Language of document : ECLI:EU:C:2022:617

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

1. August 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Einwanderungspolitik – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 10 Abs. 3 Buchst. a – Art. 16 Abs. 1 Buchst. b – Begriff ‚minderjähriges Kind‘ – Begriff ‚tatsächliche familiäre Bindungen‘ – Volljährige Person, die die Familienzusammenführung mit einem als Flüchtling anerkannten Minderjährigen beantragt – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft“

In den verbundenen Rechtssachen C‑273/20 und C‑355/20

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Beschlüssen vom 23. April 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni bzw. 30. Juli 2020, in den Verfahren

Bundesrepublik Deutschland

gegen

SW (C‑273/20),

BL,

BC (C‑355/20),

Beigeladene:

Stadt Darmstadt (C‑273/20),

Stadt Chemnitz (C‑355/20),

erlässt


DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) und des Richters N. Wahl,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von SW, vertreten durch Rechtsanwalt H. Mohrmann,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, A. Hanje und M. J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und D. Schaffrin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2 Buchst. f, Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).

2        Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und den syrischen Staatsangehörigen SW sowie BL und BC andererseits über deren Anträge auf Erteilung eines nationalen Visums zur Familienzusammenführung mit ihrem jeweiligen, in Deutschland als Flüchtling anerkannten Sohn.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 2, 4, 6, 8 und 9 der Richtlinie 2003/86 wird ausgeführt:

„(2)      Maßnahmen zur Familienzusammenführung sollten in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden, die in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts verankert ist. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere in Artikel 8 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(4)      Die Familienzusammenführung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaat erleichtert; dadurch wird auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird.

(6)      Zum Schutz der Familie und zur Wahrung oder Herstellung des Familienlebens sollten die materiellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung nach gemeinsamen Kriterien bestimmt werden.

(8)      Der Lage von Flüchtlingen sollte wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Deshalb sollten günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen werden.

(9)      Die Familienzusammenführung sollte auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie, d. h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder gelten.“

4        Art. 1 der Richtlinie 2003/86 lautet:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“

5        In Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

f)      ‚unbegleiteter Minderjähriger‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind.“

6        Art. 4 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:

b)      den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten, einschließlich der Kinder, die gemäß einem Beschluss der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder einem aufgrund der internationalen Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats automatisch vollstreckbaren oder anzuerkennenden Beschluss adoptiert wurden;

Die minderjährigen Kinder im Sinne dieses Artikels dürfen das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben und dürfen nicht verheiratet sein.

(2)      Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten:

a)      den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wenn Letztere für ihren Unterhalt aufkommen und Erstere in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben;

…“

7        In Art. 5 der Richtlinie 2003/86 heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten legen fest, ob zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss.

(5)      Bei der Prüfung des Antrags tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass das Wohl minderjähriger Kinder gebührend berücksichtigt wird.“

8        Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 sieht vor:

„Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so

a)      gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;

…“

9        Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:

„(1)      Sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, genehmigt der betreffende Mitgliedstaat die Einreise des oder der Familienangehörigen. Hierzu gewährt der betreffende Mitgliedstaat diesen Personen jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.

(2)      Der betreffende Mitgliedstaat erteilt den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer. Dieser Aufenthaltstitel ist verlängerbar.“

10      Art. 15 der Richtlinie 2003/86 sieht vor:

„(1)      Spätestens nach fünfjährigem Aufenthalt und unter der Voraussetzung, dass dem Familienangehörigen kein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen als denen der Familienzusammenführung erteilt wurde, haben der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner und das volljährig gewordene Kind – falls erforderlich auf Antrag – das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel, der unabhängig von jenem des Zusammenführenden ist.

Die Mitgliedstaaten können bei Ehegatten oder nicht ehelichen Lebenspartnern die Erteilung des in Unterabsatz 1 genannten Aufenthaltstitels auf Fälle, in denen die familiären Bindungen zerbrechen, beschränken.

