Language of document : ECLI:EU:C:2022:485

GUTACHTEN 1/20 DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

16. Juni 2022

„Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV – Antrag auf Gutachten – Entwurf eines modernisierten Vertrags über die Energiecharta – Art. 26 – Streitbeilegungsmechanismus – Zulässigkeit“

In dem Gutachtenverfahren 1/20

betreffend einen Gutachtenantrag nach Art. 218 Abs. 11 AEUV, eingereicht am 2. Dezember 2020 vom Königreich Belgien,

erstattet

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richter S. Rodin und J.‑C. Bonichot sowie der Richterinnen L. S. Rossi (Berichterstatterin) und O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Stellungnahmen

–        der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, J.‑C. Halleux, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch K. Najmanová, H. Pešková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,


–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und D. Klebs als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits und G. Karipsiadis als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta, A. Gavela Llopis und J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch A. Daniel und W. Zemamta als Bevollmächtigte,

–        der kroatischen Regierung, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Garofoli, Avvocato dello Stato,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis und R. Dzikovič als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der slowenischen Regierung, vertreten durch N. Pintar Gosenca als Bevollmächtigte,

–        der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

–        des Rates der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und A. Lo Monaco als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati, O. Beynet, F. Erlbacher, M. Kellerbauer, T. Maxian Rusche und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgendes

Gutachten

1        Das Königreich Belgien ersucht den Gerichtshof um ein Gutachten zu folgender Frage:

Ist der Entwurf des modernisierten Vertrags über die Energiecharta mit den Verträgen, insbesondere den Art. 19 EUV und 344 AEUV, vereinbar

–        in Bezug auf Art. 26 dieses Abkommens, wenn dieser Artikel dahin ausgelegt werden kann, dass er die Anwendung des Streitbeilegungsmechanismus innerhalb der Europäischen Union zulässt?

–        insoweit als, wenn Art. 26 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass er die Anwendung des Streitbeilegungsmechanismus innerhalb der Europäischen Union zulässt, dieses Abkommen insbesondere in der Definition der Begriffe der Investition und des Investors in Art. 1 des geplanten Abkommens keine ausdrückliche Spezialregelung oder eindeutige Trennungsklausel enthält, die die Nichtanwendbarkeit des allgemeinen Mechanismus des Art. 26 zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht?

 Rechtlicher Rahmen

2        Der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichnete Vertrag über die Energiecharta (ABl. 1994, L 380, S. 24, im Folgenden: VEC) wurde mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1998, L 69, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt. Er besteht aus einer Präambel und acht Teilen, darunter Teil I („Begriffsbestimmungen und Zweck“), der die Art. 1 und 2 umfasst, und Teil V („Streitbeilegung“), der die Art. 26 bis 28 umfasst.

3        Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) VEC definiert für die Zwecke dieses Vertrags eine Reihe von Begriffen, darunter in den Nrn. 6 und 7 dieses Artikels die Begriffe „Investition“ und „Investor“.

4        In Art. 26 („Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei“) VEC heißt es:

„(1)      Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des Letzteren im Gebiet der Ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoß der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.

(2)      Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:

a)      durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei,

b)      im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

c)      im Einklang mit den folgenden Absätzen.

(3) a)      Vorbehaltlich nur der Buchstaben b) und c) erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen.

(4)      Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c) zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:

a)      i)      dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im Folgenden als ‚ICSID-Übereinkommen‘ bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, oder

ii)      dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des unter Buchstabe a) Ziffer i) genannten Übereinkommens nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums (im Folgenden als ‚Regeln für die Zusatzeinrichtung‘ bezeichnet) errichtet wurde, falls die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist,

b)      einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im Folgenden als ‚UNCITRAL‘ bezeichnet) gebildet wird, oder

c)      einem Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer.

