Language of document : ECLI:EU:C:2021:673

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

2. September 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Art. 6 Abs. 1 – Fremdwährungsdarlehen – Unterschied zwischen dem Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehensmittel und dem bei ihrer Tilgung – Regelung eines Mitgliedstaats, die die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine Bestimmung des nationalen Rechts vorsieht – Möglichkeit für das nationale Gericht, den Vertrag, der die missbräuchliche Klausel enthält, in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären – Etwaige Berücksichtigung des durch diese Regelung gewährten Schutzes und des Willens des Verbrauchers in Bezug auf deren Anwendung“

In der Rechtssache C‑932/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Győri Ítélőtábla (Tafelgericht Győr, Ungarn) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 2019, in dem Verfahren

JZ

gegen

OTP Jelzálogbank Zrt.,

OTP Bank Nyrt.,

OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des JZ, vertreten durch L. Marczingós, ügyvéd,

–        der OTP Jelzálogbank Zrt., der OTP Bank Nyrt. und der OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt., vertreten durch A. Lendvai, ügyvéd,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Havas und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen JZ auf der einen Seite und der OTP Jelzálogbank Zrt., der OTP Bank Nyrt. und der OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt. (im Folgenden zusammen: OTP Jelzálogbank u. a.) auf der anderen Seite wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung von Darlehensverträgen aufgrund der Missbräuchlichkeit verschiedener Klauseln in diesen Verträgen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“

4        Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

5        In Art. 3 der Richtlinie heißt es:

„(1)      Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)      Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

…“

6        Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie lautet:

„Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

7        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

 Ungarisches Recht

8        In § 1 Abs. 1 des Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvény (Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberster Gerichtshof, Ungarn] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute, im Folgenden: Erstes Devisenkredit-Gesetz) heißt es:

„Dieses Gesetz gilt für zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Tag seines Inkrafttretens geschlossene Verbraucherdarlehensverträge. Ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne dieses Gesetzes ist ein zwischen einem Finanzinstitut und einem Verbraucher zustande gekommener devisenbasierter (in einer Fremdwährung registrierter oder ausgezahlter und in Forint getilgter) oder forintbasierter Kredit‑, Darlehens- oder Finanzierungsleasingvertrag, wenn in ihn eine allgemeine Vertragsbedingung oder eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingung einbezogen wird, die auch eine Klausel im Sinne von § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 enthält.“

9        § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes lautet:

„(1)      In Verbraucherdarlehensverträgen sind Klauseln – mit Ausnahme von individuell ausgehandelten Vertragsklauseln – nichtig, wonach das Finanzinstitut zur Auszahlung des für den Erwerb des Darlehens- oder Leasingobjekts eingeräumten Finanzierungsbetrags die Anwendung des Ankaufskurses bestimmt und zur Tilgung der Schuld die des Verkaufskurses oder eines von dem bei der Auszahlung festgelegten abweichenden Wechselkurses.

(2)      Anstelle der nach Abs. 1 nichtigen Klausel tritt – soweit nicht die Ausnahme des Abs. 3 einschlägig ist – sowohl für die Auszahlung als auch für die Tilgung (einschließlich der Zahlung der Tilgungsraten und sämtlicher in Devisen festgelegter Kosten, Gebühren und Provisionen) eine Bestimmung, wonach der amtliche Devisenkurs der ungarischen Nationalbank Anwendung findet.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10      Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein Verbraucher mit Wohnsitz in Ungarn. Bei den Beklagten des Ausgangsverfahrens handelt es sich um drei Finanzinstitute, deren Sitz sich ebenfalls in Ungarn befindet.

11      Am 16. Mai 2007 schloss der Kläger des Ausgangsverfahrens mit der OTP Bank einen persönlichen Darlehensvertrag. Am 4. Juni 2007 schloss er mit der OTP Jelzálogbank und der OTP Bank einen mit einer Hypothek gesicherten Wohnungsdarlehensvertrag. Am 4. September 2008 schloss er mit der OTP Bank einen Umschuldungsvertrag. Alle auf der Grundlage dieser drei Verträge gewährten Darlehen lauteten auf eine Fremdwährung.

