Language of document : ECLI:EU:C:2021:608

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

15. Juli 2021(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten von Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften – Beschluss, mit dem die Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen eingestuft werden und festgestellt wird, dass keine staatlichen Beihilfen zugunsten der Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Flughafen nutzen, vorliegen – Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Natürliche oder juristische Person, die von dem fraglichen Beschluss nicht unmittelbar und individuell betroffen ist – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz“

In der Rechtssache C‑453/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. Juni 2019,

Deutsche Lufthansa AG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,


Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch Professor C. Koenig,

Ryanair DAC mit Sitz in Swords (Irland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch sowie D. Vasbeck, avocat, und B. Byrne, Solicitor,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 2020

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Deutsche Lufthansa AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑492/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:252), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46, im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

2        Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits im angefochtenen Urteil wie folgt dargelegt:

„1      Die Klägerin, die Deutsche Lufthansa …, ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Haupttätigkeit in der Beförderung von Fluggästen besteht. Ihr wichtigster Basisflughafen ist der Flughafen Frankfurt am Main (Deutschland).

2      Der Flughafen Frankfurt-Hahn liegt in Deutschland, im Land Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Land), ca. 120 km westlich von der Stadt Frankfurt am Main und 115 km vom Flughafen Frankfurt am Main entfernt. Bis 1992 befand sich am Standort des Flughafens Frankfurt-Hahn eine Militärbasis, die sodann in einen Zivilflughafen umgewandelt wurde. Am 1. April 1995 veräußerte die Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an der Infrastruktur an die Holding Unternehmen Hahn GmbH & Co. KG (im Folgenden: Holding Hahn), eine öffentlich-private Partnerschaft, an der das Land beteiligt war.

3      Am 1. Januar 1998 erwarb die Flughafen Frankfurt/Main GmbH (im Folgenden: Fraport), die den internationalen Flughafen Frankfurt am Main betrieb und verwaltete, 64,90 % der Anteile an der Betreibergesellschaft des Flughafens Frankfurt-Hahn, der Flughafen Hahn GmbH & Co. KG Lautzenhausen (im Folgenden: Flughafen Hahn).

4      Im Jahr 1999 warb der Flughafen Frankfurt-Hahn mit der Ryanair Ltd (jetzt Ryanair DAC, im Folgenden: Ryanair) seine erste Billigfluggesellschaft an. Der erste Vertrag zwischen Flughafen Hahn und Ryanair trat am 1. April 1999 in Kraft (im Folgenden: Vertrag mit Ryanair von 1999). Der Vertrag mit Ryanair von 1999, der eine Laufzeit von fünf Jahren hatte, regelte die von Ryanair zu entrichtenden Flughafenentgelte.

5      Im August 1999 übernahm Fraport 73,37 % der Anteile der Holding Hahn sowie 74,90 % der Anteile ihres Kommanditisten Holding Unternehmen Hahn Verwaltungs GmbH.

6      Am 31. August 1999 trafen das Land und Fraport eine Vereinbarung, in der sich Fraport zum Abschluss eines Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrags verpflichtete. Dieser Vertrag wurde am selben Tag genehmigt und durch notarielle Urkunde vom 24. November 2000 bestätigt; er trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Nach diesem Vertrag hatte Fraport Anspruch auf alle vom Betreiber des Flughafens Frankfurt-Hahn erwirtschafteten Gewinne und musste im Gegenzug alle dessen Verluste übernehmen …

7      Anschließend fusionierten Holding Hahn und Flughafen Hahn zur Flughafen Hahn GmbH, die später in Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (im Folgenden: FFHG …) umbenannt wurde. An dieser waren das Land zu 26,93 % und Fraport zu 73,07 % beteiligt.

8      Bis zum 11. Juni 2001 waren 100 % der Anteile von Fraport im Besitz öffentlicher Anteilseigner. An diesem Tag ging Fraport an die Börse, woraufhin 29,71 % ihrer Anteile an private Anteilseigner verkauft wurden, während 70,29 % der Anteile bei öffentlichen Anteilseignern verblieben.

9      Am 16. Oktober 2001 genehmigte das Land die Entgeltordnung des Flughafens Frankfurt-Hahn, die rückwirkend am 1. Oktober 2001 in Kraft trat …

10      Am 14. Dezember 2001 und am 9. Januar 2002 beschlossen Fraport bzw. die Anteilseigner von FFHG eine Erhöhung des Kapitals von FFHG, um den dringendsten Teil eines Programms zur Verbesserung der Flughafeninfrastruktur zu finanzieren … Fraport und das Land stimmten [dieser] Kapitalerhöhung … mit einem Volumen von 27 Mio. Euro zu und leisteten am 9. Januar 2002 einen Beitrag in Höhe von 19,7 bzw. 7,3 Mio. Euro.

11      Am 14. Februar 2002 schlossen FFHG und Ryanair einen zweiten Vertrag … Dieser trat an die Stelle des Vertrags mit Ryanair von 1999.

12      Am 27. November 2002 schlossen das Land Hessen (Deutschland), Fraport und FFHG eine Vereinbarung über die künftige Nutzung des Flughafens Frankfurt-Hahn. Diese Vereinbarung sah eine zweite Aufstockung des Kapitals von FFHG vor, anlässlich deren das Land Hessen der dritte Gesellschafter von FFHG werden sollte.

13      Am 22. März 2004 wurde eine Anteilseignervereinbarung über die Beteiligung von Fraport, des Landes und des Landes Hessen am Kapital von FFHG (im Folgenden: Anteilseignervereinbarung) ausgearbeitet. Fraport, das Land und das Land Hessen unterzeichneten diese Vereinbarung am 30. März 2005.

14      Zur Durchführung der Anteilseignervereinbarung wurde eine Erhöhung des Kapitals von FFHG um 19,5 Mio. Euro vereinbart, um das oben in Rn. 10 genannte Investitionsprogramm fortzuführen. Zwischen 2004 und 2009 leisteten Fraport, das Land und das Land Hessen tranchenweise 10,21 Mio. Euro, 540 000 Euro bzw. 8,75 Mio. Euro an FFHG. Zusätzlich verpflichteten sich das Land und das Land Hessen zur Zuführung von jeweils weiteren 11,25 Mio. Euro als Kapitalrücklage gemäß einem bis 2009 reichenden Zahlungsplan.

15      Nach der oben in Rn. 14 beschriebenen Kapitalerhöhung …, deren Gesamtbetrag sich auf 42 Mio. Euro belief, hielt Fraport 65 % der Anteile von FFHG, während das Land Hessen und das Land jeweils 17,5 % hielten.