(2)      Die Mitgliedstaaten können volljährigen Kindern und Verwandten in gerader aufsteigender Linie, auf die Artikel 4 Absatz 2 Anwendung findet, einen eigenen Aufenthaltstitel gewähren.

(4)      Die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer eines eigenen Aufenthaltstitels sind im nationalen Recht festgelegt.“

11      In Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)      Die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sind nicht oder nicht mehr erfüllt.

b)      Zwischen dem Zusammenführenden und dem (den) Familienangehörige(n) bestehen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen, oder sie bestehen nicht mehr.

…“

12      Art. 17 der Richtlinie 2003/86 lautet:

„Im Fall der Ablehnung eines Antrags, [des] Entzug[s] oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung des Zusammenführenden oder seiner Familienangehörigen berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland.“

 Deutsches Recht

13      Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in seiner auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: AufenthG) sieht in § 6 Abs. 3 vor:

„Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT‑Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften. …“

14      In § 25 („Aufenthalt aus humanitären Gründen“) Abs. 2 AufenthG heißt es:

„Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. …“

15      § 36 („Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger“) AufenthG lautet:

„(1)      Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2)      Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.“

 Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

16      SW sowie BL und BC begehren als syrische Staatsangehörige die Erteilung von nationalen Visa zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem jeweiligen, als Flüchtling anerkannten Sohn.

17      Der am 18. Januar 1999 geborene Sohn von SW sowie der am 1. Januar 1999 geborene Sohn von BL und BC reisten im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf ihre am 10. Dezember 2015 bzw. 5. Oktober 2015 gestellten Asylanträge erkannte ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 15. Juli 2016 bzw. 10. Dezember 2015 die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 15. August 2016 bzw. 26. Mai 2016 erteilte ihnen die jeweilig zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren.

18      Am 4. Oktober 2016 bzw. 9. November 2016 beantragten SW sowie BL und BC bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut für sich selbst und für weitere Kinder, die Geschwister der jeweils im Bundesgebiet lebenden Söhne sind, nationale Visa zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem jeweiligen Sohn. Wie sich aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-355/20 ergibt, hatten die Söhne von BL und BC bereits per E-Mail vom 29. Januar 2016 einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihren Eltern an ebendiese Botschaft übermittelt.

19      Mit Bescheiden vom 2. März 2017 und 28. März 2017 lehnte die Botschaft diese Visaanträge mit der Begründung ab, dass der Sohn von SW sowie der Sohn von BL und BC in der Zwischenzeit, am 18. Januar 2017 bzw. am 1. Januar 2017, volljährig geworden seien.

20      Mit Urteilen vom 1. Februar 2019 und 30. Januar 2019 verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) die Bundesrepublik Deutschland dazu, SW sowie BL und BC nationale Visa zum Zweck der Familienzusammenführung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, da ihre Söhne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248), als Minderjährige zu betrachten seien.

21      Die Bundesrepublik Deutschland legte gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) ein, mit der sie jeweils eine Verletzung von § 36 Abs. 1 AufenthG rügte. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass zu dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz der Sohn von SW sowie der Sohn von BL und BC keine minderjährigen Flüchtlinge gewesen seien. Die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248), sei auf die vorliegenden Fälle nicht übertragbar, da in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, eine abschließende Entscheidung nur zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Minderjährigkeit des betroffenen Flüchtlings im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 ergangen sei. Nicht entschieden worden sei, ob den Eltern eines volljährig gewordenen Flüchtlings ein Visum zu Einreise und Aufenthalt zu erteilen sei, wenn sie nach nationalem Recht kein vom minderjährigen Flüchtling unabhängiges Aufenthaltsrecht hätten und sofort wieder ausreisen müssten.

22      Dem vorlegenden Gericht zufolge haben SW sowie BL und BC auf der Grundlage des nationalen Rechts keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem jeweiligen Sohn.