12      In der Folge wurden die ersten beiden Verträge von der OTP Bank und der OTP Jelzálogbank gekündigt, die ihre Forderungen an die OTP Faktoring Követeléskezelő abtraten. Der dritte Vertrag endete hingegen mit seiner Erfüllung durch den Kläger des Ausgangsverfahrens.

13      Im Rahmen seiner Klage vor dem erstinstanzlich entscheidenden Veszprémi Törvényszék (Gerichtshof Veszprém, Ungarn) machte der Kläger des Ausgangsverfahrens die Nichtigkeit der drei genannten Darlehensverträge geltend, wobei er sich insbesondere auf die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln dieser Verträge berief, nach denen sich der Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehensmittel von dem bei ihrer Tilgung unterschied. Mit Urteil vom 3. Juli 2019 wies das erstinstanzliche Gericht diese Klage als unbegründet ab.

14      Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht, dem Győri Ítélőtábla (Tafelgericht Győr, Ungarn), Berufung ein und machte u. a. geltend, dass zum einen die Folgen der Missbräuchlichkeit solcher Klauseln über die Wechselkursdifferenz gemäß dem Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C‑260/18, EU:C:2019:819), zu bestimmen seien und dass zum anderen die ihm von den Darlehensgebern zur Verfügung gestellten Informationen über das Wechselkursrisiko unzureichend gewesen seien.

15      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der ungarische Gesetzgeber im Jahr 2014 verschiedene Bestimmungen erlassen hat, mit denen Klauseln abgeholfen werden sollte, die den Wechselkurs im Rahmen von mit Verbrauchern abgeschlossenen und auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen in missbräuchlicher Weise festlegen. So ist nach § 3 Abs. 1 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes eine Klausel in einem solchen Vertrag – mit Ausnahme einer individuell ausgehandelten Klausel – nichtig, die bestimmt, dass bei der Auszahlung der Mittel der Ankaufskurs der betreffenden Währung, bei der Tilgung jedoch der Verkaufskurs oder ein von dem bei der Auszahlung festgelegten abweichender Wechselkurs Anwendung findet. Außerdem heißt es in § 3 Abs. 2, dass die somit nichtige Klausel über die Wechselkursdifferenz durch eine Bestimmung ersetzt wird, nach der für die betreffende Währung ein einheitlicher, von der ungarischen Nationalbank festgelegter Wechselkurs angewendet wird.

16      Weiter heißt es in der Vorlageentscheidung, dass nach den Urteilen vom 14. März 2019, Dunai (C‑118/17, EU:C:2019:207), und vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C‑260/18, EU:C:2019:819), immer mehr Verbraucher bei den ungarischen Gerichten beantragten, ihren Darlehensvertrag in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären, anstatt die missbräuchliche Klausel zu ersetzen und den Vertrag im Übrigen aufrechtzuerhalten, weil sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sie nicht hinreichend schütze. Die Mehrheit der befassten Gerichte sei jedoch der Ansicht, dass es ihnen, sofern nicht die Missbräuchlichkeit der Klauseln über das Wechselkursrisiko festgestellt werden kann, nicht möglich sei, einen Darlehensvertrag allein deshalb für nichtig zu erklären, weil die darin enthaltenen Klauseln über die Wechselkursdifferenz ungültig seien, und somit die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit dieser Klauseln auf den gesamten Vertrag anzuwenden, indem die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes unangewendet gelassen werden.

