SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GERARD HOGAN
vom 16. September 2021(1)
Rechtssache C‑251/20
Gtflix Tv
gegen
DR
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung Nr. 1215/2012 – Veröffentlichung verunglimpfender Kommentare über eine juristische Person im Internet – Klagen auf Richtigstellung von Angaben, Löschung von Inhalten und auf Schadenersatz – Zuständigkeit für Klagen auf Schadenersatz – Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung [SLAPP-Klagen]“
I. Einleitung
1. Schon seit Inkrafttreten des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen(2) und der ihm nachfolgenden verschiedenen Fassungen der Brüssel-Verordnung(3), die es ersetzt haben, zielte das Gerüst eines „europäisierten“ Internationalen Privatrechts in seiner Gesamtheit stets darauf ab, bei der Verteilung der Zuständigkeiten in Zivilsachen auf die Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu fördern. Mit dem Brüsseler System wurde ferner angestrebt, für eine bestimmte Rechtssache, sofern möglich, in so wenigen Justizsystemen wie möglich einen anrufbaren Gerichtsstand vorzusehen, nämlich in denjenigen, die zu der Klage die engste Verbindung aufweisen.
2. Diese Ziele sind allerdings durch eine Reihe von Rechtssachen in Frage gestellt worden, die sich jedenfalls auf die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Shevill(4) von 1995 zurückverfolgen lassen. Das fragliche Problem tritt am deutlichsten dann zutage, wenn ein Kläger Schadenersatz aus außervertraglicher Haftung wegen ehrverletzender oder ähnlich gearteter Veröffentlichungen begehrt und vorträgt, dass die unerlaubte Handlung Schäden in einer Vielzahl unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche verursacht habe. Unter solchen Umständen erscheint es unmöglich, eine Regelung zu ermitteln, die zum einen den sich einander potenziell widersprechenden Zielen der Sicherheit, Vorhersehbarkeit und Nähebeziehung zufriedenstellend Rechnung trägt und zum anderen eine Häufung möglicher Gerichtsstände vermeidet. Der technologische Fortschritt unserer Zeit verschärft diese Schwierigkeiten, wenn die angeblich ehrverletzenden oder anderweitig rechtswidrigen Kommentare im Internet veröffentlicht worden sind.
3. Hierin besteht der allgemeine rechtliche Hintergrund der komplexen Zuständigkeitsfragen, die das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen aufwirft, das die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft.
4. Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gtflix Tv, einem im Bereich Erwachsenenunterhaltung tätigen Unternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik, und DR, einem Regisseur, Produzenten und Vertreiber pornografischer Filme, der in Ungarn ansässig ist, wegen Schadenersatz für angeblich abfällige Äußerungen von DR auf verschiedenen Internetseiten und in verschiedenen Foren. Vor Prüfung des Sachverhalts und der materiell-rechtlichen Fragen ist zunächst der maßgebende rechtliche Rahmen darzustellen.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Völkerrecht
5. Die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (unterzeichnet am 20. März 1883, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979, United Nations Treaty Series, Vol. 828, Nr. 11851, S. 305) betrifft das gewerbliche Eigentum im weitesten Sinn des Wortes und umfasst Patente, Handelsmarken, gewerbliche Muster, Gebrauchsmuster, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, geografische Angaben sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.
6. Art. 10bis dieser Übereinkunft bestimmt:
„1) Die Verbandsländer sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern.
2) Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.
3) Insbesondere sind zu untersagen:
1. alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Erzeugnissen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen;
2. die falschen Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung, der Erzeugnisse oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers herabzusetzen;
3. Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, das Publikum über die Beschaffenheit, die Art der Herstellung, die wesentlichen Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Waren irrezuführen.“
B. Unionsrecht
1. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
7. In den Erwägungsgründen 13 bis 16 und 21 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:
„(13) Zwischen den Verfahren, die unter diese Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten muss ein Anknüpfungspunkt bestehen. Gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften sollten demnach grundsätzlich dann Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.
(14) Beklagte ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sollten im Allgemeinen den einzelstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften unterliegen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem sich das angerufene Gericht befindet. Allerdings sollten einige Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten gelten, um den Schutz der Verbraucher und der Arbeitnehmer zu gewährleisten, um die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Fällen zu schützen, in denen sie ausschließlich zuständig sind, und um die Parteiautonomie zu achten.
(15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(16) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.
…
(21) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.“
8. Die Zuständigkeitsregeln sind in Kapitel II der Verordnung enthalten, das die Art. 4 bis 34 umfasst.
9. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, der zu Kapitel II Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) gehört, lautet:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
10. In Abschnitt 1 dieser Verordnung bestimmt ihr Art. 5 Nr. 1:
„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“
11. Der Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist identisch mit dem Wortlaut von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben wurde, und entspricht demjenigen von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens. Diese Bestimmung, die zu Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 1215/2012 gehört, bestimmt:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
…
2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.
12. Art. 30 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet:
„(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
(2) Ist das beim zuerst angerufenen Gericht anhängige Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.
(3) Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“
2. Verordnung (EG) Nr. 864/2007
13. Im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)(5) heißt es:
„(7) Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen … (Brüssel I)[(6)] und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen.“
14. Art. 4 („Allgemeine Kollisionsnorm“) dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
(2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“
15. Art. 6 („Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten“) Abs. 1 und 2 dieser Verordnung lautet:
„(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.
(2) Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist Artikel 4 anwendbar.“
C. Französisches Recht
16. Im französischen Recht ist als unlauterer Wettbewerb jede Handlung anzusehen, die darin besteht, die unternehmerische Freiheit zu überspannen, indem Verfahren angewandt werden, die gegen Vorschriften und Gepflogenheiten verstoßen und einen Schaden verursachen. Zu den anerkannten Formen unlauteren Wettbewerbs gehört die Verunglimpfung; diese besteht nach der Rechtsprechung der französischen Cour de cassation in der Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, einen Mitbewerber herabzusetzen(7). Diese zivilrechtlich unerlaubte Handlung, die sich von der Verleumdung unterscheidet, unterliegt den französischen Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung.
III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorabentscheidungsersuchen
17. Gtflix Tv ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik, die Fernsehprogramme mit Inhalten herstellt und vertreibt, die mitunter euphemistisch als nicht jugendfrei bezeichnet werden. DR ist ein in Ungarn ansässiger Regisseur, Produzent und Vertreiber pornografischer Filme. Seine Filme werden über von ihm betriebene und in Ungarn gehostete Websites vermarktet.
18. Es wird behauptet, dass DR sich regelmäßig auf verschiedenen Websites und in verschiedenen Foren verunglimpfend über Gtflix Tv geäußert habe. Gtflix Tv forderte DR im Wege einer förmlichen Abmahnung auf, diese Äußerungen zurückzunehmen. Nachdem dies erfolglos blieb, verfolgte Gtflix Tv ihr Begehren gegen DR mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Präsidenten des Tribunal de grande instance de Lyon (Regionalgericht Lyon, Frankreich; im Folgenden Tribunal de grande instance) weiter. In diesem Verfahren beantragte Gtflix Tv, DR aufzugeben,
– unter Androhung eines Zwangsgelds jedwede verunglimpfende Handlungen gegen Gtflix Tv und ihre Website zu unterlassen und eine rechtsverbindliche Erklärung auf Französisch und Englisch in jedem der betreffenden Foren zu veröffentlichen;
– es Gtflix Tv zu erlauben, zu den von DR verwalteten Foren einen Kommentar zu veröffentlichen;
– an Gtflix Tv einen symbolischen Betrag von einem Euro als Ersatz für ihren wirtschaftlichen Schaden und einen Euro für ihren immateriellen Schaden zu zahlen.
19. Der Antragsgegner wandte hiergegen die Unzuständigkeit des französischen Gerichts ein. Dieser Ansicht des Antragsgegners schloss sich das Tribunal de grande instance insoweit an.
20. Gegen diesen Beschluss legte Gtflix Tv Berufung bei der Cour d’appel de Lyon (Berufungsgericht Lyon, Frankreich; im Folgenden: Cour d’appel) ein und erhöhte den vorläufig geltend gemachten Betrag für den in Frankreich entstandenen wirtschaftlichen und immateriellen Schaden auf 10 000 Euro. Mit Urteil vom 24. Juli 2018 bestätigte das vorgenannte Gericht wiederum die Unzuständigkeit der französischen Gerichte.