23      Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 AufenthG in den vorliegenden Fällen nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten nämlich die Eltern eines minderjährigen Flüchtlings nach dieser Bestimmung nur dann einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung mit diesem, wenn das Kind noch im Zeitpunkt der behördlichen oder tatsachengerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung minderjährig sei. Dadurch unterscheide sich der Elternnachzug vom Kindernachzug, der auf Dauer angelegt sei, weil sich die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Eintritt der Volljährigkeit zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht wandle. Eltern eines minderjährigen Flüchtlings, die diesem nachgezogen seien, gewähre das deutsche Recht dagegen bei Volljährigkeit des Kindes kein derartiges eigenständiges Aufenthaltsrecht, da der nationale Gesetzgeber von der fakultativen Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 keinen Gebrauch gemacht habe.

24      Ferner sieht sich das vorlegende Gericht vor die Frage gestellt, anhand welcher Kriterien es zu beurteilen hat, ob das Erfordernis tatsächlicher familiärer Bindungen erfüllt ist, an das Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 das Recht auf Familienzusammenführung knüpft.

25      Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C‑273/20 und C‑355/20 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      a)      Kann beim Nachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 das Fortbestehen der Minderjährigkeit „Bedingung“ im Sinne des Art. 16 Abs. l Buchst. a dieser Richtlinie sein? Ist mit den vorgenannten Bestimmungen eine Regelung eines Mitgliedstaats vereinbar, die nachgezogenen Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 nur so lange ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt, wie der Flüchtling tatsächlich noch minderjährig ist?

b)      Falls die Fragen 1.a zu bejahen sind: Ist Art. 16 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kindes begrenzt ist, erlaubt ist, einen Antrag der noch im Drittstaat aufhältigen Eltern auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn der Flüchtling vor der abschließenden Entscheidung über einen innerhalb von drei Monaten nach der Flüchtlingsanerkennung gestellten Antrag im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren volljährig geworden ist?

2.      Falls in Beantwortung der Fragen l eine Ablehnung der Familienzusammenführung nicht zulässig ist:

Welche Anforderungen sind an die tatsächlichen familiären Bindungen im Sinne des Art. 16 Abs. l Buchst. b der Richtlinie 2003/86 in Fällen des Elternnachzugs zu einem Flüchtling zu stellen, der vor der Entscheidung über den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung volljährig geworden ist? Insbesondere:

a)      Reicht dafür die Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie ersten Grades (Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86) aus, oder ist auch ein tatsächliches Familienleben erforderlich?

b)      Falls es auch eines tatsächlichen Familienlebens bedarf:

Welche Intensität ist dafür erforderlich? Genügen dazu etwa gelegentliche oder regelmäßige Besuchskontakte, bedarf es des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt, oder ist darüber hinaus eine Beistandsgemeinschaft erforderlich, deren Mitglieder aufeinander angewiesen sind?

c)      Erfordert der Nachzug der Eltern, die sich noch im Drittstaat befinden und einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem als Flüchtling anerkannten, zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kind gestellt haben, die Prognose, dass das Familienleben nach der Einreise in der gemäß Frage 2.b geforderten Weise im Mitgliedstaat (wieder) aufgenommen wird?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

26      Mit Entscheidung vom 3. August 2020 hat der Präsident des Gerichtshofs das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑273/20 um Mitteilung gebeten, ob es in Anbetracht des Urteils vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind) (C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577), sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle. Mit Beschluss vom 20. August 2020, der am 27. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es das Ersuchen aufrechterhalte. Hinsichtlich der in der Rechtssache aufgeworfenen Fragen bestehe auch nach dem angesprochenen Urteil noch Klärungsbedarf. Gleiches gelte hinsichtlich des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑355/20.

27      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2020 sind die Rechtssachen C‑273/20 und C‑355/20 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

28      Mit dem ersten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass bei der Familienzusammenführung von Eltern und einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie die Minderjährigkeit dieses Flüchtlings auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den von den Eltern des Zusammenführenden gestellten Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung eine „Bedingung“ im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a darstellt, bei deren Nichterfüllung die Mitgliedstaaten einen solchen Antrag ablehnen können. Das vorlegende Gericht möchte zudem wissen, ob die genannten Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der in einem solchen Fall das Aufenthaltsrecht der Eltern mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet, nicht entgegenstehen.