17      Außerdem habe die Kúria (Oberster Gerichtshof) in einer Pressemitteilung vom 11. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass das Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C‑260/18, EU:C:2019:819), für die ungarischen Verbraucher keine neue Klagemöglichkeit biete, da die in diesem Urteil angestellten Erwägungen zur angemessenen Abhilfe für die missbräuchlichen Klauseln über die Wechselkursdifferenz und das Wechselkursrisiko damit zusammenhingen, dass das polnische Recht, um das es in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, keine dispositiven Bestimmungen vorsah, wie sie der ungarische Gesetzgeber eingeführt habe und wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), berücksichtigt worden seien.

18      Daher fragt sich das vorlegende Gericht, ob § 3 Abs. 1 und 2 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes insofern mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unvereinbar sind, als diese Bestimmungen des nationalen Rechts auch dann anwendbar sind, wenn der geschädigte Verbraucher einen gegenteiligen Willen zum Ausdruck gebracht hat, und, falls ja, ob diese Bestimmungen vom befassten Gericht unangewendet zu lassen sind.

19      Unter diesen Umständen hat das Győri Ítélőtábla (Tafelgericht Győr) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die eine Klausel – mit Ausnahme einer individuell ausgehandelten Vertragsklausel – in einem Verbraucherdarlehensvertrag, nach der das Finanzinstitut bestimmt, dass bei der Auszahlung der Mittel für den Erwerb des Darlehens- oder Leasingobjekts der Ankaufskurs, bei der Tilgung jedoch der Verkaufskurs oder ein von dem bei der Auszahlung der Mittel festgelegten abweichender Wechselkurs Anwendung findet, für nichtig erklärt und diese nichtige Klausel durch eine Bestimmung ersetzt, die sowohl für die Auszahlung als auch die Tilgung die Anwendung des von der ungarischen Nationalbank für die in Rede stehende Währung festgelegten amtlichen Wechselkurses vorsieht, ohne zu berücksichtigen, ob diese Bestimmung, unter Beachtung aller Vertragsklauseln, den Verbraucher wirksam vor besonders nachteiligen Folgen schützt und auch ohne dem Verbraucher zu ermöglichen, seinen Willen zu äußern, ob er den Schutz nach dieser Rechtsvorschrift in Anspruch zu nehmen beabsichtigt?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

20      Das vorlegende Gericht hat den Gerichtshof ersucht, die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung im beschleunigten Verfahren zu behandeln. Zur Stützung seines Antrags hat es geltend gemacht, dass zurzeit Tausende ähnliche Rechtsstreitigkeiten in Ungarn anhängig seien und eine schnelle Antwort auf die dem Gerichtshof gestellte Frage erheblich zur Rechtssicherheit und wirksamen Rechtsanwendung beitragen würde.

21      Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

22      Am 6. Februar 2020 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts entschieden, den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren zurückzuweisen.

23      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung betroffen sind, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte. Das Gleiche gilt für die beträchtliche Zahl von Rechtssachen, die bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C‑584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 36, und vom 25. Februar 2021, Gmina Wrocław [Umwandlung des Nießbrauchrechts], C‑604/19, EU:C:2021:132, Rn. 47).

24      Außerdem ist in Anbetracht der diesbezüglichen Angaben des vorlegenden Gerichts darauf hinzuweisen, dass Abweichungen bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts innerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit für sich allein nicht ausreichen können, um das Vorabentscheidungsersuchen einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Die Bedeutsamkeit der Sicherstellung einer innerhalb der Europäischen Union einheitlichen Anwendung aller Bestimmungen, die Teil ihrer Rechtsordnung sind, ist nämlich jedem Ersuchen nach Art. 267 AEUV immanent (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C‑322/19 und C‑385/19, EU:C:2021:11, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Vorlagefrage

 Zur Zulässigkeit

25      In ihren schriftlichen Erklärungen machen die OTP Jelzálogbank u. a. geltend, die Vorlagefrage sei unzulässig, da sie in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit stehe, und hypothetischer Natur, da zum einen die Klauseln über die Wechselkursdifferenz, die Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits seien, nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen seien und zum anderen diese Klauseln aufgrund ihrer rückwirkenden Nichtigerklärung gemäß § 3 Abs. 1 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes inexistent seien, ohne dass der Wille des betroffenen Verbrauchers insoweit irgendeine Wirkung entfalten könne.

