URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
14. Oktober 2021(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Art. 325 AEUV – Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen rechtswidrigen Handlungen – Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union – Begriff ‚Betrug‘ – Strafbares Verhalten während des Nachhaltigkeitszeitraums eines Vorhabens“
In der Rechtssache C‑360/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Argeş (Landgericht Argeş, Rumänien) mit Entscheidung vom 4. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2020, in dem Verfahren
Ministerul Lucrărilor Publice, Dezvoltării şi Administraţiei, vormals Ministerul Dezvoltării Regionale şi Administraţiei Publice,
gegen
NE
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer J. Passer in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer, der Richterin L. S. Rossi und des Richters N. Wahl (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– des Ministerul Lucrărilor Publice, Dezvoltării şi Administraţiei, vormals Ministerul Dezvoltării Regionale şi Administraţiei Publice, vertreten durch I. Ştefan als Bevollmächtigten,
– der Europäische Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz, L. Mantl und I. Rogalski als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV, von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des am 26. Juli 1995 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 316, S. 49, im Folgenden: SFI-Übereinkommen) sowie von Art. 57 Abs. 1 und 3 und Art. 98 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 (ABl. 2010, L 158, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1083/2006).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage des Ministerul Lucrărilor Publice, Dezvoltării şi Administraţiei (Ministerium für öffentliche Arbeiten, Entwicklung und Verwaltung, Rumänien), vormals Ministerul Dezvoltării Regionale şi Administraţiei Publice (Ministerium für Regionale Entwicklung und öffentliche Verwaltung, Rumänien) (im Folgenden: Ministerium), gegen einen Beschluss, mit dem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt hat, das gegen NE wegen Straftaten der unrechtmäßigen Erlangung von Mitteln aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union eingeleitet worden war.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
SFI-Übereinkommen
3 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens sieht vor:
„(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfasst der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
a) im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
– die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;
– das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;
– die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;
…“
Verordnung Nr. 1083/2006
4 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 heißt es:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
7. ‚Unregelmäßigkeit‘ jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.“
5 Art. 57 („Dauerhaftigkeit der Vorhaben“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
„(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Beteiligung der Fonds an einem Vorhaben, das Infrastruktur- oder produktive Investitionen umfasst, nur dann beibehalten wird, wenn das kofinanzierte Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach dessen Abschluss keine wesentliche Änderung erfährt, die sich aus einem Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder aus der Einstellung einer Produktionstätigkeit ergibt und die seine Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.
Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Förderung aus dem ESF fallen, werden nur dann so angesehen, als hätten sie die Beteiligung nicht beibehalten, wenn sie einer Verpflichtung zur Erhaltung einer Investition gemäß den anwendbaren Regeln für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen und sie innerhalb des in diesen Regeln vorgesehenen Zeitraums eine wesentliche Änderung erfahren, welche sich aus der Einstellung der Produktionstätigkeit ergibt.
Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum für die Erhaltung von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen auf drei Jahre verkürzen.“
6 Art. 98 („Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten“) der Verordnung lautet:
„(1) Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche sich auf die Art oder die Bedingungen für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben oder der operationellen Programme auswirken, zu handeln und die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen.
(2) Der Mitgliedstaat nimmt die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Berichtigungen erfolgen, indem der öffentliche Beitrag zum operationellen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.
Der Mitgliedstaat kann die auf diese Weise freigesetzten Mittel aus dem Fonds nach Maßgabe der in Absatz 3 genannten Vorschriften bis 31. Dezember 2015 für das betreffende operationelle Programm wieder einsetzen.
…
(3) Der gemäß Absatz 2 eingezogene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Berichtigung bezog, noch – im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systemischen Unregelmäßigkeit – für bestehende Vorhaben im Rahmen der ganzen oder eines Teils der Prioritätsachse, bei dem der systemische Fehler aufgetreten ist, wieder eingesetzt werden.