29      Wie oben in den Rn. 17 bis 19 geschildert worden ist, wurde dem Sohn von SW sowie dem Sohn von BL und BC am 15. Juli 2016 bzw. 10. Dezember 2015 in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am 4. Oktober 2016, also binnen drei Monaten nach Anerkennung ihres Sohns als Flüchtling, beantragte SW ein nationales Visum zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Sohn, als dieser noch minderjährig war. Auch was BL und BC betrifft, wurde nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts, auch wenn ihr Antrag auf nationale Visa erst am 9. November 2016 gestellt wurde, doch der Antrag auf Familienzusammenführung durch ihre Söhne bereits am 29. Januar 2016 übermittelt, also binnen drei Monaten nach Anerkennung ihres minderjährigen Sohns als Flüchtling. Erst mit Bescheiden vom 2. März 2017 und 28. März 2017 wurden sodann die jeweiligen Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass der Sohn von SW sowie der Sohn von BL und BC in der Zwischenzeit, am 18. Januar 2017 bzw. am 1. Januar 2017, volljährig geworden seien.

30      Zur Beantwortung des ersten Teils der ersten Frage ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2003/86 nach ihrem Art. 1 die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zum Ziel hat.

31      Hierzu ergibt sich aus ihrem achten Erwägungsgrund, dass sie für Flüchtlinge günstigere Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung vorsieht, weil ihrer Lage wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte.

32      Eine dieser günstigeren Bedingungen bezieht sich auf die Familienzusammenführung mit den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Flüchtlings. Während nämlich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 die Möglichkeit einer Familienzusammenführung grundsätzlich dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt und u. a. von der Bedingung abhängt, dass der Zusammenführende für den Unterhalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades aufkommt und diese in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben, sieht Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie als Ausnahme von diesem Grundsatz vor, dass die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades ein Recht auf eine solche Zusammenführung mit dem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling haben, das weder in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist noch den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a genannten Bedingungen unterliegt (Urteil vom 12. April 2018, A und S, C‑550/16, EU:C:2018:248, Rn. 33 und 34).

33      Die Definition des Begriffs „unbegleiteter Minderjähriger“, der in der Richtlinie 2003/86 nur in diesem Art. 10 Abs. 3 Buchst. a verwendet wird, findet sich in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie. Dort heißt es zwar, dass der Ausdruck „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bezeichnet, der u. a. ein Alter von unter 18 Jahren hat, doch wird weder der Zeitpunkt konkretisiert, auf den für die Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, abzustellen ist, noch dafür auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen. Der Gerichtshof hat unter diesen Umständen bereits entschieden, dass den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts, auf den für die Beurteilung des Alters des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings für die Zwecke des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 abzustellen ist, kein Spielraum eingeräumt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, A und S, C‑550/16, EU:C:2018:248, Rn. 39 bis 45).

34      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung u. a. des Kontexts der Bestimmung und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Insoweit besteht das Ziel der Richtlinie 2003/86 darin, die Familienzusammenführung zu begünstigen, und sie soll ferner Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Außerdem achten die Mitgliedstaaten nach Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bei der Durchführung des Rechts der Union die Rechte, halten sich an die in der Charta niedergelegten Grundsätze und fördern deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.

37      Insoweit haben die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nach ständiger Rechtsprechung nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern sie müssen auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Konkret wird in Art. 7 der Charta das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anerkannt. Art. 7 der Charta ist nach ständiger Rechtsprechung in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses regelmäßiger persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen zu lesen (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden müssen, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im vorliegenden Fall geht aus den Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass der unbegleitete minderjährige Flüchtling nach dem deutschen Recht nicht nur bei Stellung des Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung durch den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades, sondern auch zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen nationalen Behörden oder die etwa befassten nationalen Gerichte über einen solchen Antrag entscheiden, jünger als 18 Jahre alt sein muss.