21. Daraufhin legte der Kläger Rechtsmittel bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich; im Folgenden: Cour de cassation) ein. Im Verfahren vor diesem Gericht wendet Gtflix Tv sich gegen das Urteil der Cour d’Appel vom 24. Juli 2018, mit dem die französischen Gerichte für unzuständig und die tschechischen Gerichte für zuständig erklärt wurden, weil die Gerichte eines Mitgliedstaats für Rechtssachen wegen Schäden zuständig seien, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats durch online gestellte Inhalte verursacht worden seien, sobald diese dort zugänglich seien. Die Cour d’appel habe gegen Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 verstoßen, indem sie die Zuständigkeit der französischen Gerichte mit der Begründung abgelehnt habe, dass es nicht ausreiche, dass die als verunglimpfend erachteten und ins Internet gestellten Kommentare im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts zugänglich seien, sondern dass diese Inhalte für die Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats auch von einem gewissen Interesse sein müssten.
22. Das vorlegende Gericht ist offenbar der Auffassung, dass die Entscheidung der Cour d’appel zwar in der Tat rechtsfehlerhaft sei, die französischen Gerichte gleichwohl aber für die Entscheidung über den Antrag auf Richtigstellung oder Entfernung der Äußerungen nicht zuständig seien. Nach dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766), könne nämlich ein Anspruch auf Richtigstellung oder Entfernung von Angaben nicht schon deshalb bei den Gerichten eines Staates erhoben werden, weil diese Angaben aus diesem Mitgliedstaat heraus zugänglich seien. Diese Begründung sei zwar einem Urteil entnommen, das im Rahmen eines Verleumdungsverfahrens ergangen sei. Soweit indes die genannte Begründung auf dem ubiquitären Charakter der in Rede stehenden Angaben beruhe, lasse sie sich auch entsprechend auf Ansprüche auf Entfernung oder Richtigstellung von Behauptungen übertragen, die (mutmaßlich) eine Verunglimpfung darstellen könnten.
23. Das vorlegende Gericht wirft jedoch die Frage auf, ob der Kläger bei Schadenersatzansprüchen, die damit in Verbindung stehen, ob ein solches unlauteres Wettbewerbsverhalten vorliegt, die Gerichte jedes Mitgliedstaats anrufen kann, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, wenn er zugleich eine Richtigstellung von Angaben, Entfernung von Inhalten und Ersatz eines immateriellen und wirtschaftlichen Schadens begehrt, oder ob er diesen Schadenersatzanspruch vor demjenigen Gericht erheben muss, das für die Anordnung der Richtigstellung von Angaben und die Entfernung der verunglimpfenden Äußerungen zuständig ist.
24. Vor diesem Hintergrund hat die Cour de cassation beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadenersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?
IV. Würdigung
25. Vorab ist hervorzuheben, dass allein der Umstand, dass mehrere Arten von Ansprüchen in ein und derselben Klage zusammen geltend gemacht werden, keinen Einfluss auf die für jeden dieser Ansprüche geltenden Zuständigkeitsvorschriften hat, da die Klage gegebenenfalls aufgeteilt werden kann(8). Im Übrigen ist in Bezug auf das Ausgangsverfahren hervorzuheben, dass der Kläger zwar mehrere Arten von Ansprüchen geltend gemacht hat, die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage sich jedoch darauf beschränkt, welche Gerichte für die Entscheidung über eine Klage wegen Schadenersatz durch eine Verunglimpfung zuständig sind.
26. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass abweichend von Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012, der die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Rechtsstreit den Gerichten desjenigen Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, nach Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, dann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht(9).
27. Insofern, als Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Wortlaut und Telos mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowie mit dem noch älteren Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens übereinstimmt, ist davon auszugehen, dass die Auslegung dieser beiden Bestimmungen durch den Gerichtshof gleichermaßen auch für den genannten Art. 7 Nr. 2 gilt(10).
28. Nach der gefestigten Auffassung des Gerichtshofs beruht die besondere Zuständigkeit in Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens sowie in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt(11). Bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden(12).
29. Soweit Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 jedoch von dem nunmehr in Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 niedergelegten fundamentalen Grundsatz abweicht, wonach die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig sind, ist sie eng auszulegen und lässt keine Auslegung zu, die über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fallkonstellationen hinausgeht(13).
30. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist indessen der Begriff des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“(14) dahin zu verstehen, dass damit auf zwei verschiedene Orte abgestellt wird, nämlich auf denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolgs und auf den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (der auch als Ort des kausalen Ereignisses bezeichnet wird): Je nach den Umständen sind sie beide geeignet, besonders sachdienliche Ansatzpunkte für die Beweiserhebung und Verfahrensgestaltung zu liefern(15). Daher kann der Beklagte, wenn sich diese Anknüpfungskriterien an verschiedenen Orten befinden, nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden(16).
31. In der vorliegenden Rechtssache bezieht sich die Vorabentscheidungsfrage ausschließlich auf die Bestimmung des Ortes des Schadenseintritts.
32. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Anknüpfungspunkt der Ort ist, an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltet, d. h. der Ort, an dem sich der durch das fehlerhafte Erzeugnis verursachte Schaden konkret zeigt(17). Dieser Ort kann jedoch je nach Art des angeblich verletzten Rechts variieren(18).
33. So hat der Gerichtshof beispielsweise entschieden, dass im Fall eines Betrugs mit Auswirkungen auf den Wert von Finanzzertifikaten, die, da es sich um entmaterialisierte Vermögenswerte handelt, notwendigerweise auf einem besonderen, als Wertpapierkonto bezeichneten Konto bei einer Bank verwahrt werden, die in Anknüpfung an den eingetretenen Schaden zuständigen Gerichte diejenigen am Wohnsitz des Klägers sind, wenn dieses Bankkonto bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte geführt wird(19). Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass dieser Ansatz dann nicht greift, wenn vom Kläger ein Vermögensschaden geltend gemacht wird und dieser sich aus Anlageentscheidungen ergibt, die aufgrund von weltweit problemlos zugänglichen, aber unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Informationen getroffen wurden, sofern für das Unternehmen, das die fraglichen Finanzinstrumente ausgegeben hat, in dem Mitgliedstaat, in dem die Bank oder die Investmentgesellschaft, bei der das Konto geführt wird, ihren Sitz hat, keine gesetzlichen Offenlegungspflichten galten(20).
34. Im Fall eines angeblichen immateriellen Schadens durch einen im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten verbreiteten Presseartikel hat der Gerichtshof im Urteil Shevill entschieden, dass der Betroffene eine Schadenersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Staats, in dem der Herausgeber der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten jedes Staats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind die erstgenannten Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden und die letztgenannten Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind(21). Die letztgenannte Zuständigkeitsregel ist insbesondere von ihren Kritikern als Aufstellung eines Grundsatzes der Zuständigkeitsverteilung betrachtet worden, der eingängig als „Mosaik-Ansatz“ bezeichnet werden kann(22).
35. Später hatte der Gerichtshof in der Rechtssache eDate die Frage eines transnationalen ehrverletzenden Online‑Inhalts zu prüfen. Er entschied insoweit, dass diese Situationen sich von Offline-Situationen zum einen durch die potenzielle Ubiquität eines jeden Online‑Inhalts sowie zum anderen durch die Schwierigkeit einer sicheren und zuverlässigen Quantifizierung dieser Verbreitung und mithin der Bezifferung des ausschließlich in einem Mitgliedstaat verursachten Schadens unterscheiden(23). Dementsprechend sah er dann, wenn die den in Rede stehenden Inhalt hostende Website keine einschränkenden Maßnahmen getroffen hat, das Gericht an demjenigen Ort als für die Entscheidung über die Begründetheit eines Schadenersatzanspruchs für den gesamten entstandenen Schaden als zuständig an, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, da dies der Ort ist, an dem die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten beurteilt werden können(24). Nach Auffassung des Gerichtshofs entspricht dieser Ort im Allgemeinen, aber nicht notwendigerweise, ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Jedoch kann eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen können(25).
36. Neben diesem Anknüpfungspunkt entschied der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils eDate, dass es dem Kläger auch freisteht, die Gerichte jedes Mitgliedstaats anzurufen, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über denjenigen Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist(26).
37. Nach dem vorgenannten Urteil stehen somit einer Person, die sich durch eine im Internet begangene Verleumdung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht, für eine Klageerhebung drei Gerichtsstände zu Gebote, an denen die jeweiligen nationalen Gerichte jeweils für die Entscheidung über den gesamten Schaden zuständig sind, nämlich am Wohnsitz des Beklagten, am Ort des ursächlichen Geschehens, d. h. an dem Ort, an dem die Entscheidung zur Verbreitung der betreffenden Äußerung, sei es ausdrücklich oder stillschweigend, getroffen wurde(27), und am Ort des Mittelpunkts der Interessen des Klägers. Ferner kann auch an mehreren anderen Gerichtsständen, nämlich in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen der betreffende veröffentlichte Inhalt zugänglich ist oder war, Klage erhoben werden, wobei indessen die entsprechenden nationalen Gerichte nur eine Zuständigkeit für den Schaden haben, der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats entstanden ist.