26      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C‑495/19, EU:C:2020:431, Rn. 21 und 22, sowie vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 38).

27      Was das Ausgangsverfahren betrifft, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass alle in Rede stehenden Darlehensverträge auf eine Fremdwährung lauteten und u. a. eine Klausel enthielten, nach der die dem betreffenden Verbraucher zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage des von dem darlehensgebenden Finanzinstitut für diese Währung angewandten Ankaufskurses in ungarische Forint umzurechnen waren, während die Berechnung der monatlichen Tilgungsraten auf der Grundlage des von diesem Finanzinstitut angewandten Verkaufskurses für diese Währung erfolgen sollte. Im Übrigen geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass solche Klauseln über die Wechselkursdifferenz – mit Ausnahme von individuell ausgehandelten – gemäß § 3 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes für nichtig erklärt und durch eine Bestimmung ersetzt werden, die die Anwendung eines einheitlichen, von der ungarischen Nationalbank festgelegten offiziellen Wechselkurses vorschreibt.

28      Zwar schließt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln, die auf „bindenden Rechtsvorschriften“ beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sowohl Bestimmungen des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 29 bis 32, und Beschluss vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C‑364/19, EU:C:2021:306, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 keine auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln erfasst, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher eingefügt worden sind und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollen, wobei ein von der Nationalbank des betreffenden Mitgliedstaats festgelegter Wechselkurs vorgeschrieben wird, wie dies in den ungarischen Rechtsvorschriften, insbesondere in § 3 Abs. 1 und 2 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes, vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 62 bis 64 und 70, sowie vom 14. März 2019, Dunai, C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 37).

30      Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, betrifft die Vorlagefrage jedoch nicht die durch die einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften nachträglich in die Darlehensverträge eingefügten Vertragsklauseln als solche, sondern die Auswirkungen dieser Rechtsvorschriften auf den durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gewährten Schutz in Bezug auf die ursprünglich in den betreffenden Darlehensverträgen enthaltene Klausel über die Wechselkursdifferenz. Der Gerichtshof hat in einem ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Kontext in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C‑118/17, EU:C:2019:207), ergangen ist, eine Auslegung dieses Artikels vorgenommen. Damit liegt der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits nicht außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, wie er durch ihren Art. 1 Abs. 2 abgegrenzt wird.

31      Insbesondere soll mit der Vorlagefrage geklärt werden, ob die in Rn. 16 des vorliegenden Urteils angeführte ungarische Rechtsprechung, nach der die Vertragsbeziehung in ihrer Gesamtheit nicht allein deshalb beendet werden darf, weil die Klauseln über die Wechselkursdifferenz ungültig sind, mit dem durch die Richtlinie 93/13 geschaffenen System zum Schutz der Verbraucher vereinbar ist, wenn die Ersetzung dieser Klauseln durch eine Rechtsvorschrift objektiv und automatisch erfolgt, ohne dass die nationalen Gerichte alle Umstände des Falles und insbesondere einen entgegenstehenden Willen des Verbrauchers berücksichtigen könnten.

32      Eine Antwort auf diese Frage ist dem vorlegenden Gericht für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienlich, so dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

 Zur Beantwortung der Frage

33      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die in Bezug auf mit einem Verbraucher geschlossene Darlehensverträge eine als missbräuchlich angesehene Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig erklärt und das zuständige nationale Gericht verpflichtet, sie durch eine Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, die die Anwendung eines offiziellen Wechselkurses vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, dass dieses Gericht dem Antrag des betroffenen Verbrauchers auf Nichtigerklärung des Darlehensvertrags in seiner Gesamtheit stattgibt, obwohl es davon ausgeht, dass der Fortbestand dieses Vertrags den Interessen des Verbrauchers zuwiderläuft, insbesondere im Hinblick auf das Wechselkursrisiko, das der Verbraucher aufgrund einer anderen Klausel in diesem Vertrag weiterhin trägt.