(4) Im Falle einer systemischen Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Vorhaben.“
Rumänisches Recht
7 Art. 181 Abs. 1 der Legea nr. 78/2000 pentru prevenirea, descoperirea și sancționarea faptelor de corupție (Gesetz Nr. 78/2000 über die Prävention, Ermittlung und Sanktionierung von Korruptionsdelikten) vom 8. Mai 2000 in der durch die Legea nr. 187/2012 pentru punerea în aplicare a Legii nr. 286/2009 privind Codul penal (Gesetz Nr. 187/2012 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 286/2009 über die Strafprozessordnung) geänderten Fassung (im Folgenden: Art. 181 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000) bestimmt:
„Die unredliche Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen oder Erklärungen wird, wenn Folge der Tat die unrechtmäßige Erlangung von Mitteln aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union oder aus den von dieser oder in deren Namen verwalteten Haushalten ist, mit Freiheitsstrafe von zwei bis sieben Jahren und der Aberkennung von Rechten bestraft.“
8 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Ordonanța de urgență nr. 66/2011 privind prevenirea, constatarea şi sancţionarea neregulilor apărute în obţinerea şi utilizarea fondurilor europene şi/sau a fondurilor publice naţionale aferente acestora (Dringlichkeitsverordnung Nr. 66/2011 über die Prävention, Feststellung und Sanktionierung von Unregelmäßigkeiten, die bei der Erlangung und der Verwendung europäischer Mittel und/oder von mit diesen in Zusammenhang stehenden nationalen öffentlichen Mitteln begangen wurden) vom 29. Juni 2011 lautet:
„Im Sinne dieser Dringlichkeitsverordnung bezeichne[t] [der Begriff] … ‚Betrug‘ eine in Verbindung mit der Erlangung oder Verwendung europäischer Mittel und/oder damit in Zusammenhang stehenden nationalen öffentlichen Mitteln begangene Straftat, die nach dem Strafgesetzbuch oder anderen Spezialgesetzen strafbar ist.“
9 Art. 26 dieser Verordnung bestimmt:
„Mit Ausnahme der Fälle, für die die vom internationalen öffentlichen Geber festgelegten Regeln etwas anderes bestimmen, erstellt die für die Verwaltung der europäischen Mittel zuständige Behörde Protokolle über Unregelmäßigkeiten und stellt Haushaltsforderungen fest, indem sie die Bestimmungen der Art. 20 und 21 entsprechend anwendet, wenn
a) sie während des Überwachungszeitraums feststellt, dass das Vorhaben die in den geltenden Vorschriften festgelegten Anforderungen an die Dauerhaftigkeit/Nachhaltigkeit nicht erfüllt;
b) sie am Ende des Überwachungszeitraums feststellt, dass die Indikatoren/Ziele der mit europäischen Mitteln und/oder nationalen öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben nicht vollständig oder nur teilweise erreicht wurden.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10 Das Ausgangsverfahren betrifft die Bedingungen für die Durchführung eines Vorhabens mit der Bezeichnung „Mănăstirea Cetățuia Negru Vodă – Legendă și tradiție“ („Kloster Cetățuia Negru Vodă – Legende und Tradition“). Dieses Vorhaben wurde aufgrund eines Finanzierungsvertrags, dessen Begünstigte die Unitatea Administrativ Teritorială C. (Gebietskörperschaft C., Rumänien), vertreten durch den Bürgermeister, NE, ist, mit europäischen Mitteln kofinanziert.
11 Dieser Vertrag sah u. a. vor, dass die Begünstige in der Zeit nach der Durchführung des Vorhabens, d. h. im Nachhaltigkeitszeitraum des Vorhabens, aus eigenen Mitteln Werbematerial wie Faltblätter, Postkarten, Broschüren, Fotoalben und Touristikführer drucken und verteilen würde, um das Bewerben des Vorhabens zu gewährleisten.
12 Die Begünstigte legte zum einen einen Bericht über die Nachhaltigkeit der Investition und zum anderen einen Bericht über den Vertrieb von Werbematerial vor.
