nunmehr aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) ersetzt.


4      Vgl. Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 des abschließenden Beschlusses.


5      Vgl. Art. 1 letzter Gedankenstrich des abschließenden Beschlusses.


6      Vgl. Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils.


7      Vgl. Rn. 83 des angefochtenen Urteils.


8      Vgl. Rn. 93 des angefochtenen Urteils.


9      Vgl. Rn. 196 und 198 des angefochtenen Urteils.


10      Vgl. Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (C‑176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 18), sowie vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission (C‑654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 44).


11      Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


12      Vgl. hierzu Nrn. 64 bis 67 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Scandlines Danmark u. a./Kommission (C‑174/19 P und C‑175/19 P, EU:C:2021:199).


13      Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a. (C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).


14      Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).


15      Vgl. u. a. Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 65), sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a. (C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 132). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (C‑817/18 P, EU:C:2020:255, Nrn. 36 ff. mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung).


16      Entgegen dem Vorbringen der Kommission widerspricht die entsprechende Beurteilung des Gerichts weder dem Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341), noch dem Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission und Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873). Im ersten Urteil hat der Gerichtshof die Eigenschaft eines Beteiligten einem Unternehmen zuerkannt, das kein direkter Wettbewerber des Beihilfeempfängers war, wohl aber denselben Rohstoff im Rahmen seines Produktionsprozesses benötigte, sofern es geltend gemacht hat, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten und in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken konnte (vgl. Rn. 64 und 65). Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat der Gerichtshof jedoch seine Analyse nicht auf den Umstand gestützt, dass die beiden betroffenen Unternehmen auf einem vorgelagerten Markt, dem des fraglichen Rohstoffs, in einem Wettbewerbsverhältnis standen. Was hingegen die von der Kommission angeführte Rn. 43 des zweiten Urteils anbelangt, so ist sie in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, da sich der Gerichtshof in dieser Randnummer des genannten Urteils keineswegs mit der Frage der Zuerkennung der Eigenschaft als „Beteiligter“ befasst hat. Diese Randnummer betrifft vielmehr die Frage der etwaigen unmittelbaren Betroffenheit der Rechtsstellung eines Beschwerdeführers durch einen Beschluss der Kommission, der die Wirkungen nationaler Maßnahmen unberührt lässt, mit denen eine Beihilferegelung eingeführt wurde und die diesen Beschwerdeführer in eine nachteilige Wettbewerbssituation versetzten.


17      Insoweit bin ich der Ansicht, dass Rn. 12 des Beschlusses des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Comité d'entreprise de la SNCM/SNCM und Kommission (C‑410/15 P[I], EU:C:2015:669), auf die das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, nicht dahin verstanden werden kann, dass der bloße Besitz relevanter Informationen ausreicht, um dem Besitzer dieser Informationen die Eigenschaft als „Beteiligter“ zuzuerkennen. In dieser Randnummer hat sich der Vizepräsident des Gerichtshofs meines Erachtens eher auf das Ziel bezogen, das mit der Zuerkennung der Eigenschaft als „Beteiligter“ der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Partei verfolgt wird.


18      Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 2015, EMA/Kommission (C‑100/14 P, EU:C:2015:382, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission (C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 24).


19      Vgl. Urteile vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C‑250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 55).


20      Vgl. u. a. Urteil vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission (C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zuletzt Urteil vom 11. Juni 2020, China Construction Bank/EUIPO (C‑115/19 P, EU:C:2020:469, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).


21      Vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Beschluss vom 13. Dezember 2012, Alliance One International/Kommission (C‑593/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:804, Rn. 27).


22      Vgl. u. a. Urteile vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission (C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


23      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, Éditions Odile Jacob/Kommission (C‑551/10 P, EU:C:2012:681, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).


24      Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Bayer CropScience und Bayer/Kommission (C‑499/18 P, EU:C:2020:735, Nr. 89).


25      Vgl. im Einzelnen Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge.


26      Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Erőmű/Kommission (C‑357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 110).


27      Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha (C‑627/18, EU:C:2020:321, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).


28      Vgl. Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 80), und vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Erőmű/Kommission (C‑357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 112).


29      Vgl. insoweit u. a. zuletzt Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona (C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).


30      Vgl. u. a. Urteil vom 28. November 2019, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (C‑591/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1026, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31      Die englische Originalfassung lautet wie folgt: „IMPORTANT NOTICE: … This term sheet is for discussion purposes only and is not intended to create any legally binding obligation between us.“


32      Es handelt sich um folgende Sätze: „This document does not constitute advice, or an offer (of any type), invitation to offer or recommendation, to you. If after making your own assessment you independently decide you would like to pursue a specific transaction with us there will be separate offering or other legal documentation, the terms of which will (if agreed) supersede any indicative and summary terms contained in this document. We therefore do not accept any liability for any direct, consequential or other loss arising from reliance on this document.“


33      Vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission (C‑466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).


34      Vgl. u. a. Urteil vom 10. März 2021, Ertico – ITS Europe/Kommission (C‑572/19 P, EU:C:2021:188, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).


35      Vgl. Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission (C‑466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).


36      So beginnt z. B. das Schreiben mit folgendem Satz: „We are pleased to confirm the terms and conditions on which Deutsche Bank … is willing to arrange and underwrite the financing“. Abschnitt 1 („Financing“) des Schreibens enthält folgenden Satz: „We are pleased to confirm the terms on which [Deutsche Bank] is willing to underwrite … 100 % of a loan facility“. Abschnitt 10 („Commitment expiry“) des Schreibens regelt den Beginn und das Ende der Verbindlichkeit des Schreibens.


37      Im Schreiben vom 17. Februar 2014 wird ausdrücklich auf Unverbindlichkeit hingewiesen (wie sich aus dem ausdrücklichen Satz ergibt, wonach „this letter does not constitute a commitment on the part of, or engagement of, DB or any of its affiliates“). Dieses Schreiben scheint den ersten Schritt des Verhandlungsprozesses darzustellen, wie er sich aus dem folgenden Satz ergibt, der darin enthalten ist: „DB is pleased to inform you that … we … are confident in our ability to underwrite the Financing Transaction to finance, in part, the Transaction“. Dagegen scheint das Schreiben vom 25. Februar 2014 eine weiter fortgeschrittene Etappe der Verhandlungen zu sein, in dem der Erwerber zum einen über die grundsätzliche Zustimmung zur Gewährung der Finanzierung durch den Kreditausschuss, aber auch über das Erfordernis weiterer interner Genehmigungen, und zum anderen darüber informiert wird, dass das Verfahren der „due diligence“ noch nicht vollständig abgeschlossen sei.


38      Wie aus Abschnitt 2 dieses Schreibens hervorgeht, sind diese Bedingungen (i) die Durchführung der Transaktion, (ii) keine wesentliche Änderung an den erworbenen Vermögenswerten und (iii) keine Rechtswidrigkeit der Finanzierung.


39      Vgl. insbesondere 48. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses.


40      Vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission (C‑615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung gilt auch für eine unzulängliche Begründung. Vgl. hierzu Urteil vom 19. März 2020, ClientEarth/Kommission (C‑612/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:223, Rn. 39 und 40).


41      Vgl. Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice (C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).


42      Nämlich die Stundung der zweiten Kaufpreisrate, die Nichteintreibung der Vertragsstrafe und die Übertragung der Vermögenswerte auf einen Untererwerber.


43      Vgl. u. a. Beschluss vom 3. September 2019, ND und OE/Kommission (C‑317/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:688, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).