…“

5        Art. 34 („Energiechartakonferenz“) VEC sieht in Abs. 1 vor:

„Die Vertragsparteien kommen regelmäßig in einer Energiechartakonferenz zusammen (in diesem Vertrag als ‚Chartakonferenz‘ bezeichnet), zu der jede Vertragspartei einen Vertreter entsenden kann. Ordentliche Sitzungen werden in den von der Chartakonferenz festgelegten Abständen einberufen.“

 Geplante Übereinkunft

6        Nachdem der VEC seit dem 16. April 1998, dem Tag seines Inkrafttretens, keiner größeren Revision unterzogen worden war, schlug das Sekretariat der Energiecharta vor, ihn zu modernisieren. Nach einem Meinungsaustausch hierzu verabschiedete die Chartakonferenz am 27. November 2018 eine Liste verschiedener für Diskussionen offener Bereiche, um die Verhandlungen über die Modernisierung einzuleiten (im Folgenden: Liste der für Verhandlungen offenen Bereiche).

7        Diese Liste umfasst folgende Bereiche:

–        Vorinvestitionsphase;

–        Definition des Begriffs „Charta“;

–        Definition des Begriffs „Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich“;

–        Definition des Begriffs „Investor“;

–        Definition des Begriffs „Investition“;

–        Regelungsrecht;

–        Definition der gerechten und billigen Behandlung;

–        Meistbegünstigungsklausel;

–        Klärung des Begriffs „gleichbleibender Schutz und entsprechende Sicherheit“;

–        Definition der indirekten Enteignung;

–        Entschädigung für Verluste;

–        Schirmklausel;

–        Entzug von Vorteilen;

–        Transfers im Zusammenhang mit Investitionen;

–        missbräuchliche Klagen;

–        Transparenz;

–        Sicherheitsleistung für Prozesskosten;

–        Schadensbewertung;

–        Finanzierung durch Dritte;

–        nachhaltige Entwicklung und soziale Verantwortung der Unternehmen;

–        Definition des Transits;

–        Zugang zur Infrastruktur (einschließlich Verweigerung des Zugangs und verfügbare Kapazitäten);

–        Definition und Grundsätze der Tariffestsetzung;

–        Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration (REIO);

–        obsolete Bestimmungen.

8        Am 6. November 2019 setzte die Chartakonferenz die Gruppe „Modernisierung“ ein und beauftragte sie, Verhandlungen über die Modernisierung des VEC aufzunehmen, um diesen Prozess rasch abzuschließen. Die Chartakonferenz stellte klar, dass bei den Verhandlungen die Liste der für Verhandlungen offenen Bereiche sowie die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen politischen Optionen berücksichtigt würden.

9        Die erste vollständige Verhandlungsrunde fand vom 6. bis 9. Juli 2020, die zweite vom 8. bis 11. September 2020 und die dritte vom 3. bis 6. November 2020 statt.

10      Am 15. Juli 2019 erteilte der Rat der Europäischen Union der Europäischen Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen über die Modernisierung des VEC und verabschiedete entsprechende Verhandlungsrichtlinien. Im Oktober 2019 schlug die Europäische Union politische Optionen für die Modernisierung vor, und im Mai 2020 legte sie Vorschläge für die Änderung des VEC vor.

11      Zu den von der Union vorgeschlagenen politischen Optionen und Änderungen zählt ein Vorschlag zur Änderung von Art. 26 VEC, der darauf abzielt, das Engagement der Union für eine strukturelle Reform der Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten auf internationaler Ebene zu bekräftigen.

12      Das Sekretariat der Energiecharta und mehrere Vertragsparteien wiesen jedoch darauf hin, dass die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung über die Modernisierung des VEC nur die Liste der für Verhandlungen offenen Bereiche betreffe. Daher wurde vereinbart, dass hinsichtlich aller Bereiche, die über die in dieser Liste enthaltenen hinausgingen, Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestehen müsse.

13      In der zweiten Verhandlungsrunde legte die Union Vorschläge für eine Reform des Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten vor; diese Vorschläge betrafen Bereiche, die nicht in der fraglichen Liste aufgeführt waren. Es wurde jedoch kein Einvernehmen erzielt, diese Vorschläge zu erörtern.

14      Die Verhandlungen über die REIO, die zu den in dieser Liste aufgeführten Bereichen gehören, standen auf der Tagesordnung der dritten Verhandlungsrunde. Im Rahmen dieser Runde schlug die Republik Kasachstan vor, die Nichtanwendung bestimmter Vorschriften des VEC zwischen Mitgliedern einer REIO auszuweiten und zu diesem Zweck Art. 26 VEC dahin gehend abzuändern, dass ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Bestimmungen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern einer REIO nicht anwendbar sind.

