Language of document : ECLI:EU:C:2022:618

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

1. August 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Einwanderungspolitik – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c – Begriff ‚minderjähriges Kind‘ – Art. 16 Abs. 1 Buchst. b – Begriff ‚tatsächliche familiäre Bindungen‘ – Kind, das die Familienzusammenführung mit seinem als Flüchtling anerkannten Vater beantragt – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft“

In der Rechtssache C‑279/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 23. April 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2020, in dem Verfahren

Bundesrepublik Deutschland

gegen

XC,

Beigeladener:

Landkreis Cloppenburg,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) und des Richters N. Wahl,

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, Avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und D. Schaffrin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der syrischen Staatsangehörigen XC wegen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums zum Zweck der Familienzusammenführung, den XC gestellt hatte, durch die Bundesrepublik Deutschland.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 2, 4, 6, 8 und 9 der Richtlinie 2003/86 wird ausgeführt:

„(2)      Maßnahmen zur Familienzusammenführung sollten in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden, die in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts verankert ist. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere in Artikel 8 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(4)      Die Familienzusammenführung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaat erleichtert; dadurch wird auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird.

(6)      Zum Schutz der Familie und zur Wahrung oder Herstellung des Familienlebens sollten die materiellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung nach gemeinsamen Kriterien bestimmt werden.

(8)      Der Lage von Flüchtlingen sollte wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Deshalb sollten günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen werden.

(9)      Die Familienzusammenführung sollte auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie, d. h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder gelten.“

4        Art. 1 der Richtlinie 2003/86 lautet:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“

5        In Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

f)      ‚unbegleiteter Minderjähriger‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind.“

6        Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:

c)      den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder des Zusammenführenden, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt;

Die minderjährigen Kinder im Sinne dieses Artikels dürfen das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben und dürfen nicht verheiratet sein.

…“

7        In Art. 5 der Richtlinie 2003/86 heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten legen fest, ob zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss.

(5)      Bei der Prüfung des Antrags tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass das Wohl minderjähriger Kinder gebührend berücksichtigt wird.“

8        Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 sieht vor:

„Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so

a)      gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;

…“

9        Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

b)      Zwischen dem Zusammenführenden und dem (den) Familienangehörige(n) bestehen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen, oder sie bestehen nicht mehr.

…“

10      Art. 17 der Richtlinie 2003/86 lautet:

„Im Fall der Ablehnung eines Antrags, [des] Entzug[s] oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung des Zusammenführenden oder seiner Familienangehörigen berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland.“

 Deutsches Recht

11      Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: AufenthG) sieht in § 6 Abs. 3 vor:

„Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT‑Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften. …“

12      In § 25 („Aufenthalt aus humanitären Gründen“) Abs. 2 AufenthG heißt es:

„Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. …“

13      § 32 („Kindernachzug“) Abs. 1 AufenthG bestimmt:

„Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

2.      Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative

…“

14      § 36 („Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger“) AufenthG lautet:

„(1)      Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2)      Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15      XC, geboren am 1. Januar 1999, beantragte als syrische Staatsangehörige, die seit mehreren Jahren in der Türkei lebt, die Erteilung eines nationalen Visums zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Vater.

16      Ihre Mutter ist verstorben. Ihr Vater reiste 2015 nach Deutschland ein, wo er im April 2016 einen förmlichen Asylantrag stellte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm auf seine erfolgreiche Klage im Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Ausländerbehörde erteilte ihm im September 2017 eine für drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

17      Am 10. August 2017 beantragte XC, die am 1. Januar 2017 volljährig geworden war, beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul (Türkei) ein nationales Visum zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland wohnhaften Vater. Das Generalkonsulat lehnte die Erteilung des beantragten Visums zuletzt mit Remonstrationsbescheid vom 11. Dezember 2017 ab. Es befand, dass die Voraussetzungen des § 32 AufenthG nicht erfüllt seien, da XC volljährig geworden sei, bevor ihrem Vater die Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling erteilt worden sei. Außerdem setze nach § 36 Abs. 2 AufenthG der Familiennachzug volljähriger Kinder eine außergewöhnliche Härte voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, da nicht erkennbar sei, dass XC in der Türkei kein eigenständiges Leben führen könne.