16      Die Anteilseignervereinbarung sah auch vor, dass jede weitere Neuverschuldung von FFHG durch Fraport, das Land und das Land Hessen im Verhältnis zu ihrer Kapitalbeteiligung an FFHG abzusichern sei und der [oben in Rn. 6 angeführte, 2001 geschlossene] Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag … bis 2014 zu verlängern sei. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, schlossen Fraport und FFHG am 5. April 2004 einen neuen Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag (im Folgenden: Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag von 2004). Der Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag von 2004 trat am 2. Juni 2004 in Kraft, nachdem er von der Hauptversammlung der Anteilseigner von Fraport mit der gemäß der Anteilseignervereinbarung erforderlichen Dreiviertelmehrheit gebilligt worden war. Mit dem Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag von 2004 verpflichtete sich Fraport zur Deckung aller von FFHG zwischen 2004 und 2009 erlittenen Verluste.

17      Von 1997 bis 2004 zahlte das Land direkte Zuschüsse an den Betreiber [des Flughafens] Frankfurt-Hahn … Mit den bis 2000 gezahlten … Zuschüssen … sollten Investitionen in die Flughafeninfrastruktur finanziert werden, während die ab 2001 gezahlten Zuschüsse dazu dienten, die Personalkosten für die Sicherheitskontrollen zu finanzieren. Das Land erhebt von den Fluggesellschaften, die den Flughafen Frankfurt-Hahn nutzen, eine Flughafensicherheitsgebühr für alle von dort abfliegenden Fluggäste und führt den gesamten Ertrag aus dieser Gebühr sowie Mittel aus seinem allgemeinen Haushalt als Ausgleich für die Durchführung der Sicherheitskontrollen an den Betreiber des Flughafens Frankfurt-Hahn ab …

18      Am 4. November 2005 wurde der [oben in Rn. 11 angeführte, am 14. Februar 2002 geschlossene] Vertrag [zwischen FFHG und Ryanair] durch einen Zusatzvertrag ergänzt …

19      Zwischen 2003 und 2006 gingen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mehrere Beschwerden über mutmaßliche staatliche Beihilfen ein, die von Fraport, dem Land und dem Land Hessen zugunsten von Ryanair und FFHG gewährt worden seien. Am 22. September 2003 und am 1. Juni 2006 legte einer der Beschwerdeführer der Kommission weitere Informationen vor.

20      Am 26. April 2006 genehmigte das Land eine neue Entgeltordnung für den Flughafen Frankfurt-Hahn. Diese trat am 1. Juni 2006 in Kraft.

21      Mit Schreiben vom 25. September 2006 und vom 9. Februar 2007 ersuchte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland um Informationen. Die Bundesrepublik Deutschland kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 und vom 29. Juni 2007 nach.

22      Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihre Entscheidung mit, hinsichtlich der staatlichen Beihilfen in Bezug auf die Finanzierung von [FFHG] und deren Beziehungen zu Ryanair das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 [EG] zu eröffnen … Die Entscheidung, mit der die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert wurden, wurde am 17. Januar 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. 2009, C 12, S. 6).


23      Am 31. Dezember 2008 verkaufte Fraport dem Land die Gesamtheit ihrer Anteile an FFHG. Nach diesem Verkauf hielt das Land eine Mehrheitsbeteiligung von 82,5 % an FFHG, während die übrigen 17,5 % beim Land Hessen verblieben; der Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag von 2004 wurde aufgelöst.

24      Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen u. a. von der Klägerin und von Ryanair, die der Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden.

25      Am 1. Juli 2009 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission ihre Stellungnahme und weitere Informationen.

26      Am 13. Juli 2011 beschloss die Kommission, ein zweites förmliches Prüfverfahren in Bezug auf zwischen 2009 und 2011 getroffene Maßnahmen zur Finanzierung von FFHG zu eröffnen. Der Beschluss, mit dem die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert wurden, wurde am 21. Juli 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. 2012, C 216, S. 1). Somit liefen zwei Verfahren nebeneinander.

29      Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtete sich zu einer Kapitalzuführung an FFHG, um deren Darlehen zu refinanzieren, die dazu bestimmt waren, Infrastrukturmaßnahmen zu finanzieren, die von den Behörden zwischen 1997 und 2012 beschlossen worden waren und nicht von den Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträgen, den Kapitalerhöhungen oder den anderen Zuschüssen erfasst waren …

30      Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 unterrichtete die Kommission die Bundesrepublik Deutschland über die am 20. Februar 2014 erfolgte Annahme der Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2014, C 99, S. 3 …).

31      Mit Schreiben vom 23. März und vom 4. April 2014 ersuchte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland um weitere Informationen. Die Bundesrepublik Deutschland kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 17. April, 24. April und 9. Mai 2014 nach.

32      Am 15. April 2014 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, in der Mitgliedstaaten und Beteiligte aufgefordert wurden, zur Anwendung der Leitlinien [für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften] auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen. Die Klägerin reichte eine Stellungnahme ein, die die Kommission mit Schreiben vom 26. August 2014 an die Bundesrepublik Deutschland weiterleitete. Mit Schreiben vom 3. September 2014 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass sie keine Stellungnahme abgebe.

33      Am 1. Oktober 2014 erließ die Kommission den [streitigen] Beschluss …

 [Streitiger Beschluss]

34      Im [streitigen] Beschluss prüfte die Kommission zum einen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV hinsichtlich erstens der Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn (vgl. Erwägungsgründe 292 bis 420 des [streitigen] Beschlusses), zweitens der Maßnahmen zugunsten von Ryanair (vgl. Erwägungsgründe 421 bis 456, 464 bis 484 und 580 des [streitigen] Beschlusses) und drittens der Maßnahmen zugunsten der Fluggesellschaften, die den Flughafen Frankfurt-Hahn nutzten, nämlich der [oben in Rn. 9 angeführten Entgeltordnung] von 2001 und [der oben in Rn. 20 angeführten Entgeltordnung von] 2006 (vgl. Erwägungsgründe 457 bis 463, 485 bis 494 und 581 des [streitigen] Beschlusses). Zum anderen prüfte die Kommission, nachdem sie festgestellt hatte, dass einige der Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn eine staatliche Beihilfe darstellten, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (vgl. Erwägungsgründe 497 bis 579 des [streitigen] Beschlusses).