15      Die Kommission verfügte jedoch nicht über ein Mandat, das es ihr ermöglicht hätte, diesen Vorschlag zu unterstützen. Die Union hatte nämlich nicht beantragt, die REIO in die Liste der für Verhandlungen offenen Bereiche aufzunehmen, und in den Verhandlungsrichtlinien des Rates heißt es: „Die EU tritt nicht dafür ein, dass die Bestimmung über [REIO] im Zuge des [VEC]-Modernisierungsprozesses geändert wird.“

 Verfahren vor dem Gerichtshof

16      Am 2. Dezember 2020 hat das Königreich Belgien den vorliegenden Gutachtenantrag gestellt.

17      Am 8. Oktober 2021 haben die Berichterstatterin und der Generalanwalt das Königreich Belgien gemäß Art. 62 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gefragt, ob es in Anbetracht des Urteils vom 2. September 2021, Republik Moldau (C‑741/19, EU:C:2021:655), insbesondere seiner Rn. 40 bis 66, seinen Gutachtenantrag aufrechterhalten wolle.

18      Mit Schreiben vom 10. November 2021 hat das Königreich Belgien dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es seinen Antrag aufrechterhalten wolle.

 Zur Zulässigkeit des Gutachtenantrags

 Ausführungen des Königreichs Belgien

19      Das Königreich Belgien führt aus, sein Gutachtenantrag betreffe die Frage, ob der in den Entwurf des modernisierten VEC übernommene Art. 26 VEC (im Folgenden: Art. 26 des modernisierten VEC) und der darin vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus, falls dieser auf Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden: unionsinterne Streitigkeiten) anwendbar sei, sowie die im Änderungsvorschlag zu Art. 1 VEC enthaltenen Begriffe „Investition“ und „Investor“ mit den Verträgen vereinbar seien.

20      Insoweit weist das Königreich Belgien darauf hin, dass es vor dem Hintergrund, dass derzeit kein Konsens über eine etwaige Änderung von Art. 26 VEC bestehe, davon ausgehe, dass dieser Art. 26 unverändert bleibe.

21      Der vorliegende Gutachtenantrag sei dennoch zulässig, da er sich auf eine „Übereinkunft“ beziehe, diese „geplant“ sei und der Antrag nicht verfrüht sei.

22      Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Entwurf des modernisierten VEC, da es sich dabei um eine von Völkerrechtssubjekten eingegangene bindende Verpflichtung handle, eine „Übereinkunft“ im Sinne von Art. 218 Abs. 11 AEUV darstelle. Insbesondere ändere der Umstand, dass dieser Entwurf formal kein neuer Vertrag sei, sondern eine Änderung eines früheren Vertrags darstelle, nichts daran, dass es sich um eine „Übereinkunft“ handele. Aus der Rechtsprechung, insbesondere dem Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81), ergebe sich nämlich, dass der Gerichtshof bereits mit der Revision eines bestehenden Vertrags befasst gewesen sei, ohne dass die Zulässigkeit des Gutachtenantrags bezüglich des neuen Vertrags, dessen Abschluss geplant gewesen sei, deshalb in Zweifel gestanden hätte.

23      Ferner sei der Entwurf des modernisierten VEC eine „geplante“ Übereinkunft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Zum einen sei dieser Entwurf noch nicht abgeschlossen worden, so dass der Präventivzweck des Gutachtenverfahrens gewahrt werde. Zum anderen wirke sich der Umstand, dass im Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und in den Verhandlungsrichtlinien nicht auf die Frage eingegangen worden sei, ob der VEC im Allgemeinen und der in dessen Art. 26 vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus im Besonderen auf unionsinterne Streitigkeiten anwendbar seien, nicht auf die Zulässigkeit des vorliegenden Gutachtenantrags aus. Aus der Rechtsprechung, die insbesondere auf das Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark (C‑467/98, EU:C:2002:625, Rn. 39), zurückgehe, ergebe sich nämlich, dass die Parteien bei einer Neuverhandlung einer Übereinkunft in ihrer Gesamtheit die sich aus dem ursprünglichen Vertrag ergebenden Verpflichtungen bestätigten, die nicht Teil der Neuverhandlung seien oder nur marginal geändert würden. Demgemäß zielten die derzeitigen Neuverhandlungen des VEC auf diesen Vertrag in seiner Gesamtheit ab und beinhalteten die Bestätigung von Art. 26 VEC. Jedenfalls betreffe der vorliegende Gutachtenantrag auch die in Art. 1 VEC enthaltenen Definitionen der Begriffe „Investor“ und „Investition“, die gemäß der Liste der für Verhandlungen offenen Bereiche ausdrücklich der Änderung unterlägen.