18      Mit Urteil vom 12. März 2019 gab das Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) der Klage von XC gegen diesen Bescheid des Generalkonsulats statt und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, ihr ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zu erteilen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem Urteil vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248), betreffend den Familiennachzug von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling, das auf die hier vorliegende umgekehrte Konstellation des Familiennachzugs eines Kindes zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil übertragbar sei, nicht der Zeitpunkt der Beantragung des Visums zum Zweck der Familienzusammenführung für die Beurteilung der Minderjährigenschaft von XC maßgebend sei, sondern der Zeitpunkt der Asylbeantragung durch ihren Vater. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 sei somit dahin auszulegen, dass ein Kind des Zusammenführenden als minderjährig anzusehen sei, wenn es bei der Stellung des Asylantrags durch den Zusammenführenden minderjährig gewesen sei. Außerdem sei auch im Fall des Kindernachzugs die Bestimmung des Zeitpunkts, der für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft des betreffenden Kindes maßgebend sei, nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen, sondern müsse sich aus einer autonomen Auslegung dieser Richtlinie ergeben. Die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Familienzusammenführung würde in Frage gestellt, und die Grundsätze der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung wären verletzt, wenn bei Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft des betreffenden Kindes auf den Zeitpunkt der Stellung von dessen Visumantrag abgestellt würde. XC habe ihren Visumantrag vorliegend innerhalb der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderten Frist von drei Monaten ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten gestellt.

19      Die Bundesrepublik Deutschland legte gegen das Urteil Revision an das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) ein. Diese stützte sie darauf, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248), ergangen sei, um einen anderen Sachverhalt, als er vorliegend in Rede stehe, und um die Auslegung einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2003/86 als der hier relevanten gegangen sei. Die vom Gerichtshof angeführten Überlegungen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie beanspruchten für die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie keine Geltung, zumal diese Vorschrift ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise.

20      Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass XC nach nationalem Recht keinen Anspruch auf das beantragte Visum habe. Nach deutschem Recht stehe dem der Umstand entgegen, dass XC vor der Stellung des Visumantrags volljährig geworden sei. Es sieht jedoch Klärungsbedarf, was die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit der Richtlinie 2003/86 betrifft. Insbesondere wirft es die Frage auf, ob auf den vorliegenden Fall der vom Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248), gewählte Ansatz angewandt werden kann: Danach ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne von Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 anzusehen.

21      Das vorlegende Gericht hegt insoweit Zweifel, da jenes Urteil den Elternnachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling gemäß Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 betroffen habe. Im Ausgangsverfahren gehe es hingegen um die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie, der den Kindernachzug zu erwachsenen Drittstaatsangehörigen regle, die in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt und damit aufenthaltsberechtigt seien.

22      Ferner sieht sich das vorlegende Gericht vor die Frage gestellt, anhand welcher Kriterien es zu beurteilen hat, ob das Erfordernis tatsächlicher familiärer Bindungen erfüllt ist, an das Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 das Recht auf Familienzusammenführung knüpft.

23      Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen, dass ein Kind des Zusammenführenden, der als Flüchtling anerkannt worden ist, auch dann minderjährig im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn es im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zusammenführenden minderjährig war, aber schon vor dessen Anerkennung als Flüchtling und Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist?