34      Was den Kontext dieser Frage anbelangt, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und aus den Urteilen des Gerichtshofs zu den einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C‑312/14, EU:C:2015:794, Rn. 43 und 44, und vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 26 und 27), dass im Anschluss an das Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), die Kúria (Oberster Gerichtshof) ihren Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen Nr. 2/2014 PJE (Magyar Közlöny 2014/91, S. 10975) über Darlehensverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern verkündete. Nach diesem Beschluss sind Klauseln über die Wechselkursdifferenz in auf Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen, soweit sie eine Asymmetrie zwischen dem bei der Auszahlung der Mittel angewandten Ankaufskurs dieser Währung und ihrem für die Berechnung der Monatsraten ihrer Tilgung angewandten Verkaufskurs vorsehen, als missbräuchlich einzustufen, insbesondere wenn die Bank vom Verbraucher eine Vergütung erhält, die dem Unterschied zwischen diesen Wechselkursen entspricht, ohne dass sie ihm gegenüber im Gegenzug eine Dienstleistung erbringt. Was hingegen Klauseln über das Wechselkursrisiko betrifft, nach denen das Risiko eines Anstiegs des Wertes dieser Währung als Gegenleistung für einen günstigeren Zinssatz als den für ein auf die nationale Währung lautendes Darlehen nur den Verbraucher trifft, wird in diesem Beschluss festgestellt, dass diese Klauseln nicht auf ihren missbräuchlichen Charakter geprüft werden könnten, da sie sich grundsätzlich auf den Hauptgegenstand des Vertrags im Sinne der nationalen Gesetzgebung zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bezögen.

35      In diesem Rahmen wurde das Erste Devisenkredit-Gesetz erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 36), dessen Wirkungen der Kläger des Ausgangsverfahrens beanstandet. Konkret ersucht er das vorlegende Gericht, im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes unangewendet zu lassen, da es seinem Interesse mehr entspräche, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge nicht nur einfach zu ändern, sondern insgesamt für nichtig zu erklären, weil sie alle eine Klausel über die Wechselkursdifferenz enthielten, die für missbräuchlich und nichtig erklärt worden sei.

36      Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob es diesem Antrag angesichts der ungarischen herrschenden Rechtsprechung entsprechen kann, die das Erste Devisenkredit-Gesetz strikt anwendet und sich, ohne den betreffenden Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, darauf beschränkt, Klauseln über die Wechselkursdifferenz, die nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes nichtig sind, rückwirkend durch eine Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, nämlich § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes, der die Verwendung des von der ungarischen Nationalbank festgelegten offiziellen Wechselkurses vorschreibt.

37      Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die, wie § 3 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes, das befasste Gericht hindert, dem Antrag eines Verbrauchers auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags wegen Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursdifferenz stattzugeben, obwohl es davon ausgeht, dass der Fortbestand des Vertrags den Interessen des Verbrauchers zuwiderläuft, insbesondere im Hinblick auf das Wechselkursrisiko, das der Verbraucher aufgrund einer anderen Klausel in diesem Vertrag weiterhin trägt.

38      In der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C‑118/17, EU:C:2019:207), ergangen ist, hatte der Gerichtshof in einem vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Rahmen wie in der vorliegenden Rechtssache bereits eine ähnliche Frage zu beantworten.

39      Der Gerichtshof hat zunächst in den Rn. 36 und 37 dieses Urteils in Bezug auf Klauseln, die die missbräuchliche Klausel über die Wechselkursspanne ersetzen und nach den in dieser Rechtssache angeführten ungarischen Rechtsvorschriften, insbesondere § 3 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes, rückwirkend Bestandteil der Darlehensverträge werden, festgestellt, dass diese Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallen, da diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 2 nicht auf die in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher aufgeführten Bedingungen Anwendung findet, die durch eine nationale Regelung festgelegt sind.

