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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2021 – Front Polisario/Rat

(Rechtssache T-793/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario) (vertreten durch Rechtsanwalt G. Devers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass seine Klage zulässig ist;

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die gegen die Verordnung (EU) 2021/1750 des Rates vom 28. September 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/440 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. 2021, L 349, S. 1) gerichtete Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt: Für die angefochtene Verordnung gebe es wegen der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2019/4411 keine Rechtsgrundlage.

Fehlende Zuständigkeit des Rates für den Erlass des Beschlusses 2019/441: Die Union und das Königreich Marokko seien nicht dafür zuständig, an Stelle des Volkes der Sahrauis, das durch den Front Polisario vertreten werde, ein internationales Abkommen zu schließen, das auf die Westsahara Anwendung finde.

Verstoß gegen die Verpflichtung zur Prüfung der Frage, ob die Grundrechte und das humanitäre Völkerrecht beachtet worden seien: Der Rat habe diese Frage vor dem Erlass des Beschlusses 2019/441 nicht geprüft.

Verstoß gegen die Verpflichtung, den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen: Im Beschluss 2019/441 werde den Entscheidungsgründen des Urteils vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C-266/16, EU:C:2018:118), nicht Rechnung getragen.

Verstoß gegen die Grundsätze und Grundwerte, von denen sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene leiten lässt:

Im Beschluss 2019/441, in dem von der „Bevölkerung der Westsahara“ und der „betreffenden Bevölkerung“ die Rede sei, werde die Existenz des Volkes der Sahrauis geleugnet. Dadurch werde das Recht der Völker auf nationale Einheit verletzt.

Mit dem Beschluss 2019/441 werde ein internationales Abkommen geschlossen, mit dem ohne die Zustimmung des Volkes der Sahrauis die Nutzung von dessen Fischereiressourcen durch Schiffe der Union geregelt werde. Dadurch werde das Recht der Völker, frei über ihre natürlichen Ressourcen zu verfügen, verletzt.

Mit dem Beschluss 2019/441 werde mit dem Königreich Marokko, das die Annexion der von ihm besetzten Westsahara betreibe und dabei systematisch Grundrechte verletze, ein auf dieses Gebiet anwendbares internationales Abkommen geschlossen.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes: Der Beschluss 2019/441 stehe in Widerspruch zu den Erklärungen der Union, die nicht müde werde, zu behaupten, dass es erforderlich sei, den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung der Verträge zu beachten.

Unrichtige Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Wegen des gesonderten und eigenen Status der Westsahara, der Unantastbarkeit des Rechts auf Selbstbestimmung und der Eigenschaft des Volkes der Sahrauis als Dritter hätte der Rat die Auswirkungen des Fischereiabkommens auf die natürlichen Ressourcen der Westsahara nicht mit den angeblichen „Vorteilen“ dieses Abkommens in Verhältnis setzen dürfen.

Widerspruch zur gemeinsamen Fischereipolitik: Nach dem mit dem Beschluss 2019/441 geschlossenen Abkommen würden Schiffe der Europäischen Union gegen eine an die marokkanischen Behörden gezahlte finanzielle Gegenleistung ohne Zustimmung des Volkes der Sahrauis Zugang zu dessen Fischereiressourcen erhalten, obwohl die Gewässer der Westsahara keine marokkanischen „Gewässer“ im Sinne der Art. 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen seien.

Verletzung des Rechts auf Selbstbestimmung:

Durch die Bezeichnung als „Bevölkerung der Westsahara“ und „betreffende Bevölkerung“ würden dem Volk der Sahrauis im Beschluss 2019/441 die nationale Einheit und damit das Recht auf Selbstbestimmung abgesprochen.

Mit dem Beschluss 2019/441 werde ohne Zustimmung des Volkes der Sahrauis die Nutzung von dessen Fischereiressourcen durch Schiffe der Union geregelt. Dadurch werde das Recht des Volkes der Sahrauis verletzt, frei über seine natürlichen Ressourcen zu verfügen.

Mit dem Beschluss 2019/441 werde der gesonderte und eigene Status der Westsahara geleugnet und die rechtswidrige Teilung dieses Gebiets durch den marokkanischen „Berm“ (Wall) als rechtmäßig anerkannt. Dadurch werde das Recht des Volkes der Sahrauis auf Achtung der Integrität seines nationalen Gebiets verletzt.

Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Wirkung der Verträge: Mit dem Beschluss 2019/441 werde geleugnet, dass das Volk der Sahrauis im Verhältnis EU-Marokko Dritter sei, und würden ihm ohne seine Zustimmung völkerrechtliche Verpflichtungen im Hinblick auf sein nationales Gebiet und seine natürlichen Ressourcen auferlegt.

Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und das internationale Strafrecht:

Mit dem Beschluss 2019/441 werde ein internationales Abkommen geschlossen, das auf die Westsahara Anwendung finde, obwohl die marokkanische Besatzungsmacht für dieses Gebiet nicht über das ius tractatus verfüge und nicht berechtigt sei, dessen natürliche Ressourcen zu nutzen.

In Anwendung des mit dem Beschluss 2019/441 geschlossenen Abkommens werde die Union die marokkanischen Infrastrukturen im besetzten Gebiet der Westsahara subventionieren, um das Königreich Marokko in die Lage zu versetzen, dort dauerhaft seine Zivilbevölkerung anzusiedeln und seine Streitkräfte zu stationieren.

Mit der Bezeichnung als „Bevölkerung der Westsahara“ und „betreffende Bevölkerung“ werde durch den Beschluss 2019/441 die rechtswidrige Ansiedlung marokkanischer Siedler im besetzten Gebiet der Westsahara gebilligt.

Verletzung der Verpflichtungen der Union aus dem Recht der Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln: Mit dem Abschluss eines Abkommens mit dem Königreich Marokko, das auf die Westsahara Anwendung finde, würden durch den Beschluss 2019/441 schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, die die marokkanische Besatzungsmacht gegen das Volk der Sahrauis begangen habe, als rechtmäßig anerkannt und Hilfe und Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der dadurch entstandenen Situation geleistet.

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1 Beschluss (EU) 2019/441 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen (ABl. 2019, L 77, S. 4).