2.      Bei Bejahung der Frage 1:

Welche Anforderungen sind an die tatsächlichen familiären Bindungen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 in einem solchen Fall zu stellen?

a)      Reicht dafür das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis aus, oder ist auch ein tatsächliches Familienleben erforderlich?

b)      Falls es auch eines tatsächlichen Familienlebens bedarf: Welche Intensität ist dafür erforderlich? Genügen dazu etwa gelegentliche oder regelmäßige Besuchskontakte, bedarf es des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt oder ist darüber hinaus eine Beistandsgemeinschaft erforderlich, deren Mitglieder aufeinander angewiesen sind?

c)      Erfordert der Nachzug des zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kindes, das sich noch im Drittstaat befindet und einen Antrag auf Familienzusammenführung zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil gestellt hat, die Prognose, dass das Familienleben nach der Einreise in der gemäß Frage 2.b geforderten Weise im Mitgliedstaat (wieder) aufgenommen wird?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

24      Mit Entscheidung vom 3. August 2020 hat der Präsident des Gerichtshofs das vorlegende Gericht um Mitteilung gebeten, ob es in Anbetracht des Urteils vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind) (C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577), sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

25      Mit Beschluss vom 8. September 2020, der am 9. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es das Ersuchen aufrechterhalte, weil die in der Rechtssache aufgeworfenen Fragen durch das angesprochene Urteil aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend beantwortet würden.

26      Am 12. Mai 2021 hat der Gerichtshof der deutschen Regierung gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung eine Frage gestellt, mit der er sie aufgefordert hat, zu der möglichen Bedeutung des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248), im Hinblick auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage Stellung zu nehmen. Am 21. Juni 2021 hat die deutsche Regierung eine Antwort auf die Frage des Gerichtshofs eingereicht.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

27      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, der Zeitpunkt ist, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling gestellt hat.

28      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens geschuldet ist, in dem das betreffende Kind minderjährig war, als sein Vater seinen Asylantrag im April 2016 stellte, aber volljährig wurde, bevor sein Vater, nachdem dessen Antrag ursprünglich von den zuständigen deutschen Behörden abgelehnt worden war, im Juli 2017 als Flüchtling anerkannt wurde, und somit bevor es die Möglichkeit hatte, einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem betreffenden Elternteil zu stellen; dieser Antrag wurde am 10. August 2017 gestellt.

29      Das vorlegende Gericht ist, wie sich aus der oben in Rn. 25 erwähnten Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs ergibt, der Ansicht, dass sich das Ausgangsverfahren von denjenigen unterscheide, in denen das Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind) (C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577), ergangen sei. Es verweist hierfür namentlich auf die Unterschiede zwischen dem jeweiligen Sach- und Rechtszusammenhang der damaligen Rechtssachen einerseits und des Ausgangsverfahrens andererseits. Insbesondere weist es darauf hin, dass der Gerichtshof in jenem Urteil zwar klargestellt habe, dass Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen sei, dass der Zeitpunkt, auf den abzustellen sei, um zu bestimmen, ob ein unverheirateter Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ein minderjähriges Kind sei, derjenige Zeitpunkt sei, zu dem der Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung für minderjährige Kinder gestellt werde, und nicht derjenige Zeitpunkt, zu dem durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls nachdem ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines solchen Antrags eingelegt worden sei, über den Antrag entschieden werde. Gleichwohl sei nicht die Frage beantwortet worden, ob beim Kindernachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil auf einen früheren Zeitpunkt als den des Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung, nämlich auf denjenigen des Asylantrags, der von diesem Elternteil gestellt worden sei, abgestellt werden könne, da diese Frage für die besagten Rechtssachen nicht entscheidungserheblich gewesen sei.

30      Fraglich ist also, ob unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände im vorliegenden Fall der Ansatz, den der Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248), gewählt hat, in Bezug auf den Zeitpunkt zur Anwendung kommen kann, der für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft des Kindes eines als Flüchtling anerkannten Asylbewerbers maßgebend ist.

31      Vor diesem Hintergrund ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind) (C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577), nicht über die Frage befinde, ob der vom Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248), gewählte Ansatz, wie er oben in Rn. 20 geschildert worden ist, vorliegend zur Anwendung gelangen könne.