54      Im verfügenden Teil des [streitigen] Beschlusses heißt es:

‚Artikel 1

(1)      Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zwischen 2001 und 2012 zugunsten der [FFHG] in Form von Kapitalerhöhungen im Jahr 2001 in Höhe von 27 Mio. [Euro] und im Jahr 2004 in Höhe von 22 Mio. [Euro] sowie in Form direkter Zuschüsse des Landes … unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(2)      Die [2004 erfolgte Erhöhung des Kapitals von FFHG] durch [Fraport] und der Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag von 2004 stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 2

(1)      Der Vertrag zwischen Ryanair und [FFHG], der am 1. April 1999 in Kraft trat, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

(2)      Der Vertrag zwischen Ryanair und [FFHG] vom 14. Februar 2002 stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

(3)      Der Vertrag ‚Agreement Ryanair/[FFHG] – Delivery of aircraft 6 to 18 – year 2005 to year 2012‘ vom 4. November 2005 stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 3

Die Entgeltordnungen des Flughafens, die am 1. Oktober 2001 und am 1. Juni 2006 in Kraft traten, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.‘“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

3        Mit Klageschrift, die am 26. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, die sie im Wesentlichen auf sieben Klagegründe stützte, von denen der erste einen Verfahrensfehler, der zweite und der dritte fehlerhafte Tatsachenwürdigungen, der vierte offenkundige Widersprüche im streitigen Beschluss und der fünfte, der sechste und der siebte Verstöße gegen Art. 107 AEUV betrafen.

4        Die Kommission machte mit Unterstützung der Streithelfer im ersten Rechtszug geltend, die Klage sei u. a. deshalb unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin nach Maßgabe der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht klagebefugt sei.

5        Im angefochtenen Urteil hat das Gericht nach der Feststellung, dass der streitige Beschluss nicht an die Rechtsmittelführerin gerichtet sei, geprüft, ob die Rechtsmittelführerin entweder deshalb klagebefugt war, weil sie im Sinne der zweiten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV von diesem Beschluss unmittelbar und individuell betroffen war, oder deshalb, weil sie im Sinne der dritten Variante dieser Bestimmung von dem streitigen Beschluss unmittelbar betroffen war und dieser einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstellte, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zog.

6        Diese Prüfungsschritte erfolgten nacheinander zum einen in den Rn. 119 bis 187 des angefochtenen Urteils, soweit sich der streitige Beschluss auf die Maßnahmen zugunsten von FFHG und Ryanair bezieht, und zum anderen in den Rn. 188 bis 212 des angefochtenen Urteils, soweit dieser Beschluss die Flughafenentgeltordnungen betrifft.

7        Was erstens die Maßnahmen zugunsten von FFHG und Ryanair anbelangt, die Gegenstand der Art. 1 und 2 des streitigen Beschlusses sind, hat das Gericht in einem ersten Schritt in Rn. 182 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Klage nicht nach Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV zulässig sei, da die Rechtsmittelführerin nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass sie von den fraglichen Maßnahmen individuell betroffen sei.

8        In einem zweiten Schritt hat das Gericht insbesondere in Rn. 187 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Maßnahmen zugunsten von Ryanair und FFHG nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt worden seien und somit individuellen Charakter hätten. Es hat daraus geschlossen, dass die Art. 1 und 2 des streitigen Beschlusses infolgedessen nicht als „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV eingestuft werden könnten.

9        Was zweitens Art. 3 des streitigen Beschlusses betrifft, der die Flughafenentgeltordnungen zum Gegenstand hat, hat das Gericht zum einen in Rn. 208 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin weder aufgrund ihrer Eigenschaft als mit Ryanair im Wettbewerb stehendes Unternehmen noch im Hinblick auf eine Diskriminierung zu ihrem Nachteil nachgewiesen habe, dass sie von diesen Maßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV unmittelbar betroffen sei.

10      Zum anderen hat das Gericht in Rn. 212 des angefochtenen Urteils aus dieser Feststellung den Schluss gezogen, dass die Rechtsmittelführerin auch nicht nach der dritten Variante dieser Bestimmung klagebefugt sei.

11      Folglich hat das Gericht die Klage in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

12      Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–        festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet war;

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattzugeben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Kommission, das Land und Ryanair beantragen,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

14      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sechs Teile umfasst, wird ein Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gerügt, soweit das Gericht festgestellt hat, die Rechtsmittelführerin sei nicht befugt, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu beantragen, soweit er die Maßnahmen zugunsten von FFHG und Ryanair betreffe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV gerügt, soweit das Gericht festgestellt hat, die Rechtsmittelführerin sei nicht befugt, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu beantragen, soweit er die Flughafenentgeltordnungen betreffe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV, Art. 108 Abs. 2 AEUV und die Begründungspflicht gerügt, soweit das Gericht festgestellt hat, die Rechtsmittelführerin sei nicht befugt, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses in Bezug auf eine Zahlung des Landes in die Kapitalrücklage von FFHG in Höhe von 121,9 Mio. Euro (im Folgenden: Maßnahme Nr. 12) zu beantragen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV bei der Feststellung, die Rechtsmittelführerin sei nicht befugt, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu beantragen, soweit er die Maßnahmen zugunsten von FFHG und Ryanair betreffe

 Vorbringen der Parteien

15      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus sechs Teilen besteht, rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, das Gericht habe gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und Art. 47 der Charta verstoßen, als es festgestellt habe, dass sie vom streitigen Beschluss nicht individuell betroffen sei, soweit er sich in den Art. 1 und 2 auf Maßnahmen zugunsten von FFHG und Ryanair beziehe.

16      Mit den Teilen 1 bis 3 dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Frage, ob sie von dem streitigen Beschluss im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV „individuell betroffen“ sei, nicht anhand der von ihr als solche bezeichneten „ersten Alternative“ der mit dem Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609), begründeten Rechtsprechung geprüft, die den Schutz der Verfahrensrechte eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren vor der Kommission betreffe, sondern anhand der „zweiten Alternative“ dieser Rechtsprechung, bei der es um eine durch die fragliche Maßnahme hervorgerufene spürbare Beeinträchtigung der Marktstellung des Beteiligten gehe.

17      Im Einzelnen macht die Rechtsmittelführerin mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 141 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie gemäß dem Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25), hätte nachweisen müssen, dass ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, spürbar beeinträchtigt worden sei.