13 Das Ministerium war der Ansicht, dass Widersprüche zwischen dem Inhalt dieser Berichte und den von der Begünstigten bei einer Kontrolle vor Ort vorgelegten Nachweise bestünden. Obwohl die Begünstigte erklärt habe, das Werbematerial vertragsgemäß hergestellt und vertrieben zu haben, sei sie nicht in der Lage, dies hinreichend zu belegen, was einen begründeten Verdacht hinsichtlich der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen habe entstehen lassen. Das Ministerium verfüge daher über stichhaltige Indizien für die Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen.
14 Auf Befassung durch das Ministerium leitete das Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție – Direcția Națională Anticorupție – Serviciul teritorial Pitești (Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof – Nationale Antikorruptionsbehörde – Territoriale Dienststelle Pitești, Rumänien) am 14. Februar 2017 ein Strafverfahren wegen einer möglichen Straftat nach Art. 181 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000 ein, nämlich der unredlichen Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen oder Erklärungen mit der Folge der unrechtmäßigen Erlangung von Mitteln aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union.
15 Mit Beschluss vom 12. Mai 2017 leitete die Direcția Națională Anticorupție – Serviciul teritorial Pitești (Nationale Antikorruptionsbehörde – Territoriale Dienststelle Pitești, Rumänien) wegen einer Straftat nach Art. 181 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen unbekannt ein.
16 Am 1. August 2019 erließ der Staatsanwalt einen Einstellungsbeschluss, da er der Auffassung war, dass der Tatbestand des Art. 181 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000 nicht erfüllt sei. Zur Begründung dieser Entscheidung stellte er zunächst fest, dass nach den Bestimmungen des Finanzierungsvertrags die Tätigkeiten, die für die Aufrechterhaltung und Fortführung der Tätigkeit der Tourismuswerbung in den fünf Jahren nach der Durchführung des Vorhabens, einschließlich des Druckens und des Vertriebs von Werbematerial, vorgesehen seien, aus dem Haushalt der Begünstigten und nicht aus dem Haushalt der Union finanziert worden seien.
17 Sodann wies er darauf hin, dass die Berichte, deren inhaltliche Richtigkeit vom Ministerium bestritten wird, von der Begünstigten nach Abschluss des Vorhabens im Rahmen der Ex-Post-Kontrolle übermittelt worden seien. Nach Ansicht des Staatsanwalts ist der objektive Tatbestand der Straftat nach Art. 181 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000 nicht erfüllt, da es im vorliegenden Fall am Kausalzusammenhang zwischen der Vorlage oder der Verwendung von Schriftstücken und der unrechtmäßigen Erlangung europäischer Mittel fehle. Der Staatsanwalt ist daher der Ansicht, dass die Erlangung der europäischen Mittel während des Zeitraums der Durchführung des Vorhabens erfolgt sei und nicht von der Vorlage von Belegen im Zeitraum der Nachhaltigkeit des Vorhabens abhängig gewesen sei, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Unionshaushalt geschädigt worden sei.
18 Am 29. August 2019 legte das Ministerium beim Leiter der Staatsanwaltschaft bei der Înalta Curte de Casație și Justiție – Direcția Națională Anticorupție (Oberster Kassations- und Gerichtshof – Nationale Antikorruptionsbehörde, Rumänien) Beschwerde gegen die Einstellungsentscheidung ein und machte geltend, dass diese rechtswidrig und unbegründet sei. Diese Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
19 Vor diesem Hintergrund erhob das Ministerium beim Tribunalul Argeș (Landgericht Argeș, Rumänien) Klage gegen den Einstellungsbeschluss vom 1. August 2019.
20 Zur Stützung seiner Klage macht das Ministerium geltend, dass die nach dem Zeitraum der Durchführung des Vorhabens erfolgte Vorlage von Unterlagen, die unrichtige Angaben enthielten, eine Straftat nach Art. 181 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000 darstellen könne. Die unrechtmäßige Erlangung von Mitteln aus dem Unionshaushalt, die Folge der Vorlage dieser Unterlagen sei, müsse im Licht der im Finanzierungsvertrag vorgesehenen Bedingungen beurteilt werden, sodass sich die den Nachhaltigkeitszeitraum betreffenden Tätigkeiten, auch wenn sie nach der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens lägen, in den Rahmen dieses Vertrags einfügten und während dessen Laufzeit erfolgt seien.