40      Was sodann die ursprünglich in den Darlehensverträgen enthaltene Klausel über die Wechselkursspanne und die Auswirkungen dieser Rechtsvorschriften auf den durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gewährten Schutz in Bezug auf diese Klausel anbelangt, so hat der Gerichtshof in den Rn. 38 und 40 des genannten Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass, soweit der ungarische Gesetzgeber die Probleme im Zusammenhang mit der Praxis von Darlehensverträgen mit Klauseln über die Wechselkursspanne gelöst hat, indem die Ersetzung dieser Klauseln unter Beibehaltung der Wirksamkeit der betroffenen Verträge vorgeschrieben wurde, dieser Ansatz dem vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 93/13, insbesondere ihrem Art. 6 Abs. 1, verfolgten Ziel entspricht, nämlich die Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären.

41      Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der nationale Gesetzgeber weiterhin verpflichtet bleibt, die sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergebenden Anforderungen zu beachten, und dass der Umstand, dass eine Vertragsklausel durch Gesetz für missbräuchlich und nichtig erklärt und anschließend ersetzt wurde, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, nicht zur Schwächung des den Verbrauchern durch diese Richtlinie garantierten Schutzes, wie er in Rn. 39 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, führen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 41 bis 43, und vom 29. April 2021, Bank BPH, C‑19/20, EU:C:2021:341, Rn. 77 bis 79).

42      In Bezug auf die Grenzen, die ein Mitgliedstaat der Befugnis der Gerichte setzen kann, den Vertrag wegen Vorliegens einer missbräuchlichen Klausel insgesamt für nichtig zu erklären, hat der Gerichtshof schließlich entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursspanne stattzugeben, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat, was vom befassten Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 bis 66, vom 14. März 2019, Dunai, C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 44, 45 und 56, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C‑19/20, EU:C:2021:341, Rn. 51 und 52).

43      Alle diese Erwägungen sind auf einen Rechtsstreit wie den des Ausgangsverfahrens in vollem Umfang übertragbar und für die Beantwortung der im vorliegenden Fall gestellten Frage von Bedeutung.

44      Somit ist es, da die erhobene Klage auf die in den mit der OTP Jelzálogbank u. a. geschlossenen Darlehensverträgen ursprünglich enthaltene Klausel über die Wechselkursdifferenz zurückgeht, nach der in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, durch die derartige Klauseln für nichtig erklärt und ersetzt wurden, es ermöglicht haben, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Kläger des Ausgangsverfahrens ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Rechts dieses Verbrauchers auf Rückerstattung der von den betreffenden Gewerbetreibenden aufgrund der missbräuchlichen Klausel zu Unrecht vereinnahmten Beträge (vgl. entsprechend Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C‑19/20, EU:C:2021:341, Rn. 51 und 52).

45      Diese gerichtliche Kontrolle der Klausel über die Wechselkursdifferenz erfolgt unbeschadet der Kontrolle, die im Licht der Richtlinie 93/13 in Bezug auf andere Klauseln der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge, wie die über das Wechselkursrisiko, durchgeführt werden kann, wobei allerdings die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlusskriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu berücksichtigen sind.

46      Zweitens fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ob es möglich oder sogar erforderlich ist, dass ein befasstes Gericht dem Antrag des betroffenen Verbrauchers stattgibt, den in Rede stehenden Darlehensvertrag vollständig für nichtig zu erklären, statt nur die Klausel über die Wechselkursdifferenz aufzuheben und durch eine nationale Bestimmung zu ersetzen, wie dies in den im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

47      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Recht des Verbrauchers auf wirksamen Schutz seine Befugnis einschließt, auf die Geltendmachung der Rechte aus dem System zum Schutz gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende, das die Richtlinie 93/13 zugunsten der Verbraucher eingeführt hat, zu verzichten. Es obliegt daher dem nationalen Gericht, gegebenenfalls den vom Verbraucher geäußerten Willen zu berücksichtigen, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher dieser Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 53 und 54, vom 29. April 2021, Bank BPH, C‑19/20, EU:C:2021:341, Rn. 46 und 47, sowie Beschluss vom 1. Juni 2021, Banco Santander, C‑268/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:423, Rn. 30 und 31).