18      Das der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegende Verfahren sei nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) geführt worden, und die Rechtsmittelführerin hätte als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung eingestuft werden müssen. Folglich ergebe sich aus dem Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42, Rn. 22 und 23), in Verbindung mit Art. 47 der Charta, dass die Rechtsmittelführerin zum Schutz ihrer Interessen über eine Klagemöglichkeit habe verfügen müssen. Zudem habe die Kommission unstreitig wesentlichen Sachverhalt ausgeblendet und daher willkürlich gehandelt – womit sie auch gegen Art. 41 der Charta verstoßen habe – und die Rechtsmittelführerin diskriminiert, was das Gericht nicht berücksichtigt habe.

19      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, das Gericht habe in den Rn. 135 und 143 des angefochtenen Urteils die Zulässigkeit der Klage ausschließlich anhand der strengen Voraussetzungen für solche Beschlüsse geprüft, die nach Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens ergangen seien, anstatt sie anhand der von ihr als solche bezeichneten „ersten Alternative“ der mit dem Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609), begründeten Rechtsprechung zu prüfen, d. h. im Hinblick auf die Verletzung ihrer Verfahrensgarantien.

20      Zwar habe die Kommission im vorliegenden Fall ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, doch sei dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß gewesen und habe nicht den Sachverhalt in seiner Gesamtheit zum Gegenstand gehabt, wie die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend gemacht habe. Da die Kommission somit willkürlich gehandelt habe, könne die Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Zulässigkeit einer Klage nicht genauso behandelt werden wie im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten förmlichen Prüfverfahrens. Das Gericht hätte weniger strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen anlegen müssen, nach denen es ausreichen würde, dass die Rechtsmittelführerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Beihilfeempfänger stehe.

21      Überdies sei die Anwendung der von der Rechtsmittelführerin als solche bezeichneten „zweiten Alternative“ der mit dem Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609), begründeten Rechtsprechung im vorliegenden Fall aufgrund eines von der Kommission ausgeblendeten Sachverhalts ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen könne die Rechtsmittelführerin die Verletzung ihrer Verfahrensrechte nur durch eine Nichtigkeitsklage geltend machen.

22      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass sich die Unanwendbarkeit der von ihr als solche bezeichneten – strengeren – „zweiten Alternative“ der mit dem Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609), begründeten Rechtsprechung insbesondere daraus ergebe, dass die Kommission im streitigen Beschluss in erheblichem Umfang deutsches Recht ausgelegt habe, und zwar in offensichtlich fehlerhafter und unvollständiger Weise, was die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht substantiiert dargelegt habe.

23      Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin hilfsweise, das Gericht habe in den Rn. 177 ff. des angefochtenen Urteils die materiellen Vorgaben der von ihr als solche bezeichneten „zweiten Alternative“ der mit dem Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609), begründeten Rechtsprechung rechtsfehlerhaft angewandt. Dies folge zum einen aus einer Reihe von Tatsachen, die die Rechtsmittelführerin dargelegt habe und die sie aus dem Kreis aller übrigen Wettbewerber heraushöben und sie daher in ähnlicher Weise berührten wie den Adressaten des streitigen Beschlusses. Zum anderen habe das Gericht zu Unrecht gerügt, dass die Rechtsmittelführerin ihren Beitrag zur Finanzierung von FFHG in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin von Fraport nicht präzisiert habe, was rechtlich nicht erforderlich sei.

24      Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, selbst wenn anstelle des aus dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 238), stammenden Kriteriums das Merkmal einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung anzuwenden sein sollte, hätte das Gericht ihr zumindest eine Beweislasterleichterung für den Nachweis gewähren müssen, dass dieses Kriterium im vorliegenden Fall erfüllt gewesen sei. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Anforderung des Nachweises einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung nur gelte, wenn es um eine „Beihilfe“ gehe, die Gegenstand des Beschlusses sei, dessen Nichtigerklärung sie begehre. Die Kommission sei jedoch im streitigen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass gerade keine „Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorlägen.

25      Außerdem habe die Kommission nicht alle relevanten Sachverhaltselemente und Maßnahmen berücksichtigt. Die Rechtsmittelführerin habe nämlich den Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung durch die vom streitigen Beschluss erfassten Maßnahmen erbracht.

26      Mit dem sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen gegen die vom Gericht in den Rn. 150 bis 177 ff. des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung dieser spürbaren Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betroffenen Markt.


27      Insoweit rügt sie zunächst, das Gericht sei von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen, indem es ungerechtfertigte Anforderungen an sie gestellt habe, was die Bestimmung des betroffenen Marktes und den Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Maßnahmen und der spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung anbelange.

28      Weiter macht die Rechtsmittelführerin geltend, sie habe entgegen den insoweit getroffenen Feststellungen des Gerichts eine Reihe von Beweisen vorgelegt, die u. a. den europäischen Luftverkehr, die europäischen Streckennetze, das exponentielle Wachstum von Ryanair und deren Passagierzahlen, die Eröffnung einer Basis von Ryanair am Flughafen Frankfurt am Main sowie die geografische Nähe der beiden in Rede stehenden Flughäfen beträfen. Damit habe die Rechtsmittelführerin nachgewiesen, dass die fraglichen Beihilfen ihre Stellung auf dem betroffenen Markt spürbar beeinträchtigt hätten.

29      Schließlich macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta geltend.

30      Die Kommission, das Land und Ryanair treten dem gesamten Vorbringen im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes entgegen und vertreten die Auffassung, dieser Rechtsmittelgrund sei als teilweise unzulässig und jedenfalls unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

31      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung steht, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 und 91, sowie vom 13. März 2018, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 39).

32      Da der streitige Beschluss, der an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet wurde, keinen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV darstellt, weil er kein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 56), hatte das Gericht zu prüfen, ob die Rechtsmittelführerin von diesem Beschluss im Sinne der genannten Bestimmung unmittelbar und individuell betroffen war.


33      Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 22, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 53, sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93).

34      Mit den Teilen 1 bis 3 des ersten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, das Gericht habe die Frage, ob sie von dem streitigen Beschluss individuell betroffen sei, nicht anhand des Kriteriums geprüft, das den Schutz der Verfahrensrechte eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren vor der Kommission betreffe, sondern anhand des Kriteriums der spürbaren Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betroffenen Markt.

35      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen, und der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden ist. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU‑Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, mit einer Entscheidung auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV fest, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, können folglich die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten. Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen sind, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 95 und 96 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit einer auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV oder nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der Umstand, dass er als „Beteiligter“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss in diesem Fall dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Stellung des Klägers auf dem betroffenen Markt durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 97 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Insoweit sind, wie das Gericht in Rn. 141 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, u. a. Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteile vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).