32      Die erste Frage ist im Licht dieser Vorbemerkungen zu beantworten.

33      Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Ziel der Richtlinie 2003/86 darin besteht, die Familienzusammenführung zu begünstigen, und dass sie außerdem Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren soll (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      In diesem Zusammenhang erlegt Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen auf, denen klar definierte Rechte entsprechen. Er schreibt ihnen in den in der Richtlinie festgelegten Fallkonstellationen vor, den Nachzug bestimmter Familienangehöriger des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie in dieser Hinsicht über ein Ermessen verfügen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Zu den Familienangehörigen des Zusammenführenden, deren Einreise und Aufenthalt der betroffene Mitgliedstaat zu gestatten hat, gehören nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 die „minderjährigen Kinde[r], einschließlich der adoptierten Kinder des Zusammenführenden, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt“.

36      Insoweit gibt Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/86, während er bestimmt, dass die minderjährigen Kinder das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben dürfen, weder an, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, um zu beurteilen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, noch verweist er diesbezüglich auf das Recht der Mitgliedstaaten (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 28).

37      Zwar ist es nach dieser Bestimmung dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen, das gesetzliche Volljährigkeitsalter festzulegen, doch kann ihnen hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts, auf den für die Beurteilung des Alters des Antragstellers für die Zwecke von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 abzustellen ist, kein Spielraum eingeräumt werden. Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt nämlich, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung u. a. des Kontexts der Bestimmung und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Wie oben in Rn. 33 ausgeführt, besteht das Ziel der Richtlinie 2003/86 in der Begünstigung der Familienzusammenführung. Zu diesem Zweck legt sie ausweislich ihres Art. 1 die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige fest, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

39      Außerdem achten die Mitgliedstaaten nach Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bei der Durchführung des Rechts der Union die Rechte, halten sich an die in der Charta niedergelegten Grundsätze und fördern deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.

40      Nach ständiger Rechtsprechung haben die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern sie müssen auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Konkret wird in Art. 7 der Charta das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anerkannt. Art. 7 der Charta ist nach ständiger Rechtsprechung in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses regelmäßiger persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen zu lesen (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden müssen, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Hier geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass es nach deutschem Recht zwar nicht erforderlich ist, dass das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag auf Familienzusammenführung minderjährig ist, dass es aber zu dem Zeitpunkt minderjährig sein muss, zu dem sein Visumantrag gestellt wird, und zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Elternteil die zum Familiennachzug berechtigende Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

44      Vor diesem Hintergrund könnte sich XC nur dann auf Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 berufen und damit im weiteren Verfahren vor dem vorlegenden Gericht Erfolg haben, wenn sich ihre Minderjährigeneigenschaft nach dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem ihr Vater Asyl beantragt hat.

45      Insoweit ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass das Kind eines Asylbewerbers einen Antrag auf Familienzusammenführung auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 nur dann wirksam stellen kann, wenn über den Antrag des Asyl suchenden Elternteils auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits endgültig positiv entschieden wurde. Wie der Gerichtshof bereits erläutert hat, lässt sich diese Voraussetzung unschwer damit erklären, dass sich vor Erlass einer solchen Entscheidung nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob der Betroffene die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, was wiederum Voraussetzung für das Recht auf Familienzusammenführung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, A und S, C‑550/16, EU:C:2018:248, Rn. 51 und 63).

46      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt ist und ein Flüchtling somit ab dem Zeitpunkt seines entsprechenden Antrags ein Recht auf Zuerkennung dieser Eigenschaft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, A und S, C‑550/16, EU:C:2018:248, Rn. 53 und 54).

47      Wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich auch aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind) (C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577), dass das Recht auf Familienzusammenführung, wenn es um minderjährige Kinder geht, nicht durch den Zeitaufwand für Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz oder auf Familienzusammenführung ausgehöhlt werden darf.