38. In drei nachfolgenden Rechtssachen wurde die Wahlmöglichkeit einer Klageerhebung vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet im Internet veröffentlichte Inhalte zugänglich sind oder gemacht wurden, bestätigt und auf Urheberrechtsverletzungen im Internet mit der Begründung angewandt, diese Gerichte seien am besten dazu in der Lage, zu beurteilen, ob tatsächlich die behauptete Rechtsverletzung vorliege und welcher Art der Schaden sei: Es handelt sich hierbei um die Urteile Pinckney(28), Hejduk(29) und Hi Hotel HCF(30). Diese Auffassung hat der Gerichtshof insbesondere im Urteil Hejduk bestätigt und sich in der letztgenannten Rechtssache nicht der Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón angeschlossen, dass für die Parteien dieser Grundsatz zu Rechtsunsicherheit führen würde(31). In jeder dieser Rechtssachen hat der Gerichtshof seine Auffassung damit begründet, dass gewöhnlich der Urheberrechtsschutz einem Territorialitätsprinzip unterliege, d. h., dass das Recht der Staaten tatsächlich nur in ihrem Hoheitsgebiet begangene Urheberrechtsverletzungen ahnde(32).
39. Schließlich wurde der Gerichtshof in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan im Rahmen einer ersten Frage um eine Entscheidung darüber ersucht, ob die im Urteil eDate entwickelte Auffassung auch für eine juristische Person gelte, die die Richtigstellung auf einer Website veröffentlichter und als unrichtig gerügter Inhalte, die Entfernung sich darauf beziehender Kommentare im Diskussionsforum dieser Website sowie Schadenersatz begehre.
40. Der Gerichtshof entschied insoweit in Bezug auf die Ansprüche auf Richtigstellung und Entfernung, dass die Regel, nach der sich bestimmt, welche Gerichte für die Entscheidung über die Begründetheit des Schadenersatzanspruchs in seiner Gesamtheit zuständig sind, die im Urteil eDate aufgestellt wurde und wonach die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem der Mittelpunkt der Interessen des Geschädigten liegt, auch für juristische Personen gilt, und zwar ohne Unterscheidung danach, ob es sich um einen Inhalt handelt, der einen materiellen oder einen immateriellen Schaden begründet(33). In diesem Fall muss nach Auffassung des Gerichtshofs der Mittelpunkt der Interessen eines Unternehmens den Ort widerspiegeln, an dem sein geschäftliches Ansehen am gefestigtsten ist, so dass er anhand des Ortes zu bestimmen ist, an dem es den wesentlichen Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt. Insoweit kann der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person zwar mit dem Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes zusammenfallen, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sich dieser Sitz befindet, ihre gesamte oder den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und deshalb das Ansehen, über das sie dort verfügt, größer ist als in jedem anderen Mitgliedstaat, doch ist der Ort des Sitzes für sich genommen im Rahmen einer solchen Prüfung kein entscheidendes Kriterium(34).
41. In Beantwortung einer zweiten Frage danach, welche Gerichte für die Entscheidung über einen Antrag auf Richtigstellung oder Entfernung von im Internet veröffentlichten Kommentaren zuständig seien, entschied der Gerichtshof, dass ein solcher Anspruch nicht vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erhoben werden kann, da angesichts der „umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist …, ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag … einheitlich und untrennbar [ist]“(35). Ein solcher Anspruch kann, so stellte der Gerichtshof fest, nur bei denjenigen Gerichten geltend gemacht werden, denen auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Begründetheit des Anspruchs auf den gesamten Schadenersatz zugewiesen ist.
42. In diesem Zusammenhang wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Gründe, auf die der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit bestimmter Gerichte für die Entfernung oder Richtigstellung streitiger Inhalte gestützt habe, nicht auch für eine ausschließliche Zuständigkeit dieser Gerichte für den Schadenersatz sprächen. Damit wird implizit die Frage danach aufgeworfen, ob der Gerichtshof im Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766), somit nicht nur eine Abgrenzung von seiner früheren Rechtsprechung vornehmen, sondern seine frühere Rechtsprechung und somit den Mosaik-Ansatz für Schadenersatzansprüche vielmehr gänzlich aufgeben wollte(36).
43. Vorab möchte ich klarstellen, dass der Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 meines Erachtens einer Aufgabe des Mosaik-Ansatzes ebenso wenig entgegensteht, wie er dessen Aufrechterhaltung verlangt. Wie oben ausgeführt, beschränkt sich diese Bestimmung nämlich darauf, einen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Orts, an dem der Schaden sich verwirklicht, aufzustellen, ohne dies näher zu konkretisieren.
44. Zweitens fällt es mir schwer, aus dem Urteil Bolagsupplysningen und Ilsjan Schlussfolgerungen im Hinblick auf den Mosaik-Ansatz abzuleiten. Ungeachtet dessen, dass Generalanwalt Bobek den Gerichtshof ausdrücklich zu einer Überprüfung seiner Rechtsprechung aufgefordert hatte, gab der Gerichtshof in Bezug auf die erste Frage, nämlich diejenige, in deren Rahmen der Gerichtshof auf die Frage nach der Beibehaltung des Mosaik-Ansatzes hätte eingehen können, eine relativ kurze Antwort, die sich nur auf die Gerichte bezog, die für die Entscheidung über Klagen auf Richtigstellung oder Entfernung von Kommentaren zuständig sind(37). Da der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit bestimmter Gerichte, über Klagen auf Richtigstellung oder Entfernung im Internet veröffentlichter Inhalte zu befinden, auf die Einheitlichkeit und Unteilbarkeit dieser Art von Klagen gestützt hat, ist dieser Antwort nicht notwendigerweise eine Aufgabe des Mosaik-Ansatzes für Schadenersatzklagen zu entnehmen.
45. Dass beispielsweise ein nationales Gericht nach dem in seinem Mitgliedstaat geltenden Recht und unter Berücksichtigung insbesondere der Art und der Zugänglichkeit des betreffenden Inhalts und des Ansehens der betroffenen Person entscheidet, dass der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstandene Schaden nicht zu ersetzen ist, schließt nicht aus, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ihr aufgrund anderer Rechtsvorschriften und Erwägungen Schadenersatz zuerkennt. Es ist durchaus denkbar, dass ein Kläger in Mitgliedstaat A mit seiner Klage nicht obsiegen könnte, etwa weil die Veröffentlichung in jenem Staat nur sehr wenige Menschen erreicht hat oder weil in jenem Staat der Kläger kein wirkliches Ansehen genoss, das zu schützen wäre, während er zugleich in Mitgliedstaat B obsiegt, in dem möglicherweise mehr Menschen die betreffende Veröffentlichung gelesen haben oder in dem das Ansehen des Klägers, das hierdurch tatsächlich beschädigt oder beeinträchtigt wurde, größer ist.
46. Da die auf dem Gebiet der Verleumdung bestehenden Rechtsvorschriften im Recht der Mitgliedstaaten jeweils eigenständig geregelt bleiben und nicht harmonisiert worden sind, ist auch denkbar, dass ein bestimmter Wortlaut möglicherweise in Mitgliedstaat C als verleumderisch anzusehen ist, wohingegen dies in Mitgliedstaat D nicht der Fall wäre. Dagegen könnten bei Klagen auf Richtigstellung oder Entfernung des nämlichen im Internet veröffentlichten Inhalts, falls bei verschiedenen nationalen Gerichten gegenläufige Urteile ergingen, die Personen, die die Internetseite verwalten, auf der der betreffende Inhalt zugänglich gemacht wird oder wurde, diesen Entscheidungen möglicherweise nicht gleichzeitig nachkommen.
47. Zwar erwähnt der Gerichtshof in Rn. 31 seines Urteils Bolagsupplysningen und Ilsjan, in dem er den Mosaik-Ansatz anspricht, nur das Urteil Shevill als Präzedenzentscheidung. Dem dürfte jedoch meines Erachtens keine Bedeutung zukommen, da der Gerichtshof nicht immer seine gesamte frühere Rechtsprechung anführt(38).