39      Im vorliegenden Fall wurde der streitige Beschluss, wie die Rechtsmittelführerin im Übrigen einräumt, nach Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erlassen.

40      Unter diesen Umständen konnte die gegen diesen Beschluss gerichtete Klage der Rechtsmittelführerin entgegen deren Vorbringen nicht unter die in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannte Fallgestaltung zu subsumieren sein. Soweit die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen auf die Rn. 22 und 23 des Urteils vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42), stützt, genügt der Hinweis, dass diese Randnummern zusammen mit Rn. 25 jenes Urteils zu lesen sind, die bestätigt, dass die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine aktive Rolle gespielt hat, nicht ausreicht, um es als von dem dieses Verfahren abschließenden Beschluss individuell betroffen anzusehen.

41      Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das von der Kommission durchgeführte förmliche Prüfverfahren sei fehlerhaft gewesen, weil der streitige Beschluss auf einem unvollständigen oder unzutreffend gewürdigten Sachverhalt beruhe oder weil die Kommission in diesem Beschluss in erheblichem Umfang deutsches Recht ausgelegt habe, und zwar in fehlerhafter Weise, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

42      Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Klage gegen eine am Ende des förmlichen Prüfverfahrens ergangene Entscheidung gilt nämlich ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen Klagegründen, auf die eine solche Klage gestützt werden kann. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, während sie vorgibt, Verfahrensfehler geltend zu machen, in Wirklichkeit die im streitigen Beschluss enthaltenen Würdigungen der Kommission inhaltlich rügt, obwohl sich die Erörterungen vor dem Gericht auf die Zulässigkeit der gegen diesen Beschluss erhobenen Klage bezogen.

43      Das Gericht ist demnach rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass allein aus der Beteiligung der Rechtsmittelführerin am Verwaltungsverfahren nicht geschlossen werden konnte, dass sie vom streitigen Beschluss individuell betroffen sei.

44      Folglich sind die Teile 1 bis 3 des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

45      Mit den Teilen 4 bis 6 des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin hilfsweise, das Gericht habe bei der Anwendung der Voraussetzung, dass sie vom streitigen Beschluss individuell betroffen sein müsse, Rechtsfehler begangen.

46      Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 177 ff. des angefochtenen Urteils bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit vorbehaltlich ihrer Verfälschung keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Masco u. a./Kommission, C‑614/13 P, EU:C:2017:63, Rn. 35, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 35, sowie vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 46).

47      Soweit die Rechtsmittelführerin auf Tatsachen, auf die sie bereits im ersten Rechtszug verwiesen hat, Bezug nimmt, um geltend zu machen, sie habe entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 177 ff. des angefochtenen Urteils rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass sie von den vom streitigen Beschluss erfassten Maßnahmen individuell betroffen sei, ist dieses Vorbringen daher als unzulässig zurückzuweisen, da es in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine mögliche Verfälschung des Sachverhalts zuließen, in Wirklichkeit darauf abzielt, die freie Würdigung der Tatsachen durch das Gericht anzugreifen.

48      Soweit die Rechtsmittelführerin darüber hinaus rügt, das Gericht habe insbesondere in Rn. 178 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass sie hätte präzisieren müssen, in welcher Höhe sie zur Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und zur Subventionierung von Ryanair beigetragen habe, so ist festzustellen, dass das Gericht mit dieser Begründung zu Recht das Argument zurückgewiesen hat, die Rechtsmittelführerin sei u. a. deshalb als vom streitigen Beschluss individuell betroffen anzusehen, weil sie als Gesellschafterin von Fraport an dieser Finanzierung und dieser Subventionierung beteiligt gewesen sei.

49      Wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist nämlich, da andernfalls übermäßig viele Akteure eine individuelle Betroffenheit von solchen Maßnahmen geltend machen könnten, die Feststellung des Gerichts in Rn. 178 des angefochtenen Urteils zutreffend, dass die Rechtsmittelführerin das Ausmaß dieser Beteiligung hätte präzisieren müssen, um die Beurteilung der Beeinträchtigung zu ermöglichen, die ihre Wettbewerbsstellung infolgedessen möglicherweise erlitten hat, und um damit – falls sich die Beeinträchtigung als spürbar erweisen sollte – nachzuweisen, dass sie von den fraglichen Maßnahmen individuell betroffen war.

50      Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

51      Zum fünften Teil genügt die Feststellung, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht hätte ihr eine Beweislasterleichterung gewähren müssen, jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.

52      Soweit die Rechtsmittelführerin erstens vorträgt, das Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung finde nur Anwendung, wenn die vom Beschluss der Kommission erfassten Maßnahmen tatsächlich als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 AEUV eingestuft würden, so ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Voraussetzung, dass diese sowohl dann gilt, wenn die fragliche Maßnahme als eine solche Beihilfe eingestuft wird, als auch dann, wenn dies nicht geschieht, wie im vorliegenden Fall (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 20 und 29, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 10 und 60, sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 106).

53      Soweit die Rechtsmittelführerin zweitens geltend macht, die Kommission habe die vom streitigen Beschluss erfassten Maßnahmen unvollständig und fehlerhaft geprüft, so ändert dieser Umstand, selbst wenn er als erwiesen unterstellt wird, weder etwas an der Geltung der Voraussetzung, dass der streitige Beschluss geeignet sein muss, die Marktstellung der Rechtsmittelführerin spürbar zu beeinträchtigen, noch etwas an der Beweislast für den Nachweis der Befugnis zur Klage gegen den Beschluss über diese Maßnahmen.

54      Soweit die Rechtsmittelführerin drittens unter Verweis auf die Vorteile, die Ryanair von FFHG und vom Land erhalten habe, vorträgt, sie habe angesichts dessen, dass ihr für den Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung eine Beweislasterleichterung zugutekommen müsse, diesen Nachweis tatsächlich erbracht, so beruht dieses Argument auf einer unzutreffenden Prämisse, da die Rechtsmittelführerin, wie sich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils ergibt, keine derartige Beweislasterleichterung geltend machen kann.

55      Der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist folglich zurückzuweisen.

56      Mit dem sechsten Teil rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, das Gericht habe in den Rn. 150 und 155 bis 177 ff. des angefochtenen Urteils die Voraussetzung, dass die vom streitigen Beschluss erfassten Maßnahmen geeignet sein müssten, ihre Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen, nach Maßgabe verfehlter Anforderungen geprüft, was zum einen die Bestimmung des Marktes und zum anderen den Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Maßnahmen und der Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung anbelange.