24      Schließlich sei der vorliegende Gutachtenantrag nicht verfrüht. Insbesondere seien sowohl der Inhalt der fraglichen Bestimmungen der geplanten Übereinkunft als auch der Kontext der Verhandlungen über diese Übereinkunft hinreichend bekannt, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort auf diesen Antrag zu ermöglichen. Erstens sei der Änderungsvorschlag der Union und ihrer Mitgliedstaaten nämlich weit genug ausgearbeitet, um die Feststellung zu ermöglichen, dass er keine Klarstellung bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 26 des modernisierten VEC auf unionsinterne Streitigkeiten enthalte. Zweitens habe sich, wenn man den Verlauf der zweiten Verhandlungsrunde betrachte, kein Konsens darüber ergeben, dass sämtliche Vorschläge der Union in den modernisierten VEC einbezogen würden. Drittens habe die Republik Kasachstan in der dritten Verhandlungsrunde zwar vorgeschlagen, die Rechtsbeziehungen zwischen den am VEC beteiligten REIO und ihren Mitgliedern im Hinblick auf diesen Vertrag zu klären, doch sei es der Kommission aufgrund ihres Verhandlungsmandats nicht möglich, über diesen Vorschlag zu verhandeln. Unter diesen Umständen werde der modernisierte VEC keine Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit seines Art. 26 auf unionsinterne Streitigkeiten enthalten, was als Bestätigung der gegenwärtigen Situation ausgelegt werden könnte.

 Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der beim Gerichtshof eingereichten Stellungnahmen

25      Alle Mitgliedstaaten, die sich am schriftlichen Verfahren beteiligt haben, mit Ausnahme Ungarns, sowie die Kommission halten den vorliegenden Gutachtenantrag für zulässig. Einige dieser Mitgliedstaaten, u. a. die Tschechische Republik und die Republik Slowenien, betonen, dass eine Stellungnahme des Gerichtshofs erforderlich sei, um jegliche Ungewissheit bei der Auslegung von Art. 26 VEC auszuräumen. Erstens legten nämlich nicht alle Mitgliedstaaten diese Vorschrift dahin aus, dass sie auf unionsinterne Streitigkeiten nicht anwendbar sei. Zweitens betreffe die Mehrheit der auf der Grundlage dieser Vorschrift eingeleiteten Schiedsverfahren gerade unionsinterne Streitigkeiten. Drittens lehnten es die Schiedsrichter in diesen Verfahren systematisch ab, sich für unzuständig zu erklären, selbst nach Verkündung des Urteils vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158).

26      Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, dass, wenn ein Gutachtenantrag bereits dann für unzulässig zu erklären wäre, wenn er sich auf eine vom Änderungsabkommen in ihrem Wortlaut unberührte Bestimmung beziehe, sich schon auf der Ebene der Zulässigkeit eines solchen Antrags schwierige Fragen der Abgrenzung zwischen „alten“ und „neuen“ Vorschriften des fraglichen Abkommens stellen würden.