48. Es ist insoweit höchstwahrscheinlich davon auszugehen, dass der Gerichtshof im Urteil Bolagsupplysningen und Ilsjan bewusst vermieden hat, zur Frage der Beibehaltung des Mosaik-Ansatzes im Bereich des Schadenersatzes Stellung zu nehmen(39). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Frage, ob dieser Lösungsweg angemessen ist, keine Prüfung verdienen würde.
49. In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan war Generalanwalt Bobek der Ansicht, dass dieser Ansatz weder den Interessen der Parteien nütze noch im Allgemeininteresse liege. Er führte insoweit verschiedenen Argumente für die Aufgabe dieses Ansatzes an, von denen drei für Schadenersatzansprüche relevant sein dürften.
50. Erstens habe der Gerichtshof bei der Ausdehnung des im Urteil Shevill entwickelten Lösungswegs auf im Internet veröffentlichte Inhalte die besondere Natur des Internets nicht berücksichtigt, nämlich dass hierdurch jeder veröffentlichte Inhalt ubiquitären Charakter erhalte(40). Insoweit würde die Anwendung des Mosaik-Ansatzes zu einer Vervielfachung von Gerichtsständen führen, die dem Urheber des Inhalts die Vorhersehbarkeit des im Streitfall zuständigen Gerichts erschweren würde(41).
51. Zweitens bringe der Grundsatz der Mosaik-Zuständigkeit die Gefahr einer Fragmentierung von Klagen unter den Gerichten der Mitgliedstaaten mit sich, die jeweils nur für den in ihrem Hoheitsgebiet entstandenen Schaden zuständig seien. In der Praxis seien diese Klagen schwer miteinander zu koordinieren(42).
52. Drittens diene die starke Vermehrung besonderer Gerichtsstände nicht dem Schutz derjenigen, die durch Ehrverletzungen geschädigt würden, da sie gegen die Urheber des ehrverletzenden Inhalts jedenfalls zur Klageerhebung an den Gerichtsständen des Mittelpunkts ihrer Interessen berechtigt seien und dies für sie am einfachsten sei. Insoweit könnte eine solch starke Vermehrung nur dazu dienen, Strategien einer Prozessführung in Belästigungsabsicht Vorschub zu leisten(43).
53. Meines Erachtens ist anzuerkennen, dass diesen Argumenten insbesondere im Hinblick auf die mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Ziele erhebliches Gewicht zukommt. Erstens sollen nach dem 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Zweitens sollen nach dem 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Zuständigkeitsvorschriften Rechtssicherheit gewährleisten. Drittens liegt nach dem 16. Erwägungsgrund, soweit es alternative Gerichtsstände zum Wohnsitz des Beklagten gibt, der Grund hierfür darin, dass entweder diese Gerichtsstände eine engere Verbindung zum Rechtsstreit haben oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.
54. Insoweit könnte man versucht sein, im Sinne einer Aufgabe der Mosaik-Lösung damit zu argumentieren, dass der in den Urteilen Shevill und eDate entwickelte Lösungsweg die Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 und nicht der Verordnung Nr. 1215/2012 betroffen habe. Da der Wortlaut des 16. Erwägungsgrunds der letztgenannten Verordnung von demjenigen des 12. Erwägungsgrunds der erstgenannten Verordnung abweicht und nunmehr die Bedeutsamkeit des Rechtssicherheitsgrundsatzes bei Rechtsstreitigkeiten betont, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen, könnte dieser Zusatz dahin verstanden werden, dass der Unionsgesetzgeber auch eine Abkehr von bestimmten Aspekten der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs beabsichtigte.
55. Diese Annahme erscheint mir jedoch etwas zu weitgehend. Meines Erachtens kann diese Hinzufügung am ehesten als schlichte Klarstellung des mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Ziels verstanden werden. Daraus folgt, dass im Erlass der Verordnung Nr. 1215/2012 kein berechtigter Anhaltspunkt dafür zu sehen ist, dass der Mosaik-Ansatz nicht mehr der geltenden Rechtslage entspricht. Eine Abkehr von diesem Ansatz liefe daher auf eine Aufgabe der bestehenden Rechtsprechung hinaus.
56. Auch wenn der Gerichtshof keine strenge Präjudizlehre vertritt, muss jede erhebliche Abweichung von einer gefestigten Rechtsprechung gleichwohl die Ausnahme sein – und ist es auch. Richtig ist gleichwohl, dass der Gerichtshof in der Vergangenheit Teile seiner Rechtsprechung aufgegeben hat. Dies war, wie von Professor F. Picod dargestellt(44), beispielsweise der Fall, wenn die Auslegung, die für eine Rechtsvorschrift vorgegeben wurde, in der Praxis zu einer wenig wirksamen Regelung führte(45), ihr starker Widerstand der für ihre Anwendung zuständigen nationalen Gerichte entgegenstand(46) oder wenn diese Auslegung infolge sozialer, politischer oder technologischer Entwicklungen zwischenzeitlich überholt war(47).
57. Gleichwohl sollte, da die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit auch für den Gerichtshof gelten, jede Aufgabe einer früheren gefestigten Rechtsprechung nur aus gewichtigen Gründen erfolgen und nicht über den Rahmen des Erforderlichen hinausgehen. Und selbst wenn ein solcher Grund vorliegt, sollte im Rahmen einer solchen Aufgabe der Rechtsprechung insbesondere darauf hingewirkt werden, dass nur begrenzte Rückwirkungseffekte eintreten und dass der Grundsatz der Rechtskraft gewahrt bleibt.
58. In der vorliegenden Rechtssache geht es also um die Frage, ob die (zugegebenermaßen) problematischen Aspekte des Mosaik-Ansatzes so grundlegender Art sind, dass sie seine Aufgabe rechtfertigen, und, selbst wenn dies der Fall wäre, ob es einen anderen Ansatz gibt, der dem Gerichtshof offensteht und nicht so potenziell weitreichend wäre. Auch wenn ich das Gewicht der Argumente von Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan voll anerkenne, bin ich gleichwohl nicht überzeugt, dass die im Anschluss an das Urteil Shevill ergangene Rechtsprechung in dieser Weise aufgegeben werden sollte. Dieser Ansicht bin ich aus folgenden Gründen.
59. Erstens ist die Erkenntnis, dass jeder ins Internet gestellte Inhalt ubiquitären Charakter hat, nicht neu(48). Zwar sind die sozialen Netzwerke seit dem Urteil eDate von 2011 erheblich gewachsen, doch hatte Facebook auch damals schon über 500 Millionen Nutzer, von denen sich die Hälfte täglich einloggte(49).
60. Zweitens müssen die Probleme, die sich aus der Möglichkeit der Anrufung mehrerer Gerichte ergeben, relativiert werden. Streng rechtlich betrachtet, führt der Mosaik-Grundsatz nämlich nicht zu einem Problem der Koordinierung zwischen verschiedenen Verfahren. In Anbetracht dessen, dass jedes nationale Gericht nur für die Entscheidung über den in seinem Mitgliedstaat entstandenen Schaden zuständig ist, wird ein jedes dieser Gerichte in Ermangelung einer Harmonisierung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verleumdung folgerichtig ein anderes Recht, nämlich das für das jeweilige Gebiet anwendbare Recht, anwenden; mithin liegt diesen Verfahren weder derselbe Gegenstand, der den Anträgen der betroffenen Person entspricht, noch derselbe Anspruch zugrunde, der sich im EU-Recht auf deren rechtliche und tatsächliche Grundlage bezieht(50).
61. Praktisch betrachtet, wird bei Anwendung des Mosaik-Ansatzes nicht allen Gerichten der Mitgliedstaaten die Zuständigkeit zugewiesen, sondern nur den Gerichten derjenigen Mitgliedstaaten, in denen der streitige Inhalt zugänglich ist(51). Je nachdem, wie der Begriff der Zugänglichkeit zu verstehen ist, was in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch ungeklärt ist, werden nicht alle Gerichte aller Mitgliedstaaten zuständig sein. Selbst wenn mehrere Gerichte zuständig sind, bedeutet dies zudem nicht zwangsläufig, dass im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten der Eintritt eines Schadens festgestellt wird. Wie ich bereits ausgeführt habe, sind der Bekanntheitsgrad der angeblich verleumdeten natürlichen oder juristischen Person(52), der Wortlaut der betreffenden Veröffentlichung, die Darstellung(53), der Kontext, die in der Formulierung der Äußerung enthaltenen Hinweise und die Zahl der Nutzer aus den betreffenden Mitgliedstaaten, die diese Veröffentlichung aufgerufen haben(54), sämtlich Gesichtspunkte, aufgrund deren die Gerichte zu der Feststellung kommen können, dass der betroffenen Person in dem Hoheitsgebiet, für das sie räumlich zuständig sind, kein Schaden entstanden ist.