21 Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Argeş (Landgericht Argeş) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Umfasst der Begriff des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens eine Straftat, die begangen wurde, um den Anschein der Beachtung von Art. 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu dem Zweck zu erwecken, zu vermeiden, dass der Mitgliedstaat Abs. 3 dieses Artikels in Verbindung mit Art. 98 der genannten Verordnung anwendet, oder nur eine bis zum Ende des Durchführungszeitraums begangene Straftat unter Ausschluss der während des Nachhaltigkeitszeitraums begangenen Taten?
2. Kann das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV und Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens dahin ausgelegt werden, dass es einer nationalen Regelung, die eine Sanktionierung des Beschuldigten wegen einer Straftat ausschließt, die im Zeitraum nach Abschluss des Durchführungszeitraums, d. h. im Nachhaltigkeitszeitraum, im Zusammenhang mit Verpflichtungen begangen worden ist, die der Beschuldigte mit dem Finanzierungsvertrag übernommen hat, sowie der Auslegung einer nationalen Regelung dahin entgegensteht, dass der Begriff des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nicht auch das strafbare Verhalten des durch die Finanzierung Begünstigten im Nachhaltigkeitszeitraum des Vorhabens im Zusammenhang mit Verpflichtungen umfasst, die mit dem Finanzierungsvertrag übernommen worden sind, ungeachtet der Herkunft der vom Begünstigten für die Nachhaltigkeit des Vorhabens aufgewandten Mittel und Ausgaben, d. h. aus eigenen Mitteln des Begünstigten oder aus Mitteln der Union?
Verfahren vor dem Gerichtshof
22 In seiner Vorlageentscheidung hat das Tribunalul Argeş (Landgericht Argeş) beantragt, die Vorlage zur Vorabentscheidung, die dem vorliegenden Urteil zugrunde liegt, gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Zur Stützung seines Antrags hat das vorlegende Gericht im Wesentlichen geltend gemacht, dass im Ausgangsverfahren die Frist für die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzulaufen drohe.
23 Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden kann, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.
24 Insoweit ist daran zu erinnern, dass ein solches beschleunigtes Verfahren ein Verfahrensinstrument ist, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs am 14. September 2020 nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts entschieden, dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nicht stattzugeben, da die Vorlageentscheidung keine hinreichenden Angaben enthält, um außergewöhnliche Umstände darzutun, die eine rasche Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen rechtfertigen könnten. Das vorlegende Gericht hat nämlich zur Begründung seines Antrags lediglich den Tatzeitpunkt angegeben und die nationalen Vorschriften über die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit angeführt, ohne sich jedoch zur Anwendung dieser Vorschriften auf das Ausgangsverfahren zu äußern.
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
26 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen“ der Union im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass er die Verwendung falscher oder unrichtiger Erklärungen umfasst, die nach der Durchführung des Vorhabens, für das eine Finanzierung gewährt wird, vorgelegt werden, um den Anschein der Beachtung der im Nachhaltigkeitszeitraum des Vorhabens vorgesehenen Verpflichtungen zu erwecken.
27 Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens ist ein „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen“ der Union im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Unionshaushalt unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden.
28 Somit umfasst der „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens nicht nur die unrechtmäßige Erlangung, sondern auch die unrechtmäßige Zurückbehaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt. Daher kann ein Betrug, dessen Zielsetzung die unrechtmäßige Zurückbehaltung von Mitteln ist, die Form eines Verstoßes gegen die Erklärungspflichten nach der Erlangung dieser Mittel annehmen.
29 Folglich ist der Begriff „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen“ der Union im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens zwingend dahin auszulegen, dass er die vorsätzliche Verwendung falscher oder unrichtiger Erklärungen umfasst, die nach der Durchführung des Vorhabens, für das eine Finanzierung gewährt wird, vorgelegt werden, um den Anschein der Beachtung der im Nachhaltigkeitszeitraum des Vorhabens vorgesehenen Verpflichtungen zu dem Zweck zu erwecken, unrechtmäßig Mittel aus dem Unionshaushalt zurückzubehalten. Er umfasst somit den gesamten Zeitraum, in dem der Finanzierungsvertrag den Begünstigten Verpflichtungen auferlegt, einschließlich des Nachhaltigkeitszeitraums.