57      Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die vom Kläger verlangte Darlegung einer spürbaren Beeinträchtigung seiner Marktstellung nicht bedeutet, dass über das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und den begünstigten Unternehmen eine abschließende Entscheidung erginge, sondern von Seiten des Klägers nur erfordert, dass er in stichhaltiger Weise darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt seine legitimen Interessen verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 41, und vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60).

58      Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, folgt somit aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung des Klägers auf dem fraglichen Markt nicht aus einer eingehenden Prüfung der verschiedenen Wettbewerbsbeziehungen auf diesem Markt und der daraus folgenden Bestimmung des genauen Ausmaßes der Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung ergibt, sondern grundsätzlich aus einer Feststellung prima facie, dass die Durchführung der vom Beschluss der Kommission erfassten Maßnahme zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Wettbewerbsstellung führt.

59      Daraus folgt, dass diese Voraussetzung erfüllt sein kann, wenn der Kläger mit seinem Vorbringen dartut, dass die fragliche Maßnahme seine Stellung auf dem betroffenen Markt spürbar beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 38).

60      Was die Gesichtspunkte anbelangt, die von der Rechtsprechung hinsichtlich der Feststellung einer solchen spürbaren Beeinträchtigung anerkannt worden sind, so kann erstens ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als von einer Handlung individuell betroffen angesehen werden, wenn diese Handlung geeignet war, die auf dem relevanten Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zu dem durch die Handlung Begünstigten steht. Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 47 und 48, sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100).

61      Zweitens kann, wie das Gericht in Rn. 148 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Wettbewerbers auf dem Markt nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der kommerziellen oder finanziellen Leistungen des Klägers wie einer bedeutenden Umsatzeinbuße, nicht unerheblichen finanziellen Verlusten oder einer signifikanten Verringerung der Marktanteile infolge der Gewährung der fraglichen Beihilfe beschränkt werden. Die Gewährung einer staatlichen Beihilfe kann die Wettbewerbssituation eines Wirtschaftsteilnehmers auch in anderer Weise beeinträchtigen, u. a. durch Herbeiführung von Einnahmeausfällen oder einer weniger günstigen Entwicklung als der, die ohne eine solche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 34 und 35, sowie vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53).

62      Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es das Vorbringen gewürdigt hat, mit dem die Rechtsmittelführerin dartun wollte, dass ihre Stellung auf dem betroffenen Markt durch die vom streitigen Beschluss erfassten Maßnahmen spürbar beeinträchtigt worden sei.

63      Insoweit hat das Gericht im Rahmen seiner Haupterwägungen in den Rn. 150, 154 und 156 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin die Märkte, auf denen ihre Wettbewerbsstellung ihr zufolge beeinträchtigt worden sei, nicht definiert habe. So habe sie weder Angaben zur Größe und zur Struktur dieser Märkte noch zu den auf ihnen präsenten Wettbewerbern gemacht.

64      Wie der Generalanwalt in Nr. 87 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ist das Gericht mit der Annahme, dass solche Angaben erforderlich seien, um den Markt oder die Märkte zu definieren, auf den oder die bei der Prüfung der Voraussetzung der spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung abzustellen sei, über die Anforderungen hinausgegangen, die aus der in den Rn. 57 bis 59 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgehen.

65      Folglich ist festzustellen, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es die Argumente der Rechtsmittelführerin, die zum einen eine Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem europäischen Markt für Passagierluftverkehr und zum anderen die von ihr geltend gemachten Überschneidungen zwischen Flugverbindungen betrafen, mit der Begründung zurückwies, dass die Rechtsmittelführerin keine Angaben zur Größe oder zur geografischen Ausdehnung dieser Märkte gemacht habe, ebenso wenig wie zu ihren eigenen Anteilen, denen von Ryanair oder denen von etwaigen Wettbewerbern auf diesen Märkten.

66      Allerdings hat das Gericht in Bezug auf Art. 263 Abs. 4 AEUV die Klage der Rechtsmittelführerin nicht allein deshalb für unzulässig erklärt, weil sie den oder die Märkte nicht definiert hatte, auf dem oder denen sie ihrer Ansicht nach eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung erlitten hatte.

67      Zum einen hat das Gericht nämlich in Rn. 153 des angefochtenen Urteils, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht beanstandet wird, festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin keinen Beweis für die behaupteten Überschneidungen zwischen ihren eigenen Angeboten und denen von Ryanair auf den in den Rn. 151 und 152 des angefochtenen Urteils genannten Flugverbindungen erbracht habe.

68      Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 158 bis 178 des angefochtenen Urteils die Argumente der Rechtsmittelführerin und die von ihr zu deren Stützung vorgelegten Beweise geprüft, mit denen dargetan werden sollte, dass sie durch die Maßnahmen zugunsten von Ryanair und FFHG eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung auf dem Markt für Passagierluftverkehr erlitten habe. Insbesondere hat das Gericht den Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Maßnahmen und den zum Nachweis der Beeinträchtigung der Marktstellung der Rechtsmittelführerin angeführten Faktoren geprüft.

69      Im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt werden kann – es sei denn, es wird mit einem Rechtsmittelgrund eine Verfälschung des Sachverhalts geltend gemacht, was die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nicht getan hat –, ist das Gericht in Rn. 179 des angefochtenen Urteils insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass sie infolge der Gewährung der Maßnahmen zugunsten von Ryanair und der Maßnahmen zugunsten von FFHG – selbst wenn Letztere tatsächlich an Ryanair durchgeleitet worden sein sollten – eine bedeutende Umsatzeinbuße, nicht unerhebliche finanzielle Verluste oder eine signifikante Verringerung ihrer Marktanteile auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten erlitten habe. Ebenso wenig habe sie Einnahmeausfälle oder eine weniger günstige Entwicklung als die, die ohne diese Maßnahmen zu verzeichnen gewesen wäre, nachgewiesen.

70      Die Rechtsmittelführerin hat in ihrer Rechtsmittelschrift nichts vorgetragen, was den Schluss zuließe, dass der in den Rn. 64 und 65 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsfehler des Gerichts hinsichtlich des Umfangs des Beweises, den die Rechtsmittelführerin für den Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung zu erbringen hatte, irgendeinen Einfluss auf die Würdigung der in der vorstehenden Randnummer genannten Argumente und Gesichtspunkte und folglich auf die Schlussfolgerung gehabt haben könnte, die das Gericht im Rahmen seiner Hilfserwägungen in Rn. 179 des angefochtenen Urteils gezogen hat.