27      Die Französische Republik macht geltend, der Gutachtenantrag könne nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass er sich auf eine bereits geschlossene Übereinkunft beziehe. Zum einen werde der Gerichtshof nämlich zu dem Umstand befragt, dass die geplante Übereinkunft keine Klausel vorsehe, die unionsinterne Streitigkeiten ausdrücklich von dem in Art. 26 des modernisierten VEC vorgesehenen Mechanismus ausnehme. Das Fehlen einer solchen Klausel in dieser Übereinkunft könne aber zur Unionsrechtswidrigkeit anderer Bestimmungen der Übereinkunft führen, die nicht gegen das Unionsrecht verstießen, wenn es diese spezielle Klausel gäbe. Zum anderen betreffe der vorliegende Gutachtenantrag die Neuverhandlung einer Übereinkunft als Ganzes, da sich die Neuverhandlung auf alle wesentlichen Teile des VEC erstrecke. Im Übrigen sei es möglich, dass der Entwurf des modernisierten VEC letztlich die Form einer umfassenden neuen Übereinkunft annehme, die an die Stelle des derzeit geltenden VEC trete. Somit gehe es für die Union darum, ihre Verpflichtungen in Bezug auf den gesamten VEC zu bestätigen, so dass der Entwurf des modernisierten VEC insbesondere hinsichtlich seines Streitbeilegungsmechanismus eine geplante und keine geschlossene Übereinkunft darstelle.

28      Die Kommission führt aus, es sei nicht auszuschließen, dass die Frage der Anwendbarkeit des Streitbeilegungsmechanismus auf unionsinterne Streitigkeiten in Bezug auf Bereiche aufgeworfen werde, in denen die Verhandlungen eröffnet worden seien und die eng mit den im vorliegenden Gutachtenantrag aufgeworfenen Fragen zusammenhingen. Falls der modernisierte VEC abgeschlossen werde, ohne dass Art. 26 VEC geändert oder seine Auslegung durch ein für Schiedsgerichte verbindliches völkerrechtliches Instrument determiniert werde, könnte dies im Übrigen von Schiedsgerichten dahin ausgelegt werden, dass die Union und die Mitgliedstaaten in einer neuen internationalen Übereinkunft die Anwendbarkeit von Art. 26 des modernisierten VEC auf unionsinterne Streitigkeiten bestätigten.

29      In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass ein Gutachtenantrag – dessen Anwendungsbereich relativ weit sei – vom legitimen Ziel eines Organs oder eines Mitgliedstaats geleitet sein könne, Klarheit über den Umfang der jeweiligen Befugnisse der Union und der Mitgliedstaaten zu erhalten, bevor eine Festlegung in Bezug auf die Unterzeichnung und den Abschluss der geplanten Übereinkunft erfolge. Die Tatsache, dass Art. 26 VEC nicht geändert werde, könnte als Anerkennung dessen verstanden werden, dass die Mitgliedstaaten in einem Bereich, der in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle, unmittelbar auf der Grundlage des Völkerrechts in Anspruch genommen werden könnten. Damit würde im Ergebnis die den Mitgliedstaaten obliegende Verpflichtung, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen, verletzt, indem die Ausübung einer nationalen Zuständigkeit gestattet würde, die die Zuständigkeiten der Union sowie die sich aus Art. 19 EUV und Art. 344 AEUV ergebenden Vorrechte des Gerichtshofs verdränge.

30      Das Gutachten des Gerichtshofs werde eine Bindung der Organe und der Mitgliedstaaten bei der Weiterführung der laufenden Verhandlungen über den modernisierten VEC bewirken. Je nachdem, wie dieses Gutachten ausfalle, müsse entweder die vom Gerichtshof vorgegebene Auslegung in ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Union über die Auslegung von Art. 26 des modernisierten VEC oder in einen Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten und der Union zur untereinander wirkenden Änderung von Art. 26 des modernisierten VEC übernommen werden, oder der Rat müsse auf eine geänderte Empfehlung der Kommission hin den Umfang des Verhandlungsmandats erweitern.

31      Im Gegensatz dazu vertritt Ungarn die Auffassung, der vorliegende Gutachtenantrag sei unzulässig. Um darüber befinden zu können, ob die Bestimmungen einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen vereinbar seien, müssten dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum Inhalt dieser Übereinkunft zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall stehe jedoch, wenn man die derzeit verfügbaren Unterlagen und Informationen und den Stand der Verhandlungen zugrunde lege, der Entwurf des modernisierten VEC weder im Volltext noch teilweise zur Verfügung, und in Bezug auf den Ausgang der laufenden Verhandlungen könnten noch keine Schlüsse gezogen werden. Erstens befänden sich die Verhandlungen nämlich erst im Anfangsstadium, und der Mitgliedstaat, der den vorliegenden Gutachtenantrag gestellt habe, habe diesem Antrag auch nur den derzeit geltenden Text des VEC beigefügt. Zweitens sei die Liste der für Verhandlungen offenen Bereiche nicht abschließend und könne ergänzt werden. Drittens handle es sich bei den Bemerkungen zu den politischen Optionen der Vertragsparteien um diejenigen, die vor der ersten offiziellen Verhandlungsrunde formuliert worden seien.