30 Im Übrigen ist die Herkunft der Mittel, die der Erfüllung einer mit dem Finanzierungsvertrag verbundenen Verpflichtung dienen, unerheblich, da die Erfüllung dieser Verpflichtung Voraussetzung für die Gewährung und die Beibehaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt ist.
31 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen“ der Union im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass er die Verwendung falscher oder unrichtiger Erklärungen umfasst, die nach der Durchführung des Vorhabens, für das eine Finanzierung gewährt wird, vorgelegt werden, um den Anschein der Beachtung der im Nachhaltigkeitszeitraum des Vorhabens vorgesehenen Verpflichtungen zu erwecken.
Zur zweiten Vorlagefrage
32 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Gericht verpflichtet, die Bestimmungen des nationalen Rechts im Einklang mit den Verpflichtungen auszulegen, die sich aus Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV im Licht von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens ergeben.
33 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen, dem System der Verträge immanent ist, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob das nationale Recht dahin ausgelegt werden kann, dass es sich nicht nur auf die unrechtmäßige Erlangung, sondern auch auf die unrechtmäßige Zurückbehaltung von Mitteln bezieht, wenn diese einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens darstellen kann.
36 In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV den Mitgliedstaaten eine genaue, an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, was den Erlass abschreckender und wirksamer Maßnahmen sowie ihre Pflicht betrifft, zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen zu ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Diese Bestimmung hat daher gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C‑105/14, EU:C:2015:555, Rn. 51 und 52).
37 In Anbetracht der Antwort auf die erste Vorlagefrage ist folglich eine Auslegung des nationalen Rechts, die darauf hinausläuft, Erklärungen, die als „Betrug“ im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden können, nur dann verfolgt werden könnten, wenn sie während der Durchführung des Vorhabens und nicht während des Nachhaltigkeitszeitraum erfolgt sind, unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel unzureichend und verstößt daher gegen die Verpflichtungen aus dem Unionsrecht, da sie die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen für Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern droht.
38 Schließlich muss das vorlegende Gericht bei der Vornahme einer unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Bestimmungen auch darauf achten, dass die Grundrechte der betroffenen Personen beachtet werden, und gemäß den sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen im Strafrecht ergebenden Verpflichtungen verhindern, dass gegen diese Personen Sanktionen verhängt werden, denen sie entgangen wären, wenn diese Bestimmungen des nationalen Rechts angewandt worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C‑105/14, EU:C:2015:555, Rn. 53).
39 Sollte das nationale Gericht zu der Auffassung gelangen, dass einer unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Vorschriften der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen entgegensteht, wäre es somit nicht verpflichtet, dieser Verpflichtung nachzukommen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Sachlage abgeholfen werden könnte. Dann ist es Sache des nationalen Gesetzgebers, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Gericht verpflichtet, die Bestimmungen des nationalen Rechts im Einklang mit den Verpflichtungen auszulegen, die sich aus Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV im Licht von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens ergeben, sofern eine solche Auslegung nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen führt.
Kosten
41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
1. Der Begriff „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen“ der Europäischen Union im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des am 26. Juli 1995 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er die Verwendung falscher oder unrichtiger Erklärungen umfasst, die nach der Durchführung des Vorhabens, für das eine Finanzierung gewährt wird, vorgelegt werden, um den Anschein der Beachtung der im Nachhaltigkeitszeitraum des Vorhabens vorgesehenen Verpflichtungen zu erwecken.
2. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht verpflichtet, die Bestimmungen des nationalen Rechts im Einklang mit den Verpflichtungen auszulegen, die sich aus Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV im Licht von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des am 26. Juli 1995 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ergeben, sofern eine solche Auslegung nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen führt.
Unterschriften