48      Ein Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des fraglichen Mitgliedstaats über den Asylantrag des betreffenden Elternteils entscheidet, oder auf den späteren Zeitpunkt, zu dem das betroffene Kind seinen Visumantrag zum Zweck der Familienzusammenführung stellt, als Zeitpunkt, nach dem sich die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft für die Zwecke der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 richtet, stünde aber nicht nur mit den Zielen dieser Richtlinie, die Familienzusammenführung zu begünstigen und Flüchtlingen besonderen Schutz zu gewähren, sondern auch mit den Anforderungen, die sich aus Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta ergeben, nicht in Einklang; die letztgenannte Bestimmung impliziert dabei, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, insbesondere bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinie 2003/86 treffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 36).

49      Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge von Eltern Minderjähriger auf internationalen Schutz mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der besonderen Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde (vgl. entsprechend Urteile vom 12. April 2018, A und S, C‑550/16, EU:C:2018:248, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C‑768/19, EU:C:2021:709, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Außerdem liefe eine solche Auslegung den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zuwider, indem sie es nicht ermöglichen würde, eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, zu gewährleisten, da sie dazu führen würde, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung hauptsächlich von Umständen abhinge, die in der Sphäre der nationalen Behörden oder Gerichte liegen, insbesondere von der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz oder von der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines solchen Antrags, und nicht von Umständen, die in der Sphäre des Antragstellers liegen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2018, A und S, C‑550/16, EU:C:2018:248, Rn. 56 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Des Weiteren könnte eine solche Auslegung, da damit das Recht des betroffenen minderjährigen Kindes auf Familienzusammenführung von zufälligen und nicht vorhersehbaren Umständen abhängig gemacht würde, die voll und ganz im Verantwortungsbereich der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats lägen, große Unterschiede bei der Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats zur Folge haben (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 43).

52      Aus Gründen, die im Wesentlichen denjenigen entsprechen, auf denen die Auslegung von Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248), beruht, ist folglich für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden minderjährig im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 ist, wenn es vor der Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags des Zusammenführenden abzustellen. Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt steht mit den Zielsetzungen dieser Richtlinie und den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten in Einklang. Dabei ist es unerheblich, ob über diesen Antrag unmittelbar nach Antragstellung oder aber, wie im Ausgangsverfahren, nach Nichtigerklärung einer ihn ablehnenden Entscheidung befunden wird.

53      In diesem Zusammenhang ist jedoch klarzustellen, dass in einem solchen Fall der Antrag auf Familienzusammenführung auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss, d. h. innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling.

54      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, der Zeitpunkt ist, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling gestellt hat, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt wurde.

 Zur zweiten Frage

55      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, unter welchen Voraussetzungen bei der Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes und eines als Flüchtling anerkannten Elternteils tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 anzunehmen sind, wenn das Kind vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist.

56      Insbesondere ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung, ob dafür das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis ausreichend ist oder ob es auch eines tatsächlichen Familienlebens bedarf und wie intensiv dieses bejahendenfalls sein muss. Ferner möchte es wissen, ob eine Familienzusammenführung erfordert, dass nach der Einreise des Kindes in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats das Familienleben dort wieder aufgenommen wird.

57      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 gestattet ist, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzulehnen, den hierfür erteilten Aufenthaltstitel zu entziehen oder seine Verlängerung zu verweigern, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem bzw. den Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen oder sie nicht mehr bestehen. Diese Bestimmung legt jedoch keine Kriterien fest, anhand deren sich das Bestehen solcher tatsächlichen familiären Bindungen beurteilen lässt, und stellt auch keine konkreten Anforderungen an die Intensität der betreffenden familiären Beziehungen. Darüber hinaus verweist sie in diesem Punkt auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten.

58      Wie oben in Rn. 37 ausgeführt, folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung u. a. des Kontexts der Bestimmung und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.