71      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass dieser Rechtsfehler auch nicht auf die Schlussfolgerung durchschlagen kann, die das Gericht in Rn. 182 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage der Rechtsmittelführerin nach Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV gezogen hat, so dass der sechste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes insoweit als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

72      Folglich ist – ohne dass das Argument eines Verstoßes gegen Art. 47 der Charta geprüft werden müsste, da die Schlussfolgerung in Rn. 182 des angefochtenen Urteils auf anderen als den von diesem Argument erfassten Gründen beruht – auch der sechste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

73      Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV bei der Feststellung, die Rechtsmittelführerin sei nicht befugt, gegen den streitigen Beschluss zu klagen, soweit er die Flughafenentgeltordnungen betreffe

 Vorbringen der Parteien

74      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, das Gericht habe gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen, als es in den Rn. 190 und 196 ff. des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass sie von dem streitigen Beschluss, soweit er in seinem Art. 3 die Flughafenentgeltordnungen betreffe, nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV unmittelbar betroffen sei, und als es diese Beurteilung in den Rn. 209 ff. dieses Urteils ohne weitere Prüfungsschritte direkt auf die dritte Variante dieser Bestimmung übertragen habe.

75      Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht sie geltend, dass die Voraussetzung, dass der Kläger von der fraglichen Handlung unmittelbar betroffen sein müsse, im Rahmen dieser dritten Variante umfassend zu prüfen sei, ohne dass sich der Unionsrichter insoweit auf die Entscheidung stützen dürfe, die sich aus seiner Prüfung einer der beiden anderen Varianten von Art. 263 Abs. 4 AEUV ergeben habe. Aus dem Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873), gehe nämlich hervor, dass diese Voraussetzung im Rahmen der zweiten und der dritten Variante dieser Bestimmung jeweils unterschiedlich auszulegen sei. Was den Nachweis anbelange, dass die Rechtsmittelführerin von der fraglichen Handlung im Sinne der dritten, im Fall einer Beihilferegelung anwendbaren Variante dieser Bestimmung unmittelbar betroffen sei, ergebe sich aus jenem Urteil, dass die Rechtsmittelführerin nachzuweisen habe, dass diese Handlung tatsächlich geeignet sei, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Die vorliegende Rechtssache sei mit derjenigen, in der das genannte Urteil ergangen sei, vergleichbar und müsse zu einer ähnlichen Beurteilung der Voraussetzung führen, dass der Kläger von der fraglichen Handlung unmittelbar betroffen sei. Insoweit habe die Rechtsmittelführerin u. a. dargelegt und nachgewiesen, inwiefern die beiden in Rede stehenden Flughafenentgeltordnungen andere Fluggesellschaften, auch im Vergleich zu Ryanair, diskriminierten.

76      Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in Rn. 205 des angefochtenen Urteils ihren Schriftsatz in Bezug auf den darin enthaltenen Ausdruck „andere Airlines“ verfälscht. Mit diesem Ausdruck sei jede Airline außer Ryanair gemeint, was die Rechtsmittelführerin einschließe.

77      Die Kommission, das Land und Ryanair vertreten die Auffassung, der zweite Rechtsmittelgrund sei insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Die Kommission meint, dieser Rechtsmittelgrund sei außerdem teilweise unzulässig, soweit mit ihm Tatsachen in Frage gestellt werden sollten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

78      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 190 bis 208 des angefochtenen Urteils, auf die die Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes punktuell Bezug nimmt, ohne jedoch konkrete Einwände gegen sie zu erheben, die Frage geprüft hat, ob die Rechtsmittelführerin nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zweite Variante befugt war, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses als davon unmittelbar und individuell betroffene Partei zu beantragen, soweit dieser Beschluss in Art. 3 die Flughafenentgeltordnungen betrifft.

79      Nachdem das Gericht in einem ersten Schritt geprüft hatte, ob die Rechtsmittelführerin von diesem Aspekt des streitigen Beschlusses unmittelbar betroffen war, ist es in Rn. 208 seines Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass sie dieses Kriterium erfülle, und daher nicht nach der zweiten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sei.

80      In einem zweiten Schritt hat das Gericht in den Rn. 209 bis 213 des angefochtenen Urteils aus dieser Feststellung gefolgert, dass die Rechtsmittelführerin auch nicht nach der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sei. Insoweit hat es insbesondere in Rn. 211 dieses Urteils die Auffassung geäußert, dass das Kriterium, wonach der Kläger von der fraglichen Handlung unmittelbar betroffen sein müsse, in der zweiten und der dritten Variante dieser Bestimmung übereinstimme.

81      In diesem Zusammenhang rügt die Rechtsmittelführerin mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen, das Gericht habe nicht umfassend geprüft, ob dieses Kriterium im Hinblick auf die dritte Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllt sei, sondern zur Klärung dieser Frage lediglich auf die Entscheidung verwiesen, die sich aus seiner Prüfung der zweiten Variante dieser Bestimmung ergeben habe, und diese auf die dritte Variante übertragen.

82      Entgegen dem, was die Rechtsmittelführerin zur Stützung dieser Rüge vorträgt, ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873), nicht, dass dieses Kriterium hinsichtlich der zweiten und der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV eine unterschiedliche Bedeutung hätte.

83      Vielmehr hat der Gerichtshof in Rn. 42 jenes Urteils ohne Unterscheidung zwischen diesen Varianten darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung – wie das Gericht im Übrigen in Rn. 197 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat – die „in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte“ Voraussetzung, wonach die natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, erfordert, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich diese Entscheidung unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt.

84      Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 211 des angefochtenen Urteils feststellte, dass die Bedeutung dieser Voraussetzung in der zweiten und der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV übereinstimme, und als es in Rn. 212 dieses Urteils aus der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin diese Voraussetzung hinsichtlich der zweiten Variante dieser Bestimmung nicht erfülle, den Schluss zog, dass sie sie auch hinsichtlich der dritten Variante dieser Bestimmung nicht erfülle.