41      Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Stellung seines Asylantrags in diesem Staat jünger als 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (Urteil vom 12. April 2018, A und S, C‑550/16, EU:C:2018:248, Rn. 64).

42      In diesem Zusammenhang ist als Erstes festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Antrag auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zweck der Familienzusammenführung entscheidet, als Zeitpunkt, nach dem sich die Beurteilung des Alters des Antragstellers oder, je nach Fall, des Zusammenführenden für die Zwecke der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 richtet, weder mit den Zielen dieser Richtlinie noch mit den Anforderungen in Einklang stünde, die sich aus Art. 7 der Charta, der die Achtung des Familienlebens bezweckt, und Art. 24 Abs. 2 der Charta ergeben, nach dem bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, insbesondere bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinie 2003/86 treffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 36).

43      Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge der Eltern Minderjähriger mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten, und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C‑768/19, EU:C:2021:709, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Als Zweites würde eine solche Auslegung es auch nicht ermöglichen, im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, zu gewährleisten, da sie dazu führen würde, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung hauptsächlich von Umständen abhinge, die in der Sphäre der nationalen Behörden oder Gerichte liegen, insbesondere von der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags oder von der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines solchen Antrags, und nicht von Umständen, die in der Sphäre des Antragstellers liegen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Des Weiteren könnte eine solche Auslegung, da damit das Recht auf Familienzusammenführung von zufälligen und nicht vorhersehbaren Umständen abhängig gemacht würde, die voll und ganz im Verantwortungsbereich der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats lägen, große Unterschiede bei der Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats zur Folge haben (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 43).

46      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass bei der Familienzusammenführung von Eltern und einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 der Zeitpunkt der Entscheidung über den von den Eltern des Zusammenführenden gestellten Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft des betreffenden Flüchtlings nicht maßgebend ist.

47      Folglich kann die Minderjährigkeit des Flüchtlings auch noch zu diesem Zeitpunkt keine „Bedingung“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 sein, bei deren Nichtbeachtung die Mitgliedstaaten einen solchen Antrag ablehnen können; andernfalls entstünde ein Widerspruch zu der oben in Rn. 41 wiedergegebenen Auslegung von Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 durch den Gerichtshof.

48      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, das Alter des Antragstellers oder, je nach Fall, des Zusammenführenden nicht wie diejenigen Voraussetzungen, die namentlich im Rahmen von Kapitel IV der Richtlinie 2003/86 vorgesehen sind und auf die in Art. 16 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie abgestellt wird, als eine materielle Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung im Sinne des sechsten Erwägungsgrundes und von Art. 1 der Richtlinie angesehen werden kann. Im Gegensatz zu den in Kapitel IV vorgesehenen Voraussetzungen stellt die Voraussetzung des Alters nämlich eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Familienzusammenführung dar, deren Entwicklung sicher und vorhersehbar ist und die daher nur zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags beurteilt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 46).

49      Daraus folgt, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei der Familienzusammenführung von Eltern und einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie verlangt, dass dieser Flüchtling zum Zeitpunkt der Entscheidung über den von den Eltern des Zusammenführenden gestellten Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung noch minderjährig ist.

50      Was die Frage betrifft, ob das Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum beschränkt werden darf, in dem die Minderjährigkeit des Zusammenführenden fortbesteht, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, verpflichtet sind, den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

51      Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass, auch dann, wenn die Familienzusammenführung von den Eltern eines minderjährigen Flüchtlings beantragt wurde, der inzwischen volljährig geworden ist, diesen Eltern, wenn ihrem Antrag stattgegeben wird, ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, der mindestens ein Jahr lang gültig ist, ohne dass der Eintritt der Volljährigkeit des als Flüchtling anerkannten Kindes dazu führen darf, dass die Dauer eines solchen Aufenthaltstitels verkürzt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C‑768/19, EU:C:2021:709, Rn. 63). Somit verstößt es gegen diese Bestimmung, den Eltern unter solchen Umständen ein Aufenthaltsrecht nur so lange zu gewähren, wie das Kind tatsächlich minderjährig ist.