62. Insoweit dürfte das durch den Mosaik-Ansatz aufgeworfene Problem in Wirklichkeit in erster Linie mit der Gefahr einer Prozessführung in Belästigungsabsicht zusammenhängen. Durch die Vervielfachung von Gerichtsständen wird ein Nährboden für Strategien einer Prozessführung in Belästigungsabsicht bereitet und insbesondere sogenannten Strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (Strategic lawsuits against public participation [SLAPP], auf Französisch: „recours bâillon“) Vorschub geleistet(55). Da jeder Rechtsstreit den Beklagten zwingt, für ihn Energie und Ressourcen aufzuwenden, kann eine Person unabhängig von den Erfolgsaussichten des von ihr geltend gemachten Anspruchs durch eine Vervielfachung von Klagen oder schon durch ihre Androhung einer anderen Person einen Schaden zufügen (bzw. im Fall eines Unternehmens einen Wettbewerbsnachteil durch Vergeudung von Zeit und Ressourcen auf der Ebene der Geschäftsführung).
63. Wenn jedoch solche Strategien von manchen skrupellosen Klägern nutzbringend umgesetzt werden können, so liegt dies zum Teil daran, dass die bestehenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten häufig nicht hinreichend streng regeln, dass die unterlegene Partei verpflichtet ist, der obsiegenden Partei den Schaden zu ersetzen, der der obsiegenden Partei durch die Klage bzw. die missbräuchliche Erfüllungsverweigerung hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche entstanden ist. Diese Regelungen tragen nämlich nicht immer auch den durch die Prozessführung verursachten mittelbaren Kosten (insbesondere in Härtefällen, die durch Rechtsstreitigkeiten entstehen) hinreichend Rechnung, obwohl diese Kosten in der Praxis sowohl wirtschaftlich als auch immateriell erheblich sein können(56). Würden diese Kosten insbesondere im Fall missbräuchlicher Verfahren systematisch und besser ausgeglichen, würde dies die Kläger von einem Missbrauch des Mosaik-Grundsatzes abhalten, da sie sich sonst im Fall eines Unterliegens mit ihrem Klageanspruch dem Risiko aussetzen würden, dem Beklagten in erheblichem Umfang Schadenersatz leisten zu müssen.
64. Weiterhin können Beklagte bestimmte Maßnahmen ergreifen, um sich gegen diese Art von Risiken zu schützen. Je nach Kontext können sie beispielsweise bei einem umfassend zuständigen Gericht eine negative Feststellungsklage erheben(57). Da dieses zuständige Gericht für die Entscheidung über den Schaden im gesamten Unionsgebiet zuständig ist, führt die Anwendung der Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen nach der Verordnung Nr. 1215/2012 dazu, dass andere Gerichte ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über den ausschließlich in einem einzelnen Mitgliedstaat entstandenen Schaden verlieren. Allgemein haben Kläger nach Art. 30 der Verordnung Nr. 1215/2012 auch die Möglichkeit, eine Aussetzung des Verfahrens oder sogar die Klageabweisung zu beantragen, wenn es sich um im Zusammenhang stehende Verfahren handelt, d. h. wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten(58). Dem Urheber des angeblich verleumderischen Inhalts wird demzufolge insbesondere die Belastung erspart, zeitgleich mehrere Verfahren führen zu müssen.
65. Vor allem aber wird in Anbetracht nicht unbegrenzter Ressourcen potenzieller Kläger die Umsetzung einer auf der Vervielfachung von Klagen beruhenden Prozessstrategie selten zu ihrem Vorteil sein. Solche Strategien dürften demnach überwiegend von Wirtschaftsteilnehmern umgesetzt werden, die über erhebliche Ressourcen verfügen. Diese werden sich durch einen Wegfall des Mosaik-Grundsatzes jedoch von der Umsetzung dieser Art von Strategien nicht abhalten lassen. Beispielsweise ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen in Bezug auf jedes einzelne Rechtssubjekt zu beurteilen(59). Demzufolge läuft im Fall eines Unternehmens, das in Form eines Konzerns mit ähnlichen Unternehmensbezeichnungen organisiert ist, die Anwendung des Kriteriums des Mittelpunkts der Interessen letztlich darauf hinaus, dass jedes Rechtssubjekt dieses Konzerns (das möglicherweise nicht zu 100 % von einer Muttergesellschaft kontrolliert wird) gegen den Urheber der Aussage zur Klageerhebung wegen des entstandenen Schadens vor den Gerichten des Staates berechtigt ist, in dem es den Mittelpunkt seiner Interessen hat(60).
66. Drittens ist nicht völlig klar, ob der Mosaik-Ansatz den mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Zielen tatsächlich zuwiderläuft. Wie im Urteil Bolagsupplysningen und Ilsjan hervorgehoben, sollte mit der besonderen Zuständigkeitsregel für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer ihr gleichgestellten Handlung in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nämlich nicht der schwächeren Partei ein verstärkter Schutz gewährt werden(61). Es ist daher unerheblich, dass die Anwendung des Mosaik-Ansatzes möglicherweise eine der Parteien benachteiligen könnte.
67. Um jetzt konkreter auf die drei mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Ziele in Bezug auf die Zuständigkeit einzugehen, lässt sich zu dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Ziel der Rechtssicherheit festhalten, dass ihm nach Auffassung des Gerichtshofs Genüge getan wird, wenn der Beklagte aufgrund des angewendeten Kriteriums bestimmen kann, vor welchen Gerichten er verklagt werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt kann, wie der High Court of Australia in der Grundsatzentscheidung Dow Jones und Company Inc/Gutnick hervorgehoben hat, davon ausgegangen werden, dass dann, wenn eine Person sich dazu entschließt, Inhalte ins Internet zu stellen, die von allen Mitgliedstaaten aus „zugänglich“ sind, diese Person damit rechnen kann, in jedem dieser Mitgliedstaaten verklagt zu werden(62).
68. Richtig ist allerdings, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C‑709/19, EU:C:2021:377, Rn. 34 ff.), dem Ziel der Rechtssicherheit einen gewissen Vorrang gegenüber allen anderen Erwägungen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, eingeräumt hat. In jenem Urteil, in dem es um Klagen auf Ersatz von Schäden ging, die Aktionären wegen fehlender Informationen entstanden waren, wies der Gerichtshof nämlich das Argument, dass eine Gesellschaft damit rechnen könne, an dem Ort verklagt zu werden, an dem sich die Wertpapierkonten ihrer Aktionäre befänden, allein mit der Begründung zurück, dass die emittierende Gesellschaft, weil es dem im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Ziel zuwiderliefe, zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu vermeiden, dass der Beklagte vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden könnte, mit dem er vernünftigerweise nicht rechnen konnte, aufgrund der Kriterien bezüglich des Wohnsitzes der Aktionäre und der Verortung ihrer Konten die internationale Zuständigkeit der Gerichte, vor denen sie verklagt werden könnte, nicht vorhersehen könne. Nach Auffassung des Gerichtshofs setzt das Ziel der Vorhersehbarkeit im Fall einer börsennotierten Gesellschaft wie derjenigen des Ausgangsverfahrens voraus, dass nur die Gerichte der Mitgliedstaaten, in denen diese Gesellschaft ihren gesetzlichen Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit ihrer Börsennotierung nachgekommen ist, für eine Entscheidung über den Eintritt des Schadens zuständig sein können. Dementsprechend kann eine solche Gesellschaft nur in diesen Mitgliedstaaten vernünftigerweise vorhersehen, dass ein Anlagemarkt besteht und dass sie eine Haftung treffen könnte.
69. Durch diese Lösung dürfte meines Erachtens jedoch der Mosaik-Ansatz nicht mittelbar in Frage gestellt werden. Wenn zum einen – sei es auch nur annähernd(63) – angenommen werden kann, dass der Anlagemarkt einer börsennotierten Gesellschaft sich am Ort ihrer Börsennotierung befindet, wird der räumliche „Markt“ für eine Empfehlung durch die Zugänglichkeit dieser Empfehlung bestimmt. Zum anderen lässt sich festhalten, dass die im Urteil Vereniging van Effectenbezitters gefundene Lösung in Verbindung mit der Zuständigkeit der Gerichte am Ausstellungsort der Aktien, die sich aus der Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 ergibt, zur Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten führt, deren Recht grundsätzlich auch auf den Rechtsstreit anwendbar ist. Insoweit steht diese Lösung im Einklang mit dem im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Ziel einer geordneten Rechtspflege. Was Verleumdung betrifft, wird jedoch das anwendbare Recht das jeweilige Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten sein, in denen die Äußerung zugänglich ist. Dies ist meines Erachtens ein entscheidender Unterschied, da dem Kläger bei Aufgabe des Mosaik-Ansatzes in eine Verleumdung betreffenden Rechtsachen die Möglichkeit genommen werden kann, bei den Gerichten der Mitgliedstaaten, in denen die in Rede stehende Aussage zugänglich war, Klage zu erheben, und dem Kläger hierdurch die Möglichkeit genommen würde, die Gerichte anzurufen, die am besten in der Lage sind, die jeweiligen Rechtsvorschriften anzuwenden und alle erforderlichen Tatsachenwürdigungen vorzunehmen.