85      Überdies bleibt die Rechtsmittelführerin nähere Ausführungen dazu schuldig, inwiefern die Anforderungen an den Nachweis ihrer unmittelbaren Betroffenheit von dem streitigen Beschluss, wie sie das Gericht namentlich in den Rn. 198 und 206 des angefochtenen Urteils dargelegt und angewandt hat, um die fraglichen Flughafenentgeltordnungen zu prüfen, nicht denen entsprachen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu staatlichen Beihilfen ergeben, insbesondere aus Rn. 47 des Urteils vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873), wonach der Unionsrichter prüfen muss, ob der Kläger stichhaltig dargelegt hat, weshalb der Beschluss der Kommission geeignet ist, ihn in eine nachteilige Wettbewerbssituation zu versetzen und sich damit auf seine Rechtsstellung auszuwirken.

86      Im Übrigen ist gemäß der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen, soweit die Rechtsmittelführerin damit unter Wiederholung von Vorbringen aus ihrer Klageschrift erneut behauptet, sie habe entgegen der Feststellung des Gerichts nachgewiesen, vom streitigen Beschluss, soweit er die Flughafenentgeltordnungen betreffe, unmittelbar betroffen zu sein.

87      Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

88      Soweit die Rechtsmittelführerin mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt, das Gericht habe in Rn. 205 des angefochtenen Urteils ihren Schriftsatz in Bezug auf den Ausdruck „andere Airlines“ verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass dieser Ausdruck nicht die Rechtsmittelführerin selbst erfasse, so ist festzustellen, dass aus Rn. 205 des angefochtenen Urteils keine derartige Verfälschung hervorgeht. Vielmehr geht aus dieser Randnummer des angefochtenen Urteils im Wesentlichen hervor, dass das Gericht diesen Ausdruck zutreffend in dem Sinne verstanden hat, dass er sich auf andere Luftverkehrsunternehmen als Ryanair bezieht, aber festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin nicht zu den Nutzern des Flughafens Frankfurt-Hahn zähle und sich daher nicht auf eine Diskriminierung zum Vorteil von Ryanair und zum Nachteil der anderen Gesellschaften, die diesen Flughafen nutzten, berufen könne.

89      Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen Art. 263 Abs. 4 und Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Begründungspflicht bei der Feststellung, die Rechtsmittelführerin sei nicht zur Klage gegen den streitigen Beschluss befugt, soweit er die „Maßnahme Nr. 12“ betreffe

 Vorbringen der Parteien

90      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe gegen Art. 263 Abs. 4 und Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen, als es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin nicht zur Klage gegen den streitigen Beschluss befugt sei, soweit er die „Maßnahme Nr. 12“ betreffe.

91      Die Kommission habe insoweit kein vertieftes förmliches Prüfverfahren durchgeführt und diese Maßnahme als „Investitionsbeihilfe“ eingestuft, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

92      Die Rechtsmittelführerin habe jedoch im Verfahren vor dem Gericht ausdrücklich geltend gemacht, dass die Kommission diese Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar hätte ansehen dürfen, ohne ein vertieftes förmliches Prüfverfahren eröffnet zu haben. Unter Verweis auf die Aspekte, auf die sie sich insoweit gestützt hatte, rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe diese Aspekte nicht geprüft und einen Rechtsfehler begangen, indem es die „Maßnahme Nr. 12“ ohne jede Begründung nach Maßgabe der „zweiten Alternative“ der mit dem Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609), begründeten Rechtsprechung geprüft habe.

93      Die Rechtsmittelführerin führt eine Reihe tatsächlicher Umstände betreffend die Finanzierung von FFHG an und macht geltend, die Kommission habe diese Finanzierung, die dann durch die „Maßnahme Nr. 12“ ersetzt worden sei, im streitigen Beschluss nicht geprüft. Die Rechtsmittelführerin habe jedenfalls hinreichend nachgewiesen, dass ihre Nichtigkeitsklage nach Maßgabe der „ersten Alternative“ der mit dem Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609), begründeten Rechtsprechung zulässig sei. Da das Gericht nur die „zweite Alternative“ dieses Urteils geprüft und verneint habe, habe es die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin aus Art. 108 Abs. 2 AEUV verletzt. Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes verweist die Rechtsmittelführerin außerdem auf einen neuen Beschluss, den die Kommission in der Zwischenzeit erlassen habe, auf durch die „Maßnahme Nr. 12“ finanzierte Betriebsbeihilfen, auf Investitionsbeihilfen sowie auf die Durchleitung der FFHG gewährten Beihilfen an Ryanair.

94      Die Kommission macht geltend, die „Maßnahme Nr. 12“ sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht gewesen. Wie das Land und Ryanair trägt sie vor, der dritte Rechtsmittelgrund sei jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

95      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervorgeht, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Punkte der Begründung des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteile vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C‑619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 42, und vom 8. Juni 2017, Dextro Energy/Kommission, C‑296/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:437, Rn. 60).

96      Diesem Erfordernis genügt das Rechtsmittel bzw. der Rechtsmittelgrund insbesondere dann nicht, wenn es bzw. er nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiedergibt, aber keinerlei Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel oder ein solcher Rechtsmittelgrund zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 29. Januar 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, C‑418/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:43, Rn. 71).

97      Insoweit ist – unabhängig von der Frage, ob die vom dritten Rechtsmittelgrund erfasste „Maßnahme Nr. 12“ tatsächlich Gegenstand des streitigen Beschlusses und anschließend des Verfahrens vor dem Gericht war, was die Kommission bestreitet – zum einen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin jedenfalls die Gründe des angefochtenen Urteils, auf die sich dieser Rechtsmittelgrund bezieht, nicht bezeichnet hat, so dass der Gerichtshof nicht überprüfen kann, ob das Gericht die geltend gemachten Rechtsfehler begangen hat.

98      Zum anderen verweist die Rechtsmittelführerin – wobei sie sich auf das Verfahren vor der Kommission anstatt auf das angefochtene Urteil bezieht – auf eine Reihe tatsächlicher Umstände, die u. a. die Finanzierung von FFHG betreffen, und trägt überdies vor, sie habe diese bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht. Die Würdigung solcher Umstände fällt jedoch, wie sich aus der in den Rn. 95 und 96 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung ergibt, offenkundig nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels.

99      Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

100    Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

101    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

102    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission sowie die Streithelfer im ersten Rechtszug ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt haben, sind ihr die gesamten Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Deutsche Lufthansa AG trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, des Landes Rheinland-Pfalz und der Ryanair DAC.

Vilaras

Piçarra

Šváby

Rodin

 

Jürimäe

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Vierten Kammer

A. Calot Escobar

 

M. Vilaras


*      Verfahrenssprache: Deutsch.