32      Der Rat hegt ebenfalls Zweifel an der Zulässigkeit des vorliegenden Gutachtenantrags, und zwar insbesondere wegen der Unsicherheit in Bezug auf den Inhalt der geplanten Übereinkunft und die etwaige Änderung von Art. 26 VEC, wegen der fehlenden Konsequenzen eines etwaigen ablehnenden Gutachtens des Gerichtshofs und wegen der Tatsache, dass die auf das Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark (C‑467/98, EU:C:2002:625), zurückgehende Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht relevant sei, da sie im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV entwickelt worden sei.

33      Der Rat bestreitet jedoch nicht, dass die vom Königreich Belgien dargelegten Gründe für die Zulässigkeit des vorliegenden Gutachtenantrags erheblich sind, und hält es für nicht ausgeschlossen, dass sich die Verhandlungen letztlich auch auf Art. 26 VEC erstrecken werden. Für einen solchen Fall sähen die Verhandlungsrichtlinien des Rates vor, dass die Kommission dafür Sorge trage, dass das Ergebnis mit dem Unionsrecht im Einklang stehe.

 Stellungnahme des Gerichtshofs

34      Nach Art. 218 Abs. 11 AEUV kann ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen.

35      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll diese Bestimmung Komplikationen verhindern, die entstehen könnten, wenn die Vereinbarkeit internationaler Übereinkünfte, die die Union verpflichten, mit den Verträgen vor Gericht bestritten würde. Eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine die Union verpflichtende internationale Übereinkunft nach ihrem Abschluss wegen ihres Inhalts oder des Verfahrens ihres Zustandekommens für mit den Verträgen unvereinbar erklärt würde, würde nämlich nicht nur unionsintern, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und könnte für alle Beteiligten einschließlich der Drittstaaten Nachteile mit sich bringen (Gutachten 1/19 [Übereinkommen von Istanbul] vom 6. Oktober 2021, EU:C:2021:832, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Zwar hat die Möglichkeit, einen Gutachtenantrag nach Art. 218 Abs. 11 AEUV zu stellen, nicht zur Vorbedingung, dass die betroffenen Organe ein endgültiges Einvernehmen erzielt haben (Gutachten 1/19 [Übereinkommen von Istanbul] vom 6. Oktober 2021, EU:C:2021:832, Rn. 204 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Daraus folgt, dass der Gerichtshof um ein Gutachten ersucht werden kann, wenn der Gegenstand der geplanten Übereinkunft bekannt ist, selbst wenn noch eine Reihe von Alternativen offen sind und Meinungsverschiedenheiten über die Abfassung bestimmter Klauseln bestehen (Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 53).

38      Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gutachtenantrag nur die Frage betrifft, ob die Union für den Abschluss einer geplanten Übereinkunft zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/94 [Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK] vom 28. März 1996, EU:C:1996:140, Rn. 13 bis 18).

39      Betrifft der Gutachtenantrag die Frage der Vereinbarkeit der Übereinkunft mit den Verträgen, muss der Gerichtshof jedoch über hinreichende Angaben zum Inhalt der Übereinkunft verfügen (Gutachten 2/94 [Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK] vom 28. März 1996, EU:C:1996:140, Rn. 19, und Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 147).

40      Zum einen betrifft der vorliegende Gutachtenantrag aber nicht die Zuständigkeit der Union für den Abschluss des modernisierten VEC, sondern die Frage, ob der modernisierte VEC, insbesondere dessen Art. 26, mit den Verträgen vereinbar ist.

41      Zum anderen räumt das Königreich Belgien selbst ein, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Gutachtenantrags noch kein Dokument mit dem Text des VEC in seiner modernisierten Fassung oder mit dem Wortlaut seines Art. 26 existierte.