70. Jedenfalls dürfte der Mosaik-Ansatz eher nicht zu einem Ergebnis führen, das weniger vorhersehbar ist, als dasjenige, das sich beispielsweise aus der Anwendung des Kriteriums des Mittelpunkts der Interessen des Geschädigten ergibt(64). Zwar könnte dieses Kriterium, was andere Personen als Wirtschaftsteilnehmer angeht, Anwendung finden, da es mehr oder weniger dem Ort entspricht, an dem sich der Lebensmittelpunkt befindet und sich das gesellschaftliche Leben des Geschädigten abspielt. Die Anwendung dieses Kriteriums dürfte jedoch bei Wirtschaftsteilnehmern viel komplexer sein(65), da unterschiedliche Ansichten darüber bestehen, was als „Interessen“ eines Unternehmens anzusehen ist, wie die unterschiedlichen Ansätze zwischen dem Vorrang der Aktionäre („Shareholder primacy“) bzw. Beteiligten-Theorien („Stakeholder Theories“)(66) zeigen.
71. Zur Lösung dieser Fragestellung wäre aus Gründen der Logik zwingend davon auszugehen, dass bei einer juristischen Person der „Mittelpunkt der Interessen“ dem Ort ihres Sitzes entspricht, zumal zum einen eine Verleumdung ein Angriff auf Ehre, Würde und den guten Leumund einer Person ist (und nicht auf ihre Produkte) und sich zum anderen die Wirkungen einer Rufschädigung in den Bilanzen niederschlagen(67). Auf der Grundlage einer solchen Regel hätte somit im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit der Urheber einer diese juristische Person betreffenden Veröffentlichung insofern vorhersehen können, zu welchem Ergebnis die Anwendung dieses Anknüpfungskriteriums führt, als sich der (Wohn‑)Sitz eines Wirtschaftsteilnehmers unschwer zu ermitteln lässt, da seine Angabe durch verschiedene Unionsrechtsakte zwingend vorgeschrieben ist.
72. Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass „[d]er Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person … zwar mit dem Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes zusammenfallen [kann], wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sich dieser Sitz befindet, ihre gesamte oder den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und deshalb das Ansehen, über das sie dort verfügt, größer ist als in jedem anderen Mitgliedstaat, … der Ort des Sitzes für sich genommen im Rahmen einer solchen Prüfung [jedoch] kein entscheidendes Kriterium [ist]“(68). Maßgebend ist vielmehr der Ort, an dem die „überwiegende wirtschaftliche Tätigkeit der betreffenden juristischen Person“ stattfindet(69).
73. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens ist natürlich nicht ganz eindeutig. Er kann auf mindestens zweierlei Weise verstanden werden, nämlich aus kommerzieller Perspektive als den Ort betreffend, an dem ein Wirtschaftsteilnehmer den größten Teil seiner Absätze tätigt (ohne in die Diskussion über die Frage auch nur einzutreten, ob es hierfür als maßgeblichen Faktor auf den Gewinn oder den Umsatz ankäme, da sich dies insbesondere bei einem Unternehmen, das umfangreiche Projekte weltweit durchführt, regelmäßig ändern kann)(70), oder aus einer eher industriellen Perspektive als den Ort betreffend, an dem die finanziellen, personellen und technischen Ressourcen, die der Rechtsträger für die Durchführung seiner Tätigkeit benötigt, zusammengeführt und zur Herstellung der abgesetzten Güter und Leistungen eingesetzt werden(71). Die Beziehungen, die ein Wirtschaftsteilnehmer nicht nur zu seinen Kunden, sondern auch zu allen ihn betreffenden Personengruppen (Aktionären, Gläubigern, Lieferanten, Mitarbeitern, etc.) unterhält, werden durch dessen Ansehen beeinflusst. Beispielsweise kann das Ansehen sich unmittelbar auf die Möglichkeiten eines Unternehmens auswirken, Mittel an den Finanzmärkten aufzunehmen(72) oder Lieferungen zu beziehen.
74. Die Anwendung eines solchen Kriteriums stößt zwangsläufig auf praktische Schwierigkeiten. Unabhängig davon, wie der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit zu verstehen ist, werden nämlich die Informationen, die der Beklagte benötigt, um zu bestimmen, welches Gericht zuständig ist, sehr wahrscheinlich für Einzelpersonen unter die Verordnung 2016/679(73) und für Unternehmen in gewissem Umfang unter das Geschäftsgeheimnis fallen(74). In der Praxis stellt sich daher die Frage, ob es für den Beklagten nicht zumindest ebenso schwierig sein wird, die zuständigen Gerichte nach dem Kriterium des Mittelpunkts der Interessen vorherzusagen wie nach dem Mosaik-Grundsatz.
75. Nunmehr ist auf das Ziel einzugehen, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden (und zwar entweder weil eine enge Verbindung zwischen diesen Gerichten und dem Rechtsstreit besteht oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege). Offenbar war nach bisheriger Auffassung des Gerichtshofs die Anwendung eines Kriteriums, das möglicherweise zu einer Vielzahl für derartige Rechtssachen zuständiger Gerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten führt, kein Problem, solange das angewendete Kriterium Gerichte für zuständig erklärt, die wahrscheinlich besser in der Lage sind, den entstandenen Schaden zu beurteilen. Ein solcher Standpunkt entspricht dem im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Ziel einer geordneten Rechtspflege, das eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten rechtfertigt(75).
76. Beispielsweise hat der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:635), unter Hinweis auf das Ziel der geordneten Rechtspflege festgestellt, dass die Gerichte der verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen der behauptete Schaden wahrscheinlich eingetreten ist oder eintritt, für die Entscheidung über Schadenersatzklagen wegen einer geltend gemachten Verletzung eines Urheberrechts zuständig sind, sofern der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, den Urheberrechtsschutz für das Material, auf das sich der Anspruchsteller beruft, vorsieht(76).
77. Ebenso kam der Gerichtshof in Rn. 33 und 34 seines Urteils vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C‑451/18, EU:C:2019:635), zu dem Schluss, dass die Gerichte der verschiedenen Mitgliedstaaten für die Entscheidung über Klagen auf Schadenersatz wegen einer Zuwiderhandlung nach Art. 101 AEUV als zuständig anzusehen sind, in deren Hoheitsgebiet sich der von der Zuwiderhandlung beeinträchtigte Markt befindet, auf dem dem Geschädigten der Schaden entstanden sein soll. Der Gerichtshof fügte weiter hinzu, dass „[d]ieses Ergebnis … nämlich den Zielen der Nähe und Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln [entspricht], da zum einen die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der betroffene Markt befindet, am besten in der Lage sind, solche Schadenersatzklagen zu prüfen, und zum anderen ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich wettbewerbswidrig verhält, vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er vor den Gerichten des Ortes verklagt wird, an dem seine Verhaltensweisen die Regeln eines gesunden Wettbewerbs verfälscht haben“.
78. Schließlich hat der Gerichtshof in den Rn. 56 und 57 seines Urteils vom 5. September 2019, AMS Neve u. a. (C‑172/18, EU:C:2019:674), zunächst entschieden, dass die Gerichte der verschiedenen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet diejenigen Verbraucher oder Gewerbetreibende ansässig sind, an die sich die Werbung oder Verkaufsangebote richten, für die Entscheidung über Verletzungsklagen als zuständig anzusehen sind, und dann näher ausgeführt, dass diese Lösung dadurch „bestätigt“ wird, dass diese Gerichte wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme für die Entscheidung besonders geeignet sind.