59      Die Richtlinie 2003/86 soll nach ihrem sechsten Erwägungsgrund über die Familienzusammenführung den Schutz der Familie und die Wahrung oder Herstellung des Familienlebens gewährleisten. Die Familienzusammenführung ist außerdem nach dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist, und trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei.

60      Im Übrigen sind, wie oben in Rn. 42 ausgeführt, bei Maßnahmen, die die Familienzusammenführung betreffen, einschließlich der in Art. 16 der Richtlinie 2003/86 vorgesehenen Maßnahmen, die Grundrechte zu beachten, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das durch Art. 7 sowie durch Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta garantiert wird, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen.

61      Zudem ist nach dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 der Lage von Flüchtlingen wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Deshalb sieht diese Richtlinie für Flüchtlinge günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vor.

62      Schließlich ist, um zu beurteilen, welche Voraussetzungen für die Annahme tatsächlicher familiärer Bindungen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 erfüllt sein müssen – wie sich auch aus Art. 17 dieser Richtlinie ergibt –, eine Einzelfallprüfung anhand aller für den jeweiligen Fall relevanten Faktoren und im Licht der mit der Richtlinie verfolgten Ziele vorzunehmen.

63      Dabei genügt das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht, um eine tatsächliche familiäre Bindung zu begründen. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 und der Charta schützen nämlich das Recht auf ein Familienleben und fördern dessen Wahrung, wobei sie es allerdings, sofern die Betroffenen weiterhin ein tatsächliches Familienleben führen, den Inhabern dieses Rechts überlassen, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Familienleben führen wollen, und insbesondere keine Anforderungen an die Intensität von deren familiärer Beziehung stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C‑768/19, EU:C:2021:709, Rn. 58).

64      Vorliegend steht zum einen fest, dass XC noch minderjährig war, als sich ihr Vater gezwungen sah, sein Herkunftsland zu verlassen, und somit zu dessen Kernfamilie im Sinne des neunten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2003/86 gehörte, für die nach demselben Erwägungsgrund die Familienzusammenführung „auf jeden Fall“ gelten sollte. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zwischen den Betroffenen in der Zeit vor der Flucht des Vaters keine tatsächlichen familiären Bindungen bestanden.

65      Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass XC und ihr Vater während der Zeit ihrer Trennung, die namentlich auf die Sondersituation des Vaters als Flüchtling zurückging, kein echtes Familienleben führen konnten, weshalb allein auf diesen Umstand an sich nicht die Feststellung gestützt werden kann, dass keine tatsächlichen familiären Bindungen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 bestanden. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass jegliche familiäre Bindung zwischen einem Elternteil und seinem Kind sofort wegfällt, sobald das minderjährige Kind volljährig wird.

66      Davon abgesehen setzen tatsächliche familiäre Bindungen die Feststellung voraus, dass die familiäre Bindung wirklich gegeben ist oder der Wille besteht, eine solche Bindung herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

67      So kann der Umstand, dass die Betroffenen beabsichtigen, einander gelegentlich zu besuchen, sofern dies möglich ist, und in irgendeiner Weise regelmäßigen Kontakt zu pflegen, unter Berücksichtigung insbesondere der ihre Situation kennzeichnenden tatsächlichen Umstände, zu denen das Alter des Kindes gehört, für die Annahme, dass sie persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen.

68      Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich der zusammenführende Elternteil und sein Kind gegenseitig finanziell unterstützen, da wahrscheinlich ist, dass sie nicht über die materiellen Mittel dafür verfügen.

69      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes und eines als Flüchtling anerkannten Elternteils tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieses Kind Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich der zusammenführende Elternteil und sein Kind gegenseitig finanziell unterstützen.

 Kosten

70      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, der Zeitpunkt ist, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling gestellt hat, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt wurde.

2.      Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 ist dahin auszulegen, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes und eines als Flüchtling anerkannten Elternteils tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieses Kind Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich der zusammenführende Elternteil und sein Kind gegenseitig finanziell unterstützen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.