52      Nach alledem ist auf den ersten Teil der ersten Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass bei der Familienzusammenführung von Eltern und einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie die Minderjährigkeit dieses Flüchtlings auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den von den Eltern des Zusammenführenden gestellten Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung keine „Bedingung“ im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a darstellt, bei deren Nichterfüllung die Mitgliedstaaten einen solchen Antrag ablehnen können. Außerdem sind die genannten Bestimmungen im Licht von Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der in einem solchen Fall das Aufenthaltsrecht der Eltern mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet.

53      In Anbetracht der Antwort auf den ersten Teil der ersten Frage ist der zweite Teil dieser Frage nicht zu beantworten, da er vom vorlegenden Gericht nur für den Fall der Bejahung des ersten Teils dieser Frage gestellt worden ist.

 Zur zweiten Frage

54      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, unter welchen Voraussetzungen bei der Familienzusammenführung eines Elternteils und eines als Flüchtling anerkannten minderjährigen Kindes tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 anzunehmen sind, wenn das Kind vor Erlass der Entscheidung über den Antrag dieses Elternteils auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung volljährig geworden ist.

55      Insbesondere ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung, ob dafür die Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie ersten Grades ausreichend ist oder ob es auch eines tatsächlichen Familienlebens bedarf und wie intensiv dieses bejahendenfalls sein muss. Ferner möchte es wissen, ob eine Familienzusammenführung erfordert, dass nach der Einreise des Elternteils in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats das Familienleben dort wieder aufgenommen wird.

56      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 gestattet ist, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzulehnen, den hierfür erteilten Aufenthaltstitel zu entziehen oder seine Verlängerung zu verweigern, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem bzw. den Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen oder sie nicht mehr bestehen. Diese Bestimmung legt jedoch keine Kriterien fest, anhand deren sich das Bestehen solcher tatsächlichen familiären Bindungen beurteilen lässt, und stellt auch keine konkreten Anforderungen an die Intensität der betreffenden familiären Beziehungen. Darüber hinaus verweist sie in diesem Punkt auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten.

57      Wie oben in Rn. 34 ausgeführt, folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung u. a. des Kontexts der Bestimmung und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.

58      Die Richtlinie 2003/86 soll nach ihrem sechsten Erwägungsgrund über die Familienzusammenführung den Schutz der Familie und die Wahrung oder Herstellung des Familienlebens gewährleisten. Die Familienzusammenführung ist außerdem nach dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist, und trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei.

59      Im Übrigen sind, wie oben in Rn. 39 ausgeführt, bei Maßnahmen, die die Familienzusammenführung betreffen, einschließlich der in Art. 16 der Richtlinie 2003/86 vorgesehenen Maßnahmen, die Grundrechte zu beachten, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das durch Art. 7 sowie durch Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta garantiert wird, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen.

60      Zudem ist nach dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 der Lage von Flüchtlingen wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Deshalb sieht diese Richtlinie für Flüchtlinge und ihre Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vor.

61      Schließlich ist, um zu beurteilen, welche Voraussetzungen für die Annahme tatsächlicher familiärer Bindungen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 erfüllt sein müssen – wie sich auch aus Art. 17 dieser Richtlinie ergibt –, eine Einzelfallprüfung anhand aller für den jeweiligen Fall relevanten Faktoren und im Licht der mit der Richtlinie verfolgten Ziele vorzunehmen.