79. Insoweit bin ich nicht nur nicht davon überzeugt, dass der Mosaik-Ansatz den Zielen der Verordnung Nr. 1215/2012 zuwiderläuft, sondern auch nicht davon, dass dann, wenn einer der Anknüpfungspunkte zugrunde gelegt würde, die einen einzigen Gerichtsstand rechtfertigen (wie etwa der Wohnsitz des Beklagten, der Ort des Eintritts des ursächlichen Geschehens oder der Mittelpunkt der Interessen), diese Gerichte dann zwangsläufig besser in der Lage wären, über das Vorliegen eines rufschädigenden Inhalts sowie den Umfang des hierdurch verursachten Schadens zu urteilen.
80. Selbstverständlich wird es eine Reihe von Fällen geben, in denen der rufschädigende Charakter eines Inhalts kaum zweifelhaft ist. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der rufschädigende Charakter eines Inhalts von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich wahrgenommen werden kann. Zum Beispiel könnte bei einem Artikel, der einem bestimmten Unternehmen gewisse missbräuchliche geschäftliche oder steuerliche Praktiken unterstellt, die durch diese Veröffentlichung vermittelte Aussage in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich wahrgenommen werden und demnach in ihnen unterschiedliche Auswirkungen haben(77).
81. Abgesehen von diesem klassischen Problem eines interkulturellen Diskurses (der beispielsweise auch erklärt, warum Unternehmen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Marketingstrategien entwickeln) dürfte auch die fehlende Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Verleumdung für die Beibehaltung des Mosaik-Grundsatzes sprechen. Zwar haben alle Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Verleumdung erlassen, aber der Inhalt dieser Vorschriften, die Modalitäten ihrer Anwendung und nicht zuletzt die Art und Weise, wie der Schaden bemessen wird, können sich von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich unterscheiden, was oft auf tiefgreifende Unterschiede in der anzuwendenden Rechtskultur zurückgeht(78).
82. Somit kann ein Kläger, wie von der Kommission vorgetragen, ein berechtigtes Interesse daran haben, ein anderes Gericht als dasjenige am Mittelpunkt seiner Interessen anzurufen, selbst wenn er dort nur in begrenztem Umfang Schadenersatz erlangen kann. Da Verletzungen der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 864/2007 ausgenommen sind, bestimmt sich zum einen das anwendbare Recht nach den im Mitgliedstaat des jeweiligen zuständigen Gerichts geltenden Regeln des Internationalen Privatrechts, die erhebliche Unterschiede aufweisen können(79). Zum anderen könnte ein Wirtschaftsteilnehmer eher die Gerichte der Mitgliedstaaten anrufen wollen, in denen er sich um eine Entwicklung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten bemüht, als die derjenigen, in denen er bereits ein solides Ansehen genießt, gerade weil ihn sein Ansehen bereits vor den gröbsten Verleumdungen schützt oder weil er darauf hoffen kann, dass ein Urteil auf jenem Markt für ihn in Anbetracht dessen von Nutzen ist, dass die Entscheidung von einem örtlichen Gericht insgesamt in diesem Mitgliedstaat größere Medienaufmerksamkeit erhält als eine von Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet(80).
83. Die Ansicht, wie sie offenbar von den Gegnern des Mosaik-Ansatzes vertreten wird, dass es vorzugswürdig wäre, alle Schadenersatzansprüche bei einem Gericht zu konzentrieren, neigt dazu, die tatsächlichen Gegebenheiten zu übersehen, dass gegenwärtig nicht nur die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verleumdung nicht harmonisiert sind, sondern nicht einmal die Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts.
84. In Ermangelung einer Harmonisierung in diesen Bereichen müssen vielmehr die Gerichte, die für die Entscheidung über den gesamten Schaden ausschließlich zuständig sind, das Recht eines jeden Mitgliedstaats anwenden, in dem der behauptete Schaden wahrscheinlich eingetreten ist, um über Schadenersatzansprüche zu entscheiden. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich für jeden dieser Mitgliedstaaten das anwendbare Recht, das Ansehen, das der Geschädigte in diesem Hoheitsgebiet genießt, sowie die Wahrnehmung der Äußerung in der Öffentlichkeit dieser Staaten zu berücksichtigen haben(81).
85. Kann vor diesem Hintergrund wirklich angenommen werden, dass ein einziges umfassend zuständiges Gericht eines bestimmten (oder bestimmbaren) Mitgliedstaats besser in der Lage wäre, eine solche Beurteilung vorzunehmen?(82) Ist nicht eher anzunehmen, dass das Bestehen mehrerer Gerichtsstände unausweichlich aus dem den Klägern zustehenden Recht darauf folgt, dass nach dem Subsidiaritätsprinzip über ihren Rechtsstreit von denjenigen Gerichten entschieden wird, die aufgrund der größten Nähe zum Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats am besten in der Lage sind, alle Tatsachenwürdigungen vorzunehmen, und daraus, dass sich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verleumdung unterscheiden und die voneinander kulturell verschiedenen Rechtstraditionen eines jeden dieser Staaten widerspiegeln(83)?
86. Selbstverständlich muss auch das Ziel der Vorhersehbarkeit berücksichtigt werden, doch hat der Gerichtshof meines Erachtens gerade nach Abwägung dieses Ziels mit dem Ziel einer geordneten Rechtspflege den Mosaik-Ansatz gebilligt(84).
87. Schließlich wäre jedenfalls vor einer Aufgabe des Mosaik-Ansatzes sicherzustellen, dass es keine anderen, weniger weitgehenden Lösungen gibt als eine solche vollständige Änderung der Rechtsprechung. Insoweit könnte es tatsächlich weniger einschneidend sein, den Mosaik-Ansatz lediglich mit einem so genannten „Fokalisierungskriterium“ zu verbinden, wie es das Unionsrecht in bestimmten Bereichen vorsieht(85).
88. Nach diesem Kriterium sind die Gerichte eines Mitgliedstaats nur dann zuständig, wenn der betreffende Inhalt nicht nur über das Internet zugänglich ist, sondern die Veröffentlichung außerdem auch konkret auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausgerichtet ist. Dieses Kriterium würde im Fall seiner Anwendung dazu beitragen, sicherzustellen, dass nur die Gerichte derjenigen Mitgliedstaaten, für die die Veröffentlichung konkret bestimmt war, befugt wären, sich aufgrund von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 für zuständig zu erklären. Dies würde es im Einklang mit den von dieser Vorschrift verfolgten Zielen ermöglichen, die Anzahl der zuständigen Gerichte zu verringern und eine gewisse Rechtssicherheit zu gewährleisten, während gleichzeitig sichergestellt würde, dass zwischen Gericht und Rechtsstreit eine enge Verbindung besteht und mithin die geordnete Rechtspflege garantiert wird.
89. Zwar hat der Gerichtshof die Anwendung des Kriteriums der Fokalisierung für die Anwendung von Art. 7 Nr. 2 allgemein mit der Begründung abgelehnt, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (jetzt Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012) anders als Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 (jetzt Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1215/2012) nicht verlangt, dass die in Rede stehende Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist(86).
90. Erstens bedeutet jedoch der Umstand, dass eine solche Voraussetzung in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht vorgesehen ist, nicht, dass er nicht unter bestimmten besonderen Umständen für die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs von Bedeutung sein könnte. Beispielsweise führt der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils Bolagsupplysningen und Ilsjan an, dass die in Rede stehende Website an Personen gerichtet war, die in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässig waren, was dafür spricht, dass nach Auffassung des Gerichtshofs zumindest im Bereich der Verleumdung bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit eine Fokussierung auf die Märkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist.
91. Zweitens lässt sich bei Markenverletzungen Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009(87), der eine Ausnahmezuständigkeit für Markenverletzungen regelt, kein Hinweis auf eine Voraussetzung entnehmen, wonach die Gerichte eines Mitgliedstaats nur dann zuständig wären, wenn die betreffende Website ihre Aktivitäten auf diesen Mitgliedstaat ausrichten würde. Trotzdem jedoch hat der Gerichtshof bei der Prüfung der Zuständigkeit in diesen Fällen kürzlich ausdrücklich berücksichtigt, dass der in Rede stehende Online‑Inhalt, nämlich Werbung und Verkaufsangebote, für Verbraucher in bestimmten Mitgliedstaaten nicht nur zugänglich, sondern auch bestimmt war(88).
92. Drittens hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen nach Prüfung des Inhalts der Verordnung Nr. 44/2001 festgestellt, dass Schweden gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen hatte, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass Schweden, sobald ein auch außerhalb Schwedens zugängliches Fernsehprogramm für die schwedische Öffentlichkeit produziert worden ist, einer Person, die sich durch dieses Programm verleumdet sieht, einen wirksamen Zugang zu seinen Gerichten hätte gewähren müssen(89). Nach Auffassung jenes Gerichtshofs dürften die Staaten daher verpflichtet sein, einer von einer Verleumdung betroffenen Person eine Klageerhebung vor ihren Gerichten zu ermöglichen, und zwar allein deshalb, weil die Äußerung an Personen gerichtet ist, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind.
93. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann daher in der Anwendung des Fokalisierungskriteriums möglicherweise eine weniger einschneidende Änderung der Rechtsprechung des Gerichtshofs gesehen werden, als darin, den Mosaik-Ansatz einfach wegfallen zu lassen oder anderweitig aufzugeben. Dies hätte auch den Vorteil, eine Bejahung der Zuständigkeit durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats dann zu vermeiden, wenn nur eine schwache Verbindung zwischen der in Rede stehenden Internetveröffentlichung und dem dem Kläger angeblich hieraus entstandenen Schaden besteht oder der Kläger den technischen Umstand der Veröffentlichung über das Internet opportunistisch dazu auszunutzen versucht, sich Zugang zu einem für sein Verfahren günstigeren Gerichtsstand zu verschaffen. Im Übrigen könnte die Anwendung eines solchen Kriteriums, das nach dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, durchaus zu einer besseren Abwägung zwischen den Zielen der Nähe und der Begrenzung der Zahl der zuständigen Gerichte führen(90).
94. Letztlich führt daher nichts an der Erkenntnis vorbei, dass die Suche nach einer perfekten Lösung in Fällen der grenzübergreifenden Verleumdung müßig ist. Dies ist durch die Erfahrung belegt. Sowohl der Mosaik-Ansatz als auch der Ansatz der „einzigen Zuständigkeit“ sind mit Schwierigkeiten behaftet. Der Gerichtshof folgt indes seit seinem Urteil in der Rechtssache Shevill von 1991 im Großen und Ganzen dem Mosaik-Ansatz. Meines Erachtens kann dieser Ansatz nicht als so eindeutig falsch oder unbefriedigend angesehen werden, dass die darauf beruhende Rechtsprechung jetzt aufgegeben oder anderweitig von ihr abgewichen werden müsste.
95. Jedenfalls gibt die vorliegende Rechtssache dem Gerichtshof meines Erachtens nicht den richtigen Anlass, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Mosaik-Ansatz beibehalten, näher ausgestaltet oder gar aufgegeben werden sollte. Im Ausgangsverfahren wird nämlich vom Kläger nicht behauptet, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um Verleumdungshandlungen handele, sondern vielmehr, dass diese Handlungen gegen französische Rechtsvorschriften über den Tatbestand des „dénigrement“, eine Form böswillig falscher Behauptungen, verstießen(91). Das vorlegende Gericht stellt diese Einstufung im Übrigen offenbar nicht in Frage(92).
96. Im französischen Recht fällt die Verunglimpfung nicht unter die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, sondern gehört vielmehr zu den Regeln des unlauteren Wettbewerbs(93). Insbesondere unterscheidet sich nach französischem Recht die Verunglimpfung von der Verleumdung dadurch, dass Verleumdung voraussetzt, dass die Kritik dazu angetan ist, die Ehre, die Würde oder den guten Leumund einer natürlichen oder juristischen Person zu beeinträchtigen, während Verunglimpfung darin besteht, die Produkte eines Wirtschaftsteilnehmers, unabhängig davon, ob sie miteinander im Wettbewerb stehen, öffentlich herabzusetzen, um Einkaufsgewohnheiten der Kunden zu beeinflussen(94).
97. Diese Besonderheiten des französischen Rechts haben zwar an sich keinen Einfluss darauf, wie Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auszulegen ist. Dass der Kläger sich jedoch bewusst auf diese Einstufung und nicht auf diejenige als Verleumdungshandlung beruft, zeigt implizit, aber zwingend, dass der geltend gemachte Schaden rein wirtschaftlicher Natur ist(95).
98. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei einer Verletzung aus den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erwachsender wirtschaftlicher Rechte die Gerichte dieser Mitgliedstaaten für die Entscheidung über im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats verursachte Schäden insofern zuständig, als diese Gerichte am besten in der Lage sind, zu beurteilen, ob diese Rechte tatsächlich verletzt worden sind, und die Art des Schadens zu bestimmen(96).
99. Insbesondere kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsstreit über einen Verstoß gegen die Regeln des unlauteren Wettbewerbs vor die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats gebracht werden, sofern die Tat einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat oder zu verursachen droht(97). Genauer gesagt liegt dann, wenn sich der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in diesem Mitgliedstaat(98).
100. Da im Fall einer Verunglimpfungshandlung die wahrscheinlich betroffenen Märkte diejenigen sind, auf denen zum einen die verunglimpften Leistungen vermarktet werden und zum anderen die verunglimpfende Äußerung zugänglich war, ist meines Erachtens im Ausgangsverfahren von der Zuständigkeit der französischen Gerichte auszugehen, wenn Gtflix Tv tatsächlich über eine erhebliche Zahl von in Frankreich ansässigen Kunden verfügt und die in Rede stehenden Äußerungen in französischer oder englischer Sprache ins Internet gestellt wurden, weil die Zahl der Personen, die diese Sprachen in diesem Land verstehen, als nicht unerheblich anzusehen ist(99).
101. Diese Lösung steht im Einklang mit den mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten und in ihrem 16. Erwägungsgrund genannten Zielen der räumlichen Nähe und der geordneten Rechtspflege. Denn die nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständigen Gerichte, nämlich, was den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft, die Gerichte am Wohnsitz des jeweiligen Kunden, der wahrscheinlich Zugang zu den in Rede stehenden Veröffentlichungen hatte und diese wahrscheinlich verstanden hat, sind als die geeignetsten für die Beurteilung dessen anzusehen, ob eine Verunglimpfungshandlung tatsächlich eine Veränderung des Verhaltens der fraglichen Kunden bewirkt hat(100). Dies steht auch im Einklang mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit, da jedes Unternehmen, das sich öffentlich inhaltlich zu einem Wettbewerber äußert, damit rechnen muss, vor den Gerichten der verschiedenen Mitgliedstaaten verklagt zu werden, in denen dieser Inhalt zugänglich ist oder war und in denen dieser Wettbewerber Kunden hatte.
102. Schließlich spricht für diese Lösung vor allem das Erfordernis eines Einklangs bei der Auslegung der Zuständigkeitsregel und der das anwendbare Recht betreffenden Instrumente, das im siebten Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung niedergelegt ist(101). Während nämlich die Kollisionsnormen für die Verleumdung nicht harmonisiert sind, sind diejenigen für den unlauteren Wettbewerb durch die Rom‑II-Verordnung vereinheitlicht(102).
103. Bei Handlungen des unlauteren Wettbewerbs, die wie im Ausgangsverfahren die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers beeinträchtigen, sieht Art. 6 Abs. 2 der Rom‑II-Verordnung die Anwendung der allgemeine Kollisionsnorm in Art. 4 der Verordnung vor(103), nämlich das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt(104).
104. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, darauf zu erkennen, dass die französischen Gerichte zuständig sind, wenn festgestellt wird, dass Gtflix Tv über eine erhebliche Zahl von Kunden in Frankreich verfügt, die zu der oder den in Rede stehende(n) Veröffentlichung(en) wahrscheinlich Zugang hatten und diese wahrscheinlich verstanden haben. Dies festzustellen, ist Sache des nationalen Gerichts.
V. Ergebnis
105. In Anbetracht dessen, dass Ansprüche auf Richtigstellung von Angaben und auf Entfernung bestimmter Inhalte nur vor den Gerichten des Wohnsitzes des Beklagten, vor denjenigen am Ort des ursächlichen Geschehens oder vor denjenigen am Ort des Interessenmittelpunkts erhoben werden können, schlage ich vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Kläger, der sich auf ein unlauteres Wettbewerbsverhalten beruft, das in der Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet besteht, und der sowohl die Richtigstellung der Angaben als auch die Entfernung bestimmter Inhalte sowie den Ersatz des hieraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens begehrt, vor den Gerichten eines jeden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die online veröffentlichten Inhalte zugänglich sind oder waren, nur auf Ersatz des Schadens klagen kann, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursacht wurde. Die Anrufung dieser Gerichte setzt jedoch voraus, dass der Kläger nachweisen kann, dass er in diesem Zuständigkeitsbereich über eine erhebliche Zahl von Abnehmern verfügt, die zu der in Rede stehenden Veröffentlichung Zugang gehabt und diese verstanden haben dürften.