42      Das Königreich Belgien ist der Ansicht, dieser Umstand ändere nichts an der Zulässigkeit des Gutachtenantrags, da im gegenwärtigen Stadium der Verhandlungen allgemein bekannt sei, dass in der modernisierten Fassung des VEC keine Änderung von Art. 26 vorgesehen sei. Die Verhandlungen über die Modernisierung des VEC seien nämlich nur in Bezug auf die Liste der für Verhandlungen offenen Bereiche eröffnet worden; diese Liste umfasse nicht den in diesem Artikel vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus.

43      Hierzu ist jedoch festzustellen, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen nicht den Schluss zulassen, dass Art. 26 VEC nach Abschluss dieser Verhandlungen nicht geändert werden wird.

44      Erstens trifft es zwar zu, dass die Chartakonferenz eine Liste von für Verhandlungen offenen Bereichen erstellt hat und dass diese Liste nicht den in Art. 26 VEC vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus enthält; gleichwohl befanden sich die Verhandlungen zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Gutachtenantrags noch in einem sehr frühen Stadium, und das Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau (C‑741/19, EU:C:2021:655), war noch nicht ergangen. Daraus folgt, dass unter den Vertragsparteien ein Konsens über die Aufnahme des Bereichs, zu dem Art. 26 VEC gehört, in die fragliche Liste hätte erreicht werden können und immer noch erreicht werden könnte. Demnach ist das Ergebnis etwaiger Verhandlungen über diesen Bereich nicht hinreichend vorhersehbar, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Art. 26 VEC geändert wird.

45      Zweitens sind, wie das Königreich Belgien selbst ausgeführt hat, Verhandlungen in Bezug auf die Definition der Begriffe „Investition“ und „Investor“ im Sinne von Art. 1 VEC eröffnet worden; diese Begriffe haben maßgeblichen Einfluss auf die Tragweite des in Art. 26 VEC vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus. Bislang ist aber keine Änderungsfassung von Art. 1 VEC festgelegt worden; zudem kann die Auswirkung, die etwaige Änderungen an jenen Begriffen auf diesen Streitbeilegungsmechanismus haben könnten, nicht beurteilt werden, solange nichts vorliegt, anhand dessen sich mit einer gewissen Genauigkeit erkennen ließe, nach welchen Regeln dieser Mechanismus funktionieren soll.

46      Angesichts dieser Ungewissheiten verfügt der Gerichtshof nicht über hinreichende Angaben zum Inhalt und insbesondere zum Anwendungsbereich von Art. 26 des modernisierten VEC, obwohl dieser Anwendungsbereich Gegenstand des vorliegenden Gutachtenantrags ist. Daher erscheint dieser Antrag verfrüht.

47      Was schließlich die in Rn. 25 des vorliegenden Gutachtens angeführten Zweckmäßigkeitserwägungen anbelangt, die eine Stellungnahme des Gerichtshofs zur Frage der Vereinbarkeit von Art. 26 VEC mit den Verträgen rechtfertigen sollen, so genügt die Feststellung, dass derartige Erwägungen dem in Rn. 35 des vorliegenden Gutachtens dargelegten Zweck des Gutachtenverfahrens fremd sind, da die fragliche Bestimmung bereits in Kraft ist. Jedenfalls hat sich der Gerichtshof bereits zu der genannten Frage geäußert. Aus dem Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau (C‑741/19, EU:C:2021:655), insbesondere aus dessen Rn. 40 bis 66, geht nämlich klar hervor, dass die Beachtung des in Art. 344 AEUV verankerten Grundsatzes der Autonomie des Unionsrechts gebietet, Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC dahin auszulegen, dass er auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition des Investors im zuerst genannten Mitgliedstaat nicht anwendbar ist.

48      Nach alledem verfügt der Gerichtshof nicht über hinreichende Angaben zum Inhalt der geplanten Übereinkunft, so dass der vorliegende Gutachtenantrag aufgrund seiner verfrühten Einreichung als unzulässig anzusehen ist.

Folglich äußert sich der Gerichtshof (Vierte Kammer) gutachtlich wie folgt:

Der vom Königreich Belgien am 2. Dezember 2020 gestellte Gutachtenantrag ist unzulässig.

Lycourgos      Rodin      Bonichot

Rossi      Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juni 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Vierten Kammer

A. Calot Escobar

 

C. Lycourgos