62      Dabei genügt die bloße Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie ersten Grades nicht, um eine tatsächliche familiäre Bindung zu begründen. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 und der Charta schützen nämlich das Recht auf ein Familienleben und fördern dessen Wahrung, wobei sie es allerdings, sofern die Betroffenen weiterhin ein tatsächliches Familienleben führen, den Inhabern dieses Rechts überlassen, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Familienleben führen wollen, und insbesondere keine Anforderungen an die Intensität von deren familiärer Beziehung stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C‑768/19, EU:C:2021:709, Rn. 58).

63      Vorliegend steht zum einen fest, dass sowohl das Kind von SW als auch das Kind von BL und BC noch minderjährig waren, als sie gezwungen waren, ihr Herkunftsland zu verlassen, und dass es sich somit in beiden Fällen bei den jeweils Beteiligten zusammen um eine Kernfamilie im Sinne des neunten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2003/86 handelte, für die nach demselben Erwägungsgrund die Familienzusammenführung „auf jeden Fall“ gelten sollte. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zwischen den Betroffenen in der Zeit vor der Flucht des jeweiligen Kindes keine tatsächlichen familiären Bindungen bestanden.

64      Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass SW sowie BL und BC und ihr jeweiliges Kind während der Zeit ihrer Trennung, die namentlich auf die Sondersituation der Kinder als Flüchtlinge zurückging, kein echtes Familienleben führen konnten, weshalb allein auf diesen Umstand an sich nicht die Feststellung gestützt werden kann, dass keine tatsächlichen familiären Bindungen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 bestanden. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass jegliche familiäre Bindung zwischen einem Elternteil und seinem Kind sofort wegfällt, sobald das minderjährige Kind volljährig wird.

65      Davon abgesehen setzen tatsächliche familiäre Bindungen die Feststellung voraus, dass die familiäre Bindung wirklich gegeben ist oder der Wille besteht, eine solche Bindung herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

66      So kann der Umstand, dass die Betroffenen beabsichtigen, einander gelegentlich zu besuchen, sofern dies möglich ist, und in irgendeiner Weise regelmäßigen Kontakt zu pflegen, unter Berücksichtigung insbesondere der ihre Situation kennzeichnenden tatsächlichen Umstände, zu denen das Alter des Kindes gehört, für die Annahme, dass sie persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen.

67      Darüber hinaus kann, wie vom Gerichtshof ebenfalls entschieden, auch nicht verlangt werden, dass sich das zusammenführende Kind und sein Elternteil gegenseitig finanziell unterstützen, da wahrscheinlich ist, dass sie nicht über die materiellen Mittel dafür verfügen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Nachzug eines volljährig gewordenen Kindes], C‑279/20, EU:C:2022:XXX, Rn. 68).

68      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines Elternteils und eines als Flüchtling anerkannten minderjährigen Kindes tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor Erlass der Entscheidung über den Antrag dieses Elternteils auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung volljährig geworden ist, die bloße Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie ersten Grades nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das zusammenführende Kind und der betreffende Elternteil im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieser Elternteil Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich das zusammenführende Kind und der betreffende Elternteil gegenseitig finanziell unterstützen.

 Kosten

69      Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidungen sind daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass bei der Familienzusammenführung von Eltern und einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie die Minderjährigkeit dieses Flüchtlings auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den von den Eltern des Zusammenführenden gestellten Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung keine „Bedingung“ im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a darstellt, bei deren Nichterfüllung die Mitgliedstaaten einen solchen Antrag ablehnen können. Außerdem sind die genannten Bestimmungen im Licht von Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der in einem solchen Fall das Aufenthaltsrecht der Eltern mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet.

2.      Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 ist dahin auszulegen, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines Elternteils und eines als Flüchtling anerkannten minderjährigen Kindes tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor Erlass der Entscheidung über den Antrag dieses Elternteils auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung volljährig geworden ist, die bloße Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie ersten Grades nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das zusammenführende Kind und der betreffende Elternteil im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieser Elternteil Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich das zusammenführende Kind und der betreffende Elternteil gegenseitig finanziell unterstützen.

Prechal

Passer

Biltgen

Rossi

 

Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. August 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.