48      Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass der Verbraucher, da dieses System zum Schutz vor missbräuchlichen Klauseln keine Anwendung findet, wenn er nicht damit einverstanden ist, entsprechend erst recht auf den nach diesem System gewährten Schutz vor den nachteiligen Folgen, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags als Ganzes ergeben, verzichten dürfen muss, wenn er sich unter Umständen, wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), genannt werden, nicht auf diesen Schutz berufen möchte, nämlich falls die Streichung dieser missbräuchlichen Klausel den Richter zwingen würde, diesen Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 46 bis 48, 55 und 56).

49      Zu den Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag ohne die missbräuchlichen Klauseln fortbestehen kann und zu den vom Unionsrecht gezogenen Grenzen, die die Mitgliedstaaten insoweit beachten müssen, hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sich das angerufene Gericht bei dieser Beurteilung ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des gesamten in Rede stehenden Vertrags für den Verbraucher stützen könnte. Grundsätzlich ist anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen, ob in einem konkreten Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn einige seiner Klauseln für unwirksam erklärt wurden, und nach dem objektiven Ansatz des Gerichtshofs ist es nicht zulässig, im nationalen Recht die Lage einer der Vertragsparteien als das maßgebende Kriterium anzusehen, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32 und 33, vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 40 und 41, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C‑19/20, EU:C:2021:341, Rn. 56, 83 und 90).

50      Daher kann der vom betroffenen Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille keinen Vorrang haben vor der in die Entscheidungsbefugnis des befassten Gerichts fallenden Beurteilung, ob die Durchführung der in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte.

51      Somit ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in Bezug auf mit einem Verbraucher geschlossene Darlehensverträge eine als missbräuchlich angesehene Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig erklärt und das zuständige nationale Gericht verpflichtet, sie durch eine Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, die die Anwendung eines offiziellen Wechselkurses vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, dass dieses Gericht dem Antrag des betroffenen Verbrauchers auf Nichtigerklärung des Darlehensvertrags in seiner Gesamtheit stattgibt, obwohl es davon ausgeht, dass der Fortbestand dieses Vertrags den Interessen des Verbrauchers zuwiderläuft, insbesondere im Hinblick auf das Wechselkursrisiko, das der Verbraucher aufgrund einer anderen Klausel in diesem Vertrag weiterhin trägt, soweit das Gericht demgegenüber im Rahmen seiner Beurteilungsbefugnis und ohne dass der vom betroffenen Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille insoweit Vorrang hätte, festzustellen vermag, dass die Durchführung der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte.

 Kosten

52      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in Bezug auf mit einem Verbraucher geschlossene Darlehensverträge eine als missbräuchlich angesehene Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig erklärt und das zuständige nationale Gericht verpflichtet, sie durch eine Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, die die Anwendung eines offiziellen Wechselkurses vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, dass dieses Gericht dem Antrag des betroffenen Verbrauchers auf Nichtigerklärung des Darlehensvertrags in seiner Gesamtheit stattgibt, obwohl es davon ausgeht, dass der Fortbestand dieses Vertrags den Interessen des Verbrauchers zuwiderläuft, insbesondere im Hinblick auf das Wechselkursrisiko, das der Verbraucher aufgrund einer anderen Klausel in diesem Vertrag weiterhin trägt, soweit das Gericht demgegenüber im Rahmen seiner Beurteilungsbefugnis und ohne dass der vom betroffenen Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille insoweit Vorrang hätte, festzustellen vermag, dass die Durchführung der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Ungarisch.